Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 06.02.2025, Az.: 11 ME 433/24

Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes i.R.e. verhinderten Beißversuchs

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
06.02.2025
Aktenzeichen
11 ME 433/24
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 10797
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2025:0206.11ME433.24.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 16.12.2024 - AZ: 5 B 223/24

Fundstellen

  • DÖV 2025, 443
  • KommJur 2025, 177-183

Amtlicher Leitsatz

Die Begrenzung des Amtsermittlungsgrundsatzes dahin, dass es nicht der weiteren Prüfung bedarf, ob das von dem Hund gezeigte Verhalten eine gesteigerte Aggressivität bzw. eine über das natürliche Maß hinausgehende Angriffslust aufweist, gilt nur in den Fällen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 NHundG, in denen der betreffende Hund einen Menschen gebissen oder ein anderes Tier nicht nur ganz geringfügig verletzt hat, und nicht, soweit der betreffende Hund bisher keinen Menschen oder kein anderes Tier gebissen hat. Ob ein - verhinderter - Beißversuch, wie ein tatsächlich erfolgter Biss, bereits für sich genommen die Annahme einer gesteigerten Aggressivität des betreffenden Hundes rechtfertigen kann, lässt der Senat im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes offen. Eine Gefährlichkeitsfeststellung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NHundG, die auf einen - verhinderten - Beißversuch gestützt werden soll, ohne dass behördliche Feststellungen zu einer gesteigerten Aggressivität, insbesondere einer über das natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe, des Hundes getroffen werden, setzt mindestens behördliche Feststellungen dazu voraus, dass das zu beurteilende Verhalten des betreffenden Hundes unzweifelhaft und eindeutig als - verhinderter - Beißversuch zu bewerten ist (hier verneint).

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig - Einzelrichter der 5. Kammer - vom 16. Dezember 2024 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller (5 A 215/24) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 27. Mai 2024 angeordnet hat, hat keinen Erfolg.

Die Antragsteller sind Halter der im Jahr 2021 geborenen Rottweiler-Hündin "G.". Mit Bescheid vom 27. Mai 2024 stellte die Antragsgegnerin die Gefährlichkeit von "G." fest. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Unter dem 4. Januar 2024 richtete der Nachbar der Antragsteller, Herr H., eine E-Mail an die Antragsgegnerin mit dem Betreff "Gefährlicher Rottweiler in der Nachbarschaft" und folgendem Inhalt (Bl. 9 Beiakte 001):

"Diesbezüglich möchte ich Ihnen (...) schriftlich die Ereignisse mitteilen, die mir und meiner Familie widerfahren sind:

Am 15.09.2023 gegen 19:30 Uhr

Meine Tochter berichtete mir, dass sich der Hund (Rasse Rottweiler) zunächst auf das Auto gerissen hat in dem sie saß. Daraufhin hat der Hund im Rausch einen weiteren Fahrradfahrer aus unserer Nachbarschaft versucht zu attackieren.

Am 27.09.2023 um 16:42 Uhr

Der Hund bellte meine Tochter wieder an und zerrte sich angriffsbereit zu ihr obwohl der Herrchen schon auf Distanz ging.

Am 04.10.2023 um 6:40 Uhr

Der Hundehalter musste den Hund mit seinem ganzen Körpergewicht, gegen die Wand drücken und ihm sein Maul mit beiden Händen zu halten. Der Hund war wieder angriffsbereit bellte meine Tochter an und wollte sie attackieren (ohne Maulkorb - evtl. Verstoß gegen örtliche Vorschriften?)

Am 28.12.2023 gegen 9:25 Uhr

Der Herrchen (männlich groß, kräftig) war mit dem Hund spazieren. Der Hund hatte keinen Maulkorb auf. Da bereits aus eigener Erfahrung bekannt ist, dass der Hund aggressiv ist, wollte meine Tochter nach kurzem warten, das der Hundehalter den Hund richtig festhält, dran vorbei gehen, allerdings ging der Hund erneut auf die zwei Hintern Pfoten in Angriffs Haltung und bellte sie laut an. Komplett außer Kontrolle. Der Hund war aggressiv und angriffsbereit, so dass der Besitzer ihn nicht mehr halten konnte. Der Herrchen des Hundes fiel zu Boden. Der Hund war mit seinem Maul so beängstigend nah an Ihr, dass sie den Atem des Hundes spüren konnte. Sie hatte Todes Angst. Sie dachte der Hund würde sie zerfetzen. Der Besitzer schmiss sich mit seinem ganzen Körper auf den Hund sodass sie den Moment glücklicherweise nutzen konnte um panisch zu fliehen.

Nach dem Ereignis Ist die Frau am selben Tag, wie an vermehrt anderen Tagen auch erneut wieder ohne Maulkorb mit dem Hund spazieren gewesen, so wie Ihr Mann auch.

Unterem andrem sind nicht nur meinen Töchtern diese Begegnungen widerfahren, sondern mir auch. Zum Beispiel Griff der Hund im November mein Auto beim langsamen Vorbeifahren (Spielstraße) an. Ebenfalls musste ich selbst mit ansehen wie sich der Hund im Sommer auf die spielenden Kinder gerissen hat. (Sehr beängstigende Situation für alle, weil sie den Hund kaum halten konnte). Ich habe die Besitzerin sofort auf das Verhalten des Hundes angesprochen, worauf hin sie das ganze verharmloste und die Situation damit begründet hat, dass der Hund als Welpe von einem Kind auf einem Fahrrad angefahren wurden sei. Sie selbst behauptet das es ihnen sehr schwer fallen würde aufgrund dieses Ereignisses, diese Aggressivität aus Ihm raus zu bekommen.

Dazu ist mir jedes Mal aufgefallen, dass Sie dem Hund keinerlei Kommandos geben, der Hund wird eher im Gegenteil mit leckerlies belohnt nach dem die Herrchen ihn endlich beruhigt haben. Was mich vermuten lässt, dass die Herrchen nicht ausreichend Wissen darüber haben, wie man solch einen Hund erzieht.

..."

Der Sachbearbeiter der Antragsgegnerin vermerkte handschriftlich auf der E-Mail:

"Nach telefonischer Rücksprache mit Abteilungsleiter kann die Aussage erst im weiteren Verlauf der Ermittlungen verifiziert werden. Dr. I. (Anm. hier: Leiter des Veterinäramts) empfiehlt eine sofortige Anordnung von Maulkorb und 2 Meter Leine."

Ohne vorherige Anhörung ordnete die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 5. Januar 2024 (Bl. 11 Beiakte 001) gegenüber den Antragstellern sofort vollziehbar an, ihren Hund "G." außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke an einer höchstens zwei Meter langen Leine zu führen (Nr. 1) und den Hund außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke einen Beißkorb tragen zu lassen (Nr. 2). Für den Fall von Zuwiderhandlungen drohte die Antragsgegnerin den Antragstellern die Festsetzung von näher bezeichneten Zwangsgeldern an (Nr. 4). Gegen diesen Bescheid haben die Antragsteller am 5. Februar 2024 Klage erhoben (5 A 45/24), über die noch nicht entschieden worden ist, und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht (5 B 46/24). Mit - rechtskräftigem - Beschluss vom 12. März 2024 (Bl. 24 Gerichtsakte 5 B 46/24) ordnete das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller (5 A 45/24) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. Januar 2024 an und führte zur Begründung aus: Die Anordnung des Maulkorb- und Leinenzwangs sei rechtswidrig. Ein Verstoß gegen § 2 NHundG liege hier nicht vor. Die Antragsgegnerin habe den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt. Die Anzeige vom 4. Januar 2024 weise so offensichtliche sprachliche Mängel auf, dass sie teilweise nicht verständlich sei. Soweit es beispielsweise für das Ereignis am 15. September 2023 heiße, "Meine Tochter berichtet mir, dass sich der Hund...zunächst auf das Auto gerissen hat", sei völlig unklar, was damit gemeint sei. Ferner habe die Antragsgegnerin nicht aufgeklärt, wo sich die genannten Ereignisse überhaupt ereignet haben sollen, weil lediglich Datum und Uhrzeit mitgeteilt worden seien. Alter und Name der Tochter würden nicht genannt. Die Antragsgegnerin habe nicht berücksichtigt, dass der Anzeigeerstatter keine eigenen Wahrnehmungen mitgeteilt, sondern lediglich solche vom Hörensagen wiedergegeben habe. Diese Defizite hätten zwingend zu einer Anhörung des Anzeigeerstatters und der Antragsteller vor Erlass des angefochtenen Bescheides führen müssen. Dann hätte die Antragsgegnerin die Einwände der Antragsteller, die in ihrem Antrag vorgetragen seien, bewerten können und müssen. Insbesondere der Einwand, dass die Hündin "G." mit 3 Kindern gemeinsam in einem Haushalt lebe, begründe schon für sich allein erhebliche Bedenken an dem Wahrheitsgehalt der Schilderungen des Anzeigeerstatters, der eine Aggressivität der Hündin insbesondere gegenüber Kindern schildere. Auch hätten die Antragsteller unwidersprochen vorgetragen, "G." habe am 28. Dezember 2023 einen Maulkorb getragen. Aus dem Bescheid ergebe sich nicht, wer von den beiden Antragstellern an dem Ereignis am 28. Dezember 2023 beteiligt gewesen sein soll, in der Begründung sei einheitlich von "Sie" die Rede.

Bereits mit Schreiben vom 5. Januar 2024 (Bl. 14 Beiakte 001) hatte die Antragsgegnerin die Antragsteller zur beabsichtigten Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes "G." angehört und darin angeboten, den Hund zu begutachten. Zu einer Begutachtung des Hundes kam es nicht. Die Antragsteller lehnten zuletzt eine Begutachtung unter Bezug auf die Begründung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 13. März 2024 (gemeint wohl: 12. März 2024 - 5 B 46/24 -) ab (vgl. Bl. 23 Gerichtsakte 5 B 46/24; Bl. 27b Beiakte 002).

Mit Bescheid vom 27. Mai 2024 stellte die Antragsgegnerin die Gefährlichkeit von "G." fest. Gegen diesen Bescheid haben die Antragsteller am 13. Juni 2024 Klage (5 A 215/24) erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist, und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage (5 A 215/24) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 27. Mai 2024 angeordnet.

Die gegen den angefochtenen Beschluss vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Überprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die vorgetragenen Beschwerdegründe erfüllen nur in Teilen die in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO normierten Darlegungsanforderungen. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerde die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Diese Auseinandersetzung erfordert, dass im Beschwerdevorbringen die der Entscheidung zugrundeliegenden tragenden Überlegungen, die der Beschwerdeführer in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht für falsch oder unvollständig hält, genau bezeichnet und sodann im Einzelnen substantiiert ausgeführt wird, warum diese unrichtig sind, sowie welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben (Kaufmann, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand: 1.1.2020, § 146 Rn. 14, m.w.N.). Die geforderten schlüssigen und erheblichen Einwände müssen sich jeweils gegen konkrete Argumente der Entscheidung des Verwaltungsgerichts wenden. Der Beschwerdeführer darf sich auch nicht darauf beschränken, die Punkte zu benennen, in denen der Beschluss angegriffen werden soll. Er muss vielmehr zusätzlich mit nachvollziehbaren Argumenten darlegen, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die verwaltungsgerichtliche Auffassung keinen Bestand haben kann (st. Rspr., vgl. nur VGH BW, Beschl. v. 29.6.2018 - 5 S 548/18 - juris Rn. 2; BayVGH, Beschl. v. 8.9.2008 - 10 CE 08.2303 - juris Rn. 2 f., jew. m.w.N.). Lediglich das Vortragen einer eigenen Würdigung der Sach- und Rechtslage, die im Ergebnis von derjenigen des Verwaltungsgerichts abweicht, reicht grundsätzlich nicht aus (NdsOVG, Beschl. v. 3.11.2016 - 12 ME 131/16 - juris Rn. 15; Kaufmann, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand: 1.1.2020, § 146 Rn. 14, jew. m.w.N.). Entsprechendes gilt für pauschale und formelhafte Rügen sowie die Bezugnahme auf erstinstanzlichen Vortrag oder dessen schlichte Wiederholung (Kaufmann, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand: 1.1.2020, § 146 Rn. 14, m.w.N.). Soweit das Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin den Darlegungsanforderungen genügt, gibt es keinen Anlass, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten der Antragsteller ausgeht, weil sich nach hier allein zu beurteilender Aktenlage der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin vom 27. Mai 2024 als rechtswidrig darstellt und daher das Aussetzungsinteresse der Antragsteller das öffentliche Interesse am Sofortvollzug dieses Bescheids überwiegt (dazu unter I.). Es ist auch nicht anzunehmen, dass der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen ist und eine allgemeine Interessenabwägung zu Lasten der Antragsteller ausgeht (dazu unter II.).

I. Das Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin, auf dessen Nachprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gibt keinen Anlass, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern. Dieses ist nach der hier allein vorzunehmenden summarischen Prüfung zu Recht davon ausgegangen, dass sich der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin vom 27. Mai 2024 als rechtswidrig darstellt.

1. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung des angefochtenen Beschlusses ausgeführt: Die vorzunehmende Interessenabwägung gehe zugunsten der Antragsteller aus. Der Klage sei voraussichtlich stattzugeben. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 27. Mai 2024 sei nach vorläufiger Prüfung rechtswidrig. Der Bescheid sei gegenüber dem Antragsteller zu 1. schon deshalb rechtswidrig, weil nicht er, sondern die Antragstellerin zu 2. Halter des Hundes "G." sei, was der Antragsgegnerin vor Erlass des angefochtenen Bescheides aus dem von ihr angeforderten Auszug aus dem Hunderegister bekannt gewesen sei. Der angefochtene Bescheid habe nicht ergehen dürfen, weil ein Beißvorfall, der eine Gefährlichkeitsfeststellung rechtfertigen würde, unstreitig nicht vorgelegen habe. Statt dem rechtskräftigen Eilbeschluss des Gerichts vom 12. März 2024 (5 B 46/24) zu folgen und den Sachverhalt weiter aufzuklären, habe die Antragsgegnerin die von dem im Bescheid nicht genannten Anzeigeerstatter genannten Vorwürfe sprachlich verändert. So habe das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 12. März 2024 ausdrücklich für ein Ereignis am 15. September 2023 eine Schilderung des Anzeigeerstatters kritisiert, "Meine Tochter berichtet mir, dass sich der Hund...zunächst auf das Auto gerissen hat", und dazu ausgeführt, es sei völlig unklar, was damit gemeint sei. Ohne den Anzeigeerstatter dazu zu befragen, habe die Antragsgegnerin die Schilderung wie folgt geändert: "Meine Tochter berichtetet mir, dass sich der Hund (Rasse Rottweiler) zunächst auf das Auto, in dem sie saß, gestürzt hat." Damit erscheine auf den ersten Blick die Schilderung des Anzeigeerstetters plausibler. Freilich habe die Antragsgegnerin mit keinem Wort erläutert, wie es ihre Pflicht im Rahmen ihrer Amtsermittlung gewesen wäre, wie es möglich sein solle, dass sich ein Rottweiler auf ein Kraftfahrzeug "stürzt" und dadurch eine Insassin bedrohe. Die erstmals im vorliegenden gerichtlichen Verfahren eingeholte Auskunft der Tochter des Anzeigeerstatters, "Hiermit bestätige ich den Vorfall mit dem Rottweiler vom 28.12.2023, den mein Vater Herr H. bereits in seinem Brief vom 04.01.2024 geschildert hat", sei bereits inhaltlich nicht zielführend. Bei der Bewertung dieser Auskunft falle zunächst auf, dass Frau H. den Vorfall an sich nicht beschrieben habe. Von der Person, die angeblich bei dem Vorfall Todesangst gehabt habe, wäre zu erwarten gewesen, dass sie diesen auf Nachfrage der Antragsgegnerin detailliert schildere. Sodann bezeichne sie ihren eigenen Vater als "Herr H.". Es stelle sich auch die Frage, warum sie sich - obwohl volljährig - nicht selbst an die Antragsgegnerin gewandt habe und schließlich habe sie die Mail ihres Vaters vom 4. Januar 2024 als Brief bezeichnet. Bereits aufgrund dieser Ungereimtheiten hätte die Antragsgegnerin zwingend den Herrn H. und seine Tochter persönlich anhören und ihre Glaubwürdigkeit bewerten müssen, bevor sie den die Antragsteller belastenden Bescheid erlasse. Die Antragsgegnerin hätte sich vor Erlass des angefochtenen Bescheides mit der der Schilderung des Anzeigenerstatters widersprechenden Stellungnahme der früheren Prozessbevollmächtigten der Antragsteller in ihrem Schriftsatz vom 24. Januar 2024 und insbesondere mit der eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin vom 17. Juni 2024 auseinandersetzen müssen, die den Vorfall vom 28. Dezember 2023 ganz anders beschreibe und eine gefährliche Situation für die Tochter des Anzeigeerstatters lebensnah bestreite. Die Antragsteller hätten zudem wiederholt geschildert, der Hund habe zum fraglichen Zeitpunkt einen Maulkorb getragen. Soweit der Anzeigeerstatter schildere, "G." habe sich im Sommer auf spielende Kinder gestürzt, habe sich die Antragsgegnerin nicht mit den Einwänden des Gerichts im vorangegangenen Eilverfahren auseinandergesetzt, dass insbesondere der Einwand, dass die Hündin "G." mit drei Kindern gemeinsam in einem Haushalt lebe, für sich allein erhebliche Bedenken an dem Wahrheitsgehalt der Schilderungen des Anzeigeerstatters begründe, der eine Aggressivität der Hündin insbesondere gegenüber Kindern schildere. Stattdessen habe die Antragsgegnerin dessen Schilderungen ungeprüft für bare Münze genommen. Soweit sie in dem angefochtenen Bescheid angeführt habe, das Verhalten von "G." hätte bei einem durchgeführten Wesenstest zu einer Note "5" und somit zum Nichtbestehen geführt, werde ihr Vorbringen schon durch den tatsächlich am 1. August 2024 durchgeführten Wesenstest widerlegt, der "G." von 37 Einzelnoten 34 x die Note "1" und 3 x die Note "2" attestiere. Die Antragsgegnerin widerspreche sich auch in dem angefochtenen Bescheid, indem sie zunächst angebe, es sei "nach Aktenlage nur glücklichen Zufällen zu verdanken, dass es nicht zu einem Biss durch Ihren" (Hund) "gekommen ist" (Seite 2, 2. Absatz), um dann auszuführen (Seite 3, 5. Absatz), "aufgrund des Beißvorfalls mit Ihrem Hund ist zu befürchten, dass Ihr Hund "G." auch künftig andere Menschen oder Tiere anfallen oder beißen könnte..." Nach allem erwecke der angefochtene Bescheid bei dem Einzelrichter den Eindruck, dass die Antragsgegnerin den gleichen Sachverhalt, der im vorangegangenen Eilverfahren zur Feststellung der Rechtswidrigkeit des Maulkorb- und Leinenzwangs geführt habe, ohne weitere Ermittlungen dazu genutzt habe, um die viel weiterreichende Maßnahme (Gefährlichkeitsfeststellung) anzuordnen. Der angefochtene Bescheid sei offensichtlich rechtswidrig und werde voraussichtlich im Hauptsacheverfahren aufgehoben.

2. Das Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin rechtfertigt im Ergebnis keine vom Verwaltungsgericht abweichende Beurteilung.

a) Rechtsgrundlage ist § 7 Abs. 1 NHundG. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NHundG hat die Fachbehörde, wenn sie einen Hinweis darauf erhält, dass ein Hund, der von einer Hundehalterin oder einem Hundehalter nach § 1 Abs. 2 NHundG gehalten wird, eine gesteigerte Aggressivität aufweist, insbesondere Menschen oder Tiere gebissen oder sonst eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt hat, den Hinweis zu prüfen. Ergibt die Prüfung nach Satz 1 Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht (sog. Gefahrenverdacht), so stellt die Fachbehörde fest, dass der Hund gefährlich ist (§ 7 Abs. 1 Satz 2 NHundG). In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass der Verdacht einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 NHundG grundsätzlich bereits dann angenommen werden kann, wenn der betreffende Hund einen Menschen gebissen oder ein anderes Tier nicht nur ganz geringfügig verletzt hat (st. Senatsrechtsprechung, s. etwa Senatsurt. v. 27.5.2024 - 11 LB 341/22 - juris Rn. 33; Senatsbeschl. v. 3.7.2023 - 11 LA 110/23 - juris Rn. 11 u. v. 30.6.2015 - 11 LA 250/14 - juris Rn. 5, jew. m.w.N.). Insbesondere durch die Formulierung des Regelbeispiels in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 NHundG wird die Amtsermittlungspflicht nach § 7 Abs. 1 Satz 2 NHundG begrenzt (vgl. schriftlicher Bericht zum NHundG a. F., LT-Drs. 14/4006, S. 4. a. E.; siehe auch Senatsbeschl. v. 24.11.2022 - 11 ME 282/22 - V.n.b. u. v. 18.1.2012 - 11 ME 423/11 - juris Rn. 7; VG Oldenburg, Urt. v. 22.10.2021 - 7 A 2701/21 - juris Rn. 10). Es bedarf in den Fällen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 NHundG, in denen der betreffende Hund einen Menschen gebissen oder ein anderes Tier nicht nur ganz geringfügig verletzt hat, nicht etwa noch der weiteren Prüfung, ob das dabei von dem Hund gezeigte Verhalten eine gesteigerte Aggressivität bzw. eine über das natürliche Maß hinausgehende Angriffslust aufweist (vgl. Senatsbeschl. v. 22.4.2015 - 11 LA 210/14 - juris Rn. 5 u. v. 30.6.2015 - 11 LA 250/14 - juris Rn. 5). Anders ist dies indessen, soweit der betreffende Hund bisher keinen Menschen und kein anderes Tier gebissen hat. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes, kommt eine Gefährlichkeitsfeststellung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NHundG in letztgenannten Fällen (nur) dann in Betracht, wenn die behördlichen Ermittlungen ergeben, dass der Hund eine gesteigerte Aggressivität aufweist, insbesondere eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt hat.

Ob im Falle eines bloßen - verhinderten - Beißversuchs zu einer Feststellung der Gefährlichkeit entsprechend behördliche Feststellungen zu einer gesteigerten Aggressivität, insbesondere einer über das natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe, des Hundes von Nöten sind oder der - verhinderte - Beißversuch, wie ein tatsächlich erfolgter Biss, bereits für sich genommen die Annahme einer gesteigerten Aggressivität des betreffenden Hundes rechtfertigt (vgl. dazu Saipa, in: Saipa u.a., Kommentar NPOG/NHundG, Stand: 30.12.2024, § 7 NHundG Rn. 2), bedarf aus Anlass des vorliegenden Falles keiner abschließenden Entscheidung. Jedenfalls setzte eine Gefährlichkeitsfeststellung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NHundG, die auf einen - verhinderten - Beißversuch gestützt werden soll, ohne dass behördliche Feststellungen zu einer gesteigerten Aggressivität, insbesondere einer über das natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe, des Hundes getroffen werden, mindestens behördliche Feststellungen dazu voraus, dass das zu beurteilende Verhalten des betreffenden Hundes unzweifelhaft und eindeutig als - verhinderter - Beißversuch zu bewerten ist. Andernfalls ist die Annahme eines die Gefährlichkeitsfeststellung nach § 7 Abs. 1 NHundG begründenden Gefahrenverdachts nicht gerechtfertigt.

Unterlässt die zur Amtsermittlung verpflichtete Behörde in Fällen eines vermeintlich verhinderten Beißversuchs Feststellungen zu einer gesteigerten Aggressivität, insbesondere einer über das natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe, des Hundes, müssten die behördlichen Feststellungen mithin jedenfalls mindestens unzweifelhaft und eindeutig belegen, dass es sich bei dem Verhalten des betreffenden Hundes gerade um einen Beißversuch gehandelt hat. Ein sonstiges, nicht unzweifelhaft und eindeutig als - verhinderter - Beißversuch zu bewertendes Verhalten eines Hundes, welches auch nicht die Annahme einer gesteigerten Aggressivität aufgrund einer über das natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe begründet, wird in aller Regel nicht die Feststellung der Gefährlichkeit nach § 7 Abs. 1 NHundG rechtfertigen, sondern bei Vorliegen einer - sonstigen - Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung Anlass zu Maßnahmen nach § 17 Abs. 4 NHundG geben. Wie bei allen Maßnahmen, die auf der Grundlage des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden ergriffen werden sollen, ist auch bei Maßnahmen in Bezug auf einen - verhinderten - Beißversuch die Verhältnismäßigkeit zu wahren und vor einer Feststellung der Gefährlichkeit nach § 7 Abs. 1 NHundG zu erwägen, ob weniger einschneidende Maßnahmen - wie Auflagen zur Hundehaltung - ausreichen, um eine Gefährdung auszuschließen. Bei der Beurteilung der Frage, ob hinsichtlich eines Hundes der Verdacht einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit angenommen werden kann, ist allein der Vorfall bzw. sind allein die betreffenden Vorfälle in den Blick zu nehmen, die zu dem Hinweis gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 NHundG geführt haben (vgl. Senatsurt. v. 27.5.2024 - 11 LB 341/22 - juris Rn. 39).

b) Nach diesen Maßstäben gilt hier:

aa) Ausweislich ihres Bescheides vom 27. Mai 2024 und ihrer Beschwerdebegründung ist die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall von einem Beißversuch ausgegangen. Im Bescheid vom 27. Mai 2024 heißt es auf Seite 2, es sei nach Aktenlage nur glücklichen Zufällen zu verdanken, dass es noch nicht zu einem Biss durch "G." gekommen sei, der Hund zeige ein bissiges Verhalten, da dieser in verschiedenen Situationen versucht habe, einen Biss zu setzen. In ihrer Beschwerdebegründung hat die Antragsgegnerin zu dem in ihrem Bescheid vom 27. Mai 2024 verwendeten Begriff "Beißvorfall" ergänzend ausgeführt, es sei zutreffend, dass "G." im Rahmen der Vorfälle, die der Gefährlichkeitsfeststellung zugrunde liegen, nicht gebissen habe. Die Antragsgegnerin verstehe und verwende den Begriff "Beißvorfall" jedoch nicht in dem Sinne, dass ein Biss erfolgt sei, sondern auch für Vorfälle, in denen ein Hund zu beißen versucht habe und der Biss letztlich verhindert worden sei. Die Gefährlichkeitsfeststellung fuße hier auf einem Beißversuch.

bb) Ausweislich ihres Bescheides vom 27. Mai 2024 ist die Antragsgegnerin davon ausgegangen, nach dem Gesetzeswortlaut bedürfe es auch im Falle - wie hier - eines Beißversuchs vor einer Feststellung der Gefährlichkeit nicht etwa einer weiteren Prüfung, ob das dabei von dem Hund gezeigte Verhalten tatsächlich eine gesteigerte Aggressivität bzw. eine über das natürliche Maß hinausgehende Angriffslust aufweise. Wie ausgeführt, lässt der Senat offen, ob er dem zu folgen vermag. Auch in ihrer Beschwerdebegründung verhält sich die Antragsgegnerin nicht zu der Frage, ob "G." eine gesteigerte Aggressivität, insbesondere eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe, gezeigt hat.

cc) Die Antragsgegnerin hat keine Feststellungen dazu getroffen, dass das zu beurteilende Verhalten von "G." unzweifelhaft und eindeutig als - verhinderter - Beißversuch zu bewerten ist. Nach summarischer Prüfung anhand der Aktenlage belegen aus Sicht des Senats die hier in Rede stehenden Umstände der betreffenden Vorfälle auch nicht unzweifelhaft und eindeutig, dass es sich bei dem Verhalten von "G." um einen Beißversuch bzw. um Beißversuche gehandelt hat.

(1) Hinsichtlich der in der E-Mail von Herrn H. vom 4. Januar 2024 angeführten Vorfälle vom 15. September, 27. September und 4. Oktober 2023 ist zunächst anzumerken, dass die Antragsteller diese Vorfälle durchgängig - im Einzelnen: mit Schriftsatz vom 24. Januar 2024 (Bl. 22 Beiakte 001), mit Klageerhebung vom 13. Juni 2024 (Bl. 1 ff., 2 f. Gerichtsakte 5 A 215/24) und mit eidesstattlicher Versicherung vom 17. Juni 2024 (Anlage AS 3, Bl. 11 ff. Gerichtsakte ) bestritten haben. Mit ihrer Klageerhebung vom 13. Juni 2024 (Bl. 1 ff., 2 f. Gerichtsakte 5 A 215/24) haben die Antragsteller näher ausgeführt, für den angeblichen Vorwurf im September 2023 hätten sie beide ein Alibi, sie hätten in der Zeit nachweislich gearbeitet, Spaziergänge würden nicht durch Dritte durchgeführt. Den Vorfall am 4. Oktober 2023 habe es ebenfalls nicht gegeben. Die Tochter des Anzeigeerstatters, J. H., hat in ihrer an einen Mitarbeiter der Antragsgegnerin gerichteten E-Mail vom 25. Juli 2024 nur den in der E-Mail ihres Vaters vom 4. Januar 2024 geschilderten Vorfall vom 28. Dezember 2023 bestätigt (Bl. 85 Gerichtsakte ). Bereits vor diesem Hintergrund bieten nach hier allein maßgeblicher Lage der Akten die Vorfälle vom 15. September, 27. September und 4. Oktober 2023 keine hinreichend verlässliche tatsächliche Grundlage für die Annahme eines Beißversuchs und damit für eine Gefährlichkeitsfeststellung hinsichtlich des Hundes der Antragsteller.

Soweit das Verwaltungsgericht im Übrigen hinsichtlich des Vorfalls vom 15. September 2023 ausgeführt hat, die Antragsgegnerin habe nicht erläutert, wie es möglich sein solle, dass sich ein Rottweiler auf ein Kraftfahrzeug "stürzt" und dadurch eine Insassin bedrohe, hat sich die Antragsgegnerin mit dieser Erwägung des Verwaltungsgerichts nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Weise auseinandergesetzt. Die Antragsgegnerin legt nicht mit nachvollziehbaren Argumenten dar, aus welchen Gründen diese verwaltungsgerichtliche Auffassung keinen Bestand haben kann. Hierfür ist dem Senat auch nichts sonst ersichtlich. Auch aus Sicht des Senats gilt: Selbst wenn ein Hund versuchen sollte, ein Kraftfahrzeug anzugreifen, folgt daraus nicht ohne Weiteres unzweifelhaft und eindeutig, dass es sich bei dem Verhalten um einen Beißversuch handelt. Ob in diesen Fällen ein Verstoß gegen § 2 NHundG anzunehmen sein könnte, der es gerechtfertigt erscheinen ließe, sonstige Maßnahmen nach § 17 Abs. 4 NHundG zu ergreifen, bedarf aus Anlass des vorliegenden Falles keiner Entscheidung. Soweit der E-Mail des Herrn H. vom 4. Januar 2024 zu entnehmen ist, im November habe der Hund sein Auto im langsamen Vorbeifahren (Spielstraße) angegriffen, gelten entsprechende Erwägungen.

(2) Soweit sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde gegen die Wertung des Verwaltungsgerichts wendet, die eingeholte Stellungnahme der Tochter von Herrn H. sei nicht zielführend, und geltend macht, die vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Umstände belegten nicht, dass die Darstellung von Herrn H. hinsichtlich der Vorfälle unglaubhaft wäre, vernachlässigt die Antragsgegnerin zunächst, dass - wie ausgeführt - die Tochter des Anzeigeerstatters, J. H., in ihrer an einen Mitarbeiter der Antragsgegnerin gerichteten E-Mail vom 25. Juli 2024 nur den in der E-Mail ihres Vaters vom 4. Januar 2024 geschilderten Vorfall vom 28. Dezember 2023 bestätigt hat. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat der Antragsgegnerin auch nicht zu folgen, soweit sie geltend macht, sie stütze sich auf mehrere Vorfälle.

(3) Dazu, dass es sich bei dem Vorfall vom 28. Dezember 2023 unzweifelhaft und eindeutig um einen Beißversuch von "G." gehandelt hat, hat - wie ausgeführt - die Antragsgegnerin keine konkreten Feststellungen getroffen. Sie hat hierzu auch in ihrer Beschwerde nichts dargelegt. Dass es sich bei dem Vorfall vom 28. Dezember 2023 unzweifelhaft und eindeutig um einen Beißversuch von "G." gehandelt hat, ist für den Senat auch nicht sonst zu erkennen.

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, haben die Antragsteller den Vorfall vom 28. Dezember 2023 insbesondere in ihrem Schriftsatz vom 24. Januar 2024 und in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 17. Juni 2024 anders beschrieben als Herr H..

Im Schriftsatz vom 24. Januar 2024 (Bl. 22 Beiakte 001; vgl. entsprechend Antrags- und Klageschrift im Verfahren 5 A 45/24, 5 B 46/24, Bl. 2 ff., 4 Gerichtsakte 5 A 45/24) hat die seinerzeitige Prozessbevollmächtigte der Antragsteller ausgeführt:

"Mein Mandant war mit dem Hund am Feld spazieren. Zu dem geschilderten Zeitpunkt stand mein Mandant mit dem Hund an der kurzen Leine auf der Wiese in einem beträchtlichen Abstand zum Feldweg. Sämtliche Wege und auch Wiesen standen unter Wasser, da es vorher starke Regefälle gab, sodass sie matschig und rutschig waren.

Die Tochter der ,Berichterstatters' kam am Feldweg entlang. Das bewog den Hund meines Mandanten dazu, sich um meinen Mandanten etwa 180° zu drehen, um die Situation zu beobachten. Bei dieser Drehung rutschte mein Mandant schlichtweg aus, er hatte den Hund und die Leine im Griff. Zu keinem Zeitpunkt hat sich der Hund aggressiv gegenüber der Tochter der "Berichterstatters" verhalten, noch ist der Hund überhaupt in die Nähe der Tochter der ,Berichterstatters' gelangt. ,G. ' hatte einen Maulkorb aufgesetzt und befand sich an der kurzen Leine. Die Situation konnte meine Mandantin beobachten, da sie sich wenige Meter davon entfernt befunden hat. Es kann höchstens sein, dass ,G. ' ein oder zwei Mal gebellt hat.

...

Der Hund hat bislang auch ohne Ihre Anordnungen einen Maulkorb getragen und ist an einer kurzen Leine innerhalb von bebauten Grundstücken geführt worden. ,G. ' ist es gewohnt, sowohl in öffentlichen Verkehrsmitteln als auch in der Stadt sicher geführt zu werden. Sie stellte bislang keine Gefahr in der Öffentlichkeit dar. Die Schilderungen der Nachbarschaft sind schlichtweg falsch. Es wird nicht geleugnet, dass ,G. ' auch ab und zu bellt und sich ,aufstellt'. Ihr werden jedoch sofort von der Mandanschaft Grenzen gesetzt."

In ihrer zu Protokoll des Verwaltungsgerichts am 13. Juni 2024 erhobenen Klage 5 A 215/24 (Bl. 1 ff., 2 f. Gerichtsakte 5 A 215/24) hat die Antragstellerin zu 1. zum Vorfall vom 28. Dezember 2023 ergänzend ausgeführt, der Hund habe einen Maulkorb aufgehabt, ihr Mann sei nicht gestürzt, der Abstand zwischen dem Hund und Frau J. H. habe mehr als 6 Meter betragen, Frau J. H. habe lediglich "Huch" zum Hund gesagt und mehr nicht, sie habe definitiv keine Todesangst gehabt.

In ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 17. Juni 2024 (Bl. 11 ff. Gerichtsakte ) hat die Antragstellerin zu 1. den Vorfall vom 28. Dezember 2023 wie folgt geschildert:

"Da es die Tage vorher stark geregnet hatte und die Wiesen alle noch leicht überschwemmt waren, bat ich meinen Mann, die Leine in die Hand zu nehmen und ,G. ' zu führen. Er ging daraufhin mit der Leine in der Hand mit ,G. ' auf die rechte Seite auf einer Wiese, damit sich ,G. ' dort lösen kann. Zeitgleich ging die volljährige Tochter von Herrn H. auf dem Fußweg mit einem schnellen Schritt vorbei. ,G. ' war zu der Zeit mit dem Rücken gewandt zur Tochter (Entfernung von ,G. ' zum Wegesrand wo Frau H. stand, waren es 6,35 m). ,G. ' merkte aber, dass hinter ihr, was ist und drehte sich zügig um (180°), um nachzusehen was dort los ist. lm gleichen Moment rutscht mein Mann mit der Leine in der Hand leicht seitlich zur rechten Seite. Meine ,G. ' blieb dabei normal stehen und hat einmal kurz gebellt. Die Tochter sagte dann nur "Huch" und ging zügig weiter. Sie hatte definitiv keine Todesangst. Zu keiner Zeit ist ,G. ' auch nur in der Nähe der Tochter von Herrn H. gewesen. Sie war zu jeder Zeit an der Leine."

Soweit die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerdebegründung geltend macht, selbst die Schilderung der Antragstellerin in ihrer eidesstattlichen Versicherung, J. H. habe, als "G." sie angebellt habe, lediglich "huch" geäußert und sei zügig weitergegangen, belege einen offensichtlich nicht freundlichen Annäherungsversuch von "G.", ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass es sich bei diesem Annäherungsversuch unzweifelhaft und eindeutig um einen Beißversuch gehandelt hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass vollständig offenbleibt, in welcher Entfernung sich "G." von Frau J. H. befunden haben soll. Legt man die von Frau J. H. bestätigte Darstellung ihres Vaters in seiner E-Mail vom 4. Januar 2024 zugrunde, ist davon auszugehen, dass der Hund der Antragsteller mit seinem Maul so weit an sie herangekommen war, dass sie den Atem des Hundes habe spüren können. Trifft diese Darstellung zu, stellte sich die Frage, wieso, wenn es sich tatsächlich um einen Beißversuch gehandelt haben sollte, der Hund dann nicht tatsächlich zugebissen hat. Trifft die Darstellung der Antragsteller zu, dass der Antragsteller zu 1. mit "G." sich in 6 m Entfernung befunden habe, ergibt sich ebenfalls nichts Eindeutiges für einen Beißversuch von "G.".

Auch aus dem Beschwerdevorbingen der Antragsgegnerin, die Schilderung, dass "G." sich um 180 Grad zu der den Weg entlangkommenden Tochter von Herrn H. gedreht habe, "um die Situation zu beobachten", der Antragsteller zu 1. ausgerutscht sei und "G." dabei möglicherweise ein- bis zweimal gebellt habe, zeige, dass "G." bei der Näherung der Tochter nicht einfach festzuhalten gewesen sei, ein zufälliges und nicht durch Ziehen des Hundes an der Leine verursachtes Ausrutschen des Antragstellers zu 1. begegne Zweifeln, zumal es im Weiteren in dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten heißt, "Es wird nicht geleugnet, dass ,G. ' auch ab und zu bellt und sich ,aufstellt', ihr werden jedoch von der Mandantschaft Grenzen gesetzt", ein versehentliches Ausrutschen des Antragstellers zu 1. zum Zeitpunkt, als "G." die Tochter von Herrn H. wahrgenommen habe, halte sie - die Antragsgegnerin - für eine Schutzbehauptung, ihr stelle sich der Hergang eher so dar, dass die Antragstellerin zu 2. dem Antragsteller zu 1. die Leine überlassen habe, weil sie die Drohungen von "G." gegenüber Frau J. H. und die Erforderlichkeit, "G." mit Kraft festzuhalten, habe vorhersehen können, es könne somit der Fall eintreten, dass "G." in einer vergleichbaren Situation nicht mehr gehalten werden könne und damit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestehe, folgt noch nichts Eindeutiges für einen Beißversuch von "G.".

c) Wie bereits ausgeführt, sind bei der Beurteilung der Frage, ob hinsichtlich eines Hundes der Verdacht einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit angenommen werden kann, allein die betreffenden Vorfälle in den Blick zu nehmen, die zu dem Hinweis gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 NHundG geführt haben. Sämtliche - wenn auch fachkundig erfolgten - Bewertungen von dem Verhalten des zu überprüfenden Hundes, welches dieser Hund vor oder nach dem gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 NHundG zu prüfenden Vorfall gezeigt hat, sind außer Betracht zu lassen (vgl. Senatsurt. v. 27.5.2024 - 11 LB 341/22 - juris Rn. 39 f.).

(1) Insofern kommt es nicht entscheidungserheblich auf das Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin zur Stellungnahme der Hundetrainerin Frau K. vom 17. Januar 2024 und deren Bewertung an, es werde deutlich, dass "G." im Rahmen der durchgeführten Einzeltrainingsstunde hinsichtlich der Radfahrer ein Jagdverhalten aufgewiesen habe, Frau K. habe in ihrer Stellungnahme empfohlen, an der Impulskontrolle und an der Orientierung an der Leine zu arbeiten. Im Übrigen ergibt sich auch daraus kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass "G." eine gesteigerte Aggressivität, insbesondere eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe, aufweist, die eine Feststellung ihrer Gefährlichkeit rechtfertigen würde.

(2) Ebenfalls unbeachtlich sind danach die von der Antragsgegnerin angeführten Passagen aus der Sachkundeprüfung (bei einer Begegnung mit einem Radfahrer: "geht bis an das Leinenende, schaut interessiert hinterher") und dem Wesenstest (Situation 27 - vorbeifahrendes Fahrrad -: "Drohfixieren und Bellen in Richtung der Testperson, Annäherung an den Radfahrer, erreicht das Leinenende, Rute und Ohren aufgerichtet, Lecken der eigenen Nase. Wdh. mit langer Leine: schaut aufmerksam zum Radfahrer, nähert sich diesem an, Vorderkörpertiefstellung, streckt die Vorderpfoten nach den Reifen aus, lässt sich von der Halterin abrufen") und die von ihr vorgenommenen Bewertungen, "G." zeige ein Jagdverhalten im Hinblick auf Radfahrer bzw. gelegentliches Drohverhalten, für sie - die Antragsgegnerin - stelle sich der Sachverhalt im Ergebnis nach Würdigung aller bekannten Umstände so dar, dass "G." bei bestimmten Bewegungsreizen impulsiv auf die betreffenden Personen zugehen wolle und zeitweise nur schwer an der Leine festzuhalten sei.

Im Übrigen folgt auch aus diesem Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin nichts Hinreichendes dafür, dass "G." eine gesteigerte Aggressivität, insbesondere eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe, gezeigt hat. Gleiches gilt, soweit die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde geltend macht, dass "G." bereits in der Zeit vor der Anzeige mit Maulkorb ausgeführt worden sei, spreche dafür, dass auch die Antragsteller damit rechneten, dass es zu gefährlichen Situationen kommen könnte, anders lasse sich der Umstand, dass ein Hund grundsätzlich bei Ausführen einen Maulkorb trage, nicht glaubhaft erklären.

Soweit demgegenüber die Antragsgegnerin auch etwa in der der Antragstellerin zu 2. erteilten Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes vom 15. November 2024 angenommen hat, dass der Hund "G." auf schnelle Bewegungsreize reagiere, und hieraus eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung herleitet, bleibt es ihr selbstverständlich bereits jetzt unbenommen, Maßnahmen nach § 17 Abs. 4 NHundG zu prüfen und ggf. zu ergreifen.

d) Soweit die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss einwendet, sie habe die Schilderung von Herrn H. für glaubhaft gehalten, dass "G." angesichts spielender Kinder nur schwer zu halten gewesen sei, ergeben sich auch insofern keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen unzweifelhaften und eindeutigen Beißversuch bzw. eine gesteigerte Aggressivität, insbesondere eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe von "G.".

e) Soweit das Verwaltungsgericht selbstständig tragend angenommen hat, der Bescheid der Antragsgegnerin vom 27. Mai 2024 sei gegenüber dem Antragsteller zu 1. schon deshalb rechtswidrig, weil dieser ausweislich des Auszugs aus dem Hunderegister nicht Halter von "G." sei, kommt es angesichts der obigen Ausführungen nicht weiter darauf an, ob diese selbstständig tragende Begründung des Verwaltungsgerichts überzeugt. Der Senat merkt dazu lediglich ergänzend an, dass für die Begründung der Haltereigenschaft weder ausschließlich auf die Inhalte eines Hunderegisters abzustellen noch die Eigentümerstellung maßgeblich ist. Halter eines Tieres ist, wer die tatsächliche Bestimmungsmacht über das Tier im eigenen Interesse und nicht nur ganz vorübergehend ausübt (Senatsbeschl. v. 29.11.2019 - 11 LB 642/18 - juris Rn. 31; Hirt, in: Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 2 Rn. 4 ff., jew. m.w.N.). Abzustellen ist mithin darauf, in wessen Haushalt oder Betrieb das Tier gehalten wird, wem die Bestimmungsmacht über das Tier zusteht und wer aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt. Die vorgenannten Kriterien müssen nicht alle kumulativ vorliegen, um die Tierhaltereigenschaft einer Person zu begründen. Vielmehr handelt es sich bei sämtlichen Gesichtspunkten um Indizien, deren Einschlägigkeit anhand der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu überprüfen ist und die erforderlichenfalls gegeneinander abzuwägen sind, wobei auch mehrere Personen nebeneinander Halter sein können (Senatsbeschl. v. 29.11.2019 - 11 LB 642/18 - juris Rn. 31 u. v. 12.8.2019 - 11 ME 236/19 - V.n.b.; OVG BB, Beschl. v. 6.6.2013 - 5 S 10.13 - juris Rn. 5; OVG SA, Urt. v. 23.4.2014 - 1 U 115/13 - juris Rn. 6; Hirt, in: Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 2 Rn. 4 ff.).

II. Angesichts des Umstands, dass - wie ausgeführt - die deutlich überwiegenden Gründe gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheids der Antragsgegnerin vom 27. Mai 2024 sprechen, ist auch nicht anzunehmen, dass der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen ist und eine allgemeine Interessenabwägung zu Lasten der Antragsteller ausgeht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG i.V.m. Nummern 1.5 Satz 1 Halbsatz 1, 35.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).