Anlage 2 Nds. FwVO - Voraussetzungen für die Übertragung von Funktionen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Feuerwehrverordnung (Nds. FwVO)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. FwVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21090
(zu § 10 Abs. 1 und 4)
Teil A
| Regelfunktionen für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr mit Ausnahme der ehrenamtlichen Führungskräfte | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| Bezeichnung der Regelfunktion | Voraussetzung für die Übertragung der Regelfunktion | ||||
| Abschluss der modularen Grundlagenausbildung zur Truppführerin oder zum Truppführer | Abschluss des Ausbildungslehrgangs "Gruppenführer" | Abschluss des Ausbildungslehrgangs "Zugführer" | Abschluss des Ausbildungslehrgangs "Verbandsführer" | Weitere Ausbildungslehrgänge, die abzuschließen sind | |
| Truppführerin oder Truppführer eines selbständigen Trupps | X | X | |||
| Staffelführerin oder Staffelführer | X | X | |||
| Gruppenführerin oder Gruppenführer | X | X | |||
| Zugführerin oder Zugführer | X | X | X | ||
| Verbandsführerin oder Verbandsführer | X | X | X | X | |
| Sicherheitsbeauftragte oder Sicherheitsbeauftragter und Stellvertretende Sicherheitsbeauftragte oder Stellvertretender Sicherheitsbeauftragter | X | ||||
| Gerätewartin oder Gerätewart und Stellvertretende Gerätewartin oder Stellvertretender Gerätewart | X | Abschluss der Ausbildungslehrgänge "Maschinisten" und "Gerätewarte" | |||
| Atemschutzgerätewartin oder Atemschutzgerätewart und Stellvertretende Atemschutzgerätewartin oder Stellvertretender Atemschutzgerätewart | X | Abschluss der Ausbildungslehrgänge "Atemschutzgeräteträger" und "Atemschutzgerätewarte" | |||
| Atemschutzbeauftragte oder Atemschutzbeauftragter | X | X | Abschluss der Ausbildungslehrgänge "Atemschutzgeräteträger" und "Atemschutzbeauftragte" | ||
| Gerätebeauftragte oder Gerätebeauftragter | X | X | Abschluss der Ausbildungslehrgänge "Maschinisten" und "Gerätebeauftragte" | ||
| Jugendfeuerwehrwartin oder Jugendfeuerwehrwart und Stellvertretende Jugendfeuerwehrwartin oder Stellvertretender Jugendfeuerwehrwart | X | X | |||
| Pressesprecherin oder Pressesprecher und Stellvertretende Pressesprecherin oder Stellvertretender Pressesprecher | X | X | |||
| Ausbilderin oder Ausbilder in der Feuerwehr sowie Ausbildungsleitung und Stellvertretende Ausbilderin oder Stellvertretender Ausbilder in der Feuerwehr sowie Stellvertretende Ausbildungsleiterin oder Stellvertretender Ausbildungsleiter (auf Ebene einer Gemeinde oder eines Landkreises) | X | X | Abschluss des Ausbildungslehrgangs "Ausbilder in der Feuerwehr" und Abschluss des Ausbildungslehrgangs der jeweiligen Fachrichtung in der Ausbildung, insbesondere "Maschinisten", "Atemschutzgerätewarte" oder "Sprechfunker" | ||
| Schriftführerin oder Schriftführer | |
|---|---|
| Kinderfeuerwehrwartin oder Kinderfeuerwehrwart und Stellvertretende Kinderfeuerwehrwartin oder Stellvertretender Kinderfeuerwehrwart |
Teil B
| Regelfunktionen für ehrenamtliche Führungskräfte nach den §§ 20 bis 22 NBrandSchG | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Bezeichnung der Regelfunktion | Voraussetzung für die Übertragung der Regelfunktion | |||||
| Abschluss der modularen Grundlagenausbildung zur Truppführerin oder zum Truppführer | Abschluss des Ausbildungslehrgangs "Gruppenführer" | Abschluss des Ausbildungslehrgangs "Zugführer" | Abschluss des Ausbildungslehrgangs "Leiter einer Feuerwehr" | Abschluss des Ausbildungslehrgangs "Verbandsführer" | Abschluss des Ausbildungslehrgangs "Einführung in die Stabsarbeit" | |
| Stellvertretende Ortsbrandmeisterin oder Stellvertretender Ortsbrandmeister | X | X | ||||
| Ortsbrandmeisterin oder Ortsbrandmeister | X | X | X 1) | X | ||
| Stellvertretende Gemeinde- oder Stadtbrandmeisterin oder Stellvertretender Gemeinde- oder Stadtbrandmeister | X | X | X | X | ||
| Gemeinde- oder Stadtbrandmeisterin oder Gemeinde- oder Stadtbrandmeister | X | X | X | X | X | |
| Abschnittsleiterin oder Abschnittsleiter und Stellvertretende Abschnittsleiterin oder Stellvertretender Abschnittsleiter | X | X 2) | X | X | X | |
| oder | ||||||
| Stellvertretende Stadtbrandmeisterin oder Stellvertretender Stadtbrandmeister in Städten mit Berufsfeuerwehr | X | X 2) | X | X | X | |
| oder | ||||||
| Stellvertretende Stadtbrandmeisterin oder Stellvertretender Stadtbrandmeister in kreisfreien Städten ohne Berufsfeuerwehr | X | X 2) | X | X | X | |
| oder | ||||||
| Stadtbrandmeisterin oder Stadtbrandmeister in Städten mit Berufsfeuerwehr | X | X 2) | X | X | X | |
| Kreisbrandmeisterin oder Kreisbrandmeister und Stellvertretende Kreisbrandmeisterin oder Stellvertretender Kreisbrandmeister | X | X 2) | X | X | X | X |
| oder | ||||||
| Stadtbrandmeisterin oder Stadtbrandmeister in kreisfreien Städten ohne Berufsfeuerwehr | X | X 2) | X | X | X | X |
| Regierungsbrandmeisterin oder Regierungsbrandmeister | X | X 2) | X | X | X | X |
Teil C
| Einsatzspezifische Funktionen nach § 10 Abs. 4 | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| Bezeichnung der einsatzspezifischen Funktion | Voraussetzung für die Übertragung der einsatzspezifischen Funktion | ||||
| Abschluss der modularen Grundlagenausbildung zum Truppmitglied | Abschluss der modularen Grundlagenausbildung zur Truppführerin oder zum Truppführer | Abschluss des Ausbildungslehrgangs "Gruppenführer" | Abschluss des Ausbildungslehrgangs "Zugführer" | Abschluss des Ausbildungslehrgangs "Verbandsführer" | |
| Truppführerin oder Truppführer eines selbständigen Trupps | X | X | X | ||
| Maschinistin oder Maschinist | X | ||||
| Staffelführerin oder Staffelführer | X | X | X | ||
| Truppführerin oder Truppführer in einer Staffel oder einer Gruppe (auch als Teileinheiten eines Zuges) | X | X | |||
| Gruppenführerin oder Gruppenführer | X | X | X | ||
| Melderin oder Melder | X | X | |||
| Zugführerin oder Zugführer | X | X | X | X | |
| Führungsassistentin oder Führungsassistent | X | X | X | ||
| Einsatzleiterin oder Einsatzleiter | X | X | X | ||
| Einsatzabschnittsleiterin oder Einsatzabschnittsleiter | X | X | X | ||
| Verbandsführerin oder Verbandsführer | X | X | X | X | X |
| Weitere einsatzspezifische Funktion nach § 2 Abs. 2 Satz 1 in einer taktischen Einheit | X | ||||
Abschluss des Ausbildungslehrgangs nicht erforderlich, wenn die Regelfunktion in einer Grundausstattungsfeuerwehr nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 übertragen wird.
Sonstige Voraussetzungen: Zweijährige Mindestdienstzeit in einer Regelfunktion als Stellvertretende Ortsbrandmeisterin oder Stellvertretender Ortsbrandmeister, Ortsbrandmeisterin oder Ortsbrandmeister, Stellvertretende Gemeinde- oder Stadtbrandmeisterin oder Stellvertretender Gemeinde- oder Stadtbrandmeister, Gemeinde- oder Stadtbrandmeisterin oder Gemeinde- oder Stadtbrandmeister sowie eine Gesamtdienstzeit von mindestens zehn Jahren ab dem Datum der erstmaligen Verleihung eines Dienstgrades.