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Abschnitt 5 RL Bl+Gl und Alf - Anweisungen zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Leistungen an blinde Menschen, die zusätzlich gehörlos sind (Merkzeichen Bl und Gl), und an ehrenamtlich tätige Menschen mit Behinderungen in leitender Funktion oder in Gremien (Richtlinie Bl+Gl- und Assistenzleistungsfonds - RL Bl+Gl und Alf)
Amtliche Abkürzung
RL Bl+Gl und Alf
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

5.1 Bewilligungsbehörde ist das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Domhof 1, 31134 Hildesheim.

5.2 Leistungsanträge sind bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.

5.3 Für jedes Kalenderjahr ist ein gesonderter Antrag zu stellen.

5.4 Eine rückwirkende Antragstellung ist für maximal zwölf Monate zulässig.

Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 6 des Erl. vom 18. Dezember 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 637)