Landgericht Hannover
Urt. v. 13.02.2024, Az.: 18 O 193/22

Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Verwendung einer Vergütungsvereinbarung mit freien hauptberuflichen Journalisten

Bibliographie

Gericht
LG Hannover
Datum
13.02.2024
Aktenzeichen
18 O 193/22
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2024, 32225
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • GRUR-Prax 2024, 308
  • GRUR-RR 2024, 309-319 "GVR-Tageszeitungen"
  • NZKart 2024, 588-590
  • ZUM-RD 2024, 455-472

In dem Rechtsstreit
XXX
- Kläger -
Prozessbevollmächtigte:
XXX
XXX
gegen
XXX
XXX
- Beklagte -
Prozessbevollmächtigte zu 1. und 2.:
XXX
XXX
hat das Landgericht Hannover - 18. Zivilkammer - durch die XXX auf die mündliche Verhandlung vom 13.02.2024 für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Den Beklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder bei Meidung einer Ordnungshaft - letztere zu vollziehen an einem Geschäftsführer - bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)

    verboten,

    die folgende Vergütungsvereinbarung mit freien hauptberuflichen Journalistinnen und Journalisten zu verwenden oder sich bei abgeschlossenen Verträgen auf diese Vergütungsvereinbarung zu berufen:

    Neues Zeilengeld / Neues Fotogeld: 0,50 € / 20,00 €.

  2. 2.

    Den Beklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder bei Meidung einer Ordnungshaft - letztere zu vollziehen an einem Geschäftsführer - bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)

    verboten,

    gegenüber freien hauptberuflichen Journalistinnen und Journalisten Vertragsangebote mit den folgenden Geschäftsbedingungen aus dem "Rahmenvertrag Freie Mitarbeit im Redaktionsbereich" (Anlage PBP02) zu unterbreiten oder sich auf eine solche Vereinbarung zu berufen:

    § 1 Ziffer 7:

    Der freie Mitarbeiter verpflichtet sich, die vom Unternehmen vorgegebenen Ablieferungszeitpunkte einzuhalten.

    § 1 Ziffer 8:

    Dieser Rahmenvertrag ist im Hinblick auf die besondere fachliche Eignung des freien Mitarbeiters abgeschlossen worden. Die Vergabe von Unteraufträgen oder die Hinzuziehung eigener Auftragnehmer bedarf der vorherigen Zustimmung des Unternehmens. Das Unternehmen wird seine Zustimmung jedoch nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses verweigern.

    § 4 Ziffer 1:

    Der freie Mitarbeiter ist verpflichtet, alle ihm in Auftrag gegebenen Arbeiten fach-, sach- und termingerecht entsprechend den Anforderungen des Unternehmens durchzuführen. Er hat festgestellte Fehler und Mängel umgehend zu beseitigen, soweit diese von ihm zu vertreten sind.

    § 6:

    Dem freien Mitarbeiter steht es grundsätzlich frei, auch für andere Auftraggeber tätig zu werden, sofern dadurch die Erbringung der Dienstleistung für das Unternehmen nicht beeinträchtigt wird.

    § 7:

    Der freie Mitarbeiter verpflichtet sich, jederzeit während der Dauer und nach Beendigung dieses Rahmenvertrages sämtliche Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens vertraulich zu behandeln sowie das Verlags- und Redaktionsgeheimnis zu wahren und diese Geheimnisse nicht dritten Personen innerhalb oder außerhalb des Unternehmens zu offenbaren. Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich auf alles, was in Erfüllung dieses Rahmenvertrages oder bei Gelegenheit der Erfüllung dieses Rahmenvertrages anvertraut wurde oder bekannt geworden ist oder noch anvertraut oder bekannt werden wird.

    § 10 Ziffer 1:

    Dieser Rahmenvertrag ersetzt sämtliche früheren schriftlichen oder mündlichen Abreden. Weitere Vereinbarungen wurden nicht getroffen. Die Parteien sind sich darüber einig, dass aus etwaigen früheren schriftlichen und / oder mündlichen Abreden und / oder einer etwaigen früheren Zusammenarbeit keinerlei Ansprüche / Rechte des freien Mitarbeiters gegenüber dem Unternehmen bestehen.

    § 10 Ziffer 2:

    Änderungen, Ergänzungen und die Aufhebung dieses Rahmenvertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, sofern sie nicht auf einer ausdrücklichen oder einer individuell ausgehandelten Abrede beruhen. Auch die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

    § 10 Ziffer 3:

    Satz 2:

    Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt diejenige wirksame, die die Parteien vereinbart hätten, um den gleichen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen.

  3. 3.

    Den Beklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder bei Meidung einer Ordnungshaft - letztere zu vollziehen am Geschäftsführer - bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)

    verboten,

    gegenüber freien hauptberuflichen Journalistinnen und Journalisten Vertragsangebote mit den folgenden Geschäftsbedingungen aus der "Anlage 1 - Vergütung" zum "Rahmenvertrag Freie Mitarbeit im Redaktionsbereich" (Anlage PBP02) zu unterbreiten oder sich auf eine solche Vereinbarung zu berufen:

    Klausel 2:

    Mit diesem Honorar ist die gesamte Tätigkeit des freien Mitarbeiters abgegolten, einschließlich seines sachlichen Aufwandes. Soweit für die Tätigkeit gemäß § 1 des Rahmenvertrages Reisen erforderlich sind, werden dem freien Mitarbeiter Reisekosten gegen Beleg erstattet, sofern sie nach Art und Höhe vorab von dem Ansprechpartner des Unternehmens genehmigt worden sind.

    Klausel 3

  4. 3.

    Die Einräumung der Nutzungsrechte gemäß der AGB zur Verwendung von Beiträgen freier Mitarbeiter ist hinsichtlich der bekannten Nutzungsarten durch die Vergütung nach dieser Anlage 1 ebenfalls abgegolten. Dies gilt auch für die in Ziffer 3 der AGB zur Verwendung von Beiträgen freier Mitarbeiter erteilten Zustimmungen des freien Mitarbeiters zur Übertragung und/oder Einräumung von Nutzungsrechten an Dritte. Die Vertragspartner sind sich einig, dass die in dieser Anlage 1 geregelte Vergütung den in den AGB zur Verwendung von Beiträgen freier Mitarbeiter konkretisierten Umfang der Nutzungsrechteeinräumung in angemessener Höhe berücksichtigt. Die Rechte des freien Mitarbeiters nach §§ 32, 32a UrhG bleiben unberührt. Sollte das Unternehmen die Beiträge für zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannte Nutzungsarten nutzen wollen, steht dem freien Mitarbeiter eine gesonderte angemessene Vergütung im Sinne von § 32c UrhG zu.

  5. 4.

    Den Beklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder bei Meidung einer Ordnungshaft - letztere zu vollziehen am Geschäftsführer - bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)

    verboten,

    gegenüber freien hauptberuflichen Journalistinnen und Journalisten Vertragsangebote mit den folgenden Geschäftsbedingungen aus den "Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Verwendung von Beiträgen freier Mitarbeiter" (Anlage PBP02) zu unterbreiten oder sich auf eine solche Vereinbarung zu berufen:

    [Eingeräumt werden - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - insbesondere folgende Rechte:]

    1.10 das Bearbeitungsrecht, d.h. das Recht, die Beiträge ganz oder teilweise unter Wahrung des Urheberpersönlichkeitsrechts und unter Verwendung analoger oder digitaler Techniken umzugestalten, zu kürzen (z.B. in Form von Abstracts oder Snippets), zu teilen, auszuschneiden, mit anderen Werken zu verbinden, zu übersetzen, zu vergrößern oder zu verkleinern oder in sonstiger Weise zu bearbeiten und in dieser Form zu veröffentlichen und im Umfang der Ziff. 1. bis 1.9 zu verwerten.

  6. 5.

    Die Beklagten werden verurteilt, alle freien hauptberuflichen Journalistinnen und Journalisten, in deren Verträgen die in den vorstehenden Ziffern 1. bis 4. des Urteilstenors genannten Klauseln enthalten sind oder welchen diese Klauseln übermittelt worden sind, binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Urteils in geeigneter Weise darüber zu informieren, dass diese Klauseln rechtlich unwirksam sind und sie sich in Zukunft nicht mehr auf diese Vereinbarungen berufen werden.

  7. 6.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  8. 7.

    Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 1/3 und tragen die Beklagten 2/3.

  9. 8.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar,

    1. a.)

      für den Kläger

      gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

      360.000 € bzgl. der Ziffer 1. des Urteilstenors,

      135.000 € bzgl. der Ziffer 2. des Urteilstenors,

      36.000 € bzgl. der Ziffer 3. des Urteilstenors,

      18.000 € bzgl. der Ziffer 4. des Urteilstenors,

      8.040 € bzgl. der Ziffer 5. des Urteilstenors

      und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages;

    2. b.)

      für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagten u.a. Unterlassungsansprüche aus § 36b UrhG und gem. § 1 UKlaG geltend.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein. Der satzungsmäßige Zweck besteht darin, die beruflichen, rechtlichen und sozialen Interessen der hauptberuflich für Presse, Hörfunk, Fernsehen und andere Publikationsmittel tätigen Journalisten wahrzunehmen und zu fördern (vgl. Satzung Anlage PBPO 1). Er zählt ca. 30.000 Mitglieder.

Die Beklagten sind Gesellschaften, die zur der Unternehmensgruppe XXX gehören. Sie verlegen verschiedene Zeitungen und Zeitschriften, insbesondere Lokalzeitungen, sowie weitere Medienprodukte. Die Beklagte zu 1. gibt unter anderem die XXX Zeitung (https://wwXXX) in verschiedenen lokalen Ausgaben XXX) heraus.

Die Beklagten verwenden (mit der Klage angegriffene) AGB und erwerben unter Verwendung dieser von den freien Journalisten deren Wort- und Bildrechte zum Zwecke der Verwertung. Im Einzelnen kommen folgende AGB zur Anwendung: Der "Rahmenvertrag Freie Mitarbeit im Redaktionsbereich", die zugehörige "Anlage 1 - Vergütung" sowie die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Verwendung von Beiträgen freier Mitarbeiter".

Diese AGB legen die Beklagten freien Journalisten jeweils vor, von welchen sie sodann, soll ein Vertrag zustande kommen, zu akzeptieren sind.

Sachverhalt zum Antrag zu 1.

Die Beklagte bietet den freiberuflichen Journalisten nach den Inhalten der Anlage PBP02 folgende Vergütung an:

Neues Zeilengeld/Neues Fotogeld: 0,50 € / 20,00 €.

Diese Beträge wurden in die "Anlage 1 - Vergütung" zu dem "Rahmenvertrag Freie Mitarbeit im Redaktionsbereich" (dort Ziffer 1) entsprechend übernommen.

Vergütungen für freie Journalisten werden in sog. Gemeinsamen Vergütungsregeln (GVR) differenziert geregelt. Die GVR traten nach mehrjährigen Verhandlungen zwischen dem Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e.V. (BDZV) auf der einen Seite und dem Deutschen Journalisten-Verband e.V. (DJV) - dem hiesigen Kläger - sowie der Deutschen Journalistinnen- und Journalisten-Union (dju) in ver.di auf der anderen Seite für Tageszeitungen erstmals 2010 in Kraft. Nachdem DJV und dju die Schlichtungsstelle angerufen hatten, wurden die GVR zum 01.05. 2013 um Mindesthonorare für die Fotos in Tageszeitungen ergänzt. Der BDZV hatte in diesem Schlichtungsverfahren insgesamt 91 Verlage vertreten. Die GVR-Tageszeitungen gelten für hauptberufliche Journalisten.

Die GVR enthalten Vergütungssätze sowohl für Textbeiträge als auch für Fotos, die jeweils von den ihnen unterworfenen Presseunternehmen nicht unterschritten werden dürfen, wobei sie u.a. nach der Auflagenstärke des Veröffentlichungsmediums differenzieren.

Für Fotos sehen die GVR folgende Vergütungen für das sog. Erstdruckrecht vor:

lg_hannover_20240213_18o19322_urteil_as1

Zudem sehen sie folgende Sätze für das sog. Zweitdruckrecht vor.

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Nach Maßgabe von § 3 GVR gelten für Textbeiträge Vergütungen, deren Berechnung sich u.a. nach der Anzahl der Druckzeilen der einzelnen Beiträge bestimmt. Dabei gilt als Normalzeile die Druckzeile mit 34 bis 40 Buchstaben. Pro Druckzeile sind folgende Vergütungen (in Cent) anzusetzen:

lg_hannover_20240213_18o19322_urteil_as3

Der BDZV kündigte die GVR-Tageszeitungen mit Wirkung zum 28.02.2017. Begründet wurde die Kündigung u.a. damit, dass am 01.03.2017 das Gesetz zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung vom 20. Dezember 2016 mit seinem Artikel 1 in Kraft treten werde. Für die GVR sei wegen der damit "drohenden" Rechtsdurchsetzung die Geschäftsgrundlage weggefallen. Die außerordentliche Kündigung wurde auch mit der angespannten Lage am Zeitungsmarkt und den damit einhergehenden rückgängigen Auflagenzahlen und Werbeeinnahmen in den Jahren von 2010 bis 2017 begründet.

Der Kläger behauptet, die Vergütungsregel der Beklagten mit ihrem Inhalt "Neues Zeilengeld/Neues Fotogeld: 0,50 € / 20,00 €" unterschreite sowohl für Texte als auch für Fotos die Vergütungssätze nach den GVR. Dabei geht der Kläger davon aus, es sei auf die Gesamtauflage der dem XXX zugehörigen Zeitungen und Zeitschriften abzustellen, die - was als Tatsache unstreitig ist - oberhalb von 200.000 Stück liegt; schließlich ließen sich die Beklagten ein konzernweites Veröffentlichungsrecht zusichern (was als Tatsache wiederum unstreitig ist). Der Kläger meint zudem, die Vergütungen der Beklagten seien wucherisch und daher nach § 138 Abs. 2 BGB nichtig. Es stünden dem Angebot von jeweils 0,50 € pro Zeile z.B. GVR-Vergütungssätze für Nachrichten, Reportagen bzw. Kommentare in Höhe von mindestens 1,65 €, 2,12 € bzw. 2,65 € gegenüber. Die Kündigung der GVR hält der Kläger für unbeachtlich. Eine Kündigungsmöglichkeit sei weder gesetzlich, noch in den GVR selbst vorgesehen. Vorrangig sei, dass die Parteien nach § 36 Abs. 3 Satz 3 UrhG jederzeit neue Verhandlungen über die Vergütungsregeln erzwingen könnten. Auch für eine außerordentliche Kündigung fehlten die Voraussetzungen.

Die Beklagten bestreiten, dass ihre Vergütungsregeln die GVR unterschritten und vertreten hierzu die Rechtsauffassung, dass es nur auf die jeweils tatsächlich gedruckte Auflage des einzelnen Mediums ankomme, um die Einordnung in die Vergütungsstufen nach den GVR vorzunehmen. Jedenfalls könnten die GVR als Maßstab auch gar nicht herangezogen werden. Diese seien wegen Verstoßes gegen das europarechtliche Kartellverbot nichtig. Sie seien auch wirksam gekündigt worden.

Mit Schriftsatz vom 01.02.2024 hat die Beklagtenseite ergänzend behauptet, die Beklagten seien bereits 2022 aus dem BDZV ausgetreten. Eine Bindung an die GVR komme (auch deswegen) nicht mehr in Betracht.

Der Kläger rügt bzgl. dieses Vortrags Verspätung und bestreitet den Austritt der Beklagten aus dem BDZV.

Sachverhalt zum Antrag zu 2.

Mit diesem Antrag richtet sich der Kläger gegen einzelne Klauseln der beklagtenseits Journalistinnen und Journalisten angebotenen bzw. vorgelegten Vertragsvereinbarungen des "Rahmenvertrags Freie Mitarbeit im Redaktionsbereich".

Diese AGB des Rahmenvertrags beinhalten u.a. Regelungen zur Einhaltung vorgegebener Ablieferungszeitpunkte für die Journalisten, zur (erheblich eingeschränkten) Befugnis der Journalisten zur Vergabe von Unteraufträgen, zur Durchführung der in Auftrag gegebenen Arbeiten durch die Journalisten, zur Pflicht der Journalisten, sämtliche Beiträge frei von Rechten Dritter zu übermitteln, zur Einschränkung der Erbringung von Dienstleistungen für andere Unternehmen sowie zur Pflicht der Journalisten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Verlage zu schützen.

Der Kläger hält dieses Klauselwerk in weitem Umfang nach Urheberrecht sowie auch nach AGB-Recht gem. §§ 307 ff. BGB für unwirksam. Die Klauseln seien z.T. intransparent; sie benachteiligten die Journalistinnen und Journalisten auch materiell, da sie ihnen in Abweichung von gesetzlichen Regelungen wesentliche Rechte abschnitten.

Die Beklagten erachten die angegriffenen Klauseln jeweils für wirksam, da sie (hinreichend) transparent seien und einen angemessenen Interessenausgleich beinhalteten.

Sachverhalt zum Antrag zu 3. (betrifft: Anlage 1 - Vergütung)

Der Kläger wendet sich auch gegen die Wirksamkeit einzelner Bestimmungen der "Anlage 1 - Vergütung".

Er greift namentlich die in der Klausel 1. enthaltene pauschalierende Vergütungsregelung an, nach welcher für Weiterverwendungen von Texten und Fotos den Journalisten kein weiteres Entgelt geschuldet wird. Der Kläger meint, diese Pauschalierung widerspreche § 32 UrhG. Eine einmalige Pauschalvergütung sei zwar nicht zwingend ausgeschlossen. Die Vergütungsbedingungen der Beklagten ließen jedoch nicht erkennen, dass (gerade im Hinblick auf die unbegrenzte Mehrfachverwendung) eine angemessene Beteiligung der Journalisten am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung in jedem Fall gewährleistet sei.

Zudem wendet sich der Kläger gegen die Klausel 2., nach welcher mit dem Honorar die gesamte Tätigkeit des freien Mitarbeiters abgegolten ist, einschließlich seines sachlichen Aufwandes. Hierzu vertritt der Kläger u.a. die Ansicht, die Abgeltungsklausel über Spesen widerspreche § 305b BGB. Individualabreden hätten Vorrang, und dem stehe die Klausel entgegen, weil sie einschränkend besage, Individualabreden seien nur dann wirksam, wenn sie vorab genehmigt worden seien, was eine nachträgliche individuelle Vereinbarung ausschließe.

Ferner greift der Kläger auch die Klausel 3. an, nach der die Einräumung der Nutzungsrechte hinsichtlich aller bekannten Nutzungsarten durch die Vergütung nach dieser Anlage 1 abgegolten sei. Dies gilt danach auch für die Einräumung von Nutzungsrechten an Dritte. Zugleich sollen die Rechte des freien Mitarbeiters nach §§ 32, 32a UrhG unberührt bleiben.

Zu dieser Klausel 3 vertritt der Kläger u.a., diese sei bereits nicht transparent gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Im 1. Satz werde mitgeteilt, dass sämtliche Vergütungsansprüche abgegolten seien. In dem 4. Satz heiße es hingegen, dass die Rechte des freien Mitarbeiters nach §§ 32, 32a UrhG unberührt blieben. Dies widerspreche sich.

Die Beklagten meinen wiederum, die Klauseln seien hinreichend bestimmt und inhaltlich angemessen.

Sachverhalt zum Antrag zu 4.

Der Kläger klagt insoweit auf Unterlassen, freien hauptberuflichen Journalisten Vertragsangebote mit den "Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Verwendung von Beiträgen freier Mitarbeiter" (gem. Anlage PBP02) zu unterbreiten oder sich auf die entsprechenden Bedingungen ihnen gegenüber zu berufen.

Damit wendet sich der Kläger v.a. gegen den (aus seiner Sicht: zu weitreichenden) Umfang der Nutzungsrechteübertragungen von Journalisten auf die Beklagten.

Der Kläger beantragt,

wie folgt zu entscheiden:

  1. 1.

    Der Beklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder bei Meidung einer Ordnungshaft - letztere zu vollziehen an einem GF - bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)

    verboten,

    die folgende Vergütungsvereinbarung mit freien hauptberuflichen Journalistinnen und Journalisten zu verwenden oder sich bei abgeschlossenen Verträgen auf diese Vergütungsvereinbarung zu berufen:

    Neues Zeilengeld/Neues Fotogeld: 0,50 € / 20,00 €

  2. 2.

    Der Beklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder bei Meidung einer Ordnungshaft - letztere zu vollziehen am GF - bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)

    verboten,

    gegenüber freien hauptberuflichen Journalistinnen und Journalisten Vertragsangebote mit den folgenden Geschäftsbedingungen der Anlage PBP02 zu unterbreiten oder sich auf eine solche Vereinbarung zu berufen:

    § 1 Ziffer 7:

    Der freie Mitarbeiter verpflichtet sich, die vom Unternehmen vorgegebenen Ablieferungszeitpunkte einzuhalten.

    § 1 Ziffer 8:

    Dieser Rahmenvertrag ist im Hinblick auf die besondere fachliche Eignung des freien Mitarbeiters abgeschlossen worden. Die Vergabe von Unteraufträgen oder die Hinzuziehung eigener Auftragnehmer bedarf der vorherigen Zustimmung des Unternehmens. Das Unternehmen wird seine Zustimmung jedoch nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses verweigern.

    § 4 Ziffer 1:

    Der freie Mitarbeiter ist verpflichtet, alle ihm in Auftrag gegebenen Arbeiten fach-, sach- und termingerecht entsprechend den Anforderungen des Unternehmens durchzuführen. Er hat festgestellte Fehler und Mängel umgehend zu beseitigen, soweit diese von ihm zu vertreten sind.

    § 4 Ziffer 2:

    Der freie Mitarbeiter sichert zu, dass sämtliche Beiträge und sonstige Werke (nachfolgend: Beiträge), die im Rahmen der Aufträge erstellt werden, frei von Rechten Dritter sind und die nach den AGB zur Verwendung von Beiträgen freier Mitarbeiter eingeräumten Nutzungsrechte uneingeschränkt eingeräumt werden können.

    § 5 Ziffer 1:

    Für die Einräumung von Nutzungsrechten gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Verwendung von Beiträgen freier Mitarbeiter.

    § 6:

    Dem freien Mitarbeiter steht es grundsätzlich frei, auch für andere Auftraggeber tätig zu werden, sofern dadurch die Erbringung der Dienstleistung für das Unternehmen nicht beeinträchtigt wird.

    § 7:

    Der freie Mitarbeiter verpflichtet sich, jederzeit während der Dauer und nach Beendigung dieses Rahmenvertrages sämtliche Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens vertraulich zu behandeln sowie das Verlags und Redaktionsgeheimnis zu wahren und diese Geheimnisse nicht dritten Personen innerhalb oder außerhalb des Unternehmens zu offenbaren. Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich auf alles, was in Erfüllung dieses Rahmenvertrages oder bei Gelegenheit der Erfüllung dieses Rahmenvertrages anvertraut wurde oder bekannt geworden ist oder noch anvertraut oder bekannt werden wird.

    § 8:

    Der freie Mitarbeiter wird sämtliche Unterlagen, die ihm im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Rahmenvertrages überlassen wurden, jederzeit auf Anforderung, spätestens nach Vertragsbeendigung an das Unternehmen zurückgeben. Dies gilt insbesondere für Akten, Unterlagen sowie elektronisch gespeicherte Daten und Datensätze. Er ist nicht berechtigt, an diesen Unterlagen oder an sonstigem Eigentum des Unternehmens ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.

    § 10 Ziffer 1:

    Dieser Rahmenvertrag ersetzt sämtliche früheren schriftlichen oder mündlichen Abreden. Weitere Vereinbarungen wurden nicht getroffen. Die Parteien sind sich darüber einig, dass aus etwaigen früheren schriftlichen und/oder mündlichen Abreden und / oder einer etwaigen früheren Zusammenarbeit keinerlei Ansprüche / Rechte des freien Mitarbeiters gegenüber dem Unternehmen bestehen.

    § 10 Ziffer 2:

    Änderungen, Ergänzungen und die Aufhebung dieses Rahmenvertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, sofern sie nicht auf einer ausdrücklichen oder einer individuell ausgehandelten Abrede beruhen. Auch die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

    § 10 Ziffer 3:

    Sollten ein oder mehrere Bestimmungen dieses Rahmenvertrages unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Parteien den Vertrag auch ohne die unwirksame Bestimmung geschlossen hätten. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt diejenige wirksame, die die Parteien vereinbart hätten, um den gleichen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen.

  3. 3.

    Der Beklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder bei Meidung einer Ordnungshaft - letztere zu vollziehen am GF - bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)

    verboten,

    gegenüber freien hauptberuflichen Journalistinnen und Journalisten Vertragsangebote mit den folgenden Geschäftsbedingungen der "Anlage 1 - Vergütung" gem. Anlage PBP02 zu unterbreiten oder sich auf eine solche Vereinbarung zu berufen, insbesondere, wenn sie folgende Bedingungen beinhalten:

    Anlage 1 Vergütung

    Klausel 1

    1. 1.

      Als Vergütung erhält der freie Mitarbeiter für die Laufzeit dieses Rahmenvertrages ein Entgelt wie folgt:

      50ct pro Zeile/20€ pro Foto. Es wird weder zwischen der Print-/Online Nutzung, noch der Erst- oder Weiterverwertung unterschieden. Für Weiterverwertungen gibt es kein zusätzliches Honorar.

      Es besteht keine Nebenabrede von weiteren Vergütungsmodalitäten.

      zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

      Klausel 2:

      Mit diesem Honorar ist die gesamte Tätigkeit des freien Mitarbeiters abgegolten, einschließlich seines sachlichen Aufwandes. Soweit für die Tätigkeit gemäß § 1 des Rahmenvertrages Reisen erforderlich sind, werden dem freien Mitarbeiter Reisekosten gegen Beleg erstattet, sofern sie nach Art und Höhe vorab von dem Ansprechpartner des Unternehmens genehmigt worden sind.

      Klausel 3

    2. 3.

      Die Einräumung der Nutzungsrechte gemäß der AGB zur Verwendung von Beiträgen freier Mitarbeiter ist hinsichtlich der bekannten Nutzungsarten durch die Vergütung nach dieser Anlage 1 ebenfalls abgegolten. Dies gilt auch für die in Ziffer 3 der AGB zur Verwendung von Beiträgen freier Mitarbeiter erteilten Zustimmungen des freien Mitarbeiters zur Übertragung und/oder Einräumung von Nutzungsrechten an Dritte. Die Vertragspartner sind sich einig, dass die in dieser Anlage 1 geregelte Vergütung den in den AGB Verwendung Beiträgen freier Mitarbeiter konkretisierten Umfang der Nutzungsrechteeinräumung in angemessener Höhe berücksichtigt. Die Rechte des freien Mitarbeiters nach §§ 32, 32a UrhG bleiben unberührt. Sollte das Unternehmen die Beiträge für zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannte Nutzungsarten nutzen wollen, steht dem freien Mitarbeiter eine gesonderte angemessene Vergütung im Sinne von § 32c UrhG zu.

  4. 4.

    Der Beklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder bei Meidung einer Ordnungshaft - letztere zu vollziehen am GF - bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)

    verboten,

    gegenüber freien hauptberuflichen Journalistinnen und Journalisten Vertragsangebote mit den folgenden Geschäftsbedingungen der

    "Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Verwendung von Beiträgen freier Mitarbeiter"

    gem. Anlage PBP02 zu unterbreiten oder sich auf eine solche Vereinbarung zu berufen,

  5. 5.

    Die Beklagte wird verurteilt, allen Journalistinnen und Journalisten, in deren Verträgen die in den vorstehenden Anträgen zitierten Klauseln enthalten sind oder welchen diese Klauseln übermittelt worden sind, binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Urteils ein individualisiertes Schreiben zukommen zu lassen, in dem die Beklagte die jeweiligen Empfänger darauf hinweist, dass

    1. a.

      die Vergütungsvereinbarung

      "Neues Zeilengeld/Neues Fotogeld: 0,50 € / 20,00 €"

    2. b.

      die in dem Klageantrag 2 zitierten Klauseln des "Rahmenvertrag Freie Mitarbeit im Redaktionsbereich" gemäß Anlage PBP02

    3. c.

      die "Anlage 1 - Vergütung" zum "Rahmenvertrag Freie Mitarbeit im Redaktionsbereich" gemäß Anlage PBP02

    4. d.

      die "Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Verwendung von Beiträgen freier Mitarbeiter" zum "Rahmenvertrag Freie Mitarbeit im Redaktionsbereich" gemäß Anlage PBP02

    rechtlich unwirksam sind und dass sie sich in Zukunft nicht mehr auf diese Vereinbarungen berufen wird.

  6. 6.

    Die Entscheidung ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, wobei folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:

    Klageantrag 1: 15.000 €

    Klageantrag 2: 25.000 €

    Klageantrag 3: 25.000 €

    Klageantrag 4: 15.000 €

    Klageantrag 5: 20.000 €

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist insgesamt zulässig und teilweise begründet.

Vorab legt die Kammer die Klageanträge, die sich auf "die Beklagte" (Singular) richten, nach dem Gesamtbild des Klägervortrages dahingehend aus, dass beide Beklagte entsprechend verurteilt werden sollen.

I. Antrag zu 1.

Die Klage ist bzgl. des Antrags zu 1. zulässig und begründet.

Der Anspruch auf Unterlassung, die betreffende Vergütungsregelung zu verwenden, folgt aus § 36b UrhG, da die von den Beklagten verwendete Vergütungsregelung "Neues Zeilengeld/Neues Fotogeld: 0,50 € / 20,00 €" zum Nachteil der Journalisten von den GVR-Tageszeitungen abweicht.

1.) Der Kläger ist für den Unterlassungsanspruch aus § 36b UrhG aktivlegitimiert.

Klagebefugnis besitzen diejenigen Urhebervereinigungen, welche die einschlägigen gemeinsamen Vergütungsregeln mit dem betreffenden Werknutzer oder dessen Vereinigung aufgestellt haben (BeckOK UrhR/Soppe, 40. Ed. 1.11.2023, UrhG § 36b Rn. 26). Dies trifft bzgl. der GVR-Tageszeitungen für den Kläger zu, da er diese mit aufgestellt hat.

2.) Die Vergütungsklausel der Beklagten ist an den GVR zu messen. Denn letztere sind wirksam und wurden auch nicht rechtswirksam gekündigt.

a.) Die GVR sind nicht wegen eines Verstoßes gegen das europarechtliche Kartellverbot (Art. 101 Abs. 1 AUEV) nichtig (entgegen Höppner, AfP 2023, S. 1 ff.). Denn sie sind nicht geeignet, den Austausch von Waren oder - wie hier - Dienstleistungen zwischen den Mitgliedstaaten auf einem funktionierenden europäischen Markt für diese Güter bzw. Dienstleistungen zu beeinträchtigen.

aa.) Dabei geht die Kammer mit der Entscheidung des OLG Nürnberg, Endurteil v. 29.12.2020 - 3 U 761/20, GRUR-RS 2020, 39002 Rn. 80 von folgenden rechtlichen Maßstäben aus:

"Eine Relevanz der GVR-Tageszeitungen für den innereuropäischen Handel kann sich daraus ergeben, dass sie die Möglichkeit ausschalten, dass Journalisten den nachfragenden Verlegern ihre Leistungen zu günstigeren Preisen anbieten und so mit Ihnen "ins Geschäft kommen" können. Gerade für Personen, die nicht vor Ort ansässig sind, ist der Preis häufig das einzige Kriterium, mit dem sie sich im Wettbewerb von anderen abheben können. Starre Preisregelungen bewirken daher vielfach eine Abschottung des entsprechenden Marktes und können deshalb europarechtlich relevant sein (siehe nur Jan Bernd Nordemann, in: Loewenheim/Meessen/Riesenkampff/Kersting/Meyer-Lindemann, Kartellrecht, 4. Auflage 2020, 3. Teil Rn. 88; Tolkmitt, GRUR 2016, 564 (568)).

Die Eignung zur Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels ist auf prognostischem Wege festzustellen: Zu fragen ist, ob sich der zwischenstaatliche Handel in einem System unverfälschten Wettbewerbs anders als bei Präsenz der wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung, des Beschlusses bzw. der abgestimmten Verhaltensweise entwickeln hätte (Immenga/Mestmäcker/Zimmer, 6. Aufl. 2019, AEUV Art. 101 Abs. 1 Rn. 178). Nicht erforderlich ist damit ein Nachweis tatsächlicher Auswirkungen; die geforderte Eignung muss aber in einem objektiven Sinne gegeben sein, d.h., dass eine Beeinträchtigung unter Inrechnungstellung aller objektiven tatsächlichen und rechtlichen Umstände vorhersehbar ist. Ausreichend ist es, wenn die Maßnahme nach der Lebenserfahrung eine Auswirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben kann. Wirkungen, die lediglich als entfernte Möglichkeit erscheinen, genügen hierfür nicht. (Immenga/Mestmäcker/Zimmer, 6. Aufl. 2019, AEUV Art. 101 Abs. 1 Rn. 180).

Die zu erwartenden Auswirkungen müssen auch "spürbar" sein. Dem Spürbarkeitserfordernis kommt die Funktion zu, die Anwendbarkeit der Wettbewerbsregeln des AEUV auf diejenigen Maßnahmen zu beschränken, die unter dem Gesichtspunkt des Zusammenwachsens der Märkte und der Anforderungen eines funktionsfähigen Wettbewerbs von erheblicher Bedeutung sind: Geringfügige Beeinträchtigungen des zwischenstaatlichen Handels ohne nennenswerten Einfluss auf die Verwirklichung des Ziels der Errichtung eines Systems unverfälschten Wettbewerbs im Binnenmarkt erfordern keine rechtliche Verfolgung (Immenga/Mestmäcker/Zimmer, 6. Aufl. 2019, AEUV Art. 101 Abs. 1 Rn. 180). Die mögliche Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels ergibt sich regelmäßig aus dem Zusammenwirken mehrerer Umstände. Daher ist die Wettbewerbsbeschränkung in ihrem wirtschaftlichen und rechtlichen Gesamtzusammenhang zu untersuchen. Zu den relevanten Umständen gehören insbesondere die Art der Vereinbarung oder des Verhaltens, die davon betroffenen Handelsgüter, Marktstellung und Umsatz der beteiligten Unternehmen, das rechtliche und tatsächliche (insbesondere Handelsströme) Umfeld, in dem die Vereinbarung oder Verhaltensweise durchgeführt wird, und ihre Dauer (MüKoWettbR/Kirchhoff, 3. Aufl. 2020, AEUV Art. 101 Rn. 746 m.w.N.; Immenga/Mestmäcker/Zimmer, 6. Aufl. 2019, AEUV Art. 101 Abs. 1 Rn. 183). Die Art der von einer Vereinbarung betroffenen Handelsgüter spricht etwa für eine Handelsbeeinflussung, wenn die Güter leicht in den innergemeinschaftlichen Handel gelangen oder für Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten wichtig sind. Eher fernliegend ist eine solche Wirkung beispielsweise, wenn Waren aufgrund von Eigenschaften oder Charakteristika der Nachfrage nur beschränkt aus anderen Mitgliedstaaten nachgefragt werden. (MüKoWettbR/Kirchhoff, 3. Aufl. 2020, AEUV Art. 101 Rn. 749; ganz ähnlich Immenga/Mestmäcker/Zimmer, 6. Aufl. 2019, AEUV Art. 101 Abs. 1 Rn. 180)."

bb.) Bei Zugrundelegung dieser unter aa.) wiedergegebenen Kriterien lässt sich nicht die Prognose anstellen, dass die GVR-Tageszeitungen negative Auswirkungen auf den innereuropäischen Handel haben.

Denn in der Gesamtwürdigung ergeben sich zu viele zu substantielle Barrieren, um einen einheitlichen Markt für die betreffenden Dienstleistungen der hauptberuflich tätigen Journalistinnen und Journalisten anzunehmen.

Die Kammer folgt auch insoweit dem OLG Nürnberg, Endurteil v. 29.12.2020 - 3 U 761/20, GRUR-RS 2020, 39002, Rn. 85-89, welches gegen die Annahme eines einheitlichen Marktes für die journalistischen Leistungen folgende - überzeugende - Argumente ins Feld führt:

"1) Um Artikel für Zeitungen zu verfassen, bedarf es regelmäßig einer Vorbereitung und Recherche. Berichte über Veranstaltungen und Ereignisse, wie sie vorliegend inmitten stehen, können typischerweise nur geschrieben und Lichtbilder nur gefertigt werden, wenn der Journalist vor Ort anwesend ist; vielfach muss er der Veranstaltung über einen erheblichen Zeitraum beiwohnen. Dem hierdurch anfallenden Zeitaufwand steht ein nur relativ geringes Honorar gegenüber. Müsste ein Journalist erhebliche Strecken zurücklegen und so weitere Zeit und Fahrtkosten aufwenden, wäre die Tätigkeit keinesfalls mehr auskömmlich. Berichte, die lediglich Verwendung in Lokalteilen finden können (d.h. mangels überörtlichen Interesses auch nicht anderweitig verwertet werden können), werden daher quasi ausschließlich von Redakteuren verfasst, die vor Ort wohnen und daher die Orte und Ereignisse, über die berichtet werden soll, ohne erheblichen Aufwand aufsuchen können. Es kann nahezu ausgeschlossen werden, dass sich Personen, die ihren Wohn- oder Geschäftssitz in größerer Entfernung von dem Gebiet, das den Einzugsbereich eines Lokalteils bildet, haben, um entsprechende Aufträge bemühen würden, weil dies wirtschaftlich keinen Sinn macht. Eine solche Situation ist jedoch dann, wenn die Journalisten in einem anderen Staat leben, regelmäßig gegeben.

2) Zu berücksichtigen ist weiter die "Sprachbarriere". Das Verfassen von Artikeln für Zeitungen erfordert eine aktive Beherrschung der Sprache, die mindestens dem Niveau eines Muttersprachlers entspricht. Auch aus diesem Grund kommt nur für einen kleinen Teil der Journalisten, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat leben, in Betracht, derartige Berichte zu verfassen.

Anderes mag lediglich - wie vorliegend im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich - dort gelten, wo diesseits und jenseits der Grenze dieselbe Sprache gesprochen wird. Dies ist jedoch, europaweit betrachtet, eher die Ausnahme als die Regel [...]

3) Diese Aspekte führen dazu, dass [...] auch ohne die GVR Tageszeitungen es nur ganz vereinzelt dazu käme, dass sich Journalisten aus einem anderen EU-Mitgliedstaat um Aufträge bemühen, wie sie typischerweise von hauptberuflich selbstständigen Journalisten übernommen werden. Ein entsprechender Markt ist daher von vornherein und ungeachtet der infrage stehenden Regelung nicht vorhanden. Die Regelung [...] führt daher nicht zu einer Beeinträchtigung des Handels; vielmehr ist ein solcher von vornherein nicht in relevantem Umfang vorhanden. Die vorliegende Konstellation ist daher den Fällen zuzurechnen, in denen Waren oder Dienstleistungen aufgrund ihrer Eigenschaften oder der Charakteristika der Nachfrage nur beschränkt aus anderen Mitgliedstaaten nachgefragt werden [...].

4) Die Beklagte verweist zwar darauf, dass sie - was auch für andere Zeitungen gilt - nicht nur über Ereignisse von örtlicher Bedeutung berichtet, sondern auch über Vorgänge auf nationaler und internationaler Ebene. Derartige Meldungen werden aber typischerweise nicht von selbstständigen Redakteuren verfasst, sondern von Nachrichtenagenturen eingekauft und/oder von der aus angestellten Journalisten bestehenden Redaktion erstellt oder bearbeitet. Insoweit besteht auch für solche Berichte kein Markt, auf den sich die GVR Tageszeitungen negativ auswirken könnten, weil die Zeitungen die gegebene Nachfrage in diesem Bereich mit anderen Mitteln decken."

b.) Die GVR wurden nicht wirksam außerordentlich gekündigt gem. (oder analog) § 314 BGB.

An dieser Stelle kann dahinstehen, ob die GVR nach § 314 BGB in direkter Anwendung oder aber - wegen mangelnder Rechtsnatur als schuldvertraglicher Vereinbarung - in analoger Anwendung überhaupt außerordentlich gekündigt werden können (vgl. hierzu Brauner/Brauneck, Angemessene Vergütung, Kap. 1 Einführung und rechtliche Grundlagen Rn. 117).

Denn jedenfalls ergibt sich - die Anwendbarkeit unterstellt - aus dem Vortrag der Beklagten kein "wichtiger Grund" iSv § 314 BGB.

aa.) Ein solcher Grund folgt nicht aus der Änderung der Gesetzeslage durch das am 01.03.2017 in Kraft getretene Gesetz zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung vom 20. Dezember 2016. Die gesetzgeberische Neuregelung einschließlich der Klagebefugnisse war und ist wohlabgewogen und kann kein legitimes Interesse für eine außerordentliche Kündigung bedingen.

bb.) Ein solcher folgt ferner auch nicht aus dem von den Beklagten angeführten Rückgang der Zeitungsauflagen und Einnahmen der Verleger.

Der Vortrag der Beklagten hierzu (s. Rn. 223 der Klageerwiderung) ist vollkommen pauschal, auf den deutschen Zeitungsmarkt insgesamt gemünzt und lässt die jeweiligen Entwicklungen bei den Beklagten nicht hinreichend erkennen. Schon an dieser mangelnden konkreten Darlegung scheitert die Annahme eines wichtigen Grundes.

Selbst wenn man aber unterstellte, dass die Auflagenzahlen und die Einnahmen aus Werbetätigkeit im Bereich der Tageszeitungen bei den Beklagten seit Inkrafttreten der GVR Tageszeitungen im Jahr 2010 kontinuierlich in dem vorgetragenen allgemeinen Maß zurückgegangen seien, bedeutete dies nicht, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse in einer solchen Weise verändert hätten, dass eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen wäre. Schwindende Auflagenzahlen und Werbeeinnahmen sind Entwicklungen des Zeitungsmarktes, die grundsätzlich in die Risikosphäre der Verlage fallen. Diese mittel- und langfristigen Veränderungen durch eine Aufkündigung der GVR und künftig (ggf. ganz erheblich) unter den GVR-Sätzen angesiedelte Vergütungen der Journalisten auffangen zu wollen, ginge zu einseitig zu Lasten der Journalisten. Zu beachten ist auch, dass schon kein Erfahrungssatz besteht, dass seitens der Verlage eine Anpassung an eine zurückgehende Nachfrage über alle Kostenpositionen hinweg in gleichem Umfang vorgenommen werden muss. Insbesondere erfolgen Einsparungen im Bereich der Personalkosten regelmäßig durch Verringerung des Personalbestands oder Zusammenlegung von Abteilungen und Aufgaben (OLG Nürnberg Endurteil v. 29.12.2020 - 3 U 761/20, GRUR-RS 2020, 39002 Rn. 101).

c.) Auch eine ordentliche Kündigung ist nicht wirksam geworden.

aa.) Die GVR enthalten keine Kündigungsklausel. Sie besitzen nur eine Nachverhandlungsklausel. Zu beachten ist insoweit § 10 (2), in dem es heißt: "Der Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln einschließlich der Honorarsätze kann auf Verlangen eines diese Regeln aufstellenden Verbandes im Rhythmus von 2 Jahren überprüft werden, erstmals jedoch ab dem 1. Januar 2012." Eine einseitige Kündigungsmöglichkeit einer Vertragsseite ist aber schon immer dann zu verneinen, wenn ein ordentliches Kündigungsrecht nicht explizit im Regelwerk vorgesehen ist (vgl. Wandtke/Leid, ZUM 2017, 609, 611 ff.). Auch der Gesetzgeber hat davon abgesehen, Kündigungsmöglichkeiten für GVR vorzusehen. Stattdessen hat er sich für den gesetzlichen Weg einer Aufstellung neuer GVR nach § 36 Abs. 3 UrhG entschieden.

bb.) Die tarifvertragsrechtliche dreimonatige Kündigungsfrist nach § 77 Abs. 5 BetrVG ist auf die GVR nicht anwendbar. Denn die GVR sind kein Tarifvertrag, und für eine analoge Anwendbarkeit mangelt es an der planwidrigen Regelungslücke. Der Gesetzgeber kannte bei Einführung der Regelungen über die GVR namentlich die Regelungen des Betriebsverfassungsrechts und die Technik von Tarifverträgen. Er hat aber bewusst davon Abstand genommen, eine ähnliche Regelung für das Recht der GVR aufzunehmen. Vielmehr hat er sich mit dem Zwangsschlichtungsverfahren für eine andere Regelungssystematik entschieden.

3.) Die Beklagten sind passivlegitimiert.

a.) An der Bindung der Beklagten an die GVR ändert auch ein - unterstellter - Austritt der Beklagten aus dem BDZV im Jahre 2022 (entsprechend dem neuen Sachvortrag im Beklagtenschriftsatz vom 01.02.2024) nichts.

Die Bindung der Beklagten ergibt sich daraus, dass mit dem BDZB eine Werknutzervereinigung, deren Mitglied die Beklagten - jedenfalls - waren, die GVR aufgestellt hat. Tritt ein Werknutzer nachträglich aus der Werknutzervereinigung aus, ändert dies nichts daran, dass er bei Aufstellung der GVR Mitglied derselben war und sich nicht auf eine Bestimmung berufen kann, die zum Nachteil des Urhebers von der GVR abweicht (Dreier/Schulze/Schulze, 7. Aufl. 2022, UrhG § 36b Rn. 5). Die Gegenauffassung (Wandtke/Bullinger/Hegemann/Zurth, 6. Aufl. 2022, UrhG § 36b Rn. 26) hat zwar den im Präsens gehaltenen Gesetzeswortlaut des § 36b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UrhG ("Mitglied [...] ist") für sich, doch streiten überwiegende teleologische Gründe dafür, der einmal eingegangenen Selbstbindung die Wirkung beizumessen, dass sich der Werknutzer dieser nicht mehr durch schlichten Verbandsaustritt entziehen kann (i.E. Schricker/Loewenheim/Peifer, 6. Aufl. 2020, UrhG § 36b Rn. 22). Denn andernfalls könnten immer diejenigen Werknutzer, für welche sich eine Inanspruchnahme im Rahmen einer Verbandsklage gem. § 36b UrhG aktuell abzeichnet bzw. bereits angelaufen ist, ihre Vergütungsregeln der Überprüfung am Maßstab der GVR durch schlichten Verbandsaustritt entziehen. Dies wäre mit dem Rechtscharakter der Selbstbindung unvereinbar und nicht interessengerecht, zumal die Werknutzer auch nur vorübergehend aus dem Verband aus- und nach dem gerichtlichen Verfahren wieder in diesen eintreten könnten. Die Interessen der Werknutzer werden mit dieser Rechtsauffassung auch keineswegs vernachlässigt. Unstreitig müssen GVR auf die eine oder andere Weise sich wandelnden Verhältnissen angepasst werden können. Die einfachste, systemgerechte Lösung ist dabei eine in den GVR festgelegte zeitliche Begrenzung (ggf. mit Verlängerungsmöglichkeit) oder aber die Festschreibung einer Kündigungsmöglichkeit (Schricker/Loewenheim/Haedicke/Peifer, 6. Aufl. 2020, UrhG § 36 Rn. 67). Der Werknutzer, der erwägt, einer Werknutzervereinigung beizutreten, welche GVR mitaufgestellt hat, und sich damit (auch) diesen GVR durch Selbstbindung zu unterwerfen, kann gerade prüfen, ob die betreffenden GVR zeitliche Begrenzungen, Kündigungsmöglichkeiten und/oder Anpassungsklauseln enthalten. Das Bindungsrisiko kann damit zutreffend eingeschätzt und abgewogen werden. Es wird zusätzlich begrenzt, da die Parteien, welche die GVR aufgestellt haben, jederzeit nach § 36 Abs. 3 S. 3 UrhG Neuverhandlungen über Vergütungsregeln erzwingen können (vgl. zu letzterem nur Wandtke/Bullinger/Wandtke/Hollenders, 6. Aufl. 2022, UrhG § 36 Rn. 21). Unter Beachtung dieser Gesichtspunkte überzeugte die einseitige Lösung der GVR-Bindung durch schlichten Verbandsaustritt auch systematisch nicht.

b.) Namentlich die Passivlegitimation der Beklagten zu 2. ist auch nicht speziell bzgl. der GVR Foto ausgeschlossen.

Die Beklagte zu 2. argumentiert, der Unterlassungsanspruch nach § 36b Abs. 1 S. 1 UrhG richte sich allein gegen denjenigen, der die in Rede stehenden GVR entweder selbst aufgestellt hat oder Mitglied einer Vereinigung ist, die die GVR aufgestellt hat. Diese Voraussetzungen seien für die Beklagte zu 2. nicht erfüllt; denn die GVR Foto seien, anders als die GVR Text, nicht durch den BDZV als Vereinigung aufgestellt worden. Vielmehr habe der BDZV in Vertretung namentlich genannter Zeitungsverlage gehandelt, die den GVR Foto zugestimmt hätten. Die Beklagte zu 2. sei allerdings nicht darunter gewesen (was die Klägerseite bestreitet).

Diese Argumentation der Beklagten zu 2. verfängt nicht.

Der Umstand, dass der BDZV im Auftrag und in Vollmacht seiner Mitglieder, den einzelnen Verlagsunternehmen, handelte, steht der Annahme, dieser habe die GVR "aufgestellt", schon im Ansatz nicht entgegen. Denn unzweifelhaft hat der BDZV die Verhandlungen geführt, die Verhandlungsergebnisse wesentlich mitbestimmt, als Verband mitgetragen und die betreffenden Erklärungen abgegeben.

3.) Die Pauschalvergütungsbestimmung der Beklagten weicht iSv § 36b Abs. 1 Satz 1 UrhG zum Nachteil der Urheber von den GVR ab.

a.) Bzgl. der Kategorie "Fotos" ergibt sich aufgrund der Pauschalvergütung von lediglich 20 € je Foto eine Abweichung von den GVR zum Nachteil der Journalisten.

Abzustellen ist auf die sog. Zweitdruckrechte nach den GVR. Dass die Beklagten sich mit ihren AGB jeweils ein Erstdruckrecht als modifiziertes ausschließliches Nutzungsrecht gem. § 38 Abs. 3 Satz 2 UrhG einräumen ließen, mit dem sie Anspruch auf die zeitliche Priorität der Veröffentlichung des Beitrags bzw. Fotos im Verbreitungsgebiet der Ausgaben erlangten, ergibt sich aus den "Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Verwendung von Beiträgen freier Mitarbeiter" nämlich nicht. Vielmehr ist dort in Ziffer 1 von einem "einfachen" Nutzungsrecht die Rede, was mit der Annahme eines sog. Zweitdruckrechts korrespondiert.

Im Übrigen kann dahinstehen, ob mit dem Kläger für die Einordnung in die betreffende GVR-Spalte von einer Auflage von 200.000 (und mehr) auszugehen ist, weil nicht auf die gedruckte Auflage einer einzelnen Zeitung bzw. Zeitschrift abzustellen wäre, sondern auf die Summe der Auflagen aller konzernzugehörigen Zeitungen und Zeitschriften, weil namentlich in Ziffer 1.1 der "Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Verwendung von Beiträgen freier Mitarbeiter" ein zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränktes Nutzungsrecht in Gestalt des Printrechts für "Druckerzeugnisse aller Art" in beliebiger Auflage und Stückzahl eingeräumt wird - also ein gleichsam (jedenfalls) "konzernweites" Nutzungsrecht.

Denn selbst ohne Zugrundelegung einer solchen "konzernweiten Gesamtauflage" ergibt sich eine Unterschreitung der GVR-Fotohonorare:

Die Beklagten haben selbst darauf verwiesen, u.a. die XXX Zeitung zu verlegen. Diese erscheint in XXX und wird als sog. Kopfblatt unter anderen Titeln im östlichen Niedersachsen verbreitet mit einer gedruckten Auflage von über 70.000 Exemplaren (https://de.wikipedia.org/wikiXXX_Zeitung) - eine gem. § 291 ZPO allgemeinkundige Tatsache, von welcher anzunehmen ist, dass sie die Beklagten mit Sicherheit kennen, und die deswegen keiner Erörterung und keines Beweises bedarf (Anders/Gehle/Nober, 82. Aufl. 2024, ZPO § 291 Rn. 6).

Einschlägig ist daher - bezogen auf einen Abdruck in jenen Teilen der XXX Zeitung, die als Kopfblatt auch unter anderen Titeln vertrieben wird - die Spalte "100.000 Exemplare", woraus sich Vergütungen - je nach Größe der abgedruckten Fotos - zwischen 28,50 € und 41 € ergeben, also Beträge weit oberhalb der beklagtenseits angebotenen 20 €.

Selbst wenn man aber nur, wie beklagtenseits unter Bezugnahme auf die Auflage (nur) der XXX Nachrichten" ins Feld geführt, auf eine gedruckte Auflage von (bis) 10.000 abstellen wollte, würden sich noch Honorare von bis zu 20,50 € ergeben, die mithin die 20 € - wenn auch nur geringfügig - überschritten.

An dieser Stelle ist zu berücksichtigen, dass die pauschale Vergütung von 20 € bereits die Grundsystematik der GVR verletzt, die nach der Auflage sowie der Größe der Fotos unterscheidet.

Deswegen verbietet es sich auch, eine "Quersubventionierung" dahingehend vorzunehmen, dass man Fälle, in denen sich mit den 20 € ein Unterschreiten des GVR-Honorars ergäbe (nämlich dann, wenn das Foto in einer Zeitung bzw. einer Mehrzahl von Zeitungen mit einer relativ großen gedruckten/verkauften Auflage abgedruckt wird bzw. es sich um einen zeilenmäßig relativ großen Abdruck handelt), mit solchen, in denen die 20 € das GVR-Honorar im Einzelfall überschreiten, gleichsam "verrechnete".

Eine solche Verrechnung widerstrebte gerade dem differenzierenden Ansatz der GVR.

Die Fotopauschale von lediglich 20 € verstößt somit in jeder Hinsicht gegen die GVR und ist folglich rechtswidrig.

b.) Bzgl. der Kategorie "Texte" ergibt sich aufgrund der beklagtenseits angebotenen Pauschale ("Pro Druckzeile wird 0,50 € gezahlt") ebenfalls eine Abweichung von den GVR zum Nachteil der Journalisten.

Wiederum kann dahinstehen, ob mit der Klägerseite auf eine "konzernweite Auflage" aufgrund der umfänglichen Einräumung der Nutzungsrechte abzustellen ist.

Denn darauf kommt es im Ergebnis erneut nicht an:

Beispielsweise wäre ein Text, der in der XXX Zeitung" als Kopfblatt erscheint, in die GVR-Text-Kategorie "bis 100.000" einzuordnen. Für das Zweitdruckrecht wären Zeilengelder "zwischen 56 und 60 Cent" (Kategorie a, für Nachrichten, Berichte) bis zu "zwischen 89 und 96 Cent" (Kategorie c, für Kommentare, Interviews u.a.) zu zahlen. Diese Beträge werden mit der Pauschalvergütung von 0,50 € pro Zeile jeweils (erheblich) unterschritten.

Selbst das beklagtenseits angestrebte Abstellen auf die (verkaufte) Auflage allein der XXX Nachrichten" (Exemplare: bis 10.000) führte für die Textkategorie c) und somit für Kommentare, Interviews usw. noch zu einem Zeilengeld zwischen 55 und 60 Cent.

Auch dann würde sich die Unterschreitung der GVR noch ergeben.

Wie ausgeführt, verbietet sich eine Quersubventionierung, bei "Texten" namentlich auch dahingehend, eine "Gesamtangemessenheit" für alle Textkategorien durch arithmetische Mittelung der Honorare für die Textkategorien a), b) und c) zu etablieren. Denn auch hinsichtlich der Textkategorien geben die GVR eine differenzierende Systematik vor, nach welcher für die Kategorie a) geringere Vergütungen als für die Kategorien b) und c) geschuldet werden.

Die angegriffene pauschale Vergütungsbestimmung ist daher auch bzgl. der Kategorie "Texte" in jeder Hinsicht mit den GVR unvereinbar und daher rechtswidrig.

4.) Die Anwendung von § 36b Abs. 1 Satz 1 UrhG auf die Vergütungsbestimmung der Beklagten scheitert auch nicht daran, dass die GVR ausschließlich für hauptberuflich tätige Journalisten gelten. Denn es ist davon auszugehen, dass die Vergütungsbestimmung der Beklagten (auch) für hauptberuflich tätige Journalisten geeignet bzw. vorgesehen ist, was für die Inhaltskontrolle nach § 36b UrhG bereits als ausreichend zu gelten hat.

Unschädlich ist namentlich, dass der Kläger keine Fälle benannt hat, in denen die Beklagten tatsächlich einem oder mehreren hauptberuflich tätigen Journalisten die Vergütungsregelung vorgelegt bzw. angeboten haben. Die Auffassung, nach welcher eine Verwendung im konkreten Fall gegenüber einem konkreten Urheber darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen ist (BeckOK UrhR/Soppe, 40. Ed. 1.11.2023, UrhG § 36b Rn. 2.3), ist ersichtlich unzutreffend.

Denn § 36b Abs. 1 UrhG ist gerade nicht dahingehend zu verstehen, dass der Anspruch nicht präventiv durchgesetzt werden könnte, sondern sich lediglich gegen eine in einem Vertrag mit einem Urheber bereits vereinbarte konkrete Bestimmung richtete. Letzterenfalls müssten einzelne Journalisten nämlich offenlegen, dass ihnen im Einzelfall die Vergütungsbestimmungen tatsächlich angeboten wurden, was erhebliche Nachteile beruflicher Art für diese zur Folge haben könnte, insbesondere in Ansehung weit fortgeschrittenen Konzentrierung am Zeitungsmarkt (vgl. Wandtke/Bullinger/Hegemann/Zurth, 6. Aufl. 2022, UrhG § 36b Rn. 31, 32).

Der Zweck der Vorschrift, die Situation der Journalisten im Hinblick auf die Durchsetzung der GVR-Honorare gegenüber einer individuellen Klage auf angemessene Vergütung zu verbessern, zwingt daher zu einer anderen Auslegung: Eine Verwendung in einem individualisierten Nutzungsvertrag muss nicht dargelegt werden. Es genügt, dass die Vertragsbestimmung vom Werknutzer abstrakt für Nutzungsverträge auch mit hauptberuflich tätigen Journalisten vorgesehen ist (Wandtke/Bullinger/Hegemann/Zurth, a.a.O.). Insofern wird in der Literatur zu Recht eine Parallele zum Anspruch aus § 1 UKlaG gezogen, der sich ebenfalls gegen die abstrakte Verwendung unzulässiger AGB richte, für die es weder auf einen Vertragsschluss noch auf eine wirksame Einbeziehung der AGB ankomme (so Wandtke/Bullinger/Hegemann/Zurth, a.a.O.).

In subjektiv-historischer Gesetzesauslegung wird für die Anstellung dieser Parallele zu Recht ins Feld beführt, dass sich der Gesetzgeber bei der Ausarbeitung des § 36b UrhG an dieser Norm des UKlaG orientiert habe (so Wandtke/Bullinger/Hegemann/Zurth, a.a.O.).

Der Kläger muss danach keine konkret-individuellen Fälle einer Einbeziehung benennen. Es genügt, dass die Anlage 1 gerade nicht zwischen hauptberuflich und nebenberuflich tätigen freien Mitarbeitern differenziert und damit geeignet ist, auch die Honorargrundlage für einen Vertragsschluss mit einem hauptberuflich tätigen Journalisten zu sein.

Unbeachtlich ist daher, dass seitens der Beklagten gem. § 138 Abs. 4 ZPO mit Nichtwissen bestritten wurde, dass sie Journalisten, die hauptberuflich als solche tätig sind, die AGB vorgelegt habe; sie, die Beklagten führten kein Buch darüber, ob einzelne der freien Journalisten, mit denen sie zusammenarbeiten, hauptberuflich tätig seien. Diese Nichtwissenserklärung ist - wie angedeutet - schon deswegen ohne Bedeutung, weil es in den Fällen, in denen die Vergütungsvorschriften in AGB enthalten sind, um eine abstrakte Kontrolle der Vergütungsregelungen geht; wenn folglich - wie vorliegend - die über § 36b UrhG angegriffenen AGB nicht zwischen hauptberuflich und nebenberuflich tätigen Journalisten unterscheiden, geht dies in Ansehung der abstrakten Kontrolle der AGB zulasten der Beklagten.

Selbst wenn man aber abweichend verlangte, dass tatsächlich eine Einbeziehung in Verträge mit hauptberuflich tätigen Journalisten generell vollzogen werde bzw. für die Zukunft intendiert sei, ergäbe sich nichts anderes:

Das Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen wäre gemäß § 138 Abs. 4 ZPOprozessual unbeachtlich. Denn die Beklagten wären aufgrund ihrer Bindung an die GVR, die für hauptberuflich tätige Journalisten zwingende Vergütungsvorgaben enthalten, verpflichtet, sich bei "ihren" Journalisten im Einzelfall zu erkundigen, ob diese hauptberuflich oder nebenberuflich tätig sind, um ersterenfalls die GVR-Honorare anzubieten.

Prozessual entspricht dieser materiellen Rechtspflicht eine Erkundigungsobliegenheit: Bevor sie die Hauptberuflichkeit prozessual wirksam mit Nichtwissen bestreiten könnten, müssten sich die Beklagten zwingend bei "ihren" Journalisten erkundigen, ob diese hauptberuflich tätig waren bzw. sind.

Dem sind die Beklagten ersichtlich nicht nachgekommen, so dass bzgl. der Hauptberuflichkeit in jedem Falle die Geständnisfiktion entsprechend § 138 Abs. 3 ZPO bei unzulässiger Nichtwissenserklärung griffe.

5.) Auf Rechtsfolgenseite ist die Verwendung der Vergütungs-AGB "Neues Zeilengeld / Neues Fotogeld: 0,50 € / 20,00 €" mangels Vornahme der nach GVR gebotenen Differenzierungen (unter anderem nach Auflage bzw. Größe der Fotos oder Art der Texte) insgesamt zu unterlassen.

a.) Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, hier etwa jene Fälle (z.B.: Zweitdruckrechte/Text für Zeitungen mit einer Auflage bis 10.000 Stück für die Textkategorie a. "Nachrichten und Berichte": 0,38 - 0,42 €) von dem Unterlassungstenor auszunehmen, für welche mit der Pauschale die GVR-Mindesthonorare (noch) gewahrt werden.

Denn so, wie die Beklagten diese Vergütungs-AGB verwenden, nämlich ohne jede Differenzierung, darf sie jedenfalls nicht verwendet werden.

Es ist Aufgabe der Beklagtenseite, bei Bindung an die GVR die dortigen differenzierten Honorarregelungen angemessen in ihren AGB abzubilden.

Dies folgt bereits aus dem allgemeinen Grundsatz, dass die Gerichte einer Partei nicht eine andere Regelung als die gewählte aufdrängen dürfen: Ebenso wenig wie zu einer geltungserhaltenden Reduktion unangemessener Klauseln sind die Gerichte nach ständiger Rechtsprechung des BGH berechtigt, an die Stelle einer unzulässigen Klausel die zulässige Klausel zu setzen, die der Verwender der AGB voraussichtlich gewählt haben würde, wenn ihm die Unzulässigkeit der beanstandeten Klausel bekannt gewesen wäre (BGH, NJW 2000, 1110 [BGH 03.11.1999 - VIII ZR 269/98]).

Dieser Grundsatz ist auch vorliegend einschlägig. Denn welche genaue Vergütung die Beklagten für jene Fälle gewählt hätten, für welche nach den GVR eine Vergütung von 0,50 € pro Zeile bzw. 20 € pro Foto oder weniger zulässig wäre, steht gerade nicht fest. Die Bandbreite der möglichen Gestaltungen ist jeweils groß (im Beispiel: 38 - 42 Cent je Zeile oder mehr - nämlich bis zu den 50 Cent, welche die Beklagten als Pauschale gewählt haben).

b.) Selbst wenn man aber - entgegen der Auffassung der Kammer - einen solchen Eingriff in die Gestaltungshoheit der Beklagten durch teilweises Aufrechterhalten der Klausel ablehnen wollte, wäre jedenfalls das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion einschlägig.

Insoweit drängt sich eine Parallele zu der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB und dem auf § 306 BGB zurückgeführten Verbot der geltungserhaltenden Reduktion nachgerade auf. Zwar geht es vorliegend nicht um eine Kontrolle von AGB am Maßstab einer gesetzlichen Norm, sondern um die Kontrolle von AGB am Maßstab von GVR. Dennoch ist für den Unterlassungsanspruch nach § 36b UrhG in dem Fall, dass die zu kontrollierende Vergütungsregel eine AGB darstellt, die Vorschrift des § 306 BGB (und damit auch das Verbot der geltungserhaltenden Redaktion) jedenfalls sinngemäß heranzuziehen (vgl. Möhring/Nicolini/Soppe, UrhG, 4. Aufl., § 36b Rn. 30).

Wiederum ist darauf zu verweisen, dass der Gesetzgeber sich bei der entsprechenden Formulierung dieser Vorschrift an § 1 UKlaG angelehnt hat. Und der dem Verbot der geltungserhaltenden Reduktion gem. § 306 BGB zu Grunde liegende Präventivgedanke ist auch bei Abweichungen von den - für die Journalisten überragend wichtigen - GVR einschlägig.

6.) Ob auch eine Unwirksamkeit aufgrund des § 138 Abs.1 bzw. 2 BGB in Betracht kommt, weil wucherische Angebote zugleich sittenwidrig im Sinne des UWG sind (vgl. dazu etwa OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 4. 1. 2002 - 6 W 218/01, NJW-RR 2002, 471), kann nach den vorstehenden Ergebnissen dahinstehen.

II. Antrag zu 2.

Mit diesem Antrag richtet sich der Kläger gegen einzelne Klauseln des beklagtenseits Journalistinnen und Journalisten vorgelegten "Rahmenvertrags Freie Mitarbeit im Redaktionsbereich" (s. Anlage PBP02, ab Seite 2 dort).

Dieser Antrag ist zulässig und teilweise begründet.

1.) Der Kläger ist als "Gewerkschaft" aktivlegitimiert gem. §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UKlaG.

a.) § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UKlaG und § 8 Abs. 3 Nr. 4 UWG billigen "Gewerkschaften" eine Anspruchsberechtigung zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen bzw. Verstößen iSv § 1 UKlaG (nur) im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbständiger beruflicher Interessen zu.

Aktivlegitimiert sind Gewerkschaften deshalb nur, soweit sie Interessen ihrer selbständig tätigen Mitglieder, die insoweit keine Arbeitnehmer sind, geltend machen. (Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Goldmann, 5. Aufl. 2021, UWG § 8 Rn. 438).

b.) Danach agiert der Kläger hier als "Gewerkschaft".

Der Kläger hat Journalisten als Mitglieder, die teilweise Arbeitnehmer der Zeitungsverlage, zu einem großen Teil aber selbständig, insbesondere freiberuflich, tätig sind. Für letztere ist die Interessenwahrnehmung daher als "gewerkschaftlich" iSd §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UKlaG einzuordnen.

Bereits vor der gesetzgeberischen Entscheidung, "Gewerkschaften" die Klagebefugnis zuzusprechen (s. Gesetzesbegründung BT-Drs. 19/12084, 27), war eine Anspruchsberechtigung der Gewerkschaften nach § 3 UKlaG dem hiesigen Kläger für den Fall der Verwendung unzulässiger AGB durch einen Verlag gegenüber Journalisten in der Rechtsprechung zuerkannt worden (vgl. BGH GRUR 2012, 1031 [BGH 31.05.2012 - I ZR 73/10] Rn. 1, 11 - Honorarbedingungen Freie Journalisten).

2.) Bei den angegriffenen Bestimmungen des "Rahmenvertrags Freie Mitarbeit im Redaktionsbereich" handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv § 1 UKlaG i.V.m. § 305 BGB.

3.) Die angegriffenen Bestimmungen des "Rahmenvertrags Freie Mitarbeit im Redaktionsbereich" sind teilweise unwirksam nach Maßgabe des § 307 BGB.

a.) Unwirksam ist die Klausel § 1 Ziffer 7: "Der freie Mitarbeiter verpflichtet sich, die vom Unternehmen vorgegebenen Ablieferungszeitpunkte einzuhalten."

aa.) Die Klausel stellt nach ihrem Wortlaut hinreichend deutlich darauf ab, dass der Mitarbeiter die von den Unternehmen - mithin den Beklagten - vorgegebenen Ablieferungszeitpunkte einzuhalten habe. Dies ist ohne nennenswerte Zweifel dahingehend zu verstehen, dass die Beklagten das Recht erhalten, die Leistungszeit i.S.d. § 271 BGBeinseitig zu bestimmen. Damit wird von dem gesetzlichen Ausgangspunkt zum Nachteil der Verwendungsgegner abgewichen. Denn das Gesetz geht nach dem Grundsatz der vertraglichen Einigung - Angebot und Annahme, §§ 145 ff. BGB - davon aus, dass die Vertragsinhalte und damit auch die Leistungszeit konsensual bestimmt werden. Damit werden die Journalisten unangemessen benachteiligt gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Denn das nachvollziehbare journalistische Bedürfnis, zeitliche Planungssicherheit für die Fertigung von Fotos bzw. das Verfassen von Texten zu erlangen, was voraussetzt, dass vertraglich ausbedungene Ablieferungszeitpunkte verbindlich sind und nicht durch (einseitige) "Vorgaben" des Unternehmens geändert werden können, wird damit zu weitgehend hintangestellt.

bb.) Selbst wenn man abweichend von der Auffassung der Kammer annehmen wollte, die Klausel sei mehrdeutig hinsichtlich der Frage, ob es auf einseitige Vorgaben des Unternehmens oder aber - ausschließlich - eine vertragliche Vereinbarung zur Leistungszeit ankomme, ergäbe sich kein anderes Ergebnis.

Objektiv mehrdeutige Klauseln sind "zu Lasten des Verwenders" auszulegen. Dabei kommt es auf das Ergebnis der Gesamtbeurteilung der Klausel an. Für den Verbandsprozess gemäß §§ 1, 3 UKlaG ist anerkannt, dass unklare AGB im kundenfeindlichsten Sinne auszulegen sind (MüKoBGB/Fornasier, 9. Aufl. 2022, BGB § 305c Rn. 50). Zu wählen ist somit die Auslegung, die am ehesten zu einem Verstoß gegen ein Klauselverbot gemäß §§ 307-309 BGB führt, denn vorformulierte Vertragsbedingungen von zweifelhafter Bedeutung sollen im Verbandsprozess gerade nicht "überleben", indem sich der Verwender auf die kundenfreundlichste Auslegung beruft (a.a.O.).

Am ehesten zur Unwirksamkeit führt aber gerade die Auslegung, nach welcher die Beklagten ein einseitiges Bestimmungsrecht für die Leistungszeit erhalten. In der Folge dieser Auslegung gelten dann die unter aa.) bereits angestellten Erwägungen zur Unwirksamkeit aufgrund unangemessener Benachteiligung.

b.) Unwirksam ist auch die Klausel § 1 Ziffer 8: "Dieser Rahmenvertrag ist im Hinblick auf die besondere fachliche Eignung des freien Mitarbeiters abgeschlossen worden. Die Vergabe von Unteraufträgen oder die Hinzuziehung eigener Auftragnehmer bedarf der vorherigen Zustimmung des Unternehmens. Das Unternehmen wird seine Zustimmung jedoch nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses verweigern."

Die Regelung enthält eine unangemessene Benachteiligung, da sie nicht klar und verständlich ist, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

aa.) Der Verwender ist gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners in Allgemeinen Geschäftsbedingungen klar, einfach und präzise darzustellen. Dieses Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein und verlangt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen (st. Rspr.; vgl. nur BGHZ 164, 11, 16).

bb.) Dem entspricht die Klausel nicht.

Zwar ist den Beklagten darin zuzustimmen, dass die Klausel naheliegend dem Journalisten nicht verbietet, ohne Zustimmung bloße allgemeine Hilfsaufgaben zu vergeben, etwa zum Transport von Fotoeinrichtungen zur Lokalität der Aufnahmen o.ä.

Die weitere Interpretation der Beklagten, das Zustimmungserfordernis beziehe sich nur auf Aufgaben, die zu einem rechtssicher gefassten "Kernbereich" der journalistischen Tätigkeit zählen, findet im Wortlaut allerdings nur in Satz 1 Widerhall, indem dort ein Bezug zu der fachlichen Eignung des Journalisten hergestellt wird.

Dennoch bleibt unklar, was zu diesem "Kernbereich" zählt. Was gilt z.B. für einen Fotografen, der zwar eigene Fähigkeiten im Bereich der Bildnachbearbeitung aufweist, erforderliche Nachbearbeitungen aber dennoch durch Dritte vornehmen lässt, deren Expertise noch höher anzusiedeln ist? Das bleibt gänzlich obskur und schafft eine nicht hinnehmbare Rechtsunsicherheit.

cc.) Die Unangemessenheit der Benachteiligung scheidet auch nicht deswegen aus, weil die Beklagten die Zustimmung nur bei Vorliegen eines berechtigen Interesses verweigern dürfen.

Denn es stellt gerade auch eine Belastung des Journalisten dar, gegebenenfalls einen Rechtsstreit über die Berechtigung der jeweiligen Zustimmungsverweigerung führen zu müssen, so dass er ein überragendes Interesse an einer klaren Abgrenzung hat, für welche Unterbeauftragungen es der Zustimmung überhaupt bedarf.

c.) Unwirksam ist ferner die Klausel § 4 Ziffer 1: "Der freie Mitarbeiter ist verpflichtet, alle ihm in Auftrag gegebenen Arbeiten fach-, sach- und termingerecht entsprechend den Anforderungen des Unternehmens durchzuführen. Er hat festgestellte Fehler und Mängel umgehend zu beseitigen, soweit diese von ihm zu vertreten sind."

Dies ergibt sich aus § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Nach der unwirksamkeitsbegünstigenden Auslegung zu Lasten des Verwenders erfasst der Wortlaut auch Fälle, in denen der Verlag Anforderungen einseitig bestimmt bzw. nachträglich abändert. Soweit die Beklagtenseite demgegenüber meint, die angegriffene Klausel stelle (lediglich) klar, dass der freie Mitarbeiter die Leistung so zu erbringen habe, wie sie (vertraglich) geschuldet sei, kann die Kammer dem nicht folgen. Denn "Anforderungen des Unternehmens" können sowohl solche sein, die nach Aushandlung nach Maßgabe von Angebot und Annahme (§§ 145 ff. BGB) Inhalt des Vertrages geworden sind, als auch solche "Anforderungen", die das Unternehmen einseitig und gegebenenfalls auch erst nachträglich aufstellt.

Auch aus der Natur der Sache folgt nicht, dass nur die erste der vorgenannten Auslegungsvarianten sinnvollerweise überhaupt in Erwägung zu ziehen wäre. Denn naturgemäß kann das Unternehmen sehr wohl ein beträchtliches Interesse haben, Anforderungen einseitig zu bestimmen bzw. nachträglich Änderungen zu verlangen, um etwa einen Fotoauftrag an geänderte Umstände anzupassen o.ä.

Legt man demgemäß das Ergebnis der unwirksamkeitsbegünstigenden Auslegung zugrunde, und müsste der Leistungsinhalt mithin nicht konsensual festgelegt werden, liefe dies einem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen (§§ 145 ff. BGB) zuwider. Damit werden die Interessen des Journalisten in unzulässiger Weise verkürzt. Denn der Journalist kann unmöglich sinnvoll planen, wenn er insbesondere jederzeit entsprechenden Änderungswünschen seines Auftraggebers ausgesetzt wäre, die er auch ohne Einwilligung umsetzen müsste.

d.) Wirksam ist hingegen entgegen der Rechtsauffassung des Klägers die Klausel § 4 Ziffer 2: "Der freie Mitarbeiter sichert zu, dass sämtliche Beiträge und sonstige Werke (nachfolgend: Beiträge), die im Rahmen der Aufträge erstellt werden, frei von Rechten Dritter sind und die nach den AGB zur Verwendung von Beiträgen freier Mitarbeiter eingeräumten Nutzungsrechte uneingeschränkt eingeräumt werden können."

Der Auffassung des Klägers, die Klausel sei unklar, da sie ihrerseits auf - angeblich - unwirksame AGB Bezug nehme, verfängt nicht.

Der erste Teil der Klausel ("Der freie Mitarbeiter sichert zu, dass sämtliche Beitrage und sonstige Werke [...], die im Rahmen der Aufträge erstellt werden, frei von Rechten Dritter sind und [...]") wird nach den Grundsätzen zum sog. Blue-pencil-Test ohnehin nicht von der etwaigen Unwirksamkeit des weiteren Teiles erfasst (vgl. nur BGH, Urt. v. 31.03.2021 - IV ZR 221/19, NJW 2021, 2193 Rn. 64 m.w.N.).

Die Unwirksamkeit des zweiten Teils ("[...] und die nach den AGB zur Verwendung von Beitragen freier Mitarbeiter eingeräumten Nutzungsrechte uneingeschränkt eingeräumt werden können") aufgrund möglicher Unwirksamkeit der in Bezug genommenen AGB ist nicht begründbar.

Dass eine Klausel durch eine solche Bezugnahme ihrerseits "nicht klar und verständlich" i.S.d. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB werde, überzeugt nicht. Freien Mitarbeitern wird deutlich, dass sie durch die Klausel zusichern, Nutzungsrechte einzuräumen, wie es die in Bezug genommenen AGB vorsehen. Es bleibt klar und verständlich, dass die Zusicherung in eben dem Maße erfolgt, in welchem die in Bezug genommenen AGB Rechtspflichten (wirksam) begründen. Sollten die in Bezug genommenen AGB ihrerseits unwirksam sein, bestehen die betreffenden Pflichten insoweit eben nicht.

Diese Abgrenzung ist den Journalisten ohne weiteres möglich.

e.) Ebenfalls wirksam ist, wiederum entgegen der Rechtsauffassung des Klägers, die Klausel § 5 Ziffer 1: "Für die Einräumung von Nutzungsrechten gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Verwendung von Beiträgen freier Mitarbeiter."

Die Kammer vermag dem Kläger darin nicht zu folgen, dass diese Bestimmung unwirksam sei, da sie unter Verstoß gegen das Klarheitsgebot ihrerseits auf unwirksame AGB Bezug nehme.

Insoweit gilt die Argumentation zu d.) entsprechend.

f.) Unwirksam ist die Klausel § 6: "Dem freien Mitarbeiter steht es grundsätzlich frei, auch für andere Auftraggeber tätig zu werden, sofern dadurch die Erbringung der Dienstleistung für das Unternehmen nicht beeinträchtigt wird."

Die Klägerseite vertritt hierzu die Rechtsauffassung, dabei handele es sich um einen Verstoß gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, da nicht klar werde, wann eine "Beeinträchtigung" gegeben sei.

Im Ergebnis geht auch die Kammer von Unwirksamkeit aus, stützt diese allerdings auf § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, mit folgender Begründung:

Eine "Beeinträchtigung" setzt schon dem Wortsinn nach immer ein bestimmtes Referenzniveau voraus. Jedenfalls im Ansatz kann dieses Referenzniveau bei nachgerade unbegrenzter Zeit für die Erstellung etwa eines Artikels extrem hoch liegen. Fokussiert sich der Journalist für einen beträchtlichen Zeitraum auf einen einzigen Artikel, mag er somit nicht nur überdurchschnittliche, sondern geradezu "perfekte", formvollendete Ergebnisse erzielen. Die Erreichung eines solchen Referenzniveaus würde durch die Annahme jedes weiteren Auftrags, der die verfügbare Zeit für die Erstellung des Ausgangsartikels (auch nur geringfügig) reduziert, "beeinträchtigt" werden, soweit das Ergebnis des Ausgangsartikels sich auch nur marginal verschlechterte. Das Arbeitsergebnis des Ausgangsartikels könnte immer noch ein sehr gutes sein, aber eben nicht mehr das "perfekte" des Referenzniveaus.

Die Klausel lässt nun aber gerade völlig im Unklaren, welches Referenzniveau gelten soll, und deswegen auch, was unter der notwendigen Prämisse eines Referenzniveaus unter einer "Beeinträchtigung" zu verstehen ist.

In der verwenderfeindlichen, die Unwirksamkeit der Klausel nach §§ 307 ff. BGB begünstigenden Auslegung müsste man von einem extrem hohen Referenzniveau ausgehen, dessen Erreichung für einen längeren Zeitraum praktisch jede Tätigkeit für Dritte ausschlösse.

Dies kann unter den praktisch geltenden Arbeitsbedingungen für einen Journalisten, der oft mehrere Aufträge parallel erfüllen muss, um sprichwörtlich "über die Runden zu kommen", aber nicht der Maßstab sein.

Legte man ihn aber zugrunde, wäre jeder Drittauftrag, der zur Unterschreitung des Referenzniveaus führte, bereits verboten, was eine ersichtlich unangemessene Benachteiligung iSv § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB darstellt.

Damit würde von dem gesetzlichen Ausgangspunkt der Vertragsfreiheit abgewichen, nach welchem der Journalist, soweit dies nicht zu einer mangelhaften (vertragswidrigen) Leistung führt, auch anderweitige Aufträge annehmen und erfüllen darf.

Diese Beschränkung auf gerade vertragswidrige Leistungen drückt sich in dem weiten Begriff der Beeinträchtigung gerade nicht hinreichend aus.

g.) Unwirksam ist auch auf die Klausel § 7: "Der freie Mitarbeiter verpflichtet sich, jederzeit während der Dauer und nach Beendigung dieses Rahmenvertrages sämtliche Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens vertraulich zu behandeln sowie das Verlags- und Redaktionsgeheimnis zu wahren und diese Geheimnisse nicht dritten Personen innerhalb oder außerhalb des Unternehmens zu offenbaren. Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich auf alles, was in Erfüllung dieses Rahmenvertrages oder bei Gelegenheit der Erfüllung dieses Rahmenvertrages anvertraut wurde oder bekannt geworden ist oder noch anvertraut oder bekannt werden wird."

Diese Unwirksamkeit ergibt sich aus § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB.

Durch den 2. Satz wird letztlich alles, was der Journalist (auch nur) "bei Gelegenheit" der Auftragsausführung erfährt, dem Betriebs- und Geschäftsgeheimnisschutz unterstellt.

Dies ist in Ansehung des Kerngeschäfts eines Journalisten, immer wieder neue Informationen aufzunehmen und zu verarbeiten, viel zu weitgehend.

Allgemein gesprochen, mag ein Journalist zu einem Thema x recherchieren und bei Gelegenheit dieser Recherche auch Informationen zu den Themen y und z erlangen.

Es ist das Kerngeschäft eines Journalisten, diese Informationen zu den Themen y und z in weiteren Projekten zu verarbeiten.

In dieses Kerngeschäft wird zum Nachteil des Journalisten unzulässig eingegriffen, wenn die so erlangten Informationen einer umfänglichen Verschwiegenheitspflicht unterstellt werden. Denn der Journalist müsste natürlich, wollte er zu y und z unter Verwendung der Informationen Artikel verfassen, diese Informationen offenbaren.

Das Argument der Beklagtenseite, auch im Beamtenrecht beziehe sich die Verschwiegenheit auf "bei Gelegenheit" der Amtsausübung erlangte Kenntnisse, greift hingegen nicht durch.

Das Tatbestandsmerkmal "bei Gelegenheit" verdeutlicht im Beamtenrecht den umfassenden Schutz und präzisiert die Amtskausalität. Dies ist der innere Zusammenhang zwischen der Kenntnis und der amtlichen Tätigkeit (BT-Drs. 16/7076, 220; Battis BBG/Grigoleit, 6. Aufl. 2022, BBG § 67 Rn. 6). Damit lässt sich die Tätigkeit eines freien Journalisten nicht annähernd vergleichen.

h.) Hingegen wirksam ist die Klausel § 8: "Der freie Mitarbeiter wird sämtliche Unterlagen, die ihm im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Rahmenvertrages überlassen wurden, jederzeit auf Anforderung, spätestens nach Vertragsbeendigung an das Unternehmen zurückgeben. Dies gilt insbesondere für Akten, Unterlagen sowie elektronisch gespeicherte Daten und Datensätze. Er ist nicht berechtigt, an diesen Unterlagen oder an sonstigem Eigentum des Unternehmens ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen."

aa.) Die Klausel ist hinreichend transparent.

Der Kläger rügt demgegenüber die Unbestimmtheit der Klausel. Die Bestimmung sei uferlos und erfasse insbesondere nicht nur Gegenstände, die der Urheber vom Verlag erhalten habe.

Dem vermag die Kammer nicht zu folgen. Die Klausel erfasst - hinreichend klar erkennbar - ausschließlich Gegenstände, die dem freien Mitarbeiter vom Unternehmen (also den Beklagten) überlassen worden sind. Nicht erfasst werden von Dritten überlassene Gegenstände wie das von der Klägerseite angeführte Schreiben eines Informanten (s. dazu Klageschrift, S. 37). Letzteres widerspräche nicht nur dem üblichen Umfang einer Rückgabepflicht, sondern verstieße auch gegen den hinreichend klaren Wortlaut der Klausel. Denn nach Satz 1 sind die Unterlagen "zurückzugeben"; "zurückgeben" aber kann man etwas nur an den, der es einem zuvor "übergeben" hat. Satz 3 entspricht dem, indem hier nur Gegenstände "des Unternehmens" aufgeführt werden.

bb.) Soweit der Kläger einen Verstoß gegen § 305c BGB geltend macht, ist dieser im Verbandsklageverfahren nicht überprüfbar.

Denn § 1 UKlaG knüpft allein an die Unwirksamkeit nach den §§ 307 bis 309 BGB an. Überraschende Klauseln gemäß § 305c BGB sind nach der Rechtsprechung vom Anwendungsbereich nicht erfasst (s. nur OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 18.12.2008, Az.: 16 U 76/08, VuR 2009, 72, 74).

i.) Unwirksam ist die Klausel § 10 Ziffer 1: "Dieser Rahmenvertrag ersetzt sämtliche früheren schriftlichen oder mündlichen Abreden. Weitere Vereinbarungen wurden nicht getroffen. Die Parteien sind sich darüber einig, dass aus etwaigen früheren schriftlichen und / oder mündlichen Abreden und / oder einer etwaigen früheren Zusammenarbeit keinerlei Ansprüche / Rechte des freien Mitarbeiters gegenüber dem Unternehmen bestehen."

Die Klausel verstößt gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Denn in der verwenderfeindlichen Auslegung, welche eine Unwirksamkeit gem. §§ 307 ff. BGB begünstigt, würden zum Beispiel auch Rechte aufgrund von Sonderabreden, die dem Journalisten aufgrund langjähriger außergewöhnlicher Leistungen für das Unternehmen zuteil wurden, nicht mehr gewährt werden. Ein solcher Ausschluss schaffte, zumal in dieser Pauschalität, keinen angemessenen Interessenausgleich.

Hinsichtlich des Satzes 3 stellt sich die Frage, wie weit der dort geregelte Anspruchsausschluss reicht. In der verwenderfeindlichen Auslegung wäre jeder in der Vergangenheit begründete, noch nicht erfüllte Anspruch des Journalisten gegen das Presseunternehmen mit Unterzeichnung des Rahmenvertrages ausgeschlossen, was einen umfassenden Anspruchsverzicht darstellte. Auch damit wird ersichtlich kein angemessener Interessenausgleich erzielt.

j.) Unwirksam ist ferner die Klausel § 10 Ziffer 2: "Änderungen, Ergänzungen und die Aufhebung dieses Rahmenvertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, sofern sie nicht auf einer ausdrücklichen oder einer individuell ausgehandelten Abrede beruhen. Auch die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht."

Die Klausel enthält eine sog. "doppelte Schriftformklausel".

Diese ist hier unwirksam.

aa.) Nach der Rechtsprechung des BGH sind Schriftformklauseln nicht schlechthin gem. § 307 BGB unzulässig. Ihre Wirksamkeit hängt vielmehr von der Ausgestaltung und dem Anwendungsbereich der konkreten Klausel ab. Unwirksam ist eine Schriftformklausel, wenn sie dazu dient, insbesondere nach Vertragsschluss getroffene Individualvereinbarungen zu unterlaufen, indem sie beim anderen Vertragsteil den Eindruck erweckt, eine mündliche Abrede sei entgegen allgemeinen Grundsätzen unwirksam. Dieser Eindruck widerspräche der Rechtslage, denn nach dieser kann eine Schriftformklausel gerade dadurch außer Kraft gesetzt werden, dass die Vertragsparteien übereinstimmend den Willen zum Ausdruck bringen, eine mündlich getroffene Abrede solle ungeachtet dieser Klausel gelten (BGH, NJW 1985, 320ff.). Ein entsprechender Eindruck, eine mündliche Abrede sei dieser Rechtslage zuwider unwirksam, wird mit dem BGH z.B. bei Klauseln mit dem Wortlaut "Vereinbarungen, Zusicherungen oder Änderungen sind nur in schriftlicher Form gültig" (BGH NJW 1985, 320 ff. [BGH 31.10.1984 - VIII ZR 226/83]) bzw. "mündliche Abmachungen haben ohne schriftliche Bestätigung der Firma keine Gültigkeit" (BGH NJW 1986, 1809 [BGH 26.03.1986 - VIII ZR 85/85]) erweckt (ebenso auch BGH, NJW 1991, 2559 [BGH 09.07.1991 - XI ZR 72/90]), die daher unwirksam sind.

bb.) Ein solcher Eindruck, mündliche Abreden hätten entgegen der unter aa.) genannten Rechtslage keine Gültigkeit, wird in casu in der Gesamtbetrachtung letztlich ebenfalls erweckt.

Der zweite Halbsatz des ersten Satzes der Klausel scheint zwar die von der Rechtsprechung geforderte Einschränkung zu beinhalten, dass eine Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Vertrages nur der Schriftform bedürfe, sofern sie nicht auf abweichender individueller (ggf. mündlicher) Abrede beruhe; jedoch wird nicht klar, was genau mit einer "ausdrücklichen oder einer individuell ausgehandelten Abrede" gemeint ist, zumal im letzten Satz dann noch nachgeschoben wird: "Mündliche Nebenabreden bestehen nicht." Das ist grob missverständlich, da sich dem Betrachter nicht ohne weiteres erschließt, ob hier "nur" die bereits an vorausgehender Stelle in den AGB vorhandene Vollständigkeitsklausel wiederholt wird, oder aber darüberhinausgehend gerade im Kontext von § 10 Ziffer 2 konkretisiert werden soll, welche "Abreden" sich gegen die Schriftform durchsetzen - und welche nicht. Aus dem Regelungskontext liegt letztere Lesart näher. Dann aber kann der Eindruck entstehen, mündliche (Neben-) Abreden sollten auch als mögliche Änderungen, Ergänzungen und Aufhebungen des Vertrages per se kein Gewicht haben. Dies kann den Verwendungsgegner potentiell abschrecken, u.a. Rechte aus mündlichen Vertragsänderungen geltend zu machen.

k.) Teilweise unwirksam ist die Klausel § 10 Ziffer 3: "Sollten ein oder mehrere Bestimmungen dieses Rahmenvertrages unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Parteien den Vertrag auch ohne die unwirksame Bestimmung geschlossen hätten. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt diejenige wirksame, die die Parteien vereinbart hätten, um den gleichen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen."

aa.) Unwirksam ist der Satz 2.

Der BGH hat in einem vergleichbaren Fall entschieden:

"Aus der salvatorischen Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann nichts anderes hergeleitet werden. Nach dieser Klausel verpflichten sich die Parteien, eine unwirksame Vertragsbestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die dem in der unwirksamen Vertragsbestimmung enthaltenen wirtschaftlichen Regelungsgehalt in zulässiger Weise gerecht wird. Derartige Klauseln sind ihrerseits wegen Verstoßes gegen § 306 II BGB gem. § 307 I 1 BGB unwirksam (vgl. BGH, NJW 2016, 401 [BGH 03.12.2015 - VII ZR 100/15] Rn. 26 mwN)." (BGH NJW 2017, 3145 [BGH 31.08.2017 - VII ZR 308/16] Rn. 24).

Dem folgt die Kammer. Es ist nämlich eine Abweichung von § 306 Abs. 2 BGB und damit zugleich eine unangemessene Benachteiligung des Verwendungsgegners, wenn er nicht in den Genuss der Ersetzung einer unwirksamen Klausel durch die Gesetzeslage (so die Rechtsfolge von § 306 Abs. 2 BGB) kommt, sondern sich der - zudem völlig unbestimmten - Ersetzung durch eine hypothetische Klausel, welche die Parteien vereinbart hätten, um das gleiche wirtschaftliche Ziel zu erreichen, ausgesetzt sieht.

Vorliegend wird die Konstellation des BGH gar noch "überboten", da nicht lediglich ein rechtlicher Anspruch auf Ersetzung, sondern eine unmittelbare Ersetzung der Klausel stipuliert wird.

Zu beachten ist ferner, dass die unangemessene Benachteiligung im vorliegenden journalistischen Kontext auch daraus folgt, dass sich derartige Verträge zwischen Journalisten und Verlagen nicht allein an wirtschaftlichen Zielen, sondern naheliegend auch an ideellen Werten (wie sie sich mit der Wahrheitspflicht u.a. verbinden) orientieren. Eine (alleinige) Orientierung der Ersetzungsbestimmung am "wirtschaftlichen Erfolg" ist aus diesem Grund für sich genommen benachteiligend.

bb.) Satz 1 der Klausel ist hingegen wirksam. Nach der Interpretation der Kammer greift die Klausel iE lediglich die geltende Gesetzeslage auf (s. § 306 Abs. 1 BGB).

III. Antrag zu 3.: Unterlassungsanspruch hinsichtlich "Anlage 1 - Vergütung"

1.) Zu Klausel 1 (Bezug: S. 43 der Klageschrift)

Der Unterlassungsanspruch ist in Bezug auf diese Klausel nicht gegeben, soweit der Inhalt über die schon nach § 36b UrhG erfolgreich angegriffene Vergütungsbestimmung "50ct pro Zeile/20€ pro Foto" hinausreicht.

a.) Selbst wenn eine Schriftform entgegen §§ 125, 126 BGB nicht eingehalten wird, kann dies von vornherein einen Unterlassungsanspruch nach §§ 8, 3 Abs. 1, 3a UWG oder §§ 3, 1 UKlaG nicht begründen. Eine Formverletzung führt nämlich weder zu einer unlauteren geschäftlichen Handlung noch zu einer Unwirksamkeit gem. §§ 307 bis 309 BGB. Der Kläger trägt dazu auch nichts vor.

b.) Ein Verstoß gegen § 3a UWG ist nicht begründbar, da § 32 UrhG als in Betracht kommende verletzte Norm des Urheberrechts keine Vorschrift ist, die über § 3a UWG einer lauterbarkeitsrechtlichen Rechtskontrolle unterfällt.

aa.) Die angegriffene Klausel (Anlage 1 "Vergütung", Klausel 1: "1. Als Vergütung erhält der freie Mitarbeiter für die Laufzeit dieses Rahmenvertrages ein Entgelt wie folgt: 50ct pro Zeile/20€ pro Foto. Es wird weder zwischen der Print-/Online Nutzung, noch der Erst- oder Weiterverwertung unterschieden. Für Weiterverwertungen gibt es kein zusätzliches Honorar. Es besteht keine Nebenabrede von weiteren Vergütungsmodalitäten. Zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.") könnte zwar dem gesetzlichen Leitbild der Vergütung des Urhebers widersprechen, wonach der Urheber im Grundsatz an jeder Nutzung seines Werkes zu beteiligen ist (so LG Rostock, a.a.O S. 14; LG Hamburg, Urteil vom 22.9.2009, a.a.O. S. 18, bestätigt durch HansOLG Hamburg, a.a.O, S. 29 ff.). Auch die Enquete-Kommission "Internet und digitale Gesellschaft" ging nach Maßgabe der BT-Drucksache 17/7899 (S. 38 f.) von einem entsprechenden Leitbild aus, nach dem Mehrfachverwertungen als solche vergütet werden müssen - gerade im Hinblick auf die weithin verbreitete Mehrfachverwertung als digitale Inhalte. Zu beachten ist dabei die Kodifizierung der Pauschalvergütung. § 32 Abs. 2 S. 3 UrhG ist 2021 durch das Urheberrechtsanpassungsgesetz eingefügt worden und legt fest, dass eine pauschale Vergütung eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein muss. Regelungsmotiv war die Einschätzung des Gesetzgebers, dass Art. 18 DSM-RL es gebiete, "künftig deutlicher herauszustellen, dass Pauschalvergütungen zwar zulässig sein können, aber nicht die Regel darstellen sollten" (BT-Drs. 19/27426, 79, unter Hinweis auf Erwägungsgrund 73 S. 2 und 3 DSM-RL; BeckOK UrhR/Soppe, 40. Ed. 1.11.2023, UrhG § 32 Rn. 89a.1). Vorliegend dürfte das Pauschalhonorar nicht erkennen lassen, dass eine angemessene Beteiligung am Gesamtertrag der Nutzung gewährleistet wird.

bb.) Die Rechtsfragen nach aa.) sind aber nicht zu entscheiden, da der etwaige Verstoß gegen § 32 UrhG nicht über §§ 8, 3 Abs. 1, 3a UWG im Verbandsklageweg gerügt werden kann. Denn der Rechtsbruchtatbestand des § 3a UWG erfasst den Verstoß gegen § 32 UrhG nicht, da § 3a UWG nicht für Verletzungen von gesetzlichen Vorschriften gilt, die ein ausschließliches subjektives Recht begründen.

Die Begründung dafür ist, dass es insoweit allein dem Inhaber des jeweiligen Ausschließlichkeitsrechts überlassen bleiben soll, ob und inwieweit er gegen eine Rechtsverletzung vorgehen will (vgl. BGHZ 140, 183). Nach dieser herrschenden Auffassung, welcher die Kammer folgt, kann konsequenterweise auch eine unzureichende Vergütung nach Maßgabe des § 32 UrhG, die letztlich nichts anderes bedeutet als eine "Entwertung" des subjektiven Rechts des Urhebers, im Grundsatz ausschließlich durch den jeweiligen Urheber gerügt werden.

Soweit § 36b UrhG (siehe Antrag zu 1.) auch für den Fall von Untervergütungen ein Verbandsklagerecht gewährt, handelt es sich um eine (nicht verallgemeinerungsfähige) Ausnahme für den besonderen Fall einer Unterschreitung einschlägiger GVR-Honorare.

c.) Der (i.E. bejahte) Rechtsverstoß nach Maßgabe von § 36b UrhG wurde unter dem Antrag zu 1. abschließend abgehandelt. Damit steht fest, dass die Beklagten jedwede Klausel, die das Entgelt abweichend von den GVR mit "50ct pro Zeile/20€ pro Foto" bestimmt, als solche nicht mehr verwenden dürfen. Soweit mit dem nun geprüften Antrag nicht die Vergütungshöhe in Unterschreitung der GVR als solche, sondern die Unangemessenheit der Regelung einer Pauschalvergütung in Ansehung u.a. von Mehrfachverwertungen (§ 32 UrhG) angesprochen ist, bleiben die über den Gehalt "50ct pro Zeile/20€ pro Foto" hinausgehenden Regelungen der Klausel ("Es wird weder zwischen der Print-/Online Nutzung, noch der Erst- oder Weiterverwertung unterschieden. Für Weiterverwertungen gibt es kein zusätzliches Honorar. Es besteht keine Nebenabrede von weiteren Vergütungsmodalitäten. Zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.") wirksam, da diese auch mit einer GVR-konformen Vergütungshöhe kombiniert werden können.

b.) Auch ist i.E. kein Verstoß iSv § 1 UKlaG i.V.m. § 307 BGB gegeben.

aa.) Der Kläger ist zunächst auch insoweit als "Gewerkschaft" aktivlegitimiert, §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UKlaG.

bb.) Auch im Anwendungsbereich der §§ 32, 32a UrhG ist eine AGB-Kontrolle nach § 1 UKlaG i.V.m. § 307 BGB dem Grunde nach möglich.

Eine solche ist namentlich nicht wegen einer "Sperrwirkung" der §§ 32, 32a UrhG ausgeschlossen (entgegen LG München, ZUM 2010, 825 [LG München I 12.08.2010 - 7 O 10769/10]). Die Normen sollen sich ergänzen: § 32 und § 32a UrhG sichern durch Individualklagerechte die angemessene Vergütung dort, wo eine Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht möglich ist (BT-Drucks. 14/8058). Dem Gesetzeszweck ist zu entnehmen, dass der Urheber nicht bloß auf die nachträgliche Anpassung der Vergütung verwiesen sein soll, wenn schon die Grundstruktur der Vergütung dem gesetzlichen Leitbild widerspricht (neben weiteren OLG Jena Urt. v. 9.5.2012 - 2 U 61/12, GRUR-RS 2012, 11880).

cc.) Die Kontrolle am Maßstab des § 307 BGB ist aber deswegen ausgeschlossen, weil hier iE eine Hauptleistungspflicht bestimmt wird.

Nach richtiger Auffassung ist alles, was zur zentralen Leistungsbeschreibung zählt, AGB-kontrollfrei (§ 307 Abs. 3 BGB). Dabei bereitet die Abgrenzung zwischen der eigentlichen Beschreibung der Leistung und der Festlegung von bloßen Leistungsmodalitäten gerade bei unkörperlichen Leistungen Schwierigkeiten (Schricker/Loewenheim, UrhG vor § 31 Rn. 45). Als zutreffend erachtet die Kammer, dass der Umfang der Rechteeinräumung letztlich nicht der Inhaltskontrolle unterliegt (vgl. BGH GRUR 2012, 1031 [BGH 31.05.2012 - I ZR 73/10] Rn. 16-21), wenn es sich um einen Vertrag wie den vorliegenden handelt, dessen Hauptleistungsgegenstand journalistische Texte bzw. Fotos und die Verschaffung von Nutzungsberechtigungen an diesen (zum Zweck der Veröffentlichung in Zeitungen und Zeitschriften) sind. Etwas anderes mag gelten, wenn die Rechtseinräumung nur eine Nebenabrede darstellt, etwa wenn sich Betreiber sozialer Netzwerke umfassende Nutzungsrechte an nutzergenerierten Texten einräumen lassen (zutreffend differenzierend Schricker/Loewenheim, UrhG vor § 31 Rn. 45). Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben. Die Gegenauffassung, die auch den Umfang der Rechteübertragung umfänglich der AGB-Kontrolle unterziehen möchte (OLG Jena Urt. v. 9.5.2012 - 2 U 61/12, GRUR-RS 2012, 11880), überzeugt nicht. Denn der Umfang der Rechteeinräumung ist für den Verleger von zentraler Bedeutung dafür, welchen Wert ein Text bzw. Foto letztlich für ihn hat. Es macht z.B. einen beträchtlichen Unterschied, ob ein Text bzw. Foto nur einmal in einer bestimmten Zeitung abgedruckt, oder aber mehrfach verwendet, d.h. abgedruckt werden darf, auch in anderen Publikationen des Verlags (einschließlich der heute überragend bedeutsamen Auswertung in Online-Formaten); eine unmittelbare Relevanz dieser Frage für die Vergütungshöhe liegt auf der Hand.

Die Höhe der Vergütung und der ihr gegenüberstehende Umfang der eingeräumten Rechte sind daher mittels der Klauselkontrolle nach dem UKlaG im Allgemeinen nicht angreifbar.

dd.) Auch der Schutzgedanke des § 31 Abs. 5 UrhG kommt als Maßstab einer Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht in Betracht (BGH, GRUR 1984, 45, 48 f.; BGH GRUR 2012, 1031 [BGH 31.05.2012 - I ZR 73/10] Rn. 16-21).

Denn der zugrundeliegende Leitgedanke einer möglichst weitgehenden Beteiligung des Urhebers an den wirtschaftlichen Früchten der Verwertung seines Werkes ist gerade nicht als gesetzliche Regelung i.S.v. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB umgesetzt worden. Der Gesetzgeber hat Inhalt und Umfang der Übertragung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten vielmehr im Ausgangspunkt der Disposition der Vertragsparteien überlassen. Die Bestimmung des § 31 Abs. 5 UrhG greift ihrer Natur als Auslegungsregel entsprechend erst ein, wenn es an einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung fehlt oder über den Umfang einer Rechtseinräumung Unklarheiten bestehen (BGH, GRUR 1984, 45, 49; BGH GRUR 2012, 1031 [BGH 31.05.2012 - I ZR 73/10] Rn. 16-21). Es liegt in der Natur einer derartigen Auslegungsregel, dass sie den Vertragspartnern Spielraum für eine Vertragsgestaltung lässt. Die Auslegungsregel hat lediglich Ersatzfunktion. Eigene Leistungsschutzrechte werden durch sie nicht begründet (vgl. BGH, GRUR 1984, 45, 48 - Honorarbedingungen Sendevertrag).

2.) Zu Klausel 2

Diese Klausel ("Mit diesem Honorar ist die gesamte Tätigkeit des freien Mitarbeiters abgegolten, einschließlich seines sachlichen Aufwandes. Soweit für die Tätigkeit gemäß § 1 des Rahmenvertrages Reisen erforderlich sind, werden dem freien Mitarbeiter Reisekosten gegen Beleg erstattet, sofern sie nach Art und Höhe vorab von dem Ansprechpartner des Unternehmens genehmigt worden sind") ist unwirksam.

a.) Dabei kann dahinstehen, ob eine Inhaltskontrolle auch hier ausgeschlossen ist, weil die Hauptleistungspflicht geregelt wird.

b.) Wie sich aus § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB ergibt, gilt unzweifelhaft das Transparenzgebot auch für die ansonsten von der Inhaltskontrolle nicht erfassten Klauseln zu Preisen und Leistungen (Spindler/Schuster/Schuster, 4. Aufl. 2019, BGB § 307 Rn. 67). Und die Klausel ist in Satz 2 nicht transparent - dies allerdings nicht aus dem vom Kläger vorgebrachten Grund.

Die Klausel stellt die Erstattungsfähigkeit für Reisekosten letztlich unter eine doppelte Bedingung:

" Soweit für die Tätigkeit gemäß § 1 des Rahmenvertrages Reisen erforderlich sind, werden dem freien Mitarbeiter Reisekosten gegen Beleg erstattet, sofern sie nach Art und Höhe vorab von dem Ansprechpartner des Unternehmens genehmigt worden sind." (Unterstreichungen nicht im Original).

Danach bleibt (im Mindesten) unklar, ob der Journalist trotz vorheriger "Genehmigung" bestimmter Reisekosten sich noch den Einwand entgegenhalten lassen muss, die Aufwendung sei objektiv "für die Tätigkeit" nicht "erforderlich" gewesen.

Mit dem ungeklärten Verhältnis der mit "Soweit" und "sofern" eingeleiteten Vergütungsbedingungen wird eine nicht tolerable Rechtsunsicherheit heraufbeschworen, so dass die Klausel mangels hinreichender Transparenz gem. § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB i.V.m. Abs. 1 Satz 2 unwirksam ist.

Die Unwirksamkeit erstreckt sich auf Satz 1 der Klausel, da mit der Unsicherheit für die Reisekosten eine Unsicherheit bzgl. des erstattungsfähigen Aufwandes insgesamt notwendig einhergeht.

3.) Zur Klausel 3:

Die Klausel 3, die u.a. die Abgeltung bzgl. aller bekannten Nutzungsarten regelt, ist mangels hinreichender Transparenz gem. § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB i.V.m. Abs. 1 Satz 2 unwirksam.

Einerseits wird in Satz 4 bestimmt, die Rechte des freien Mitarbeiters (u.a.) nach § 32 UrhG blieben unberührt. Andererseits wird in den vorstehenden Sätzen 1 bis 3 geregelt, dass die Vergütung den konkretisierten Umfang der Nutzungsrechteeinräumung in angemessener Höhe berücksichtigt. Hier könnte bei dem Journalisten als Verwendungsgegner ohne weiteres der Eindruck entstehen, Ansprüche auf angemessene Vergütung nach § 32 UrhG seien insoweit nicht einklagbar, als geltend gemacht werden solle, die Unangemessenheit ergebe sich gerade aus einem in Relation zu der Vergütung zu weitreichenden Umfang der Nutzungsrechteeinräumung.

IV. AGB Freie Mitarbeiter (klägerischer Antrag zu 4.)

Die Klage ist bzgl. des Antrags zu 4., mit welchem der Kläger begehrt, es den Beklagten zu verbieten, gegenüber freien hauptberuflichen Journalistinnen und Journalisten Vertragsangebote mit den "Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Verwendung von Beiträgen freier Mitarbeiter" (Anlage PBP02) zu unterbreiten oder sich auf eine solche Vereinbarung zu berufen, teilweise begründet.

1.) Zu Ziffern 1 / 1.1 - 1.9 dieser "Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Verwendung von Beiträgen freier Mitarbeiter"

Ein Unterlassungsanspruch ist insoweit nicht gegeben.

Er ergibt sich namentlich nicht aus § 1 UKlaG i.V.m. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Denn Regelungen zum Umfang der Rechteübertragung des Urhebers an den Verlag sind als Bestimmung der Hauptleistungspflichten der AGB-Inhaltskontrolle entzogen (s.o.).

2.) Zu Ziffer 1.10

Die Klausel Ziffer 1.10 ist demgegenüber unwirksam.

a.) Die Übertragung des Bearbeitungsrechts unterliegt in Ansehung des § 307 Abs. 3 BGB der AGB-Inhaltskontrolle, weil ein Recht zur Bearbeitung in Rede steht, nicht - allein - die Einräumung eines Nutzungsrechts; es geht mit anderen Worten um die Zustimmung des Urhebers, auf einen Teil seiner Urheberpersönlichkeitsrechte zu verzichten und die Änderung durch einen Dritten zu gestatten (so FS Pfennig, C. Verbandsklagen gegen AGB-Klauseln).

b.) Die somit eröffnete inhaltliche AGB-Kontrolle führt hier zu dem Ergebnis, dass die Klausel den Journalisten als Urheber entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.

aa.) Die unangemessene Benachteiligung folgt allerdings nicht bereits daraus, dass in den AGB überhaupt die Zustimmung zu Änderungen des Werks erteilt wird. Denn das Bearbeitungsrecht ist nach § 23 UrhG grundsätzlich übertragbar, und § 37 Abs. 1 UrhG ist lediglich eine Auslegungsregel für den Fall, dass der Nutzungsrechtsübertragungsvertrag keine ausdrückliche Regelung trifft. Hier gibt es aber eine ausdrückliche Regelung.

bb.) Zu beanstanden ist aber die pauschale, inhaltlich nicht eingegrenzte (und dabei an den Zwecken des Vertrags orientierte) Übertragung des Bearbeitungsrechts.

Das Bearbeitungsrecht wird in den AGB definiert als "das Recht, die Beiträge ganz oder teilweise unter Wahrung des Urheberpersönlichkeitsrechts und unter Verwendung analoger oder digitaler Techniken umzugestalten, zu kürzen (z.B. in Form von Abstracts oder Snippets), zu teilen, auszuschneiden, mit anderen Werken zu verbinden, zu übersetzen, zu vergrößern oder zu verkleinern oder in sonstiger Weise zu bearbeiten und in dieser Form zu veröffentlichen und im Umfang der Ziff. 1. bis 1.9 zu verwerten".

Die in der Formulierung "oder in sonstiger Weise zu bearbeiten" zum Ausdruck kommende Uferlosigkeit wird durch den Vorbehalt der "Wahrung des Urheberpersönlichkeitsrechts" nicht hinreichend eingegrenzt.

Wenn in der Rechtsprechung vertreten wird, der Urheber müsse bei pauschalen Übertragungen des Bearbeitungsrechts vor unzulässigen Werkveränderungen oder Entstellungen geschützt und dürfte insoweit urheberpersönlichkeitsrechtlich nicht in eine Defensivposition gedrängt werden, die dem Gesetzeszweck klar entgegenstehe, so ist dem zwar zu folgen; nicht verfangen kann aber die Meinung, dass es ausreiche, pauschale Änderungsvereinbarungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter den Vorbehalt zu stellen, dass die Bearbeitung und Umgestaltung z.B. "unter Wahrung der geistigen Eigenart des Werks zu erfolgen hat", um Wirksamkeit erlangen zu können (so aber OLG Hamburg, GRUR-RR 2011, 293).

Denn solche Vorbehalte - wie auch der vorliegend gegebene Verweis auf die Wahrung des Urheberpersönlichkeitsrechts - sind ihrerseits viel zu weit gefasst und unbestimmt, um den Urheber effektiv davor zu schützen, urheberpersönlichkeitsrechtlich in eine Defensivposition gedrängt zu werden.

Dies gilt schon deswegen, weil auch der aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht hergeleitete Integritätsschutz, wie er vor allem in dem Entstellungsverbot nach § 14 UrhG zum Ausdruck kommt, nach allgemeiner Auffassung gerade nicht absolut besteht.

Selbst eine Entstellung bzw. Beeinträchtigung führt für sich allein noch nicht zu einer Verletzung des § 14 UrhG; vielmehr wird in Rechtsprechung und Literatur davon ausgegangen, dass es stets einer Abwägung zwischen den Interessen des Urhebers und denjenigen des Nutzers bzw. der Allgemeinheit bedürfe, wobei ein dreistufiges Prüfverfahren durchzuführen sei (Spindler/Schuster/Wiebe, 4. Aufl. 2019, UrhG § 14 Rn. 7 mwN).

Vor diesem Hintergrund ist darauf zu achten, dass bereits die Übertragung des Bearbeitungs- und Umgestaltungsrechts als solche nicht mehr oder minder uferlos erfolgen darf, sondern genauer einzugrenzen und zu umschreiben ist.

Entsprechend wurde in einem Fall, den das OLG Jena zu entscheiden hatte, nicht nur durch eine Fußnote klargestellt, dass das übertragene Bearbeitungsrecht nicht jegliche, gar entstellende Änderungen erfasse; es wurde vielmehr auch positiv definiert, dass lediglich die Übersetzung in andere Sprachen, die Layoutänderung und die Endredaktion sowie die Kürzung von dem Bearbeitungsrecht erfasst seien. Diesen Fall grenzte das OLG Jena ausdrücklich zu einer anderen Konstellation ab, in welcher wegen der Verwendung des Wortes "insbesondere" die Weite des Umfanges der Übertragung des Bearbeitungsrechts nicht abzuschätzen war. Erst dieser ausdrücklich inhaltlich eingeschränkte Umfang der Übertragung des Bearbeitungs- und Umgestaltungsrechts wurde von dem OLG Jena als interessengerecht bewertet. Dabei nahm es ausdrücklich darauf Bezug, dass die konkret zugewiesenen Bearbeitungsrechte den Bedürfnissen von Tageszeitungen geschuldet seien (OLG Jena Urt. v. 9.5.2012 - 2 U 61/12, BeckRS 2012, 11880).

Genau dieser Modus aus einer inhaltsbezogenen Einschränkung der Bearbeitungsrechte wurde vorliegend nicht gewählt.

Der Urheber sieht sich vollkommen unbestimmten Rechtsbegriffen ausgesetzt und kann nicht sicher sein, inwieweit er sich auf einen Entstellungsschutz bzw., allgemeiner formuliert, auf einen Schutz seiner Urheberpersönlichkeitsrechte jeweils effektiv wird berufen können.

Eine solch weiterreichende Übertragung jedweden Bearbeitungsrechts ist, wie das OLG Jena im Ergebnis zutreffend feststellt, auch bei Tageszeitungen (und analog bei sonstigen Zeitungen bzw. Zeitschriften) nicht erforderlich, da sich absehen lässt, welche Änderungen regelmäßig im Tagesgeschäft erforderlich sein könnten.

cc.) Eine eigenständige unangemessene Benachteiligung liegt schließlich in einem verfahrensrechtlichen Aspekt dieser AGB: Es wird keinerlei Verfahren skizziert, nach welchem die erforderliche Abstimmung mit dem Urheber erfolgen soll. Gerade in dem schwierigen Grenzbereich der Bearbeitung zur persönlichkeitsrelevanten Entstellung (§ 14 UrhG) kann der Urheber seine Rechte effektiv nur wahrnehmen, wenn er vorab Kenntnis von den geplanten Eingriffen erhält.

Namentlich bei inhaltlichen Änderungen, die über die im Alltagsgeschäft von Zeitungen und Zeitschriften naheliegenden Änderungen (wie sie im Fall des OLG Jena mit der Übersetzung in andere Sprachen, der Layoutänderung, der Endredaktion im gebräuchlichen Umfang sowie der Kürzung umschrieben wurden) hinausgehen, erscheint der Kammer ein solches gleichsam präventives Abstimmungsregime unentbehrlich.

3.) Zu Ziffer 2

Die Regelung, mit welcher der Journalist dem Unternehmen Rechte gemäß vorstehender Ziffer 1 der AGB auch für unbekannte Nutzungsarten einräumt, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

a.) Die Klausel ist als eine solche, die letztlich Hauptleistungspflichten betrifft, nach § 307 Abs. 3 BGB der Inhaltskontrolle entzogen.

Selbst wenn man abweichend von dieser Rechtsauffassung die Inhaltskontrolle dieser Klausel für nicht ausgeschlossen erachtete, da die Rechteeinräumung bezüglich unbekannter Nutzungsarten einen Nebenaspekt, nicht aber die Umschreibung der Hauptleistungspflichten des Journalisten betreffe, so hielte diese Klausel der Inhaltskontrolle stand.

Die Unangemessenheit wäre schon deswegen abzulehnen, weil dem Urheber aus § 32c UrhG sein unverzichtbarer Anspruch auf gesonderte Vergütung zustünde.

Aus diesem Grunde sind keine besonderen Anforderungen an die betreffende Einräumung zu stellen (Nordemann, NJW 2012, 3121, 3123).

b.) Es handelt sich auch nicht um eine intransparente Regelung gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, weil die jeweiligen erfassten Nutzungsarten nicht näher umschrieben werden.

Insoweit folgt die Kammer der Rechtsauffassung, dass gerade deswegen, weil künftig möglich werdende Nutzungsarten bei Vertragsschluss nicht abschließend absehbar sind, bei der Formulierung der Rechtseinräumung für unbekannte Nutzungsarten auch abstrakte Pauschalformulierungen (wie z.B.: "Eingeräumt werden auch die Rechte an bei Vertragsschluss unbekannten Nutzungsarten") zulässig sind (so Nordemann, NJW 2012, 3121, 3123).

4.) Zu Ziffer 3

Nach Auffassung der Kammer betrifft auch die in dieser Klausel geregelte Rechtegewährung bzgl. der Übertragbarkeit auf Dritte iE die Hauptleistungspflichten des Journalisten. Denn wiederum steht der Umfang der Nutzungsrechte in Rede, die dem Verlag eingeräumt werden sollen.

Eine Inhaltskontrolle ist daher nach § 307 Abs. 3 BGB ausgeschlossen.

Die Klausel ist hinreichend transparent und scheitert daher auch nicht an § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

5.) Zu Ziffer 4

Die Regelung ist nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit haben sich nicht ergeben.

6.) Zu Ziffer 5

Die Ziffer 5 der AGB ist wirksam. Eine unangemessene Benachteiligung scheidet aus. Denn diese AGB schließt entgegen der Rechtsauffassung der Klägerseite das Rückrufrecht gem. § 34 Abs. 3 Satz 2 UrhG nicht aus. Die Regel besagt dazu unmittelbar nichts. Sie enthält auch keine impliziten Regelungen zum Rückrufrecht. Sie regelt die Fortdauer der Rechteeinräumung über das Vertragsende hinaus.

V. Antrag zu 5.

Der Antrag zu 5. richtet sich auf die Beseitigung der Rechtsfolgen der klägerseits verfolgten Verwendung unzulässiger AGB, indem die betroffenen Journalisten durch Anschreiben über die jeweilige Klauselunwirksamkeit unterrichtet werden sollen.

Die Klage ist zu diesem Antrag teilweise begründet.

1.) Soweit zunächst die begehrte Unterlassung auf § 36b UrhG gestützt wird (Antrag zu 1.), besteht kein korrespondierender Beseitigungsanspruch.

§ 36b UrhG ist ausdrücklich nur auf Unterlassung, nicht auch auf Beseitigung gerichtet. Zutreffend wird der Wortlaut als abschließend betrachtet. Der Unterlassungsanspruch kann dabei nicht erweiternd (auch) als Beseitigungsanspruch verstanden werden (Berger/Freyer, ZUM 2015, 569, 578 [BGH 17.11.2014 - I ZR 177/13]; BeckOK UrhR/Soppe, 40. Ed. 1.11.2023, UrhG § 36b Rn. 31).

2.) Soweit Unterlassungsansprüche nach den Anträgen zu 2. bis 4. begründet sind auf Grundlage von § 1 UKlaG i.V.m. §§ 307 ff. BGB, ergeben sich korrespondierende Beseitigungsansprüche aus § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.

a.) Eine Sperrwirkung des Rechtsfolgensystems des UKlaG mit Blick auf einen auf § 8 Abs. 1 UWG gestützten Beseitigungsanspruch ist nicht aus systematischen Gründen anzunehmen. Das Unterlassungsklagengesetz stellt kein in sich geschlossenes Rechtsschutzsystem dar (BGH, GRUR 2010, 1117 [BGH 31.03.2010 - I ZR 34/08] Rn. 31). Es kann daher nicht als spezialgesetzliche Regelung die vom Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb gewährten Ansprüche beschränken (BGH GRUR 2018, 423 [BGH 14.12.2017 - I ZR 184/15] Rn. 47). Damit lassen sich auch im Anwendungsbereich des UKlaG Beseitigungsansprüche wegen Unwirksamkeit von AGB nach §§ 307 ff. BGB, welche marktverhaltensbezogene Regelungen iSv § 3a UWG darstellen, auf § 8 Abs. 1 UWG stützen. Dass namentlich auch die Vorschriften der §§ 307 bis 309 BGB als Marktverhaltensregelungen anzusehen sind, entspricht der Rechtsprechung des BGH, welcher die Kammer folgt. Trotz ihrer Unwirksamkeit können Vertragsklauseln, die gegen §§ 307 ff. BGB verstoßen, die hier betroffenen Journalisten davon abhalten, berechtigte Ansprüche gegen den Verwender geltend zu machen (zu Verbrauchern BGH GRUR 2012, 949 [BGH 31.05.2012 - I ZR 45/11] Rn. 45-47). Die hierzu ergangene Rechtsprechung des BGH bezog sich zwar auf Verbraucher, gilt jedoch auch bei Verwendung von AGB gegenüber anderen Marktteilnehmern wie den hier betroffenen freiberuflichen Journalisten. Denn § 3a UWG erfasst auch wettbewerbsrelevante Auswirkungen auf sonstige Marktteilnehmer und Mitbewerber und damit namentlich auch den Fall, dass diese Personengruppen durch AGB davon abgehalten werden könnten, berechtigte Ansprüche oder Einwendungen oder Einreden geltend zu machen (MüKoUWG/Schaffert, 3. Aufl. 2020, UWG § 3a Rn. 529; entsprechend auch Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler/Odörfer, 42. Aufl. 2024, UWG § 3a Rn. 1.289).

b.) Dem Inhalt nach sind die Beseitigungsansprüche nicht notwendig auf das mit dem Antrag verfolgte individualisierte Anschreiben an die betroffenen Journalisten gerichtet.

Folgenbeseitigung verpflichtet lediglich dazu, die Betroffenen in geeigneter Weise darüber zu informieren, dass die beanstandeten Klauseln unwirksam sind. Kann der Störungszustand auf unterschiedliche Art und Weise beseitigt werden, gilt für den Beseitigungsanspruch - wie auch gem. § 1004 BGB - der Grundsatz, dass es dem Schuldner überlassen bleiben muss, wie er den Störungszustand beseitigt (vgl. BGH GRUR 2018, 423 [BGH 14.12.2017 - I ZR 184/15] Rn. 70).

Entsprechend hat die Kammer tenoriert.

VI. Nebenentscheidungen

1.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.

a.) Die Kammer geht von einem Streitwert von 250.000 € aus.

Für die Streitwertfestsetzung kommt es auf das Interesse des Klägers an.

Klagen Verbände, können sich Unterschiede ergeben, je nachdem ob Kläger ein Wettbewerbsverband, ein Verbraucherschutzverein oder eine Gewerkschaft ist (vgl. BeckOK UWG/Scholz, 23. Ed. 1.1.2024, UWG § 12 Rn. 495).

Klagt wie hier eine Gewerkschaft im Interesse freier hauptberuflicher Journalisten, kommt es auf diese satzungsgemäß wahrgenommenen Interessen der Jounalisten an (vgl. analog zur Wahrnehmung von Verbraucherinteressen BGH GRUR 2017, 212 [BGH 15.09.2016 - I ZR 24/16] Rn. 9 - Finanzsanierungen; OLG Frankfurt a. M. GRUR-RS 2020, 21952 Rn. 7 - Spirituosen-Internetshop).

Wie bei Verbraucherverbänden, kann dabei aber die anzunehmende finanzielle Ausstattung des Verbands Berücksichtigung finden, da übermäßig hohe Streitwerte eine Gewerkschaft von einer - an sich gebotenen - Unterlassungsklage abhalten könnten.

Unter Beachtung dieser Grundsätze hält die Kammer für den Antrag zu 1. einen Streitwert von 100.000 € für angemessen.

Die betroffenen Journalisten haben ein ausgeprägtes wirtschaftliches Interesse daran, dass ein Verfahren nach § 36b Abs. 2 UrhG von dem Kläger als Gewerkschaft geführt wird, da mit diesem die Vergütungsregelung aufgrund einer Abweichung von einschlägigen GVR unmittelbar angegriffen werden kann.

Letztlich zielt dieses Verfahren darauf, AGB in Unterschreitung der GVR zu unterbinden und damit rechtmäßige, nämlich in Übereinstimmung mit den GVR stehende Vergütungsangebote seitens der Verlage an Journalisten durchzusetzen.

In Ansehung der Vielzahl der von den Beklagten vertriebenen Zeitungen und Zeitschriften geht die Kammer davon aus, dass ein nicht geringer Anteil an hauptberuflichen freien Journalisten von einer entsprechenden Übereinstimmung mit den GVR profitieren würde.

Unter Berücksichtigung dieser wirtschaftlichen Interessen erscheint ein Streitwert von 100.000 € angemessen.

Mit dem Antrag zu 2. greift der Kläger insgesamt 11 Klauseln aus dem "Rahmenvertrag Freie Mitarbeit" an.

Die Kammer hält pro Klausel einen Streitwert von 5.000 € für angemessen. Klagen Verbraucherschutzverbände gegen AGB-Bestimmungen, wird der Gebührenstreitwert unter maßgeblicher Beachtung des Interesses der Allgemeinheit an der Beseitigung des beanstandeten Verhaltens (BGH NJW 2018, 1880 [BGH 10.04.2018 - VIII ZR 247/17] Rn. 38) regelmäßig in einer Größenordnung von 2.500,00 € je angegriffener Klausel festgesetzt (vgl. BGH, NJW 2018, Rn. 38 m.W.N.; OLG München, Beschluss vom 26.07.2021 - 29 W355/21; LG München I Endurteil v. 25.5.2023 - 12 O 6740/22, BeckRS 2023, 15418 Rn. 47). Dabei werden besonders die beschränkten finanziellen Möglichkeiten der Verbraucherverbände in die Abwägung einbezogen. Vorliegend erschiene, da der Kläger als Gewerkschaft und Interessenvertretung freiberuflich und damit unternehmerisch tätiger Journalisten klagt, ein entsprechender Ansatz von nur 2500 € je Klausel aber zu niedrig.

Das Gericht hält vielmehr einen Ansatz von 5.000 € je Klausel für angemessen, aber auch ausreichend.

Dabei wird berücksichtigt, dass die Klauseln jeweils Modalitäten der Auftragserfüllung durch die Journalisten betreffen, nicht die Vergütung als solche.

In der Summe ergeben sich für den Antrag zu 2. bei 11 Klauseln somit 55.000 €.

Für den Antrag zu 3. hat das Gericht je angegriffener Klausel ebenfalls 5000 € angesetzt, insgesamt also 15.000 €.

Zwar ist insoweit ein Bezug zu der Vergütung gegeben, allerdings wurde die Vergütung bereits mit dem Antrag zu 1. umfänglich angegriffen; bei dem Antrag zu 3. geht es nicht um die Höhe der Vergütung als solche, sondern letztlich um rahmenvertragliche Modalitäten der Vergütung, indem geregelt wird, dass für Weiterverwertungen zusätzliche Honorare nicht geschuldet werden.

Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Vergütungshöhe als solche hier bereits nach § 36b UrhG angegriffen werden konnte (und angegriffen wurde), erachtet die Kammer für die Anträge zu Ziffer 3. einen Ansatz in Höhe von ebenfalls 5000 € je Klausel für angemessen, aber auch ausreichend.

Der Antrag zu 4. bezieht sich auf die Klauseln der "Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Verwendung von Beiträgen freier Mitarbeiter". Nach Auslegung war davon auszugehen, dass sämtliche Klauseln angegriffen wurden. Insgesamt betrifft dieser Antrag damit 14 Klauseln (wobei die Kammer davon ausgeht, dass die Klauseln zu Ziffer 1.1 bis 1.10 jeweils als eigenständige Klauseln für den Kostenansatz zu werten sind).

Je Klausel wurden wiederum 5.000 € angesetzt, insgesamt also 70.000 €.

Den Streitwert für den Antrag zu 5. beziffert die Kammer auf insgesamt 10.000 €.

b.) Hinsichtlich des Obsiegens bzw. Unterliegens der Parteien geht die Kammer von Folgendem aus:

aa.) Die Klägerseite obsiegt mit dem Antrag zu 1., also wertmäßig mit 100.000 €.

bb.) Sie obsiegt hinsichtlich des Antrags zu 2. in Bezug auf 7 der angegriffenen Klauseln sowie teilweise bezüglich der angegriffenen Klausel § 10 Ziffer 3. Insgesamt ist der Obsiegensanteil daher mit einem Betrag von 37.500 € anzusetzen.

cc.) In Bezug auf den Antrag zu 3. obsiegt die Klägerseite mit 2 von 3 angegriffenen Klauseln, wertmäßig also in Höhe von 10.000 €.

dd.) Bezüglich des Antrags zu 4. schließlich obsiegt die Klägerseite nur in Bezug auf den Antrag zu Ziffer 1.10, also wertmäßig in Höhe von 5.000 €.

ee.) Hinsichtlich des Antrags zu 5. geht die Kammer von einem Obsiegensanteil von zwei Dritteln aus, was wertmäßig gerundet 6.700 € entspricht.

Insgesamt obsiegt die Klägerseite daher wertmäßig zu 159.200 €. Setzt man dies in Relation zu dem Gesamtstreitwert von 250.000 €, so obsiegt die Klägerseite zu (knapp) 2/3 insgesamt, sodass sie 1/3 der Kosten zu tragen hat und die Beklagten 2/3.

2.) Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.

a.) Zwar ist in der Praxis üblich, den Streitwert als Orientierungspunkt für die Sicherheitsleistung zu nehmen.

Jedoch muss stets der der Beklagtenseite drohende Vollstreckungsschaden in den Blick genommen werden.

Berücksichtigt man diesen, ergibt sich je nach Fall gerade keine Identität mit dem für den Streitwert gegenständlichen Klägerinteresse.

Es muss daher beachtet werden, dass der Vollstreckungsschaden unter Umständen deutlich höher sein kann als der Streitwert des Verfahrens, was gerade bei Unterlassungsanträgen relevant ist (Cepl/Voß/Lunze, 3. Aufl. 2022, ZPO § 709 Rn. 6-8).

b.) Hier ist zu beachten, dass bei den Streitwerten auch berücksichtigt wurde, dass der Kläger eine in ihren finanziellen Mitteln nicht überbordend ausgestattete Gewerkschaft und Interessenvereinigung für Journalisten ist. Klageabschreckende Streitwerte sollen bewusst vermieden werden.

Der Schaden der Beklagten, wenn sie die rechtswidrigen Klauseln umfänglich nicht mehr verwenden könnten und anpassen müssten, insbesondere bzgl. der angebotenen Vergütungsbestimmungen, ist von dem so ermittelten Klägerinteresse naturgemäß nicht unerheblich entkoppelt.

Die Kammer hält daher für die Anträge zu 1. bis 4. das Dreifache der angesetzten Streitwerte für die Sicherheitsleistungen für angemessen (je zzgl. 20%).