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Anlage AÖGWAbk - Schiedsvertrag über die Regelung von Streitigkeiten aus dem Abkommen über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf (1)

Bibliographie

Titel
Abkommen über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf
Redaktionelle Abkürzung
AÖGWAbk,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21061

Nach Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 i. V. m Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 29. November 2022/20. Juni 2024 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 4) tritt dieses Abkommen am Tag nach der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde bei der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft. Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 11 Abs. 1 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.

Das Land Berlin

das Land Brandenburg

die Freie Hansestadt Bremen

die Freie und Hansestadt Hamburg

das Land Hessen

das Land Mecklenburg-Vorpommern

das Land Niedersachsen

das Land Nordrhein-Westfalen

das Land Rheinland-Pfalz

das Land Sachsen-Anhalt

das Land Schleswig-Holstein und

das Land Thüringen

schließen folgenden Schiedsvertrag:

Artikel I

Alle sich aus dem Abkommen über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf ergebenden Rechtsstreitigkeiten werden der Entscheidung eines Schiedsgerichts unterworfen. Auf das Verfahren finden die Vorschriften des 10. Buches der Zivilprozessordnung Anwendung.

Artikel II

(1) Das Schiedsgericht besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen als vorsitzendem Mitglied und aus zwei Mitgliedern, die von den streitenden Beteiligten gemeinsam benannt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, werden die weiteren Mitglieder von der oder dem Vorsitzenden bestimmt.

(2) Lehnt die Präsidentin oder der Präsident des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen die Übernahme des Vorsitzes ab, führt die Präsidentin oder der Präsident eines Oberverwaltungsgerichtes eines anderen am Abkommen beteiligten Landes den Vorsitz, soweit sie oder er dazu bereit ist. Für die Reihenfolge ist das Dienstalter maßgeblich.