Abschnitt 21 AVNot - Reichweite der übertragenen Befugnisse
Bibliographie
- Titel
- Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot)
- Amtliche Abkürzung
- AVNot
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 32370
21.1 Soweit ihnen durch diese AV Befugnisse übertragen sind, sind das Landgericht und das Oberlandesgericht auch für vorbereitende Verfahrensschritte und Entscheidungen sowie für Nebenentscheidungen zuständig. Sie entscheiden ferner auch über die Rücknahme und den Widerruf der von ihnen jeweils erteilten Genehmigungen, Zulassungen und Erlaubnisse und über die Aufhebung oder Abänderung der von ihnen getroffenen Entscheidungen.
21.2 Befugnisse, die dem Landgericht übertragen sind, stehen auch dem Oberlandesgericht zu.