Versionsverlauf

Pflichtfeld

Art. 1 FPfZEG - Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Einführung einer Familienpflegezeit für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
Redaktionelle Abkürzung
FPfZEG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Das Niedersächsische Beamtengesetz vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16. Mai 2018 (Nds. GVBl. S. 66), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 5 Abs. 1 werden die Sätze 4 und 5 durch die folgenden neuen Sätze 4 bis 8 ersetzt:

    "4Die Probezeit kann bei besonderer Bewährung bis auf ein Jahr verkürzt werden. 5Die Probezeit verkürzt sich um die Zeit eines Urlaubs ohne Dienstbezüge und Elternzeit ohne Dienstbezüge, soweit der Urlaub oder die Elternzeit während des für die Probezeit vorgesehenen Zeitraums in Anspruch genommen wird. 6Verkürzt sich die Probezeit nach Satz 5 wegen eines Urlaubs nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Elternzeit nach den nach § 81 geltenden Rechtsvorschriften auf weniger als ein Jahr, so ist sie auf ein Jahr zu verlängern. 7Im Übrigen ist eine Verlängerung der Probezeit nicht zulässig. 8Eine Anrechnung nach Satz 3 und eine Verkürzung oder Verlängerung der Probezeit nach den Sätzen 4 bis 6 können nebeneinander erfolgen."

  2. 2.

    § 6 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

    "2Sie sind zu verabschieden, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, unter denen eine Beamtin oder ein Beamter auf Lebenszeit in den Ruhestand oder in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen ist oder versetzt werden kann."

  3. 3.

    § 18 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Der Überschrift werden ein Komma und das Wort "Höchstalter" angefügt.

    2. b)

      Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

    3. c)

      Es werden die folgenden Absätze 2 und 3 angefügt:

      "(2) In das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Ableistung eines Vorbereitungsdienstes kann eingestellt werden, wer das 40. Lebensjahr, als schwerbehinderter Mensch das 45. Lebensjahr, noch nicht vollendet hat.

      (3) Eine Laufbahnbewerberin oder ein Laufbahnbewerber kann in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wenn sie oder er das 45. Lebensjahr, als schwerbehinderter Mensch das 48. Lebensjahr, noch nicht vollendet hat."

  4. 4.

    § 25 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Nummer 8 erhält folgende Fassung:

      1. "8.

        Ausnahmen von den Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Ableistung eines Vorbereitungsdienstes und in das Beamtenverhältnis auf Probe als Laufbahnbewerberin oder Laufbahnbewerber für den Fall, dass die Anwendung der jeweiligen Höchstaltersgrenze zur Erreichung des Ziels, eine angemessene Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand zu gewährleisten, nicht erforderlich oder nicht angemessen wäre, insbesondere um den Abschluss einer Berufsausbildung zu gewährleisten, zum Ausgleich von Nachteilen durch die Betreuung oder Pflege von Kindern oder sonstigen Angehörigen und für Fälle, in denen die Anwendung der Höchstaltersgrenze dienstlichen Belangen widerspräche oder unbillig wäre,".

    2. b)

      In Nummer 9 werden nach dem Wort "Verlängerung" ein Komma sowie die Worte "ihre Verkürzung um Zeiten der Betreuung oder Pflege eines Kindes oder einer oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen" eingefügt.

  5. 5.

    § 37 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

    "(1) Beamtinnen und Beamte können auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben."

  6. 6.

    In § 62 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "wenn" durch das Wort "soweit" ersetzt.

  7. 7.

    Nach § 62 wird der folgende § 62a eingefügt:

    "§ 62a
    Familienpflegezeit

    (1) 1Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen, die

    1. 1.

      eine pflegebedürftige nahe Angehörige oder einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen (§ 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes - PflegeZG) in häuslicher Umgebung tatsächlich pflegen oder

    2. 2.

      eine minderjährige pflegebedürftige nahe Angehörige oder einen minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung tatsächlich betreuen,

    ist auf Antrag Teilzeitbeschäftigung als Familienpflegezeit zu bewilligen, soweit zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. 2Die Pflegebedürftigkeit ist durch ein ärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder durch eine entsprechende Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung nachzuweisen.

    (2) 1Familienpflegezeit wird für die Dauer von längstens 48 Monaten bewilligt und gliedert sich in zwei gleich lange, jeweils zusammenhängende und unmittelbar aufeinanderfolgende Zeiträume (Pflegephase und Nachpflegephase). 2Ist die Pflegephase zunächst auf weniger als 24 Monate festgesetzt worden, so ist sie auf Antrag bis zur Dauer von 24 Monaten zu verlängern, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 weiterhin vorliegen; die Nachpflegephase ist entsprechend zu verlängern. 3Fallen die Voraussetzungen des Absatzes 1 während der Pflegephase weg, so ist das Ende der Pflegephase neu auf den Ablauf des Monats festzusetzen, der auf den Monat folgt, in dem die Voraussetzungen weggefallen sind; die Nachpflegephase ist entsprechend zu verkürzen. 4Eine Bewilligung darf nur erfolgen, soweit eine vollständige Ableistung der Pflege- und Nachpflegephase vor Beginn des Ruhestandes möglich ist.

    (3) Die individuelle wöchentliche Arbeitszeit ist

    1. 1.

      für die Pflegephase auf mindestens ein Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit und

    2. 2.

      für die Nachpflegephase auf mindestens den für die Beamtin oder den Beamten vor der Pflegephase geltenden Umfang

    festzusetzen.

    (4) Für die Bemessung der Höhe der monatlichen Dienstbezüge während der Familienpflegezeit gilt § 11 Abs. 1 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) mit der Maßgabe, dass die während der gesamten Familienpflegezeit (Pflege- und Nachpflegephase) durchschnittlich zu leistende Arbeitszeit zugrunde zu legen ist.

    (5) 1Die Bewilligung der Familienpflegezeit ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen

    1. 1.

      bei Beendigung des Beamtenverhältnisses in den Fällen des § 21 BeamtStG,

    2. 2.

      bei einem auf Antrag der Beamtin oder des Beamten erfolgten Wechsel des Dienstherrn,

    3. 3.

      wenn Umstände eintreten, welche die vorgesehene Abwicklung unmöglich machen oder wesentlich erschweren, oder

    4. 4.

      soweit der Beamtin oder dem Beamten während der Pflegephase die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

    2Mit dem Widerruf ist der Umfang der während der bisherigen Familienpflegezeit zu leistenden Arbeitszeit entsprechend der nach dem Modell gemäß Absatz 3 in der jeweiligen Phase zu erbringenden Dienstleistung rückwirkend neu festzusetzen. 3Im Fall des Widerrufs sind zu viel gezahlte Bezüge nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 NBesG von der Beamtin oder dem Beamten zurückzuzahlen. 4Abweichend von Satz 1 Nr. 1 ist die Bewilligung der Familienpflegezeit im Fall der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des Monats zu widerrufen, in dem der Beamtin oder dem Beamten die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand zugestellt worden ist. 5Eine Rückzahlung zu viel gezahlter Bezüge findet nicht statt. 6Dies gilt auch im Fall des Todes der Beamtin oder des Beamten.

    (6) 1Die Familienpflegezeit soll anstelle des Widerrufs nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 3 im Fall

    1. 1.

      eines Beschäftigungsverbots nach den mutterschutzrechtlichen Vorschriften,

    2. 2.

      einer Elternzeit oder

    3. 3.

      eines Urlaubs aus familiären Gründen bis zu drei Jahren nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

    unterbrochen werden. 2Fällt die Unterbrechung in die Pflegephase, so sind auf Antrag der Beamtin oder des Beamten die Pflegephase und die Nachpflegephase so zu verkürzen, dass die Familienpflegezeit nach Ende der Unterbrechung unmittelbar mit der Nachpflegephase fortgesetzt wird, soweit zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. 3Fallen die Voraussetzungen des Absatzes 1 während der Unterbrechung weg und wäre die Pflegephase zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet gewesen, so gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend. 4Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

    (7) § 61 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass nur solche Nebentätigkeiten ausgeübt oder zugelassen werden dürfen, die dem Zweck der Familienpflegezeit nicht zuwiderlaufen.

    (8) Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, jede Änderung der Tatsachen unverzüglich mitzuteilen, die für die Bewilligung der Familienpflegezeit maßgeblich sind.

    (9) Eine neue Familienpflegezeit kann erst für die Zeit nach Beendigung der Nachpflegephase der vorangehenden Familienpflegezeit bewilligt werden.

    (10) Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind die Absätze 1 bis 9 entsprechend anzuwenden, soweit dies nach der Struktur der Ausbildung möglich ist und der Ausbildungserfolg nicht gefährdet wird."

  8. 8.

    In § 65 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.

  9. 9.

    § 69 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Der bisherige Satz 1 wird durch die folgenden neuen Sätze 1 bis 3 ersetzt:

        "1Für eine Beamtin oder einen Beamten, die oder der in die Volksvertretung eines Landes gewählt worden ist und deren oder dessen Amt kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, gelten die §§ 5 bis 7, § 8 Abs. 2 und § 23 Abs. 5 des Abgeordnetengesetzes (AbgG) in der Fassung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17), entsprechend mit der Maßgabe, dass die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken ab dem Zeitpunkt ruhen, in dem sie oder er das Mandat erwirbt. 2Die Beamtin oder der Beamte darf ab dem Zeitpunkt der Annahme der Wahl dem Dienst fernbleiben (§ 67 Abs. 1). 3Die Ansprüche aus dem Abgeordnetenverhältnis gehen vom Beginn des Monats, in dem das Mandat erworben wird, bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Mandat erworben wird, den ihnen dem Grunde nach entsprechenden Ansprüchen aus dem Beamtenverhältnis vor."

      2. bb)

        Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden Sätze 4 bis 6.

    2. b)

      In Absatz 3 Satz 4 werden die Worte "des Hinausschiebens des Besoldungsdienstalters sowie" gestrichen und die Angabe "Abs. 1, 3 Satz 1" durch die Angabe "Abs. 3 Satz 1" ersetzt.

  10. 10.

    § 80 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 4 werden die Worte "des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes" durch die Angabe "NBesG" ersetzt.

    2. b)

      Absatz 5 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Satz 4 wird gestrichen.

      2. bb)

        Der bisherige Satz 5 wird Satz 4.

    3. c)

      Absatz 6 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Es wird der folgende neue Buchstabe a eingefügt:

        1. "a)

          über die Notwendigkeit eines Voranerkennungsverfahrens,".

      2. bb)

        Die bisherigen Buchstaben a und b werden Buchstaben b und c.

      3. cc)

        Es wird der folgende neue Buchstabe d eingefügt:

        1. "d)

          über die Erstattung von Aufwendungen an Personen oder Einrichtungen, die Leistungen erbringen oder Rechnungen ausstellen,".

      4. dd)

        Die bisherigen Buchstaben c und d werden Buchstaben e und f.

    4. d)

      In Absatz 9 Satz 1 werden die Worte "im Sinne des § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes" gestrichen und nach der Angabe "§ 2 Abs. 1" die Worte "des Pflegezeitgesetzes" durch die Angabe "PflegeZG" ersetzt.

  11. 11.

    Nach § 83 wird der folgende § 83a eingefügt:

    "§ 83a
    Erfüllungsübernahme bei Schmerzensgeldansprüchen

    (1) 1Hat die Beamtin oder der Beamte wegen eines tätlichen rechtswidrigen Angriffs, den sie oder er in Ausübung des Dienstes oder außerhalb des Dienstes wegen der Eigenschaft als Beamtin oder Beamter erleidet, einen Vollstreckungstitel über einen Anspruch auf Schmerzensgeld über einen Betrag von mindestens 250 Euro gegen einen Dritten erlangt, so soll der Dienstherr auf Antrag die Erfüllung dieses Anspruchs bis zur Höhe des festgestellten Schmerzensgeldbetrags übernehmen, soweit die Vollstreckung erfolglos geblieben ist. 2Dies gilt nicht, soweit der Schmerzensgeldbetrag objektiv unverhältnismäßig zu den erlittenen immateriellen Schäden und deshalb der Höhe nach offensichtlich unangemessen ist.

    (2) Der Dienstherr soll die Erfüllungsübernahme verweigern, wenn aufgrund desselben Sachverhalts ein Unfallausgleich gemäß § 39 NBeamtVG, eine einmalige Unfallentschädigung gemäß § 48 NBeamtVG oder ein Schadensausgleich in besonderen Fällen gemäß § 49 Abs. 1 Satz 2 NBeamtVG gewährt wird.

    (3) 1Die Übernahme der Erfüllung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Erlangung des Vollstreckungstitels schriftlich unter Nachweis des Vollstreckungsversuchs zu beantragen. 2Für Schmerzensgeldansprüche, für die vor dem 1. Januar 2019 ein Vollstreckungstitel erlangt wurde, der nicht älter als drei Jahre ist, kann der Antrag nach Satz 1 innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten ab dem 1. Januar 2019 gestellt werden.

    (4) 1Soweit der Dienstherr die Erfüllung übernommen hat, gehen die Ansprüche gegen Dritte auf ihn über. 2Der Übergang der Ansprüche kann nicht zum Nachteil der oder des Geschädigten geltend gemacht werden."

  12. 12.

    Die §§ 85 und 86 erhalten folgende Fassung:

    "§ 85
    Umzugskostenvergütung

    (1) 1Eine Vergütung der notwendigen Kosten für einen Umzug (Umzugskostenvergütung) erhalten

    1. 1.

      Beamtinnen und Beamte,

    2. 2.

      Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte,

    3. 3.

      frühere Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder wegen des Erreichens der Altersgrenze entlassen worden oder wegen des Ablaufs der Amtszeit ausgeschieden sind, sowie

    4. 4.

      die Hinterbliebenen der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen

    (Berechtigte). 2Hinterbliebene im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 sind die Witwe, der Witwer, die hinterbliebene Lebenspartnerin, der hinterbliebene Lebenspartner, die Verwandten bis zum vierten Grad, die Verschwägerten bis zum zweiten Grad, Pflegekinder und Pflegeeltern, die mit der verstorbenen Person zur Zeit ihres Todes nicht nur vorübergehend in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. 3Umzugskostenvergütung wird nur gewährt, wenn diese vor dem Umzug schriftlich oder elektronisch zugesagt worden ist. 4Umzugskostenvergütung ist zuzusagen für Umzüge

    1. 1.

      aus Anlass der Versetzung an einen anderen Ort als den bisherigen Dienst- oder Wohnort, es sei denn, dass

      1. a)

        mit einer baldigen weiteren Versetzung an einen anderen Dienstort zu rechnen ist,

      2. b)

        der Umzug aus besonderen Gründen nicht durchgeführt werden soll,

      3. c)

        die Wohnung auf der kürzesten üblicherweise benutzbaren Strecke weniger als dreißig Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt ist oder

      4. d)

        der Umzug nicht aus dienstlichen Gründen erforderlich ist und die oder der Berechtigte unwiderruflich auf die Gewährung von Umzugskostenvergütung verzichtet hat,

    2. 2.

      aufgrund der dienstlichen Weisung, eine Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung zur Dienststätte oder eine Dienstwohnung zu beziehen,

    3. 3.

      aus Anlass der Räumung einer Dienstwohnung aufgrund dienstlicher Weisung oder

    4. 4.

      aus Anlass der Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug, für den die Gewährung von Umzugskostenvergütung zugesagt worden ist.

    5Satz 4 Nr. 1 gilt entsprechend für Umzüge aus Anlass

    1. 1.

      der Verlegung der Beschäftigungsbehörde oder

    2. 2.

      der nicht nur vorübergehenden Verwendung aus dienstlichen Gründen bei einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde.

    6Umzugskostenvergütung kann auch zugesagt werden für Umzüge aus Anlass

    1. 1.

      der Einstellung,

    2. 2.

      der Abordnung oder Zuweisung,

    3. 3.

      der vorübergehenden Verwendung bei einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,

    4. 4.

      der vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle,

    5. 5.

      der Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach den Nummern 2 bis 4 nach einem Umzug, für den die Gewährung von Umzugskostenvergütung zugesagt worden ist, oder

    6. 6.

      der Räumung einer im Eigentum des Dienstherrn stehenden Mietwohnung,

    wenn die jeweilige Maßnahme aus dienstlichen Gründen erfolgt. 7Die Umzugskostenvergütung umfasst die Erstattung von Kosten für die Beförderung des Umzugsguts, Reisekosten, die Gewährung von Mietentschädigungen, Maklergebühren und die Erstattung sonstiger Kosten.

    (2) 1Eine aufgrund einer Zusage nach Absatz 1 Satz 6 Nr. 1 gewährte Umzugskostenvergütung ist zurückzuzahlen, wenn die Beamtin oder der Beamte vor Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung des Umzuges aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grund aus dem Dienst ausscheidet. 2Die oberste Dienstbehörde kann hiervon Ausnahmen zulassen, wenn die Beamtin oder der Beamte unmittelbar in ein Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder einem Dienstherrn oder einer Einrichtung nach § 35 Abs. 8 NBesG übertritt.

    (3) 1Das Nähere über Inhalt und Umfang der Umzugskostenvergütung, der Kostenerstattung und das Verfahren der Gewährung regelt die Landesregierung durch Verordnung. 2Insbesondere können Bestimmungen getroffen werden

    1. 1.

      bezüglich des Inhalts und des Umfangs der Umzugskostenvergütung

      1. a)

        über Höchstbeträge in bestimmten Fällen,

      2. b)

        über eine pauschale Kostenerstattung,

      3. c)

        über den Ausschluss der Gewährung von Umzugskostenvergütung in bestimmten Fällen,

    2. 2.

      bezüglich des Verfahrens der Gewährung von Umzugskostenvergütung

      1. a)

        über eine Ausschlussfrist für die Beantragung der Gewährung von Umzugskostenvergütung,

      2. b)

        über die elektronische Erfassung und Speicherung von Anträgen und Nachweisen.

    (4) Für Umzüge zwischen dem Inland und dem Ausland sowie im Ausland sind die Vorschriften des Bundes zum Auslandsumzugskostenrecht entsprechend anzuwenden.

    § 86
    Trennungsgeld

    (1) 1Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der aufgrund

    1. 1.

      der Versetzung aus dienstlichen Gründen,

    2. 2.

      der Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug, für den die Gewährung von Umzugskostenvergütung zugesagt worden ist,

    3. 3.

      der Verlegung der Beschäftigungsbehörde,

    4. 4.

      der nicht nur vorübergehenden Verwendung aus dienstlichen Gründen in einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,

    5. 5.

      der Abordnung, auch zum Zweck der Aus- oder Fortbildung,

    6. 6.

      der Zuweisung, auch zum Zweck der Aus- oder Fortbildung,

    7. 7.

      der vorübergehenden Verwendung aus dienstlichen Gründen in einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,

    8. 8.

      der vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle,

    9. 9.

      der Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach den Nummern 5 bis 8 nach einem Umzug, für den die Gewährung von Umzugskostenvergütung zugesagt worden ist, oder

    10. 10.

      der Einstellung

    an einem Ort außerhalb ihres oder seines bisherigen Dienst- oder Wohnorts beschäftigt wird, erhält unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis die Kosten vergütet, die durch die häusliche Trennung oder in besonderen Fällen entstehen (Trennungsgeld). 2Im Fall des Satzes 1 Nr. 10 wird Trennungsgeld gewährt, falls für einen Umzug die Gewährung von Umzugskostenvergütung zugesagt worden ist, andernfalls nur bei vorübergehender Dauer des Dienstverhältnisses, der vorübergehenden Verwendung am Einstellungsort oder während der Probezeit. 3Trennungsgeld wird auch gewährt, wenn eine Dienstwohnung auf Weisung des Dienstherrn geräumt werden muss, für den Zeitraum, in dem der zur Führung eines Haushalts notwendige Teil der Wohnungseinrichtung eingelagert werden muss. 4Als Trennungsgeld werden die notwendigen Kosten erstattet. 5Abweichend von Satz 4 werden bei einer Abordnung oder Zuweisung zum Zweck einer nicht ausschließlich im dienstlichen Interesse durchgeführten Aus- oder Fortbildung und im Fall des Satzes 3 nur die angemessenen Kosten erstattet. 6Das Trennungsgeld umfasst das Trennungsreise-, das Trennungstage- und das Trennungsübernachtungsgeld, die Reisebeihilfen für Heimfahrten und die Auslagenerstattung bei täglicher Rückkehr zur Wohnung.

    (2) 1Das Nähere über Inhalt und Umfang des Trennungsgeldes, der Kostenerstattung und das Verfahren der Gewährung regelt die Landesregierung durch Verordnung. 2Insbesondere können Bestimmungen getroffen werden

    1. 1.

      bezüglich des Inhalts und des Umfangs der Gewährung von Trennungsgeld

      1. a)

        über Höchstbeträge in bestimmten Fällen,

      2. b)

        über eine pauschale Kostenerstattung,

      3. c)

        über eine abweichende Bemessung des Trennungsgeldes in Fällen, in denen die Beamtin oder der Beamte im Rahmen eines Rotationsverfahrens innerhalb eines mehrjährigen Zeitraums mehrfach den Dienstort wechselt,

      4. d)

        über den Ausschluss der Gewährung von Trennungsgeld und

    2. 2.

      bezüglich des Verfahrens der Gewährung von Trennungsgeld

      1. a)

        über eine Ausschlussfrist für die Beantragung von Trennungsgeld,

      2. b)

        über die elektronische Erfassung und Speicherung von Anträgen und Nachweisen.

    (3) 1Für Maßnahmen nach Absatz 1 Sätze 1 bis 3 im oder in das Ausland sowie vom Ausland in das Inland sind die Vorschriften des Bundes zum Auslandstrennungsgeldrecht mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Landesregierung ermächtigt wird, durch Verordnung die Kostenerstattung bei einer Abordnung oder Zuweisung zum Zweck der Aus- oder Fortbildung an eine Ausbildungsstelle außerhalb der Europäischen Union zu begrenzen. 2Satz 1 gilt nicht für im Grenzverkehr tätige Beamtinnen und Beamte bei Maßnahmen nach Absatz 1 Sätze 1 bis 3 im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland."

  13. 13.

    § 87a wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Worte "des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes" durch die Angabe "NBesG" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 2 werden die Worte "des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Angabe "NBeamtVG" ersetzt.

  14. 14.

    Dem § 95 wird der folgende Absatz 4 angefügt:

    "(4) In beihilfe-, heilfürsorge-, heilverfahrens-, reisekosten-, trennungsgeld- und umzugskostenrechtlichen Angelegenheiten darf eine Entscheidung, die ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beruht, nur dann erfolgen, wenn damit einem Antrag der Beamtin oder des Beamten vollständig entsprochen wird."

  15. 15.

    § 108 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Es werden die folgenden Absätze 1 und 2 eingefügt:

      "(1) In das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Ableistung eines Vorbereitungsdienstes in einer Laufbahn der Fachrichtung Polizei kann eingestellt werden, wer das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

      (2) Eine Laufbahnbewerberin oder ein Laufbahnbewerber kann in einer Laufbahn der Fachrichtung Polizei in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wenn sie oder er das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat."

    2. b)

      Der bisherige Wortlaut wird Absatz 3.

  16. 16.

    § 114 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 5 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Es wird der folgende neue Buchstabe a eingefügt:

        1. "a)

          über die Notwendigkeit eines Voranerkennungsverfahrens,".

      2. bb)

        Die bisherigen Buchstaben a und b werden Buchstaben b und c.

      3. cc)

        Es wird der folgende Buchstabe d eingefügt:

        1. "d)

          über die Erstattung von Aufwendungen an Personen oder Einrichtungen, die Leistungen erbringen oder Rechnungen ausstellen,".

      4. dd)

        Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe e.

    2. b)

      In Absatz 9 Satz 1 werden die Worte "im Sinne des § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes" gestrichen und nach der Angabe "§ 2 Abs. 1" die Worte "des Pflegezeitgesetzes" durch die Angabe "PflegeZG" ersetzt.

  17. 17.

    In § 115 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "Nrn. 1 bis 4" durch die Angabe "Nrn. 1 bis 3" ersetzt.

  18. 18.

    In § 120 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "§ 85 Abs. 2" durch die Angabe "§ 85 Abs. 3" ersetzt.