Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 12.09.2025, Az.: 2 ME 23/25
Anordnungsgrund; Antragsänderung; Beschwerdeverfahren; Regelungsanordnung; Sicherungsanordnung; Universität; Organsationsmaßnahme einer Hochschule
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 12.09.2025
- Aktenzeichen
- 2 ME 23/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 22755
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2025:0912.2ME23.25.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig - 24.02.2025 - AZ: 6 B 12/25
Rechtsgrundlagen
- VwGO § 123 Abs. 1
- VwGO § 123 Abs. 1 Satz 1
- VwGO § 123 Abs. 1 Satz 2
- VwGO § 146 Abs. 4
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zur Zulässigkeit einer Antragsänderung im Beschwerdeverfahren
- 2.
Zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes bei einer begehrten Sicherungsanordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und einer Regelungsanordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO)
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 6. Kammer - vom 24. Februar 2025 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 3.750,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wehrt sich Beschwerdeverfahren weiter gegen die Schließung des von ihr zuvor geschäftsführend geleiteten F. (F.) und die Errichtung zweier Institute an der Fakultät 5 der Antragsgegnerin zum 1. Januar 2025.
Die Antragsgegnerin ist eine staatliche Universität des Landes Niedersachsen. An deren G. bestand seit mehreren Jahrzehnten das F. (F.), das zum Jahr 2020 drei Professuren bzw. von diesen geleitete Arbeitsgruppen umfasste: Prof. Dr. H. (W3), Prof. Dr. I. (W2), Prof. Dr. J. (W3). Zwischen den Arbeitsgruppen bzw. deren Leitungen bestanden erhebliche Spannungen und Konflikte, aufgrund derer - als Abschluss eines seitens des Dekanats moderierten Prozesses - im April bzw. Mai 2020 eine Absichtserklärung über eine einvernehmliche Aufteilung des Instituts in zwei eigenständige Institute F. neu (Prof. Dr. H. sowie Prof. Dr. I.) und P. (Prof. Dr. J.) unterzeichnet wurde. Die so beabsichtigte Aufteilung des F. wurde allerdings nicht umgesetzt.
Nachdem im Jahr 2023 die Professur von Dr. I. durch Prof. Dr. K. (ebenso W2) und die Professur von Dr. H. durch die Antragstellerin (ebenso W3) nachbesetzt worden war, kam es auch zwischen den neuen Leitungen der Arbeitsgruppen des F. zu Spannungen und Zerwürfnissen, zu denen es im Einzelnen unterschiedliche Auffassungen zwischen den Professoren und insbesondere auch zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin gibt.
Am 19. September 2024 beschloss daher das Dekanat der Fakultät 5 im Hinblick darauf, dass die interne und externe Kommunikation sowie der Betrieb des F. nachhaltig gestört seien, und mit dem Ziel der Wiederherstellung der zukünftigen Arbeits- und Forschungsfähigkeit aller drei Professuren des F., die Arbeitsgruppe der Antragstellerin aus dem derzeitigen F. herauszulösen und eine damit verbundene Institutsneugründung sowie "mit der Ausgliederung der Arbeitsgruppe der Antragstellerin aus dem F. gleichzeitig die Bildung eines neu zu gründenden Instituts unter Beteiligung der beiden Professor*innen J. und K." anzustreben und "das F. bis zur rechtsförmig vollzogenen Trennung in neu zu gründende eigenständige Institute unter eine externe kommissarische geschäftsführende Leitung zu stellen". Mit Schreiben vom 24. September 2024 informierte die Präsidentin der Antragsgegnerin u. a. die Antragstellerin über die Beschlüsse des Dekanats.
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2024 erhob die Antragstellerin Widerspruch gegen die Beschlüsse des Dekanats vom 19. September 2024, und begründete diesen mit weiterem Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 6. November 2024 mit Einwänden bzgl. einer formellen und materiellen Rechtswidrigkeit der Beschlüsse.
Am 5. Dezember 2024 beschloss das Dekanat der Fakultät 5 der Antragsgegnerin, entsprechend § 15 der Grundordnung der Antragsgegnerin dem Präsidium die Schließung des F. vorzuschlagen; damit einhergehend solle die Gründung von zwei neuen Instituten (L. (L. - Prof. A.) und F. (M. - Prof. J. und Prof. K.) zum 1. Januar 2025 dem Präsidium zur Beschlussfassung vorgeschlagen werden.
Am 16. Dezember 2024 fand eine Sitzung des Fakultätsrates der Fakultät 5 der Antragsgegnerin statt, dessen TOP 6 im nichtöffentlichen Sitzungsteil die "Gründung L." war und zu dem der Dekan über die Beschlussfassung des Dekanats vom 5. Dezember 2024 informierte und Rückfragen beantwortete.
In seiner Sitzung vom 18. Dezember 2024 beschloss das Präsidium der Antragsgegnerin auf Antrag des Dekanats der Fakultät 5 der Antragsgegnerin die Schließung des bisherigen F. (F.) und die damit einhergehende Gründung zweier neuer L." (L.) sowie "M." (M.) zum 1. Januar 2025 entsprechend beigefügter Anlagen. Nach den Angaben der Antragsgegnerin sei dem Tagesordnungspunkt als Anlage eine Aufstellung hinsichtlich der Ressourcenzuweisung der neu zu gründenden Institute beigefügt gewesen. Die Antragsgegnerin verkündete den Präsidiumsbeschluss vom 18. Dezember 2024 am 20. Dezember 2024 hochschulöffentlich im Amtsblatt.
Mit Schreiben vom 31. Dezember 2024 erhob die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin Widerspruch gegen den Präsidiumsbeschluss vom 18. Dezember 2024 und machte zur Begründung dessen formelle und materielle Rechtswidrigkeit geltend.
Am 16. Januar 2024 hat die Antragstellerin bei dem Verwaltungsgericht Braunschweig einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt und, zeitlich nachfolgend, am 29. Januar 2024 zusätzlich in der Hauptsache Klage erhoben (6 A 24/25), über die noch nicht entschieden ist.
Den Antrag, den Beschluss des Präsidiums der Antragsgegnerin vom 18. Dezember 2024 zur Schließung des F. (F.) und zur Errichtung von zwei Instituten aus dem Bestand des F. an der Fakultät 5 der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig zu suspendieren, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 24. Februar 2025, der Antragstellerin am 27. Februar 2025 zugestellt, abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat dabei zwar angenommen, dass ein Anordnungsanspruch aufgrund einer formellen Rechtswidrigkeit des Präsidiumsbeschlusses vom 18. Dezember 2024 gegeben sei, aber ein Anordnungsgrund von der Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht worden sei.
Hiergegen hat die Antragstellerin am 12. März 2025 Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 27. März 2025 im Wesentlichen damit begründet, dass ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. § 108 Abs. 2 VwGO sowie ein Verstoß gegen den Untersuchungs- und Aufklärungsgrundsatz nach § 86 VwGO vorliege. So habe das Verwaltungsgericht ihre Ausführungen zu den Eingriffen in die Wissenschaftsfreiheit und in ihre Ausstattungszusagen unberücksichtigt gelassen. Aufgrund der gerichtlichen Hinweise sei ebenfalls nicht ersichtlich gewesen, dass weitere Darlegungen zur Glaubhaftmachung erforderlich gewesen seien. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei ein Anordnungsgrund gegeben. Eine besondere Dringlichkeit ergebe sich wegen des Eingriffs in die Wissenschaftsfreiheit durch die Vollziehung des Präsidiumsbeschlusses vom 18. Dezember 2024. Aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Entwicklungen seit dem 1. Januar 2025, die das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt habe, seien erhebliche Beeinträchtigungen bzw. Rechtsverletzungen festzustellen (wird ausgeführt).
Zusammengefasst führt sie weiter aus, dem Verwaltungsgericht sei zuzustimmen, dass der Präsidiumsbeschluss vom 18. Dezember 2024 formell rechtswidrig sei, allerdings verkenne das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss, dass dieser auch materiell rechtswidrig sei, obwohl es in dem gerichtlichen Hinweis vom 6. Februar 2025 hierauf noch hingewiesen habe. Eine Neuordnung des F. sei unverhältnismäßig, da nicht ersichtlich sei, dass dessen Zerschlagung zu dauerhafter Befriedung führen könnte. Zudem habe sie ein milderes Mittel vorgeschlagen. Auch ergäben sich aus der Anlage zum Präsidiumsbeschluss vom 18. Dezember 2025 keine Anhaltspunkte für eine Neugründung von Instituten, denn eine solche Bekanntmachung sehe üblicherweise anders aus. Zudem werde bestritten, dass die undatierte Anlage AG 12 über die Ressourcenverteilung zum Zeitpunkt des Beschlusses am 18. Dezember 2024 vorgelegen habe, da der bekanntgemachte Beschluss nicht jene Mindestangaben enthalte wie der zum Vergleich eines solchen Beschlusses vorgelegte Beschluss der Fakultät 3.
Die Antragstellerin hat zunächst beantragt,
den Beschluss des Präsidiums der Antragsgegnerin vom 18. Dezember 2024 zur Schließung des von der Antragstellerin geschäftsführend geleiteten Instituts F. im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu suspendieren.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie ist den Ausführungen, insbesondere zum Anordnungsgrund in der Beschwerdeerwiderung entgegengetreten. Sie hat außerdem entschieden, die vom Verwaltungsgericht beanstandete fehlende Mitwirkung des Fakultätsrates der Fakultät 5 während des laufenden Beschwerdeverfahrens nachzuholen.
Dementsprechend ist in der Sitzung des Fakultätsrats vom 24. März 2025 zum TOP 1 des nichtöffentlichen Sitzungsteils über Institutsneuorganisation einschließlich Ressourcenaufteilung beraten und beschlossen worden, das Dekanat zu beauftragen, dem Präsidium nach § 15 Grundordnung zum Zwecke einer Aufteilung des F. die Schließung des bisherigen F. (F.) und die damit einhergehende Gründung zweier neuer Institute "L." (L. - AG Prof. A.) sowie "F." (M. - AG Prof. J. und AG Prof. K.) rückwirkend zum 1. Januar 2025 vorzuschlagen. Zudem hat der Fakultätsrat die Aufteilung der Ressourcen des bisherigen F. auf die neu zu gründenden Institute "L." sowie "F." entsprechend der Anlagen "Ressourcen AG A." sowie "Ressourcen AG J. _AG K." beschlossen.
Am selben Tag hat das Dekanat der Fakultät 5 in seiner Sitzung den Auftrag des Fakultätsrates zur Kenntnis genommen und beschlossen, dem Präsidium entsprechend des Beschlusses des Fakultätsrates und der dazugehörigen Anlage über die Ressourcenverteilung die Institutsneuorganisation vorzuschlagen.
In seiner Sitzung vom 9. April 2025 hat sodann das Präsidium der Antragsgegnerin auf Antrag des Dekanats der Fakultät 5 der Antragsgegnerin die Schließung des bisherigen F. (F.) und die Neugründung zweier neuer L. (L.) sowie "M." (M.) zum 1. Januar 2025 entsprechend beigefügter Anlagen beschlossen. Die Antragsgegnerin hat diesen Beschluss am 5. Mai 2025 hochschulöffentlich im Amtsblatt, nämlich in Band 1627a des Jahres 2024 verkündet.
Dies hat die Antragstellerin zum Anlass genommen, mit Schriftsatz vom 21. Mai 2025 ihren Antrag unter Einbeziehung des weiteren Präsidiumsbeschlusses vom 9. April 2025 zu ändern. Sie beantragt nunmehr,
die Antragsgegnerin unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 24. Februar 2025 im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den am 20. Dezember 2024 verkündeten Beschluss des Präsidiums der Antragsgegnerin vom 18. Dezember 2024 in Gestalt des am 5. Mai 2025 bekanntgemachten Beschlusses des Präsidiums der Antragsgegnerin vom 9. April 2025 zur Schließung des F. (F.) und zur Einrichtung von zwei Instituten aus dem Bestand des F. an der Fakultät 5 der Antragsgegnerin bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht zu vollziehen.
Sie ist der Auffassung (siehe Schriftsätze vom 21. Mai 2025 und hierzu vertiefend vom 13. Juni 2025), eine Antragsänderung sei sachdienlich und aufgrund der Effektivität des Rechtsschutzes geboten. Ferner stellt sie in Frage, ob der Präsidiumsbeschluss vom 18. Dezember 2024 "heilbar" sei. Jedenfalls sei auch der Beschluss vom 9. April 2025 formell rechtswidrig, weil wiederum kein wirksamer Beschluss des Fakultätsrates vom 24. März 2025 vorliege. Dieser habe in seiner Sitzung in seiner vorherigen Besetzung entschieden, obgleich bereits eine konstituierende Sitzung des neu gewählten Fakultätsrates im Februar 2025 stattgefunden habe. Danach sei der Fakultätsrat in seiner "alten" Besetzung nicht mehr geschäftsführend im Amt gewesen. Ferner habe sie Bedenken, was die Veröffentlichung im Amtsblatt des Jahres 2024 anbelange. Zudem sei der Beschluss des Fakultätsrates vom 24. März 2025 materiell rechtswidrig.
Im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin, nämlich mit Schriftsätzen vom 6., 7., 16. Juni sowie vom 21. Juli und 9. August 2025, zudem detailliert zu weiteren Entwicklungen und Folgen der Umsetzung des Präsidiumsbeschlusses vom 18. Dezember 2024 vorgetragen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze Bezug genommen.
Die Antragsgegnerin beantragt weiterhin,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie ist den Ausführungen der Antragstellerin insgesamt entgegengetreten, insbesondere der Auffassung, die Antragsänderung sei nicht zulässig. Jedenfalls sei die vom Verwaltungsgericht festgestellte formelle Rechtswidrigkeit des Präsidiumsbeschlusses vom 18. Dezember 2024 durch den weiteren Beschluss vom 5. Mai 2025 beseitigt worden. Der Beschluss des Fakultätsrates vom 24. März 2025 sei rechtmäßig. Insbesondere sei der "alte" Fakultätsrat gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 der Wahlordnung der Antragsgegnerin trotz der Sitzung im Februar 2025, die allein der Wahl der Mitglieder des Dekanats, des Vorsitzenden sowie der Kommissionen und Ausschüssen (§ 23 Abs. 5 WahlO) gedient habe, bis zum 31. März 2025 im Amt und damit zuständig gewesen.
Soweit die Antragstellerin ausführe, dass sie, die Antragsgegnerin, durch Vollziehung des Präsidiumsbeschlusses unrechtmäßig in die ihr zugesagten personellen und sachlichen Mittel eingreife, weise sie diesen Vorwurf zurück. Es obläge der Antragstellerin, Probleme bei beim Zugriff auf finanzielle Mittel zu beseitigen. Unabhängig davon fordere die Antragstellerin nach wie vor personelle wie sachliche Mittel ein, die ihr nicht zustünden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Beiakte verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 24. Februar 2025 hat keinen Erfolg.
Zunächst sieht sich der Senat angesichts des auch im Beschwerdeverfahren wiederholten Vorbringens der Antragstellerin, die Antragsgegnerin sei durch ihren Prozessbevollmächtigten nicht ordnungsgemäß vertreten und könne dementsprechend im Beschwerdeverfahren nicht rechtswirksam vortragen, zu der Klarstellung veranlasst, dass er dem nicht folgt. Insofern kann dahinstehen, ob der Antragstellerin insoweit entgegengehalten werden kann, dass sie erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist, nämlich erstmals mit Schriftsatz vom 6. Mai 2025 auf ein vermeintliches Tätigkeitsverbot des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin hingewiesen hat, oder ob ein solcher Umstand wegen des Vertretungszwangs nach § 67 Abs. 4 VwGO im Beschwerdeverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen wäre. Denn jedenfalls stimmt der Senat den Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss vollumfänglich zu. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt:
"In diesem Zusammenhang weist die beschließende Kammer darauf hin, dass sich der Einwand der Antragstellerin, aufgrund eines Verstoßes des von der Antragsgegnerin beauftragten Rechtsanwalts gegen die Regelung gemäß § 43a Abs. 4 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) mangele es bereits gänzlich an einer berücksichtigungsfähigen Einlassung der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren, nicht erschließt. Ein Verstoß gegen die Regelung des § 43a Abs. 4 BRAO wirkt sich auf das gerichtliche Verfahren nicht aus, selbst ein berufsrechtswidriges Tätigwerden eines Anwalts bleibt prozessual wirksam (vgl. bspw. BGH, U. v. 14.5.2009 - IX ZR 60/08 -, juris Rn. 9; Nds. OVG, B. v. 7.3.2019 - 7 ME 9/19 -, juris Rn. 9; Praß, in: BeckOK BRAO, Stand: 1.8.2022, § 43a Rn. 232). Der von der Antragstellerin geltend gemachte Verstoß gegen die Vorschrift des § 43a Abs. 4 BRAO ist deswegen - unabhängig davon, ob er tatsächlich gegeben ist oder nicht - für das vorliegende Verfahren ohne Relevanz."
Die Antragstellerin hat diesen Ausführungen keinerlei Argumente entgegengehalten, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten. Solche sind auch nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass die Antragstellerin nach wie vor die Auffassung vertritt, dass der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin einem Tätigkeitsverbot nach § 43a Abs. 4 BRAO unterliege, führt - selbst bei Annahme eines solchen - auch vor dem Hintergrund des im Beschwerdeverfahren herrschenden Vertretungszwangs nach § 67 Abs. 4 VwGO nicht zu einem Wegfall der Postulationsfähigkeit.
Die Beschwerde ist zwar zulässig, insbesondere geht der Senat in diesem Einzelfall davon aus, dass die von der Antragstellerin im Schriftsatz vom 21. Mai 2025 erklärte Antragsänderung zulässig ist (unter 1.). Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet (unter 2.).
1. Zwar sind Antragsänderungen, zu denen auch die hier maßgebliche Antragserweiterung aufgrund des Einbezugs des Präsidiumsbeschlusses vom 9. April 2025 zählt, in den Beschwerdeverfahren des § 146 Abs. 4 VwGO grundsätzlich unzulässig. Allerdings ist dies nach der Rechtsprechung des Senats ausnahmsweise nicht anzunehmen, soweit sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich geändert hat oder andernfalls effektiver Rechtsschutz nicht zu erlangen ist (Senatsbeschl. v. 1.10.2024 - 2 ME 55/24 - n.v. und v. 22.11.2006 - 2 NB 448/06 -, juris Rn. 6f.; NdsOVG, Beschl. v. 24.3.2023 - 14 ME 16/23 -, juris Rn. 5 und v. 15.3.2011 - 11 ME 59/11 -, juris Rn. 7 m.w.N.; allg. Überblick zum Streitstand: ThürOVG, Beschl. v. 11.01.2023 - 3 EO 7/21 -, juris Rn. 23 - 25). Eine solche Ausnahme liegt hier vor, denn die Sachlage hat sich aufgrund des Beschlusses des Fakultätsrates vom 24. März 2025 sowie der Beschlüsse des Dekanats und des Präsidiums der Antragsgegnerin vom 9. April 2025, welcher am 5. Mai 2025 hochschulöffentlich bekannt gemacht worden ist, nachträglich geändert. Diese Beschlüsse dienten nach den Angaben der Antragsgegnerin dazu, die vom Verwaltungsgericht in seinem Beschluss nach summarischer Prüfung festgestellten formellen Mängel zu beseitigen. Insofern hat diese Änderung der Sachlage zunächst (allein) Einfluss auf die Frage, ob die Antragstellerin sich jedenfalls in Bezug auf eine formelle Rechtswidrigkeit des Präsidiumsbeschlusses vom 18. Dezember 2024 (noch) auf einen Anordnungsanspruch berufen könnte. Es wäre in diesem Einzelfall vor dem Hintergrund der bereits umgesetzten Umstrukturierung der Institute mit dem Gebot des effektiven Rechtschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu vereinbaren, die Antragstellerin auf einen neuen Antrag beim Verwaltungsgericht zu verweisen, zumal dieses bereits den Anordnungsgrund abgelehnt hat und sich bei Fortführung dieser Rechtsprechung zum Anordnungsanspruch nicht erneut äußern müsste. Da die hier maßgebliche Änderung der Sachlage (Beschluss des Präsidiums vom 9. April 2025) erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingetreten ist, konnte sich die Antragstellerin hierzu auch erst nach Ablauf dieser Frist äußern. Hinzu kommt, dass sich der zu prüfende Lebenssachverhalt - unabhängig davon, ob der Präsidiumsbeschluss vom 9. April 2025 mit (wie die Antragstellerin meint) weiteren formellen und materiellen Fehlers behaftet sein könnte - nicht grundlegend geändert hat, denn Gegenstand beider Beschlüsse ist die Schließung des F. (F.) sowie Neugründung des L. (L.) sowie des M. (M.).
2. Die Beschwerde der Antragstellerin ist jedoch nicht begründet. Denn die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.
Nach § 123 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1, sogen. Sicherungsanordnung). Es kann außerdem eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Satz 1, sogen. Regelungsanordnung). Der diesen vorläufigen Rechtsschutz Begehrende muss gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft machen, dass ihm der geltend gemachte materiell-rechtliche Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und dass ein Grund für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht (Anordnungsgrund).
Soweit das Verwaltungsgericht einen Anordnungsanspruch angenommen hat, weil nach summarischer Prüfung der Präsidiumsbeschluss vom 18. Dezember 2024 wegen eines Verstoßes gegen § 44 Abs. 1 Satz 1 NHG formell rechtswidrig sei und dies die Antragstellerin subjektiv-rechtlich betreffe (S. 15 des Beschlusses), lässt der Senat offen, ob die Antragstellerin sich hierauf unter Berücksichtigung des weiteren Präsidiumsbeschlusses vom 9. April 2025, der nach Angaben der Antragsgegnerin diesen formellen Fehler "beseitige", noch berufen kann. Denn unabhängig davon, ob und inwiefern der Präsidiumsbeschluss vom 9. April 2025 diese vom Verwaltungsgericht angenommenen formellen Fehler wirksam "beseitigen" kann und ob dieser Beschluss mit weiteren formellen und/oder materiellen Fehlern behaftet sein könnte, hat die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren, und zwar auch unter Berücksichtigung ihres Vortrages nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist, einen Anordnungsgrund nach wie vor nicht glaubhaft gemacht.
Das Verwaltungsgericht ist - ohne abschließend zu entscheiden, ob bei Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung die Hauptsache vorweggenommen würde (S. 31 des Beschlusses) und ob die Antragstellerin hier eine Sicherungs- oder Regelungsanordnung begehrt (S. 14 des Beschlusses) - davon ausgegangen, der Erlass einer einstweiligen Anordnung setze voraus, dass ohne sie die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde bzw. die Notwendigkeit hierfür bestehe, um u.a. wesentliche Nachteile abzuwenden. Dies zugrunde gelegt habe die Antragstellerin einen Anordnungsgrund nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Unter Verweis auf die entsprechenden Ausführungen zum Anordnungsanspruch hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen festgestellt, dass weder ein Verstoß gegen die Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG noch gegen die Ausstattungszusagen vom 1. Dezember 2023 vorliege. Ferner sei ein Ansehensverlust nicht zu erkennen und nicht substantiiert dargelegt worden, inwiefern und weswegen der wissenschaftliche Betrieb nicht fortgeführt werden könne und ein finanzieller Schaden drohe. Demgegenüber werde berücksichtigt, dass der zwischen den Beteiligten unstreitig bestehende schwerwiegende Konflikt zwischen den Arbeitsgruppenleitungen im Fall einer vorläufigen Suspendierung bzw. Rückgängigmachung des Präsidiumsbeschlusses erneut zum Tragen kommen und die Arbeitsfähigkeit der im F. tätigen Arbeitsgruppen wieder beeinträchtigt sein würde. Des Weiteren hat das Verwaltungsgericht mit Blick auf die von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes bei behördlichen Organisationsakten mit den Wirkungen einer beamtenrechtlichen Umsetzung argumentiert, dass - ohne dass hier von einer Umsetzung auszugehen sei - ein schwerer, schlechthin unzumutbarer Nachteil im Fall der vorläufigen Umsetzung des Präsidiumsbeschlusses vom 18. Dezember 2025 nicht glaubhaft gemacht worden sei. Denn die Wirkungen des Beschlusses könnten nach einer Entscheidung in der Hauptsache wieder rückgängig gemacht werden. Ferner sei ein willkürliches Handeln der Antragsgegnerin nicht zu erkennen und es könne trotz der nach summarischer Prüfung getroffenen Feststellung der formellen Rechtswidrigkeit des Präsidiumsbeschlusses nicht sicher prognostiziert werden, ob die Antragstellerin in der Hauptsache obsiege.
Diese Erwägungen hat die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht erschüttert.
a) Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Antragstellerin in der - in ihrer Beschwerdebegründung in den Vordergrund gerückten - Annahme, das Verwaltungsgericht habe das Recht auf rechtliches Gehör nach § 108 Abs. 2 VwGO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG verletzt und auch gegen den Untersuchungs- und Aufklärungsgrundsatz nach § 86 VwGO verstoßen, zuzustimmen ist. Denn selbst wenn solche (Grund-)Rechtsverletzungen der Antragstellerin durch die erstinstanzliche Entscheidung anzunehmen wären, wäre die Beschwerde nicht zwangsläufig begründet. Ein derartiger Vortrag ist für sich genommen nicht geeignet, die für eine erfolgreiche Beschwerde erforderlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes darzulegen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 5.5.2025 - 11 CS 24.2017 -, juris Rn. 17).
b) Die Antragstellerin hat sich im Übrigen schon nicht in einer dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise mit verschiedenen in der angegriffenen Entscheidung aufgestellten rechtlichen Maßstäben und Schlussfolgerungen auseinandergesetzt, sodass der Senat diese im Rahmen seiner Entscheidung nicht in Frage zu stellen hat. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erhobene Beschwerde einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Die Beschwerdebegründung muss erkennen lassen, aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen der angefochtene Beschluss nach Ansicht des Beschwerdeführers unrichtig sein soll und geändert werden muss. In diesem Zusammenhang muss der Beschwerdeführer deutlich zum Ausdruck bringen, warum er Ergebnis und Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht für zutreffend erachtet. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes, in deren Zusammenhang der Beschwerdeführer nicht nur die Punkte zu bezeichnen hat, in denen der Beschluss des Verwaltungsgerichts angegriffen werden soll, sondern auch angeben muss, aus welchen Gründen er die angefochtene Entscheidung in den angegebenen Punkten nicht für tragfähig, sondern für unrichtig hält. Dabei reicht es insbesondere nicht aus, die tatsächliche und rechtliche Würdigung der Vorinstanz nur mit pauschalen Angriffen oder formelhaften Wendungen zu rügen (Senatsbeschl. v. 21.5.2025 - 2 ME 31/25 -, juris Rn. 19 m.w.N.).
aa) Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung sowohl hinsichtlich des vom Verwaltungsgericht angewandten rechtlichen Maßstabes beim Anordnungsgrund als auch hinsichtlich der in diesem Zusammenhang vorgenommenen Subsumtion nicht gerecht. So verhält sich die Beschwerdebegründung nicht zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, soweit es sich an den Anforderungen der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes bei behördlichen Organisationsakten mit den Wirkungen einer beamtenrechtlichen Umsetzung orientiert hat und es die mögliche Rückgängigmachung der der Umsetzung des Präsidiumsbeschlusses vom 18. Dezember 2024 dienenden Maßnahmen sowie das nicht vorliegende willkürliche Handeln der Antragsgegnerin berücksichtigt hat. Gleiches trifft auf die - aus Sicht des Verwaltungsgerichts - gegen einen Anordnungsgrund sprechende Abwägung zu, dass der unstreitig zwischen den Beteiligten bestehende Konflikt wiederaufleben würde.
bb) Darüber hinaus hat die Antragstellerin auch nicht die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Nichtvorliegen einer Verletzung der Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG und ihrer Ausstattungszusage vom 1. Dezember 2023 durchgreifend in Frage gestellt. Sie hat sich mit der umfassenden - im Rahmen des Anordnungsgrundes ausdrücklich in Bezug genommenen - Begründung des Verwaltungsgerichts (Seite 16 - 20 des Beschlusses) weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht in der nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gebotenen Weise auseinandergesetzt. Die Antragstellerin tritt diesen Ausführungen im Kern damit entgegen, das Verwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung zu Unrecht die Umsetzung des Präsidiumsbeschlusses ab dem 1. Januar 2025 nicht betrachtet, es komme für die Frage, ob ein Anordnungsgrund vorliege, auf die damit verbundenen rechtlichen und tatsächlichen Umsetzungsmaßnahmen an. Ihre Ausführungen in der Beschwerdebegründung sowie den nachfolgenden Schriftsätzen beziehen sich dementsprechend im Wesentlichen auf die seit dem 1. Januar 2025 nach ihrem Vorbringen vorgenommene Umsetzung des Präsidiumsbeschlusses vom 18. Dezember 2024 (in Gestalt des nunmehr vorliegenden Präsidiumsbeschlusses vom 9. April 2025) und die damit aus ihrer Sicht verbundenen negativen Folgen. Sie schildert diese Folgen im Einzelnen und macht ausdrücklich geltend, dass die derartige Umsetzung des Beschlusses sie in ihrer Wissenschaftsfreiheit verletze bzw. gerade aus den zur Umsetzung getroffenen Maßnahmen diese Verletzung deutlich werde. Sie blendet dabei aber aus, dass das Verwaltungsgericht in seinen - bei der Prüfung des Anordnungsgrundes in Bezug genommenen - Ausführungen zum Anordnungsanspruch festgestellt hat, dass und aus welchen Gründen der Präsidiumsbeschluss vom 18. Dezember 2024 - also die Schließung des F. und die Gründung der neuen Institute L. und M. mit der dabei zugrunde gelegten Ressourcenaufteilung - die Antragstellerin weder in ihrer Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG (S. 16,17 des Beschlusses unter Gliederungspunkt bb)) noch in ihrer Ausstattungszusage vom 1. Dezember 2023 (S. 17 - 20 des Beschlusses unter Gliederungspunkt cc)) verletze. Wenn die Antragstellerin diese rechtlichen Ausführungen - insbesondere dazu, unter welchen Voraussetzungen eine Verletzung der Wissenschaftsfreiheit anzunehmen ist und wie die Angaben in ihrer Berufungszusage einzuordnen sind - schon nicht hinreichend angreift bzw. im Rahmen ihrer Beschwerdeangriffe noch nicht einmal einen Bezug zu diesen Ausführungen herstellt, so ist von ihr nicht dargetan, inwiefern die von ihr geschilderte Umsetzung dieses Beschlusses des Präsidiums sie dennoch in ihrer Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG bzw. ihrer Ausstattungszusage vom 1. Dezember 2023 verletzen soll. In diesem Zusammenhang reicht es auch nicht aus, darauf zu verweisen, sie habe erstinstanzlich etwa ausführlich zu den Ressourcenverschiebungen ausgeführt, was das Verwaltungsgericht jedoch ignoriert habe (Seite 5 f. der Beschwerdebegründung; vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 4.8.2016 - 2 ME 141/16 - , juris Rn. 8; Kaufmann, in: BeckOK VwGO, 74. Ed. 1.1.2020, VwGO § 146 Rn. 14 m.w.N.; Happ, in: Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 146 Rn. 22b). Die Antragstellerin hat schließlich auch nicht geltend gemacht, dass sich die Antragsgegnerin bei der Umsetzung nunmehr nicht an den Präsidiumsbeschluss halten würde.
b) Über die vorhergehenden Erwägungen hinaus vermag der Senat aber auch bei Berücksichtigung sämtlicher Ausführungen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht zu erkennen, dass der Präsidiumsbeschlusses vom 18. Dezember 2024 in Gestalt des Präsidiumsbeschlusses vom 9. April 2025, der im Wesentlichen dieselben Regelungen hinsichtlich der Umstrukturierung des F. und der damit verbundenen Ressourcenzuweisung enthält, bzw. dessen Umsetzung (Grund-)Rechtsverletzungen mit sich bringen könnte, die bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Erlass einer einstweilige Anordnung mit dem Ziel des Nichtvollzugs des Präsidiumsbeschlusses sowie - nach Auslegung des Begehrens der Antragstellerin - auch dessen Rückgängigmachung gebieten könnten.
Dabei geht der Senat davon aus, dass die Antragstellerin mit ihrem ausdrücklich im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag, den Präsidiumsbeschluss vom 18. Dezember 2024 in Gestalt des Präsidiumsbeschlusses vom 9. April 2025 zur Schließung des F. (F.) und zur Einrichtung von zwei Instituten aus dem Bestand des F. an der Fakultät 5 der Antragsgegnerin bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht zu vollziehen, eine Sicherungsanordnung im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO begehrt (zur Statthaftigkeit einer Sicherungsanordnung bei einer organisatorischen Maßnahme, der keine Verwaltungsaktqualität zukommt: Schoch, in: Schoch/Schneider, 47. EL Februar 2025, VwGO § 123 Rn. 23). Daneben geht der Senat nach Auslegung des Begehrens der Antragstellerin (vgl. § 88 VwGO), insbesondere aufgrund des mit Schriftsatz vom 21. Juli 2025 gestellten Antrages auf Erlass einer Zwischenentscheidung, davon aus, dass die Antragstellerin auch eine Regelungsanordnung im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO begehrt, die bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung bekannten, auf Grundlage der o. g. Beschlüsse umgesetzten Maßnahmen rückgängig zu machen.
Hinsichtlich des begehrten Nichtvollzuges der beiden Präsidiumsbeschlüsse liegt ein Anordnungsgrund nur vor, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Allein das Vorliegen eines Anordnungsanspruches reicht nicht aus (Schoch, in: Schoch/Schneider, 47. EL Februar 2025, VwGO § 123 Rn. 77a). Dabei schützt die Sicherungsanordnung allein vor solchen Beeinträchtigungen, die noch nicht eingetreten sind, sondern erst bevorstehen (Dombert, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann VorlRS, 7. Aufl. 2017, Rn. 159). Eine Gefahr für die Rechtsverwirklichung gibt es dann nicht mehr, wenn die mit der Sicherungsanordnung an sich abzuwehrende behördliche Maßnahme bereits vorgenommen worden und die Rechtsbeeinträchtigung eingetreten ist. Dann hat sich nämlich die Gefährdung für das Recht des Antragstellers realisiert (Schoch, in: Schoch/Schneider, 47. EL Februar 2025, VwGO § 123 Rn. 77b). Dies verdeutlicht, dass - angesichts der zwischenzeitlich weitgehend vorangeschrittenen Umsetzung der Präsidiumsbeschlüsse - die beantragte Sicherungsanordnung bereits im beachtlichen Umfang in den Hintergrund getreten sein dürfte.
Hinsichtlich der Regelungsanordnung, bei der es - wie hier aufgrund der angestrebten Rückgängigmachung einzelner Maßnahmen - um die Veränderung des Status Quo geht, ist ein Anordnungsgrund dann gegeben, wenn eine solche nötig ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder sie aus anderen Gründen nötig erscheint. Ob eine Regelung "nötig erscheint", ist auf der Grundlage einer Interessenabwägung vorzunehmen. Je schwerer dabei die für den Antragsteller zu erwartenden Belastungen wiegen und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden (Kuhla, in: BeckOK VwGO, 74. Ed. 1.7.2025, VwGO § 123 Rn. 127, 128). Dabei ist einstweiliger Rechtsschutz erst dann zu gewähren, wenn anders dem Antragsteller eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (BVerfG, Beschl. v. 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 -, juris Rn. 18; NdsOVG, Beschl. v. 27.4.2022 - 14 ME 116/22 -, juris Rn. 22).
Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Maßstäbe haben die Einwendungen der Antragstellerin keinen Erfolg. Im Einzelnen:
aa) Soweit die Antragstellerin zunächst darauf verweist, dass sie in den von ihr benannten erstinstanzlichen Schriftsätzen darauf hingewiesen habe, dass Professor K. unberechtigt Ressourcen einfordere, die ihr in der Ausstattungszusage vom 1. Dezember 2023 zugesagt worden seien, sie die Ressourcenverschiebungen mit den erstinstanzlich vorgelegten Anlagen dargelegt und auch Anfang des Jahres 2025 zu bereits bestehenden Arbeitswidrigkeiten vorgetragen habe, genügt dieser Verweis auf den erstinstanzlichen Vortrag - wie bereits ausgeführt - schon nicht dem Darlegungsgebot nach 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, insbesondere fehlt es insoweit an der der Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung.
bb) Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen festgestellt, dass eine Verletzung der Ausstattungszusage vom 1. Dezember 2023 durch den Präsidiumsbeschluss vom 18. Dezember 2024, insbesondere durch die der diesem Beschluss zugehörigen Anlage mit der Aufstellung zur Ressourcenverteilung, weder in Bezug auf die personelle noch auf die sachliche, insbesondere finanzielle Ausstattung festgestellt werden kann. Es hat dabei ausdrücklich klargestellt, dass die Antragstellerin lediglich das verlangen kann, was unter den Gliederungspunkten 1. a) bis h) der Ausstattungszusage vom 1. Dezember 2023 verschriftlicht worden ist. Dem ist die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren - wie bereits erörtert - im Einzelnen nicht entgegengetreten. Es ist für den Senat auch nicht ersichtlich, dass die Ausführungen des Verwaltungsgerichts insofern unzutreffend wären. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang nach wie vor in Zweifel zieht, dass diese Anlage dem Präsidiumsbeschluss vom 18. Dezember 2024 zugrunde gelegen hat, folgt der Senat dem nicht. Die Antragstellerin hat sich im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens auch nicht dazu verhalten, dass in der (neuen) Anlage zur Ressourcenverteilung zum Präsidiumsbeschluss vom 9. April 2025 zusätzliche Regelungen enthalten sind, die nach Aktenlage bereits infolge des Präsidiumsbeschlusses vom 18. Dezember 2024 praktisch umgesetzt worden sind (bspw. die Einzelfallprüfung bei der Aufteilung der Projekte und der Verbleib der Restmittel). Unbeschadet dessen ist auch nicht dargelegt oder erkennbar, inwieweit die von der Antragstellerin insoweit behaupteten ungerechtfertigten Ressourcenverschiebungen erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzungen in den Grundrechten der Antragstellerin bedeuten könnten, die zudem durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können.
cc) Nach Aktenlage kann der Senat auch nicht feststellen, dass sich die Umsetzung des Präsidiumsbeschlusses nicht an den den Beschlüssen zugrunde liegenden Regelungen über die Ressourcenverteilung orientieren würde. Dies gilt sowohl hinsichtlich des Personals als auch hinsichtlich der sachlichen, insbesondere finanziellen Mittel. Dabei sind die Einwendungen der Antragstellerin bezogen auf das ihr - allein aus ihrer Sicht - zustehende Personal (Sekretariat und der wissenschaftliche Mitarbeiter Herr Dr. N.) anhand der vorgenommenen Ressourcenverteilung schon nicht nachzuvollziehen, zumal die Antragstellerin den hierauf bezogenen Erläuterungen der Antragsgegnerin nicht substanziiert entgegengetreten ist. Gleiches gilt, soweit die Antragstellerin (zusammengefasst) geltend macht, dass die ihr - aus ihrer Sicht - zustehenden finanziellen Mittel umgebucht und ihrem Zugriff entzogen worden seien. Die Antragsgegnerin hat ausgeführt, dass die Antragstellerin auf die ihr nach der Ressourcenaufteilung zustehenden finanziellen Mittel durchaus zugreifen kann, wenn sie die - infolge der Umstrukturierung des F. - notwendigen organisatorischen Schritte selbstständig übernimmt. Vor diesem Hintergrund kann der Einwand der Antragstellerin nicht nachvollzogen werden, zumal sie nicht weiter erläutert, weshalb diese organisatorischen Maßnahmen von ihr nicht umgesetzt werden. Allein auf die aus ihrer Sicht rechtswidrige Maßnahme der Umstrukturierung kann sich die Antragstellerin in diesem Zusammenhang nicht berufen. Dasselbe gilt, soweit die Antragstellerin geltend macht, dass ihr finanzielle Mittel für Personalmaßnahmen nicht zur Verfügung gestellt würden. Auch hier hat die Antragsgegnerin erläutert, dass dies an einem von der Antragstellerin unvollständig ausgefüllten Antrag gelegen habe.
dd) Der Senat folgt schließlich nicht dem Einwand, dass Restmittel des F. per se der Arbeitsgruppe der Antragstellerin zuzuordnen wären. Insofern ist die schon zuvor angekündigte Einzelfallprüfung der Antragsgegnerin (nunmehr ausdrücklich im Präsidiumsbeschluss vom 9. April 2025 verschriftlicht) unter Beteiligung verschiedener Gremien und Abteilungen der Antragsgegnerin im Grundsatz nicht zu beanstanden, zumal eine Verteilung dieser Mittel nach Aktenlage noch nicht konkret stattgefunden hat. Hierauf bezogene Streitigkeiten können nach Ansicht des Senats insofern auch nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein.
ee) Soweit die Antragstellerin zusammenfassend vorträgt, dass der ihr obliegende wissenschaftliche Betrieb wegen des Entzugs personeller und finanzieller Mittel gestört sei bzw. jedwede Planungssicherheit hinsichtlich ihrer Forschungsprojekte nicht mehr gegeben sei, vermag der Senat dies zum jetzigen Zeitpunkt nicht festzustellen. Insbesondere ist ein mit der Umsetzung des Präsidiumsbeschlusses vom 18. Dezember 2024 (in Gestalt des Präsidiumsbeschlusses vom 9. April 2025) verbundener Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG mit den vorstehenden Einwendungen nicht dargetan. Es obliegt vielmehr der Verantwortung der Antragstellerin, auf der Grundlage der vorgenommenen Ressourcenverteilung ihren wissenschaftlichen Betrieb einstweilen infolge der Umstrukturierung neu zu ordnen und fortzuführen.
ff) Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass ein Anordnungsgrund sich daraus ergebe, dass ihr die durch Wahl übertragene Institutsleitung des F. entzogen worden sei, sie hierdurch ihre Mitwirkungsrechte verliere und repräsentative Funktionen verloren gingen, vermag dies die Dringlichkeit einer einstweiligen Anordnung, insbesondere die Erforderlichkeit einer Nichtumsetzung der in Rede stehenden Präsidiumsbeschlüsse nach den oben aufgestellten Maßgaben nicht zu begründen. Es ist der beschlossenen Umstrukturierung, insbesondere im Hinblick auf die Auflösung des F., immanent, dass die Institutsleitung zu einem bestimmten Zeitpunkt aufzugeben ist. Die Antragstellerin hat das bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache hinzunehmen. Ferner, und hierauf hat die Antragsgegnerin zu Recht hingewiesen, übernimmt die Antragstellerin die Leitung des neu zu gründenden Instituts L..
gg) Schließlich vermag der Senat eine besondere Dringlichkeit nicht in einem vermeintlichen Verstoß gegen die durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützte Lehrfreiheit zu sehen. Es ist schon nicht dargelegt oder ersichtlich, inwieweit die - im Einzelnen zwischen den Beteiligten streitigen - Umstände zum Klausurdurchgang im Februar 2025 in einem Zusammenhang mit dem hier gegenständlichen Präsidiumsbeschluss vom 18. Dezember 2024 (in Gestalt des Präsidiumsbeschlusses vom 9. April 2025) stehen und damit - selbst wenn das Vorgehen der Antragsgegnerin unrechtmäßig gewesen sein sollte - eine einstweilige Anordnung in Bezug auf diesen Beschluss rechtfertigen könnten. Unabhängig davon hat die Antragstellerin den Ausführungen der Antragsgegnerin hierzu in der Beschwerdeerwiderung vom 17. April 2025 nichts mehr entgegengehalten, das eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte.
hh) Auch soweit die Antragstellerin noch meint, ein Anordnungsgrund dränge sich aufgrund der erstinstanzlichen Hinweise vom 6. und 19. Februar 2025 auf, verhilft dies nicht zum Erfolg der Beschwerde. Denn es obliegt allein der Antragstellerin, gegenüber dem Senat einen Anordnungsgrund, mithin eine besondere Eilbedürftigkeit für eine einstweilige Anordnung glaubhaft zu machen. Überdies erschließt sich nicht, inwiefern der Senat aus jenen gerichtlichen Hinweisen Schlüsse auf das Vorliegen eines Anordnungsgrundes ziehen sollte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Nrn. 1.5 und 18.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai bzw. 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (NordÖR 2014, 11), den der Senat weiterhin in allen Verfahren zugrunde legt, die - wie hier - bis zum 30. Juni 2025 bei ihm anhängig geworden sind. In der Regel beträgt nach Nr. 1.5. in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert die Hälfte des anzusetzenden Streitwertes, wobei in Verfahren, die die Entscheidung in der Sache ganz oder zum Teil vorwegnehmen, der Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben werden kann. Nach Nr. 18.11 beträgt der Streitwert bei der Ausstattung eines Instituts 10 % der streitigen Mehrausstattung, mindestens jedoch 7.500 Euro. Da eine Vorwegnahme der Hauptsache vorliegend nicht anzunehmen ist und der Senat auch ansonsten keinen Grund sieht, von dem Regelfall der Nr. 1.5 abzuweichen, ist nach dem Vorstehenden ein Streitwert von 3.750 Euro anzunehmen.
Der Senat macht zudem von seiner Befugnis nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG Gebrauch und setzt aus den genannten Gründen in Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren ebenfalls auf 3.750 Euro fest.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).