Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 17.11.2025, Az.: 1 Ws 254/25, 1 Ws 255/25

Eingriffsqualität von Haarproben zur Drogenkonsumkontrolle bzgl. eines körperlichen Eingriffs

Bibliographie

Gericht
OLG Braunschweig
Datum
17.11.2025
Aktenzeichen
1 Ws 254/25, 1 Ws 255/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 29026
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGBS:2025:1117.1WS254.255.25.00

Verfahrensgang

vorgehend
LG Göttingen - 27.08.2025 - AZ: 12 StVK 348/22
LG Göttingen - 27.08.2025 - AZ: 12 StVK 350/22

Amtlicher Leitsatz

Führungsaufsicht: Haarprobe zur Drogenkonsumkontrolle als körperlicher Eingriff Eine Kontrollweisung durch Entnahme von Haarproben gem. § 68b Abs. 1 Nr. 10 StGB kann ohne Einwilligung des Verurteilten angeordnet werden. Diese Maßnahme stellt keinen körperlichen Eingriff im Sinne der §§ 68b Abs. 1 Nr. 10, Abs. 2, 56c Abs. 3 StGB dar.

Tenor:

Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Aurich wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen vom 27. August 2025 aufgehoben.

Eine Kosten- und Auslagenentscheidung ist nicht veranlasst.

Gründe

I.

Das Landgericht Aurich verhängte gegen den seinerzeit cannabis- und kokainabhängigen Verurteilten am 23. August 2017 wegen bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 2 Monaten und ordnete u.a. die Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt an (Az. 11 KLs 510 Js 11852/17 - 8/17).

Zuvor wurde er mit Urteil des Landgerichts Aurich vom 12. Mai 2014 (Az. 12 Ns 510 Js 10541/12 - 10/13) wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Anm. des Senates: wohl in 6 Fällen) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten verurteilt.

Die mit Urteil vom 23. August 2017 angeordnete Unterbringung wurde seit dem 17. April 2019 vollzogen.

Nach einem ausweislich der Stellungnahme des Maßregelvollzugszentrums Niedersachsen in B. vom 3. November 2022 wechselhaften, zuletzt aber stabilen Therapieverlauf mit negativen Atemalkohol- und Urinkontrollen setzte das Landgericht Göttingen mit rechtskräftigem Beschluss vom 24. November 2022 die weitere Vollstreckung der Unterbringung sowie die Vollstreckung der beiden verbleibenden Restfreiheitsstrafen zur Bewährung aus und erteilte dem Verurteilten u.a. unter Ziff. 5 c) des Beschlusses eine mit Urinkontrollen verbundene Abstinenzweisung. Die Dauer der Führungs- und Bewährungszeit setzte das Landgericht auf 3 Jahre fest; sie endet am 1. Dezember 2025.

In der Folge ergaben sich ausweislich der Berichte der Bewährungshelferin vom 23. Mai 2023 und 23. Januar 2024 zunächst keine Hinweise auf Weisungsverstöße.

Am 31. Januar 2024 berichtete die Forensische Institutsambulanz von der - nach einer vorangegangenen Terminversäumung am 27. Dezember 2023 - ohne vorherige Absprache erfolgten Abgabe einer - spürbar kalten - negativen Urinprobe am 28. Dezember 2023 und der beim darauffolgenden Termin am 31. Januar 2024 ausgesprochenen Weigerung des Verurteilten sowohl bezüglich der Abgabe einer Urinprobe "auf Sicht" als auch einer Kapillarblutentnahme.

Gegenüber der Bewährungshelferin offenbarte der Verurteilte das Rauchen von 2 bis 5 Joints im Januar 2024.

Nachdem der Verurteilte am 27. Februar 2024 eine geplante Urinabgabe nur nach Intervention der Bewährungshelferin und einem eskalativ verlaufenen Gespräch abgegeben hatte, lehnte die Institutsambulanz eine weitere Terminvergabe ab. Daraufhin wurde der Verurteilte von der Bewährungshelferin im April 2024 zur Durchführung unangekündigter Drogenscreenings per Urinkontrollen beim LADRLabor angemeldet.

Ausweislich eines Berichts der Bewährungshelferin vom 5. August 2024 verweigerte der Verurteilte die als von ihm demütigend empfundene Urinkontrolle "auf Sicht" und lehnte auch eine Haaranalyse ab. Der Verurteilte räumte gegenüber der Bewährungshelferin erneut einen gelegentlichen Konsum von Cannabis ein.

Einen Labortermin vom 27. August 2024 nahm der Verurteilte nicht wahr. Nach dem Aufzeigen der strafrechtlichen Konsequenzen erklärte er sich jedoch gegenüber der Bewährungshilfe zunächst bereit, Sichturinkontrollen durchzuführen. Gleichwohl erschien der Verurteilte auch zu einem Termin am 10. Oktober 2024 nicht.

Eine sodann am 26. November 2024 abgegebene Urinprobe wurde positiv auf Kokain, Cannabinoide und Alkohol getestet. Die von dem Verurteilten als Erklärung angebrachten Argumente einer Anhaftung von Kokain an seiner Bankkarte, die er einem Freund zum Aufteilen von Kokain geliehen habe, wurde durch das Labor wegen der Höhe der gemessenen Werte ausgeschlossen. Der Leiter der Führungsaufsichtsstelle stellte unter dem 27. Dezember 2024 Strafantrag.

In der Folge beantragte die Staatsanwaltschaft Aurich eine Erweiterung der Abstinenzweisung auf Cannabis sowie die Überprüfung der Abstinenzweisung durch Entnahme von Haarproben im Abstand von drei Monaten anstelle der monatlichen Urinkontrollen. Der Verurteilte wurde dazu angehört, äußerte sich indes nicht.

Mit Beschluss vom 20. März 2025 änderte das Landgericht Göttingen die strafbewehrte Abstinenzweisung durch Erstreckung auf Cannabis und Alkohol verbunden mit der Kontrollweisung, sich auf Kosten der Staatskasse alle drei Monate nach näherer zeitlicher Bestimmung des Gesundheitsamtes, einer anderen von der Führungsaufsichtsstelle genehmigten Stelle oder des Bewährungshelfers einer unangekündigten Haarprobenkontrolle zu unterziehen. Eine Beschwerde dagegen legte der Verurteilte nicht ein; jedoch erklärte er gegenüber der Bewährungshelferin, er werde sich Haarprobenkontrollen nicht unterziehen und die Einladungen des Labors ignorieren.

Nachdem der (neue) Leiter der Führungsaufsichtsstelle rechtliche Bedenken gegen die Zulässigkeit der Weisung zur Abgabe von Haarproben geäußert hatte, hat das Landgericht Göttingen nach Anhörung der Staatsanwaltschaft mit dem angefochtenen Beschluss vom 27. August 2025 die Kontrollweisung zu einer im Abstand von einem Monat abzugebenden Urinprobe geändert. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt:

"Die Änderung erfolgt auf Anregung der Führungsaufsichtsstelle bei dem Landgericht Aurich und aufgrund der Mitteilung der Bewährungshelferin. Ein körperlicher Eingriff durch Entnahme einer Haarprobe ist unzulässig. Die mit Beschluss vom 20. März 2025 festgesetzte Änderung war mithin erneut abzuändern."

Gegen diesen Beschluss hat die Staatsanwaltschaft Aurich mit am selben Tage im EGVP des Amtsgerichts Rotenburg (Wümme) eingegangener Verfügung vom 30. September 2025 Beschwerde eingelegt, mit der sie sich gegen die Änderung der Kontrolle der Abstinenzweisung wendet.

Das Landgericht Göttingen hat der Beschwerde mit Beschluss vom 10. Oktober 2025 nicht abgeholfen und die Akten dem Senat vorgelegt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Aurich vom 30. September den Änderungsbeschluss des Landgerichts Göttingen vom 27. August 2025 aufzuheben.

II.

Die Beschwerde ist gemäß §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 1 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere formgerecht (§ 306 Abs. 1 StPO) eingelegt.

1.

Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Der Senat hat gemäß § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO allein zu prüfen, ob eine zur Ausgestaltung der Führungsaufsicht erfolgte Anordnung der Strafvollstreckungskammer gesetzeswidrig ist, nicht hingegen, inwieweit sie zweckmäßig erscheint. Eine im Rahmen der Führungsaufsicht getroffene Anordnung ist gesetzeswidrig, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig oder unzumutbar ist, wenn sie gegen den Bestimmtheitsgrundsatz verstößt, die Strafvollstreckungskammer bei ihrer Entscheidung von einem unzureichend aufgeklärten Sachverhalt ausgegangen oder ihr ein sonstiger Ermessensfehler unterlaufen ist (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 19. Juni 2023, 1 Ws 125/23, unveröffentl.; OLG Braunschweig, Beschluss vom 12. Mai 2016, 1 Ws 97/16, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 24. Oktober 2017, 4 Ws 396/17, juris; Schmitt/Köhler, StPO, 68. Auflage, § 453, Rn. 12). Im Übrigen verbleibt es bei der Regel, die mit Führungsaufsichtsanordnungen verbundenen Ermessensentscheidungen der ersten Instanz zu überlassen (OLG Braunschweig, Beschluss vom 18. November 2013, 1 Ws 333/13, juris, Rn. 12).

Die im Rahmen der Führungsaufsicht erteilten Weisungen belasten den Verurteilten. Daher bedarf jede erteilte Weisung grundsätzlich einer auf den Einzelfall bezogenen Begründung. Andernfalls ist eine Prüfung durch das Beschwerdegericht dahingehend, ob überhaupt eine Ermessensausübung stattfand oder die Grenzen der Ermessensausübung eingehalten wurden, nicht möglich (OLG Hamm, Beschluss vom 31. Juli 2018, 3 Ws 235/18, juris, Rn. 19).

Hinzu kommt vorliegend noch, dass es sich um eine nachträgliche Entscheidung im Sinne des § 68d Abs. 1 StGB handelt, was voraussetzt, dass sich nach dem Beginn der Führungsaufsicht die objektive Situation oder der Kenntnisstand des Gerichts in tatsächlicher Hinsicht geändert hat, also entweder neue Umstände eingetreten oder dem Gericht bekannt geworden sind (OLG Braunschweig, Beschluss vom 7. Februar 2024, 1 Ws 16 - 19/24, juris, Rn. 6; OLG Hamm, a.a.O., Rn. 20).

Der von der Staatsanwaltschaft angefochtene Beschluss über die (erneute) Änderung der Kontrollweisung enthält als alleinige Begründung, dass diese Weisung ein körperlicher Eingriff und damit unzulässig sei. Etwaige Ausführungen dazu, ob die Aufhebung der Kontrollweisung aufgrund anderer neuer Umstände zweckmäßiger ist, enthält der Beschluss nicht. Das Landgericht hat mithin überhaupt kein Ermessen ausgeübt, was indes auf einer fehlerhaften Rechtsansicht beruht.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist die Entnahme von Haarproben keine Maßnahme, die gem. §§ 68b Abs. 2 Satz 4, 56c Abs. 3 Nr. 1 StGB mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist, der einer Einwilligung des Verurteilten bedürfte.

Zwar ist die Eingriffsqualität von Haarproben in der Rechtsprechung umstritten (Haarprobe als körperlicher Eingriff bejaht von: OLG München, Beschluss vom 9. Juni 2010, 3 Ws 457/10, juris, Rn. 12; OLG Nürnberg, Beschluss vom 14. Dezember 2011, 1 Ws 551-552/11, juris, Rn. 4; OLG Koblenz, Beschluss vom 16. Dezember 2015, 2 Ws 660/15, juris, Rn. 27; bewusst abweichend hiervon OLG München, Beschluss vom 9. Juli 2010, 2 Ws 571/10, juris, Rn. 10; OLG München, Beschluss vom 6. Juli 2010, 1 Ws 655/10, 1 Ws 656/10, juris, Rn. 8f.; OLG München, Beschluss vom 8. April 2014, 2 Ws 278/14, 2 Ws 279/14, juris, Rn. 12; OLG Nürnberg, Beschluss vom 14. Januar 2025, Ws 1047/24, juris, Rn. 25ff.)

Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des 1. und 2. Strafsenates des OLG München sowie der jüngsten Rechtsprechung des OLG Nürnberg an.

Letzteres hat in seinem Beschluss vom 14. Januar 2025 ausgeführt:

"Zwar ist die Abnahme einer Haarprobe zwangsläufig mit dem Abschneiden einiger weniger Haare verbunden. Ein körperlicher Eingriff i.S. des § 68b I und II StGB setzt jedoch ein Mindestmaß an Erheblichkeit voraus, das durch das Abschneiden einiger weniger Haare nicht erreicht ist, wie der Vergleich mit parallelen Rechtsvorschriften zeigt. In materiell-rechtlicher Hinsicht ist das Pendant zum körperlichen Eingriff, der nur mit Einwilligung des Betroffenen zulässig ist, der Tatbestand der Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB. Auch dessen mildeste Tatbegehungsform, die körperliche Misshandlung, die nach ständiger Rechtsprechung ein übles, unangemessenes Behandeln verlangt, das entweder das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt (BGHSt 14, 269 [271] = NJW 1960, 1477; Fischer, StGB, 72. Aufl., § 223 Rdnr. 4), stellt auf eine gewisse Erheblichkeit ab. Zwar kann auch ein unangemessenes Abschneiden von Haaren den Tatbestand erfüllen (vgl. BGH, NJW 1966, 1763 [BGH 05.07.1966 - 5 StR 280/66]; NStZ-RR 2009, 50), weil die Einwirkung auf die bestehende körperliche Integrität zwar zu einer nachteiligen Veränderung, nicht aber zu einer dauerhaften Funktionseinschränkung oder Entstellung geführt haben muss. Auch in den Fällen eines Substanzverlustes wie beim Abschneiden von Haaren erfüllt die zugrundeliegende Tathandlung jedoch nur dann den Tatbestand der Körperverletzung, wenn die Beeinträchtigung der körperlichen Integrität nicht ganz unerheblich ist, was nach objektiven Kriterien zu bemessen ist. Auch die verfahrensrechtliche Regelung in § 81a Abs. 1 S. 2 StPO, wonach in Anlehnung an die ausdrücklich genannte Entnahme von Blutproben (andere) körperliche Eingriffe grundsätzlich dann gegeben sind, wenn es sich um eine Beibringung von Verletzungen des Körpers handelt, verlangt ein Mindestmaß an Erheblichkeit. So stellt die Veränderung der Bart- oder Haartracht durch Färben bzw. Schneiden bis hin zur völligen Abnahme des Bartes zur Wiederherstellung des früheren Zustands als Grundlage für Identifizierungsmaßnahmen keinen körperlichen Eingriff im Sinne dieser Regelung dar (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 81a Rdnr. 23 m.w.N.). Diese Auslegung ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfGE 47, 239 [246] = NJW 1978, 1149 [BVerfG 14.02.1978 - 2 BvR 406/77]).

Die erteilte Weisung, die Abnahme einiger weniger Haare als Grundlage zur Drogenkontrolluntersuchung zuzulassen, liegt unter der Erheblichkeitsschwelle und stellt daher keinen körperlichen Eingriff i.S. des § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB dar. Denn es werden bei jeder Probenentnahme nur einige wenige Haare abgeschnitten, was keinerlei Schmerz oder körperliches Unwohlsein verursacht, selbst unmittelbar nach dem Abschneiden optisch nicht wahrnehmbar ist, nicht von einem Arzt unter Beachtung der Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommen werden muss und derselbe Effekt als natürliche Begleiterscheinung des Kämmens oder Rasierens als Teil der alltäglichen Körperpflege eintritt. Die erteilte Weisung ist somit auch ohne Einwilligung des Verurteilten zulässig.

Dem steht auch die Zweckbestimmung von Führungsaufsichtsweisungen nach dem Willen des Gesetzgebers nicht entgegen. Die Gesetzesbegründung erwähnt als zulässige Methode des Drogenscreenings ausdrücklich die Entnahme von Urinproben (BT-Drs. 16/1993, Seite 19), folgt also gerade nicht der strikten Substanztheorie. Hinzukommt, dass einerseits der Einwilligungsvorbehalt ausdrücklich der Umsetzung des Verhältnismäßigkeitsgebots dient, andererseits aber auch nur tatsächlich wirksame Kontrollmethoden dem Verhältnismäßigkeitsgebot gerecht werden. Zudem lässt die Haaranalyse im Gegensatz zur Urinanalyse einen langfristigen Nachweis über mehrere Monate zu. Zur Vermeidung bloßer Zufallsergebnisse bietet sich somit vorrangig die Haarprobenanalyse an, die damit dem Verhältnismäßigkeitsgebot sogar eher gerecht wird als die Urinanalyse, weil sie zur Erreichung desselben Effizienzgrades deutlich weniger oft vorgenommen werden muss."

Diesen sorgfältigen Erwägungen schließt sich der Senat an und führt im Hinblick auf § 81a StPO ergänzend aus, dass nicht ersichtlich ist, warum es einen Unterschied machen soll, ob die Haare entfernt werden, um anschließend die durch die Haare ursprünglich bedeckten Körperteile untersuchen zu können (§ 81a StPO), oder ob nach Entfernung der Haare diese untersucht werden (vgl. OLG München, Beschluss vom 6. Juli 2010, 1 Ws 655/10, 1 Ws 656/10, juris, Rn. 9). Der Eingriff - das Abschneiden der Haare - ist der gleiche Vorgang und beinhaltet im Falle der Entnahme einer Haarprobe sogar noch eine geringere Intensität und Beeinträchtigung.

2.

Der aufgezeigte Verfahrensfehler führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zu einem Wiederaufleben des Beschlusses vom 20. März 2025.

III.

Eine Kosten- und Auslagenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Kosten des zu Ungunsten eines Verurteilten eingelegten Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft gehören zu den Verfahrenskosten, die dieser nach § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO zu tragen hat. Von den notwendigen Auslagen, die dem Verurteilten im Beschwerdeverfahren entstandenen sind, wird er nicht entlastet (KG Berlin, Beschluss vom 17. März 2017, 5 Ws 67/17, Rn. 8, juris; Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl, § 473, Rn. 15)