Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 25.03.2025, Az.: 2 LA 127/24
Übernahme der Kosten für eine Web-Beschulung eines Schülers mit Autismus im Wege der Eingliederungshilfe
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 25.03.2025
- Aktenzeichen
- 2 LA 127/24
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 12416
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2025:0325.2LA127.24.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stade - 14.02.2023 - AZ: 4 A 648/21
Rechtsgrundlage
- § 36a Abs. 3 S. 1 SGB VIII
Redaktioneller Leitsatz
Die Selbstbeschaffung eines Privatschulplatzes kann nur dann zulässig sein, wenn aus der ex-ante-Sicht des Hilfesuchenden trotz unterstützender Maßnahmen keine Möglichkeit besteht, den Hilfebedarf im öffentlichen Schulsystem zu decken, und es fachlich vertretbar erscheint, dass der Betroffene den Besuch einer öffentlichen Schule für unmöglich bzw. unzumutbar hält. Damit muss ein Betroffener die angebotene alternative Beschulung zumindest ausprobieren, um auszuschließen, dass sein Hilfebedarf im öffentlichen Schulsystem gedeckt werden kann.
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - 4. Kammer - vom 14. Februar 2023 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Kläger wendet sich mit seinem Zulassungsantrag gegen die Abweisung seiner Klage, mit der er die Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme der Kosten für eine Web-Beschulung im Wege der Eingliederungshilfe begehrt hat.
Die Berufung gegen das angefochtene Urteil ist nicht gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, da die Voraussetzungen des allein geltend gemachten Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargelegt sind bzw. nicht vorliegen.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, Beschl. v. 18.6.2019 - 1 BvR 587/17 -, juris Rn. 32 und v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, juris Rn. 96). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 9). Eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert, dass im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt wird, dass und warum Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts bestehen sollen. Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. Senatsbeschl. v. 22.1.2025 - 2 LA 19/23 -, juris Rn. 2; NdsOVG, Beschl. v. 17.6.2015 - 8 LA 16/15 -, juris, Rn. 10; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 206 jeweils m.w.N.). Nach diesem Maßstab begründen die Einwände des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.
1. Das Verwaltungsgericht hat die rechtlichen Vorgaben für die begehrte Hilfeleistung nach § 36a Abs. 3 Satz 1 des Sozialgesetzbuchs - Achtes Buch (SGB VIII) in Verbindung mit § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zutreffend und von dem Kläger unbeanstandet dargelegt. Dabei ist es davon ausgegangen, dass für den Zeitraum zwischen Januar 2021 und der Bekanntgabe des angegriffenen Bescheids vom 16. April 2021 an den Kläger der eigentlich dem Jugendamt bei der Entscheidung über die Art und Weise der Hilfegewährung, insbesondere über die Geeignetheit und Notwendigkeit einer Jugendhilfemaßnahme, zustehende und nur begrenzt gerichtlich überprüfbare Einschätzungsspielraum dem Kläger zugestanden habe, weil der Beklagte über den Antrag des Klägers auf Eingliederungshilfe nicht rechtzeitig entschieden habe. Ab Bekanntgabe des Bescheids vom 16. April 2021 bis zum Ende des Schuljahres 2020/2021 habe wiederum dem Jugendamt der Einschätzungsspielraum im Hinblick auf Geeignetheit und Erforderlichkeit der selbst beschafften Hilfe zugestanden. Im vorliegenden Fall führe allerdings dieser unterschiedliche gerichtliche Überprüfungsmaßstab zum gleichen Ergebnis. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt:
"Denn der Kläger bzw. seine sorgeberechtigten Eltern haben nicht davon ausgehen dürfen, dass bei ihm trotz unterstützender Maßnahmen keine Möglichkeit bestanden hat, den Hilfebedarf im öffentlichen Schulsystem zu decken, und es fachlich vertretbar erschienen ist, dass er den Besuch einer öffentlichen Schule für unmöglich bzw. unzumutbar hält. Dies liegt darin begründet, dass der Kläger Angebote der Eingliederung für den Besuch einer öffentlichen Regelschule nicht in Anspruch genommen, noch nicht einmal versucht hat, mit diesen alternativen Angeboten eine Eingliederung in den Schulalltag zu erreichen. Der Kläger hat das Angebot der F., an der Beschulung einer jahrgangsübergreifenden Gruppe mit maximal neun Personen außerhalb des regulären Unterrichts teilzunehmen, nicht ausprobiert. Dieser Unterricht hätte zum Teil vor Ort, zum Teil online stattgefunden. Dass es dem Kläger objektiv unmöglich gewesen ist, dieses Angebot in Anspruch zu nehmen, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Aus den Angaben der Klassenlehrerin Frau G. ergibt sich vielmehr, dass es dem Kläger durchaus möglich gewesen ist, auch am Unterricht in der Regelschule teilzunehmen. Es haben sich nach diesem Bericht eher Probleme bei der Online-Beschulung des Klägers gezeigt, da er nicht zuverlässig die ihm gestellten Aufgaben bearbeitet hat. Auch die weiteren, vom Beklagten angebotenen Unterstützungsmaßnahmen (schulische Integrationshilfe, Schulwegbegleitung) hat der Kläger nicht in Anspruch genommen, ohne dass erkennbar ist, dass diese Hilfen für den Kläger von vornherein ohne Erfolg gewesen wären. Die Beschulung durch die Web-Individualschule E. scheidet als Maßnahme der Eingliederungshilfe ferner auch deshalb aus, weil nicht zu erkennen ist, dass die dortige Beschulung darauf angelegt ist, den Kläger wieder auf den Besuch einer regulären Schule oder überhaupt einer Bildungseinrichtung vorzubereiten und eine Reintegration in einen Präsenzbetrieb zu ermöglichen (anders hingegen bei einer Flex-Schule vgl. Urteil der Kammer vom 13. April 2021 - 4 A 1795/18 - n.v.). Wird die begehrte Eingliederungshilfe in der Form der Web-Beschulung zwar dem Hilfebedarf in dem Teilbereich der Bildung gerecht, ohne insoweit die einzig mögliche Form der Bedarfsdeckung zu sein, widerspricht sie aber dem primären Ziel der Eingliederungshilfe, der Förderung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, so kann sie bei der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht als geeignet angesehen werden. In einem solchen Fall kann die Web-Beschulung allenfalls für einen kurzen Zeitraum als Übergangshilfe, nicht jedoch - wie hier - als zeitlich unbegrenzte Hilfe in Betracht kommen (zum Vorstehenden Nds. OVG, Beschluss vom 26. November 2021 - 10 ME 168/21 -, Rn. 8, juris)."
2. Der Kläger macht mit seinem Zulassungsantrag zusammengefasst geltend, das Verwaltungsgericht habe ihn nicht auf die Beschulung in einer jahrgangsübergreifenden Gruppe verweisen dürfen, weil ihm die Wahrnehmung dieses Angebots aus zwei Gründen unmöglich bzw. unzumutbar sei. Zum einen habe am 16. Juni 2020 ein Gespräch zwischen ihm, seiner Klassenlehrerin (Frau G.), dem Schulleiter der F. (Herrn H.) und seinen Eltern stattgefunden. In diesem Gespräch sei ihm erläutert worden, dass bei der Beschulung in der jahrgangsübergreifenden Gruppe kein Schulabschluss erworben werde. Die Klassenlehrerin habe über das Gespräch ein Protokoll gefertigt. Dort werde die Beschulung in der jahrgangsübergreifenden Gruppe mit "Variante B" bezeichnet. In dem Protokoll sei vermerkt: "für Abschluss neu überlegen --> Ziel Abschluss erhalten". Ein Schulbesuch ohne die Möglichkeit eines Schulabschlusses sei inakzeptabel. Eine solche Maßnahme sei nicht geeignet, ihm nach seiner Schulzeit eine Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Zum anderen scheide die Beschulung in einer jahrgangsübergreifenden Gruppe bereits deshalb aus, weil diese nur zum Teil online, zum anderen Teil aber vor Ort in der Schule stattfinden solle. Ihm sei aber ein Präsenzunterricht gar nicht möglich; das Verwaltungsgericht habe einfach das Gegenteil unterstellt, ohne hierzu Ermittlungen anzustellen. Er habe sich vor dem Besuch der Web-Individualschule E. bereits seit Jahren außerstande gesehen, den Präsenzunterricht der öffentlichen Schule zu besuchen. Es lägen auch fachärztliche Bescheinigungen - insbesondere des PD Dr. I. (J.) vom 12. Januar 2020 - vor, wonach ihm ein Schulbesuch unmöglich sei und ärztlicherseits um die Durchführung eines Hausunterrichts gebeten werde. Seit er die Web-Individualschule E. besuche, habe er am Lernen Spaß, zeige sehr gute Erfolge und blühe auf. Zutreffend sei zwar, dass die Beschulung durch die Web-Individualschule E. nicht darauf angelegt sei, ihn in den Präsenzbetrieb zu reintegrieren. Dies sei jedoch hinzunehmen. Denn die Alternative - die Beschulung in der jahrgangsübergreifenden Gruppe der F. - sei nach dem Vorgesagten nicht möglich gewesen. Die Beschulung durch die Web-Individualschule E. sei das "kleinste Übel" gewesen.
3. Aus diesem Vorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.
a) Der Kläger stellt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, ein Anspruch auf Kostenübernahme scheide bereits deshalb aus, weil er das Angebot der Beschulung in einer jahrgangsübergreifenden Gruppe mit maximal neun Personen außerhalb des regulären Unterrichts nicht ausprobiert habe, nicht durchgreifend in Frage.
Dabei vermag der Senat zunächst - mit dem Beklagten - nicht zu erkennen, dass für den Kläger bei Wahrnehmung dieses Angebots keine Möglichkeit mehr bestanden hätte, einen Schulabschluss zu erlangen. Aus dem Protokoll über das Gespräch vom 16. Juni 2020 ergibt sich das nicht. Vielmehr befindet sich dort der ausdrückliche Hinweis, dass das Ziel, einen Abschluss zu machen, erhalten bleiben solle und insoweit neu überlegt werden müsse. Dass die ausdrücklich als solche bezeichnete "Variante" des Besuchs der sogenannten "Rehr"Klasse jedenfalls aus Sicht des Klägers bzw. seiner Eltern ausscheiden sollte, ist dem Protokoll - anderes gilt für die Möglichkeit eines Besuchs der BBS - hingegen gerade nicht zu entnehmen. Vielmehr erscheint es schlüssig, dass diese "Variante B" dazu dienen sollte, den Kläger in einem ersten Schritt wieder in den schulischen Alltag zu integrieren, und dass - darauf aufbauend - in einem zweiten Schritt neu überlegt werden sollte, wie ihm sein Schulabschluss ermöglicht werden könnte. Das Ziel der Rückführung und Integration in die Schule wird in dem Entscheidungsvorschlag des Beklagten zur Einleitung einer Hilfe gemäß § 35a SGB VIII (dort auf Seite 18, Verwaltungsvorgang, Bl. 114) dementsprechend ausdrücklich benannt; ebenso findet sich im angefochtenen Bescheid (dort auf Seite 5, Verwaltungsvorgang, Bl. 141) der Hinweis auf das Ziel dieser Maßnahme, "in abgestuften Schritten und unter Inanspruchnahme ergänzender Unterstützungsangebote ... mittelfristig eine Rückkehr in den normalen Schulalltag zu ermöglichen".
Der Senat teilt auch nicht die Auffassung des Klägers, dass der Verweis auf die Beschulung in einer jahrgangsübergreifenden Gruppe mit maximal neun Personen außerhalb des regulären Unterrichts von vornherein ausschied, weil ihm die Teilnahme an dem dort vorgesehenen Präsenzunterricht unmöglich bzw. nicht zuzumuten war. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil - von dem Kläger unbeanstandet - hervorgehoben, dass im Rahmen der fachlichen Vertretbarkeitskontrolle der Vorrang des öffentlichen Schulsystems nicht unberücksichtigt bleiben dürfe. Dementsprechend könne die Selbstbeschaffung eines Privatschulplatzes nur dann zulässig sein, wenn aus der ex-ante-Sicht des Hilfesuchenden trotz unterstützender Maßnahmen keine Möglichkeit bestehe, den Hilfebedarf im öffentlichen Schulsystem zu decken, und es fachlich vertretbar erscheine, dass der Betroffene den Besuch einer öffentlichen Schule für unmöglich bzw. unzumutbar halte. Ausgehend von diesem zutreffenden (strengen) Maßstab hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass der Kläger die angebotene alternative Beschulung zumindest hätte ausprobieren müssen, um auszuschließen, dass sein Hilfebedarf im öffentlichen Schulsystem gedeckt werden konnte, zumal (siehe dazu noch unter b)) der Kläger selbst davon ausging, dass er bei einem Besuch der Web-Individual-Schule nicht mehr in das öffentliche Schulsystem zurückkehren würde. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass der Versuch der Beschulung in der jahrgangsübergreifenden Gruppe von vornherein zum Scheitern verurteilt gewesen wäre. Das gilt hinsichtlich des dort abzuleistenden Präsenzunterrichts schon deshalb, weil dieser in keiner Weise mit dem bisher von dem Kläger besuchten Präsenzunterricht im normalen Klassenverband vergleichbar gewesen wäre. Der Unterricht hätte in einem zeitlich eingeschränkten Maße in einer altersgemischten - was dem Kläger nach den vorliegenden Informationen entgegengekommen wäre - und kleinen Gruppe sowie in einem dafür bestimmten besonderen Raum stattgefunden. Zudem hätte die Möglichkeit bestanden, dem Kläger für den Besuch des so gestalteten Präsenzunterrichts nicht nur eine Schulwegbegleitung, sondern auch im Unterricht einen Integrationshelfer zur Seite zu stellen.
Darüber hinaus lassen sich der Antragsbegründung keine hinreichenden Belege dafür entnehmen, dass dem Kläger ein Präsenzunterricht, wie er geltend macht, in keiner Weise möglich oder zumutbar war. Zum einen ist diese Behauptung nicht hinreichend nachvollziehbar, weil der Kläger in der Vergangenheit durchaus phasenweise den Präsenzunterricht in der Schule in einem weitgehend normalen Maße wahrgenommen hatte (vgl. die Angaben in dem von Frau G. [Klassenleitung] und Frau K. [Sozialpädagogin] ausgefüllten "Rotenburger Lehrerfragebogen" vom 24. September 2020, Verwaltungsvorgang, Bl. 73: "Bis Ostern 2019 war er gut integriert. Danach lange Fehlzeiten. Das 1. Halbjahr war D. komplett da. Während der Zeit war er integriert und machte einen zufriedenen Eindruck. Aussagen der KM bestätigten, dass er sich in der Schule/Klasse wohl fühle."). Zum anderen stützen auch die in der Antragsbegründung zitierten ärztlichen Aussagen nicht die Behauptung, der Besuch eines Präsenzunterrichts sei dem Kläger im hier maßgeblichen Zeitpunkt unmöglich bzw. unzumutbar gewesen. Die Angaben des Dr. L. verhalten sich bereits nicht zur Frage der Beschulung und beschreiben zudem nur den Stand vom Mai 2019. Das zitierte Attest des PD Dr. I. vom 12. Januar 2020 ist ebenfalls nicht aktuell genug, um zu belegen, dass dem Kläger auch noch rund ein Jahr später ein Schulbesuch unmöglich war. Abgesehen davon verhält es sich lediglich zum Regelschulbesuch und nicht zu der von dem Beklagten avisierten alternativen Beschulung. Nur der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass auch die - in der Antragsbegründung ohnehin nicht erwähnte - Bescheinigung des Dr. M. vom 7. September 2020 nicht weiterführt. Zwar heißt es dort: "Ich empfehle eine Hausbeschulung oder Online-Beschulung, damit er seiner Intelligenz gemäß einen Schulabschluss erreicht." Es wird aber bereits nicht erläutert, wie sich diese - offenbar ohne eine erneute Untersuchung des Klägers ausgesprochene - Empfehlung zu derjenigen in seiner Bescheinigung vom 19. Dezember 2019 verhält. Denn dort heißt es noch: "Ich empfehle eine den Selbstwert steigernde Gruppenpsychotherapie in einem Autismus-Zentrum, die auch N. soziale Kompetenz steigern wird. (...) In der Schule und in der Ausbildung hat N. aus fachärztlicher Sicht Anspruch auf eine Schulassistenz und einen Nachteilsausgleich. Dieser Anspruch sollte durch ein Amt geprüft werden."
b) Darüber hinaus greift der Kläger in seiner Antragsbegründung auch die weitere tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, die Beschulung durch die Web-Individualschule E. scheide als Maßnahme der Eingliederungshilfe ferner deshalb aus, weil - anders als bei einer Flex-Schule - nicht zu erkennen sei, dass die dortige Beschulung darauf angelegt sei, den Kläger wieder auf den Besuch einer regulären Schule oder überhaupt einer Bildungseinrichtung vorzubereiten und eine Reintegration in einen Präsenzbetrieb zu ermöglichen, nicht hinreichend an. Hierzu hat er lediglich ausgeführt, es sei hinzunehmen, dass die Beschulung durch die Web-Individualschule E. nicht darauf angelegt sei, ihn in den Präsenzbetrieb zu reintegrieren, weil die Alternative - die Beschulung in der jahrgangsübergreifenden Gruppe der F. - nach seinem Vorbringen für ihn nicht zu realisieren sei. Abgesehen davon, dass die letztere Annahme - wie zuvor erörtert - nicht zutrifft, lässt der Kläger hier auch eine Auseinandersetzung mit der vom Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung der Kammer aufgezeigten weiteren Lösung einer Flex-Schule - was im Übrigen bereits in dem bereits erwähnten Gesprächsprotokoll vom 16. Juni 2020 als Alternative benannt wurde - vermissen.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtskostenfrei.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).