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Art. 5 BQFAVerbG 2012 - Änderung des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
BQFAVerbG 2012,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Das Niedersächsische Ingenieurgesetz vom 12. Juli 2007 (Nds. GVBl. S. 324, 434), zuletzt geändert durch § 87 Abs. 2 des Gesetzes vom 3. April 2012 (Nds. GVBl. S. 46), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe "(EG) Nr. 279/ 2009 der Kommission vom 6. April 2009 (ABl. EU Nr. L 93 S. 11)" durch die Angabe "(EU) Nr. 623/2012 der Kommission vom 11. Juli 2012 (ABl. EU Nr. L 180 S. 9)" ersetzt.

    2. b)

      Absatz 6 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 2 werden nach den Worten "gleichwertig ist" die Worte "oder zwischen dem nachgewiesenen Abschluss und einem Abschluss nach Nummer 1 oder 2 bestehende Unterschiede durch Berufserfahrung ausgeglichen sind" eingefügt.

      2. bb)

        Satz 3 erhält folgende Fassung:

        "Das Niedersächsische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet keine Anwendung."

  2. 2.

    § 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz.

    2. b)

      Satz 2 wird gestrichen.