Art. 4 BQFAVerbG 2012 - Änderung des Niedersächsischen Markscheidergesetzes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen in Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- BQFAVerbG 2012,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
Das Niedersächsische Markscheidergesetz vom 16. Dezember 2009 (Nds. GVBl. S. 478) wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 2 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 1 wird die Angabe "Absatz 5" durch die Angabe "Absatz 6" ersetzt.
- b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
Vor dem Wort "Mitgliedstaates" wird das Wort "anderen" gestrichen.
- bb)
Die Angabe "(EG) Nr. 279/2009 vom 6. April 2009 (ABl. EU Nr. L 93 S. 11)" wird durch die Angabe "(EU) Nr. 623/2012 der Kommission vom 11. Juli 2012 (ABl. EU Nr. L 180 S. 9)" ersetzt.
- cc)
Die Angabe "Absatz 5" wird durch die Angabe "Absatz 6" ersetzt.
- c)
Es wird der folgende neue Absatz 5 eingefügt:
"(5) 1Antragstellende Personen, die weder Staatsangehörige eines Staates nach Absatz 2 oder 4 Nr. 1 sind noch nach Absatz 4 Nr. 2 wie solche zu behandeln sind, werden als Markscheiderin oder Markscheider anerkannt, wenn die Voraussetzungen des Niedersächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes erfüllt sind, die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Sprachkenntnisse vorhanden sind und ein Versagungsgrund nach Absatz 6 nicht vorliegt. 2Das gilt auch für Personen, deren Befähigung nicht in einem Staat nach Satz 1 erworben oder anerkannt worden ist. 3Im Übrigen findet das Niedersächsische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung."
- d)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
- 2.
In § 4 Abs. 2 Satz 1 wird im einleitenden Satzteil vor dem Wort "Mitgliedstaates" das Wort "anderen" gestrichen.