Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 25.06.2025, Az.: 2 A 21/23

Denkmal; Denkmalwert; erneuerbare Energien; Ensemble; Gruppe baulicher Anlagen; Gruppendenkmal; Photovoltaikanlage; Solaranlage; UNESCO; Weltkulturerbe; Photovoltaikanlagen in von der UNESCO als Weltkulturerbe anerkannten Denkmalbereichen

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
25.06.2025
Aktenzeichen
2 A 21/23
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2025, 19424
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGBRAUN:2025:0625.2A21.23.00

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    § 2 Satz 2 EEG enthält zwingende Vorgaben, die auch bei der Auslegung und Anwendung der landesrechtlichen Vorschriften über die Nutzung von PV-Anlagen auf Kulturdenkmalen zu berücksichtigen sind.

  2. 2.

    Im Regelfall hat das öffentliche Interesse an der Nutzung erneuerbarer Energien Vorrang vor dem Interesse an der unveränderten Erhaltung des Denkmals. Dieser gesetzliche Vorrang entfällt aber in Ausnahmefällen, in denen atypische Situationen vorliegen.

  3. 3.

    Ein atypischer Fall, in dem der Gewichtungsvorrang zugunsten der Nutzung erneuerbarer Energien gegenüber den Belangen der Denkmalpflege entfällt, kann (beispielsweise) vorliegen, wenn die Anbringung einer PV-Anlage ein besonders schutzbedürftiges Denkmal ernstlich in seinem Denkmalwert beeinträchtigen oder zu einem besonders schwerwiegenden Eingriff in das Denkmal führen würde.

  4. 4.

    Liegt ein atypischer Fall vor, ist die Interessenabwägung ohne die gesetzliche Gewichtungsvorgabe in § 2 EEG durchzuführen.

  5. 5.

    Die in atypischen Fällen ohne die gesetzliche Gewichtungsvorgabe durchzuführende Interessenabwägung ergibt jedenfalls dann den Vorrang des Interesses an der unveränderten Erhaltung des Denkmals, wenn nicht nur ein ernstlicher Eingriff in ein besonders wertvolles und damit besonders schutzbedürftiges Denkmal vorliegt, sondern dieser Eingriff auch besonders schwerwiegend ist.

  6. 6.

    Die Installation einer PV-Anlage auf einem Gebäude, das Bestandteil einer von der UNESCO als Weltkulturerbe anerkannten und denkmalrechtlich geschützten Gruppe baulicher Anlagen ist, kann einen besonders schwerwiegenden Eingriff in ein besonders geschütztes Denkmal darstellen, wenn Module vom öffentlichen Straßenraum aus sichtbar sind.

Tatbestand

Die Kläger wollen erreichen, dass die Beklagte ihnen die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf ihrem Gebäude genehmigt, das Bestandteil einer denkmalgeschützten Gruppe baulicher Anlagen ist.

Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks in der Altstadt von A-Stadt (Gemarkung A-Stadt, Flur K., Flurstück L.). Ihr Grundstück ist mit einem Wohngebäude und einem Nebengebäude bebaut, das als Schuppen genutzt wird. Im Norden wird das Grundstück durch die A-Straße, im Westen durch die M. begrenzt. Im Süden und Osten grenzt es an bebaute Grundstücke. Bei den Gebäuden der Kläger handelt es sich um Fachwerkbauten aus der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts, die als Bestandteile des Gruppendenkmals "Altstadt A-Stadt" in dem vom beigeladenen H. aufgestellten und geführten Verzeichnis der Kulturdenkmale aufgeführt sind. In der "ausführlichen Beschreibung" der Denkmalausweisung des Beigeladenen heißt es zum Hauptgebäude der Kläger unter anderem: "Satteldach, Doppelmuldenfalzziegel". Wegen der Ansicht der Gebäude wird auf die vorliegenden Fotos verwiesen (Bl. 76 Hauptakte und 52 ff. EF-Hauptakte). Die Altstadt A-Stadt ist seit 1992 außerdem von der UNESCO als Weltkulturerbe anerkannt.

Unter dem 13. August 2021 beantragten die Kläger bei der Beklagten die Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung zur Installation einer In-Dach-Photovoltaikanlage auf einem Teil des in südlicher Richtung gelegenen Dachs des Wohngebäudes. Mit Schreiben vom 20. August 2021 teilte die Beklagte mit, der Antrag sei unvollständig, und bat die Kläger um die Vorlage weiterer Unterlagen, u.a. "Ansichtszeichnungen sowie Fotos des sog. Solarziegels".

Der Kläger zu 1. teilte mit E-Mail vom 23. August 2021 unter anderem mit, beabsichtigt seien keine Ton-Solarziegeln, sondern entspiegelte Solar-Paneele, die farblich bestmöglich auf das Dach abgestimmt seien. Dem Schreiben waren verschiedene Unterlagen beigefügt, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 85 ff. Hauptakte). Außerdem machten die Kläger in einem gesonderten Schreiben nähere Angaben zur Platzierung der Module; diese sollten auf dem Süddach unter dem Dachfirst und im - so wörtlich - "von der Straße nicht einsehbaren Bereich", auf der Gaube und auf dem südlichen Dach des Treppenaufgangs verbaut werden. Die Module würden in einem Tonziegeln nachempfundenen roten Farbton installiert. Dem Schreiben war eine Zeichnung zur Platzierung der Module beigefügt. Auf diese wird wegen der Einzelheiten verwiesen (Bl. 74 Hauptakte).

Mit Schreiben vom 26. August 2021 bat die Beklagte den Beigeladenen im Rahmen des Verfahrens zur Herstellung des Benehmens um Stellungnahme zu dem Vorhaben. Sie teilte dem Beigeladenen mit, aus ihrer Sicht könne die Maßnahme nicht genehmigt werden; eine Ausnahme sei für das Gaubendach möglich. Mit Schreiben vom 8. November 2021 erwiderte der Beigeladene, für eine abweichende Auffassung bestehe kein Anlass; allerdings könne nicht nachvollzogen werden, warum für das Gaubendach eine Ausnahme als möglich angesehen werde.

Mit Schreiben vom 4. Januar 2022 hörte die Beklagte die Kläger zur beabsichtigten Ablehnung ihres Antrages an. Die Kläger wiesen in ihren Antwortschreiben vom 31. Januar 2022 unter anderem darauf hin, dass die Bundesregierung als wichtiges Ziel ausgegeben habe, die erneuerbaren Energien zu stärken und dadurch die Nutzung fossiler Brennstoffe und den CO2Ausstoß zu reduzieren.

Mit Bescheid vom 14. Februar 2022 lehnte die Beklagte den Antrag der Kläger ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, eine Photovoltaikanlage (PV-Anlage) würde zu einer erheblichen Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes des Kulturdenkmals führen. Ein wesentlicher denkmalpflegerischer Grundsatz sei der der Materialgerechtigkeit. Da die Materialien der PV-Anlage unmöglich aus der Erbauungszeit des Denkmals stammen könnten, beeinträchtigten sie den Dokumentationscharakter des Denkmals. Außerdem liege ein störender Eingriff in die historische Dachlandschaft vor, die ein gestalterisch prägendes Element des äußeren Erscheinungsbildes der baulichen Gruppe "Altstadt A-Stadt" sei und die Identität und öffentliche Wirkung der Gruppe bzw. des UNESCO-Weltkulturerbes präge. Die Anlage wäre, so die Beklagte, auch vom öffentlichen Raum aus sichtbar und würde zu einer beeinträchtigten Wahrnehmung der umgebenden Denkmale führen.

Unter dem 19. Mai 2022 (Bl. 4 EF-Hauptakte) stellten die Kläger bei der Beklagten einen weiteren Antrag auf denkmalrechtliche Genehmigung zum "Austausch der vorhandenen modernen Dacheindeckung gegen eine Photovoltaikanlage und Installation einer Wärmepumpe" für das Hauptgebäude. In der dem Antrag beigefügten "Maßnahmebeschreibung" führten die Kläger unter anderem aus, auf dem gesamten Dach des Gebäudes A-Straße solle eine In-Dach-Photovoltaikanlage installiert werden. Die beantragte Maßnahme ersetze nur im Falle eines positiven Bescheides den Antrag vom 13. August 2021; anderenfalls bleibe der vorgenannte Antrag unverändert bestehen. Zweck des Bauvorhabens sei der vollständige Ersatz der Gasheizung. Denkmalrechtliche Vorschriften seien nicht verletzt. Das Denkmal sei bereits durch die aktuell verbauten Betondachsteine verändert. Trotz der Installation einer Solaranlage sei für ungeschulte Betrachter der historische Bestand unproblematisch zu trennen von der technischen Neuerung. Die Anlage könne ohne Verletzung der Substanz des Gebäudes wieder abgenommen werden. Die Förderung erneuerbarer Energien liege auch im öffentlichen Interesse. Dieses öffentliche Interesse, das sich unter anderem aus der grundgesetzlichen Pflicht des Staates zum Schutz von Leben und Gesundheit vor den Gefahren des Klimawandels ergebe, überwiege das Interesse am Denkmalschutz.

Mit Schreiben vom 1. August 2022 baten die Kläger die Beklagte darum, ihren Antrag vom 19. Mai 2022 spätestens bis zum 19. August 2022 zu bescheiden.

Unter dem 4. August 2022 teilte die Beklagte dem Beigeladenen im Rahmen des Verfahrens zur Herstellung des Benehmens mit, aus ihrer Sicht könne die beantragte Maßnahme nicht genehmigt werden.

Mit Schreiben vom 8. August 2022 wies die Beklagte die Kläger darauf hin, dass ihr Antrag unvollständig sei. Sie forderte von den Klägern verschiedene Unterlagen an, unter anderem eine zeichnerische Darstellung der Anordnung der PV-Module in der Dachfläche.

Unter dem 16. Oktober 2022 teilten die Kläger der Beklagten unter anderem mit, die gesamte Dachfläche solle einheitlich und möglichst symmetrisch mit PV-Dachelementen neu eingedeckt werden, sodass nach ihrer Ansicht auf eine zeichnerische Darstellung verzichtet werden könne. Wegen der weiteren Angaben wird auf das Schreiben verwiesen (Bl. 6 EF-Hauptakte).

Gegen den Bescheid vom 14. Februar 2022 und in Bezug auf ihren Antrag vom 13. August 2021 haben die Kläger am 7. März 2022 Klage erhoben (Aktenzeichen 2 A 60/22). Am 17. Januar 2023 haben sie außerdem im Hinblick auf ihren Antrag vom 19. Mai 2022 Klage erhoben. Die beiden Verfahren hat die Kammer miteinander verbunden (Aktenzeichen der verbundenen Verfahren: 2 A 21/23).

Zur Begründung machen die Kläger im Hinblick auf ihren Antrag vom 19. Mai 2022 im Wesentlichen geltend: Weil die Beklagte über den Antrag vom 19. Mai 2022 nicht entschieden hatte, sei zunächst Untätigkeitsklage geboten gewesen. Einen sachlichen Grund habe es für das Verhalten der Beklagten nicht gegeben. Die Installation der In-Dach-Anlage greife nur in geringem Maße in die Denkmalsubstanz ein, die Anlage könne jederzeit wieder zurückgebaut werden. Die Kläger beziehen sich zur Darstellung der Beschaffenheit der Anlage und zu deren Montage auf ein Installationsvideo des Herstellers (https://www.youtube.com/watch?v=PaSig353DtE). Außerdem nehmen sie auf ein von ihnen vorgelegtes Lichtbild einer derartigen Anlage mit schwarzen Solarpaneelen Bezug (Bl. 84 EF-Hauptakte).

Zur Begründung im Hinblick auf den Bescheid der Beklagten vom 14. Februar 2022, der sich mit ihrem Antrag vom 13. August 2021 auf eine teilweise Belegung des Daches mit einer PV-Anlage bezieht, machen die Kläger unter anderem geltend: Die PV-Anlage sei nur für den öffentlich nicht einsehbaren Bereich der Dachfläche beantragt worden. Die konkreten Spezifikationen der geplanten Anlage habe die Beklagte nicht berücksichtigt. Die Dachlandschaft sei nicht so ungestört, wie die Beklagte glauben machen wolle. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen der Neuregelung für PV-Anlagen im Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz vor. Inwieweit das äußere Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt werde, sei damit nicht länger relevant.

Die Kläger haben zunächst beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 14. Februar 2022 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihnen die am 13. August 2021 beantragte denkmalschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen, hilfsweise, über den Antrag vom 13. August 2021 ermessensfehlerfrei zu entscheiden.

In dem am 17. Januar 2023 eingeleiteten Gerichtsverfahren, dem der Antrag der Kläger vom 19. Mai 2022 auf Genehmigung einer PV-Anlage für das gesamte Dach des Wohngebäudes zugrunde liegt, haben die Kläger zunächst - vor der Verbindung der Verfahren beantragt -,

die Beklagte zu verpflichten, ihnen die (unter dem 19. Mai 2022) beantragte denkmalrechtliche Genehmigung zur Installation einer Photovoltaikanlage nebst Wärmepumpe auf dem Dach des Wohngebäudes zu erteilen.

Der Berichterstatter hat am 27. April 2023 einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der Ergebnisse wird auf das Terminsprotokoll sowie die beim Termin angefertigten Fotos verwiesen (Bl. 49 f. bzw. 52 ff. EF-Hauptakte).

Nachdem der Klägervertreter im Rahmen des Ortstermins erklärt hatte, eine zusätzliche Anhörung der Kläger sei nicht mehr erforderlich, hat die Beklagte mit Bescheid vom 8. Mai 2023 den Antrag der Kläger vom 19. Mai 2022 abgelehnt. Zur Begründung hat die Beklagte im Wesentlichen ausgeführt: Die begehrte PV-Anlage würde trotz ihrer zurückhaltenden Bauweise in ihrer Materialität als Fremdkörper in Erscheinung treten und dadurch den Denkmalwert des Kulturdenkmals mindern. Das Gebäude A-Straße sei von allen Seiten gut einsehbar und durch seine Lage relativ dominant. Darüber hinaus würde die besonders schützenswerte historische Dachlandschaft der Altstadt beeinträchtigt. Selbst bei der Verwendung von matten, nicht reflektierenden Modulen habe die Erfahrung gezeigt, dass diese bei ungünstiger Sonneneinstrahlung glänzend in Erscheinung treten könnten. Die Errichtung einer PV-Anlage auf dem Dach eines denkmalgeschützten Gebäudes widerspreche auch dem denkmalpflegerischen Grundsatz der Materialgerechtigkeit. Unerheblich sei, ob an dem Denkmal in jüngerer Vergangenheit bereits denkmalunverträgliche Veränderungen, wie die Dachdeckung mittels Betondachsteinen, vorgenommen worden seien. Bausünden der Vergangenheit rechtfertigten keine neuen Bausünden und genössen keinen Bestandsschutz. Der Eingriff in das Kulturdenkmal sei hier auch nicht wegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der Nutzung erneuerbarer Energien zu genehmigen. Hier bestehe ein besonderes öffentliches Interesse am möglichst unveränderten Erhalt des Weltkulturerbes "N., Altstadt von A-Stadt ". Ziel sei, dass die Integrität und Authentizität der Welterbestätte gewährleistet bleibe. Erlebbar sei die historische Dachlandschaft vor allem von drei öffentlich zugänglichen Aussichtsplattformen: der O., dem "P." und dem Q.. Insbesondere von der O. aus wäre die geplante PV-Anlage in vollem Umfang sichtbar; sie würde die authentische Dachlandschaft mit ihren natürlichen Materialien empfindlich beeinträchtigen. Die Genehmigung dieser einen Anlage würde unweigerlich zu weiteren Anlagen gleicher Art führen; diese sogenannte Salamitaktik sei unzulässig und würde systematisch zur Zerstörung der historischen A-Stadter Dachlandschaft führen. Die Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes führten nicht zu einem pauschalen Vorrang der Nutzung erneuerbarer Energien gegenüber den Belangen des Denkmalschutzes. So habe sich auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz geäußert. Die Belange müssten gegeneinander abgewogen werden. Denkmalschutz, insbesondere der Schutz von UNESCOWeltkulturerbestätten, habe einen vergleichbaren Rang, da sich Deutschland hierzu völkerrechtlich verpflichtet habe. Betroffen seien auch die das Gebäude der Kläger unmittelbar umgebenden Denkmäler. Die beantragte Wärmepumpe werde im Rahmen dieses Verfahrens automatisch mit abgelehnt, da nicht ein positiver und ein negativer Bescheid gleichzeitig ausgestellt werden könnten. Für die Installation einer Wärmepumpe bestünden aus denkmalschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken. Den Klägern werde daher ein neuer Antrag auf denkmalrechtliche Genehmigung empfohlen, der sich ausschließlich auf die Wärmepumpe beziehe.

Die Kläger beantragen nunmehr,

den Bescheid der Beklagten vom 8. Mai 2023 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihnen die am 19. Mai 2022 beantragte denkmalschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung einer In-Dach-Photovoltaikanlage mit schwarzen Modulen und Installation einer Wärmepumpe zu erteilen,

hilfsweise,

den Bescheid der Beklagten vom 14. Februar 2022 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihnen die am 13. August 2021 beantragte denkmalschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung einer In-Dach-Photovoltaikanlage, allerdings mit schwarzen Modulen, zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie macht im Hinblick auf die zunächst unterbliebene Bescheidung des Antrags vom 19. Mai 2022 geltend, die seinerzeit unklare Gesetzeslage und die damit verbundenen fehlenden Informationen zum Umgang mit der Gesetzesänderung hätten zu einer Verzögerung geführt. Derzeit würden in vielen Bundesländern Richtlinien oder Erlasse formuliert, die die Genehmigung von PV-Anlagen auf denkmalgeschützten Dächern erleichtern sollten. In Niedersachsen sei ein erläuternder Erlass noch in Arbeit gewesen. Zudem habe es zeitliche Verzögerungen bei der Bearbeitung des Antrages gegeben, die dadurch entstanden seien, dass zum damaligen Zeitpunkt lediglich eine Sachbearbeiterin mit denkmalrechtlichem Schwerpunkt tätig gewesen sei. Darüber hinaus sei der Antrag wegen fehlender Unterlagen nicht prüffähig gewesen, weshalb eine Frist zur Nachreichung der Unterlagen gesetzt worden sei. Außerdem habe der Vorgang der Benehmensherstellung mit dem Beigeladenen nicht zeitnah abgeschlossen werden können. Sie habe das Verfahren nachweislich bearbeitet und gefördert. Eine abschließende Entscheidung habe lediglich deswegen nicht ergehen können, weil die fachlichen Stellungnahmen der externen Dritten, die für eine rechtmäßige Entscheidung Voraussetzung seien, zunächst nicht erfolgt seien.

Nach Erlass des Bescheides hat die Beklagte ergänzend vorgetragen, inzwischen sei festgestellt worden, dass das Hauptgebäude der Kläger auch von einem Aussichtspunkt am R. sehr gut zu erkennen sei. Der Blick werde dort direkt auf das Gebäude gelenkt; von hier aus sei eine Dachflächenseite in vollem Umfang einsehbar. Die authentische Wahrnehmung der Altstadt A-Stadt wäre mit einer PV-Anlage an dieser prominenten Stelle nicht mehr vollumfänglich gewährleistet. Im Übrigen verweist die Beklagte auf den inzwischen vorliegenden Erlass des Nds. Ministeriums für Wissenschaft und Kultur (MWK), nach dem die Ablehnung einer Genehmigung in Betracht komme, wenn der Eingriff in das äußere Erscheinungsbild zwar reversibel sei und in die denkmalwerte Substanz nur geringfügig eingegriffen werde, die Prüfung aber ergebe, dass die Anlage wegen der Bedeutung des Denkmals nicht hinzunehmen sei. Dies komme z. B. für herausragend bedeutende Baudenkmale wie UNESCO-Welterbestätten in Betracht. Bei diesen Objekten sei die Welterbeverträglichkeit besonders zu prüfen, das Ergebnis sei mit der Denkmalfachbehörde abzustimmen.

Der Beigeladene macht geltend, die Genehmigung einer PV-Anlage komme auf der Grundlage der Vermutungsregel des § 7 Abs. 2 Satz 2 NDSchG nur in Betracht, wenn in die denkmalwerte Substanz lediglich geringfügig eingegriffen werde. Die geplante PV-Anlage solle aber an die Stelle der bisherigen Dachdeckung treten und greife damit nicht nur geringfügig ein. Zwar habe die bisherige Dachdeckung, die aus Betonziegeln bestehe, keinen eigenständigen Denkmalwert. Die In-Dach-Lösung erzeuge jedoch eine sich von den umgebenden Dachflächen abhebende, nicht im Material abgestimmte und damit "störende" Fläche, die von mindestens drei Blickpunkten aus großflächig sichtbar sei. Darüber hinaus sei eine von der Regel abweichende Fallgestaltung unabhängig von dem konkreten Eingriff in die Denkmalsubstanz gegeben. Eine Ausnahme von der Regel sei nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts unter anderem dann gegeben, wenn das Denkmal einer UNESCO-Welterbestätte zugehörig und mit der Errichtung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien eine ernstliche Beeinträchtigung ihres Denkmalwertes verbunden sei (Beschluss vom 08.06.2023 - 1 ME 15/23 -). Die begehrte Maßnahme wirke sich nicht nur negativ auf das Erscheinungsbild des streitgegenständlichen Denkmals selber, sondern auf das Gesamterscheinungsbild des Welterbes aus und sei wegen dessen Bedeutung nicht hinzunehmen. Das Dach der Kläger sei vom Turm der O. zu sehen. Es komme hier aber auch nicht allein auf die konkrete Sichtbarkeit des Denkmals an, sondern auf die Wirkung auf das Welterbe insgesamt. Die Erteilung der begehrten Genehmigung würde unweigerlich eine Präzedenzwirkung entfalten. Es sei zu befürchten, dass die historische Dachlandschaft dann insgesamt überformt zu werden drohe und ihren Schauwert verliere. Unabhängig von der Frage der grundsätzlichen Genehmigungsfähigkeit bestünden Zweifel an der Genehmigungsfähigkeit der konkret beantragten Ausführung. Ausweislich der Antragsskizze (zum Antrag auf Genehmigung einer PV-Anlage auf einem Teil des Süddaches) sollen die Dachgaube sowie das südliche Dach des Treppenaufgangs vollständig eingedeckt werden, die übrige Dachfläche hingegen lediglich teilweise. Die optische Teilung des Daches werde aus anderen Blickwinkeln durch diese Gestaltung verstärkt. Die durch diese Ausführung zu erwartende uneinheitliche Dachgestaltung würde zusätzlich dadurch akzentuiert, dass die Fläche noch durch zwei Schornsteine und eine Dachluke unterbrochen wird. Hinzu komme noch die optische Störung durch den nicht in der Skizze abgebildeten Wartungsgang zu den Schornsteinen. Eine solche Gestaltung sei auch nach dem geltenden Erlass des MWK zu vermeiden. Darüber hinaus bestünden schon Zweifel an der Bestimmtheit der Anträge im Verwaltungsverfahren. Dem Antrag vom 13. August 2021 hätten bereits für die Bearbeitung wesentliche Angaben gefehlt; so sei eine vermaßte Bauzeichnung nicht vorhanden, es sei nicht ersichtlich, welche Dimensionen die geplante Anlage einnehmen solle, die Platzierung der einzelnen Module und mithin die optische Wirkung der begehrten Maßnahme lasse sich nicht erkennen. Nach den vorliegenden Angaben würden unweigerlich belegte und unbelegte Teilflächen entstehen, die einen störenden optischen Eindruck bewirkten. Angaben zu Dachlasten fehlten, ebenso sei die in der Skizze genannte Wartungsbrücke zum Erreichen der Schornsteine nicht visualisiert.

Der Beigeladene hat eine denkmalfachliche Stellungnahme vom 29. November 2023 und ein von ihm und der Beklagten erarbeitetes "Strategiepapier" im Hinblick auf "Solaranlagen in A-Stadt" vorgelegt. Auf diese Unterlagen wird wegen der Einzelheiten verwiesen (Anlagen zu Bl. 115 EF-Hauptakte).

Die Kläger erwidern, die Beklagte und der Beigeladene könnten ihre Behauptungen zur Beeinträchtigung der Denkmaleigenschaft nicht mit Nachweisen belegen. Die von der Beklagten und dem Beigeladenen in Bezug genommenen Unterlagen wie das von ihnen erarbeitete Strategiepapier für die Altstadt A-Stadt hätten keine rechtliche Bindungswirkung für den Bürger. Die Beklagte habe eine Welterbeverträglichkeitsprüfung anscheinend absichtlich unterlassen, eine entsprechende Stellungnahme z.B. der UNESCO liege nicht vor. Durch die Anbringung der Solarpaneele werde nicht in die denkmalgeschützte Substanz des Gebäudes eingegriffen, weil weder die aktuell verbauten Betonziegel noch die Dachlatten, auf denen die Trägerschienen befestigt würden, historisch seien. Ein Weltkulturerbe "historische Dachlandschaft", wie von der Beklagten behauptet, existiere nicht. Das Dach auf ihrem Gebäude stelle nur einen winzigen Bestandteil des Gesamtkomplexes dar. Dass es von mindestens drei Blickpunkten aus großflächig sichtbar sei, sei nicht nachgewiesen. Sie hätten das Dach mit einer weißen Plane belegt und von mehreren Aussichtspunkten fotografiert. Vom Kirchturm der O. sei das Dach überhaupt erst bei zehnfacher Vergrößerung auszumachen. Hierzu beziehen sich die Kläger auf von ihnen vorgelegte Lichtbilder (Blatt 8 ff. der Hauptakte). Vom Q. aus sei das Dach überhaupt nicht zu sehen. Vom Kirchturm aus seien allerdings die modernen Glasdachkonstruktionen des S. s und der T. gut zu erkennen; beide seien von der Beklagten problemlos genehmigt worden.

Einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, ihnen vorläufig die am 13. August 2021 beantragte denkmalschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung einer Photovoltaikanlage auf einem Teil des Daches zu erteilen, haben die Kläger zurückgenommen.

Das Gericht hat das Verfahren mit Beschluss vom 16. Februar 2023 eingestellt (Aktenzeichen 2 B 13/23).

Die Klage auf Genehmigung einer PV-Anlage für das Dach des Nebengebäudes haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Das Gericht hat dieses Verfahren daraufhin ebenfalls eingestellt.

Die Kammer hat die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag Erfolg.

I. Mit dem Hauptantrag ist die Klage zulässig (1.), aber nicht begründet (2.).

1. Gegen die Zulässigkeit der zunächst als Untätigkeitsklage erhobenen Klage auf Genehmigung der mit Schreiben vom 19. Mai 2022 beantragten Photovoltaikanlage (im Folgenden: PV-Anlage) bestehen keine Bedenken. Die Kläger hatten die Untätigkeitsklage nach Ablauf der gesetzlichen Sperrfrist - also nach Ablauf von drei Monaten seit Antragstellung (§ 75 Satz 2 VwGO) - erhoben. Der ablehnende Bescheid der Beklagten ist erst nach Erhebung der Untätigkeitsklage ergangen. Fristgebundener förmlicher Verfahrenshandlungen der Kläger zur Einbeziehung dieses Bescheides in das verwaltungsgerichtliche Klageverfahren bedurfte es in dieser Konstellation nicht. Insbesondere ist der Bescheid ohne Beachtung der in § 74 VwGO geregelten Klagefrist in das Verfahren einzubeziehen; dies ist hier schon deshalb angezeigt, weil das Verpflichtungsbegehren bereits mit der Untätigkeitsklage, mit der die Kläger von Beginn an schon die Verpflichtung der Beklagten zur Genehmigungserteilung beantragt hatten, beim Verwaltungsgericht anhängig war (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 27.09.2021- 10 B 4.20 -, juris Rn. 9 = NVwZ 2022, 82; Porsch in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: August 2024, § 75 VwGO Rn. 26). Die Untätigkeitsklage konnte daher unter Einbeziehung des angegriffenen Bescheides als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alternative 2 VwGO) fortgeführt werden. Ein Widerspruchsverfahren war hier schon nach Landesrecht nicht erforderlich (s. § 80 Abs. 1 und 4 NJG). Ob die weiteren Voraussetzungen für die Erhebung einer Untätigkeitsklage gegeben waren (vgl. § 75 Satz 1 VwGO), ist in einer solchen Verfahrenskonstellation für die Zulässigkeit der Klage unerheblich (s. auch Kastner in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl., § 75 VwGO Rn. 15).

Das Rechtsschutzbedürfnis ist nicht etwa insoweit entfallen, als die Kläger die Genehmigung zur Installation einer Wärmepumpe begehren. Zwar hat die Beklagte bereits erklärt, gegen eine Wärmepumpe bestünden keine Einwände. Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung aber klargestellt, dass sie die PV-Anlage und die Wärmepumpe nur in Kombination beantragt haben, an einer Wärmepumpe ohne PV-Anlage also nicht interessiert sind.

2. Die Klage ist aber nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die unter dem 19. Mai 2022 beantragte Genehmigung einer PV-Anlage für das gesamte Dach ihres Hauptgebäudes. Der Bescheid der Beklagten vom 8. Mai 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger damit nicht in ihren Rechten.

Rechtsgrundlage für die begehrte denkmalrechtliche Genehmigung ist die Regelung in § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes vom 30. Mai 1978 (Nds. GVBl. S. 517), in der hier maßgeblichen, zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Fassung zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 289; im Folgenden: NDSchG). Danach bedarf einer Genehmigung der Denkmalschutzbehörde, wer ein Denkmal zerstören, verändern, instandsetzen oder wiederherstellen will. Die PV-Anlage, die die Kläger installieren lassen wollen, ist nach dieser Regelung genehmigungsbedürftig.

Nach der denkmalfachlichen Stellungnahme des Beigeladenen ist das Hauptgebäude auf dem Grundstück der Kläger - wie das Nebengebäude auf ihrem Grundstück - Bestandteil der "Altstadt A-Stadt", die als Gruppe baulicher Anlagen im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 NDSchG als Kulturdenkmal in der Form eines Baudenkmals anzusehen ist. Die fachlichen Feststellungen des Beigeladenen zur Denkmaleigenschaft sind nachvollziehbar, insgesamt überzeugend und im Übrigen auch unstreitig. Die Denkmaleigenschaft einer Gruppe baulicher Anlagen ist nach § 3 Abs. 3 Satz 1 NDSchG unabhängig davon, ob die einzelnen baulichen Anlagen als Bestandteile der Gruppe für sich genommen als Baudenkmale zu qualifizieren sind. Die Eintragung der Gebäude als Gruppenbestandteile in das Verzeichnis der Kulturdenkmale nach § 4 Abs. 1 Satz 1 NDSchG hat hingegen lediglich deklaratorische Bedeutung (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 NDSchG und Wiechert in: Schmaltz/Wiechert, NDSchG, 2. Aufl., §§ 4,5 Rn. 15).

Die Installation der beantragten PV-Anlage würde auch zu einer Veränderung des Denkmals im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 NDSchG führen. Verändert wird ein Kulturdenkmal mit jedem noch nicht zur Zerstörung führenden Eingriff (Wiechert in: Schmaltz/Wiechert, NDSchG, 2. Aufl., § 10 Rn. 7). Umfasst sind alle Maßnahmen, die die Substanz oder das Erscheinungsbild des Denkmals betreffen und zu einem anderen als dem bisherigen Zustand führen (vgl. Kleine-Tebbe/Guntau in: Kleine-Tebbe/Guntau, Denkmalrecht Niedersachsen, 4. Aufl., § 10 Anm. 3..2). Dies gilt entsprechend auch für nach § 3 Abs. 3 Satz 1 NDSchG als Baudenkmale geschützte Gruppen baulicher Denkmale (sog. Ensembles). Da das Ensemble nicht ohne seine Elemente, also ohne die seine Bestandteile darstellenden baulichen Anlagen beschrieben werden kann, können sich Veränderungen eines Elementes auch auf das Ensemble als Ganzes auswirken. Für eine Änderung des Ensembles genügt schon, wenn eine bauliche Anlage, die Bestandteil der Gruppe ist, von außen sichtbar verändert wird (vgl. dazu Nds. OVG, Urteil vom 08.06.1998 - 1 L 3501/96 -, juris Rn. 32; Wiechert, a.a.O., § 10 Rn. 7).

Danach liegt die denkmalrechtliche Veränderung hier schon darin, dass die PV-Anlage das Erscheinungsbild des Gebäudedachs und damit auch des Gebäudes unter Abweichung vom bisherigen Zustand modifizieren würde (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.08.2011 - 8 A 10590/11 -, juris Rn. 12; VG Braunschweig, Urteil vom 10.11.2021 - 2 A 13/21 -, juris Rn. 26). Mit der nach außen sichtbaren Veränderung des Gebäudes wird auch die Gruppe baulicher Anlagen verändert. Unerheblich ist insoweit, ob mit der Installation der PV-Anlage auch in die Substanz des Denkmals eingegriffen würde. Zwar ist bei Gruppen im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 NDSchG nicht nur das äußere Erscheinungsbild, sondern auch die Substanz der Sachgesamtheit geschützt (Kleine-Tebbe/Guntau, a.a.O., § 6 Anm. 2.1 m.w.N.). Für die Annahme einer genehmigungspflichtigen Veränderung genügt es aber, wenn - wie hier - das äußere Erscheinungsbild der Gruppe verändert wird. Unerheblich ist auch, dass der derzeitige Zustand des Dachs nicht der Originalzustand ist und ob dieser Zustand rechtmäßig herbeigeführt worden ist; auch eine erhebliche Beeinträchtigung ist für eine Veränderung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 NDSchG nicht erforderlich (vgl. zu allem Kleine-Tebbe/Guntau, a.a.O., § 10 Anm. 3..2).

Bei der Anbringung einer PV-Anlage auf dem Dach des Gebäudes handelt sich auch nicht um eine bloße Instandsetzung, die gem. § 10 Abs. 2 NDSchG genehmigungsfrei wäre. Eine Instandsetzung im Sinne des § 10 NDSchG liegt nur vor, wenn die Maßnahme der Beseitigung von Schäden - z.B. Brand- oder Sturmschäden - dient (vgl. Kleine-Tebbe/Guntau, a.a.O., § 10 Anm. 3..3). Darum geht es den Klägern hier nicht.

Die hier demnach erforderliche Genehmigung ist zu versagen, soweit die Anbringung der PV-Anlage gegen das NDSchG verstoßen würde (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 1 NDSchG). Ein Verstoß gegen die Verbotsregelung in § 6 Abs. 2 NDSchG liegt vor, wenn das Denkmal zerstört, gefährdet oder so verändert oder von seinem Platz entfernt wird, dass sein Denkmalwert beeinträchtigt wird. Diese Regelung darf nicht so ausgelegt werden, dass ausschließlich auf eine denkmalfachliche Bewertung abzustellen ist, die weder auf die Interessen des Eigentümers noch auf die Wertigkeit des Baudenkmals Rücksicht nimmt. Auch sollen praktische Kompromisse durch § 6 Abs. 2 NDSchG nicht verhindert werden. Diese liegen innerhalb des Wertungsrahmens, der durch den Begriff der Beeinträchtigung des Denkmalwertes eröffnet wird. Geboten ist nicht nur eine Prüfung, ob das Baudenkmal durch die Veränderung im Hinblick auf den jeweiligen Schutzgrund überhaupt berührt wird, sondern auch, von welchem Gewicht diese Einwirkung im Verhältnis zur Bedeutung des Denkmals ist und ob sie auf nachvollziehbaren und verständlichen Nutzungswünschen des Eigentümers beruht (vgl. zu allem Nds. OVG, Urteil vom 17.05.1995 - 1 L 2303/94 -, juris Rn. 9 f.; VG Braunschweig, Urteil vom 10.11.2021 - 2 A 13/21 -, juris Rn. 28). Maßgebliche Vorgaben für die demnach grundsätzlich erforderliche Interessenabwägung enthält speziell für die Genehmigung von PV-Anlagen auf Dächern denkmalgeschützter Häuser die Regelung in § 7 Abs. 2 NDSchG. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 NDSchG ist der Eingriff zu genehmigen, soweit das öffentliche Interesse an der Errichtung von Anlagen zur Nutzung von erneuerbaren Energien das Interesse an der unveränderten Erhaltung des Kulturdenkmals überwiegt. Diese Vorschrift wird durch die Regelung in § 7 Abs. 2 Satz 2 NDSchG konkretisiert. Danach überwiegt das öffentliche Interesse an der Errichtung von Anlagen zur Nutzung von erneuerbaren Energien nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 in der Regel, wenn der Eingriff in das äußere Erscheinungsbild reversibel ist und in die denkmalwerte Substanz nur geringfügig eingegriffen wird. Beide Regelungen wurden mit Wirkung vom 6. Juli 2022 eingefügt durch Gesetz vom 28. Juni 2022 (Nds. GVBl. S. 388); die Regelung in § 7 Abs. 2 Satz 2 wurde später noch ergänzt durch einen Verweis auch auf die Neuregelung in der heutigen Nr. 4 des Absatzes 2 Satz 1 (s. Gesetz vom 12.12.2023, Nds. GVBl. S. 289, in Kraft getreten am 20.12.2023).

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 8. Juni 2023 (1 ME 15/23, juris Rn. 15 bis 18) zur Auslegung der Regelung in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 NDSchG Folgendes ausgeführt:

"§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 NDSchG (regelt) das ,Ob' der Genehmigung dergestalt, dass das öffentliche Interesse bei Vorliegen der Voraussetzungen (reversibler Eingriff in das äußere Erscheinungsbild und nur geringfügiger Eingriff in die denkmalwerte Substanz) in der Regel überwiegt. Diese gesetzgeberische Konstruktion macht deutlich, dass in einem Großteil der Fälle die Frage des ,Ob' der Genehmigung positiv zu beantworten, die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung oder Umwandlung erneuerbarer Energien mithin grundsätzlich zu genehmigen ist (...).

Neben den Regelfällen, in denen der Gesetzgeber auf der Stufe des ,Ob' der Genehmigung das Ergebnis der nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 NDSchG vorzunehmenden Interessenabwägung zugunsten der erneuerbaren Energien entschieden hat, impliziert die gesetzgeberische Konstruktion des § 7 Abs. 2 Satz 2 NDSchG das Vorkommen atypischer Fälle. Diese sind durch besondere Umstände gekennzeichnet, die sie von den Regelfällen abheben. (...) Denkmäler, die für sich oder als Teil einer denkmalgeschützten Gruppe besonders wertvoll sind, etwa weil sie beispielsweise eine außergewöhnliche architektonische Qualität aufweisen, die Landschaft oder das Stadtbild in ganz besonderer Weise prägen, für die Architekturgeschichte epochenbestimmend, im Rahmen ihrer nationalen Bedeutung identitätsstiftend oder einer UNESCO-Welterbestätte zugehörig sind, stellen danach nicht den Regelfall dar, wenn mit der Errichtung von Anlagen zur Nutzung von erneuerbaren Energien eine ernstliche Beeinträchtigung ihres Denkmalwertes verbunden ist. Der besondere Wert eines Denkmals ist mithin geeignet, einen Ausnahmefall zu begründen. Ein Ausnahmefall kann aber auch dann vorliegen, wenn es sich nicht um ein besonders wertvolles Denkmal handelt, die mit der Errichtung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien einhergehende Beeinträchtigung jedoch gravierend ausfällt und erheblich über das hinausgeht, was der (gemeint ist wohl: mit) der Errichtung derartiger Anlagen typischerweise verbunden ist. Ausgehend hiervon kann insbesondere der Umstand, dass durch die Errichtung konstituierende Merkmale des Denkmals selbst verloren gehen oder sogar sein Denkmalwert insgesamt in Frage gestellt wird, einen atypischen Fall begründen. Ein Ausnahmefall kann zudem vorliegen, wenn die von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Interessen benachbarter Denkmaleigentümer eine abwägende Betrachtung im Einzelfall gebieten (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 12.10.2022 - 12 MS 188/21 -, BauR 2023, 453 = NVwZ 2023, 443 = juris Rn. 45). In diesen besonders gelagerten Fällen hat der Gesetzgeber den Ausgang der Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Errichtung von Anlagen zur Nutzung von erneuerbaren Energien und dem Interesse an der unveränderten Erhaltung des Kulturdenkmals nicht zugunsten der erneuerbaren Energien vorgezeichnet. Hier bleibt es schon bei dem ,Ob' der Genehmigung der geplanten Anlage bei einer - im Ausgangspunkt ergebnisoffenen - Interessenabwägung (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 12.10.2022 - 12 MS 188/21 -, BauR 2023, 453 = NVwZ 2023, 443 = juris Rn. 39 f. und 44 f.), in die allerdings das gesetzgeberische Ziel des Klimaschutzes mit erheblichem Gewicht einfließen muss.

Wurde die geplante Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien einer der beschriebenen Fallgruppen, d.h. Regel- oder Ausnahmefall, zugeordnet und die Frage des ,Ob' der Genehmigung nach den oben dargestellten Maßstäben beantwortet, schließt sich im Genehmigungsverfahren die Frage nach der konkreten Ausgestaltung der Anlage an. Wie bereits ausgeführt lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber diese Frage mit der Regelung des § 7 Abs. 2 Satz 2 NDSchG beantworten wollte. Vielmehr sah er auch für die zunächst weitergehende Fassung des § 9 Abs. 3 NDSchG die Prüfung der Denkmalverträglichkeit anhand verschiedener Faktoren vor, zu denen er beispielsweise das Ausmaß der Störung des Erscheinungsbildes und der öffentlichen Sichtbarkeit sowie die Materialgerechtigkeit zählte. Das bedeutet, dass die zuständige Behörde auch im Regelfall nicht jede und damit auch eine dem Denkmalschutz erheblich zuwiderlaufende Ausgestaltung zu genehmigen hat.

Für die Stufe des ,Wie' der Genehmigung bleibt es daher bei den Regelungen des § 10 Abs. 3 NDSchG. Danach hat die Behörde darauf hinzuwirken, dass die zur Genehmigung gestellte Anlage dem Denkmalschutz soweit wie möglich Rechnung trägt. Hierbei spielen die Größe und Position, aber vor allem auch die optische Ausgestaltung der Anlage (z.B. monochrome und an die Dacheindeckung angeglichene Farbgebung der sichtbaren Elemente) eine entscheidende Rolle. Erforderlichenfalls kann und muss die Genehmigung unter Auflagen erteilt werden, um den Zielen des Denkmalschutzes gerecht zu werden (§ 10 Abs. 3 Satz 2 NDSchG). Dabei darf allerdings die grundlegende Entscheidung des Gesetzgebers zugunsten der Anlagen zur Nutzung von erneuerbaren Energien nicht konterkariert werden, sodass eine für den Anlagenbetreiber - insbesondere wirtschaftlich - unzumutbare Ausgestaltung nicht verlangt werden kann. Wann die Schwelle der Unzumutbarkeit überschritten ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Es bedarf einer abwägenden Betrachtung der Vorteile für das Denkmal einerseits und der Nachteile für den Denkmaleigentümer und - mit besonderem Gewicht - etwaiger Ertragseinbußen andererseits. Aufwändige und mit hohen Kosten verbundene technische Sonderlösungen können daher ebenso wie eine Installation in ertragsschwacher Lage - bei Photovoltaikanlagen beispielsweise auf der Nordseite eines Gebäudes - in aller Regel nicht verlangt werden."

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht nimmt in der zitierten Entscheidung nicht auf die bundesrechtlichen Regelungen im Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG) Bezug. Soweit die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts dahin zu verstehen sein sollten, dass die Regelung in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 NDSchG unabhängig von den bundesgesetzlichen Vorgaben anzuwenden ist, kann dem nicht gefolgt werden. Das EEG enthält zwingende Vorgaben, die auch bei der Auslegung und Anwendung der landesrechtlichen Bestimmungen über die Nutzung von PV-Anlagen auf Kulturdenkmalen zu berücksichtigen sind (ebenso im Ergebnis OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.11.2024 - 10 A 2281/23 -, juris Rn. 32 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.03.2024 - 2 M 70/23 -, juris Rn. 46 ff.; s. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.08.2024 - 1 A 10604/23.OVG -, juris Rn. 40 - für die denkmalrechtliche Genehmigung eines Solarzauns -).

Nach § 2 des EEG (in der hier maßgeblichen, zuletzt durch Gesetz vom 21.02.2025 - BGBl. I Nr. 52 - geänderten Fassung) liegen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit (Satz 1); bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden (Satz 2). Zu den erneuerbaren Energien zählt auch die solare Strahlungsenergie (§ 3 Nr. 21 Buchst. c EEG), wobei im Fall von Solaranlagen jedes Modul eine eigenständige Anlage darstellt (§ 3 Nr. 1 EEG). § 2 EEG wurde mit dem noch heute gültigen Inhalt eingefügt durch Gesetz vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237), ist seit dem 29. Juli 2022 in Kraft und im Wesentlichen (bis auf die Ergänzung des Gesundheitsbezuges in Satz 1 durch Gesetz vom 08.05.2024 - BGBl. I Nr. 151 -) unverändert geblieben.

Die Regelungen in § 2 EEG können nicht als bloße Programmsätze für die Exekutive angesehen werden; sie gelten nicht nur für Abwägungsentscheidungen in Planungsverfahren, sondern sind auch in den nach Landesrecht durchzuführenden denkmalschutzrechtlichen Verfahren zur Genehmigung einzelner PV-Anlagen anwendbar (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O., Rn. 43 ff.; BayVGH, Urteil vom 04.07.2024 - 22 A 23.40049 -, juris Rn.124; jew. m.w.N.).

In Bezug auf § 2 EEG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere hat der Bund seine Gesetzgebungskompetenzen nicht überschritten, soweit die Regelungen auch für denkmalrechtliche Abwägungsentscheidungen gelten. Bei den Vorgaben des § 2 Satz 2 EEG handelt es sich nicht um eine spezifische Regelung des Denkmalrechts, für die die Gesetzgebungskompetenz den Ländern zusteht, sondern um eine energiewirtschafts- und klimaschutzrechtliche Regelung zum Gewicht des öffentlichen Interesses am beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien. Diese bundesgesetzliche Vorgabe wirkt lediglich von außen auf die ansonsten unberührt gelassenen fachgesetzlichen Regelungen ein (OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Rn. 51 f.; im Ergebnis ebenso OVG Sachsen-Anhalt, a.a.O., Rn. 46 f.; OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O., Rn. 40). Mit § 2 EEG ist der Bund der sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden Pflicht des Staates zum Schutz von Leben und Gesundheit vor den Gefahren des Klimawandels nachgekommen sowie seiner Verpflichtung zur Herstellung von Klimaneutralität aus Art. 20a GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.03.2021 - 1 BvR 2656/18 -, juris Rn. 148, 198; zur verfassungsrechtlichen Dimension des Ausbaus erneuerbarer Energien s. auch: VG Braunschweig, Urteil vom 11.05.2022 - 2 A 100/19 -, juris Rn. 43 ff.).

Die als Soll-Vorschrift ausgestaltete Regelung in § 2 Satz 2 EEG hat zur Folge, dass das öffentliche Interesse an der Nutzung erneuerbarer Energien im Regelfall das Interesse an einer unveränderten Erhaltung des Denkmals überwiegt. Im Regelfall ist die Installation einer PV-Anlage auf einem Denkmal daher genehmigungsfähig, ohne dass dem die Interessen des Denkmalschutzes erfolgreich entgegengehalten werden können; solche Interessen können - wenn ein Regelfall vorliegt - nur noch bei der Ausgestaltung der Anlage (bei der Entscheidung über das "Wie" der Genehmigung) eine Rolle spielen. Die gesetzliche Konstruktion bewirkt, dass die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung oder Umwandlung erneuerbarer Energien in der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle zu genehmigen ist (ähnlich Nds. OVG, Beschluss vom 08.06.2023 - 1 ME 15/23 -, juris Rn. 15). Für die Anwendung der landesgesetzlichen Vorschrift in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 NDSchG ergibt sich aus § 2 EEG, dass der Regelvorrang des öffentlichen Interesses nicht auf spezielle Konstellationen beschränkt ist, sondern umfassend gilt. Der Landesgesetzgeber darf den Regelvorrang also nicht auf bestimmte Fälle wie die in § 7 Abs. 2 Satz 2 NDSchG ausdrücklich benannten Konstellationen (reversible, also umkehrbare Eingriffe in das äußere Erscheinungsbild und geringfügige Eingriffe in die denkmalwerte Substanz) beschränken. Die Regelung in § 7 Abs. 2 Satz 2 NDSchG lässt sich aber bundesgesetzkonform noch dahin auslegen, dass die dort genannten Konstellationen als Beispiele hervorgehoben werden, in denen der Regelvorrang insbesondere gelten soll. Der Wortlaut der Vorschrift zwingt nicht zu der Annahme, dass die Fälle des Regelvorrangs abschließend aufgeführt werden sollen. Wenn man demgegenüber davon ausginge, dass der regelmäßige Vorrang des Interesses an der Nutzung von PV-Anlagen nach § 7 Abs. 2 Satz 2 NDSchG nur in den dort ausdrücklich genannten Fällen bestehen soll, käme insoweit Art. 31 GG (Bundesrecht bricht Landesrecht) zur Anwendung, weil das Landesgesetz mit dem später erlassenen Bundesgesetz nicht mehr vereinbar wäre (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Rn. 60 m.w.N.). Der Ausschluss des Regelvorrangs für andere als die ausdrücklich genannten Fälle würde mit Bundesrecht kollidieren und wäre daher gem. Art. 31 GG nichtig (vgl. Jarass in: Jarass/Pieroth, GG, 18. Aufl., Art. 31 Rn. 5 m.w.N.).

Auch unter Anwendung des § 2 Satz 2 EEG ergibt sich aber kein absoluter Vorrang des öffentlichen Interesses an der Anbringung von PV-Anlagen gegenüber den Interessen des Denkmalschutzes. Die Regelung enthält eine gesetzliche Gewichtungsvorgabe im Sinne eines "relativen Gewichtungsvorrangs": Nur im Regelfall hat das öffentliche Interesse an der Nutzung erneuerbarer Energien im Rahmen der Interessenabwägung Vorrang vor dem Interesse an der unveränderten Erhaltung des Denkmals; das Ergebnis der Interessenabwägung ist in diesen Regelfällen gesetzlich vorgezeichnet, das Interesse an der Nutzung von PV-Anlagen ist in der Abwägung mit den Interessen des Denkmalschutzes dann zwingend höher zu bewerten. § 2 Satz 2 EEG ist aber eine Soll-Vorschrift, das heißt der gesetzliche Vorrang entfällt in Ausnahmefällen, in denen atypische Situationen vorliegen (vgl. zu allem OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.03.2024 - 2 M 70/23 -, juris Rn. 49; Nds. OVG, Beschluss vom 08.06.2023 - 1 ME 15/23 -, juris Rn. 16; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.08.2024 - 1 A 10604/23.OVG -, Rn. 46; BayVGH, Urteil vom 04.07.2024 - 22 A 23.40049 -, juris Rn. 125; VG Halle, Beschluss vom 10.01.2025 - 4 B 296/24 HAL -, juris Rn. 146). Auch aus den Materialien zum EEG ergibt sich, dass das Interesse an der Nutzung erneuerbarer Energien im Rahmen von Abwägungsentscheidungen unter anderem gegenüber dem Denkmalschutz nur in Ausnahmefällen überwunden werden soll (s. die Begründung zu dem insoweit im Gesetzgebungsverfahren unverändert gebliebenen § 2 EEG im Gesetzentwurf der Bundesregierung, Bundestags-Drucksache 20/1630, S. 159). Liegt ein atypischer Fall vor, hat dies schon nach dem Wortlaut des § 2 Satz 2 EEG und des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 NDSchG jedoch nicht zur Folge, dass die Abwägung komplett entfällt. In atypischen Fällen ist die Interessenabwägung vielmehr ohne die gesetzliche Gewichtungsvorgabe in § 2 EEG - also ohne die Vorrangbestimmung - durchzuführen (so im Ergebnis auch Nds. OVG, a.a.O., Rn. 16; ebenso wohl OVG Sachsen-Anhalt, a.a.O., Rn. 49 und VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 12.122024 - 5 K 265/23 -, juris Rn. 41). In der Praxis werden sich die Prüfung, ob ein atypischer Fall vorliegt, und die bei Annahme eines solchen Falles erforderlich werdende Interessenabwägung inhaltlich zwar häufig überschneiden. Um "saubere" Prüfungen sicherzustellen, ist es aber sinnvoll, die Prüfungsstufen grundsätzlich zu unterscheiden.

Ob ein atypischer Fall vorliegt, der den gesetzlichen Vorrang des Nutzungsinteresses an erneuerbaren Energien entfallen lässt, ist nach den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalls zu beurteilen. Im konkreten Fall muss dargelegt werden, warum besondere Umstände vorliegen, die diesen Fall von den Regelfällen abheben, und warum den denkmalschutzrechtlichen Belangen damit ein größeres Gewicht einzuräumen ist als dem überragenden öffentlichen Interesse am Ausbau erneuerbarer Energien (vgl. Nds. OVG; Beschluss vom 08.06.2023 - 1 ME 15/23 -, juris Rn. 16). Den denkmalschutzrechtlichen Belangen muss zumindest eine ebenso hohe Bedeutung zukommen wie dem Interesse an der Nutzung erneuerbarer Energie. Liegen ausschließlich Eingriffe in das Denkmal vor, die mit der Errichtung von PV-Anlagen typischerweise verbunden sind - wie z.B. die bloße optische Beeinträchtigung eines Einzeldenkmals -, so lässt dies den Vorrang des öffentlichen Interesses an der Nutzung erneuerbarer Energien nicht entfallen. Für die Annahme eines atypischen Falles reicht es auch nicht aus, auf die Denkmalpflege als wichtige Gemeinwohlaufgabe hinzuweisen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.03.2024 - 2 M 70/23 -, juris Rn. 49). Die Annahme eines atypischen Falles darf nicht dazu führen, dass das in § 2 Satz 2 EEG angelegte Regel-Ausnahme-Verhältnis umgekehrt wird.

Besondere Umstände, die einen atypischen Fall begründen und damit den Gewichtungsvorrang zugunsten der Nutzung erneuerbarer Energien gegenüber den Belangen der Denkmalpflege entfallen lassen können, können sich (beispielsweise) aus der besonderen Schutzbedürftigkeit des Denkmals ergeben und aus der besonderen Schwere des Eingriffs in das Denkmal (vgl. Nds. OVG, a.a.O., Rn. 16; OVG Sachsen-Anhalt, a.a.O., Rn. 50; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.08.2024 - 1 A 10604/23.OVG -, juris Rn. 48). Ein Ausnahmefall kann zudem z.B. vorliegen, wenn die von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Interessen benachbarter Denkmaleigentümer eine abwägende Betrachtung im Einzelfall gebieten (so Nds. OVG, a.a.O., Rn. 16 m.w.N.).

Besonders schutzbedürftig sind Denkmale, die für sich oder als Teil einer denkmalgeschützten Gruppe besonders wertvoll sind, weil sie beispielsweise eine außergewöhnliche architektonische Qualität aufweisen, die Landschaft oder das Stadtbild in ganz besonderer Weise prägen, für die Architekturgeschichte epochenbestimmend, im Rahmen ihrer nationalen Bedeutung identitätsstiftend oder einer UNESCO-Welterbestätte zugehörig sind. Solche Denkmale stellen nicht den Regelfall dar, wenn mit der Errichtung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien eine ernstliche Beeinträchtigung ihres Denkmalwertes verbunden ist (Nds. OVG, a.a.O., Rn. 16; ohne die Einschränkung, sonst ebenso: OVG Sachsen-Anhalt, a.a.O., Rn. 52). Das Erfordernis einer ernstlichen Beeinträchtigung soll im Hinblick auf die überragende Bedeutung des Ausbaus erneuerbarer Energien und den regelmäßigen Abwägungsvorrang für das daraus resultierende öffentliche Interesse klarstellen, dass für einen Ausnahmefall nicht der Status als besonders wertvolles bzw. schutzbedürftiges Denkmal genügt. Der besondere Wert eines Denkmals ist in diesen Fällen - bei einer ernstlichen Beeinträchtigung - geeignet, einen Ausnahmefall zu begründen und das Interesse am Ausbau erneuerbarer Energien zurücktreten zu lassen.

Ein Ausnahmefall kann aber auch dann vorliegen, wenn ein besonders schwerwiegender Eingriff in das Denkmal vorliegt. Unter dieser Voraussetzung kann eine atypische Konstellation auch bei einem nicht besonders wertvollen Denkmal gegeben sein. Ein besonders schwerwiegender Eingriff kann nur angenommen werden, wenn die Beeinträchtigung des Denkmals erheblich über das hinausgeht, was mit der Errichtung von PV-Anlagen typischerweise verbunden ist. Danach kann insbesondere der Umstand, dass durch die Errichtung konstituierende Merkmale des Denkmals selbst verloren gehen oder sogar sein Denkmalwert insgesamt in Frage gestellt wird, einen atypischen Fall begründen (Nds. OVG, a.a.O., Rn. 16; s. auch OVG Sachsen-Anhalt, a.a.O., Rn. 53 und 51). Es muss eine erhebliche Beeinträchtigung, eine empfindliche Störung vorliegen. Die wertende Einschätzung, ob das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals bzw. des Denkmalbereichs empfindlich gestört wird, wird maßgeblich auch vom Denkmalwert bestimmt. Abhängig von der Wertigkeit des Kulturdenkmals kann es daher in unterschiedlichem Umfang geboten sein, Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes hinzunehmen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, a.a.O., Rn. 51). Bei einem Kulturdenkmal von besonderem Wert können schon weniger gravierende Beeinträchtigungen, die bei Denkmalen von geringerem Wert keine atypische Situation begründen würden, zur Annahme eines besonders schwerwiegenden Eingriffs führen. Dies ist vor allem für bereits anerkannte Stätten von außergewöhnlichem universellen Wert für die Menschheitsgeschichte (UNESCO-Weltkulturerbe) von Bedeutung (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, a.a.O., Rn. 51). Je bedeutsamer das Denkmal ist, desto geringer wird die für die Annahme eines schwerwiegenden Eingriffs erforderliche Eingriffsintensität sein können.

Für die Beurteilung der Fragen, ob ein Kulturdenkmal als besonders schutzbedürftig anzusehen ist und inwieweit ein Eingriff seinen Denkmalwert beeinträchtigt, ist Fachwissen erforderlich. Maßgeblich ist daher nicht das Urteil eines sog. gebildeten Durchschnittsmenschen, sondern das eines sachverständigen Betrachters, dessen Maßstab von einem breiten Kreis von Sachverständigen getragen wird. Über das für eine solche sachverständige Betrachtung erforderliche Fachwissen verfügt in erster Linie das beigeladene Landesamt, dessen Gutachten und Stellungnahmen daher auch im Verwaltungsprozess ein besonders Gewicht zukommt (vgl. zu allem Nds. OVG, Urteil vom 25.07.1997 - 1 L 6544/95 -, juris Rn. 11; Urteil vom 30.06.2009 - 7 KS 186/06 -, juris Rn. 41; Wiechert in: Schmaltz/Wiechert, NDSchG, 2. Aufl., § 6 Rn. 23; Kleine-Tebbe in: Kleine-Tebbe/Guntau, Denkmalrecht Niedersachsen, 4. Aufl., § 21 Anm. 5).

Nach diesen Maßstäben ist hier ein atypischer Ausnahmefall gegeben, in dem der für den Regelfall angeordnete Vorrang der Nutzung erneuerbarer Energien nicht gilt.

Die von den Klägern geplante PV-Anlage würde zu einem Eingriff in ein besonders wertvolles und damit besonders schutzbedürftiges Denkmal führen. Das Gebäude der Kläger ist nach der denkmalfachlichen Stellungnahme des beigeladenen Amtes vom 29. November 2023 konstituierender Bestandteil der Altstadt A-Stadt, die als Gruppe baulicher Anlagen im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 NDSchG unter Denkmalschutz steht. Als derartiger Bestandteil der Gruppe wird das Gebäude der Kläger auch im Verzeichnis der Kulturdenkmale des Landes Niedersachsen geführt. Die wesentliche kulturhistorische Bedeutung beider Gebäude auf dem Grundstück der Kläger liegt nach der denkmalfachlichen Stellungnahme des Beigeladenen in der stadtbaugeschichtlichen Zugehörigkeit zu der die Altstadt bildenden Gruppe baulicher Anlagen.

Die herausragende, wertbildende Bedeutung des historischen Baubestandes in der Altstadt besteht darin, dass diese als historisches Zentrum aus dem Mittelalter im Zweiten Weltkrieg keine nennenswerten Schäden davongetragen hat, auch daher besonders gut erhalten ist und eine große Anzahl (rund 1.500) Häuser aus dem 15. bis 19. Jahrhundert umfasst, die als Gruppe weitgehend geschlossen bewahrt werden konnten. Trotz der in der Vergangenheit vorgenommenen Veränderungen und Rekonstruktionen ist der größte Teil des historischen Zentrums authentisch (vgl. zum Denkmalwert die denkmalfachliche Stellungnahme des Beigeladenen vom 29.11.2023, die Angaben des beigeladenen Amtes in der mündlichen Verhandlung sowie die Übersetzung der Erklärung zum außergewöhnlichen universellen Wert, zuletzt am 31.05.2025 abgerufen unter U.; im Ergebnis so auch bereits Nds. OVG, Beschluss vom 08.06.2023 - 1 ME 15/23 -, juris Rn. 19). Jedenfalls für das Land Niedersachsen handelt es sich bei der Altstadt A-Stadt im Hinblick auf Anzahl und Erhaltungszustand der historischen Gebäude um einen singulären Bestand. Diese besondere kulturhistorische Bedeutung der Altstadt hat 1992 zur Anerkennung als UNESCO-Weltkulturerbe "V. und Altstadt A-Stadt" geführt. In der Nominationsurkunde heißt es wörtlich:

"Its historic centre, dating from the Middle Ages, is perfectly preserved with some 1,500 semi-timbered houses between the 15th and 19th centuries."

Da das Gebäude der Kläger ein wesentlicher Bestandteil der Altstadt als denkmalgeschützter Gruppe baulicher Anlagen - also des geschützten Ensembles - ist, wäre mit der sichtbaren Veränderung des Gebäudes durch die Anbringung der PV-Anlage zugleich ein Eingriff in das Ensemble verbunden (s. oben).

Das Gruppendenkmal würde durch die Anbringung der PV-Anlage auf dem Gebäude der Kläger auch nicht nur unerheblich, sondern ernstlich beeinträchtigt. Das Gesamterscheinungsbild einer zusammenhängenden historischen Bebauung, die den Denkmalwert der Gruppe im Kern ausmacht, würde durch die Anbringung der geplanten PV-Anlage nach den fachlichen Stellungnahmen des beigeladenen Amtes erheblich gestört. Die Vertreter des Beigeladenen haben in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die Dächer der historischen Gebäude in der Altstadt ein für den Denkmalwert der Gruppe wesentliches Element sind. Sie trügen zum hohen Schauwert der Gruppe bei. Bei einer Belegung mit der geplanten PV-Anlage würden die Ziegelflächen reduziert und durch dunkle Flächen ersetzt. Dadurch würde der historische Anschauungswert gestört. Diese Ausführungen des beigeladenen Amtes sind nachvollziehbar; substanziierte Einwände der Kläger, die die fachlichen Äußerungen des Beigeladenen infrage stellen, liegen nicht vor. Für besonders störend hält das beigeladene Amt die geplante PV-Anlage nach den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar wegen der schwarzen Farbe der PV-Module sowie deren Größe und Monochromie. Damit würde sie nicht nur als technisches, nicht authentisches Bauteil unmittelbar auffallen, sondern sich auch deutlich - in hartem Kontrast - von den Ziegelflächen der anderen historischen Gebäude abheben, die Bestandteile der unter Schutz stehenden Gruppe sind. Mit der Installation der PV-Module wäre daher ein auffälliger, störender Bruch einer historisch geprägten Gesamtstruktur verbunden. Insoweit ist unerheblich, dass das Gebäude der Kläger gegenwärtig nicht mit den nach den Angaben des beigeladenen Amtes an sich authentischen Tonziegeln ("Doppelmuldenfalzziegeln") bedeckt ist. Das beigeladene Amt hat überzeugend darauf hingewiesen, dass die vorhandene Ziegeldeckung unter Verwendung von Betonziegeln der historischen Dacheindeckung jedenfalls näher komme als die von den Klägern vorgesehenen PV-Module. Maßgeblich ist für die Annahme einer ernstlichen Beeinträchtigung, ob der Eingriff in das Denkmal fachlich gegenüber dem Ist-Zustand einen erheblichen Störeffekt bewirkt. Dies ist bei der Installation der vorgesehenen PV-Module nach den überzeugenden Ausführungen des beigeladenen Amtes der Fall.

Unerheblich ist der Eingriff auch nicht etwa deshalb, weil die PV-Anlage nicht einsehbar ist. Die Anlage, die sich nach den Plänen der Kläger möglichst komplett auf die nördliche und die südliche Seite des Daches erstrecken soll, wäre aus dem öffentlichen Straßenraum heraus ohne weiteres wahrnehmbar. Die Südfläche des Daches ist - wie der Ortstermin ergeben hat und anhand der beim Termin gefertigten und im Verwaltungsvorgang vorliegenden Fotos zu erkennen ist - von der M. und damit vom öffentlichen Straßenraum aus weitgehend einsehbar. Die Nordfläche des Daches kann jedenfalls vom Aussichtspunkt am R. vollständig eingesehen werden. Dies genügt schon, um die Einsehbarkeit der PV-Anlage zu bejahen. Darüber hinaus ist das Dach des Gebäudes unstreitig auch vom Turm der O. aus zu erkennen. Dies ist zu berücksichtigen, obwohl das Dach derzeit - wie auch die Ansicht von Fotos in der mündlichen Verhandlung gezeigt hat - mit bloßem Auge nur schwer zu identifizieren ist. Wenn die vorgesehenen PV-Module verbaut würden, würde das Dach zur Überzeugung der Kammer wegen der Beschaffenheit der Module, insbesondere ihrer dunklen Farbe, in der Dachlandschaft der Altstadt deutlich mehr auffallen.

Darüber hinaus würde die vorgesehene PV-Anlage auch zu einem besonders schwerwiegenden Eingriff in das Denkmal führen. Dies haben die Vertreter des beigeladenen Amtes in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage der Kammer ausdrücklich festgestellt und überzeugend begründet. Sie haben dazu auf die Homogenität, die Größe, die Monochromie und die Farbe der vorgesehenen PV-Module hingewiesen, durch die sich die geplante PV-Anlage in der Dachlandschaft der Altstadt besonders auffällig und störend von den übrigen Dächern der historischen Gebäude abheben würde. Die wertende Einschätzung, ob eine empfindliche und damit besonders gravierende Störung des Erscheinungsbildes eines Denkmals vorliegt, wird - wie dargelegt - maßgeblich auch von der Wertigkeit des betroffenen Denkmals bestimmt. Hier wiegen die dargelegten Beeinträchtigungen wegen der herausragenden kulturgeschichtlichen Bedeutung und des damit verbundenen besonderen Anschauungswertes der A-Stadter Altstadt derart schwer, dass auch deswegen ein atypischer Fall anzunehmen ist. Die Altstadt A-Stadts als denkmalgeschützte Gruppe baulicher Anlagen, zu der auch das Gebäude der Kläger gehört, prägt das Ortsbild maßgeblich. Gerade dieser Schauwert des durch die historische Bebauung geprägten Denkmalbereichs wird durch die zur Genehmigung gestellte PV-Anlage in negativer Weise beeinträchtigt. Die Anlage würde in der Umgebung historischer Bauten als besonders auffällig wahrgenommenen. Die Gruppe - das "Ensemble" - ist aus den dargelegten Gründen bereits ein besonders wertvolles und damit besonders schutzbedürftiges Denkmal. Diese besonders hohe Wertigkeit macht das Ensemble besonders empfindlich gegen störende Einflüsse (vgl. dazu auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.08.2011 - 8 A 10590/11 -, juris Rn. 14).

Das beigeladene Amt hat zur Begründung der besonderen Schwere des Eingriffs nachvollziehbar und im Einklang mit den rechtlichen Grundlagen im Übrigen darauf hingewiesen, dass mit der Genehmigung der PV-Anlage ein Präzedenzfall geschaffen würde. Die Denkmalbehörden dürfen gerade dann, wenn das Gebäude, auf dem eine PV-Anlage installiert werden soll, einer denkmalgeschützten Gruppe historischer Gebäude von herausragender kulturgeschichtlicher Bedeutung angehört, bei der Prüfung der Tragweite eines Eingriffs auch die Präzedenzwirkung und damit den drohenden Nachahmungseffekt berücksichtigen, die von der Genehmigung einer PV-Anlage ausgehen würden. Gerade Ensembles von derart herausgehobener Bedeutung sind für negative Vorbildwirkungen besonders anfällig (so auch Kleine-Tebbe/Guntau in: Kleine-Tebbe/Guntau, Denkmalrecht Niedersachsen, 4. Aufl., § 10 Anm. 4.4 S. 271). Würde die Beklagte hier eine Genehmigung erteilen, müsste sie bei entsprechenden Anträgen konsequenterweise für eine Vielzahl anderer Gebäude ebenso verfahren. Damit würde die Wahrnehmung eines von historischen Gebäuden geprägten mittelalterlichen Stadtzentrums nachhaltig gestört, der Schauwert wäre massiv beeinträchtigt. Diese Auswirkungen sind bei der Bewertung, ob ein schwerwiegender Fall vorliegt, zu berücksichtigen, weil sich sonst ein effektiver Denkmalschutz nicht gewährleisten ließe. Substanziierte Einwände, die eine andere Bewertung der Eingriffsintensität nahelegen würden, haben die Kläger nicht erhoben.

Eine Welterbeverträglichkeitsprüfung wurde zwar nicht durchgeführt. Dies ist für die Beurteilung des Denkmalwerts und der Tragweite der mit einer PV-Anlage verbundenen Beeinträchtigungen des Denkmals hier aber auch nicht erforderlich gewesen.

Nach den besonderen Umständen des vorliegenden Falles ist nicht nur eine atypische Ausnahmesituation gegeben, in der der regelmäßige Vorrang des Interesses an der Nutzung erneuerbarer Energien entfällt. Die sich anschließende Interessenabwägung, die ohne die gesetzliche Gewichtungsvorgabe zugunsten der Nutzung erneuerbarer Energien durchzuführen ist, ergibt in dem hier vorliegenden besonderen Fall, dass das Interesse an der unveränderten Erhaltung des Denkmals das Interesse an der Errichtung einer PV-Anlage überwiegt. Hier liegt nicht nur ein ernstlicher Eingriff in ein besonders wertvolles und damit besonders schutzbedürftiges Denkmal vor. Dieser Eingriff ist außerdem besonders schwerwiegend (s. oben). Wegen der sich daraus ergebenden besonderen Tragweite der hier mit der Genehmigung einer PV-Anlage verbundenen Eingriffe überwiegt im vorliegenden Fall das Interesse an der unveränderten Erhaltung des Denkmals auch das besonders bedeutsame Interesse an der Nutzung erneuerbarer Energien. Der Denkmalschutz hat einen hohen Stellenwert. Das Land und die Kommunen sind nicht nur nach (einfachem) Gesetz dazu verpflichtet, Kulturdenkmale zu schützen und damit auch zu erhalten (vgl. §§ 1 und 2 NDSchG). Dies ist nach Art. 6 der Niedersächsischen Verfassung, nach der das Land und die Kommunen die Kultur - und damit auch Kulturdenkmale - schützen und fördern, auch eine verfassungsrechtliche Aufgabe (vgl. Kleine-Tebbe/Gutau in: Kleine-Tebbe/Guntau, Denkmalrecht Niedersachsen, 4. Aufl., § 2 Anm. 3.1, 5.2.1 und 6.1). Der Denkmalschutz als öffentliche Aufgabe ist nicht auf das Ziel beschränkt, über die Baukultur der Vergangenheit zu informieren, sondern will darüber hinaus körperliche Zeugnisse aus vergangener Zeit als sichtbare Identitätszeichen historischer Umstände für künftige Generationen bewahren. Denkmalpflege und Denkmalschutz zielen somit darauf, historische Zusammenhänge in Gestalt einer baulichen Anlage oder einer Mehrheit baulicher Anlagen in der Gegenwart zu veranschaulichen. Denkmale halten das Wissen um die historische Dimension des Menschen und der Gesellschaft lebendig und bilden einen unersetzlichen Bestandteil der städtischen und ländlichen Umwelt (vgl. zu allem z.B. auch BayVGH, Urteil vom 03.01.2008 - 2 BV 07.760 -, juris Rn. 18; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.01.2020 - 10 A 921/19 -, juris Rn. 5; VG Düsseldorf, Urteil vom 28.01.2021 - 28 K 8208/19 -, juris Rn. 54). Darüber hinaus hat sich die Bundesrepublik in internationalen Vereinbarungen zum Denkmalschutz verpflichtet. So verpflichtet insbesondere das UNESCO-Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt die Vertragsstaaten gemäß Artikel 5, "nach Möglichkeit und im Rahmen der Gegebenheiten (des) Landes ... eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur- und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen". Das Interesse am Denkmalschutz wiegt umso schwerer, je schutzbedürftiger das Denkmal und je intensiver der Eingriff ist. Im vorliegenden Fall wiegt das Schutzinteresse besonders schwer, weil - aus den dargelegten Gründen - in ein Gruppendenkmal von herausragender Bedeutung in besonders gravierender Weise eingegriffen würde. Das Interesse an der Nutzung erneuerbarer Energien hat in diesem besonderen Fall weniger Gewicht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich hier wegen der Besonderheiten des im konkreten Fall betroffenen Gebäudebestandes und der spezifischen Auswirkungen der Eingriffe um eine besondere Ausnahmekonstellation handelt. Diese Besonderheiten werden allenfalls für einen sehr geringen Teil des Gebäudebestandes in der Bundesrepublik erfüllt sein. Das Ziel, die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausneutral zu gestalten, ist durch eine dem Denkmalschutz in dem hier vorliegenden Einzelfall Vorrang einräumende Abwägung mithin nicht ernsthaft gefährdet.

Wegen des hohen Denkmalwertes und der drohenden schwerwiegenden Eingriffe in dieses Denkmal können sich die Kläger auch nicht auf ein überwiegendes privates Interesse an der Genehmigung der PV-Anlage berufen. Sie müssen aufgrund der Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) insbesondere auch hinnehmen, dass ihnen eine möglicherweise rentablere Nutzung ihres Gebäudes wegen der Schutzwürdigkeit des Denkmals verwehrt wird; das Eigentumsgrundrecht nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.03.1999 - 1 BvL 7/91 -, juris Rn. 84 = BVerfGE 100, 226 und OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.08.2011 - 8 A 10590/11 -, juris Rn. 17).

Die Frage nach der Zulässigkeit von PV-Anlagen im Rahmen von UNESCO-Welterbestätten mit derart herausgehobener kulturgeschichtlicher Bedeutung wie die Altstadt A-Stadt mag in Einzelfällen anders beurteilt werden können. Dies kommt beispielsweise in Betracht, wenn eine PV-Anlage aus dem öffentlichen Straßenraum und von relevanten Aussichtspunkten aus nicht wahrgenommen werden kann oder wenn das betroffene Gebäude in einem Randbereich des wegen des historischen Baubestandes als Welterbe anerkannten Bebauungsbereichs gelegen ist und der Anschauungswert der betroffenen Dachfläche wegen in der unmittelbaren Nähe bereits vorhandener moderner Gestaltungselemente bereits deutlich eingeschränkt ist. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Inwieweit farblich an die Dachlandschaft des historischen Gebäudebestandes angepasste Solardachziegeln oder vergleichbare Bauteile zur Nutzung erneuerbarer Energien zugelassen werden können, ist eine Frage des Einzelfalls, insbesondere der konkreten Gestaltung der zu verbauenden Elemente. Der Kläger zu 1. hat in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass er sich vor allem wegen der geringeren Effizienz und der höheren Kosten gegen eine solche Lösung entschieden hat.

Regelungen, aus denen sich eine weiter reichende Pflicht zur Berücksichtigung des Interesses an der Nutzung erneuerbarer Energien ergibt, liegen nicht vor.

Solche Regelungen lassen sich nicht dem § 2 Abs. 3 des Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze vom 20. Dezember 2023 (BGBl I Nr. 394) - Wärmeplanungsgesetz (WPG) - entnehmen, das am 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist. Nach Satz 1 dieser Vorschrift liegen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Wärme aus erneuerbaren Energien, die in ein Wärmenetz gespeist wird, von erforderlichen Nebenanlagen sowie von Wärmenetzen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Satz 2 der Regelung bestimmt: Bis die leitungsgebundene Wärmeversorgung im Bundesgebiet nahezu vollständig auf erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme beruht, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2040, sollen die Anlagen im Sinne von Satz 1 als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Da auch diese Regelung - wie die in § 2 Satz 2 EEG - lediglich eine Soll-Vorschrift für den Gewichtungsvorrang zugunsten von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien enthält, reicht sie jedenfalls nicht weiter als die Bestimmungen des EEG (im Ergebnis ebenso Müggenborg, jurisPR-UmwR 8/2024 Anm. 3).

Strengere Regeln zugunsten der Nutzung erneuerbarer Energien, die im Rahmen der denkmalrechtlichen Abwägungsentscheidung zu beachten sind, lassen sich auch nicht aus dem Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) herleiten. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes haben die Träger öffentlicher Aufgaben bei ihren Planungen und Entscheidungen den Zweck dieses Gesetzes und die zu seiner Erfüllung festgelegten Ziele zu berücksichtigen. Diese Regelung ist jedoch nicht im Rahmen von landesrechtlichen Genehmigungsverfahren und damit auch nicht in Verfahren nach dem Landesdenkmalgesetz zur Erteilung denkmalrechtlicher Genehmigungen für PV-Anlagen anzuwenden. Das Berücksichtigungsgebot des § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG erstreckt sich als materiell-rechtliche Vorgabe des Bundesrechts nur auf Bereiche, für die dem Bund eine Gesetzgebungskompetenz zusteht, in denen es also um den Vollzug von materiellem Bundesrecht geht. Beim Vollzug von Landesrecht findet das Gebot daher keine Anwendung (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.05.2022 - 9 A 7.21 -, juris Rn. 62; Prange, jurisPR-ÖffBauR 3/2025 Anm. 1 m.w.N.). Darüber hinaus normiert die Vorschrift keinen Abwägungsvorrang, wie die Regelungen in § 2 Satz 2 EEG und § 2 Abs. 2 Satz 3 WPG dies für den Regelfall vorsehen.

Eine Abwägungsvorgabe zugunsten des Ausbaus erneuerbarer Energien beim Vollzug der landesrechtlichen Denkmalschutzregeln ergibt sich allerdings auch aus § 3 Abs. 3 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels - Niedersächsisches Klimagesetz (NKlimaG) - vom 10. Dezember 2020 (Nds. GVBl. S. 464, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.12.2023, Nds. GVBl. S. 289). Auch diese Vorgabe geht aber nicht über die Regelungen in § 2 EEG und § 7 Abs. 2 Satz 2 NDSchG hinaus. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 NKlimaG liegt die Durchführung von Vorhaben, die der Erreichung der in § 3 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes genannten Klimaziele dienen, im überragenden öffentlichen Interesse des Landes; dieses Interesse ist in Schutzgüterabwägungen, die in einem nach Landesrecht durchzuführenden Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren vorzunehmen sind, entsprechend zu gewichten. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 NKlimaG sind Klimaziele u.a. die Minderung der Gesamtemissionen bis zum Jahr 2030 um mindestens 75 Prozent, bis zum Jahr 2035 um mindestens 90 Prozent, jeweils bezogen auf die Gesamtemissionen im Vergleichsjahr 1990 und darüber hinaus die Erreichung von Treibhausgasneutralität bis zum Jahr 2040 (Nr. 1) sowie die Minderung der Folgen des Klimawandels für die Bevölkerung und ihre Gesundheit, für die Wirtschaft, für die Infrastruktur, für die Natur, für die Ökosysteme und für die Biodiversität sowie für die Stärkung der Klimaresilienz (Nr. 6). Schon aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 3 Satz 1 NKlimaG ergibt sich hinreichend deutlich, dass die Regelung dem öffentlichen Interesse an der Nutzung erneuerbarer Energien in Abwägungsentscheidungen keinen absoluten Vorrang einräumt. Die Regelung hebt lediglich die besondere ("überragende") Bedeutung dieses Interesses für Abwägungsentscheidungen hervor und verlangt eine "entsprechende", also ihre besondere Bedeutung berücksichtigende Gewichtung. Eine ausdrückliche Bestimmung, die - wie die Regelung in § 2 Satz 2 EEG - die Berücksichtigung des Interesseses an der Nutzung erneuerbarer Energien als regelmäßig vorrangigen Belang vorgibt oder darüber hinaus sogar einen absoluten Vorrang normiert, enthält der § 3 Abs. 3 Satz 1 NKlimaG nicht.

Der Versagung der Genehmigung steht auch nicht der Hinweis der Kläger entgegen, dass drei Gebäude in der Altstadt A-Stadts ohne Ziegeldeckung genehmigt worden sind, nämlich das S., die T. und das W.. Insbesondere verstößt die Beklagte mit der Versagung der Genehmigung für die PV-Anlage nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet die Behörden, alle im Wesentlichen gleich gelagerten Sachverhalte grundsätzlich gleich zu behandeln; Ungleichbehandlungen sind gerechtfertigt, wenn dafür ein sachlicher, hinreichend gewichtiger Grund vorliegt (vgl. nur Jarass in: Jarass/Pieroth, GG, 18. Aufl., Art. 3 Rn. 11, 18 ff.). Die Kläger haben mit dem Hinweis auf die drei anderen Gebäude schon keine Sachverhalte aufgezeigt, die verglichen mit dem hier zu entscheidenden Sachverhalt gleich gelagert sind. Das S., die T. und das W. gehören nicht zu den historischen Altstadtgebäuden; sie sind anders als das Gebäude der Kläger nicht Bestandteil der nach § 3 Abs. 3 Satz 1 NDSchG geschützten Gruppe baulicher Anlagen. Dies hat auch das beigeladene Amt in der mündlichen Verhandlung bestätigt.

II. Auch mit dem Hilfsantrag, der auf eine Teilbelegung der südlichen Dachfläche des Hauptgebäudes gerichtet ist, hat die Klage keinen Erfolg.

Die Kammer hält die Klage insoweit für noch zulässig. Die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage setzt nach allgemeiner Ansicht voraus, dass zuvor im Verwaltungsverfahren ein erfolgloser Antrag auf Erlass des eingeklagten Verwaltungsaktes gestellt wurde. Umstritten ist lediglich, ob sich diese Voraussetzung aus den §§ 42, 75, 68 Abs. 2 VwGO, zusätzlich aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung oder schon aus dem Gesichtspunkt des für jede Klage erforderlichen Rechtsschutzinteresses ergibt (vgl. W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl., Vorbemerkung vor § 68 Rn. 5a m.w.N.). Hier haben die Kläger bei der Beklagten unter dem 13. August 2021 - wie sich aus der E-Mail vom 23. Augst 2012 und einem gesonderten Schreiben an die Beklagte ergibt - hinsichtlich der begehrten teilweisen Belegung des Süddaches noch eine PV-Anlage in einem "roten Farbton" beantragt. In der mündlichen Verhandlung dagegen haben sie insoweit beantragt, die Beklagte zur Genehmigung einer Anlage mit schwarzen Modulen (wie das in der Verhandlung präsentierte Modul) zu verpflichten. Eine Ausnahme vom Zulässigkeitserfordernis der vorherigen Antragstellung bei der Behörde gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die zum Baurecht entwickelt wurde, aber auf das Denkmalrecht übertragen werden kann, unter drei Bedingungen: Erstens muss der Betroffene die Änderung in einer ohne weiteres prüfungsfähigen Weise anbieten, zweitens darf die Änderung nur untergeordnete Bedeutung haben und drittens darf die zumindest prinzipielle Genehmigungsfähigkeit der Änderung nicht zweifelhaft sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.01.1971 - IV B 101.70 -, Buchholz 310 § 68 VwGO Nr. 9; R.P. Schenke in: Kopp/Schenke, a.a.O., § 42 Rn. 6; Sodan in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 42 Rn. 37). Nach diesen Maßstäben geht die Kammer davon aus, dass die Klage mit dem Hilfsantrag ausnahmsweise zulässig ist, obwohl die Kläger bei der Beklagten noch einen anderen Antrag gestellt hatten. Das Gericht ist in der Lage, den geänderten Antrag ohne weiteres nach den zum Hauptantrag dargelegten Grundsätzen zu prüfen, weil beide Klageanträge auf die Genehmigung einer Anlage mit gleich gestalteten Modulen gerichtet sind. Die Änderung hat bezogen auf die denkmalrechtliche Beurteilung nur untergeordnete Bedeutung, weil die zum Hauptantrag dargelegten rechtlichen Maßstäbe auch hier gelten und eine rechtliche Beurteilung ermöglichen. Schließlich ist auch von einer prinzipiellen Genehmigungsfähigkeit der mit dem Hilfsantrag begehrten PV-Anlage auszugehen. Insoweit kann es nur darauf ankommen, dass die Genehmigungsfähigkeit nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Ob die Genehmigung zu erteilen ist, ist Gegenstand der sich an die Zulässigkeitsprüfung anschließenden Prüfung des Gerichts, ob die Klage auch begründet ist. Zu dem gleichen Ergebnis kommt man, wenn man für eine Ausnahme vom Erfordernis vorheriger Antragstellung verlangt, dass eine unwesentliche Änderung gegenüber dem bei der Behörde gestellten Antrag vorliegt, die nicht geeignet ist, die Beurteilung des Vorhabens zu ändern (vgl. dazu R.P. Schenke, a.a.O., m.w.N.).

Auch mit dem Hilfsantrag ist die Klage aber nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Genehmigung einer PV-Anlage, die das Süddach ihres Gebäudes in der von ihnen vorgesehenen Weise teilweise bedeckt.

Auch die Installation einer PV-Anlage auf einem Teil des Daches ist genehmigungsbedürftig, weil sie nach den zum Hauptantrag dargelegten Maßstäben zu einer denkmalrechtlichen Veränderung der Gruppe baulicher Anlagen führt, deren Bestandteil das Gebäude der Kläger ist.

Die Genehmigung ist zu versagen, weil die vorgesehene teilweise Belegung des Daches mit einer PV-Anlage - wie die vollständige Belegung - gegen das Niedersächsische Denkmalschutzgesetz verstößt. Auch insoweit liegt ein atypischer Fall vor, der den in § 2 Satz 2 EEG normierten regelmäßigen Gewichtungsvorrang zugunsten der Nutzung erneuerbarer Energien hier entfallen lässt.

Wie dargelegt ist mit der Installation einer PV-Anlage auf dem Gebäude ein Eingriff in ein besonders schutzbedürftiges Denkmal verbunden. Dies gilt auch für die Begrenzung einer Anlage auf die von den Klägern vorgesehenen Flächen des Süddaches.

Auch die Teilbelegung des Daches würde nach den überzeugenden fachlichen Stellungnahmen des beigeladenen Amtes den Denkmalwert der betroffenen Gruppe baulicher Anlagen nicht nur ernstlich beeinträchtigen, sondern auch einen besonders schwerwiegenden Eingriff in das Denkmal bewirken. Das beigeladene Amt hat dazu darauf hingewiesen, dass die Ziegelfläche der Gruppe baulicher Anlagen mit der Installation einer PV-Anlage reduziert und mit der Folge einer Störung des historischen Anschauungswertes durch dunkle Flächen ersetzt würde. Dies gilt auch für die vorgesehene Teilbedeckung des Daches durch eine PV-Anlage. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass die PV-Anlage, auch wenn sie das Süddach in der von den Klägern geplanten Weise nur zum Teil bedeckt, jedenfalls teilweise vom öffentlichen Straßenraum aus sichtbar ist. Auch die von den Klägern nach der Anlage zu ihrem Antrag vorgesehene Belegungsfläche ist zumindest zum Teil - wohl mit Ausnahme der Fläche auf der Dachgaube - von der M. aus einsehbar. Dies hat der Ortstermin ergeben und ist jedenfalls auch auf den im Verwaltungsvorgang enthaltenen sowie den beim Ortstermin angefertigten Fotos von der Südseite des Gebäudes und des Satteldachs zu erkennen. Das gilt insbesondere für die Fläche oberhalb der Gaube am Dachfirst und die Fläche rechts der Gaube. Die Module würden wegen ihrer schwarzen Farbe auf den Teilflächen, die von der Straße aus erkennbar sind, auch besonders auffallen. Unabhängig davon ist die Südfläche des Dachs auch von der O. aus zu erkennen, wie unter anderem das von den Klägern vorgelegte Foto belegt. Dass die Dachfläche nur bei vergrößerter Bildgebung gut zu erkennen ist, führt nicht zu einer anderen Beurteilung (s. oben). Die besondere Schwere des Eingriffs ergibt sich auf der Grundlage der fachlichen Stellungnahmen des beigeladenen Amtes aus der Homogenität, der Größe, der Monochromie und der Farbe der vorgesehenen PV-Module, durch die sich die geplante PV-Anlage in der Dachlandschaft der Altstadt besonders auffällig und störend von den übrigen Dächern der historischen Gebäude abheben würden. Dies gilt auch für die vorgesehene Teilbelegung des Süddaches. Auch eine PV-Anlage auf einer derart reduzierten Dachfläche wäre schon wegen des besonderen Wertes der geschützten Gruppe als besonders schwerwiegender Eingriff in das Denkmal zu werten. Außerdem ist auch insoweit zu berücksichtigen, dass mit der Genehmigung der sichtbaren, nur einen Teil des Süddaches bedeckenden PV-Anlage ein Präzedenzfall geschaffen würde. Auch die Genehmigung derartiger, nicht die gesamten Dächer bedeckender PV-Anlagen auf den Gebäuden, die Bestandteile des besonders schutzbedürftigen Ensembles baulicher Anlagen in der Altstadt sind, würde die Wahrnehmung eines von historischen Gebäuden geprägten mittelalterlichen Stadtzentrums nachhaltig stören und den Schauwert massiv beeinträchtigen (s. oben). Ob der Eingriff darüber hinaus deswegen besonders schwer wiegt, weil die geplante Gestaltung - wie das beigeladene Amt hervorgehoben hat - zu einer "optischen Teilung" des Daches führt und die damit insgesamt "uneinheitliche Dachgestaltung" eine beträchtliche Störung bewirkt, kann die Kammer nach allem offenlassen.

Die sich anschließende Interessenabwägung ohne die gesetzliche Gewichtungsvorgabe zugunsten der Nutzung erneuerbarer Energien ergibt, dass auch bei der von den Klägern beabsichtigten Teilbelegung der Dachfläche mit einer PV-Anlage das Interesse an der unveränderten Erhaltung des Denkmals das Interesse an der Installation der PV-Anlage überwiegt. Dies folgt auch insoweit daraus, dass nicht nur ein ernstlicher Eingriff in ein besonders schutzbedürftiges Denkmal von herausragender Bedeutung vorliegt, sondern dieser Eingriff auch besonders schwer wiegt (s. oben).

III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus der Anwendung des § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung in § 161 Abs. 3 VwGO, nach der die Kosten bei einer Untätigkeitsklage unter bestimmten Voraussetzungen dem Beklagten aufzuerlegen sind, ist demgegenüber hier nicht anwendbar. Diese Vorschrift ist als Konkretisierung des Veranlassungsprinzips nur dann heranzuziehen, wenn der Kläger auf die nach der Erhebung der Untätigkeitsklage ergangene Entscheidung der Behörde das gerichtliche Verfahren sofort für erledigt erklärt oder die Klage sofort zurücknimmt (vgl. R.P. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl., § 161 Rn. 35). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Nachdem die Beklagte den Bescheid erlassen hatte, haben die Kläger das Verfahren fortgeführt.

Das beigeladene Amt hat keinen Antrag gestellt. Gleichwohl waren seine außergerichtlichen Kosten hier gem. § 162 Abs. 3 VwGO als erstattungsfähig anzusehen, weil das Amt das Verfahren durch fachliche Stellungnahmen wesentlich gefördert hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 711 und 708 Nr. 11 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und den Angaben der Kläger zu den Herstellungskosten der mit dem Hauptantrag begehrten Anlagen. Der Streitwert für Klagen zur Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung für eine PV-Anlage beläuft sich nach ständiger Rechtsprechung der Kammer und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts auf 10 % der Herstellungskosten (z.B. VG Braunschweig, Urteil vom 10.11.2021 - 2 A 13/21 -, juris Rn. 40 m.w.N.). Entsprechend hat die Kammer den Streitwert für das auf die Genehmigung einer Wärmepumpe gerichtete Verfahren errechnet. Von der Erhöhung des Streitwerts um den mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Anspruch hat die Kammer gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen, weil auch dieser Antrag auf die Genehmigung einer PV-Anlage gerichtet war und im Umfang hinter dem Hauptantrag zurückbleibt.

Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.