Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 19.11.2025, Az.: 12 ME 92/25

Fahrerlaubnisentziehung wegen nachträglich entdeckter Täuschung bei der theoretischen Fahrprüfung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
19.11.2025
Aktenzeichen
12 ME 92/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 27020
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2025:1119.12ME92.25.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 24.07.2025 - AZ: 15 B 5238/25

Fundstelle

  • VRR 2026, 3-4

Amtlicher Leitsatz

Eine Fahrerlaubnis, die aufgrund einer Täuschung erteilt wurde, obwohl ihr Inhaber die theoretische Prüfung nicht selbst erfolgreich abgelegt hatte, darf in der Regel aufgehoben werden, ohne dass dem Inhaber zuvor Gelegenheit gegeben werden müsste, seine Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Rahmen einer behördlich angeordneten Begutachtung nachzuweisen.

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 15. Kammer (Einzelrichterin) - vom 24. Juli 2025 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die 1999 geborene Antragstellerin dagegen, dass das Verwaltungsgericht ihr vorläufigen Rechtsschutz gegen die (teilweise) angeordnete sofortige Vollziehung des Bescheides der Antragsgegnerin vom 5. Mai 2025 (S. 42 ff. der elektronischen Beiakte - eBA - 1) versagt hat.

Durch diesen Bescheid wurde der Antragsstellerin die Fahrerlaubnis (u. a. der Klasse B) entzogen, da von ihrer mangelnden Befähigung (i. S. d. § 2 Abs. 5 StVG) zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen sei. Denn ausweislich seitens der Antragsgegnerin beigezogener Strafakten [vgl. u. a. die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil des Landgerichts D-Stadt - 6. kleine Strafkammer - vom ... - E. -, S. 80 ff. eBA 1] habe die Antragstellerin die Fahrerlaubnisprüfung nur aufgrund einer Täuschungshandlung bestanden, da sie die theoretische Prüfung [am ... 2021] von einer anderen Frau, die sich für sie ausgegeben habe (sog. "Stellvertreterin"), habe ablegen lassen.

Das Verwaltungsgericht hat seinen angefochtenen Beschluss u. a. begründet wie folgt:

Die Antragsgegnerin habe die sofortige Vollziehbarkeit der Fahrerlaubnisentziehung in einer den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Art und Weise begründet. Die vorliegende Begründung zeige, dass sie sich des Ausnahmecharakters der Vollzugsanordnung bewusst gewesen sei, und enthalte auch die wesentlichen Erwägungen, die sie für die Anordnung des Sofortvollzugs als maßgeblich angesehen habe. An den Inhalt der Begründung seien keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Hier habe die Antragsgegnerin der Sicherheit des Straßenverkehrs als wesentliches Anliegen der Allgemeinheit gegenüber dem Individualinteresse der Antragstellerin am Bestand ihrer Fahrerlaubnis den Vorrang eingeräumt. Hiergegen sei nichts zu erinnern.

Auch materiell-rechtlich sei der Bescheid vom 5. Mai 2025 voraussichtlich nicht zu beanstanden. Die Entziehung der Fahrerlaubnis erweise sich nach dem im Eilverfahren anzulegenden Prüfungsmaßstab als rechtmäßig und verletze die Antragstellerin nicht in deren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 4 Satz 1 FeV habe die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweise. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sei die Antragsgegnerin nicht verpflichtet gewesen, sie zunächst zur Beibringung eines Gutachtens eines Sachverständigen über ihre Befähigung aufzufordern. Gemäß den §§ 46 Abs. 4 Satz 3, 11 Abs. 7 FeV unterbleibe die Anordnung eines Gutachtens, wenn die mangelnde Befähigung zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde bereits feststehe. Dies sei vorliegend der Fall. Die theoretische Prüfung gelte gemäß § 18 FeV als nicht bestanden. Die Befähigung der Antragstellerin liege damit nicht vor. Lediglich bei[m] Vorliegen von begründeten Befähigungszweifeln könne die Behörde im Ermessensweg das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftverkehr anordnen. Wer jedoch bei der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung manipuliere, indem er eine ähnlich aussehende Person in die Prüfung entsende, könne nicht durch ein Gutachten nachweisen, dass er gleichwohl die nötigen theoretischen Kenntnisse habe. Seine fehlende Befähigung stehe nach Satz 1 allein deshalb fest, weil er die Prüfung nicht ordnungsgemäß nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 StVG absolviert habe. Dieses Erfordernis könne nicht durch das Abstellen auf einen "materiellen Befähigungsbegriff" umgangen werden. Die in der Rechtsprechung teilweise geforderte Unterscheidung zwischen dem formellen und dem materiellen Befähigungsbegriff überzeuge das erkennende Gericht zumindest für die vorliegende Konstellation der rechtskräftigen strafgerichtlichen Feststellung der nicht selbst abgelegten theoretischen Prüfung nicht.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 24. Juli 2025 hat keinen Erfolg.

Die dargelegten Beschwerdegründe der Antragstellerin, die der Senat hier gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, genügen teilweise bereits nicht den sich aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergebenden Anforderungen an ihre Darlegung unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung. Im Übrigen überzeugen sie in der Sache nicht.

Um sich im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO mit der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen, muss ein Beschwerdeführer von der Begründungsstruktur dieser Entscheidung ausgehen und das Entscheidungsergebnis in Frage stellen (Stuhlfauth, in: Bader u. a., VwGO, 8. Aufl. 2021, § 146 Rn. 31). Je intensiver die gerichtliche Entscheidung begründet ist, umso eingehender muss der Beschwerdeführer die sie tragende Argumentation entkräften. Es reicht deshalb grundsätzlich nicht aus, wenn er lediglich eine eigene Würdigung der Sach- und Rechtslage vorträgt, die im Ergebnis von derjenigen des Verwaltungsgerichts abweicht. Vielmehr muss er in der Regel den einzelnen tragenden Begründungselementen der angefochtenen Entscheidung geeignete Gegenargumente konkret gegenüberstellen und - soweit möglich - deren Vorzugswürdigkeit darlegen (Nds. OVG, Beschl. v. 16.11.2016 - 12 ME 132/16 -, ZNER 2017, 70 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 56, und Beschl. v. 10.2.2014 - 7 ME 105/13 -, juris, Rn. 26). Hieraus folgt, dass es regelmäßig nicht genügt, wenn er pauschal auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug nimmt oder dieses unverändert wiederholt (vgl. Stuhlfauth, in: Bader u. a., VwGO, 8. Aufl. 2021, § 146 Rn. 31, m. w. N.). Hinweise auf Fundstellen ersetzen ebenfalls nicht die eigene Argumentation des Beschwerdeführers innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist. Denn die zu prüfenden Beschwerdegründe sind darzulegen, sodass sie sich das Oberverwaltungsgericht nicht anhand ihm lediglich bezeichneter Fundstellen selbst zusammenzustellen hat (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 30.11.2016 - 12 ME 131/16 -, juris, Rn. 30, und Beschl. v. 15.4.2014 - 7 ME 121/13 -, Nds. VBl. 2014, 286 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 41).

Die Antragstellerin macht geltend, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts erschöpfe sich die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in formelhaften Wendungen zur allgemeinen Verkehrssicherheit, ohne auf die besonderen Umstände des Einzelfalls - insbesondere ihre, der Antragstellerin, jahrelange unauffällige Verkehrsteilnahme - einzugehen. Die Vorinstanz habe diese Rüge zu Unrecht mit dem pauschalen Hinweis auf die im Sicherheitsrecht geltenden, geringeren Anforderungen an derartige Begründungen zurückgewiesen. Diese Sichtweise verkenne nämlich, dass die Anforderungen an die Begründung des Sofortvollzugs umso höher seien, je größer die Erfolgsaussichten [eines Rechtsbehelfs] in der Hauptsache seien.

Diese Darlegungen überzeugen nicht, weil sie von unrichtigen rechtlichen Annahmen ausgehen. Das formelle Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO beschränkt sich grundsätzlich darauf, diejenigen Gründe anzugeben, welche die Behörde positiv bestimmt haben, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes zu bejahen. Dagegen zählt die inhaltliche Richtigkeit der Erwägungen, die von der Behörde zur Bejahung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung herangezogen werden, nicht zu den Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen des formellen Begründungserfordernisses nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO (Nds. OVG, Beschl. v. 11.3.2019, ZNER 2019, 148 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 30, m. w. N.). Es kommt daher für die Einhaltung dieses formellen Begründungserfordernisses nicht darauf an, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung auf einer materiell überzeugenden Interessenabwägung beruht, und - erst recht - auch nicht darauf, welche Erfolgsaussicht ein Rechtsbehelf hat, der - etwa - gegen die für sofort vollziehbar erklärte Regelung in der Hauptsache erhoben wird.

Die Antragstellerin kritisiert des Weiteren, die Annahme des Verwaltungsgerichts, ihre Nichtbefähigung "stehe fest", beruhe auf einem "Zirkelschluss". Aufgrund ihrer erwiesenen Täuschungshandlung gelte die in Rede stehende Prüfung zwar gemäß der Fiktion des § 18 [Abs. 1] Satz 2 [1] FeV als "nicht bestanden". Das Verwaltungsgericht "begehe" jedoch einen "unzulässigen logischen Sprung", indem es aus dieser rechtlichen Fiktion schließe, dass ihre materielle Befähigung tatsächlich und aktuell nicht vorhanden sei. Es verwechsele nämlich das Fehlen eines Beweismittels (der gültigen Prüfung) mit dem Fehlen der zu beweisenden Tatsache (der materiellen Befähigung). Eine erwiesene Täuschung bei der theoretischen Prüfung beweise jedoch nicht zwangsläufig und unwiderlegbar das Fehlen der materiellen Befähigung, insbesondere dann nicht, wenn - wie in ihrem Falle - eine jahrelange, beanstandungsfreie Fahrpraxis vorliege. Vielmehr beruhe die gegenteilige Annahme des Verwaltungsgerichts auf einer bloßen Vermutung. In derartigen Fällen sei es dagegen unverhältnismäßig, sogleich die Fahrerlaubnis zu entziehen, um die Sicherheit des Straßenverkehrs zu gewährleisten. Denn zur Überprüfung der tatsächlichen materiellen Befähigung der Betroffenen stehe in Gestalt der Anordnung des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen gemäß § 46 Abs. 4 Satz 2 FeV ein milderes Mittel zur Verfügung. Das Verwaltungsgericht positioniere sich mit seiner Rechtsauffassung gegen eine etablierte obergerichtliche Rechtsprechungslinie insbesondere des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, ohne sich detailliert mit den tragenden Gründen dieser Judikatur auseinanderzusetzen. Die Tatsache, dass selbst Fachgremien eine Rechtsunsicherheit in diesem Bereich sähen, spreche indessen ebenfalls gegen die von dem Verwaltungsgericht vorgenommene "rigorose Auslegung". Der Deutsche Verkehrssicherheitsrat (DVR) fordere nämlich explizit eine Ergänzung der Fahrerlaubnis-Verordnung, um bei Täuschungshandlungen die Möglichkeit von Eignungs- bzw. Befähigungsuntersuchungen klarzustellen. Er schlage vor, § 11 Abs. 3 FeV um den Tatbestand der Täuschungshandlungen zu ergänzen, um den Behörden eine sichere Rechtsgrundlage für die Anordnung von Gutachten zu geben. Eine solche Forderung wäre überflüssig, wenn die Rechtslage bereits im Sinne der Vorinstanz eindeutig wäre, die ihre Kompetenzen überschreite, indem sie eine unklare Rechtslage "maximal-repressiv" auslege, anstatt dem Gebot zu folgen, im Zweifel den Weg des geringsten Eingriffs zu wählen.

Auch diese Darlegungen greifen nicht durch.

Die Antragstellerin wendet sich nicht gegen den (ihr tendenziell günstigen) rechtlichen Ansatz der Antragsgegnerin und des Verwaltungsgerichts, die Aufhebung einer - wie hier - durch Täuschung bei der theoretischen Prüfung erlangte Fahrerlaubnis sei ggf. nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StVG und § 46 Abs. 4 Satz 1 FeV vorzunehmen. Deshalb kann dahinstehen, ob hier etwa stattdessen oder daneben (auch) § 48 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Var. 1 VwVfG (i. V. m. § 1 Abs. 1 NVwVfG) zur Anwendung hätte gelangen müssen bzw. können (vgl. dazu einerseits Koehl, in: Hentschel/König, StVR, 48. Aufl. 2025, § 3 StVG, Rnrn. 42 f., m. w. N., und andererseits: Bay. VGH, Beschl. v. 20.9.2007 - 11 CS 07.875 -, juris, Rn. 21).

Als streitentscheidende Norm hat das Verwaltungsgericht im Rahmen seines vorstehend umrissenen rechtlichen Ansatzes folgerichtig § 11 Abs. 7 FeV (i. V. m. § 46 Abs. 4 Satz 3 FeV) betrachtet und sodann die tatbestandlichen Voraussetzungen der entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift bejaht. Indem es die Auffassung vertreten hat, die Nichtbefähigung der Antragstellerin stehe bereits deshalb fest, weil aufgrund des Eintritts der Fiktionswirkung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 FeV die theoretische Prüfung nicht ordnungsgemäß nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 StVG absolviert worden sei, hat es die (zumindest einmalige) Erbringung eines förmlichen Nachweises der entsprechen Befähigung (§ 2 Abs. 5 StVG) "in einer theoretischen [und praktischen] Fahrprüfung" als zwingende Voraussetzung dafür betrachtet, die zu Unrecht erteilte Fahrerlaubnis behalten zu dürfen. Für diese Ansicht kann sich die Vorinstanz nicht nur auf eine gewichtige Stimme in der Kommentarliteratur stützen (vgl. Koehl, a. a. O., § 2 StVG, Rn. 42 [am Ende] und § 46 FeV, Rn. 14), die ebenfalls darauf abhebt, dass in den (Identitäts-) Täuschungsfällen die nachzuweisende (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 StVG) Befähigung nie vorgelegen habe, sondern auch auf folgende Erwägungen:

Sowohl die gesetzliche Bestimmung über die Erteilung einer Fahrerlaubnis (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 StVG) als auch diejenige über deren Entziehung (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StVG - ebenso § 46 Abs. 4 Satz 1 FeV) knüpfen tatbestandlich gerade nicht allein an das Vorliegen bzw. Fehlen der Befähigung im Sinne des § 2 Abs. 5 StVG an, sondern ausdrücklich an die Erwiesenheit dieses Vorliegens bzw. Fehlens. Das übergeht die Antragstellerin in ihren Darlegungen. Es spricht aber gesetzessystematisch und teleologisch für folgendes Rechtsverständnis: Die jeweiligen Normgeber haben ihre Formulierungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StVG und des § 46 Abs. 4 Satz 1 FeV auf die typischen Fälle einer sich nachträglich entwickelnden fahrerlaubnisrechtlichen Befähigungsproblematik zugeschnitten. In diesen Fällen kommen nach zunächst ordnungsgemäßer Erfüllung aller Erteilungsvoraussetzungen und anschließender Erteilung der Fahrerlaubnis zu einem späteren Zeitpunkt Zweifel am Fortbestand der ehedem nachgewiesenen Befähigung des Betroffenen auf. Sowohl § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StVG als auch § 46 Abs. 4 Satz 1 FeV fordern vor diesem Hintergrund als Entziehungsvoraussetzung, dass - zwecks Entkräftung des typischerweise vor der Fahrererlaubniserteilung erbrachten Nachweises nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 StVG - ein Gegenbeweis dahin geführt sein muss, dass die Befähigung des Fahrerlaubnisinhabers nicht (fort-)bestehe. Dieser Gegenbeweis ist aber nach dem Sinn und Zweck der Norm nur dann erforderlich, wenn zuvor ein entkräftungsbedürftiger "qualifizierter" Befähigungsnachweis erbracht worden war, und zwar entweder (wie im Regelfall) gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 StVG oder aber zwischenzeitlich in rechtlich gleichwertiger Weise - z. B. durch die erfolgreiche spätere Ablegung der theoretischen Prüfung im Zuge von (weder nach § 15 Abs. 2 FeV noch als "Aufstieg" im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 FeV privilegierten) Fahrerlaubniserweiterungen oder etwa gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FeV. Der (zumindest) einmalig in der Vergangenheit geführte "qualifizierte" Befähigungsnachweis ist also nicht nur - wie die Antragstellerin meint - als Beweismittel, sondern zugleich als tatbestandliche Erteilungs- (vgl. OVG Berlin-Bbg, Beschl. v. 3.4.2008 - OVG 1 S 192.07 -, juris, Rn. 7) und Behaltensvoraussetzung der Fahrerlaubnis zu begreifen. Fehlt er, bedarf es nicht des in § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StVG und § 46 Abs. 4 Satz 1 FeV für die vorstehend umrissenen typischen Fälle vorausgesetzten Gegenbeweises. Vielmehr ist der entsprechend auszulegende Tatbestand dieser beiden Vorschriften dann schon deshalb erfüllt, weil demjenigen, der seine Befähigung niemals (umfassend) "qualifiziert" nachgewiesen hatte, diese Behaltensvoraussetzung seiner Fahrerlaubnis unabhängig davon fehlt, ob er die erforderliche Befähigung (§ 2 Abs. 5 StVG) tatsächlich besaß oder besitzt.

Diese Sichtweise beruht hiernach nicht darauf, dass etwa im Fahrerlaubnisrecht anstatt des materiellen ein "formeller Befähigungsbegriff" (vgl. zur Unterscheidung: Bay. VGH, Beschl. v. 20.9.2007 - 11 CS 07.875 -, juris, Rn. 14) gelten würde, sondern darauf, dass nicht allein die materielle Befähigung des Betroffenen, sondern deren zumindest einmalig erbrachter "qualifizierter" Nachweis zu den tatbestandlichen Erteilungs- und Behaltensvoraussetzungen einer Fahrerlaubnis zählt.

Das Vorstehende gilt ungeachtet der Frage, ob nicht anstelle von § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StVG und § 46 Abs. 4 Satz 1 FeV richtigerweise § 48 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Var. 1 VwVfG (i. V. m. § 1 Abs. 1 NVwVfG) anzuwenden (gewesen) wäre. Denn da die Antragstellerin die konkludente - und jedenfalls vertretbare - Verneinung dieser Frage durch die Vorinstanz nicht mit Beschwerdegründen in Zweifel gezogenen hat, ist diese Frage gemäß § 46 Abs. 4 Satz 6 VwGO von dem Beschwerdegericht nicht zu prüfen, sondern ihre verneinende Beantwortung durch die Vorinstanz hinzunehmen und d. h. für das Beschwerdeverfahren als richtig zu unterstellen. Es ist folglich weder Intention noch Inhalt des vorliegenden Senatsbeschlusses, grundsätzlich zu klären, welches in den Fällen einer erst nach der Fahrerlaubniserteilung entdeckten Täuschungshandlung bei der Fahrerlaubnisprüfung die objektiv einschlägige Ermächtigungsgrundlage für eine Aufhebung der Fahrerlaubnis ist.

Entgegen den Darlegungen der Antragstellerin gebietet auch das Verhältnismäßigkeitsprinzip nicht, demjenigen, der - wie sie selbst im Hinblick auf den Eintritt der Rechtsfolge des § 18 Abs. 1 Satz 1 FeV - einen "qualifizierten" Befähigungsnachweis (teilweise) nie erbracht hat, durch die Anordnung einer Begutachtung im Sinne des § 46 Abs. 4 Satz 2 FeV die Nachholung dieses Nachweises zu ermöglichen. Das gilt schon deshalb, weil die Anordnung einer Begutachtung des Betroffenen dessen weitere Verkehrsteilnahme als Kraftfahrer nicht hindert und deshalb zwar ein milderes, aber kein ebenso geeignetes Mittel darstellt, um andere Verkehrsteilnehmer vor ihm zu schützen, solange er - mangels jemals geführten "qualifizierten" Nachweises seiner Befähigung - als nichtbefähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist.

Unerheblich ist, dass es neben Fällen wie dem vorliegenden auch solche Fallgestaltungen gibt, in denen zwar eine Täuschungshandlung im Raume steht, aber sehr wohl eine Anwendung des § 46 Abs. 4 Satz 2 FeV in Betracht kommt. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn zwar der starke Verdacht einer Täuschungshandlung besteht, deren Vorliegen aber letztlich nicht dergestalt nachgewiesen werden kann, dass der Eintritt der Rechtsfolgen des § 18 Abs. 1 Satz 1 FeV feststeht (vgl. OVG Berlin-Bbg, Beschl. v. 3.4.2008 - OVG 1 S 192.07 -, juris, Rnrn. 4 und 8).

Abgesehen davon, dass die mehrjährige Fahrpraxis der Antragstellerin keinen "qualifizierten" Nachweis ihrer Befähigung (im Sinne des § 2 Abs. 5 StVG) zu ersetzen vermag, sei zur vermeintlich hohen indiziellen Bedeutung dieser Fahrpraxis für die Befähigung der Antragstellerin Folgendes angemerkt: Die Antragstellerin war nach den strafgerichtlichen Feststellungen vor der theoretischen Prüfung vom ... 2021 dreimal an einer solchen Prüfung gescheitert. Vor diesem Hintergrund stellte die daraufhin vorgenommene Entsendung einer unerkannten "Stellvertreterin" einen Akt der Beweisvereitelung dar, der bereits in Anwendung der Rechtsgedanken der §§ 427, 444 und 446 ZPO ohne weiteres den Schluss auf eine zumindest damals fehlende Befähigung der Antragstellerin zulässt. Spekulationen über nur theoretisch denkbare andere Motive der Betroffenen sind insoweit unerheblich (z. T. a. A. wohl: Bay. VGH, Beschl. v. 20.9.2007 - 11 CS 07.875 -, juris, Rn. 15). Ist hiernach unabhängig von der fehlenden Führung eines "qualifizierten" Befähigungsnachweises davon auszugehen, dass die Antragstellerin jedenfalls am ... 2021 aufgrund mangelhaften theoretischen Wissens nicht befähigt war, ein Kraftfahrzeug sicher zu führen, so ist nicht nachvollziehbar dargelegt, inwiefern allein ihre behauptete spätere "unauffällige" Fahrpraxis zur Schließung ihrer Wissenslücken geführt haben könnte. Insoweit lassen die Darlegungen der Antragstellerin schon die glaubhafte und nachvollziehbare Darstellung vermissen, welches theoretische Wissen ihr ihre Fahrpraxis auf welche Weise vermittelt habe.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an den Vorschlägen unter den Nrn. 1.5 Satz 1 Alt. 1 und 46.3 der bei Einlegung des Rechtsmittels maßgeblichen Fassung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2025, 471).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).