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§ 13 AnstNIAG - Satzung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Anstalt Niedersächsische Immobilienaufgaben (AnstNIAG)
Amtliche Abkürzung
AnstNIAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21070

(1) 1Die weiteren Rechtsverhältnisse der NIA werden durch eine Satzung geregelt. 2Die Satzung und ihre Änderungen werden vom Finanzministerium erlassen. 3In der Satzung sind insbesondere Bestimmungen aufzunehmen über

  1. 1.

    den Aufbau und die Organisation,

  2. 2.

    die Aufgaben und Befugnisse des Vorstands,

  3. 3.

    die Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsrats und

  4. 4.

    die rechtsgeschäftliche Vertretung.

(2) Die Satzung und ihre Änderungen sind im Niedersächsischen Ministerialblatt zu veröffentlichen.