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Abschnitt 10 AVNot - Notarvertretung

Bibliographie

Titel
Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot)
Amtliche Abkürzung
AVNot
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32370

10.1 Eine Notarvertretung (§ 39 Abs. 1 Satz 1 BNotO) wird nur bestellt, wenn die Notarin oder der Notar nicht lediglich an der Ausübung einzelner Amtsgeschäfte verhindert ist.

10.2 Eine ständige Vertretung (§ 39 Abs. 1 Satz 2 BNotO) wird erst dann bestellt, wenn damit zu rechnen ist, dass die Notarin oder der Notar durch die Stellung im öffentlichen Leben, durch die Wahrnehmung von Ehrenämtern, durch eine Erkrankung, die nicht eine dauernde Dienstunfähigkeit zur Folge hat, oder aus ähnlichen Gründen wiederholt an der Amtsausübung verhindert wird. Ständige Vertretungen dürfen nur tätig werden, wenn die Notarin oder der Notar nicht lediglich an der Ausübung einzelner Amtsgeschäfte verhindert ist.

10.3 Außer in den in Nummer 10.2 genannten Fällen kann die Bestellung einer ständigen Vertretung auch erfolgen, solange eine Notarin oder ein Notar

10.3.1
mindestens ein minderjähriges Kind selbst betreut und erzieht, wobei die Bestellung bereits ab Beginn der letzten sechs Wochen vor der Entbindung (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Satz 3 MuSchG) erfolgen kann, oder

10.3.2
eine pflegebedürftige nahe Angehörige oder einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Abs. 3 PflegeZG in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung tatsächlich betreut oder pflegt; für den Nachweis der Pflegebedürftigkeit gilt § 62a Abs. 1 Satz 2 NBG entsprechend.

Eine ständige Vertretung nach Nummern 10.3.1 und 10.3.2 soll einer Notarin oder einem Notar in der Regel nicht für länger als insgesamt drei Jahre bestellt werden. Soll im Ausnahmefall eine längere Bestellung erfolgen, ist insbesondere darauf zu achten, dass hierdurch die persönliche Amtsausübung nicht gefährdet wird.

10.4 Als Notarvertreterin oder Notarvertreter soll nur bestellt werden, wer nach Erwerb der Befähigung zum Richteramt (§ 5 DRiG) ein Jahr als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt tätig gewesen und zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist. Eine Bestellung zur Notarvertreterin oder zum Notarvertreter kommt nicht in Betracht, wenn Erkenntnisse vorliegen, die Zweifel an der persönlichen und fachlichen Eignung zur Ausübung des Notaramtes begründen (§ 39 Abs. 3 Satz 1 BNotO). Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die mit einer Notarvertretung betraut werden sollen und nicht selbst ein Notaramt innehaben, sollen daher gegenüber der für die Bestellung zuständigen Aufsichtsbehörde eine Erklärung nach Nummern 2.2.7.4, 2.2.7.6 und 2.2.7.7 abgeben. Für den Antrag auf Bestellung einer Notarvertretung und für die Erklärung nach Satz 3 sollen die bei den Landgerichten erhältlichen Vordrucke verwendet werden.

10.5 Über die Bestellung einer Notarvertretung und den Widerruf der Bestellung (§§ 39, 40 Abs. 3 BNotO)

10.5.1
entscheidet das Oberlandesgericht, wenn die Vertretung länger als drei Monate dauern oder eine ständige Vertretung bestellt werden soll; Nummer 9.3 gilt entsprechend;

10.5.2
in den übrigen Fällen entscheidet das Landgericht.

Geben die Erklärung nach Nummer 10.4 Satz 3 oder andere Erkenntnisse hierzu Anlass, werden die bei der Rechtsanwaltskammer geführten Mitgliederakten beigezogen und die Rechtsanwaltskammer um Stellungnahme gebeten (§ 64d Abs. 1 Nr. 2 BNotO). Sind in Aussicht genommene Vertretungen in einem anderen Oberlandesgerichtsbezirk zur Notarin oder zum Notar bestellt oder als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt zugelassen, so ist die zuständige Rechtsanwaltskammer zu befragen, ob Bedenken gegen die Bestellung bestehen.

10.6 Die Notarkammern sind unverzüglich über die Bestellung einer Notarvertretung unter Angabe des Beginns und der Dauer der Bestellung sowie über die vorzeitige Beendigung der Vertretung zu benachrichtigen. Die nach Nummer 10.5 beteiligte Rechtsanwaltskammer sowie das dortige Oberlandesgericht sind von der Bestellung zu unterrichten.

10.7 Die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts vereidigt die Notarvertreterinnen und Notarvertreter, wenn nicht bereits eine Vereidigung als Notarin oder als Notar erfolgt ist (§ 40 Abs. 2 Satz 2 BNotO). Über die Vereidigung ist eine Niederschrift aufzunehmen, eine Abschrift ist dem Oberlandesgericht zu übersenden. Der Hinweis auf einen früher geleisteten Eid (§ 40 Abs. 2 Satz 2 BNotO) kann schriftlich erfolgen. Ist die Notarvertreterin oder der Notarvertreter früher Notarin oder Notar gewesen, aber zum Zeitpunkt der Vertreterbestellung bereits aus dem Amt entlassen, befreit sie oder ihn der damals geleistete Eid von der Vereidigung als Notarvertreterin oder Notarvertreter.

10.8 Das Landgericht veranlasst, dass die Notarvertreterin oder der Notarvertreter die Unterschrift einreicht, die sie oder er bei Amtshandlungen anwendet (§§ 1, 19 Abs. 1 und 3 DONot).