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  • ab 01.01.2019 (aktuelle Fassung)

§ 7 HG 2019

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 (Haushaltsgesetz 2019 - HG 2019)
Amtliche Abkürzung
HG 2019
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64000

1Das Finanzministerium ist ermächtigt, die Stellen, die bis zur Verkündung dieses Gesetzes abweichend von den Bedarfsnachweisen des Haushaltsjahres 2018 zu den für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst in Betracht kommenden Titeln genehmigt wurden, in den entsprechenden Bedarfsnachweisen darzustellen, soweit sie im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2019 noch nicht enthalten sind. 2Entsprechendes gilt

  1. 1.

    für Änderungen in den Stellenplänen aufgrund der Nummern 1 und 3 der Allgemeinen Bestimmungen 2017/2018,

  2. 2.

    für die im Haushaltsjahr 2018 nach den Haushaltsvermerken zu den Stellenplänen der Kapitel 0613 bis 0619, 0622, 0623, 0631, 0632 und 0634 bis 0638 in Auswirkung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 26. Februar 2007 (Nds. GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (Nds. GVBl. S. 317), vorgenommenen Stellenumwandlungen.