Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 09.07.2025, Az.: 9 U 64/24

Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen; Form der Einladung zur Gesellschafterversammlung

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
09.07.2025
Aktenzeichen
9 U 64/24
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2025, 27050
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 15.10.2024 - AZ: 24 O 163/23

Redaktioneller Leitsatz

Die Zugangsregeln des § 130 BGB für die Einladung zu Gesellschafterversammlungen gelten auch dann nicht, wenn ein Einladungsschreiben zulässigerweise mit einfacher Post versandt worden ist. Die gesetzliche Regelung in § 130 BGB betreffend den Zugang von Willenserklärungen gilt für die Einladung zu Gesellschafterversammlungen grundsätzlich nicht, weil es nicht darum geht, die Folgen einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung gegen den Gesellschafter gelten zu lassen, sondern einfach um die Rechtzeitigkeit einer Einberufung und Ladung als rein innergesellschaftlicher Verfahrenshandlung.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15. Oktober 2024 verkündete Urteil der Vorsitzenden der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen.

Von den im ersten Rechtszug entstandenen Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 32 % und die Beklagte 68 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der jeweiligen Gegenseite wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt, als (Minderheits-) Gesellschafterin der Beklagten, diese im Wege der Beschlussnichtigkeitsklage wegen zweier auf einer Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 11. September 2023 als gefasst protokollierter Beschlüsse in Anspruch. Die Beschlüsse hatten die Abberufung der Geschäftsführerin der Klägerin als Geschäftsführerin der Beklagten sowie die Änderung der Geschäftsanschrift der Beklagten zum Gegenstand.

Das Landgericht, auf dessen Urteil (Bl. 250 ff. d. eA. LG) wegen der näheren Einzelheiten der tatbestandlichen Feststellungen, der erstinstanzlich gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe verwiesen wird, hat die Gesellschafterbeschlüsse, den Klaganträgen folgend, für nichtig erklärt. Ferner hat es eine auf Zahlung gerichtete Widerklage der Beklagten abgewiesen. Es hat gemeint, die Beklagte habe zu einer ersten, der streitgegenständlichen Gesellschafterversammlung vorhergehenden Versammlung nicht der Vorschrift des § 51 Abs. 1 Satz 1 GmbHG entsprechend durch eingeschriebenen Brief eingeladen. Diese Formvorschrift sei durch den Gesellschaftsvertrag (Anlage K2, Bl. 14 ff. d. eA. LG) nicht abbedungen worden. Hinsichtlich der streitgegenständlichen (Folge-) Versammlung sei die Einladung der Klägerin ausweislich der dokumentierten Sendungsverfolgung (Bl. 35 f. d. eA. LG) nicht zugegangen; außerdem stelle diese Gesellschafterversammlung angesichts der unzureichenden Einberufung der vorhergehenden Versammlung keine "zweite Gesellschafterversammlung" im Sinne des § 6 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrags dar.

Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen die Stattgabe der Beschlussnichtigkeitsklage; den Widerklageantrag verfolgt die Beklagte im Berufungsverfahren nicht weiter. Sie macht geltend, das Landgericht habe verkannt, dass mit der Bestimmung in § 5 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrags, wonach die Einberufung lediglich schriftlich zu erfolgen habe, weitergehende gesetzliche Formerfordernisse in zulässiger Weise abbedungen worden seien. Dabei genüge für die Einberufung im Streitfall die (unter Beweis gestellte) Aufgabe der Einladungen zur Post.

Im Hinblick auf den Hinweisbeschluss vom 29. Januar 2025 (Bl. 135 d. eA. OLG), demzufolge der Senat zunächst beabsichtigt hat, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, hat die Beklagte zur Ordnungsgemäßheit der Ladung zu der ersten Gesellschafterversammlung (vom 21. August 2023) weiter vorgetragen und die Auffassung vertreten, die Zugangsregeln des § 130 BGB gälten für die Einladung zu Gesellschafterversammlungen auch dann nicht, wenn ein Einladungsschreiben mit einfacher Post versandt worden sei. Deshalb genüge auch im vorliegenden Fall der Nachweis, dass die Einladung zu jener (ersten) Gesellschafterversammlung zur Post aufgegeben worden sei, wozu die Beklagte Zeugenbeweis angeboten habe.

Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung und macht geltend, das Landgericht habe zutreffend angenommen, dass die Formulierung in der Satzung der Beklagten, wonach die Einberufung zu einer Gesellschafterversammlung "schriftlich" zu erfolgen habe, keine Aussage darüber treffe, auf welchem Übermittlungsweg diese Einberufung zu versenden sei, weshalb es bei der gesetzlichen Regelung, wonach dies im Wege eines Einschreibens zu geschehen habe, verbleibe. Jedenfalls aber würde bei einer Einladung mittels einfachen Briefs, selbst wenn sie zulässig wäre, der Nachweis, dass diese bei der Post aufgegeben worden sei, den Nachweis der Ladung nicht bewirken können. Darüber hinaus habe die Beklagte die gesellschafterliche Treuepflicht dadurch verletzt, dass sie die (zweite, zu den streitgegenständlichen Beschlüssen führende) Gesellschafterversammlung durchgeführt habe, obwohl sie anhand der Sendeverfolgungsmöglichkeiten erkennen konnte, dass die Ladung der Klägerin nicht zugegangen war und zuvor mehrfach Ladungen per E-Mail - als in der Kommunikation zwischen den Parteien bekanntermaßen funktionierendem Kommunikationsweg - übermittelt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin R. sowie des Geschäftsführers G. der Beklagten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 9. Juli 2025 (Bl. 195 ff. d. eA. OLG) verwiesen.

II.

Die Berufung der Beklagten erweist sich als begründet. Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht der Wirksamkeit der beiden von der Klägerin (erklärtermaßen nur unter formellen Gesichtspunkten, Bl. 7 d. eA. LG) angegriffenen Gesellschafterbeschlüsse der Beklagten nicht entgegen, dass zu den der Beschlussfassung zugrundeliegenden Gesellschafterversammlungen nicht in der gebotenen Form eingeladen worden sei. Im Einzelnen ist Folgendes festzuhalten:

1. Der Ansicht des Landgerichts, mit der Satzungsbestimmung in § 5 Abs. 4 (Bl. 16 d. eA. LG, "schriftlich") sei das gesetzliche Formerfordernis in § 51 Abs. 1 Satz 1 GmbHG betreffend die Form der Einberufung von Gesellschafterversammlungen nicht abbedungen worden, vermag sich der Senat, wie bereits im Hinweisbeschluss vom 29. Januar 2025 ausgeführt, nicht anzuschließen. Dort heißt es:

"Zwar vermag der Senat die mit der Berufung angegriffene Auffassung des Landgerichts, wonach das in § 5 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrags im Streitfall vorgesehene Formerfordernis für die Einberufung von Gesellschafterversammlungen (nämlich, dass diese "schriftlich" zu erfolgen hat) keine - grundsätzlich zulässige - Abbedingung des gesetzlichen Formerfordernisses (nämlich "mittels eingeschriebener Briefe") darstelle, nicht ohne weiteres zu teilen. Vieles spricht dafür, dass im Streitfall ein einfacher Brief ausreichte. Denn der Begriff "schriftlich" (als allgemein gebräuchlicher Terminus technicus) ist rechtlich durch § 126 BGB definiert und für eine Einhaltung der Schriftform reicht die Übersendung eines eigenhändig unterschriebenen einfachen Briefs jedenfalls aus. Die Auffassung der Kammer, wonach nicht eindeutig erkennbar sei, ob mit der Bestimmung des Gesellschaftsvertrags das weitergehende Formerfordernis aus § 51 Abs. 1 Satz 1 GmbHG abbedungen werden solle, entzöge der Regelung des Gesellschaftsvertrags ihren Sinn."

Daran ist auch in Ansehung der Ausführungen in der Berufungserwiderung, die insoweit die landgerichtliche Entscheidung verteidigt, festzuhalten.

2. Die Berufung unterliegt auch, entgegen der ursprünglichen Annahme des Senats (vgl. ebenfalls den Hinweisbeschluss vom 29. Januar 2025, dort unter II.2) nicht deswegen der Zurückweisung, weil die Klägerin bestritten hat (und die Beklagte dies auch nicht beweisen kann), die Einladung zu der ersten Gesellschafterversammlung vom 21. August 2023 erhalten zu haben und sich die der angegriffenen Beschlussfassung zugrundeliegende weitere Gesellschafterversammlung vom 11. September 2023 deswegen bei rechtem Licht betrachtet nicht als eine "zweite Gesellschafterversammlung" im Sinne von § 6 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrags (mit satzungsgemäß vorgesehenen niedrigeren Voraussetzungen betreffend die Beschlussfähigkeit) dargestellt habe.

Die dem zugrunde liegende Erwägung, nämlich bei einer Ladung zur Gesellschafterversammlung in einfacher Schriftform gälten die gleichen Maßstäbe wie hinsichtlich des Zugangs einer empfangsbedürftigen Willenserklärung, hält der Senat, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, nicht aufrecht. Vielmehr gelten, wie die Beklagte im Hinblick auf den Hinweisbeschluss des Senats erwidert hat, die Zugangsregeln des § 130 BGB für die Einladung zu Gesellschafterversammlungen auch dann nicht, wenn ein Einladungsschreiben zulässigerweise mit einfacher Post versandt worden ist.

Die gesetzliche Regelung in § 130 BGB betreffend den Zugang von Willenserklärungen gilt für die Einladung zu Gesellschafterversammlungen grundsätzlich nicht (BGH, Urteil vom 20. März 1987, II ZR 180/86, Rn. 11 nach juris), weil es nicht darum geht, die Folgen einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung gegen den Gesellschafter gelten zu lassen, sondern einfach um die Rechtzeitigkeit einer Einberufung und Ladung als rein innergesellschaftlicher Verfahrenshandlung (so auch OLG Jena, DNotZ 1997, 84; Liebscher in Münchener Kommentar GmbHG, 4. Aufl. 2023, Rn. 73 a. E. zu § 51: nur die Absendung der Ladung ist nachzuweisen).

Die entgegenstehende Auffassung der Klägerin in der Berufungserwiderung überzeugt hingegen nicht. Soweit sie eine Erwägung in einer Entscheidung des BGH (II ZR 299/15) anführt, befasst sich diese nur mit der Frage, ob dann, wenn eine Ladung mittels Einschreiben erforderlich ist, beide Einschreibeformen (Einwurf-Einschreiben und Übergabe-Einschreiben) gleichwertig sind. Im hier vorliegenden Streitfall bedarf es aber gerade keiner Einladung durch Einschreiben.

Soweit sich die Klägerin auf eine vereinzelte Literaturfundstelle bezieht, der zufolge jegliche Erleichterungen der Einberufungsform unzulässig seien (Römermann in Michalski/Heidinger/Leible/J. Schmidt, GmbHG, 4. Aufl. 2023, Rn. 119 zu § 51), entspricht diese weder der ganz herrschenden Meinung (auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung, vgl. Liebscher, a. a. O, Fn. 227 m. w. N.) noch praktischen Bedürfnissen. Nach der herrschenden Auffassung ist eine Erleichterung der Einberufungsvoraussetzungen jedenfalls in formaler Hinsicht dahingehend, dass statt einer Ladung durch Einschreiben eine solche durch einen einfachen Brief genügt, ebenso zulässig wie dann für den Beweis, dass eine Ladung erfolgt ist, der Nachweis der Absendung derselben ausreicht.

3. Angesichts dessen hat der Senat über die Behauptung der Beklagten, die Klägerin sei zu der (ersten) Gesellschafterversammlung am 21. August 2023 mit Schreiben vom 4. August 2023, abgesandt mit einfacher Post, eingeladen worden, Beweis erhoben.

Die Beweisaufnahme, hier durch Vernehmung der Zeugin R. (Assistentin der Geschäftsführung der Beklagten) und des Geschäftsführers G. der Beklagten, hat die Richtigkeit der entsprechenden Behauptung zur Überzeugung des Senats bestätigt.

Die Zeugin hat in ruhiger und sachlicher, keine parteiischen Tendenzen erkennen lassender Schilderung glaubhaft bekundet, am 4. August 2023, einem Freitag, ein aus einer DIN-A4-Seite bestehendes Schreiben an die Klägerin in einen Umschlag gesteckt, frankiert und zur Post gebracht zu haben. Das Schreiben habe sie zwar nicht selbst durchgelesen, der Geschäftsführer G. der Beklagten habe ihr jedoch mitgeteilt, dass es sich um die Einladung zu einer Gesellschafterversammlung handele, die zur Fristwahrung noch am selben Tag in die Post gelangen müsse. Der Geschäftsführer habe sich in der Folgezeit auch noch erkundigt, ob sie die Absendung auftragsgemäß erledigt habe, weshalb sie sich wegen der Besonderheiten und der ihr mitgeteilten Bedeutung an das Geschehen noch gut erinnern könne.

Angesichts dieser grundsätzlich glaubhaften Bekundung möglicherweise noch bestehende Restzweifel, insbesondere hinsichtlich des Inhalts des von der Zeugin zur Post gebrachten Schreibens, hat die vom Senat nach § 448 ZPO durchgeführte Vernehmung des Geschäftsführers G. der Beklagten ausgeräumt: Dieser hat geschildert, das Einladungsschreiben auf einem Computer selbst verfasst, ausgedruckt und anschließend der Zeugin als seiner Assistentin zur Versendung noch am selben Tag ausgehändigt zu haben.

Diese Darstellung steht im Einklang mit der glaubhaften Bekundung der Zeugin und vervollständigt das Gesamtbild im Hinblick auf die Sachverhaltsdarstellung der Beklagten. Diese Darstellung erscheint zudem naheliegend und sinnvoll: Angesichts dessen, dass es die Einladung zu der satzungsgemäß nach § 6 Nr. 1 S. 2 vorgesehenen zweiten Gesellschafterversammlung anschließend gegeben hat (auch wenn diese, wie die Klägerin unter Hinweis auf die von ihr vorgelegte Anl. K 7, Bl. 35 ff. d. eA. LG, vorträgt, nicht zugestellt worden ist, was indes der Beklagten, die lediglich die Aufgabe zur Post zu beweisen hat, nicht zur Last fällt), erscheint es naheliegend, dass es zuvor auch eine Einladung zur ersten Gesellschafterversammlung gegeben hat.

Dem entspricht es, dass die Beklagte in der mündlichen Verhandlung auf Rückfrage durch den Senat in der Lage gewesen ist, die - bis dahin nicht bei den Akten befindlichen - Einladungen vorzulegen; sie sind als Anlage zum Protokoll genommen worden (Bl. 200 f. d. eA. OLG).

4. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist auch nicht ersichtlich, dass das Vorgehen der Beklagten im Hinblick auf die Einladungen zu den beiden aufeinanderfolgenden Gesellschafterversammlungen im August bzw. September 2023 treuwidrig gewesen sei.

Weder ist es in dieser Hinsicht zu beanstanden, dass die Beklagte zu den Gesellschafterversammlungen angesichts der Bedeutung der Beschlussgegenstände nicht, wie möglicherweise in der Vergangenheit nach der (ohnehin streitigen) Behauptung der Klägerin geschehen, per E-Mail, sondern per Post versandt hat, noch vermag die Durchführung der zweiten Gesellschafterversammlung eine Verletzung der gesellschaftlichen Treuepflicht darzustellen. Soweit die Klägerin geltend macht, die Beklagte habe anhand der Sendeverfolgungsmöglichkeiten (Anl. K 7, Bl. 35 ff. d. eA. OLG) erkennen müssen, dass die Einladung zu der weiteren Versammlung nicht zugegangen sei, steht dem entgegen, dass die Zustellung der Rücksendung an die Beklagte als Absenderin erst am selben Tag, nämlich dem 11. September 2023, erfolgt ist, an welchem (bereits um 10:00 Uhr morgens, Bl. 201 d. eA. OLG) die fragliche Gesellschafterversammlung stattfand. Dass die Mitteilung betreffend die fehlgeschlagene Übermittlung der Einladung an die Klägerin bereits um 10:00 Uhr morgens per Post bei der Beklagten eingegangen und zudem dem die streitgegenständlichen Beschlüsse fassenden Gesellschafter zur Kenntnis gelangt war, ist weder ersichtlich noch auch nur naheliegend.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 ZPO.