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Abschnitt 5 WFP 2019RdErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur sozialen Wohnraumförderung (Wohnraumförderprogramm 2019)
Redaktionelle Abkürzung
WFP 2019RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23400

5.1
Allgemeine Mietwohnraumförderung (Nummer 2.1)

5.1.1 Die Zuwendungen werden in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung wie folgt gewährt:

5.1.1.1
bei der Schaffung von Mietwohnraum zur Belegung mit Haushalten mit geringen Einkommen ein anfänglich zinsloses, rückzahlbares Darlehen und ein Tilgungsnachlass (Teilschulderlass),

5.1.1.2
bei der Schaffung von Mietwohnraum zur Belegung mit Haushalten mit mittleren Einkommen ein anfänglich zinsloses, rückzahlbares Darlehen.

5.1.1.3
Ergänzend zu einer Zuwendung nach Nummer 5.1.1.1 oder Nummer 5.1.1.2 kann ein nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt werden, wenn Wohnraum geschaffen wird, der den Anforderungen an barrierefrei nutzbare Wohnungen gemäß der als technische Baubestimmung eingeführten DIN 18040-2:2011-09, Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 2: Wohnungen (im Folgenden: DIN 18040-2) entspricht.

5.1.2 Zuwendungsfähig sind die notwendigen Kosten. Maßstab für die Notwendigkeit ist ein einfacher Ausführungsstandard, der nicht über die gesetzlichen Anforderungen hinausgeht. Die Notwendigkeit wird vermutet, wenn die Gesamtkosten die jeweilige Bemessungsgrenze nach Nummer 5.1.4 nicht überschreiten.

5.1.3 Die Höhe des Darlehens beträgt bis zu 75 % der Gesamtkosten; es kann ein Darlehen in Höhe von bis zu 85 % der Gesamtkosten gewährt werden, wenn die Bewilligungsstelle dies unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles für geboten hält.

5.1.4 Die für die Bemessung des Darlehens zugrunde zu legenden Gesamtkosten werden entsprechend den Mietenstufen nach den Bestimmungen der Anlage zu § 1 Abs. 3 Wohngeldverordnung in der jeweils geltenden Fassung in Gemeinden mit

5.1.4.1
der Mietenstufe I auf 3 790 EUR,

5.1.4.2
den Mietenstufen II und III auf 3 960 EUR und

5.1.4.3
den Mietenstufen IV bis VII auf 4 110 EUR

je Quadratmeter Wohnfläche begrenzt.

Abweichend hiervon werden für Vorhaben in besonderen Fördergebieten i. S. der Nummer 2.3 des Bezugserlasses die für die Bemessung des Darlehens zugrunde zu legenden Gesamtkosten bei Anträgen, die bis zum 31.12.2022 gestellt werden, auf 4 400 EUR je Quadratmeter Wohnfläche begrenzt. Die Bemessungsgrenzen verändern sich jeweils zum 1.4. und 1.10. eines jeden Jahres um den Prozentsatz, um den sich zusammengerechnet der vom Statistischen Bundesamt in den zwei vorhergehenden Quartalen festgestellte Baupreisindex für den Neubau von Wohngebäuden in konventioneller Bauart erhöht oder verringert hat (Veränderungsrate zum Vorquartal in %). Die veränderte Bemessungsgrenze wird auf volle 10 EUR aufgerundet und unverzüglich nach deren Feststellung von der Bewilligungsstelle im Internet unter http://www.nbank.de bekannt gegeben.

5.1.5 Überschreiten die ermittelten Gesamtkosten eines Bauvorhabens wegen besonderer Umstände des Einzelfalles die jeweils geltende Bemessungsgrenze, so kann die Bewilligungsstelle einen angemessenen Zuschlag zulassen. Die Einzelheiten des Verfahrens und zur Prüfung der Gesamtkosten regelt der Bezugserlass zu a.

5.1.6 Der Tilgungsnachlass beträgt 30 % des Darlehensursprungsbetrages. Näheres regelt der Bezugserlass.

5.1.7 Die Darlehen werden bei der Schaffung von Mietwohnraum für Haushalte

5.1.7.1
mit geringen Einkommen bis zum Ablauf des 35. Jahres und

5.1.7.2
mit mittleren Einkommen bis zum Ablauf des 30. Jahres

nach Bezugsfertigkeit des geförderten Wohnraums zinslos gewährt. Abweichend hiervon werden für Vorhaben in besonderen Fördergebieten i. S. der Nummer 2.3 des Bezugserlasses die Darlehen bei Anträgen, die bis zum 31.12.2022 gestellt werden, in Fällen der Nummer 5.1.7.1 bis zum Ablauf des 25. Jahres und in Fällen der Nummer 5.1.7.2 bis zum Ablauf des 20. Jahres nach Bezugsfertigkeit zinslos gewährt. Nach diesen Zeiträumen werden marktübliche Zinsen erhoben. Näheres regelt der Bezugserlass.

5.1.8
Ergänzend wird ein nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von 5 000 EUR für jede Wohnung gewährt, die den Anforderungen an barrierefrei nutzbare Wohnungen gemäß der als technische Baubestimmung eingeführten DIN 18040-2 entspricht.

5.1.9
Die Höhe der Zuwendung ist so zu bemessen, dass durch sie keine unzulässige staatliche Beihilfe gemäß Artikel 107 AEUV gewährt wird. Die Bewilligungsstelle nimmt dazu eine Investitionsrechnung nach dem Modell des vollständigen Finanzplans vor. Die Förderung ist durch die Anwendung des DAWI-Freistellungsbeschlusses derart auszugestalten, dass eine EU-beihilferechtlich relevante Überkompensation ausgeschlossen ist.

5.2
Modernisierung von Mietwohnraum (Nummer 2.2)

5.2.1 Die Zuwendungen werden in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung wie folgt gewährt:

5.2.1.1
bei der Modernisierung von Mietwohnraum zur Belegung mit Haushalten mit geringen Einkommen ein anfänglich zinsloses, rückzahlbares Darlehen und ein Tilgungsnachlass (Teilschulderlass),

5.2.1.2
bei der Modernisierung von Mietwohnraum zur Belegung mit Haushalten mit mittleren Einkommen ein anfänglich zinsloses, rückzahlbares Darlehen.

5.2.2 Zuwendungsfähig sind die notwendigen Kosten. Maßstab für die Notwendigkeit ist ein durchschnittlicher Ausführungsstandard, der nicht über die gesetzlichen Anforderungen hinausgeht.

5.2.3 Die Höhe des Darlehens beträgt bis zu 75 % der durch die Modernisierungsmaßnahme verursachten Kosten, jedoch höchstens zwei Drittel der Kosten eines vergleichbaren Neubaus. Es kann ein Darlehen in Höhe von bis zu 85 % gewährt werden, wenn die Bewilligungsstelle dies unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles für geboten hält. Nummer 5.1.4 gilt entsprechend.

5.2.3.1
mit geringen Einkommen bis zu 75 %,

5.2.3.2
mit mittleren Einkommen bis zu 60 %

der durch die Modernisierungsmaßnahme verursachten Kosten, jedoch höchstens zwei Drittel der Kosten eines vergleichbaren Neubaus. Nummer 5.1.4 gilt entsprechend.

5.2.4 Für die Bemessung der Zuwendungen gelten die Nummern 5.1.6 bis 5.1.9 entsprechend.

5.3
Mietwohnraumförderung auf den Ostfriesischen Inseln (Nummer 2.3)

5.3.1 Die Zuwendungen werden in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung als ein anfänglich zinsloses, rückzahlbares Darlehen und ein Tilgungsnachlass (Teilschulderlass) gewährt.

5.3.2 Für die Zuwendungsfähigkeit der Kosten und die Höhe des Darlehens gelten Nummer 5.1.2 Satz 1 und Nummer 5.1.3 entsprechend. Die Notwendigkeit wird vermutet, wenn die Gesamtkosten die Bemessungsgrenze nach Nummer 5.3.3 nicht überschreiten.

5.3.3 Die für die Bemessung des Darlehens zugrunde zu legenden Gesamtkosten werden auf das Eineinhalbfache der jeweils geltenden Bemessungsgrenze nach Nummer 5.1.4.1 begrenzt.

5.3.4 Überschreiten die ermittelten Gesamtkosten eines Bauvorhabens wegen besonderer Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung der besonderen Inselsituation die Bemessungsgrenze, so ist Nummer 5.1.5 entsprechend anzuwenden.

5.3.5 Für die Bemessung des Tilgungsnachlasses gilt Nummer 5.1.6 entsprechend.

5.3.6 Die Darlehen werden längstens bis zum Ablauf des 35. Jahres nach Bezugsfertigkeit zinslos gewährt. Danach gilt Nummer 5.1.7 Sätze 2 und 3 entsprechend.

5.3.7 Ergänzend wird ein nicht rückzahlbarer Zuschuss nach Maßgabe der Nummer 5.1.8 gewährt.

5.3.8 Die Höhe der Zuwendung ist so zu bemessen, dass die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger bezogen auf das im Rahmen der Finanzierung einzusetzende Eigenkapital unter Berücksichtigung der besonderen Inselsituation eine angemessene Eigenkapitalrendite erzielen kann.

5.3.9 Im Übrigen gilt Nummer 5.1.9 entsprechend.

5.4
Förderung von Wohnheimplätzen für Studierende und Auszubildende (Nummer 2.4)

5.4.1 Die Zuwendungen werden in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung entsprechend der Nummer 5.3.1 gewährt.

5.4.2 Die Höhe des Darlehens beträgt bis zu 84 990 EUR je Wohnheimplatz. Für Wohnheimplätze, die als rollstuhlgerechter Wohnraum für Menschen mit Behinderungen oder als Eltern-Kind-Apartment geschaffen werden, beträgt die Höhe des Darlehens bis zu 107 100 EUR je Wohnheimplatz. Die Beträge erhöhen oder verringern sich beginnend ab dem 1.4.2022 in demselben Umfang, wie sich die Bemessungsgrenzen nach Nummer 5.1.4 Satz 3 verändern. Nummer 5.1.4 Satz 4 gilt entsprechend.

5.4.3 Der Tilgungsnachlass beträgt 20 % des Darlehensursprungsbetrages. Nummer 5.1.6 Satz 2 gilt entsprechend.

5.4.4 Die Darlehen werden bis zum Ablauf des 30. Jahres nach Bezugsfertigkeit des geförderten Wohnraums zinslos gewährt. Danach gilt Nummer 5.1.7 Sätze 3 und 4 entsprechend.

5.4.5 Im Übrigen gilt Nummer 5.1.9 entsprechend.

5.5
Erwerb von Belegungs- und Mietbindungen (Nummer 2.5)

5.5.1 Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse in Form einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.5.2 Die Höhe der Zuwendung beträgt

5.5.2.1
2,00 EUR pro Monat bei einer fünfjährigen und

5.5.2.2
2,50 EUR pro Monat bei einer zehnjährigen

Belegungs- und Mietbindung je Quadratmeter Wohnfläche.

5.6
Eigentumsförderung (Nummer 2.6)

5.6.1 Die Zuwendungen für Maßnahmen nach den Nummern 2.6.1 und 2.6.2 werden in Form einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung als ein anfänglich zinsloses, rückzahlbares Darlehen und ein nicht rückzahlbarer Zuschuss wie folgt gewährt:

5.6.1.1 Die Höhe des Darlehens beträgt bis zu 50 000 EUR, wenn zuwendungsfähige Kosten mindestens in dieser Höhe nachgewiesen werden. Unter der gleichen Voraussetzung erhöht sich der Darlehensbetrag für jedes zum Haushalt rechnende Kind und für jeden zum Haushalt gehörenden Menschen mit Behinderungen um jeweils 5 000 EUR.

5.6.1.2 Für jedes zum Haushalt rechnende Kind und für jeden zum Haushalt gehörenden Menschen mit Behinderungen wird ein nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von 2 000 EUR gewährt.

5.6.2 Die Zuwendungen für Maßnahmen nach den Nummern 2.6.3 und 2.6.4 werden in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung als ein anfänglich zinsloses, rückzahlbares Darlehen und ein nicht rückzahlbarer Zuschuss wie folgt gewährt:

5.6.2.1 Die Höhe des Darlehens beträgt 85 % der Gesamtkosten, jedoch nicht mehr als 50 000 EUR.

5.6.2.2 Für jedes zum Haushalt rechnende Kind und für jeden zum Haushalt gehörenden Menschen mit Behinderungen wird ein nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von 2 000 EUR gewährt.

5.6.3 Vorhaben mit einem Zuwendungsbedarf von weniger als 10 000 EUR werden nicht gefördert.

5.6.4 Die Darlehen werden für die Dauer von 15 Jahren zinslos gewährt. Danach gilt Nummer 5.1.7 Sätze 3 und 4 entsprechend.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des RdErl. i.d.F. vom 2. November 2021 (Nds. MBl. S. 1694)