Abschnitt 3 PolSWRdErl 2024 - Zulassung zum dienstlichen Gebrauch
Bibliographie
- Titel
- Schusswaffen in der Polizei Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- PolSWRdErl 2024,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21024
Für den dienstlichen Gebrauch von Schusswaffen, Munition und deren Zubehör in der Polizei Niedersachsen ist die Zulassung des MI erforderlich. Es dürfen nur zugelassene und dienstlich zugewiesene Schusswaffen, deren Zubehör und Munition eingesetzt werden. Die Zulassung für den dienstlichen Gebrauch erfordert die Schriftform. Unberührt davon bleibt der dienstliche Gebrauch von Schusswaffen durch Bedienstete anderer Bundesländer oder des Bundes mit ihren jeweils zugelassenen Waffen und ihrer Munition in Niedersachsen.
Voraussetzung für die Zulassung von Schusswaffen ist neben einer begründeten Bedarfsanforderung ein waffentechnisches Gutachten der ZPD NI. Dies gilt nicht für Sportwaffen.
Die ZPD NI führt eine Liste über die in der Polizei Niedersachsen zugelassenen Schusswaffen und deren Munition sowie den entsprechenden Verwendungseinschränkungen.
Außer Kraft am 4. März 2025 durch Nummer 15 Satz 2 des RdErl. vom 4. März 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 128)