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  • ab 01.05.2017 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 VV-ROG/NROG - Untersagung - Anhörung, Nebenbestimmungen, sonstige Hinweise

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum ROG und zum NROG für die Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen (VV-ROG/NROG - Untersagung)
Amtliche Abkürzung
VV-ROG/NROG - Untersagung
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23100

Die Beteiligten sind in der Regel vor Erlass der Untersagung anzuhören. Die Landesplanungsbehörde soll von einer Anhörung nur absehen oder die Anhörungsfrist auf einen sehr kurzen Zeitraum (wenige Tage oder sogar Stunden) verkürzen, wenn dies nach den Umständen des Einzelfalles geboten ist, z. B. weil eine zu untersagende Planung oder Maßnahme kurz vor ihrem Inkrafttreten oder Wirksamwerden steht. Betrifft die Untersagung ein raumbedeutsames privates Vorhaben, so ist neben der Genehmigungsbehörde als Adressat der Untersagung auch dem privaten Vorhabenträger Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Für Untersagungen in Gestalt von Verwaltungsakten ergibt sich dies aus § 28 VwVfG, da beim Erlass von Verwaltungsakten stets die allgemeinen Vorschriften des VwVfG in Verbindung mit dem NVwVfG zu beachten sind.

Für Untersagungen, die nicht in Gestalt von Verwaltungsakten ergehen (siehe Nummer 5.2), sind die allgemeinen Vorschriften über den Erlass von Verwaltungsakten zwar nicht einschlägig. Da es sich bei der Untersagung jedoch um eine Ermessensentscheidung handelt, ist es von besonderer Bedeutung, alle - auch mittelbaren - Auswirkungen auf die konkreten unterschiedlichen Belange des Einzelfalles angemessen und sachgerecht zu bewerten. Zu den im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigenden Belangen zählen auch etwaige Nachteile, die einem Vorhabenträger entstehen könnten, wenn ihm eine der geltenden Rechtsordnung entsprechende Genehmigung erst mit Verzögerung oder gar nicht erteilt würde. Daher ist es angebracht, auch in diesen Fällen eine Anhörung sowohl des Adressaten als auch des Vorhabenträgers durchzuführen.

Die Untersagungsverfügung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn dies aus Ermessenserwägungen heraus zweckmäßig erscheint (§ 36 Abs. 2 VwVfG); dies gilt entsprechend auch für Untersagungen ohne Verwaltungsaktcharakter. Bei einer befristeten Untersagung kommt beispielsweise eine auflösende Bedingung in Betracht, die an das Inkrafttreten des Raumordnungsplans oder seiner Änderung geknüpft ist, weil ab dann raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen den gesetzlichen Bindungswirkungen der neu aufgestellten Ziele unterliegen (§ 4 ROG). Die Nebenbestimmungen sind ebenfalls zu begründen.

Die Entscheidung über eine Untersagung ist gebührenfrei.

Den oberen Landesplanungsbehörden ist eine Durchschrift der Untersagung zu übersenden. Sind Adressaten der Untersagung andere Behörden, sollen bei Bedarf auch deren Aufsichtsbehörden eine Durchschrift der Untersagung erhalten.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 9 des Runderlasses i.d.F. vom 2. Mai 2018 (Nds. MBl. S. 454)