§ 13 AnstNIAG - Satzung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Anstalt Niedersächsische Immobilienaufgaben (AnstNIAG)
- Amtliche Abkürzung
- AnstNIAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21070
(1) 1Die weiteren Rechtsverhältnisse der NIA werden durch eine Satzung geregelt. 2Die Satzung und ihre Änderungen werden vom Finanzministerium erlassen. 3In der Satzung sind insbesondere Bestimmungen aufzunehmen über
- 1.
den Aufbau und die Organisation,
- 2.
die Aufgaben und Befugnisse des Vorstands,
- 3.
die Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsrats und
- 4.
die rechtsgeschäftliche Vertretung.
(2) Die Satzung und ihre Änderungen sind im Niedersächsischen Ministerialblatt zu veröffentlichen.