Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 29.04.2025, Az.: 5 U 1/25
Anforderungen an die Annahme eines Vertrages über Dienste höherer Art bei einem "Unterrichtsvertrag oder Coachingvertrag" (hier: sog. Costa Rica Masterclass)
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 29.04.2025
- Aktenzeichen
- 5 U 1/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 16306
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2025:0429.5U1.25.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hildesheim - AZ: 6 O 113/24
Rechtsgrundlage
- § 627 Abs. 1 BGB
Amtlicher Leitsatz
Ein Unterrichts-/Coachingvertrag, der u. a. einen zweiwöchigen Intensiv-Crash-Kurs in Costa Rica beinhaltet (sog. "Costa Rica Masterclass"), kann unter Umständen einen Vertrag über Dienste höherer Art i.S.d. § 627 BGB darstellen. Zu den Anforderungen an die Annahme eines Vertrages über Dienste höherer Art i.S.d. § 627 BGB bei einem "Unterrichts-/Coachingvertrag".
[Gründe]
A.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
B.
Nach Maßgabe des derzeitigen Sach- und Streitstandes wird die Berufung der Beklagten Erfolg haben. Zwar wäre die Klage der Klägerin auf Grundlage des eigenen Sachvortrages der Beklagten schlüssig und begründet gewesen (dazu nachfolgend Ziffer I.). Indes hat sich die Klägerin diesen Sachvortrag der Beklagten, den sie selber bestritten hat, nicht zumindest hilfsweise ausdrücklich zu eigen gemacht (dazu nachfolgend Ziffer II.). Auf Grundlage des eigenen Sachvortrages der Klägerin ist die Klage hingegen unschlüssig (dazu nachfolgend Ziffer III.). Auch die Hilfsbegründung des Landgerichts unter Ziffer I. 4. der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils überzeugt nicht (dazu nachfolgend Ziffer IV.).
I.
Auf der Grundlage des eigenen Sachvortrages der Beklagten wäre die Klage der Klägerin schlüssig gewesen und hätte dieser - wie es das Landgericht entschieden hat - gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Anzahlung nach § 628 Abs. 1 BGB i.V.m. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zugestanden. Denn auf der Grundlage des eigenen Sachvortrages der Beklagten hätte es sich bei dem streitgegenständlichen Schuldverhältnis zwischen den Parteien um einen Vertrag über Dienste höherer Art i.S.d. § 627 BGB gehandelt.
1. Bei der Beurteilung, ob ein Vertrag über die Leistung höherer Dienste vorliegt, kommt es entscheidend darauf an, ob die versprochenen qualifizierten Dienste im Allgemeinen, ihrer Art nach, nur kraft besonderen Vertrauens in die Person des Dienstverpflichteten übertragen werden; hierbei ist auf die typische Lage, nicht auf das im konkreten Einzelfall entgegengebrachte Vertrauen abzustellen. Das von § 627 Abs. 1 BGB vorausgesetzte generelle persönliche Vertrauen kann auch dann vorliegen, wenn es sich bei dem Dienstverpflichteten um eine juristische Person handelt. Letzteres kommt insbesondere in den Fällen in Betracht, in denen die Dienstleistung den persönlichen Lebens- oder Geschäftsbereich des Dienstberechtigten betrifft und daher in besonderem Maße Diskretion erfordert, so etwa dann, wenn der Dienstverpflichtete im Rahmen einer steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Tätigkeit Einblicke in die Geschäfts-, Berufs-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Dienstberechtigten erlangt. Bei der Beauftragung mit derartigen Dienstleistungen legt der Dienstberechtigte typischerweise einen gesteigerten Wert auf die persönliche Zuverlässigkeit, Loyalität und Seriosität des Dienstverpflichteten; beauftragt er eine juristische Person, so bezieht sich sein damit verbundenes persönliches Vertrauen auf eine entsprechende Auswahl, Zusammensetzung und Überwachung ihrer Organe und Mitarbeiter (BGH, Urteil vom 22. September 2011 - III ZR 95/11, juris Rn. 9).
2. Nach Maßgabe des eigenen Sachvortrages der Beklagten wären diese Voraussetzungen vorliegend gegeben gewesen:
a) Auf Seiten 2 und 3 ihrer Berufungsbegründung hat die Beklagte das Nachfolgende vorgetragen, was im Ergebnis im Einklang steht mit ihrem - etwas knapper gefassten - erstinstanzlichen Vorbringen auf Seiten 1 und 2 ihrer Klageerwiderung vom 2. Oktober 2024:
"Bei dem streitgegenständlichen Vertrag über die sog. "Costa Rica Masterclass" handelt es sich um ein dreijähriges Unternehmensberatungsprojekt mit einem Gesamtvolumen im sechsstelligen Bereich. Der Vertrag beinhaltet eine strukturierte, methodische Beratung, die auf ein konkretes Unternehmensziel des Teilnehmers ausgerichtet ist und durch ein spezialisiertes Team erbracht wird.
...
Die vertraglich von der Beklagten geschuldete Leistung umfasst insbesondere:
Die Beratung und Begleitung des Teilnehmers durch ein spezialisiertes Team der Beklagten über drei Jahre;
Die Optimierung bzw. den Aufbau des Unternehmens des Teilnehmers;
Einen zweiwöchigen Intensiv-Crash-Kurs in Costa Rica, in dem durch ein Team Webseiten, Social-Media-Präsenzen und weitere Optimierungsmaßnahmen umgesetzt werden;
Fortlaufende Beratungs- und Coaching-Sitzungen, die nach standardisierten Methoden durchgeführt werden;
Zugriff auf ein Netzwerk von Experten, die je nach Bedarf in den Prozess eingebunden werden;
Unterstützung durch Vorlagen, digitale Ressourcen und technologische Tools, die dem Teilnehmer helfen, sein Unternehmen nachhaltig zu optimieren."
b) Gemessen daran wären die Voraussetzungen, die der Bundesgerichtshof an ein Dienstverhältnis i.S.v. § 627 Abs. 1 BGB stellt, erfüllt. Denn nach Maßgabe des eigenen Vorbringens der Beklagten hätte es sich bei dem streitgegenständlichen Vertragsverhältnis gerade nicht um einen "bloßen" Unterrichts-/Coachingvertrag gehandelt, der regelmäßig nicht auf die Erbringung höherer Dienste i.S.v. § 627 Abs. 1 BGB gerichtet ist (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 18. Oktober 1984 - IX ZR 14/84, juris Rn. 11; OLG Schleswig, Urteil vom 5. Juni 2024 - 19 U 65/24, juris Rn. 57; OLG Köln, Urteil vom 6. Dezember 2023 - 2 U 24/23, juris Rn. 64). Denn wenn es sich nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten bei dem streitgegenständlichen Vertrag um ein "dreijähriges Unternehmensberatungsprojekt mit einem Gesamtvolumen im sechsstelligen Bereich" handelt, der Vertrag "eine strukturierte, methodische Beratung beinhaltet, die auf ein konkretes Unternehmensziel des Teilnehmers ausgerichtet ist" und die von der Beklagten geschuldete Leistung insbesondere "die Optimierung bzw. den Aufbau des Unternehmens des Teilnehmers" beinhaltet, brachte es die von Seiten der Beklagten geschuldete Leistung zwangsläufig mit sich, dass diese Einblick in die Geschäfts-, Berufs-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin erlangt. Anders ist insbesondere die "Optimierung bzw. der Aufbau des Unternehmens" der Klägerin im Rahmen einer "Unternehmensberatung" nicht möglich.
c) Die dagegen in der Berufungsbegründung der Beklagten gerichteten Einwendungen greifen nicht durch:
aa) Die Beklagte meint, dass ein "persönliches Vertrauensverhältnis" i.S.v. § 627 BGB nicht vorliege, wenn die Dienstleistung durch ein Team von Fachkräften erbracht werde und nicht unersetzbar an eine bestimmte Person gebunden sei. Insoweit nennt die Beklagte als Zitat "OLG München, Urteil vom 12.11.2015, 23 U 2003/15, NJW-RR 2016, 328".
Das greift nicht durch:
Die von der Beklagten genannte Fundstelle kann der Senat nicht überprüfen, da es sich insoweit um ein Fehlzitat handelt, das weder bei juris noch bei beck-online unter den genannten Parametern (Datum/Aktenzeichen/Fundstelle) aufrufbar ist.
Dass die rechtliche Argumentation der Beklagten nicht richtig ist, ergibt sich allein schon aus der vom Senat eingangs genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22. September 2011 (III ZR 95/11, juris Rn. 9 am Ende).
bb) Die Beklagte argumentiert, dass die "Costa Rica Masterclass" auf bewährten, standardisierten Coaching- und Beratungsmethoden basiere und nicht an eine spezifische individuelle Expertise gebunden sei. Das OLG Frankfurt (Zitat: "Urteil vom 30.05.2018, 4 U 257/17, BeckRS 2018, 15994") habe entschieden, dass ein Dienstverhältnis nicht als höherer Art einzustufen sei, wenn die Leistung weitgehend durch standardisierte Verfahren oder Teamarbeit geprägt sei.
Das greift nicht durch:
Auch diese Fundstelle kann der Senat nicht überprüfen. Es handelt sich wiederum um ein Fehlzitat, das weder bei juris noch bei beck-online unter den genannten Parametern (Datum/Aktenzeichen/Fundstelle) aufrufbar ist.
Unabhängig davon hat der Senat vorstehend die Kriterien aufgezeigt, die der Bundesgerichtshof in diesem Rahmen anstellt. Wie ausgeführt, sind in dem vorliegenden Einzelfall diese Kriterien erfüllt, wenn man den eigenen Sachvortrag der Beklagten zugrunde legt.
cc) Die Beklagte argumentiert, dass das OLG Düsseldorf (Zitat: "Urteil vom 13.04.2017, I-6 U 271/16, BeckRS 2017, 112233") entschieden habe, dass bei einer langfristigen Beratungsbeziehung mit definierten Leistungsetappen die Möglichkeit einer jederzeitigen Kündigung nach § 627 BGB ausgeschlossen sein könne, da dies dem Sinn und Zweck der vertraglichen Struktur zuwiderliefe.
Das greift nicht durch:
Auch diese genannte Fundstelle kann der Senat nicht überprüfen, da es sich auch hier wiederum um ein Fehlzitat handelt, das unter keinem der genannten Parametern (Datum/Aktenzeichen/Fundstelle) bei juris oder beck-online aufrufbar ist.
Unter welches Tatbestandsmerkmal der Vorschrift des § 627 BGB die Beklagte mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen argumentieren möchte, vermag der Senat dem diesbezüglichen, rudimentären Vorbringen nicht genau zu entnehmen. Der Senat vermutet, dass es insoweit um die (Ausschluss-)Voraussetzungen "ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen" geht. Sollte das so gemeint sein, würde dies nicht durchgreifen. Denn für dieses Tatbestandsmerkmal erforderlichen tatsächlichen Vortrag (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22. September 2011 - III ZR 95/11, juris Rn. 11 f., insbesondere 13) hat die Beklagte weder erst- noch zweitinstanzlich gehalten.
dd) Die Beklagte argumentiert unter Berufung auf eine angebliche Entscheidung des OLG Koblenz (Zitat: "Urteil vom 15.10.2020, 6 U 1261/19"), dass Unternehmer sich grundsätzlich an die von ihnen geschlossenen Verträge festhalten lassen müssten und nicht ohne weiteres auf eine Kündigungsmöglichkeit nach § 627 BGB zurückgreifen könnten.
Das greift nicht durch:
Auch diese Entscheidung kann der Senat wiederum nicht überprüfen, da es sich auch hier um ein Fehlzitat handelt.
Dass die Vorschrift des § 627 BGB keine Anwendung findet, soweit der Dienstberechtigte unternehmerisch tätig ist, hat der Senat der Rechtsprechung und Literatur, die er im Hinblick auf diese rechtliche Argumentation der Beklagten überprüft hat, nicht entnehmen können. Nach Einschätzung des Senats steht diese rechtliche Beurteilung im diametralen Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der - wie eingangs ausgeführt - den Anwendungsbereich des § 627 BGB im Einzelfall gerade auch dann als erfüllt ansieht, wenn es im Rahmen einer steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Tätigkeit die Aufgabe des Dienstverpflichteten mit sich bringt, Einblick in die Geschäfts-, Berufs-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Dienstberechtigten zu erlangen. Das aber setzt zwangsläufig eine unternehmerische Tätigkeit des Dienstberechtigten voraus.
ee) Die Beklagte argumentiert, dass ein Dienst höherer Art vorliege, wenn die Leistungserbringung wesentlich von der individuellen Persönlichkeit und Unersetzlichkeit des Dienstleisters abhängt, indes in der - wie hier - Unternehmensberatung und im Coaching die Unersetzlichkeit des Dienstleisters nicht gegeben sei.
Das greift nicht durch. Insoweit möchte es der Senat dabei belassen, erneut auf die von ihm inzwischen bereits mehrfach zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22. September 2011 (III ZR 95/11, juris Rn. 9) zu verweisen.
ff) Die Beklagte meint, dass ihre Coaches und Berater keine Einblicke in sensible Unternehmensdaten der Teilnehmer hätten.
Das greift nicht durch:
Diese Behauptung steht im diametralen Widerspruch zu dem anderweitigen eigenen Sachvortrag der Beklagten, den der Senat vorstehend wiedergegeben hat, und ist damit prozessual unbeachtlich.
Richtig ist allerdings das weitere Argument der Beklagten, dass die Klägerin selber diesbezüglich keine anderslautenden Ausführungen gemacht habe. Dazu verweist der Senat auf seine nachfolgenden Ausführungen unter Ziffer II.
gg) Auf Seiten 6 f. ihrer Berufungsbegründung argumentiert die Beklagte, dass ein Rückzahlungsanspruch der Klägerin jedenfalls an der Vertragsklausel
"Bitte beachte: 20.000,00 € sind sofort als Anzahlung für die Reservierung deines Platzes fällig. Diese Anzahlung ist nicht erstattungsfähig"
scheitere.
Das greift nicht durch:
Als solches ist unstreitig, dass die Beklagte diese Klausel regelmäßig und mehrfach in Verträgen verwendet hat und es sich demgemäß "an sich" um Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.v. § 305 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB handelt.
Die Auslegung dieser Klausel führt zu dem Ergebnis, dass damit das jederzeitige Kündigungsrecht nach § 627 Abs. 1 BGB (konkludent) ausgeschlossen werden sollte (vgl. zu einer vergleichbaren Klausel: BGH, Urteil vom 8. Oktober 2020 - III ZR 80/20, juris Rn. 30). Eine solche Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (BGH, a.a.O., Rn. 29 und 31).
Die Beklagte argumentiert, dass die diesbezügliche Vertragsbedingung zwischen den Parteien i.S.v. § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB ausgehandelt worden sei. Insoweit trägt sie vor, dass die Vertragsklausel ursprünglich eine nicht erstattungsfähige Anzahlung in Höhe von 20.000,00 € vorgesehen habe. Nach mündlicher Absprache zwischen den Parteien sei jedoch eine abweichende Vereinbarung getroffen worden, wonach die Anzahlung nur 10.000,00 € betragen sollte.
Das stellt schon nach Maßgabe des eigenen Vorbringens der Beklagten kein "Aushandeln" i.S.v. § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB dar:
Ein "Aushandeln" gemäß § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB erfordert mehr als verhandeln. Von einem Aushandeln in diesem Sinne kann nur dann gesprochen werden, wenn der Verwender zunächst den in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen gesetzesfremden Kerngehalt, also die den wesentlichen Inhalt der gesetzlichen Regelung ändernden oder ergänzenden Bestimmungen, inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt mit zumindest der realen Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen. Er muss sich also deutlich und ernsthaft zur gewünschten Änderung einzelner Klauseln bereit erklären. In aller Regel schlägt sich eine solche Bereitschaft auch in erkennbaren Änderungen des vorformulierten Textes nieder. Allenfalls unter besonderen Umständen kann eine Vertragsklausel auch dann als Ergebnis eines Aushandelns gewertet werden, wenn es schließlich nach gründlicher Erörterung bei dem gestellten Entwurf verbleibt (z.B. BGH, Urteil vom 22. November 2012 - VII ZR 222/12, juris Rn. 10).
Gemessen daran trägt die Beklagte schon selber kein "Aushandeln" in diesem Sinne vor. Das Einzige, was sie behauptet, ist nämlich, dass sich die Parteien darauf geeinigt hätten, dass die Anzahlung nur 10.000,00 € (statt 20.000 €) betragen sollte. Das indes ist unerheblich. Dass die Parteien über die - die Unwirksamkeit der Klausel begründende - Regelung, dass die Anzahlung nicht erstattungsfähig sein soll, i.S.d. vorgenannten höchstrichterlichen Rechtsprechung "verhandelt" haben, macht die Beklagte selber nicht geltend.
Unabhängig davon hat die - in diesem Rahmen beweispflichtige (vgl. im Überblick. Grüneberg/Grüneberg, BGB, 84. Aufl., § 305 Rn. 23) - Beklagte für ihre Version des diesbezüglichen - streitigen (vgl. Seite 2, dritter Absatz der Replik der Klägerin vom 31. Oktober 2024) - Geschehensablaufs keine Beweisangebote gemacht.
II.
Indes kann das vorgenannte - für die Klägerin günstige - tatsächliche Vorbringen der Beklagten einer Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden. Denn die - durch einen Rechtsanwalt vertretene - Klägerin hat es sowohl in erster Instanz wie - jedenfalls bislang - zweitinstanzlich versäumt, sich dieses ihr günstige Tatsachenvorbringen der Beklagten zumindest hilfsweise ausdrücklich zu eigen zu machen.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich die Klagepartei nach dem Grundsatz der Gleichwertigkeit des Parteivorbringens zwar die von ihrem Sachvortrag abweichenden Behauptungen der Beklagtenpartei hilfsweise zu eigen machen und ihre Klage darauf stützen. Aber nur wenn die Klagepartei dies auch tatsächlich macht, darf das Vorbringen der Beklagtenpartei der Entscheidung zugrunde gelegt werden (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 18. Januar 2018 - I ZR 150/15, juris Rn. 39; BGH, Urteil vom 23. Juni 1989 - V ZR 125/88, juris Rn. 16).
2. Gemessen daran ist Folgendes festzustellen:
a) Erstinstanzlich hat die Klägerin das vorstehend unter Ziffer I. dargestellte Tatsachenvorbringen der Beklagten sich nicht nur nicht zumindest hilfsweise zu eigen gemacht, sondern dieses sogar ausdrücklich bestritten: Bereits in dem drittletzten Absatz auf Seite 1 ihrer Replik vom 31. Oktober 2024 hat die Klägerin nämlich durch ihren Prozessbevollmächtigten vortragen lassen, dass das diesbezügliche Sachvorbringen der Beklagten "nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten in Einklang zu bringen" sei. Auch mit ihrem weiteren Vorbringen auf Seite 2 ihrer Replik (insbesondere auch der dortige letzte Satz in dem letzten Absatz) sowie dem vorletzten Absatz auf Seite 1 ihres Schriftsatzes vom 4. November 2024 hat die Klägerin durchgehend das diesbezügliche tatsächliche Vorbringen der Beklagten in Abrede genommen.
b) In ihrer Berufungserwiderung vom 23. April 2025 unterlässt die Klägerin nunmehr zwar ihr diesbezügliches ausdrückliches Bestreiten. Indes macht die Klägerin auch hier nicht mehr, als das - verfahrensfehlerhafte - prozessuale Vorgehen des Landgerichts im Ergebnis zu verteidigen (vgl. Seite 1 vorletzter Absatz sowie Seite 2 vorletzter Absatz bis Seite 3 erster Absatz). Ein - wie nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung erforderlich - ausdrückliches hilfsweises Zu-Eigen-Machen liegt darin nicht.
III.
Auf Grundlage des eigenen Sachvortrags der Klägerin kommt ein Zahlungsanspruch, wie mit der Klage verfolgt, hingegen nicht in Betracht:
1. Die Klägerin hat erstinstanzlich zwar auch mit der Vorschrift des § 627 BGB argumentiert (Seiten 4 f. der Klageschrift; viert-, dritt- und vorletzter Absatz auf Seite 3 ihrer Replik vom 31. Oktober 2024). Dazu erforderlichen Sachvortrag (vgl. dazu noch einmal vorstehend Ziffer I.) hat die Klägerin indes nicht gehalten. Soweit sie stattdessen durch ihren Prozessbevollmächtigten auf Seite 4 der Klageschrift hat vortragen lassen, dass "ein Coachingvertrag oder erst recht ein Vertrag zur Ausbildung als Coach als Dienst höherer Art zu qualifizieren ist", ist das rechtsirrig, da - wie vorstehend ausgeführt - bloße "Unterrichts- bzw. Coachingverträge" in aller Regel nämlich gerade keine Dienste höherer Art i.S.v. § 627 BGB darstellen.
2. Soweit die Klägerin ihren mit der Klage verfolgten Rückzahlungsanspruch erstinstanzlich - in erster Linie - auf die Vorschrift des § 651h Abs. 1 BGB gestützt hat, greift das nicht durch.
Ungeachtet diverser weiterer rechtlicher Zweifelsfragen bzw. diesbezüglichen Auslassungen im Sachvortrag der Klägerin kommt ein solcher Anspruch jedenfalls schon deshalb nicht in Betracht, weil nach dem eigenen Sachvortrag der Klägerin der streitgegenständliche Vertragsschluss ersichtlich nicht auf die Erbringung einer "Pauschalreise" i.S.v. § 651a Abs. 1 BGB gerichtet war: Ungeachtet dessen, dass die Klägerin angeblich gar nicht gewusst haben will, für welche konkrete Art von Gegenleistung sie der Beklagten einen Betrag in Höhe von 10.000,00 € gezahlt hat, hat sie dann doch immerhin in dem vorletzten Absatz auf Seite 2 ihrer Klageschrift vorgetragen: "Bis dahin wusste die Klägerin nur, dass von der Beklagten in Costa Rica Schulungen erfolgen sollten und der Flug, die Unterkunft und die Verpflegung im Preis enthalten waren. Weitere Voraussetzungen und Inhalte für die Teilnahme an "Costa Rica Masterclass" waren ihr nicht bekannt". Nach dieser Maßgabe war aber auch nach dem eigenen Vortrag der Klägerin (primäres) Ziel und Zweck der von der Beklagten vertraglich geschuldeten Leistungen nicht die Erbringung von verschiedenen Reiseleistungen im Sinne einer Pauschalreise durch die Beklagte als "Reiseveranstalterin", vielmehr bestand auch nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin der primäre Zweck des Vertrages darin, dass die Beklagte der Klägerin "Schulungen" erteilt, die - neben des primären Veranstaltungsortes in Deutschland - für die Dauer von 14 Tagen halt auch einmal in Costa Rica stattfinden sollten. Demgemäß trägt die Klägerin auch selber in dem letzten Absatz auf Seite 2 ihrer Replik vom 31. Oktober 2024 vor, dass "solche Reisen nach Costa Rica für 14 Tage Dauer zwischen 2.000,00 € und 3.000,00 € bei verschiedenen Veranstaltern zu erwerben sind". Auch nach dieser Maßgabe war also nach dem eigenen (Sach-)Vortrag der Klägerin der streitgegenständliche Vertrag nicht auf die Erbringung einer "Pauschalreise" i.S.v. § 651a Abs. 1 BGB gerichtet.
IV.
Die Hilfsbegründung des Landgerichts unter Ziffer I. 4. der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ist nicht tragfähig.
Das allein schon deshalb, weil entgegen der Argumentation des Landgerichts nicht erkennbar ist, dass hier der Anwendungsbereich der von Seiten des Landgerichts in Bezug genommenen Vorschrift des § 620 Abs. 2 BGB eröffnet ist. Diese setzt eine "unbestimmte Dauer des Dienstverhältnisses" voraus. Für die hier streitgegenständliche "Costa Rica Masterclass" war als Termin "14 Tage im Kalenderjahr 2023" angegeben. Die kalendermäßige Befristung im Sinne der Vorschrift des § 620 Abs. 2 BGB kann erfolgen durch die Angabe von Kalenderdaten oder von genau bestimmten Zeiträumen (Legleitner in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 620 BGB, Stand: 23.04.2025, Rn. 26). Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass jedenfalls die letztgenannte Alternative hier nicht erfüllt ist.
C.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. Innerhalb dieser Frist mögen beide Parteien auch erklären, ob sie mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden sind (§ 128 Abs. 2 ZPO). Denn der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedarf es jedenfalls aus Sicht des Senats nicht.