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Anlage 2 Nds. FwVO - Voraussetzungen für die Übertragung von Funktionen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Feuerwehrverordnung (Nds. FwVO)
Amtliche Abkürzung
Nds. FwVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21090

(zu § 10 Abs. 1 und 4)

Teil A

Regelfunktionen für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr mit Ausnahme der ehrenamtlichen Führungskräfte
Bezeichnung der RegelfunktionVoraussetzung für die Übertragung der Regelfunktion
Abschluss der modularen Grundlagenausbildung zur Truppführerin oder zum TruppführerAbschluss des Ausbildungslehrgangs "Gruppenführer"Abschluss des Ausbildungslehrgangs "Zugführer"Abschluss des Ausbildungslehrgangs "Verbandsführer"Weitere Ausbildungslehrgänge, die abzuschließen sind
Truppführerin oder Truppführer eines selbständigen TruppsXX
Staffelführerin oder StaffelführerXX
Gruppenführerin oder GruppenführerXX
Zugführerin oder ZugführerXXX
Verbandsführerin oder VerbandsführerXXXX
Sicherheitsbeauftragte oder Sicherheitsbeauftragter und Stellvertretende Sicherheitsbeauftragte oder Stellvertretender Sicherheitsbeauftragter X
Gerätewartin oder Gerätewart und Stellvertretende Gerätewartin oder Stellvertretender GerätewartXAbschluss der Ausbildungslehrgänge "Maschinisten" und "Gerätewarte"
Atemschutzgerätewartin oder Atemschutzgerätewart und Stellvertretende Atemschutzgerätewartin oder Stellvertretender AtemschutzgerätewartXAbschluss der Ausbildungslehrgänge "Atemschutzgeräteträger" und "Atemschutzgerätewarte"
Atemschutzbeauftragte oder AtemschutzbeauftragterXXAbschluss der Ausbildungslehrgänge "Atemschutzgeräteträger" und "Atemschutzbeauftragte"
Gerätebeauftragte oder GerätebeauftragterXXAbschluss der Ausbildungslehrgänge "Maschinisten" und "Gerätebeauftragte"
Jugendfeuerwehrwartin oder Jugendfeuerwehrwart und Stellvertretende Jugendfeuerwehrwartin oder Stellvertretender Jugendfeuerwehrwart XX
Pressesprecherin oder Pressesprecher und Stellvertretende Pressesprecherin oder Stellvertretender Pressesprecher XX
Ausbilderin oder Ausbilder in der Feuerwehr sowie Ausbildungsleitung und Stellvertretende Ausbilderin oder Stellvertretender Ausbilder in der Feuerwehr sowie Stellvertretende Ausbildungsleiterin oder Stellvertretender Ausbildungsleiter (auf Ebene einer Gemeinde oder eines Landkreises) XXAbschluss des Ausbildungslehrgangs "Ausbilder in der Feuerwehr" und Abschluss des Ausbildungslehrgangs der jeweiligen Fachrichtung in der Ausbildung, insbesondere "Maschinisten", "Atemschutzgerätewarte" oder "Sprechfunker"
Schriftführerin oder Schriftführer
Kinderfeuerwehrwartin oder Kinderfeuerwehrwart und Stellvertretende Kinderfeuerwehrwartin oder Stellvertretender Kinderfeuerwehrwart

Teil B

Regelfunktionen für ehrenamtliche Führungskräfte nach den §§ 20 bis 22 NBrandSchG
Bezeichnung der RegelfunktionVoraussetzung für die Übertragung der Regelfunktion
Abschluss der modularen Grundlagenausbildung zur Truppführerin oder zum TruppführerAbschluss des Ausbildungslehrgangs "Gruppenführer"Abschluss des Ausbildungslehrgangs "Zugführer"Abschluss des Ausbildungslehrgangs "Leiter einer Feuerwehr"Abschluss des Ausbildungslehrgangs "Verbandsführer"Abschluss des Ausbildungslehrgangs "Einführung in die Stabsarbeit"
Stellvertretende Ortsbrandmeisterin oder Stellvertretender OrtsbrandmeisterXX
Ortsbrandmeisterin oder OrtsbrandmeisterXX1)X
Stellvertretende Gemeinde- oder Stadtbrandmeisterin oder Stellvertretender Gemeinde- oder Stadtbrandmeister XXXX
Gemeinde- oder Stadtbrandmeisterin oder Gemeinde- oder StadtbrandmeisterXXXXX
Abschnittsleiterin oder Abschnittsleiter und Stellvertretende Abschnittsleiterin oder Stellvertretender Abschnittsleiter X2)XXX
oder
Stellvertretende Stadtbrandmeisterin oder Stellvertretender Stadtbrandmeister in Städten mit BerufsfeuerwehrX2)XXX
oder
Stellvertretende Stadtbrandmeisterin oder Stellvertretender Stadtbrandmeister in kreisfreien Städten ohne BerufsfeuerwehrX2)XXX
oder
Stadtbrandmeisterin oder Stadtbrandmeister in Städten mit BerufsfeuerwehrX2)XXX
Kreisbrandmeisterin oder Kreisbrandmeister und Stellvertretende Kreisbrandmeisterin oder Stellvertretender Kreisbrandmeister X2)XXXX
oder
Stadtbrandmeisterin oder Stadtbrandmeister in kreisfreien Städten ohne BerufsfeuerwehrX2)XXXX
Regierungsbrandmeisterin oder RegierungsbrandmeisterX2)XXXX

Teil C

Einsatzspezifische Funktionen nach § 10 Abs. 4
Bezeichnung der einsatzspezifischen FunktionVoraussetzung für die Übertragung der einsatzspezifischen Funktion
Abschluss der modularen Grundlagenausbildung zum TruppmitgliedAbschluss der modularen Grundlagenausbildung zur Truppführerin oder zum TruppführerAbschluss des Ausbildungslehrgangs "Gruppenführer"Abschluss des Ausbildungslehrgangs "Zugführer"Abschluss des Ausbildungslehrgangs "Verbandsführer"
Truppführerin oder Truppführer eines selbständigen TruppsXXX
Maschinistin oder MaschinistX
Staffelführerin oder StaffelführerXXX
Truppführerin oder Truppführer in einer Staffel oder einer Gruppe (auch als Teileinheiten eines Zuges)XX
Gruppenführerin oder GruppenführerXXX
Melderin oder MelderXX
Zugführerin oder ZugführerXXXX
Führungsassistentin oder FührungsassistentXXX
Einsatzleiterin oder EinsatzleiterXXX
Einsatzabschnittsleiterin oder EinsatzabschnittsleiterXXX
Verbandsführerin oder VerbandsführerXXXXX
Weitere einsatzspezifische Funktion nach § 2 Abs. 2 Satz 1 in einer taktischen EinheitX

Abschluss des Ausbildungslehrgangs nicht erforderlich, wenn die Regelfunktion in einer Grundausstattungsfeuerwehr nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 übertragen wird.

Sonstige Voraussetzungen: Zweijährige Mindestdienstzeit in einer Regelfunktion als Stellvertretende Ortsbrandmeisterin oder Stellvertretender Ortsbrandmeister, Ortsbrandmeisterin oder Ortsbrandmeister, Stellvertretende Gemeinde- oder Stadtbrandmeisterin oder Stellvertretender Gemeinde- oder Stadtbrandmeister, Gemeinde- oder Stadtbrandmeisterin oder Gemeinde- oder Stadtbrandmeister sowie eine Gesamtdienstzeit von mindestens zehn Jahren ab dem Datum der erstmaligen Verleihung eines Dienstgrades.