Abschnitt 4 EBStErl - Bewilligungsvoraussetzungen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung unabhängiger Erwerbslosenberatungsstellen in Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- EBStErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 82300
4.1 Eine Förderung ist im Zuständigkeitsbereich eines jeden Jobcenters möglich; dazu muss es sich um eine nicht bereits durch Dritte geförderte Beratungsstelle eines unter Nummer 3 aufgeführten Trägers handeln.
4.2 Das wöchentliche Beratungsangebot (Personenstunden) muss im Fall einer bestehenden Kofinanzierung durch Dritte, z. B. durch das Jobcenter oder den kommunalen Träger, in einem angemessenen Verhältnis der Landesförderung zu den übrigen Einnahmen des Zuwendungsempfängers erweitert werden.
4.3 Ist ein Jobcenter für besonders viele Bedarfsgemeinschaften zuständig, können ausnahmsweise weitere Beratungsstellen gefördert werden. Bei mehr als 10 000 Bedarfsgemeinschaften können bis zu zwei, bei mehr als 30 000 bis zu drei Beratungsstellen gefördert werden.
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8 des Erl. vom 26. November 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 558)