§ 14 NGesFBG - Berufspflichten für Berufe in der Pflege
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesundheitsfachberufegesetz (NGesFBG)
- Amtliche Abkürzung
- NGesFBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064
1Personen mit einer Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung nach den §§ 1, 58 Abs. 1 und 2 oder § 64a PflBG oder nach § 64 PflBG in Verbindung mit dem Kranken- oder dem Altenpflegegesetz, jeweils in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung, sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben. 2Sie haben dabei insbesondere die Würde und das Selbstbestimmungsrecht der Pflegebedürftigen zu respektieren und ihre pflegerischen Leistungen dem allgemein anerkannten Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse entsprechend zu erbringen. 3Sie haben sich über die für die Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten und diese zu beachten. 4Sie haben sich so fortzubilden, dass sie mit der beruflichen Entwicklung so weit Schritt halten, wie dies für eine sichere und wirksame berufliche Leistung erforderlich ist. 5Sie sind verpflichtet, mit den Angehörigen der eigenen sowie anderer Berufsgruppen kollegial zusammenzuarbeiten. 6Das Fachministerium wird ermächtigt, das Nähere zu den Berufspflichten durch Verordnung zu bestimmen.