Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 21.01.2025, Az.: 9 Sa 590/23
Überlassung eines betrieblichen Kfz zur Privatnutzung als Sachbezug
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 21.01.2025
- Aktenzeichen
- 9 Sa 590/23
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2025, 12866
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:2025:0121.9Sa590.23.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Osnabrück - 22.04.2021 - AZ: 5 Ca 197/20
Rechtsgrundlage
- § 107 Abs. 2 S. 5 GewO
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zur Privatnutzung als Sachbezug im Sinne von § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO darf nicht dazu führen, dass der Wert der vereinbarten Sachbezüge die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgeltes übersteigt.
- 2.
Bei der Ermittlung der Höhe des pfändbaren Nettoeinkommens kann in analoger Anwendung von § 850 c Abs. 4 ZPO (in der bis April 2021 geltenden Fassung, jetzt § 850 c Abs. 6 ZPO) eine Person, die über eigene Einkünfte verfügt, ganz oder teilweise bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens unberücksichtigt bleiben (BAG 31.05.2023 - 5 AZR 273/22). Das wirkt sich auch auf die Höhe der Unterhaltsberechtigung der Kinder des Schuldners aus.
- 3.
Nach der zu § 850 c Abs. 4 ZPO alte Fassung geltenden Rechtsprechung des BGH (16.04.2015 - IX ZB 41/14 und BGH 19.12.2019 - IX ZB 83/18) können die im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartner bei etwa gleichem Einkommen zu gleichen Anteilen unterhaltsverpflichtet für die minderjährigen Kinder sein, was dazu führt, dass diese zugunsten des Schuldners nur hälftig oder anteilig zu berücksichtigen sind. Das gilt auch bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens im Rahmen von § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO.
- 4.
Einzelfallberechnung des pfändbaren Einkommens und zur anteiligen Berücksichtigung unterhaltsberechtigter Personen
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 22.04.2021 AZ 5 Ca 197/20 unter Zurückweisung der weiteren Berufung teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 2.400,13 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. Dezember 2020 zu zahlen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben der Kläger zu 70 %, die Beklagte zu 30 % zu tragen, die des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 90 %, die Beklagte zu 10 % zu tragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kläger zu 92 %, die Beklagte zu 8 % zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten soweit für das Berufungsverfahren noch von Interesse über Nachzahlung von Nettovergütung infolge des Abzugs von geldwertem Vorteil für die Zurverfügungstellung eines Pkw's durch den Arbeitgeber.
Der Kläger war seit dem 04. Juni 2013 bei der Beklagten in der Marketingabteilung beschäftigt. Die Parteien haben mit Vertrag vom 01.03.2014 vereinbart, dass dem Kläger ein Kraftfahrzeug zur Nutzung überlassen wird. Das Arbeitsverhältnis ist inzwischen beendet.
Das Bruttoentgelt des Klägers betrug zuletzt 5.477,60 € und setzte sich aus dem Jahresgehalt anteilig in Höhe von 4.285,00 €, dem "PKW-Wert geldwerter Vorteil"in Höhe von 425,00 € und dem "Pkw-KM geldwerter Vorteil"in Höhe von 747,60 € zusammen. Der Kläger ist verheiratet und hat zwei Kinder. Die Ehefrau des Klägers ist berufstätig und bezieht ein eigenes Einkommen. Die Höhe des Einkommens der Ehefrau variiert, zeitweise wurde Einkommen aus parallel bestehenden Arbeitsverhältnissen bezogen.
Der Kläger war seit dem 01.01.2016 freiwillig gesetzlich krankenversichert. Die freiwillige Krankenversicherung bestand bei der B. E. und wurde zur Hälfte vom Arbeitgeber bezahlt. Er erhielt zudem Zuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung seitens des Arbeitgebers.
Der Kläger verlangt Nettovergütungsdifferenzen für die Zeit von Januar 2017 bis April 2020 und vertritt die Auffassung, die Beklagte habe bei der Zahlung der Vergütung die Regelungen des § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO, § 850 ff. ZPO zu den Pfändungsfreigrenzen nicht beachtet. Er habe unter Berücksichtigung seiner Ehefrau und zwei minderjähriger Kinder insgesamt drei Unterhaltspflichten. Die Erzielung des eigenen Einkommens seiner Ehefrau sei unbeachtlich, weil kein Fall des § 850 c Abs. 4 ZPO alte Fassung (seit 08. Mai 2021 § 850 c Abs. 6 ZPO) vorliege. Der Beklagten sei auch bekannt gewesen, dass der Kläger eine berufstätige Ehefrau und zwei Kinder habe. Sie hätte nach den Einzelheiten für die Einhaltung der Pfändungsfreigrenzen beim Abzug des geldwerten Vorteils fragen müssen. Zudem sei zu beachten, dass die Bestandteile der Vergütung der Ehefrau, soweit sie als Weihnachtsgeld bezeichnet sind, gemäß § 850 a Nr. 4 ZPO nur eingeschränkt zu berücksichtigen seien. Zudem haben der Kläger und die Ehefrau des Klägers aufgrund der beruflichen Tätigkeit der Ehefrau besondere finanzielle Belastungen gehabt. So hätten beide nicht unerheblich weite Fahrtstrecken zur Arbeitsstelle zurücklegen müssen. Die gefahrenen Kilometer seien als außergewöhnliche Belastungen anzusehen. Zudem hätten der Kläger und seine Ehefrau Aufwendungen für eine Betreuungskraft für die Kinder im Jahr 2017 gehabt. Die Kinder seien zu dem fraglichen Zeitpunkt noch zur Schule gegangen. Aufgrund der Berufstätigkeit beider Eheleute sei auch erforderlich gewesen, dass zwei Pkw's unterhalten würden.
Die Parteien hatten zuvor auch über Schadensersatzansprüche wegen Entzugs des Dienstwagens und Annahmeverzugsansprüche gestritten. Das Arbeitsgericht hatte die Beklagte verurteilt, an den Kläger 2.225,00 € Nutzungsausfall zu zahlen und die weitergehende Klage zurückgewiesen. Die hiergehen gerichteten Berufungen beider Parteien wurden rechtskräftig zurückgewiesen.
Der Kläger beantragt zuletzt in der Berufungsverhandlung,
das arbeitsgerichtliche Urteil vom 22.04.2021 AZ 5 Ca 197/20 weiter abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 29.639,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 15.210,30 € seit dem 10. Dezember 2020 sowie aus 14.428,84 € seit dem 26. Januar 2022 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zuletzt hat sie sich darauf berufen, dass die Ehefrau wegen ihres eigenen Einkommens analog § 850 c Abs. 4 ZPO a. F. bei der Berechnung der Pfändungsfreigrenzen nicht zu berücksichtigen sei. Zudem müsste berücksichtigt werden, dass beide Eltern gegenüber den minderjährigen Kindern unterhaltspflichtig seien. Aufgrund des eigenen Einkommens der Ehefrau seien die minderjährigen Kinder daher nur anteilig zugunsten des Klägers zu berücksichtigen.
Für die Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen (§ 313 Abs. 2 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist nur teilweise begründet. Er hat Anspruch auf Zahlung in Höhe von 2.400,13 € zzgl. der beantragten Zinsen seit 10.12.2020. Im Übrigen ist die Klage und Berufung unbegründet. Der Anspruch folgt aus § 611 BGB i. V. m. § 134 BGB i. V. m. § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO i. V. m. § 850 c Abs. 1 ZPO. Der Anspruch ist nur teilweise durch Anrechnung des Sachbezugswertes erloschen (§362 Abs. 1 BGB).
1.
Nach § 107 Abs. 1 GewO ist das Arbeitsentgelt grundsätzlich in Euro zu berechnen und auszuzahlen. Sachbezüge können nach § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO als Teil des Arbeitsentgeltes nur dann vereinbart werden, wenn dies dem Interesse des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht. Des Weiteren ist hierbei § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO zu beachten. Danach darf der Wert der vereinbarten Sachbezüge die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgeltes nicht übersteigen.
a.
Die Überlassung des betrieblichen Kraftfahrzeugs zur Privatnutzung stellt einen Sachbezug im Sinne von § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO dar. Sie liegt objektiv betrachtet im Interesse des Klägers (vgl. BAG vom 31.05.2023, 5 AZR 273/22 Rd-Nrn. 17 ff.). Dem Kläger bleiben entsprechende Aufwendungen erspart.
b.
Die Bestimmung des pfändbaren Arbeitseinkommens im Sinne des § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO richtet sich nach §§ 850 ff. Zur Ermittlung der Pfändungsfreigrenzen nach § 850 c, 850 e ZPO ist der Wert des Sachbezugs eines privat nutzbaren betrieblichen Kraftfahrzeugs mit 1% des Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zu bestimmen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG). Nicht zu berücksichtigen ist der nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG zu ermittelnde Zuschlag für die Nutzung des Fahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (sogenannte 0,03 %-Regelung).
aa.
Erhält der Arbeitnehmer neben seinem in Geld zahlbaren Einkommen auch Naturalleistungen, wozu auch die Überlassung eines privaten nutzbaren betrieblichen Kraftfahrzeugs gehört, sind Geld und Naturalleistungen nach § 850 e Nr. 3 Satz 1 ZPO zusammen zu rechnen. Hiervon sind die nach § 850 a ZPO unpfändbaren Beiträge mit dem Bruttobetrag abzusetzen. Im Anschluss daran sind von dem so errechneten Betrag die Steuern und die vom Arbeitnehmer zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge sowie ggf. die in § 850 e Nr. 1 Satz 2 ZPO aufgeführten Beträge in Abzug zu bringen. Das so ermittelte Nettoeinkommen ist Grundlage der in § 850 c ZPO und der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung geregelten Pfändungsgrenzen (BAG vom 31.05.2023 a.a.O, Rd-Nr. 22 m.w.N.).
bb.
Zur Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit eines betrieblichen Kraftfahrzeuges des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer als vereinbarten Sachbezug nach § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO sind grundsätzlich die Einkommenssteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen heranzuziehen (§ 8 Abs. 2 EStG, § 3 Abs. 1 Satz 3 Sozialversicherungsentgeltordnung - SvEV). Entsprechendes gilt für die Bestimmung des pfändbaren Arbeitseinkommens, wenn der Arbeitnehmer neben seinem in Geld zahlbaren Einkommen Naturalleistungen erhält. Deren Wert ist dann mit dem in Geld ausgezahlten Arbeitseinkommen zusammenzurechnen (BAG vom 31.05.2023 a. a.O. Rd-Nr. 23). Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG sind für jeden Kalendermonat 1% des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zzgl. Kosten für Sonderausstattungen einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Das ist der Betrag den die Beklagte beim Kläger in Abzug bringt: 445,00 € monatlich. Das ist zwischen den Parteien unstreitig. Der im Rahmen der 0,03%-Regelung an den Kläger gezahlten und in Abzug gebrachte Betrag für gefahrene Kilometer in Höhe von 747,60 € stellt keinen Sachbezug im Sinne des § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO dar. Die Zuschlagsregelung in § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG hat nicht die Funktion, eine irgendwie geartete zusätzliche Nutzung des Dienstwagens zu bewerten. Der Zuschlag für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bezweckt einen Ausgleich für abgezogene, aber tatsächlich nicht entstandene Erwerbsaufwendungen. § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG stellt einen notwendigen Korrekturposten für den pauschalen Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG dar (BAG vom 31.05.2023 a.a.O, Rd-Nr. 26 m.w.N.).
cc.
Neben den in § 850 e Abs. 1 Satz 1 ZPO genannten steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Beträgen sind gemäß § 850 e Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO die Beiträge, die der Kläger in die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung zahlt, in Abzug zu bringen. Die Beklagte hat bestätigt, dass der Kläger seit dem 01.01.2016 freiwillig bei einer Ersatzkasse gesetzlich krankenversichert ist. Zudem ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte mit den Positionen "AG-Zuschuss-KV"und "AG-Zuschuss-PV"die Hälfte der freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als Zuschuss nach § 257 SGB V bzw. § 61 SGB XI erstattet. Die Beitragszuschüsse des Arbeitgebers sind von den vom Kläger erbrachten Beitragszahlungen abzusetzen. Im Ergebnis ist nur die Differenz nach § 850 e Nr. 1 Satz 2 b ZPO bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens zu berücksichtigen.
Abzugsfähig sind die vom Arbeitnehmer im Rahmen des Üblichen zu zahlenden Beiträge. Zur Bestimmung der "üblichen"Beträge können die höchsten Versicherungsbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung herangezogen werden. Dabei ist entscheidend, ob der Versicherungsschutz gleichwertig der einer gesetzlichen Krankenversicherung ist. Maßstab ist der sogenannte Basistarif in der privaten Kranken- und Pflegeversicherung (vgl. LAG Rheinland-Pfalz vom 03. April 2017 - 7 Ta 222/16 Rd-Nr. 23). Der Höchstbeitrag für den Basistarif bestimmt sich gemäß § 241 SGB V (LAG Rheinland-Pfalz vom 03. April 2017 a. a. .O., Rd-Nr. 25) und betrug für die Krankenversicherung im Jahr 2017 635, 10 €. Die vom Kläger gezahlten Beiträge sind demgegenüber leicht erhöht; allerdings nicht in einem Umfang, der zu einer Nichtberücksichtigung des Betrages führen würde. Das wird vom Arbeitgeber auch nicht geltend gemacht. Nicht jeder Versicherungsbeitrag, der leicht erhöht ist, ist nicht mehr als "üblich"anzusehen. § 850 e Ziffer 1 B ZPO stellt bereits nach seinem Wortlaut nicht auf mindestens vom Schuldner zu zahlende Beiträge ab, sondern bestimmt, dass Beiträge an einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung nicht mitzurechnen sind, "soweit sie den Rahmen des üblichen nicht übersteigen". § 850 e ZPO stellt auch nicht ausdrücklich auf den hypothetischen individuellen Basistarif ab (LAG Rheinland-Pfalz vom 03. April 2017 a.a.O. Rd-Nr. 24). Insofern ist die verbleibende Differenz der gezahlten freiwilligen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abzgl. der vom Arbeitgeber geleisteten Zuschüsse bei der Höhe des pfändbaren Arbeitseinkommens nicht mit zu rechnen.
2.
Ist die Summe aus in Geld zahlbarem Einkommen und der Naturalleistung nach §§ 850 c. 850 e Nr. 3 Satz 1 ZPO unpfändbar, liegt bei Anrechnung des Sachbezugs auf das Arbeitsentgelt ein Verstoß gegen § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO vor. Da der Entgeltanspruch des Klägers insoweit nicht erfüllt würde, besteht ein Anspruch auf Auszahlung weiterer Vergütung. Maßgeblich für die Ermittlung der pfändbaren Beträge ist das nach oben genannten Grundsätzen ermittelte Nettoeinkommen des Klägers.
a.
Für den Kläger ergeben sich folgende monatlich pfändbare Nettoeinkommen:
Januar bis Dezember 2017:
Bruttolohn ohne PKW | 3.850,00 € |
---|---|
PKW Wert (1%-Regelung) | 445,00 € |
Gesamtbrutto Kläger | 4.295,00 € |
Lohnsteuer | -1.071,41€ |
Soli | -45,82 € |
Kirchensteuer | -74,98 € |
Rentenversicherung | -471,48 € |
Arbeitslosenversicherung | -75,64 € |
Krankenversicherung | -682,95 € |
Pflegeversicherung | -110,93 € |
Zuschuss des ArbG zur KV | 317,55 € |
Zuschuss des ArbG zur PV | 55,46 € |
Gesamtnetto Kläger | 2.134,80 € |
Januar und Februar 2018: aufgrund geänderter Steuern und Sozialversicherungsbeiträge: 2.156,09 €
Im März 2018 erhielt der Kläger einen Bruttolohn in Höhe von 4.230,00 € zzgl. 445,00 € 1%-Regelung für den zur Verfügung gestellten PKW-Wert; ergibt ein Gesamtbrutto in Höhe von 4.675,00 € brutto. Nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen entsprechend obiger Rechnung ergibt sich ein Nettoeinkommen in Höhe von 2.328,00 € .
Im April 2018 erhielt der Kläger einen Bruttolohn in Höhe von 4.285,00 € zzgl. 445,00 € 1%-Regelung für den zur Verfügung gestellten PKW-Wert; ergibt ein Gesamtbrutto in Höhe von 4.730,00 € brutto. Nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen entsprechend obiger Rechnung ergibt sich ein Nettoeinkommen in Höhe von 2.352,65 €.
In den Monaten April bis November 2018 ergibt sich ein Nettoeinkommen in Höhe von monatlich 2.352,65 €;
Dezember 2018: | 2.540,33 € |
---|---|
Januar und Februar 2019: | 2.392,90 € |
März 2019: | 2.509,96 € |
April bis November 2019: | 2.392,90 € |
Dezember 2019: | 2.575,30 € |
Januar bis April 2020: | 2.414,71 €. |
b.
Von dem so ermittelten pfändbaren Arbeitseinkommen im Sinne von § 850 e ZPO sind der Selbstbehalt gemäß § 850 c Abs. 1 ZPO und die Unterhaltspflichten gemäß § 850 c Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen. § 850 c ZPO regelt zur Existenzsicherung eines Arbeitnehmers und seiner Familie die Höhe der unpfändbaren Grundbeträge, gestaffelt nach Unterhaltspflichten (vgl. BAG vom 31.05.2023 a. a. O. Rd-Nr. 30). Dabei sind die ab 01. Juli 2015, 01. Juli 2017 und 01. Juli 2019 geltenden Pfändungsfreigrenzen zu beachten.
aa.
Die im maßgeblichen Zeitraum der Anwendung der Pfändungsvorschriften beiden minderjährigen Kinder des Klägers sind als unterhaltsberechtigte Personen zu berücksichtigen, § 850 c Abs. 2 ZPO. Bei der Höhe des pfändbaren Einkommens ist zudem gemäß § 850 c Abs. 3 ZPO der pfändbare Anteil am überschießenden Betrag zu ermitteln. Nach § 850 c Abs. 3 ZPO ist das Arbeitseinkommen, das den unpfändbaren Betrag nach § 850 c Abs. 1 ZPO übersteigt, in Höhe von drei Zehnteln, je nach Anzahl der Unterhalspflichten bis zu weiteren Anteilen unpfändbar. Der erhöhte Freibetrag soll dem Schuldner zu Gute kommen, der einen Mehrverdienst erzielt und Unterhaltsleistungen erbringt. Daher sind bei der Höhe des pfändbaren Anteils des Nettoeinkommens des Klägers die Unterhaltsgewährungen an die beiden Kinder im Rahmen der in § 850 c Abs. 3 ZPO genannten erhöhten Freibeträge zu berücksichtigen.
bb.
Da die Ehefrau des Klägers über eigenes Einkommen verfügt, kommt § 850 c Abs. 4 ZPO alte Fassung (ab Mai 2021: Abs. 6 neue Fassung) analog zur Anwendung (BAG vom 31.05.2023 a. a. O. Rd-Nr. 33). Nach § 850 c Abs. 4 ZPO a.F. kann nach billigem Ermessen bestimmt werden, dass eine Person, welcher der Schuldner aufgrund gesetzlicher Vorschriften Unterhalt gewährt, bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt, wenn diese über eigene Einkünfte verfügt. § 850 c Abs. 4 ZPO a. F. ist in diesem Fall analog anzuwenden, weil kein Vollstreckungsverfahren vorliegt, das Gesetz aber das Prozessgericht verpflichtet, das pfändbare Einkommen festzustellen (BAG 31.05.2023 a.a.O. Rd-Nr. 33 m.w.N. u. a.; auch BGH 19.05.2009 - IX ZR 37/06 Rd-Nrn 16 und 18 und BGH vom 16.04.2015 - IX ZB 41/14 Rd-Nr. 5 und vom 19.12.2019 - IX ZB 83/18 Rd-Nr. 11). Das Prozessgericht hat nach § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO zu prüfen, ob der Wert der vereinbarten Sachbezüge die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgeltes übersteigt.
aaa.
Die Ehefrau des Klägers hat im maßgeblichen Zeitraum Einkünfte in einer Höhe erzielt, die dazu führen, dass sie als unterhaltsberechtigte Person unberücksichtigt bleibt. Soweit eine Person ihren Unterhaltsbedarf durch eigene Einkünfte decken kann, bleibt sie bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens unberücksichtigt (vgl. BGH vom 19.12.2019 a.a.O. Rn. 11 m.w.N.). Insoweit gilt: Ehepartner, deren eigene Einkünfte, die Höhe des pfändungsfreien Grundfreibetrages gem. § 850 c Abs. 1 ZPO erreichen, sind nicht als Unterhaltsberechtigte bei der Pfändung zu berücksichtigen, wenn diese einen eigenen Haushalt führen. Leben sie mit dem Schuldner in einem Haushalt, soll die Berechnung des Freibetrages im Rahmen der sozialrechtlichen Regelungen zur Existenzsicherung zzgl. eines Zuschlags in Höhe von 30% bis 50% erfolgen (BGH 05.04.2005 - VII ZB 28/05 Rd-Nr. 9). Damit ist zu dem Eckregelsatz nach § 28 SGB XII bzw. SGB II ein Aufschlag in Höhe von 30% bis 50% vorzunehmen. Folglich bleibt eine unterhaltsberechtigte Person, die mit den Schuldnern in einem Haushalt lebt, bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages außer Betracht, wenn sie über ein Einkommen von ca. 600,00 € verfügt. Das Nettoeinkommen der Ehefrau ist im streitigen Zeitraum deutlich höher, unabhängig davon, wie das Nettoeinkommen angesichts der teilweise parallel bezogenen Einkünfte konkret zu berechnen ist. Im Januar bis November 2017 erzielte die Ehefrau des Klägers ein Bruttoeinkommen in Höhe von 2.191,00 € brutto, was einem Nettobetrag in Höhe von 1.285,45 € entspricht. Vergleichbares gilt für die Folgemonate. In jedem Fall liegt das Nettoeinkommen der Ehefrau über 600,00 €, so dass sie analog § 850 c Abs. 4 ZPO a. F. nicht als unterhaltsberechtigte Person bei der Berechnung des unpfändbaren Arbeitseinkommens zu berücksichtigen ist.
bbb.
Die Höhe der von der Ehefrau des Schuldners bezogenen Einkünfte wirkt sich auch auf die Unterhaltsberechtigung der Kinder aus. Nach der insoweit zu § 850 c Abs. 4 ZPO geltenden Rechtsprechung des BGH (16.04.2015 - IX ZB 41/14 und BGH 19.12.2019 - IX ZB 83/18) können die im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartner bei etwa gleichem Einkommen zu gleichen Anteilen unterhaltsverpflichtet für die minderjährigen Kinder sein, was dazu führt, dass diese zugunsten des Schuldners nur hälftig oder anteilig zu berücksichtigen sind. Es kann nach billigem Ermessen angeordnet werden, dass eine nach dem Gesetz unterhaltsberechtigte Person, die eigene Einkünfte hat, bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt. Zu den eigenen Einkünften der unterhaltsberechtigten Kinder, die dessen Berücksichtigung bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens des Schuldners einschränken oder ausschließen können, gehört auch der von anderen Unterhaltsverpflichteten gewährte Naturalunterhalt. Schon nach ihrem Wortlaut erfasst die Vorschrift alle Arten von Einkünften. Es ist zu prüfen, ob die eigenen Einkünfte des Unterhaltsberechtigten dazu führen, dass dem Schuldner insoweit kein eigenes Einkommen verbleiben muss, weil der Bedarf des oder der Unterhaltsberechtigten anderweitig gedeckt ist. Deshalb sind Unterhaltszahlungen, die der Unterhaltsberechtigte vom anderen Elternteil bezieht, als eigene Einkünfte im Sinne von § 850 c Abs. 4 ZPO zu berücksichtigen. Das gilt auch für Naturalunterhalt (BGH 16.04.2015 a.a.O. Rd-Nrn. 5 und 6).
Die Beklagte hat bereits mit Schriftsatz vom 05. August 2021 geltend gemacht, dass bei entsprechendem Einkommen der Ehefrau die Kinder im Verhältnis zum Kläger als nicht voll unterhaltsberechtigt berücksichtigt werden können. Für die minderjährigen Kinder - die Beklagte wendet nicht ein, dass diese über eigene Einkünfte verfügen - entspricht es der Billigkeit, dass die Kinder bei der Bemessung des pfändungsfreien Betrages nach § 850 c Abs. 4 ZPO anteilig berücksichtigt werden (vgl. auch LG Konstanz RPfl. 2002 S. 631, LG Stuttgart vom 29.06.2001 - 19 T 207/00 JurBüro 2001, S. 659 - 660).
cc.
Nicht in die Berechnung fließt das Kindergeld ein. Es stellt kein Einkommen im Sinne des § 850 c Abs. 4 ZPO dar (BGH vom 9. Juli 2020 - IX ZB 38/19). Ebenso wenig sind bei der Berechnung des Nettoeinkommens der Ehefrau die vermögenswirksamen Leistungen in Ansatz zu bringen (§ 851 ZPO in Verbindung mit §§ 13 Abs. 3 Satz 2, 17 Abs. 1 des 5. Vermögensbildungsgesetzes).
dd.
Hinsichtlich der Weihnachtsgeldzahlungen an die Ehefrau des Klägers, die auf den Abrechnungen der Ehefrau für die Monate Dezember 2017, Dezember 2018 und Dezember 2019 ausgewiesen sind, kommt § 850 a Nr. 3 ZPO zur Anwendung. In der bis 31.12.2021 geltenden Fassung waren Weihnachtsvergütungen bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 500,00 € unpfändbar. Unwidersprochen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 18.12.2024 eine Bescheinigung vorgelegt, ausweislich deren Inhalt es sich bei den Sonderzahlungen um Weihnachtsgeld gehandelt haben soll. Auch auf den Lohnabrechnungen wird die Zahlung als "Weihnachtsgeld Jahrestabelle"bezeichnet. Zwar ist für die Einordnung der Sonderzahlung als Weihnachtsgeld nicht nur der Wortlaut, sondern deren Zweckrichtung maßgeblich (vgl. BAG vom 18.05.2016 - 10 AZR 233/15 Rd-Nr. 10 ff.). Da die Beklagte das Vorbringen des Klägers nicht bestreitet, besteht für den Kläger im Rahmen des § 138 Abs. 3 ZPO auch kein Anlass zu weiterem Sachvortrag über den Charakter der Sonderzahlung. Bei der Berechnung ist die sog. Nettomethode anzuwenden, bei der die pfändungsfreien Beträge mit dem vollen Bruttobetrag (hier: 500,00 €) in Abzug zu bringen sind. Im Anschluss sind lediglich die Steuern und vom Arbeitnehmer zu tragenden Sozialversicherungsabgaben in Abzug zu bringen, die auf das ohne die pfändbaren Bezüge verbleibende Bruttoeinkommen zu zahlen sind (vgl. BAG vom 17.04.2013 - 10 AZR 59/12 Rd-Nr. 19).
ee.
Angesicht der Höhe beider Einkommen der Ehepartner ist zu errechnen, mit welchem Anteil/ welcher Quote die unterhaltsberechtigten Kinder zugunsten des pfändbaren Einkommens des Klägers zu berücksichtigen sind. Soweit auch der andere Elternteil unterhaltsverpflichtet ist und Unterhalt gewährt, bedarf es des Schutzes des Klägers nicht. Das Gericht hat seine Entscheidung über ggfs. nur anteilige Berücksichtigung weiterer Unterhaltspflichten unter Abwägung der wirtschaftlichen Lage des Gläubigers und des Schuldners sowie der von ihm unterhaltenen Angehörigen zu treffen. Die Orientierung an bestimmten Berechnungsgrößen entspricht einer Entscheidung nach billigem Ermessen, wenn diese als Basis für die Entscheidung herangezogen wird (BGH 05.04.2005 - VII ZB 28/05 Rd-Nr. 7, 8). Im Rahmen der abschließenden Prüfung des billigen Ermessens sind die vom Kläger und seiner Ehefrau erbrachten Fahrtleistungen zu den jeweiligen Arbeitsstätten nicht zu berücksichtigen. Beide haben vom Arbeitgeber Zuschüsse zu den Fahrtkosten erhalten. Damit ist es unerheblich, ob die Entfernungen überhaupt eine außergewöhnliche Belastung darstellen. Die für das Jahr 2017 vorgetragenen Aufwendungen für Betreuungen der Kinder sind verhältnismäßig gering und betragen nicht einmal 10% des gemeinsamen Nettoeinkommens der Eheleute. Berücksichtigt werden muss auch, dass dem Kläger im Rahmen der Zurverfügungstellung eines PKWs auch zur privaten Nutzung tatsächlich ein PKW zur Verfügung stand. Weitere relevante Umstände, die im Rahmen des billigen Ermessens zu berücksichtigen wären, haben die Parteien nicht vorgetragen.
c.
Nach Abrundung gem. § 850 c Abs. 5 ZPO ergibt sich unter Berücksichtigung der anteiligen Unterhaltspflichten der Eltern die folgende Berechnung:
Januar bis Juni 2017:
Gesamtnetto Kläger | 2.134,80 € |
---|---|
2.000,00 € | |
Gesamtbrutto Ehefrau | |
Steuern und Sozialabgaben | -716,55 € |
Gesamtnetto Ehefrau | 1.283,45 € |
Gesamtnetto Kläger+Ehefrau | 3.418,25 € |
davon % Kläger | 62% |
davon % Ehefrau | 38% |
grds. unpfändbares Arbeitseinkommen | 1.073,88 € |
Erhöhung durch Kind 1 (anteilig nach Umfang | |
Unterhaltspflicht) | 250,58 € |
Erhöhung durch Kind 2 (anteilig nach Umfang | |
Unterhaltspflicht) | 139,61 € |
unpfändbares Arbeitseinkommen gem. Abs. 1 | 1.464,06 € |
überschießender Betrag gem. § 850c Abs. 2 ZPO | 670,74 € |
davon unpfändbar gem. § 850c Abs. 2 S. 1 ZPO | 325,98 € |
unpfändbares Arbeitseinkommen des Klägers | 1.790,00 € |
Verbleibendes pfändbares Arbeitseinkommen je Monat | 344,80 € |
Aufgrund der Änderung der Pfändungsfreigrenzen zum 01. Juli 2017 ergibt sich folgende Berechnung:
Juli bis November 2017:
Gesamtnetto Kläger | 2.134,80 € |
---|---|
Gesamtbrutto Ehefrau | 2.000,00 € |
Steuern und Sozialabgaben | -716,55 € |
Gesamtnetto Ehefrau | 1.283,45 € |
Gesamtnetto Kläger+Ehefrau | 3.418,25 € |
davon % Kläger | 62% |
davon % Ehefrau | 38% |
grds. unpfändbares Arbeitseinkommen | 1.133,80 € |
Erhöhung durch Kind 1 (anteilig nach Umfang Unterhaltspflicht) | 264,56 € |
Erhöhung durch Kind 2 (anteilig nach Umfang Unterhaltspflicht) | 147,39 € |
unpfändbares Arbeitseinkommen gem. Abs. 1 | 1.545,75 € |
überschießender Betrag gem. § 850c Abs. 2 ZPO | 589,05 € |
davon unpfändbar gem. § 850c Abs. 2 S. 1 ZPO | 286,28 € |
insgesamt unpfändbares Arbeitseinkommen (abgerundet) | 1.830,00 € |
Verbleibendes pfändbares Arbeitseinkommen je Monat | 304,80 € |
Dezember 2017
unter Berücksichtigung der Sonderzahlung in Höhe von 2.000,00 € an die Ehefrau, von der 500,00 € gem. § 850 a Nr. 3 ZPO unberücksichtigt bleiben
Gesamtnetto Kläger | 2.134,80 € |
Gesamtbrutto Ehefrau | 3.500,00 € |
Steuern und Sozialabgaben | -1.664,05 € |
Gesamtnetto Ehefrau | 1.835,95 € |
Gesamtnetto Kläger+Ehefrau | 3.970,75 € |
davon % Kläger | 54% |
davon % Ehefrau | 46% |
grds. unpfändbares Arbeitseinkommen | 1.133,80 € |
Erhöhung durch Kind 1 (anteilig nach Umfang Unterhaltspflicht) | 230,42 € |
Erhöhung durch Kind 2 (anteilig nach Umfang Unterhaltspflicht) | 128,37 € |
unpfändbares Arbeitseinkommen gem. Abs. 1 | 1.492,60 € |
überschießender Betrag gem. § 850c Abs. 2 ZPO | 642,20 € |
davon unpfändbar gem. § 850c Abs. 2 S. 1 ZPO | 296,70 € |
unpfändbares Arbeitseinkommen (abgerundet) | 1.780,00 € |
Verbleibendes pfändbares Arbeitseinkommen | 354,80 € |
Januar und Februar 2018
Gesamtnetto Kläger | 2.156,09 € |
---|---|
Gesamtbrutto Ehefrau | 2.000,00 € |
Steuern und Sozialabgaben | -706,62 € |
Gesamtnetto Ehefrau | 1.293,38 € |
Gesamtnetto Kläger+Ehefrau | 3.449,47 € |
davon % Kläger | 63% |
davon % Ehefrau | 37% |
grds. unpfändbares Arbeitseinkommen | 1.133,80 € |
Erhöhung durch Kind 1 (anteilig nach Umfang Unterhaltspflicht) | 268,83 € |
Erhöhung durch Kind 2 (anteilig nach Umfang Unterhaltspflicht) | 149,77 € |
unpfändbares Arbeitseinkommen gem. Abs. 1 | 1.552,40 € |
überschießender Betrag gem. § 850c Abs. 2 ZPO | 603,69 € |
davon unpfändbar gem. § 850c Abs. 2 S. 1 ZPO | 295,21 € |
insgesamt unpfändbares Arbeitseinkommen | 1.840,00 € |
Verbleibendes pfändbares Arbeitseinkommen je Monat | 316,09 € |
März 2018
Gesamtnetto Kläger | 2.328,06 € |
---|---|
Gesamtbrutto Ehefrau | 2.000,00 € |
Steuern und Sozialabgaben | -706,62 € |
Gesamtnetto Ehefrau | 1.293,38 € |
Gesamtnetto Kläger+Ehefrau | 3.621,44 € |
davon % Kläger | 64% |
davon % Ehefrau | 36% |
grds. unpfändbares Arbeitseinkommen | 1.133,80 € |
Erhöhung durch Kind 1 (anteilig nach Umfang Unterhaltspflicht) | 273,09 € |
Erhöhung durch Kind 2 (anteilig nach Umfang Unterhaltspflicht) | 152,15 € |
unpfändbares Arbeitseinkommen gem. Abs. 1 | 1.559,04 € |
überschießender Betrag gem. § 850c Abs. 2 ZPO | 769,02 € |
davon unpfändbar gem. § 850c Abs. 2 S. 1 ZPO | 378,36 € |
unpfändbares Arbeitseinkommen | 1.930,00 € |
Verbleibendes pfändbares Arbeitseinkommen | 398,06 € |
April bis November 2018
Gesamtnetto Kläger | 2.352,65 € |
---|---|
Gesamtbrutto Ehefrau | 2.000,00 € |
Steuern und Sozialabgaben | -706,62 € |
Gesamtnetto Ehefrau | 1.293,38 € |
Gesamtnetto Kläger+Ehefrau | 3.646,03 € |
davon % Kläger | 65% |
davon % Ehefrau | 35% |
grds. unpfändbares Arbeitseinkommen | 1.133,80 € |
Erhöhung durch Kind 1 (anteilig nach Umfang Unterhaltspflicht) | 277,36 € |
Erhöhung durch Kind 2 (anteilig nach Umfang Unterhaltspflicht) | 154,52 € |
unpfändbares Arbeitseinkommen gem. Abs. 1 | 1.565,69 € |
überschießender Betrag gem. § 850c Abs. 2 ZPO | 786,96 € |
davon unpfändbar gem. § 850c Abs. 2 S. 1 ZPO | 389,55 € |
unpfändbares Arbeitseinkommen | 1.950,00 € |
verbleibendes pfändbares Arbeitseinkommen pro Monat | 402,65 € |
Dezember 2018
unter Berücksichtigung der Sonderzahlung in Höhe von 2.000,00 € an die Ehefrau, von der 500,00 € gem. § 850 a Nr. 3 ZPO unberücksichtigt bleiben
Gesamtnetto Kläger | 2.540,33 € |
---|---|
Gesamtbrutto Ehefrau | 3.500,00 € |
Steuern und Sozialabgaben | -1.648,54 € |
Gesamtnetto Ehefrau | 1.851,46 € |
Gesamtnetto Kläger+Ehefrau | 4.391,79 € |
davon % Kläger | 58% |
davon % Ehefrau | 42% |
grds. unpfändbares Arbeitseinkommen | 1.133,80 € |
Erhöhung durch Kind 1 (anteilig nach Umfang Unterhaltspflicht) | 247,49 € |
Erhöhung durch Kind 2 (anteilig nach Umfang Unterhaltspflicht) | 137,88 € |
unpfändbares Arbeitseinkommen gem. Abs. 1 | 1.519,18 € |
überschießender Betrag | 1.021,15 € |
davon unpfändbar | 484,03 € |
unpfändbares Arbeitseinkommen | 2.000,00 € |
Verbleibendes pfändbares Arbeitseinkommen | 540,33 € |
Januar bis Februar 2019
Gesamtnetto Kläger | 2.392,90 € |
---|---|
Gesamtbrutto Ehefrau | 2.250,00 € |
Steuern und Sozialabgaben | -807,74 € |
Gesamtnetto Ehefrau | 1.442,26 € |
Gesamtnetto Kläger+Ehefrau | 3.835,16 € |
davon % Kläger | 62% |
davon % Ehefrau | 38% |
grds. unpfändbares Arbeitseinkommen | 1.133,80 € |
Erhöhung durch Kind 1 (anteilig nach Umfang Unterhaltspflicht) | 264,56 € |
Erhöhung durch Kind 2 (anteilig nach Umfang Unterhaltspflicht) | 147,39 € |
unpfändbares Arbeitseinkommen gem. Abs. 1 | 1.545,75 € |
überschießender Betrag | 847,15 € |
davon unpfändbar | 411,71 € |
unpfändbares Arbeitseinkommen | 1.950,00 € |
verbleibendes pfändbares Arbeitseinkommen pro Monat | 442,90 € |
März 2019
Gesamtnetto Kläger | 2.509,96 € |
---|---|
Gesamtbrutto Ehefrau | 2.250,00 € |
Steuern und Sozialabgaben | -807,74 € |
Gesamtnetto Ehefrau | 1.442,26 € |
Gesamtnetto Kläger+Ehefrau | 3.952,22 € |
davon % Kläger | 64% |
davon % Ehefrau | 36% |
grds. unpfändbares Arbeitseinkommen | 1.133,80 € |
Erhöhung durch Kind 1 (anteilig nach Umfang Unterhaltspflicht) | 273,09 € |
Erhöhung durch Kind 2 (anteilig nach Umfang Unterhaltspflicht) | 152,15 € |
unpfändbares Arbeitseinkommen gem. Abs. 1 | 1.559,04 € |
überschießender Betrag | 950,92 € |
davon unpfändbar | 467,85 € |
unpfändbares Arbeitseinkommen | 2.020,00 € |
verbleibendes pfändbares Arbeitseinkommen pro Monat | 489,96 € |
April bis Juni 2019
Gesamtnetto Kläger | 2.038,70 € |
---|---|
Gesamtbrutto Ehefrau | 2.250,00 € |
Steuern und Sozialabgaben | -807,74 € |
Gesamtnetto Ehefrau | 1.442,26 € |
Gesamtnetto Kläger+Ehefrau | 3.480,96 € |
davon % Kläger | 59% |
davon % Ehefrau | 41% |
grds. unpfändbares Arbeitseinkommen | 1.133,80 € |
Erhöhung durch Kind 1 (anteilig nach Umfang Unterhaltspflicht) | 251,76 € |
Erhöhung durch Kind 2 (anteilig nach Umfang Unterhaltspflicht) | 140,26 € |
unpfändbares Arbeitseinkommen gem. Abs. 1 | 1.525,82 € |
überschießender Betrag | 512,88 € |
davon unpfändbar | 244,64 € |
unpfändbares Arbeitseinkommen pro Monat | 1.770,00 € |
verbleibendes pfändbares Arbeitseinkommen pro Monat | 268,70 € |
Juli bis Oktober 2019
Gesamtnetto Kläger | 2.392,90 € |
---|---|
Gesamtbrutto Ehefrau | 2.250,00 € |
Steuern und Sozialabgaben | -807,74 € |
Gesamtnetto Ehefrau | 1.442,26 € |
Gesamtnetto Kläger+Ehefrau | 3.835,16 € |
davon % Kläger | 62% |
davon % Ehefrau | 38% |
grds. unpfändbares Arbeitseinkommen | 1.178,59 € |
Erhöhung durch Kind 1 (anteilig nach Umfang Unterhaltspflicht) | 275,01 € |
Erhöhung durch Kind 2 (anteilig nach Umfang Unterhaltspflicht) | 153,21 € |
unpfändbares Arbeitseinkommen gem. Abs. 1 | 1.606,82 € |
überschießender Betrag | 786,08 € |
davon unpfändbar | 382,04 € |
unpfändbares Arbeitseinkommen pro Monat | 1.980,00 € |
verbleibendes pfändbares Arbeitseinkommen pro Monat | 412,90 € |
November 2019
Gesamtnetto Kläger | 2.392,90 € |
---|---|
Gesamtbrutto Ehefrau | 4.460,00 € |
Steuern und Sozialabgaben | -1.660,57 € |
Gesamtnetto Ehefrau | 2.799,43 € |
Gesamtnetto Kläger+Ehefrau | 5.192,33 € |
davon % Kläger | 46% |
davon % Ehefrau | 54% |
grds. unpfändbares Arbeitseinkommen | 1.178,59 € |
Erhöhung durch Kind 1 (anteilig nach Umfang Unterhaltspflicht) | 204,04 € |
Erhöhung durch Kind 2 (anteilig nach Umfang Unterhaltspflicht) | 113,68 € |
unpfändbares Arbeitseinkommen gem. Abs. 1 | 1.496,31 € |
überschießender Betrag | 896,59 € |
davon unpfändbar | 392,71 € |
unpfändbares Arbeitseinkommen | 1.880,00 € |
verbleibendes pfändbares Arbeitseinkommen pro Monat | 512,90 € |
Dezember 2019
unter Berücksichtigung der Sonderzahlung an die Ehefrau, von der 500,00 € gem. § 850 a Nr. 3 ZPO unberücksichtigt bleiben
Gesamtnetto Kläger | 2.575,30 € |
---|---|
Gesamtbrutto Ehefrau | 3.734,62 € |
Steuern und Sozialabgaben | -1.620,77 € |
Gesamtnetto Ehefrau | 2.113,85 € |
Gesamtnetto Kläger+Ehefrau | 4.689,15 € |
davon % Kläger | 55% |
davon % Ehefrau | 45% |
grds. unpfändbares Arbeitseinkommen | 1.178,59 € |
Erhöhung durch Kind 1 (anteilig nach Umfang Unterhaltspflicht) | 243,96 € |
Erhöhung durch Kind 2 (anteilig nach Umfang Unterhaltspflicht) | 135,92 € |
unpfändbares Arbeitseinkommen gem. Abs. 1 | 1.558,47 € |
überschießender Betrag | 1.016,83 € |
davon unpfändbar | 472,83 € |
unpfändbares Arbeitseinkommen | 2.030,00 € |
verbleibendes pfändbares Arbeitseinkommen pro Monat | 545,30 € |
Januar bis April 2020
Gesamtnetto Kläger | 2.414,71 € |
---|---|
Gesamtbrutto Ehefrau | 1.962,38 € |
Steuern und Sozialabgaben | -417,02 € |
Gesamtnetto Ehefrau | 1.545,36 € |
Gesamtnetto Kläger+Ehefrau | 3.960,07 € |
davon % Kläger | 61% |
davon % Ehefrau | 39% |
grds. unpfändbares Arbeitseinkommen | 1.178,59 € |
Erhöhung durch Kind 1 (anteilig nach Umfang Unterhaltspflicht) | 270,58 € |
Erhöhung durch Kind 2 (anteilig nach Umfang Unterhaltspflicht) | 150,74 € |
unpfändbares Arbeitseinkommen gem. Abs. 1 | 1.599,91 € |
überschießender Betrag | 814,80 € |
davon unpfändbar | 393,55 € |
unpfändbares Arbeitseinkommen | 1.990,00 € |
verbleibendes pfändbares Arbeitseinkommen pro Monat | 424,71 € |
Aufgrund vorstehender Berechnung ergibt sich, dass die Beklagte im Zeitraum Januar 2017 bis April 2020 insgesamt 15.399,87 € von dem für die Pfändung maßgeblichen Nettoeinkommen des Klägers hätte abziehen dürfen. Soweit der Betrag in dem gerichtlichen Beschluss vom 22.10. 2024 mit 15.962,47 € beziffert war, beruht dies darauf, dass nach dem weiteren Vortrag des Klägers § 850 a Nr. 4 ZPO a. F. angewandt wurde. Tatsächlich hat die Beklagte insgesamt 17.800,00 € abgezogen. In Höhe der Differenz von 2.400,13 € hat der Kläger Anspruch auf Zahlung, weil der Entgeltanspruch des Klägers insoweit wegen Verstoßes gegen § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO, § 134 BGB nicht durch Erfüllung gem. § 362 BGB erloschen ist. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.
C.
Die Kostenquotelung erfolgte nach § 92 Abs. 1 ZPO entsprechend der anteiligen Gewinn- und Verlustquote der Parteien. Da in den jeweiligen Instanzen unterschiedliche Streitgegenstände und - werte anhängig waren, differieren die Quoten. Erstinstanzlich war die Kostenquote unter Berücksichtigung von Teilerledigungserklärungen und Teilrücknahmen bei einem Gesamtstreitwert für die Kosten in Höhe von 54.777,00 € festzusetzen. Im Berufungsverfahren obsiegte der Kläger in Höhe von 2.400,13 € bei einem Gesamtstreitwert für die Kosten in Höhe 46.431,68 unter Berücksichtigung der im Übrigen wechselseitig zurückzuweisenden Berufung. Die Kostenquote für die Revision bezieht sich auf einen Streitwert in Höhe 29.826,74 € bei einem Obsiegen des Klägers in Höhe von 8 %.
Die Revision wird nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen der Einzelfragen, insbesondere der Berücksichtigung ggfs. nur anteiliger weiterer Unterhaltspflichten im Rahmen der analogen Anwendung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Rahmen von § 850 c Abs. 4 ZPO alte Fassung, § 850 c Abs. 6 ZPO neue Fassung zugelassen.