Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 20.02.2025, Az.: 2 ME 185/24

Neubewertung einer universitären Prüfung im Eilverfahren (hier: Humanmedizin)

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
20.02.2025
Aktenzeichen
2 ME 185/24
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 11176
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2025:0220.2ME185.24.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Göttingen - 30.09.2024 - AZ: 4 B 232/24

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die im Eilverfahren begehrte Neubewertung einer universitären Prüfung ist auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet.

  2. 2.

    Die Vertretbarkeit einer (weiteren) Antwort im Antwort-Wahl-Verfahren ist nicht stets mit Hilfe eines Sachverständnigengutachtens zu klären. Im Eilverfahren kommt die Einholung eines Sachverständigengutachtens nur ausnahmsweise in Betracht.

  3. 3.

    Zur Frage, wann eine Prüfungsfrage im Antwort-Wahl-Verfahren ungeeignet ist.

  4. 4.

    Es besteht keinen aus Art. 12 Abs. 1 GG abgeleiteten allgemeinen Grundsatz dass eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahrens stets von zwei Prüfern zu konzipieren ist. Es kann sich aber durchaus die verfassungsrechtlich gebotene Notwendigkeit ergeben, dass die Auswahl der Fragen, die Ausarbeitung der richtigen Antworten und die Festlegung der Bewertungsmaßstäbe als vorgelagerte Prüfertätigkeit einer Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren - von mehreren sachkundigen Prüfern obliegt.

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen - 4. Kammer - vom 30. September 2024 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 7.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Bewertung ihres dritten Prüfungsversuchs der schriftlichen (Teil-)Erfolgskontrolle "Histologie II" vom 7. Februar 2024 als vorläufig "bestanden", hilfsweise eine nochmalige vorläufige Wiederholung dieser schriftlichen Erfolgskontrolle.

Die Antragstellerin studiert seit dem Sommersemester 2022 bei der Antragsgegnerin im Studiengang Humanmedizin. Am 7. Februar 2024 unterzog sie sich erfolglos der zweiten Wiederholung der schriftlichen (Teil-)Erfolgskontrolle "Histologie II" der leistungsnachweispflichtigen Lehrveranstaltung "Kursus der mikroskopischen Anatomie". Die Klausur bestand aus 25 Aufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren. Jede Aufgabe enthielt fünf Antwortmöglichkeiten, von denen jeweils eine Antwort als richtig bewertet wurde. Für eine richtige Antwort gab es einen Punkt, für eine falsche Antwort null Punkte. Die Aufgabe 15, die die Antragstellerin korrekt beantwortet hatte, wurde aufgrund eines technischen Fehlers beim Abrufen des Bildes in der Aufgabenstellung für alle Prüflinge aus der Wertung genommen, sodass insgesamt 24 Punkte erreicht werden konnten. Die Antragstellerin erreichte in der Klausur (ohne Berücksichtigung der Frage 15) insgesamt 12 Punkte.

Am 13. Februar 2024 erhielt die Antragstellerin eine E-Mail der Antragsgegnerin, wonach das Klausurergebnis ab sofort im Studierendenportal abrufbar sei.

Mit Schreiben vom 10. März 2024 erhob die Antragstellerin per E-Mail Widerspruch gegen die Bewertung der Klausur vom 7. Februar 2024 und trug Einwände gegen die Bewertung der Fragen 15, 16, 17 und 24 vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. April 2024, der Antragstellerin am 12. April 2024 zugestellt, wies die Antragsgegnerin den Widerspruch unter Bezugnahme auf eine (nicht datierte) Stellungnahme des Prüfungsverantwortlichen Prof. Dr. E. zurück. Hiergegen hat die Klägerin am 13. Mai 2024 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben (4 A 143/24).

Mit Bescheid vom 24. Mai 2024, der Antragstellerin am 31. Mai 2024 zugestellt, erklärte die Antragsgegnerin das endgültige Nichtbestehen des Studiengangs Humanmedizin. Die hiergegen gerichtete Klage vom 27. Juni 2024 ist unter dem Aktenzeichen 4 A 180/24 beim Verwaltungsgericht anhängig. Mit weiterem Bescheid vom 19. Juli 2024 exmatrikulierte die Antragsgegnerin die Antragstellerin.

Am 5. August 2024 hat die Antragstellerin bei dem Verwaltungsgericht einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt und zunächst nur die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, die am 7. Februar 2024 geschriebene Klausur "Kursus der mikroskopischen Anatomie Teil 2 (Histologie II)" vorläufig mit "bestanden" zu bewerten. Mit Antragserweiterung vom 6. September 2024 hat die Antragstellerin hilfsweise außerdem beantragt, ihr vorläufig einen weiteren Wiederholungsversuch für die Klausur "Kursus der mikroskopischen Anatomie Teil 2 (Histologie II)" zu gewähren, die von zwei Prüfenden zu konzipieren ist. Zur Begründung hat die Antragstellerin u. a. ausgeführt, dass die Fragen 17, 21 und 24 falsch bewertet worden seien und im Übrigen ein Verstoß gegen das sog. Zwei-Prüfer-Prinzip vorliege.

Mit Beschluss vom 30. September 2024, dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 7. Oktober 2024 zugestellt, hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag abgelehnt. Die Antragstellerin habe zwar einen Anordnungsgrund, aber keinen Anordnungsanspruch dargelegt. Sie habe nach der im vorliegenden nur möglichen summarischen Prüfung keinen Anspruch darauf, dass die von ihr am 7. Februar 2024 geschriebene Klausur "Kursus der mikroskopischen Anatomie Teil 2 (Histologie II)" vorläufig mit "bestanden" bewertet werde. Sie habe die maßgebliche Bestehensgrenze nicht erreicht. Hieran ändere sich auch nicht deshalb etwas, weil die Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren inhaltliche Einwendungen gegen die Fragen 17, 21 und 24 der Klausur erhoben habe. Denn bei summarischer Prüfung vermöge die Kammer diesbezüglich keinen für das Gesamtergebnis relevanten Bewertungsfehler zu erkennen. Die erhobenen Einwendungen führten nicht zu der Annahme, die Antragstellerin habe die Bestehensgrenze doch noch erreicht. Sie habe auch keinen Anspruch auf Teilnahme an einer weiteren Wiederholungsklausur im Fach "Kursus der mikroskopischen Anatomie Teil 2 (Histologie II)". Denn sie habe in diesem Fach bereits dreimal, nämlich am 12. Juli 2023, 26. Juli 2023 sowie 7. Februar 2024, ohne Erfolg an einer Prüfung teilgenommen und ihren Prüfungsanspruch hierdurch endgültig verbraucht. Zudem gebe es keinen allgemeinen Rechtssatz, der verlange, dass eine bestimmte Anzahl von Prüfern die Prüfung abnehmen (oder hier entsprechend konzipieren) müsse.

Mir ihrer gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts am 16. Oktober 2024 eingelegten und mit Schriftsatz vom 4. November 2024 begründeten Beschwerde begehrt die Antragstellerin - unter entsprechender Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts - weiterhin die Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung, die am 7. Februar 2024 geschriebene Klausur "Kursus der mikroskopischen Anatomie Teil 2 (Histologie II)" vorläufig mit "bestanden" zu bewerten, hilfsweise, ihr vorläufig einen weiteren Wiederholungsversuch für die Klausur "Kursus der mikroskopischen Anatomie Teil 2 (Histologie II)" zu gewähren, der von zwei Prüfenden zu konzipieren ist.

II.

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.

Die im Beschwerdeverfahren von der Antragstellerin angeführten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen eine Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses nicht. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin den für den begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung setzt nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass der jeweilige Antragsteller sowohl glaubhaft machen kann, einen entsprechenden materiellen Anspruch zu haben (Anordnungsanspruch), als auch, dass mit Erfüllung dieses Anspruchs nicht bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zugewartet werden kann (Anordnungsgrund). Eine solche Glaubhaftmachung liegt dann vor, wenn das Vorliegen von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch überwiegend wahrscheinlich ist (Senatsbeschl. v. 10.7.2008 - 2 ME 309/08 -, juris Rn. 2). Grundsätzlich unzulässig ist es, eine Regelung zu treffen, die rechtlich oder zumindest faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.3.2003 - 2 BvR 1779/02 -, juris Rn. 4; NdsOVG, Beschl. v. 19.1.2022 - 14 ME 58/22 -, juris Rn. 14; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 123 Rn. 14; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 909). Eine solche Regelung kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) geboten ist, d. h. wenn andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, und zugleich ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.7.1996 - 1 BvR 638/96 -, juris Rn. 16 und v. 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 -, juris Rn. 17f.; BVerwG, Beschl. v. 13.8.1999 - 2 VR 1.99 -, juris Rn. 24f.; Senatsbeschl. v. 10.7.2008 - 2 ME 309/08 -, juris Rn. 2; NdsOVG, Beschl. v. 18.4.2024 - 14 ME 66/24 -, juris Rn. 8, VGH BW, Beschl. v. 22.7.2020 - 9 S 1667/20 -, juris Rn. 2; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 909).

Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Hauptantrag - die vorläufige Bewertung ihrer Klausur als "bestanden" - eine Vorwegnahme der Hauptsache. Bei dieser Fallkonstellation entspricht das mit dem Antrag auf einstweilige Anordnung verfolgte Ziel der Neubewertung der Prüfungsleistung dem Begehren, auf das auch die Hauptsache gerichtet ist (vgl. Senatsbeschl. v. 19.8.2020 - 2 ME 202/20 -, juris Rn. 9 und v. 28.1.2016 - 2 ME 255/15 -, juris Rn. 6). Die insoweit begehrte Neubewertung kann nicht vorläufig ergehen, da die Bewertung von Prüfungsleistungen ein alle Elemente des Bewertungsgegenstandes und der Bewertungsmaßstäbe einbeziehender, somit auf Endgültigkeit abzielender Vorgang ist (vgl. VGH BW, Beschl. v. 22.7.2020 - 9 S 1667/20 -, juris 10). Die "Vorläufigkeit" betrifft in diesem Zusammenhang nicht den Bewertungsvorgang an sich, sondern nur die Frage, ob die neue Bewertung nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens bestehen bleibt. Wird einem Antrag auf vorläufige Neubewertung einer Prüfung im Eilverfahren stattgegeben, so wird bei einem Obsiegen im Klageverfahren die Prüfungsleistung nicht nochmals - nunmehr endgültig - erneut bewertet, sondern die bereits erfolgte Neubewertung wird zur endgültigen Bewertung (Senatsbeschl. v. 19.8.2020 - 2 ME 202/20 -, juris Rn. 9; SächsOVG, Beschl. v. 9.3.2017 - 5 B 50/17 -, juris Rn. 11; OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 29.1.2010 - 10 M 13/09 -, juris Rn. 3; OVG HH, Beschl. v. 13.2.2007 - 3 Bs 270/06 -, juris Rn. 6; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 908).

Hinsichtlich des Hilfsantrages ist hingegen nicht von einer Vorwegnahme der Hauptsache auszugehen. Denn bei einer nur vorläufigen Zulassung zu einem (weiteren) Wiederholungsversuch wegen eines überwiegend wahrscheinlichen Verfahrensfehlers wird der Prüfungsversuch gegenstandslos, sollte sich die angefochtene Prüfung im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen (OVG NRW, Beschl. v. 16.11.2017 - 14 B 1341/17 -, juris Rn. 12).

Unabhängig davon, ob hier auch die strengen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes gegeben sind, ist der für den Erlass der von der Antragstellerin begehrten einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO erforderliche Anordnungsanspruch auch im Beschwerdeverfahren sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch des Hilfsantrags nicht glaubhaft gemacht. Weder liegt ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit vor, dass die Antragstellerin einen Anspruch darauf hat, dass die am 7. Februar 2024 geschriebene Klausur "Histologie II" vorläufig mit "bestanden" zu bewerten ist (unter 1.), noch ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin eine nochmalige Wiederholung dieser schriftlichen (Teil-)Erfolgskontrolle verlangen kann (unter 2.).

1. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Antragstellerin keinen Anspruch darauf hat, die am 7. Februar 2024 von ihr geschriebene Klausur "Histologie II" als vorläufig mit "bestanden" zu bewerten.

Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 der Anlage 1 der hier maßgeblichen Studienordnung der Antragsgegnerin für den Studiengang Medizin (Amtl. Mitteilungen I Nr. 70 vom 16. November 2020, Seite 1548) - im Folgenden: Studienordnung - sind im vorklinischen Studienabschnitt schriftliche Erfolgskontrollen oder Teilerfolgskontrollen, die - wie hier - ausschließlich im Single- oder Multiple-Choice-Verfahren durchgeführt werden, beim Erstprüfungstermin bestanden, wenn die Studierende oder der Studierende insgesamt mindestens 60 % der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat, oder wenn die Zahl der von der oder dem Studierenden zutreffend beantworteten Fragen um nicht mehr als 22 % die durchschnittlichen Prüfungsleistungen der Erstteilnehmerinnen und Erstteilnehmer in der Regelstudienzeit unterschreitet (Gleitklausel). Auch bei Anwendung der Gleitklausel darf die Bestehensgrenze nicht unter 50 % liegen (Satz 2). Nehmen an einem Erstprüfungstermin Studierende der Medizin und Zahnmedizin gemeinsam teil, wird die Gleitklausel für beide Studierendengruppen gemeinsam berechnet (Satz 3). Am jeweils im Semester stattfindenden Nachprüfungstermin wird die Gleitklausel nicht angewendet (Satz 4).

Danach liegt für die hier streitgegenständliche Klausur die absolute Bestehensgrenze unter Einbeziehung der Aufgabe 15 bei 15 von 25 zu erreichenden Punkten und die relative Bestehensgrenze bei 14,41 Punkten (18,47 Punkte, die im Mittel erreicht worden sind, abzügl. 22 %). Zugunsten der Antragstellerin, die die für alle Prüflinge aus der Wertung genommene Frage korrekt beantwortet hat, greift - wovon auch die Antragsgegnerin ausgeht - das individuelle Eliminierungsverbot. Das heißt, die Antragstellerin kann die Anrechnung ihrer richtigen Antwort auf die für alle eliminierte Frage 15, aber nicht zugleich verlangen, dass die Bestehensgrenze allein aufgrund der entsprechend verminderten Zahl der Fragen (hier: 24) festgelegt wird (vgl. ausführlich Senatsbeschl. v. 3.5.2019 - 2 LA 431/18 -, juris Rn. 4f. zum Nachteilsverbot nach § 16 Abs. 3 Satz 5 PsychTh-AprV; vgl. OVG SA, Urt. v. 15.6.2011 - 3 L 263/09 -, juris Rn. 36 zu § 14 Abs. 5 Satz 6 ÄAPPrO; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 599). Hiernach hat die Antragstellerin 13 von 25 Punkten erreicht.

Unter Zugrundelegung des derzeitigen Sach- und Streitstandes hat die Antragstellerin aber nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht, dass sich die Bestehensgrenzen zu ihren Gunsten verändern würden. Ausgehend von der vom Verwaltungsgericht in dem Beschluss bereits vorgenommenen - und von der Antragstellerin im Einzelnen nicht angegriffenen - günstigsten Berechnung wäre die Antragstellerin dabei sowohl auf die Vergabe eines zusätzlichen Punktes (über die Frage 17) als auch auf die Eliminierung mindestens einer der beiden angegriffenen Fragen 19 oder 21 angewiesen. Dabei greift weder der auf einen Verfahrensfehler abzielende Einwand der Antragstellerin zur Notwendigkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens durch (unter a)), noch führen die Einwände hinsichtlich der Bewertung einzelner Fragen zu einer günstigeren Bewertung der Prüfungsleistung der Antragstellerin (unter b)).

a) Soweit die Antragstellerin zunächst einwendet, das Verwaltungsgericht habe in Bezug auf die von ihr (erstinstanzlich) beanstandeten Fragen 17, 21 und 24 medizinisch-fachliche Erwägungen selbstständig und ohne Hinzuziehung qualifizierter Personen angestellt, obgleich sie zur Glaubhaftmachung auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens verwiesen habe, erfüllt dieser Einwand die Anforderungen des Darlegungsgebots nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erhobene Beschwerde einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Die Beschwerdebegründung muss erkennen lassen, aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen der angefochtene Beschluss nach Ansicht des Beschwerdeführers unrichtig sein soll und geändert werden muss. In diesem Zusammenhang muss der Beschwerdeführer deutlich zum Ausdruck bringen, warum er Ergebnis und Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht für zutreffend erachtet. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes, in deren Zusammenhang der Beschwerdeführer nicht nur die Punkte zu bezeichnen hat, in denen der Beschluss des Verwaltungsgerichts angegriffen werden soll, sondern auch angeben muss, aus welchen Gründen er die angefochtene Entscheidung in den angegebenen Punkten nicht für tragfähig, sondern für unrichtig hält. Dabei reicht es insbesondere nicht aus, die tatsächliche und rechtliche Würdigung der Vorinstanz nur mit pauschalen Angriffen oder formelhaften Wendungen zu rügen (Senatsbeschl. v. 16.9.2004 - 2 ME 1239/04 -, juris Rn. 2 m.w.N.; NdsOVG, Beschl. v. 15.1.2024 - 5 ME 115/23 -, juris Rn. 52). Dem genügt die so verstandene Rüge der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht sei nicht befugt gewesen, medizinisch-fachliche Erwägungen selbst anzustellen, nicht. Die Antragstellerin benennt die medizinisch-fachlichen Erwägungen, die das Verwaltungsgericht ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen selbst angestellt habe, schon nicht genauer und führt demzufolge auch nicht aus, weshalb es eines solchen Gutachtens bedurft hätte. Dass die Richtigkeit bzw. Vertretbarkeit einer vom Prüfling gewählten Antwort stets und ausschließlich mithilfe eines Sachverständigengutachtens zu klären ist, ist von der Antragstellerin nicht nachvollziehbar dargelegt worden. Das ist auch nicht der Fall. Vielmehr obliegt bei Antwort-Wahl-Aufgaben zunächst den Gerichten die Vertretbarkeitskontrolle der Lösungen, wobei gegebenenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.4.1991 - 1 BvR 1529/84 -, juris Rn. 68; BVerwG, Urt. v. 26.3.1997 - 6 C 7.96 -, juris Rn. 35 "erforderlichenfalls"; vgl. SächsOVG, Beschl. v. 9.3.2017 - 5 B 50/17 -, juris Rn. 7 "notfalls"; BayVGH, Beschl. v. 27.9.2010 - 7 ZB 10.901 -, juris Rn. 10 "erforderlichenfalls"; vgl. allgemein zur gerichtlichen Überprüfung der fachwissenschaftlichen Richtigkeit bzw. Vertretbarkeit einer vom Prüfling gewählten Lösung Senatsurt. v. 24.5.2011 - 2 LB 158/10 -, juris Rn. 45).

Unabhängig davon hätte die Antragstellerin auch aufzeigen müssen, unter welchen rechtlichen Voraussetzungen die Einholung eines Sachverständigengutachtens im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, insbesondere bei anzunehmender Vorwegnahme der Hauptsache, zulässig sein soll. Dies ist nicht ohne weiteres ersichtlich, denn grundsätzlich ist das Gericht im Eilverfahren nicht zu weiteren Ermittlungen verpflichtet, vielmehr ergeht die Entscheidung im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit aufgrund der innerhalb angemessener Zeit verfügbaren präsenten Beweismittel sowie der glaubhaft gemachten Tatsachen. Beweiserhebung und weitere Ermittlungen bleiben regelmäßig dem Hauptsacheverfahren vorbehalten (Fischer/Jeremias/Dieterich, PrüfungsR, 8. Aufl. 2022, Rn. 901). Zwar sind eine Beweiserhebung oder weitere Ermittlungen anders als im Verfahren des Arrests und der einstweiligen Verfügung im Zivilrecht (vgl. § 920 Abs. 2 i.V.m. § 294 ZPO) wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes im verwaltungsrechtlichen Eilverfahren nicht völlig ausgeschlossen. Sie stehen aber im Ermessen des Gerichts und kommen nur in Ausnahmefällen in Betracht (Sächs. OVG, Beschl. v. 14.7.2010 - 2 B 436/09 -, juris Rn. 8). Dass hier ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist von der Antragstellerin weder dargelegt noch ersichtlich.

b) Mit ihrem weiterem Beschwerdevorbringen vermag die Antragstellerin nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, dass ihre Einwendungen gegen die Fragen 17 und 21 nicht zu der Annahme führten, sie habe die Bestehensgrenze doch erreicht. Dasselbe gilt für die erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwendungen gegen die Frage 19. Dem ist Folgendes vorauszuschicken:

Das von der Antragsgegnerin gewählte Antwort-Wahl-Verfahren (hier in Form von Single-Choice) ist eine zulässige Prüfungsform für Ärzte, bei der die prüfungsspezifischen, nur einer beschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegenden Wertungen in die Formulierung der Prüfungsfragen und Antwort-Alternativen zeitlich vorverlagert werden. Aus ihnen ergibt sich, welche Kenntnisse gefordert werden und welches Gewicht Wissenslücken und Fehler haben sollen. Die Auswertung der Prüfungsleistung ist dann nur noch ein Rechenvorgang, bei dem die richtigen Antworten gezählt und die Bestehensgrenze ermittelt werden (BVerfG, Beschl. v. 17.4.1991 - 1 BvR 1529/84 -, juris Rn. 66, SächsOVG, Beschl. v. 9.3.2017 - 5 B 50/17 -, juris Rn. 6). Die Voraussetzungen, nach denen eine Prüfungsfrage im Antwort-Wahl-Verfahren als ungeeignet zu bewerten ist, sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 17.4.1991 - 1 BvR 1529/84, 1 BvR 138/87 -, juris) und des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 5.8.2004 - 6 B 31.04 -, juris Rn. 35) geklärt. Eine Prüfungsfrage ist als nicht geeignet anzusehen, wenn sie nach ihrem Wortlaut unverständlich, widersprüchlich oder mehrdeutig ist, wenn die nach dem Lösungsmuster als "zutreffend" anzukreuzende Antwort in Wahrheit falsch ist, oder wenn die Frage auf mehrfache Weise vertretbar beantwortet werden kann. Ob eine Prüfungsfrage in diesem Sinne ungeeignet ist, ist im Streitfall gerichtlicherseits aufzuklären, gegebenenfalls mit Hilfe von Sachverständigen (Beschl. v. 17.4.1991 - 1 BvR 1529/84, 1 BvR 138/87 -, juris Rn. 69f.; BVerwG, Beschl. v. 5.8.2004 - 6 B 31.04 -, juris Rn. 35; siehe auch SächsOVG, Beschl. v. 9.3.2017 - 5 B 50/17 -, juris Rn. 7). Eine Antwort, die gesicherten medizinischen Kenntnissen entspricht, die im Fachschrifttum bereits vor der Prüfung veröffentlicht und Kandidaten des entsprechenden Prüfungsabschnitts im Regelfall ohne besondere Schwierigkeiten zugänglich waren, darf nicht als falsch gewertet werden. Zu diesem Fachschrifttum zählt nicht allein die Lehrbuch- und Ausbildungsliteratur, sondern auch die so genannte Primärliteratur einschließlich des fremdsprachigen Fachschrifttums unter der Voraussetzung, dass die dort veröffentlichten Erkenntnisse wenigstens von Teilen der medizinischen Lehrbuchliteratur aufgenommen und als zumindest vertretbar anerkannt worden sind. Der Prüfling muss substantiiert darlegen, dass und warum sich aus dem in Bezug genommenen Fachschrifttum die Richtigkeit oder zumindest die Vertretbarkeit der von ihm gewählten Antwort ergibt. Dabei ist allein der zahlenmäßige Vergleich, für welche Auffassung sich mehr Fundstellen in der medizinischen Literatur und speziell in den Lehrbüchern nachweisen lassen, nicht zur Klärung der Frage geeignet, ob es sich um gesicherte medizinische Erkenntnisse handelt. Auch eine zunächst nur vereinzelt vertretene Meinung, die in der Folge in der medizinischen Wissenschaft Anerkennung gefunden hat, ist eine gesicherte medizinische Erkenntnis (BVerwG, Beschl. v. 5.8.2004 - 6 B 31.04 -, juris Rn. 30 m.w.N.)

Hieran gemessen ist die Frage 17 nicht ungeeignet, weil die Antragstellerin schon nicht glaubhaft gemacht hat, dass ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die von ihr gewählte Antwort auch vertretbar ist (unter aa)). Dasselbe gilt für die Frage 21 (unter bb)) und die Frage 19 (unter cc)).

aa) In Bezug auf die Frage 17 wendet die Antragstellerin ein, dass die Ausführungen des Verwaltungsgerichts einer medizinisch-fachlichen Überprüfung nicht standhielten. Sie ist weiterhin (und nur noch) der Auffassung, dass auf die Frage "Welche Aussage zu B-Spermatogonien trifft zu"? auch die von ihr gewählte Antwort C) "Sie befinden sich in Meiose." vertretbar sei und nicht nur die von der Antragsgegnerin als korrekt gewertete Antwort E) "Sie bringen Spermatozyten 1. Ordnung hervor.". Ihr sei hierfür ein zusätzlicher Punkt zuzuerkennen.

Das Verwaltungsgericht hat hierzu - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - Folgendes ausgeführt (S. 4f. des Beschlussabdrucks):

"Im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens hat die Antragstellerin ihre Argumentation im Hinblick auf Frage 17 geändert. Sie trägt nunmehr vor, die von ihr gewählte Antwortmöglichkeit C (Sie befinden sich in Meiose) sei ebenfalls richtig. Denn sie habe sich damals gedacht, dass mit den B-Spermatogonien die Reifungsperiode beginne; die B-Spermatogonien würden die prämeiotische S-Phase durchlaufen; fraglich sei daher, ob diese Phase noch zur Meiose gehöre; im Ergebnis könnten die B-Spermatogonien als Beginn der Meiose betrachtet werden, da sie - wie im empfohlenen Lehrbuch dargestellt werde - ihre DNA replizieren würden.

Die diesbezügliche Argumentation ist für die Kammer nicht nachzuvollziehen. Allein der Begriff der "prämeiotische S-Phase" spricht schon dafür, dass diese Phase in der Entwicklung vor der Meiose einzuordnen ist. Auch den von der Antragstellerin zitierten Lehrbuchpassagen vermag die Kammer nicht zu entnehmen, dass dort vertreten würde, dass die Phase der Verdoppelung des DNA-Materials der B-Spermatogonien bereits dem Prozess der Meiose zuzuordnen sei.

Hierzu führt die Antragstellerin u.a. folgende Quellen an:

"Ablauf [der Meiose]: Aus einer unreifen, anfänglich diploiden Geschlechtszelle entstehen 4 haploide Tochterzellen (Gameten): Das DNA-Material jedes Chromosoms verdoppelt sich, sodass jetzt ein Chromosom aus 2 Schwesterchromatiden besteht. Bei den 2 homologen Chromosomen entstehen also 4 Chromatiden." (U. Welsch/W. Kummer, T. Deller, Histologie. Das Lehrbuch., (W. Kummer Hg.), 5. Auflage, München: Elsevier, 2017, S. 86.)

"Bei Meiose und Mitose ist der erste Schritt die DNA-Replikation, [...]" (U. Welsch/W. Kummer, T. Deller, Histologie. Das Lehrbuch., (W. Kummer Hg.), 5. Auflage, München: Elsevier, 2017, S. 87.)

Aus diesen Erklärungen vermag die Kammer nicht zu schließen, dass bereits die Phase der Verdoppelung des DNA-Materials der B-Spermatogonien dem Prozess der Meiose zugeordnet werden kann. Die erste Passage ist diesbezüglich schon nicht aussagekräftig, da der Begriff "der Meiose" (in "Ablauf [der Meiose]") offensichtlich im Lehrbuch an der zitierten Stelle selbst nicht steht. Die genutzten eckigen Klammern sprechen vielmehr dafür, dass die Antragstellerin insoweit eine Ergänzung des Originaltextes vorgenommen hat. Auch fehlt es insoweit an einer Darstellung des Gesamtkontextes, aus dem nur der kleine Ausschnitt herausgenommen und dem Gericht mitgeteilt wurde. Die zweite Passage ist ebenfalls nicht aussagekräftig. Er enthält nur einen Teil eines Satzes, aus dem noch nicht einmal ersichtlich wird, in welchem Verhältnis Meiose und Mitose zueinander stehen.

Zudem meint die Antragstellerin, ihre medizinische Auffassung anhand der folgenden Quellen stützen zu können:

"Bei der Meiose handelt es sich um eine spezielle Zellteilung, bei der aus einer replizierten diploiden Zelle mit repliziertem Chromosomensatz (2-fach 2n) vier haploide Zellen (1n) mit einem einfachen Chromosomensatz entstehen. Zu Beginn der Meiose durchlaufen die Zellen eine DNA-Replikationsrunde [...]. Von je einem maternalen und einem paternalen Chromosomensatz wird eine Kopie hergestellt. Danach kommt es zu zwei Zellteilungen, Meiose I und Meiose II genannt." (A. Nordheim, R. Knippers, P. Dröge, G. Meister, E. Schiebel, M. Vingron, J. Walter, Molekulare Genetik, (A. Nordheim, R. Knippers, Hrsg.), 11. unveränderte Auflage, Stuttgart: Thieme, 2018, S. 215.)

"Das Durchlaufen der S-Phase ist eine Grundvoraussetzung für die Rekombination in der Meiose I." (A. Nordheim, R. Knippers, P. Dröge, G. Meister, E. Schiebel, M. Vingron, J. Walter, Molekulare Genetik, (A. Nordheim, R. Knippers, Hrsg.), 11. unveränderte Auflage, Stuttgart: Thieme, 2018, S. 217.)

Auch diesen Erklärungen vermag die Kammer nicht zu entnehmen, dass bereits die Phase der Verdoppelung des DNA-Materials der B-Spermatogonien dem Prozess der Meiose zugeordnet werden kann. Vielmehr ist im Gegenteil beiden Quellen deutlich zu entnehmen, dass die eigentliche Meiose erst die Phase der Zellteilung nach vorheriger Doppelung der DNA umfasst."

Die Antragstellerin wendet dagegen ein, dass den (Anm. des Senats: in der Beschwerdebegründung) zitierten Passagen aus den Lehrbüchern Welsch/Kummer und Nordheim zu entnehmen sei, dass die Phase der Verdopplung der DNA der B-Spermatogonien bereits dem Prozess der Meiose zuzuordnen sei. Die B-Spermatogonien verließen den mitotischen Zellzyklus und begännen die Meiose, indem sie ihre DNA replizierten. Dies sei der erste Schritt bei der Meiose. Hierbei finde, im Gegensatz zu der DNA-Replikation der vorausgehenden Mitose, die Paarung der verdoppelten Chromosomen und der Austausch von Chromatidenabschnitten (Crossing over) statt. Nach der anfänglichen DNA-Replikation finde zuerst die erste meiotische Teilung statt, dann die zweite meiotische Teilung, diese jedoch ohne vorausgehende DNA-Replikation. Demnach befänden sich die B-Spermatogonien am Anfang der Meiose, womit Antwortmöglichkeit C) "Sie befinden sich in Meiose" vertretbar sei. Der Begriff "prämeiotische S-Phase" werde im Lehrbuch "Taschenlehrbuch Histologie" von Lüllmann-Rauch im Kontext verwendet, dass diese DNA-Replikation nicht Teil der Meiose sei. Dies sei aber unschädlich für die Vertretbarkeit der Antwortmöglichkeit C), denn das andere empfohlene Lehrbuch beschreibe im Gegensatz ausdrücklich, dass die DNA-Replikation noch in der Meiose inbegriffen sei.

Aus dieser Schlussfolgerung ist ersichtlich, dass die Antragstellerin die Antwort C) "Sie befinden sich in Meiose." so versteht, dass der Prozess der Meiose nicht nur die beiden Reifeteilungen (Meiose I und II) umfasst, sondern auch die der ersten Reifeteilung vorhergehende DNA-Replikation der B-Spermatogonien.

Dem hält der Prüfungsverantwortliche Prof. Dr. E. in seiner vom Senat angeforderten Stellungnahme vom 11. Januar 2025 entgegen, dass die der ersten Reifeteilung vorhergehende DNA-Replikation in den Präleptotän-Spermatozyten erfolge. Die zitierten Passagen aus den Lehrbüchern von Welsch/Kummer und Nordheim sagten aus, dass die Meiose mit einer DNA-Replikation beginne. Es mache Antwortmöglichkeit C) nicht zu einer korrekten Aussage, weil die zitierten Passagen die Sichtweise der Antragstellerin nicht unterstützten. Sowohl die Abbildung 20.4 aus dem Lehrbuch Lüllmann-Rauch (7. Auflage 2024) als auch die Abbildung 13.9 aus dem Lehrbuch Welsch/Kummer (6. Aufl. 2022) sowie die entsprechenden Textpassagen veranschaulichten folgenden Sachverhalt: im Zusammenhang mit der Spermatogenese bezeichne der Wortbestandteil "...gonien" Zellen, deren Aufgabe es sei, sich durch Mitosen zu vervielfältigen. Der Wortbestandteil "...zyten" bezeichne Zellen, die sich in einem Stadium der Meiose befänden. Daher sei es sinnvoll und folgerichtig, die Zellen, in denen "...die der ersten Reifeteilung vorhergehende DNA-Replikation..." erfolge, als Spermatozyten zu bezeichnen, und zwar konkret als Präleptotan-Spermatozyten. Anders ausgedrückt befänden sich B-Spermatogonien nicht in Meiose.

Der Senat folgt der nachvollziehbar geschilderten Auffassung des Prüfungsverantwortlichen. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass sowohl der Prüfungsverantwortliche als auch die Antragstellerin jedenfalls darin übereinstimmen, dass - ausgehend von den in der Beschwerdebegründung zitierten Passagen in den Lehrbüchern "Histologie.Das Lehrbuch" von Welsch/Kummer (5. Aufl. 2017) und "Molekulare Genetik" von Nordheim (11. Aufl. 2018) - die Meiose mit einer DNA-Replikation beginnt und dieser Prozess nicht auf die im Anschluss stattfindende Zellteilung zu beschränken ist. Dies führt - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - aber noch nicht zu der Annahme, dass die auf B-Spermatogonien bezogene Antwort C) "Sie befinden sich Meiose." ebenso vertretbar wäre. Der Prüfungsverantwortliche hat insoweit nachvollziehbar klargestellt, dass die Zellen, in denen die DNA-Replikation erfolgt, als Präleptotan-Spermatozyten zu bezeichnen sind.

Soweit die Antragstellerin dieser Auffassung in ihrer selbst verfassten Stellungnahme vom 29. Januar 2025, die dem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 30. Januar 2025 ohne nähere Erläuterung beigefügt war, widerspricht, weist der Senat zunächst darauf hin, dass diese Stellungnahme in dem dem Vertretungszwang unterliegenden Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen ist. Denn es stellt eine unzulässige Umgehung des § 67 Abs. 4 VwGO dar, wenn - wie hier - seitens des Prozessbevollmächtigten pauschal auf beigefügte Schreiben Bezug genommen wird, die die von ihm vertretene Beteiligte oder ein Dritter verfasst haben. Sein schriftsätzliches Vorbringen muss vielmehr erkennen lassen, dass er selbst eine eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des vorgebrachten Streitstoffs vorgenommen hat (BVerwG, Beschl. v. 11.12.2012 - 8 B 58.12 - juris Rn. 16; vgl. Senatsbeschl. v. 18.11.2019 - 2 LA 433/18 -, juris Rn. 2; NdsOVG, Beschl. v. 20.3.2015 - 5 LA 139/14 -, juris Rn. 42). Daran fehlt es hier offensichtlich.

Der Senat lässt in diesem Zusammenhang offen, ob die Antragstellerin hierauf hinzuweisen wäre, um ihre Beschwerde formwirksam vertieft zu begründen. Denn jedenfalls folgt aus ihrer persönlich verfassten Stellungnahme vom 29. Januar 2025 nicht, dass die DNA-Replikation in den B-Spermatogonien erfolgt. Insofern zitiert die Antragstellerin in ihrer Stellungnahme eindeutig aus dem Lehrbuch "Taschenlehrbuch Histologie" Lüllmann-Rauch (ohne nähere Bezeichnung der Auflage), dass die B-Spermatogonien nach einigen Teilungen den mitotischen Zellzyklus verließen und die erste Reifeteilung vorbereiteten, indem sie ihren DNA-Gehalt verdoppelten (prämeiotische S-Phase) und dadurch zu Präleptotän-Spermatozyten würden. Sie schlussfolgert selbst, dass sobald die B-Spermatogonien (2n2C) den mitotischen Zellzyklus verließen und sich nicht mehr mitotisch teilten, die S-Phase erfolge und sie zu Präleptotän-Spermatozyten (2n4C) würden. Mit anderen Worten: die B-Spermatogonien werden bereits mit der Verdopplung zu Präleptotän-Spermatozyten und nicht erst danach.

So ist, ohne dass es darauf ankommt, dass der Prüfungsverantwortliche in seiner Stellungnahme aus einem Lehrbuch aus dem Jahr 2024 zitiert, auch den Ausführungen in dem Lehrbuch von Welsch/Kummer (S. 502, Anlage B 03) zu entnehmen, dass die DNA-Replikation nicht in den B-Spermatogonien erfolgt:

"Aus den Zellen mit diploidem Chromosomensatz entstehen haploide Zellen. Zunächst entstehen aus den B-Spermatogonien (über die Präleptotän-Spermatozyten) die diploiden (2n) Spermatozyten 1 (> Abb. 13.6, > Abb. 13.12, > Abb. 13.13). Diese Spermatozyten haben ihren DNA-Gehalt verdoppelt (dann liegen insgesamt 4 Chromatiden vor) und beginnen mit der I. Reifeteilung (Reduktionsteilung), aus der 2 Spermatozyten 11 hervorgehen." (Hervorhebung durch den Senat)

Soweit die Antragstellerin in ihrer Stellungnahme vom 29. Januar 2025 zur Stützung ihrer Auffassung auf eine Abbildung 7 des Lehrbuches Welsch/Kummer verweist, ist dieser eindeutig zu entnehmen, dass die B-Spermatogonien jedenfalls nicht der Meiose zugeordnet werden. Etwas Gegenteiliges folgt auch nicht aus den weiteren Ausführungen in der Stellungnahme der Antragstellerin.

Vor diesem Hintergrund ist auch die Auffassung des Prüfungsverantwortlichen nachzuvollziehen, dass der Wortbestandteil "...zyten" Zellen bezeichnet, die sich in einem Stadium der Meiose befinden. Es handelt sich also bei den Präleptotän-Spermatozyten - im Gegensatz zu B-Spermatogonien - um Zellen, die sich ihre gesamte "Lebensdauer" in der Meiose befinden. Dahingehend ist nach Auffassung des Senats die Antwort C) aufgrund ihrer konkreten Formulierung ("befinden sich") auch zu verstehen, denn eine Zelle kann sich nicht gleichsam in Mitose oder Meiose befinden. In diesem Zusammenhang hat der Senat keine Zweifel daran, dass die Frage verständlich, insbesondere nicht mehrdeutig gestellt worden ist (zu den Anforderungen BVerwG, Beschl. v. 5.8.2004 - 6 B 31.04 -, juris Rn. 35).

Aufgrund dessen ist ein Erfolg der Beschwerde bereits ausgeschlossen, weil die Antragstellerin mit 13 erreichten Punkten in jedem Fall auf einen zusätzlichen Punkt - und die Eliminierung mindestens einer der beiden Fragen 19 und 21 - angewiesen ist. Allein die Eliminierung mindestens einer der beiden bzw. beider Fragen führt die Antragstellerin selbst bei günstigster Berechnung nicht zum Erfolg. Ausgehend von der Berechnung des Verwaltungsgerichts läge die absolute Bestehensgrenze bei 14,4 Punkten und die relative Bestehensgrenze bei 13,8 Punkten, sofern die Frage 19 oder 21 zu eliminieren wäre und das individuelle Eliminierungsverbot bzgl. der Frage 15 greifen würde. Selbst wenn beide Fragen zu eliminieren wären, läge die absolute Bestehensgrenze bei 13,8 Punkten und die relative Bestehensgrenze bei 13,2 Punkten. Hierauf kommt es jedoch nicht maßgeblich an, denn die Einwände zu den Fragen 21 und 19 greifen auch nicht durch.

bb) Hinsichtlich der Frage 21 wendet die Antragstellerin ebenfalls ein, dass die Ausführungen des Verwaltungsgerichts einer medizinisch-fachlichen Überprüfung nicht standhielten. Auf die Frage "Welche Zyklusphase des Endometriums ist durch massenhaftes Auftreten von Prädeziduazellen charakterisiert?" sei nicht nur die Antwort D) "späte Sekretionsphase", sondern auch die Antwort C) "frühe Sekretionsphase" vertretbar. Die Frage sei nicht eindeutig beantwortbar und daher aus der Wertung zu nehmen.

Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich folgendes ausgeführt:

"Die Antragstellerin ist hingegen der Auffassung, dass die Antwort D (Späte Sekretionsphase) entweder als falsch zu betrachten sei oder als unvollständig bzw. erst zusammen mit der Antwort C (Frühe Sekretionsphase) als richtig zu erachten sei. In dem für den Kurs empfohlenen Lehrbuch "Histologie" (U. Welsch, W. Kummer, T. Deller) werde keine Einteilung in die frühe und späte Sekretionsphase in Bezug auf das Auftreten von Prädeziduazellen vorgenommen. In dem zweiten für den Kurs empfohlenen Taschenlehrbuch "Histologie" (R. Lüllmann-Rauch, E. Asan) werde eine Einteilung in "frühe Sekretionsphase", "Mitte der Sekretionsphase" und "Ende der Sekretionsphase" vorgenommen; dabei werde das massenhafte Auftreten von Prädeziduazellen (starke Dezidualisierung) in der Mitte der Sekretionsphase beschrieben. Aus diesen Büchern sei die Frage 21 daher nicht zu beantworten (Lehrbuch Welsch), bzw. sei die von der Antragsgegnerin als richtig deklarierte Antwort eigentlich falsch (Lehrbuch Lüllmann-Rauch). In den früheren Auflagen beider Bücher werde dagegen in frühe, späte und Ende der Sekretionsphase eingeteilt, bzw. die Sekretionsphase in zwei Hälften eingeteilt. Dies deute darauf hin, dass bei der Erstellung der Prüfungsaufgabe mit älteren Auflagen der empfohlenen Bücher gearbeitet worden sei. Die zum Kurs zugehörige Vorlesung im Sommersemester 2023 enthalte zudem widersprüchliche Informationen zu dem hier betroffenen Lehrstoff. In beiden Vorlesungen sei eine Einteilung in die frühe und späte Sekretionsphase erfolgt. Jedoch sei das Auftreten der Prädeziduazellen in der Vorlesung "Weibliche Genitalorgane" (Prof. F.) der frühen Sekretionsphase zugeteilt worden. In der Vorlesung "Mikroskopische Anatomie des Uterus mit Grundlagen der Plazentabildung" (Dr. G.) sei das Auftreten der frühen Sekretionsphase zugeteilt worden; mit "Fortschreiten der Dezidualisierung" sei das verstärkte Auftreten der Prädeziduazellen der späten Sekretionsphase zugeteilt worden. Aus den Vorlesungen sei daher sowohl die Antwort C (Frühe Sekretionsphase) als auch die Antwort D (Späte Sekretionsphase) als richtig zu bewerten. Folglich sei die Prüfungsaufgabe 21 ungeeignet und aus der Wertung zu nehmen.

Hierzu hat die Antragsgegnerin ausgeführt, die Antragstellerin habe zutreffend erläutert, was der Begriff "Dezidualisierung" bedeute. Er schließe die zunehmende Bildung von Prädeziduazellen ein. Es sei offensichtlich, dass dieser Prozess in der abgefragten späten Sekretionsphase seinen Höhepunkt erreiche. Im Mikroskop sehe man das als "massenhaftes Auftreten" dieses Zelltyps. Selbst wenn die gewählte Formulierung "massenhaft" von der Antragstellerin als unpräzise wahrgenommen werde, spiegele sie angemessen wider, was man beim Betrachten des entsprechenden histologischen Präparats sehe.

Die Kammer erachtet es zunächst nicht als problematisch, dass die Antragsgegnerin die Formulierung des "massenhaften Auftretens der Prädeziduazellen" mit dem Begriff des "Höhepunkt[es] der Dezidualisierung" gleichsetzt. Die Formulierung der Frage 21 machte vielmehr hinreichend deutlich, dass es dem Prüfer insoweit um die Benennung des Zeitraums ging, in dem die Prädeziduazellen in äußerst großen Mengen anzutreffen sind.

Aber auch im Übrigen vermag die Antragstellerin mit ihren Einwendungen gegen die Frage 21 keine Rechte für sich herzuleiten. Die Kammer teilt insbesondere nicht die Auffassung der Antragstellerin, dass sich die Frage anhand der von der Antragsgegnerin empfohlenen Literatur nicht richtig beantworten lasse. Denn die Antragstellerin selbst zitiert die entsprechende Fundstelle aus dem Taschenlehrbuch Histologie (R. Lüllmann-Rauch, E. Asan, 6. Auflage, 2019) wie folgt:

"In der frühen Sekretionsphase zeigen die Drüsenzellen "retronukleäre Vakuolen" [...]. In der Mitte der Sekretionsphase (etwa am 21. Zyklustag) erreicht die Funktionalis den für die Implantation eines Keimes optimalen Zustand [...]. Die Stromazelle [...] schwellen zu breiten rundkernigen Zellen an, den Prädeziduazellen, Vorläufer der Dezidualzellen der Plazenta. Dieser Prozess und zahlreiche weitere strukturelle und funktionelle Veränderungen des Stromas, insgesamt als Dezidualisierung bezeichnet [...]. Die Dezidualisierung beginnt in der oberen Funktionalis und um die Spiralarterien herum, und schreitet nach basal fort. Die Funktionalis kann jetzt in ein oberes Stratum compactum (enge Drüsenlumina, starke Dezidualisierung) und ein unteres Stratum spongiosum (weite Drüsenlumina) unterteilt werden. Gegen Ende der Sekretionsphase kommt es durch Absinken des Progesteron-Spiegels zur Dauerkonstriktion der Spiralarterien, dadurch wird die Funktionalis von der Blutzufuhr abgeschnitten (Ischämie)." [Anmerkung: Syntax-Fehler wie von der Antragstellerin zitiert.]

Schon hieraus - ohne dass der Kammer der vollständige Text vorliegt - ergibt sich hinreichend deutlich, dass als richtige Antwort auf die Frage 21 nur die Antwortmöglichkeit D (Späte Sekretionsphase) in Betracht kommt. Zwar werden in dem zitierten Buch offensichtlich tatsächlich die Begriffe "frühe Sekretionsphase", "Mitte der Sekretionsphase" und "Ende der Sekretionsphase" verwendet. Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich jedoch hinreichend deutlich, dass die sog. Dezidualisierung (zunehmende Bildung von Prädeziduazellen) (erst) in der Mitte der Sekretionsphase beginnt und in der Folgezeit weiter fortschreitet. Insbesondere unter Berücksichtigung der den Prüflingen zur Verfügung gestellten Antwortmöglichkeiten (A: Desquamationsphase; B: Frühe Proliferationsphase; C: Frühe Sekretionsphase; D: Späte Sekretionsphase; E: Späte Proliferationsphase) konnte somit nur Antwortmöglichkeit D als richtig erachtet werden.

Hinzu kommt, dass die Antragstellerin selbst einräumt, dass in der Vorlesung "Mikroskopische Anatomie des Uterus mit Grundlagen der Plazentabildung" (Dr. G.) das verstärkte Auftreten der Prädeziduazellen (in der Frage 21 als "massenhaftes Auftreten" bezeichnet) der späten Sekretionsphase zugeordnet worden ist.

Dabei vermag die Kammer auch nicht zu erkennen, dass demgegenüber in der Vorlesung "Weibliche Genitalorgane" (Prof. F.) das verstärkte ("massenhafte") Auftreten der Prädeziduazellen tatsächlich - wie von der Antragstellerin behauptet - der frühen Sekretionsphase zugeordnet worden wäre. Zwar werden auf der vorlesungsbegleitenden Folie 36 unter der Überschrift "Endometrium: Sekretionsphase Früh" drei Bilder gezeigt, wobei zu dem letzten Bild die Beschriftung erfolgte: "Stroma => Pseudo-/Praedeciduazellen". Hieraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass es in der frühen Sekretionsphase zu dem "massenhaften" Auftreten dieser Zellen kommt."

Dagegen wendet die Antragstellerin zunächst ein, dass die Formulierung "massenhaften Auftretens der Prädeziduazellen" entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts objektiv weder mit dem Begriff des "Höhepunkt[es] der Dezidualisierung" noch des Begriffs "äußerst großen Mengen" gleichgesetzt werden könne. Nach der Definition des Wortes "massenhaft" im Digitalen Wörterbuch der Deutschen Sprache komme man zu dem Schluss, dass dem Begriff in erster Linie das Bedeutungspektrum "in Massen, Mengen, sehr zahlreich, viel" zukomme. Auf die Verwendung eines Superlativs (z.B. "In welcher Zyklusphase des Endometriums treten die meisten Prädeziduazellen auf?") sei verzichtet worden. Aufgrund der nicht präzisen Formulierung ergebe sich eine semantische Unklarheit der Fragestellung, die auf eine Mehrdeutigkeit der Frage hinauslaufe, so dass zwei Antwortmöglichkeiten in Betracht kämen. Denn ein "zahlreiches" Auftreten von Prädeziduazellen sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bereits zum Zeitraum der frühen Phase gegeben. Am Ende der frühen Sekretionsphase erreiche die Funktionalis den für die Implantation eines Keimes optimalen Zustand. Die Aufgabe der Prädeziduazellen sei die Ernährung dieses Keimes. Die Bildungsrate der Prädeziduazellen müsse also um diese Zeit besonders hoch sein, um einen Keim zu ernähren, da nun der beste Zeitpunkt für die Einnistung sei.

Diesem Einwand, soweit er sich zunächst auf die vermeintlich mehrdeutige Formulierung der Frage bezieht, folgt der Senat nicht. Die Frage "Welche Zyklusphase des Endometriums ist durch massenhaftes Auftreten von Prädeziduazellen charakterisiert?" zielt in ihrer Formulierung eindeutig darauf ab, zu beantworten, in welchem Zeitraum, sprich in welcher Phase, am meisten Prädeziduazellen vorkommen. Dass insoweit "nur" abgefragt werden sollte, in welcher Phase bereits - wie die Antragstellerin meint - zahlreiche Prädeziduazellen vorkämen, ist nicht nachzuvollziehen. Die von der Antragstellerin zitierte Quelle des Digitalen Wörterbuches der deutschen Sprache, herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, kann schon keinen Anspruch darauf erheben, das Begriffsverständnis des Wortes "massenhaft" exklusiv, insbesondere in einem biologischen Kontext, zu definieren. Unabhängig davon ist dieser Quelle und den dort genannten bedeutungsverwandten Ausdrücken eindeutig zu entnehmen, dass den Begriff die Unzählbarkeit prägt. Dies entspricht auch dem allgemeinen Sprachverständnis dieses Begriffes. Eine Steigerung dieses Begriffes ist, wie es der Prüfungsverantwortliche Prof. Dr. E. in seinen Stellungnahmen vom 1. August 2024 und vom 11. Januar 2025 schildert, indes semantisch nicht vorstellbar. Vor diesem Hintergrund erschließt sich auch, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, dass mit der gewählten Formulierung nur der Höhepunkt des Auftretens der Prädeziduazellen abgefragt werden sollte, worauf der Prüfungsverantwortliche in seinen Stellungnahmen vom 1. August 2024 und vom 11. Januar 2025 ebenso hinweist. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang einwendet, dass nicht eindeutig danach gefragt worden sei, in welcher Zyklusphase die meisten Prädeziduazellen aufträten, ändert dies nichts am Verständnis der Frage. Selbst wenn durchaus eine schärfere Formulierung möglich wäre, macht es die eindeutig zu verstehende gewählte Formulierung nicht falsch.

Soweit die Antragstellerin, vertiefend in ihrer selbst verfassten Stellungnahme vom 29. Januar 2025, darauf abstellt, dass es auf die höchste Bildungsrate der Prädeziduazellen ankomme, die bereits in der frühen Phase zu verzeichnen sei, so folgt der Senat dem aufgrund der in der Frage gewählten Formulierung "auftreten" schon nicht. Der Begriff des Auftretens zielt im Kontext der Frage eindeutig darauf ab, wann die meisten Prädeziduazellen vorkommen und nicht darauf, in welcher Phase sie gebildet werden.

Vor diesem Hintergrund kommt es auf die weitere Argumentation der Antragstellerin, dass ein "zahlreiches Auftreten" der Prädeziduazellen bereits in der frühen Sekretionsphase gegeben sei, nicht an. Des Weiteren ist die Antragstellerin der bereits vom Verwaltungsgericht getroffenen Annahme, dass der Höhepunkt der Dezidualisierung in der späten Sekretionsphase erreicht ist, nicht weiter entgegengetreten. Der Prüfungsverantwortliche führt in diesem Zusammenhang in seinen Stellungnahmen vom 1. August 2024 und vom 11. Januar 2025 aus, dass der Prozess der Dezidualisierung, also die zunehmende Bildung der Prädeziduazellen, seinen Höhepunkt in der späten Sekretionsphase erreiche. Das heißt, die Bildung der Prädeziduazellen wird in dieser Phase abgeschlossen und damit kommen in dieser Phase am meisten Zellen vor. Nachvollziehbar schildert der Prüfungsverantwortliche daher, dass man im Mikroskop dies als "massenhaftes Auftreten" dieses Zelltyps sehe. Letzterem ist die Antragstellerin auch nicht weiter entgegengetreten.

cc) Schließlich vertritt die Antragstellerin hinsichtlich der Frage 19 "Welche Aussage trifft auf die Prostata zu?" erstmals im Beschwerdeverfahren die Auffassung, dass nicht nur die von der Antragsgegnerin als (allein) korrekt gewertete Antwort A) "Die Drüsen sind von einem mehrreihigen Epithel ausgekleidet.", sondern auch die Antwort B) "Das Stroma enthält Skelettmuskelfasern." vertretbar sei. Die Frage sei daher aus der Wertung zu nehmen.

Der Senat lässt offen, ob und mit welcher rechtlichen Folge der Antragstellerin insoweit entgegengehalten werden könnte, dass sie - wie im Übrigen auch bei den weiteren beanstandeten Fragen - der in § 10 Abs. 5 Satz 1 der Anlage 1 zur Studienordnung niedergelegten Rügeobliegenheit, wonach Einwendungen gegen die Auswahl der Aufgaben der Erfolgskontrolle innerhalb von zwei Werktagen noch vor Bekanntgabe des Ergebnisses bei dem Prüfungsverantwortlichen schriftlich vorzutragen sind, nicht nachgekommen ist. Es spricht einiges dafür, dass eine solche Regelung nur zulässig ist, soweit sie nicht die Rüge einer Frage in Bezug auf die fachliche Vertretbarkeit anderer Antwortmöglichkeiten erfassen soll (vgl. zu fachlich unrichtigen Bewertungen BVerwG, Urt. v. 22.6.1994 - 6 C 37.92 -, juris Rn. 23). Denn grundsätzlich kann der Prüfling, der gegen den Prüfungsbescheid rechtzeitig Klage erhoben hat, eine fachlich unrichtige und deshalb rechtswidrige Bewertung seiner Prüfungsleistung bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht rügen (BVerwG, Urt. v. 22.6.1994 - 6 C 37.92 -, juris Rn. 23; u. Urt. v 27.4.1999 - 2 C 30.98 -, Leitsatz, juris, Senatsbeschl. v. 3.2.2025 - 2 LA 103/22 -, juris Rn. 12).

Jedenfalls dringt die Antragstellerin mit ihrem Einwand inhaltlich nicht durch. Die Antragstellerin zitiert - wie im erstinstanzlichen Verfahren bezogen auf Frage 17 und insoweit vom Verwaltungsgericht beanstandet - nur auszugsweise und ohne den gesamten Zusammenhang durch Übermittlung der Fundstelle kenntlich zu machen - aus dem Lehrbuch "Histologie" von Welsch/Kummer (5. Aufl. 2017), in dem es unter anderem auf Seite 513 heißen soll:

"Lage [sic] Die Prostata (Vorsteherdrüse) ist ein unpaares Drüsenorgan unterhalb der Harnblase, mit der sie verwachsen ist, und hat die Form und Größe einer Kastanie. Sie entstammt dem Sinus urogenitalis. Durch sie hindurch läuft der Anfangsteil der Urethra (Pars prostataica urethrae)." (U. Welsch/W. Kummer, T. Deller, Histologie. Das Lehrbuch (W. Kummer Hrsg.), 5. Auflage, München: Elsevier, 2017, S. 511)

"Stroma [sic] Das Bindegewebsgerüst mit vielen glatten Muskelzellen kommt in allen Zonen der Prostata vor. Aufgrund dieses sehr typischen hohen Gehalts an glatter Muskulatur im Stroma ist die Prostata relativ fest. Skelettmuskelfasern aus dem komplizierten Sphinkterapparat der Harnblase reichen entlang der Urethra bis in die Prostata hinein. (Ebd. S. 513)"

Unabhängig davon lässt sich diesen Zitaten nicht entnehmen, dass das Stroma der Prostata Skelettmuskelfasern enthält. Soweit im letzten Satz auf die Skelettmuskelfasern aus dem komplizierten Sphinkterapparat der Harnblase abgestellt wird, reichen diese entlang der Urethra, deren Anfangsteil - so folgt es aus dem ersten Zitat - durch die Prostata hindurchläuft, bis in diese hinein. Damit ist aber noch nicht belegt, dass das Stroma der Prostata auch diese Skelettmuskelfasern enthält, wie die Antwortmöglichkeit B) es eindeutig formuliert. Dort wird nicht auf die Prostata im Gesamten abgestellt.

Unabhängig davon ist der Prüfungsverantwortliche Prof. Dr. E. den Einwendungen der Antragstellerin zunächst mit einer Stellungnahme des vom 8. November 2024 entgegengetreten. Er führt unter Bezugnahme auf ein Zitat aus dem Lehrbuch von Welsch/Kummer (6. Aufl. 2022, S. 521) und aus dem Lehrbuch "Histologie" von Lüllmann-Rauch (6. Auflage, S. 583) aus, dass überprüft werden sollte, dass das Stroma der Prostata glatte Muskelzellen (nicht Skelettmuselfasern) enthalte. Zusätzlich zu den Textpassagen zeige das Lehrbuch sechs relevante Abbildungen, wobei in jeder Legende erläutert worden sei, dass glatte Muskulatur hier charakteristisch sei und glatte Muskelzellen zu sehen oder immunhistochemisch nachgewiesen seien. Die Antwortmöglichkeit "Das Stroma enthält Skelettmuskelfasern." bedeute zudem, dass das Stroma des Organs regelhaft, d. h. im großen Umfang Skelettmuskelzellen enthalte, was eindeutig nicht der Fall sei. Stattdessen werde in dem besagten Lehrbuch ausführlich und eindrücklich darauf hingewiesen, dass im Stroma der Prostata regelhaft glatte Muskelzellen vorkämen. Der Bereich, in dem Skelettmuskelfasern vorkommen könnten, betreffe dagegen nur einen relativ kleinen speziellen Teil der Prostata. Allein deshalb sei die Aussage "Das Stroma enthält Skelettmuskelfasern." eindeutig falsch und komme nicht als Antwort in Frage. Selbst wenn man diesen sehr kleinen Abschnitt der Prostata einbeziehen würde, so würde gelten: das Stroma (also das Bindegewebe, das Prostatadrüsen umgibt) bleibe trotzdem frei von Skelettmuskelfasern. In einem kleinen Bereich der Prostata könne das Stroma benachbart zu Skelettmuskelfasern liegen. Diese Ansicht verteidigt der Prüfungsverantwortliche in seiner vom Senat angeforderten Stellungnahme vom 11. Januar 2025 unter Verweis auf ein weiteres Lehrbuch von Schünke u.a. "Prometheus LernAtlas der Anatomie Innere Organe" (6. Aufl. 2022), aus welchem ebenfalls folge, dass sich innerhalb der Prostata keine Skelettmuskulatur befinde.

Diesen aus Sicht des Senats nachvollziehbaren und eindeutigen Erläuterungen ist die Antragstellerin inhaltlich weder durchgreifend entgegengetreten noch ergibt sich etwas Gegenteiliges aus den von der Antragstellerin vorgelegten Zitaten. Soweit die Antragstellerin in ihrem - ihren bisherigen Vortrag vertiefenden - Schriftsatz vom 28. November 2024 zunächst einwendet, dass der von ihr zitierte Satz "Skelettmuskelfasern aus dem komplizierten Sphinkterapparat der Harnblase reichen entlang der Urethra bis in die Prostata hinein", nur in der von ihr verwendeten 5. Auflage, nicht aber in der 6. Auflage des Lehrbuches, das der Prüfungsverantwortliche in seiner Stellungnahme benenne, enthalten sei, kommt es hierauf nicht an. Denn die Antragstellerin hat weder hinsichtlich dieses Zitats noch der weiteren aus diesem Lehrbuch zitierten Passagen erläutert, inwiefern daraus die Vertretbarkeit der in Rede stehenden Antwortmöglichkeit folgt und dies der Stellungnahme des Prüfungsverantwortlichen inhaltlich entgegensteht. Sie hat auch nicht den behaupteten Widerspruch der Autoren der 5. und der 6. Auflage aufgeschlüsselt, denn der Prüfungsverantwortliche hat in seiner Stellungnahme hinreichend deutlich gemacht, dass seine - also die der Antragstellerin entgegenstehende - Auffassung aus der 6. Auflage dieses Lehrbuches folgt. Ungeachtet dessen hat die Antragstellerin auch nicht weiter erklärt, inwiefern "die Universität" den Studierenden die fünfte Auflage "zur Verfügung stellt" und nicht die sechste. Was die Antragstellerin hiermit genau meint, erschließt sich dem Senat auch vor dem Hintergrund nicht, dass die fünfte Auflage aus dem Jahr 2017 und die sechste Auflage aus dem Jahr 2022 stammt und somit zwei Jahre vor der Klausur erschienen ist.

Soweit die Antragstellerin ausführt, dass auf S. 520 der 6. Auflage (Gliederung der Prostata in verschiedene Teile) sich im Übrigen finde, dass im anterioren drüsenfreien Teil der Prostatadrüse Skelettmuskelfasern vorkämen und des Weiteren auf der nächsten Seite stehe, dass das Stroma in allen Teilen der Prostatadrüse, also auch im anterioren, vorkomme, kann diese Aussage mithilfe der Anlage B09 nicht nachvollzogen werden. Ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen der von der Antragstellerin getroffenen Aussage zum Inhalt der Seite 520 (und 521) der sechsten Auflage des Lehrbuches von Welsch/Kummer und der auf das Stroma (Bindegewebe) der Prostata bezogenen Antwortmöglichkeit erschließt sich dem Senat - unter Berücksichtigung der Erläuterungen von Prof. E. - nicht, zumal die Antragstellerin mit der Anlage B09 nur einen Ausschnitt der Seite 520 und schon gar nicht die Seite 521 vorgelegt hat.

Gleiches gilt für die Ausführungen der Antragstellerin, wonach man auf dem histologischen Schnitt in Abbildung 1 von Anlage B07 neben Skelettmuskelfasern auch Drüsengewebe eingebettet in Stroma sehe und dies im Gegensatz zu der Aussage stehe, dass dieser Teil vollkommen drüsenfrei sei. Unabhängig davon, dass die Antragstellerin einen Zusammenhang mit der in Rede stehenden Antwortmöglichkeit nicht herstellt, heißt es in der Legende zu dieser Abbildung: "Quergestreifte Skelettmuskelfasern (Asterisk) des Beckenbodens ziehen im Apexbereich in die Prostata hinein.". Inwiefern Skelettmuskelfasern des Beckenbodens, die der Aussage nach im Apexbereich in die Prostata hineinzögen, in einem Zusammenhang mit dem Stroma (dem Bindegewebe) der Prostata stehen, erklärt die Antragstellerin ebenfalls nicht.

Etwas anderes folgt schließlich auch nicht aus den von der Antragstellerin zitierten und ebenso nicht weiter erläuterten Passagen des Beitrages von Herrn H. und I.. Soweit es dort heißt, dass sich auch Skelettmuskelfasern im Stroma des Apex der Prostata befänden, erläutert die Antragstellerin nicht ansatzweise, dass der Apex der Prostata (Übergang in die Harnröhre), in dessen Stroma sich - der Aussage nach - Skelettmuskelfasern befänden, bereits Teil der Prostata wäre und die Antwort somit vertretbar sein könnte. In diesem Zusammenhang erwidert der Prüfungsverantwortliche in seiner Stellungnahme vom 11. Januar 2025, dass sich aus dem Beitrag die Annahme ergäbe, dass die Harnröhre auch innerhalb der Prostata von Skelettmuskelfasern flankiert werde. Auch unter der Annahme, dass das korrekt sei, gehöre diese Skelettmuskulatur zur Pars prostatica der Urethra und nicht zum Stroma der Prostata. Das Stroma sei das bindegewebige Grundgerüst der Prostata, in das die Drüsen eingebettet seien. Das Stroma enthalte glatte Muskulatur und keine Skelettmuskelfasern. Nichts anderes folge auch aus dem von der Antragstellerin zitierten Beitrag "Striated Muscle in the Prostatic Apex: Does the Amount in Radical Prostatectomy Specimens Predict Postprostatectomy Urinary Incontinence?" von Skeldon u.a.

Zu einer gegenteiligen Auffassung führen ebenfalls nicht die Ausführungen in den Anlagen B08 und B11, die die Auffassung des Prof. Dr. J., geschäftsführender Direktor des Instituts für K. an der L. -Universität M. -Stadt, zu der Frage der Vertretbarkeit der Antwortmöglichkeit B) wiedergeben soll. Dieser führt aus, dass er beide Antworten für richtig und damit die Frage mit einer Antwort nicht klar beantwortbar halte. Die Anlagen geben schon nicht den gesamten E-Mail-Verkehr zwischen der Antragstellerin und Prof. Dr. J. wieder, sodass für den Senat zunächst nicht nachvollziehbar ist, auf welche konkrete Anfrage der Antragstellerin Prof. Dr. J. geantwortet hat. Soweit er inhaltlich ausführt, dass es um die Frage gehe, was mit dem Stroma der Prostata gemeint sei und klassisch dies die glatten Muskelzellen und Bindegewebe seien, entspricht dies zunächst einmal der von Prof. Dr. E. geäußerten Auffassung. Soweit er sich ferner auf einen - in der Anlage nicht vollständig wiedergegebenen - Eintrag in dem Lehrbuch von Welsch/Kummer in der 4. Auflage bezieht, kann dies schon nicht die vermeintlich gegenteiligen Ausführungen in der 5. bzw. 6. Auflage dieses Lehrbuches erschüttern. Ohnehin kann die knappe Aussage des Prof. Dr. J. die detaillierten, nachvollziehbaren Ausführungen des Prüfungsverantwortlichen nicht erschüttern, zumal sie sich hiermit nicht auseinandersetzt.

Mit all diesen Einwendungen hat die Antragstellerin die (Kern-)Auffassung des Prüfungsverantwortlichen, wonach das Stroma der Prostata frei von Skelettmuskelfasern bleibe und lediglich in einem kleinen Teil der Prostata das Stroma benachbart zu Skelettmuskelfasern liegen könne, nicht in Zweifel gezogen. Die selbst verfasste Stellungnahme der Antragstellerin vom 29. Januar 2025 ist, wie bereits ausgeführt, nicht zu berücksichtigen, führt aber auch nicht zu einer anderen Auffassung.

2. Schließlich ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin keinen Anspruch auf die vorläufige Teilnahme an einer weiteren Wiederholungsklausur "Histologie II" hat, die von zwei Prüfern zu konzipieren ist.

Das Verwaltungsgericht führt zur Begründung seiner Auffassung aus, die Antragstellerin habe in dem Fach Histologie II drei Mal ohne Erfolg an einer Erfolgskontrolle teilgenommen und ihren Prüfungsanspruch hierdurch endgültig verbraucht. Bei summarischer Prüfung bestünden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Bewertung der von der Antragstellerin angefochtenen Klausur vom 7. Februar 2024 fehlerhaft gewesen sei, und dieser Fehler nicht durch eine Neubewertung ausgeglichen werden könne. Ebenso sei im Eilverfahren nicht ersichtlich, dass der genannte Prüfungsversuch an einem relevanten Verfahrensfehler gelitten haben könnte. Der Einwand, dass die Klausur aufgrund des mit der Nichtbestehensentscheidung verbundenen Eingriffs in Art. 12 Abs. 1 GG zwingend durch zwei Prüfer hätte konzipiert werden müssen, greife nicht durch. Denn zum einen habe die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 23. September 2024 hierzu erklärt, die Fragen der streitgegenständlichen Klausur seien in zwei mehrstündigen Dozierendensitzungen unter Anwesenheit von fünf sachkundigen Dozierenden erstellt, diskutiert und finalisiert worden. Zum anderen gebe es keinen allgemeinen Rechtssatz, der verlange, dass eine bestimmte Anzahl von Prüfern die Prüfung abnehmen (oder hier entsprechend konzipieren) müsse. Vielmehr entspreche es der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Instanzgerichte, dass das Zwei-Prüfer-Prinzip nicht verfassungsrechtlich geboten sei.

Mit ihrer Beschwerde wendet die Antragstellerin ein, dass das endgültige Nichtbestehen der letztmöglichen Wiederholungsmöglichkeit eine schwerwiegende Beschränkung ihrer grundrechtlich geschützten Freiheit der Berufswahl nach Art. 12 Abs. 1 GG bedeute. Den Anforderungen des Artikel 12 Abs. 1 GG werde nach einem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2012 (- 6 B 39.12 -, juris) vielfach nur dann genügt sein, wenn Prüfungsleistungen, durch deren Bewertung intensiv in die Freiheit der Berufswahl eingegriffen werde - was, so die Antragstellerin, der Fall sei, wenn der Misserfolg der Prüfung ohne weitere Wiederholungsmöglichkeit zwingend zur Beendigung des beruflichen Lebensplans führe -, einer Bewertung durch zwei oder mehr Prüfer zugeführt würden. Zudem sei es geboten, dass sämtliche mit einer Bewertung betrauten Prüfer ihre Beurteilung der Prüfungsleistung eigenständig und unabhängig voneinander vornähmen. Der objektivitätssteigernde Effekt der Einschaltung einer Prüfermehrheit würde andernfalls zu einem erheblichen Teil wieder zunichtegemacht werden. Dementsprechend sehe § 65 Abs. 2 Satz 1 des Hochschulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen die Bewertung durch mindestens zwei Prüfer auch bei Wiederholungsprüfungen vor, bei deren endgültigem Nichtbestehen keine Ausgleichsmöglichkeit vorgesehen sei. Die Konzeption der streitgegenständlichen Klausur genüge dem vom Bundesverwaltungsgericht formulierten und sich in ihrem Falle unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG ergebenen Maßstab nicht.

Die Antragstellerin wendet zu Recht ein, dass das endgültige Nichtbestehen der letzten Wiederholungsprüfung eine schwerwiegende Einschränkung ihrer grundrechtlich geschützten Freiheit der Berufswahl im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG darstellt (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 551; vgl. VG Braunschweig, Urt. v. 17.9.2013 - 6 A 258/12 -, juris Rn. 28 - 29). Dies gilt auch im Falle einer endgültig nicht bestandenen universitären Leistungskontrolle (Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 553). Demzufolge könnte sich im Falle der Antragstellerin - unabhängig davon, dass auch der Senat davon ausgeht, dass es keinen aus Art. 12 Abs. 1 GG abgeleiteten allgemeinen Grundsatz gibt, wonach Prüfungen stets von mindestens zwei Prüfern bewertet werden müssen - aber durchaus die verfassungsrechtlich gebotene Notwendigkeit ergeben, dass - aufgrund der Besonderheiten einer Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren - die Erfolgskontrolle nicht notwendigerweise von mehreren Prüfern zu bewerten ist, aber die Auswahl der Fragen, die Ausarbeitung der richtigen Antworten und die Festlegung der Bewertungsmaßstäbe als vorgelagerte Prüfertätigkeit mehreren sachkundigen Prüfern obliegt (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 552).

Durch die Beteiligung mehrerer Dozierender bei der Erstellung der in Rede stehenden Klausur ist den Anforderungen genüge getan. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang einwendet, dass die Mitwirkung mehrerer sachkundiger Dozierender die Tätigkeit einer unabhängigen weiteren Person nicht zu ersetzen vermögen, folgt der Senat dem nicht.

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat hinsichtlich der von der Antragstellerin in Bezug genommenen landesrechtlichen Regelung in § 65 Abs. 2 Satz 1 HG NRW zum Zwei-Prüfer-Prinzip bei Wiederholungsprüfungen, bei deren endgültigem Nichtbestehen keine Ausgleichsmöglichkeit vorgesehen ist, in seinem Beschluss vom 19. August 2019 (14 B 1094/19 -, juris Rn. 18) folgendes festgestellt:

"Mit der Beteiligung mehrerer Hochschullehrer an der Erstellung der Prüfungsaufgaben im Antwortwahlverfahren, wie es im Schreiben des Zentrums Physiologie und Pathophysiologie vom 26.10.2018 ausgeführt wurde, ist dem Zwei-Prüfer-Prinzip, wie es § 65 Abs. 2 Satz 1 HG für Wiederholungsprüfungen, bei deren endgültigem Nichtbestehen keine Ausgleichsmöglichkeit besteht und wie es für die hier in Rede stehende Prüfung der Fall ist, Genüge getan. Das Prinzip soll durch eine Verbreiterung der personellen Beteiligung an der Prüfung das Ergebnis von den Schwankungen der individuellen Prüferbewertungen lösen. Mit dem hier geschilderten Verfahren unter Beteiligung mehrerer Prüfer ist das gewährleistet. Die Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der - antizipierten - Prüferbewertung wird dabei nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Prüfer die Fragen gemeinsam ausgewählt haben. Die vom Antragsteller zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auf den vorliegenden Fall der antizipierten Bewertung durch die Auswahl von Fragen und Antworten für eine Prüfung im Multiple-Choice-Verfahren nicht übertragbar."

Dem schließt sich der Senat im Grundsatz an. Die schlichte Behauptung der Antragstellerin, dass es den an der Konzeption der Klausur beteiligten Dozierenden aufgrund des vermutlich bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses zum Prüfungsverantwortlichen mitunter schwerfalle, fachliche Positionen gegen die übergeordnete Person mit Nachdruck zu vertreten und zu verteidigen, entbehrt jeder Grundlage. Allein der - von der Antragstellerin nur vermutete und nicht ansatzweise näher beleuchtete - Umstand, dass die Dozierenden in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Prüfungsverantwortlichen stehen könnten, vermag nicht in Zweifel zu ziehen, dass sich diese in den von der Antragsgegnerin geschilderten beiden mehrstündigen Sitzungen, in denen die Klausur erstellt, diskutiert und finalisiert worden sei, nicht gegenüber dem Prüfungsverantwortlichen hätten behaupten können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 45 Abs. 1 Satz 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 52 Abs. 1 und 2 GKG. Danach beträgt der Streitwert 7.500,00 Euro. Aufgrund der Vorwegnahme der Hauptsache wird der Streitwert bezogen auf den Hauptantrag unter Beachtung der Nummern 36.1 und 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11) bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts (7.500,00 Euro) angehoben. Hinsichtlich des Hilfsantrages, für den gemäß § 52 Abs. 2 GKG, aber unter Beachtung der Nummer 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ein Streitwert von 2.500,00 Euro anzusetzen wäre, gilt § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG. Danach ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend, sofern Haupt- und Hilfsantrag denselben Gegenstand betreffen. So liegt der Fall hier. Der auf Neubewertung bzw. Wiederholung der streitgegenständlichen Klausur gerichtete Haupt- bzw. Hilfsantrag sind auf dasselbe Ziel - nämlich das Nichtbestehen der Klausur "aus der Welt zu schaffen" - gerichtet (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 23.2.2023 - 6 B 1275/22 -, juris Rn. 29, juris). Ferner macht der Senat von seiner Befugnis nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG Gebrauch und setzt aus den genannten Gründen in Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren ebenfalls auf 7.500,00 Euro fest.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).