Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 04.08.2025, Az.: 11 VA 6/25

Akteneinsichtsgesuch der Staatsanwaltschaft als Amtshilfersuchen eines Dritten

Bibliographie

Gericht
OLG Braunschweig
Datum
04.08.2025
Aktenzeichen
11 VA 6/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 21107
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Redaktioneller Leitsatz

Die Entscheidung über den Antrag der am Verfahren nicht beteiligten Behörde, ihr Einsicht in die Akte des Zivilverfahrens zu bewilligen, ergeht bei zutreffender Behandlung als Justizverwaltungsakt. Die Entscheidung in der Form einer Verfügung steht der Bewertung der Entscheidung als Justizverwaltungsakt nicht entgegen.

Nach dem sog. "Doppeltürmodell" ist sowohl für die ersuchende als auch für die ersuchte Behörde auf einer den Datentransfer erlaubenden Vorschrift, wie § 5 Abs. 1 DSG Bbg, abzustellen.

Tenor:

  1. 1.

    Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 19. Juni 2025 wird zurückgewiesen.

  2. 2.

    Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

  3. 3.

    Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

  4. 4.

    Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich gegen eine Verfügung des zuständigen Einzelrichters in einem Zivilrechtsstreit des Landgerichts Neuruppin, der unter dem Aktenzeichen 5 O 234/23 geführt wird, mit dem dieser der Staatsanwaltschaft Akteneinsicht gewährte. Die hiesige Antragstellerin zu 2.) ist die Prozessbevollmächtigte des Herrn ("Name 01") im Zivilverfahren, der dort Drittwiderbeklagter und Wider-Widerkläger ist. Sie stellt diesen Antrag im eigenen Namen, als auch im Namen von ("Name 01").

Auf ein Einsichtsnahmegesuch der Staatsanwaltschaft Neuruppin vom 25. Juli 2024 bezogen auf ein gegen Herrn ("Name 01") geführtes AR-Verfahren zum Aktenzeichen 3435 AR 314/24 erfolgte unter dem 26. Juli 2024 die Bewilligung der Akteneinsicht, die auch gewährt wurde.

Unter dem 6. Juni 2025 erbat die Staatsanwaltschaft sowohl in Bezug auf ein gegen die hiesige Antragstellerin, Rechtsanwältin ("Name 02"), wegen Nachstellung geführtes Ermittlungsverfahren (Az.: 3419 JS 17146/25) als auch im Hinblick auf ein gegen Herrn ("Name 01") wegen falscher Verdächtigung geführtes Ermittlungsverfahren (Az.: 3435 JS 18512/25) um Übersendung der Verfahrensakte (zur Einsicht). Mit der der Antragstellerin zu 1.) formlos bekannt gegebenen Verfügung vom 17. Juni 2025 bewilligte der zuständige Einzelrichter nach § 299 Abs.2 ZPO die Akteneinsicht hinsichtlich beider Gesuche. Unter dem 18. Juni 2025 wendeten die hiesigen Antragsteller ein, dass die Staatsanwaltschaft nicht Verfahrensbeteiligte und ein Interesse an der Akte nicht erkennbar sei. Eine Übersendung der Verfahrensakte unterblieb bislang. Eine Übertragung der Entscheidungsbefugnis für derartige Rechtshilfegesuche erfolgt im Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Neuruppin nicht.

Die Antragsteller beantragen unter dem 19. Juni 2025 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht die gerichtliche Entscheidung, da die Einsichtnahme ein Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts beinhalte. Eine Rechtfertigung nach § 6 Abs. 1 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes zu anderen Zwecken als ihrer Erhebung liege nicht vor. Die Notwendigkeit für das Ermittlungsverfahren sei nicht erkennbar.

Die Antragsteller beantragen,

die Verfügung des Landgerichts Neuruppin vom 19. Juni 2025 zu dem Aktenzeichen 5 O 234/23 aufzuheben und das Akteneinsichtsgesuch der Staatsanwaltshaft Neuruppin vom 6. Juni 2025 zurückzuweisen.

Der Antragsgegner erachtet den Rechtsweg für nicht gegeben, da anstelle des Präsidenten des Landgerichts der für das Verfahren zuständige Einzelrichter entschieden habe. Es handle sich daher nicht um einen Justizverwaltungsakt.

II.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung beider Antragsteller ist zulässig, aber unbegründet.

1.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 ff. EGGVG ist entgegen der Ansicht des Antragsgegners statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Entscheidung über den Antrag der am Verfahren nicht beteiligten Behörde, ihr Einsicht in die Akte des Zivilverfahrens zu bewilligen, ergeht bei zutreffender Behandlung als Justizverwaltungsakt (vgl. BayObLG, Beschl. v. 02.06.2022, 102 VA 7/22, FamRZ 2022, 1732, Rn. 33 nach juris; Beschl. v. 06.08.2020, 1 VA 33/20, FamRZ 2020, 1942, Rn. 14 nach juris). Die Entscheidung in der Form einer Verfügung steht der Bewertung der Entscheidung als Justizverwaltungsakt nicht entgegen. Auch die fehlende funktionelle Zuständigkeit des Einzelrichters ist keine Frage der Bewertung der zugrundeliegenden Entscheidung als Justizverwaltungsakt. Zwar hat im vorliegenden Fall tatsächlich nicht die Gerichtsverwaltung, sondern die Zivilkammer und damit eine funktional unzuständige Stelle über das Akteneinsichtsgesuch entschieden. Sowohl in Bezug auf die äußere Entscheidungsform (vgl. BGH, Beschl. v. 15.11.2023 - IV ZB 6/23, Rn. 12 nach juris) als auch die Zuständigkeit (BGH, Beschl. v. 29.04.2015 - XII ZB 214/14 -, Rn. 13 nach juris) gilt der Meistbegünstigungsgrundsatz. Das Einsichtsgesuch zu unterbinden suchende Verfahrensbeteiligte dürfen keinen Rechtsnachteil dadurch erleiden, dass über das Gesuch der funktional unzuständige Einzelrichter entscheiden hat. Dem Beteiligten steht deshalb sowohl das Rechtsmittel zu, das nach der Art der tatsächlich ergangenen Entscheidung statthaft war, als auch das Rechtsmittel, das bei einer in der richtigen Form und in funktionaler Zuständigkeit erlassenen Entscheidung zulässig gewesen wäre (zur Zuständigkeit: BGH, Beschl. v. 29.04.2015 - XII ZB 214/14 -, Rn. 13 nach juris; zur Form: BGH, Beschl. v. 15.11.2023 - IV ZB 6/23 Rn, 12 nach juris m.w.N.; im Übrigen: OLG Hamburg, Beschl. v. 05.05.2020 - 2 VA 2/20, FamRZ 2021, 1396. 1397). Letzteres ist der eingelegte Antrag auf gerichtliche Entscheidung, da über Akteneinsichtsgesuche in Bezug auf nicht abgeschlossene Gerichtsakten durch Justizverwaltungsakte zu entscheidenden ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 02.12.2014, 1 BVR 3106/09, NJW 2015, 610, R: 18 f., 31). Es liegt auch kein Binnenrechtsstreit zwischen Behörden vor.

Nach Einlegung eines danach statthaften Rechtsmittel ist das Verfahren weiter so zu betreiben, wie dies im Falle einer formell richtigen Entscheidung durch die Vorinstanz geboten ist (BGH, Beschl. v. 29.04.2015 - XII ZB 214/14 -, Rn. 13 nach juris).

Die Antragsteller machen gemäß § 24 Abs. 1 EGGVG auch geltend, durch die angegriffene Maßnahme in ihren Rechten auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art 2 Abs. 1, 1 Abs.1 GG und der DGSVO verletzt zu sein. Betroffenes Schutzgut ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das über den Schutz der Privatsphäre des Einzelnen hinausgeht und ihm insoweit die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis gibt, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.10.2006 - 2 BvR 67/06, NJW 2007, 1052, nach juris Rn. 9; BGH, Urt. v. 29.04.2014 - VI ZR 137/13, NJW 2014, 2276, Rn. 6 nach juris). Gerichtsakten enthalten personenbezogene Daten der Parteien. Personenbezogenen Daten sind nach Art. 4 Abs.1 DGSVO bestimmte Informationen zu einer natürlichen Person, die ihre Identifizierung ermöglichen und Verwechslungen mit anderen Personen ausschließen. Die Akteneinsicht ermöglicht es, von diesen Daten anhand des gesamten Sach- und Streitstands eines Verfahrens unter Einschluss aller privaten oder geschäftlichen Unterlagen umfassende Kenntnis zu erlangen und beinhaltet damit einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Verfahrensbeteiligten (vgl. BGH, Beschl. v. 05.04.2017, IV AR [VZ] 2/16, NJW 2017, 1819 Rn. 14 f.; BayObLG, Beschl. v. 06.12.2024 - 101 VA 129/24). Hinsichtlich des Antragstellers zu 1.) steht dies als Partei außer Frage. Insoweit genügen aber auch bereits die aus dem Briefkopf der Antragstellerin zu 2.) ersichtlichen Angaben zu ihrer beruflichen Tätigkeit und dem Kanzleisitz.

Der Antrag ist am 19. Juni 2025 und damit angesichts der am 17. Juni 2025 erfolgten Verfügung innerhalb der Monatsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG bei dem gemäß § 25 Abs. 2 EGGVG zuständigen Gericht gestellt worden.

2.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung beider Antragsteller ist jedoch unbegründet.

Das Landgericht hat zu Recht dem Akteneinsichtsgesuch der Staatsanwaltschaft Neuruppin stattgegeben, auch wenn es die maßgebliche Rechtsgrundlage verkannt hat. Bei den Anträgen der Staatsanwaltschaft vom 6. Juni 2025 handelt es sich nicht um ein Akteneinsichtsgesuch eines Dritten im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO, sondern um ein Amtshilfersuchen eines Dritten im Sinne des Art. 35 Abs. 1 GG.

Als Rechtsgrundlage für die Übermittlung der Verfahrensakte im Wege der Amtshilfe sind die §§ 5 Abs. 1, 8 Satz 2 DSG Bbg heranzuziehen. Deren Voraussetzungen für die Bewilligung der Einsicht durch die Übermittlung der Verfahrensakte des Landgerichts Neuruppin zum Aktenzeichen 5 O 234/23 an die Staatsanwaltschaft Neuruppin liegen vor.

a)

Art. 35 Abs. 1 GG, der alle Behörden verpflichtet, einander Amtshilfe zu leisten, kann wegen des damit verbundenen Grundrechtseingriffs nicht selbst als Rechtsgrundlage für die hier inmitten stehende Datenübermittlung dienen; insofern bedarf es - worauf die Antragsteller zu Recht hinweisen - nach dem sogenannten "Doppeltürmodell" sowohl für die ersuchende als auch für die ersuchte Behörde einer den Datentransfer erlaubenden Vorschrift (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27. Mai 2020, 1 BvR 1873/13 - Bestandsdatenauskunft II, BVerfGE 155, 119, Rn. 93 nach juris; BayObLG, Beschl. v. 06.12.2024 - 101 VA 129/24, Rn. 23 nach juris; BayObLG FamRZ 2022, 1732, Rn. 70 nach juris; BayObLG, Beschl. v. 27. Januar 2021, 1 VA 37/20, FamRZ 2021, 891, Rn. 39 nach juris).

Als solche ist auf die §§ 5 Abs. 1, 8 Satz 2 DSG Bbg abzustellen. Danach ist eine Übermittlung personenbezogener Daten zulässig, wenn sie zur Erfüllung einer der empfangenden öffentlichen Stelle obliegenden Aufgaben erforderlich ist, wobei die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung die öffentliche ersuchende Stelle trägt, während die ersuchte Stelle nur zu prüfen hat, ob das Ersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt (vgl. auch AG Brandenburg, Beschl. v. 04.02.2024 - 85 XVII 108/23, Rn. 6 nach juris).

Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die ersuchte Stelle nach § 8 Satz 4 DSG Bbg nur, wenn im Einzelfall besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit besteht. Für den Fall, dass weitere, auf den Anlass der Übermittlung nicht bezogene personenbezogene Daten der betroffenen Person oder Dritter mit übermittelt werden, ist nach § 6 Abs. 5 DSG Bbg eine solche Übermittlung zulässig, wenn die Trennung der Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, und soweit nicht schutzwürdige Interessen der betroffenen Person oder Dritter offensichtlich überwiegen.

b)

Ausgehend hiervon ist die durch das Landgericht Neuruppin bewilligte Akteneinsicht rechtmäßig. Auf einen anderweitigen Verarbeitungszweck als im Rahmen der Erhebung nach § 6 Abs.1 DSG Bbg kommt es entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht an.

aa)

Das Ersuchen um Akteneinsicht liegt im Aufgabenbereich der ersuchenden Staatsanwaltschaft iSv § 8 Satz 3 DSG Bbg. Gemäß § 160 Abs. 1 StPO hat die Staatsanwaltschaft, sobald sie durch eine Anzeige oder auf anderem Weg von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, zu ihrer Entschließung darüber, ob öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen. Nach § 160 Abs. 2 StPO hat die Staatsanwaltschaft nicht nur die zur Belastung, sondern auch zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln. § 161 Abs. 1 Satz 1 StPO begründet für die Staatsanwaltschaft die Befugnis zu Ermittlungen jeder Art, die nicht mit einem erheblichen Grundrechtseingriff verbunden sind und daher keiner speziellen Eingriffsermächtigung bedürfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.02.2009, 2 BvR 1372/07, NJW 2009, 1405, Rn. 29; BayObLG, Beschl. v. 06.12.2024 - 101 VA 129/24, Rn. 27 nach juris; BayObLG FamRZ 2020, 1942. Rn. 34 nach juris m. w. N.). Der Bezug zu den gegen die Antragsteller geführten Ermittlungsverfahren ist den Einsichtsgesuchen zu entnehmen, ohne dass über die Auskunft zum Inhalt des Zivilverfahren hinaus weitergehende Grundrechtseingriffe verbunden sind.

bb)

Die Grenzen aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der für alle Ermittlungsmaßnahmen gilt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.02.2009 - BvR 1372, 1745/07, NJW 2009, 1405 [BVerfG 17.02.2009 - 2 BvR 1372/07], Rn. 31 nach juris), und damit die von den Antragstellern beanstandete Erforderlichkeit bzw. Notwendigkeit ist durch das Landgericht als ersuchte Behörde nach vorstehenden Ausführungen nicht zu überprüfen. Dass entsprechende Darlegungen der Staatsanwaltschaft fehlen, ist daher nicht zu beanstanden. Es besteht kein Anlass, an der Rechtmäßigkeit des Ersuchens zu Zweifeln. Entsprechende Gründe tragen die Antragsteller nicht vor.

In der Zivilakte des Landgerichts Neuruppin finden sich auch keine besonderen personenbezogenen Daten iSv Art 9 Abs.1 DGSVO - wie z.B. regelmäßig in Betreuungsakten mit ärztlichen Sachverständigengutachten über die Betroffenen -, die eine besondere und damit eigene Prüfung der Zulässigkeit der Datenübermittlung nach § 6 Abs.1 Satz 2 DSG Bbg auslösen könnten.

cc)

Die Entscheidung leidet auch nicht unter einem Ermessensfehler. § 8 Satz 2 DSG Bbg eröffnet kein (Rechtsfolge-)Ermessen. Vielmehr ist dem Übermittlungsersuchen unter den genannten Voraussetzungen aufgrund der Verteilung der Verantwortungsbereiche Rechnung zu tragen.

3.

Ein Ausspruch zur Kostentragung ist nicht veranlasst, weil der Antragsteller bereits nach den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 22 Abs. 1 und 34 GNotKG i.V.m. Nr. 15301 KV-GNotKG) verpflichtet ist, die gerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten nach § 30 Satz 1 EGGVG ist kein Raum, da der Antrag kein Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung war.

Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 EGGVG, § 133 GVG die Rechtsbeschwerde zuzulassen ist, liegen nicht vor. Die Entscheidung hat weder über den Streitfall hinausgehende und damit grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

Die nach Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf §§ 36 Abs. 3, 79 Abs.1 GNotKG.

Behnert Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht
Dr. Hein Richter am Oberlandesgericht
von Jutrzenka Richterin am Oberlandesgericht