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§ 3 NFöVO-WieVoSch - Gegenstand und Zeitraum der Förderung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die budgetierte Förderung kommunaler Maßnahmen zum Wiesenvogelschutz nach dem Niedersächsischen Kommunalfördergesetz (Niedersächsische Förderverordnung zum Wiesenvogelschutz - NFöVO-WieVoSch)
Amtliche Abkürzung
NFöVO-WieVoSch
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

(1) 1Gefördert werden die durch die Fördermittelempfänger nach Nummer 7.4 WieVoSch eingesetzte Gebietsbetreuung sowie Maßnahmen des Prädationsmanagements, welche im Rahmen dieser Gebietsbetreuung umgesetzt werden. 2Die Gebietsbetreuung im Sinne des Satzes 1 umfasst mindestens folgende Aufgaben:

  1. 1.

    Erfassung des aktuellen Brutbestandes auf Basis der Vorgaben in Südbeck, P. et al. (2025) "Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands", 1. überarbeitete Auflage, Münster, Dachverband Deutscher Avifaunisten e. V., und des Bruterfolges (Brutgeschehen) der in Nummer 2.1 WieVoSch aufgeführten Wiesenvogelarten,

  2. 2.

    Unterbreitung fachlich gebotener wiesenvogelfreundlicher Bewirtschaftungsmaßnahmen an die flächenbewirtschaftende Person auf der Basis des erwarteten oder aktuellen Brutgeschehens gemäß Nummer 7.4 WieVoSch,

  3. 3.

    Dokumentation der Umsetzung durchgeführter wiesenvogelfreundlicher Maßnahmen und möglicher Abweichungen von vereinbarten Maßnahmen aufgrund aktueller Änderungen im Brutgeschehen gemäß Nummer 7.4 WieVoSch,

  4. 4.

    Bestätigung durchgeführter Maßnahmen gegenüber der flächenbewirtschaftenden Person gemäß Nummer 7.4 WieVoSch und

  5. 5.

    Dokumentation der Ergebnisse und Maßnahmen in einem textlichen und kartografischen Jahresbericht.

3Förderfähige Maßnahmen des Prädationsmanagements sind insbesondere

  1. 1.

    Anschaffung, Auf- und Abbau sowie Unterhaltung von Prädationsschutzzäunen um Gelegestandorte, Schläge oder Teilschläge, die von Wiesenvögeln besiedelt werden,

  2. 2.

    Anstellung eines Berufsjägers, der Revierinhaber berät oder selbst revierübergreifend Gelege- und Kükenprädatoren, die dem Jagdrecht unterliegen, mit Zustimmung des Jagdausübungsberechtigen bejagt, oder

  3. 3.

    Anschaffung von Fallen zur Bejagung von Raubsäugern, die dem Jagdrecht unterliegen.

(2) 1Förderfähig sind Maßnahmen, die ab dem 1. September 2025 begonnen worden sind. 2Geförderte Maßnahmen müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2028 abgeschlossen worden sein.

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch § 6 der Verordnung vom 5. Mai 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 35)