Art. 5 BQFAVerbG 2012 - Änderung des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen in Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- BQFAVerbG 2012,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
Das Niedersächsische Ingenieurgesetz vom 12. Juli 2007 (Nds. GVBl. S. 324, 434), zuletzt geändert durch § 87 Abs. 2 des Gesetzes vom 3. April 2012 (Nds. GVBl. S. 46), wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe "(EG) Nr. 279/ 2009 der Kommission vom 6. April 2009 (ABl. EU Nr. L 93 S. 11)" durch die Angabe "(EU) Nr. 623/2012 der Kommission vom 11. Juli 2012 (ABl. EU Nr. L 180 S. 9)" ersetzt.
- b)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aa)
In Satz 2 werden nach den Worten "gleichwertig ist" die Worte "oder zwischen dem nachgewiesenen Abschluss und einem Abschluss nach Nummer 1 oder 2 bestehende Unterschiede durch Berufserfahrung ausgeglichen sind" eingefügt.
- bb)
Satz 3 erhält folgende Fassung:
"Das Niedersächsische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet keine Anwendung."
- 2.
§ 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- a)
Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz.
- b)
Satz 2 wird gestrichen.