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  • 04.10.1965 - 27.06.2010 (alte Fassung)

Anlage 2 NdsK - Abschließendes Sitzungsprotokoll

Bibliographie

Titel
Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhle und dem Lande Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
NdsK,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22300070000000

Vom 26. Februar 1965

Bei dem Abschluss des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhle und dem Lande Niedersachsen am 26. 2. 1965 sind die Führer der beiden Verhandlungsdelegationen über die im nachstehenden Protokoll enthaltenen Feststellungen übereingekommen:

1. Zu Artikel 2 Absatz 4

Die Kirche wird von Änderungen der Zirkumskription, die sie als Grenzverlegungen im Interesse der örtlichen Seelsorge vornimmt, dem Lande Kenntnis geben.

2. Zu Artikel 3 Absatz 1

a) Es besteht Übereinstimmung darüber, dass für ausländische Geistliche, die im Lande Niedersachsen in der Pfarrseelsorge für ausländische Katholiken angestellt werden, von den Anforderungen des Artikels 10 des Konkordats vom 14. Juni 1929 abgesehen wird.

b) Es besteht Übereinstimmung darüber, dass die für die Besetzung der Kanonikate Preußens in dem Notenwechsel zwischen dem Preußischen Ministerpräsidenten und dem Staatssekretariat Seiner Heiligkeit vom 17. Juli/30. August 1933 unter Nummer 3 getroffene Regelung für die niedersächsischen Kanonikate angewandt wird (vgl. Sammlung Werner Weber, Die deutschen Konkordate und Kirchenverträge der Gegenwart, Göttingen 1962, S. 88f).

3. Zu Artikel 4 Absatz 1

Die Errichtung von Lehrstühlen richtet sich nach vergleichbaren Fakultäten. Über die Zahl und die Art der Lehrstühle sowie die sonstige Ausstattung der Fakultät werden sich die Vertragsschließenden verständigen.

4. Zu Artikel 4 Absatz 2

Es besteht Übereinstimmung darüber, dass sich Artikel 4 Absatz 2 nicht auf die Priesterseminare bezieht.

5. Zu Artikel 5 Absatz 2

Angesichts der für die Pädagogische Hochschule in Vechta getroffenen Regelung und der zwischen dem Lande mit den Bischöfen von Hildesheim und Osnabrück zu schließenden Vereinbarungen, sowie in Anbetracht der Minderheitslage der katholischen Bevölkerung in Niedersachsen werden kirchlicherseits für den Bereich der Lehrerbildung weitere Ansprüche nicht erhoben.

Staatlicherseits wird erklärt, dass hiermit einzelne Verbesserungen beim weiteren Ausbau der Lehrerbildung nicht ausgeschlossen werden.

6. Zu Artikel 6 Absatz 1

a) Kirchlicherseits wird erklärt, dass die Schulen für Schüler des katholischen Bekenntnisses, so wie sie zur Zeit des Vertragsabschlusses bestehen, den zu stellenden Anforderungen entsprechen.

b) Ein weit überwiegender Anteil katholischer Schüler an einer Schule ist ein solcher von 80 vom Hundert.

c) Bei gebührender Rücksichtnahme auf die Empfindung Andersdenkender sind in den Schulen für Schüler aller Bekenntnisse mit einem Übergewicht von Schülern des katholischen Bekenntnisses im Sinne von Buchstabe b

  1. die Wahl entsprechender Lehrbücher aus der Liste der zugelassenen Schulbücher im Rahmen der Bestimmungen zur Vereinheitlichung der Lehrbücher sowie

    die Pflege katholischen religiösen Brauchtums

frei.

7. Zu Artikel 6 Absatz 2 Satz 2

Nach allgemeinen Verwaltungsgrundsätzen werden im Falle der Überfüllung von Schulen für Schüler des katholischen Bekenntnisses neue Schulen dieser Art von Amts wegen gemäß § 5 des Schulverwaltungsgesetzes unter Ausschluss der §§ 9 bis 13 des Schulgesetzes errichtet.

8. Zu Artikel 7 Absatz 1 Satz 1

a) Eine Verpflichtung des Landes zur Erteilung von Religionsunterricht besteht erst, wenn an einer Schule mindestens zwölf Schüler des katholischen Bekenntnisses vorhanden sind. Das Land wird darüber hinaus nach Möglichkeit die Erteilung von Religionsunterricht fördern.

b) Dem Antrag von Eltern, deren Kinder keine andere Möglichkeit haben, Religionsunterricht zu erhalten, auf Umschulung der Kinder in eine benachbarte Schule, in der dieses möglich ist, kann unter den Voraussetzungen des § 15a des Schulgesetzes entsprochen werden.

9. Zu Artikel 7 Absatz 2

Die Stundenzahl für den katholischen Religionsunterricht soll in den Schulen für Schüler aller Bekenntnisse mit einem Anteil katholischer Schüler von mindestens achtzig vom Hundert der für die Schulen für Schüler katholischer Bekenntnisses vorgesehenen Stundenzahl entsprechen.

10. Zu Artikel 8

Das bisherige Verhältnis der Aufwendungen im Sinne des Artikels 8 bestimmt sich nach § 10 Absatz 4 des Niedersächsischen Privatschulgesetzes.

11. Zu Artikel 9

Es ist Voraussetzung für die gleichberechtigte Förderung der katholischen Erwachsenenbildung, dass die zu fördernden Einrichtungen die für das Land Niedersachsen geltenden allgemeinen Bewilligungsbedingungen für die staatliche Förderung der Erwachsenenbildung erfüllen.

12. Zu Artikel 10

Dem Anliegen von Artikel 10 ist für den Norddeutschen Rundfunk durch § 4 des Staatsvertrages über den Norddeutschen Rundfunk vom 16. Februar 1955 und durch Artikel 22 Absatz 1 Nummer 2 der Satzung des Norddeutschen Rundfunks vom 2. März 1956 sowie für das Zweite Deutsche Fernsehen durch § 2 Absatz 2, § 6 Absatz 3 und § 14 Absatz 1 Buchstabe e des Staatsvertrages über die Errichtung der Anstalt des öffentlichen Rechts Zweites Deutsches Fernsehen vom 6. Juni 1961 Rechnung getragen. Bei Änderung der bestehenden und bei Abschluss neuer Rundfunk-Staatsverträge werden die Vertragspartner wegen der Berücksichtigung kirchlicher Interessen vorher in Verbindung treten.

Hinsichtlich der Gestaltung der Sendezeiten kann es bei der bisher beim Norddeutschen Rundfunk und dem Zweiten Deutschen Fernsehen geübten Praxis verbleiben.

13. Zu Artikel 11

Kirche und Land werden zur Regelung der Angelegenheiten der Polizeiseelsorge in Verbindung treten. Bis dahin verbleibt es bei der bisherigen Handhabung.

14. Zu Artikel 17

Es besteht Übereinstimmung darüber, dass unter katholischen religiösen Vereinen auch die Ordensgemeinschaften, Kongregationen und ähnliche Vereinigungen zu verstehen sind.

15. Zu § 5 der Anlage

Religionsunterricht als Pflichtfach oder Wahlfach besteht in folgenden Fachschulen oder wird an ihnen eingerichtet werden

  1. 1.
    Kindergärtnerinnenseminare
  2. 2.
    Schulen für Kinderpflegerinnen (soweit sie an Fachschulen angegliedert sind)
  3. 3.
    Ausbildungsstätten für Jugendleiterinnen
  4. 4.
    Kranken- und Kinderkrankenpflegeschulen.

Die Einbeziehung weiterer Schulen auf kirchliche Anregung bleibt vorbehalten.

16. Zu § 6 der Anlage

a) Beim Übergang des Gymnasiums Josephinum in kirchliche Trägerschaft verbleibt es bei der bestehenden Schulgeldfreiheit.

b) § 6 Absatz 2 Satz 1 steht nicht entgegen, dass eine dem nichtkatholischen Anteil der Schüler entsprechende Zahl von Lehrerstellen nach dem Bekenntnis dieser Schüler besetzt wird.

17. Zu §§ 6 und 9 der Anlage

Die Abfindung gemäß § 6 Absatz 1 und die Nachzahlung gemäß § 9 Absatz 3 werden zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Landeshaushalts für das Rechnungsjahr 1966 fällig.