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Abschnitt 5 BädInfraFördRdErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Bäderinfrastruktur
Redaktionelle Abkürzung
BädInfraFördRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21071

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Die Zuwendung wird in der Regel in Höhe von 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt, höchstens bis zu einem Betrag von 1 500 000 EUR. Jede Zuwendung soll im Einzelfall mehr als 200 000 EUR betragen.

Die Zuwendung an finanzschwache Kommunen kann in Höhe von bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden, höchstens bis zu einem Betrag von 3 000 000 EUR.

Der Höchstfördersatz wird anhand der zum Antragsstichtag geltenden Veröffentlichung "Kommunalfinanzen: Realsteuervergleich für Niedersachsen" des LSN (https://www.statistik.niedersachsen.de/startseite/themen/finanzen_steuern_personal/steuern_in_niedersachsen/realsteuervergleich_in_niedersachsen/realsteuervergleich-niedersachsen-tabellen-197958.html) wie in der folgenden Tabelle festgelegt:

Abweichung vom VergleichswertMaximale Höhe des Fördersatzes
über 0 bis -10 %40 %
unter -10 % bis -20 %60 %
unter -20 % unter Durchschnitt80 %

Maßgeblich ist die "Abweichung vom Vergleichswert" der Steuereinnahmekraft der gemittelten letzten drei Jahre.

5.3 Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind aufgrund von Kostenermittlungen nach der DIN 276:2018-12 zu bestimmen.

Zuwendungsfähig sind projektbezogene Ausgaben, die folgenden Kostengruppen der DIN 276:2018-12 zuzuordnen sind:

300Kosten des Bauwerks - Baukonstruktion -,
400Kosten des Bauwerks - Technische Anlagen -,
500Kosten der Außenanlagen und Freiflächen,
600Kosten der Ausstattung, jedoch nur 610, 620 und 690 (nur bei Neu- und ggf. Erweiterungsbauten),
700Baunebenkosten, jedoch nur 710, 720, 730, 740, 761 und 762.

5.4 Nicht zuwendungsfähig sind

  • die Ausgaben für den Grunderwerb und die Erschließung,

  • die Ausgaben für Baumaßnahmen, die ausschließlich der nachträglichen Erfüllung baurechtlicher und ähnlicher Auflagen dienen, sowie

  • die Ausgaben für den Ersatz der Ausstattung der Sportstätte.

5.5 Werden im Zusammenhang mit der Sportstättenbaumaßnahme nach dem Gaststättengesetz konzessionierte Wirtschaftsbetriebe oder Räume oder medizinische Bäderabteilungen oder Räume saniert, modernisiert oder errichtet, die anderweitig gewerblich genutzt werden (z. B. Saunabetrieb), so zählen die anteiligen Ausgaben nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.

Die Ausgaben für weitere Räume und Ausstattung sind nur zuwendungsfähig, wenn nach Art, Größe, Lage und Funktion der Sportstätte derartige Räume erforderlich sind. Ausgaben können dabei jedoch nur berücksichtigt werden, soweit die Räume nach Größe und Ausstattung für die Benutzergruppen der Sportstätte benötigt werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des RdErl. vom 7. Mai 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 219)