Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 05.06.2025, Az.: 2 PA 16/25

Waisenrenten in Bezug auf die Jugendhilfeleistungen der Vollzeitpflege und der Hilfe zur Erziehung in einem Heim als zweckidentische Leistungen

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
05.06.2025
Aktenzeichen
2 PA 16/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 16361
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2025:0605.2PA16.25.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Osnabrück - 31.01.2025 - AZ: 4 A 166/23

Fundstelle

  • JAmt 2025, 587-588

Amtlicher Leitsatz

Waisenrenten im Sinne des § 48 SGB VI sind bezogen auf die Jugendhilfeleistungen der Vollzeitpflege gem. §§ 27, 33 SGB VIII und der Hilfe zur Erziehung in einem Heim gem. §§ 27, 34 SGB VIII zweckidentische Leistungen im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII.

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück - Einzelrichterin der 4. Kammer - vom 31. Januar 2025 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass und aus welchen Gründen es an der erforderlichen hinreichenden Aussicht auf Erfolg (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) fehlt. Auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss wird Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Mit Blick auf das Beschwerdevorbringen ist Folgendes zu ergänzen:

1. Das Verwaltungsgericht hat seiner Prüfung, ob hinreichende Erfolgsaussichten bestehen, keine unzutreffenden Maßgaben zugrunde gelegt. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Anforderungen bei der Prüfung der Erfolgsaussichten dürfen nicht überspannt werden, weil ansonsten unbemittelten Beteiligten die Rechtsverfolgung unverhältnismäßig erschwert würde. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den das Rechtsstaatsprinzip erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (BVerfG, Beschl. v. 13.3.1990 - 2 BvR 94/88 -, juris Rn. 29 m.w.N.). Es soll also nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen und dient auch nicht dazu, schwierige Rechtsfragen zu beantworten. Ferner darf Prozesskostenhilfe nicht versagt werden, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil dessen ausgehen wird, der um Prozesskostenhilfe nachsucht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.3.2008 - 2 BvR 387/07 -, juris Rn. 14, u. v. vom 10.8.2001 - 2 BvR 569/01 -, juris Rn. 18 ff.). Hinreichende Erfolgsaussichten liegen nicht nur vor, wenn der Prozesserfolg gewiss oder überwiegend wahrscheinlich ist. Ein bei summarischer Prüfung offener Ausgang der Rechtsverfolgung genügt (Olbert, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 46. EL Juli 2024, § 166 Rn. 81 m.w.N.).

Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor. Denn die von den Klägern in das Zentrum des Verfahrens gestellte Frage, ob die in Ansatz gebrachten Waisenrenten zweckidentische Leistungen im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII darstellen, ist nach der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung eindeutig im Sinne der erstinstanzlichen Entscheidung zu beantworten. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass den Klägern eine Vollwaisenrente gewährt wird. Eine Unterscheidung zwischen einer Halbwaisenrente und einer Vollwaisenrente ist bei der Beurteilung der Frage, ob eine zweckidentische Leistung im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII vorliegt, nicht angezeigt. Der von den Klägern behauptete "prägende immaterielle Charakter" der ihnen durch die Deutsche Rentenversicherung nach § 48 SGB VI gezahlten Vollwaisenrente liegt nicht vor (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 22.12.1998 - 5 C 25.97 -, juris 1. Leitsatz, u. v. 22.2.2007 - 5 C 28.05 -, juris Leitsatz und Rn. 13 bis 16; VGH BW, Urt. v. 29.7.1997 - 9 S 1194/96 -, Leitsatz und Rn. 22; OVG NRW, Beschl. v. 24.6.2022 - 12 A 102/21 -, juris Rn. 10; NdsOVG, Beschl. v. 6.7.2020 - 10 LA 197/19 -, V.n.b.; DIJuF-Rechtsgutachten v. 18.1.2022, JAmt 2022, 203; Schindler/Eschelbach, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 9. Auflage 2022, § 93 Rn. 13; Kunkel/Kepert, in: LPK-SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 93 Rn. 8; Winkler, in: BeckOK Sozialrecht, 76. Edition, Stand 1.3.2025, § 93 SGB VIII Rn. 41.1; Loss, in: Wiesner/Wapler/Loos, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 93 Rn. 7; Kirchhoff in: Hauck/Noftz SGB VIII, 2. Ergänzungslieferung 2024, § 93 Rn. 83). Für die ihnen außerdem gezahlte (Waisen-)Rente der Katholischen Zusatzversorgungskasse, eine betriebliche Hinterbliebenenrente, gilt nichts Abweichendes, denn auch hierbei handelt es sich nicht um eine ggf. "besonders geschützte" Waisenrente (vgl. hierzu BayVGH, Beschl. v. 9.1.2017 - 12 C 16.2411 -, juris Rn. 16; NdsOVG, Beschl. v. 6.7.2020 - 10 LA 197/19 -, V.n.b.; Kirchhoff in: Hauck/Noftz SGB VIII, 2. Ergänzungslieferung 2024, § 93 Rn. 83). Auch die von den Klägern gerügte "Systemwidrigkeit", die darin liegen soll, dass der Beklagte vorrangig eine Einkommensanrechnung nach § 93 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB VIII hätte vornehmen müssen, vermag der Senat - wie das Verwaltungsgericht - im Einklang mit Literatur und Rechtsprechung nicht zu erkennen (vgl. nur Krome in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, Stand: 29.4.2025, 3. Aufl., § 93 Rn. 27; Kunkel/Kepert, in: LPK-SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 93 Rn. 15).

2. Der Senat stimmt dem Verwaltungsgericht auch darin zu, dass die Einwendung der Kläger, der Gesetzgeber habe zum 1. Januar 2023 die "Heranziehung von jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag abgeschafft", zu keinem anderen Ergebnis führt. Der Gesetzgeber hat für die hier einschlägige Regelung des § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII im Zuge dieser Gesetzesänderung ausdrücklich geregelt, dass (nur) bestimmte zweckidentische Leistungen nicht einzusetzen sind (vgl. hierzu Kirchhoff in: Hauck/Noftz SGB VIII, 2. Ergänzungslieferung 2024, § 93 Rn. 15). Die hier im Streit stehenden Waisenrenten fallen nicht darunter.

3. Die Behauptung der Kläger, die Anwendung des § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII stelle eine besondere Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII dar, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen, weil die letztgenannte Regelung nicht einschlägig ist. Soweit die Kläger sich damit auf eine besondere Härte im Sinne des § 92 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII berufen wollen, dürften jedenfalls die Voraussetzungen dieser Norm nicht vorliegen. Nach dieser Regelung soll von der Heranziehung im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Der Begriff der besonderen Härte ist ein der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegender unbestimmter Rechtsbegriff, mit dem der Gesetzgeber atypischen Fällen Rechnung tragen will, die mit den auf die individuelle Zumutbarkeit abstellenden, letztlich aber doch typisierenden und pauschalierenden Heranziehungsvorschriften nicht hinreichend erfasst werden. Die Erhebung eines Kostenbeitrags wird dabei regelmäßig nur dann eine besondere Härte darstellen, wenn sie im Einzelfall zu einem Ergebnis führt, das den Leitvorstellungen der §§ 91 ff. SGB VIII nicht entspricht (BVerwG, Urt. v. 21.10.2015 - 5 C 21.14 -, juris Rn. 31; Senatsbeschl. v. 4.4.2025 - 2 PA 2/25 -, juris Rn. 12; NdsOVG, Beschl. v. 10.5.2021 - 10 LA 176/20 -, juris Rn. 8; OVG NRW, Beschl. v. 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -, juris Rn. 41).

Der Senat lässt offen, ob bzw. inwieweit die Härtefallregelung des § 92 Abs. 5 SGB VIII Anwendung findet, wenn es - wie hier - nicht im engeren Sinn um die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag geht, sondern um den Einsatz zweckidentischer Geldleistungen im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII (vgl. dazu ausführlich OVG NRW, Beschl. v. 24.6.2022 - 12 A 102/21 -, juris Rn. 27). Denn selbst wenn die Anwendbarkeit der Regelung zugunsten der Kläger unterstellt wird, dürfte kein Härtefall vorliegen. Dass hier ein atypischer Einzelfall vorliegen könnte, dessen Umstände die Belastung mit einer Kostenbeteiligung als unzumutbar erscheinen lassen, vermag der Senat nicht zu erkennen. Dabei steht zwar außer Frage, dass die Kläger einen äußerst schweren Verlust erlitten haben, der ihr gesamtes weiteres Leben prägen wird. Gleichwohl dürfte sich die Frage des Vorliegens einer besonderen Härte nach den oben dargestellten Grundsätzen und dem Sinn und Zweck des § 92 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII weder durch den erlittenen Verlust ihrer beiden Eltern allein noch durch dessen typische Folgen, wie sie im Klage- und Beschwerdeverfahren allein geschildert werden, begründen lassen. Insoweit fehlt es gerade an der erforderlichen atypischen Situation, die im Einzelfall zu einem Ergebnis führt, das den Leitvorstellungen des § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII, wonach gerade auch die Vollwaisenrente zu den in Ansatz zu bringenden Leistungen zählt, nicht entspricht.

Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO nicht erhoben.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).