Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 11.02.2025, Az.: 8 K 169/23

Berücksichtigung von Zahlungen für die Ablösung eines Zins-Swap-Geschäftes als Betriebsausgaben

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
11.02.2025
Aktenzeichen
8 K 169/23
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2025, 13383
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE::2025:0211.8K169.23.00

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Zahlungen für die Ablösung eines Zins-Swap-Geschäftes als Betriebsausgaben.

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG. Sie wurde 2008 gegründet. Gegenstand des Unternehmens ist die Planung, Errichtung und der Betrieb von Windkraftanlagen, deren Nutzung, Verwertung und Verwaltung.

Zur Errichtung eines Windparks schloss die Klägerin im Jahr 2008 mit der X-Bank einen Darlehensvertrag über xxx €. Die Rückzahlung des Darlehens sollte in 26 gleich hohen aufeinanderfolgenden Halbjahresraten in Höhe von jeweils xxx € erfolgen. Zahlbar waren diese Raten jeweils zum 31. März und 30. September eines jeden Jahres. Die Fälligkeit der letzten Rate war für den 31. März 2023 vereinbart. Das Darlehen war mit einem Zinssatz in Höhe von x v.H. p.a. zu verzinsen. Die Zinsen waren in vierteljährlichen Teilbeträgen jeweils zum 31. März, 30. Juni, 30. September und 30. Dezember eines jeden Jahres zu zahlen. Der Zinssatz war bis zum 31. März 2018 festgeschrieben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Darlehensvertrag zwischen der Klägerin und der X-Bank vom ... 2008 verwiesen.

In 2014 schloss die Klägerin mit der X-Bank eine mit "Zinssatz-Swapgeschäft" überschriebene Vereinbarung mit dem Anfangsdatum 29. März 2018 und dem Enddatum 31. März 2023. Die erste variable Periode war der Zeitraum vom 29. März 2018 bis zum 28. September 2018. Als Bezugsbetrag für das Swap-Geschäft wurde der Rest-Nominalbetrag des am 2008 vereinbarten Darlehens in Höhe von xxx € festgelegt. Die Berechnung der Zahlungsbeträge sollte auf der Grundlage eines Festsatzes von y v.H. p.a. erfolgen. Für die halbjährlichen Zahlungstermine wurde der jeweilige Restnominalbetrag aus dem ursprünglichen Darlehen zugrunde gelegt. Als Basiszins vereinbarten die Klägerin und die X-Bank den sechsmonats Euribor. Der Zahlungsaustausch sollte dahingehend erfolgen, dass der Zahler der Festbeträge (die Klägerin) an jedem Zahlungstermin für Festbeträge den entsprechenden Festbetrag an den Zahler der variablen Beträge zahlt und der Zahler der variablen Beträge (X-Bank) an jedem Zahlungstermin für variable Beträge den entsprechenden variablen Betrag an den Zahler der Festbeträge zu zahlen habe. Sollte der variable Satz negativ sein, hatte nach der Vereinbarung der Zahler der Festbeträge an dem betreffenden Fälligkeitstag für die variablen Beträge zusätzlich den als absoluten Betrag ausgedrückten variablen Betrag an den Zahler der variablen Beträge zu zahlen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Zinssatz-Swapgeschäft-Vereinbarung vom 2014 verwiesen.

Mit Nachtragsvereinbarung von 2018 zum Darlehensvertrag von 2008 vereinbarten die X-Bank und die Klägerin eine Verzinsung des ursprünglichen Darlehens zu einem Zinssatz von z v.H. jährlich. Diesen Zinssatz vereinbarten die Vertragsparteien als Festzinssatz bis zum 31. März 2023. Zudem löste die Klägerin im Jahr 2018 den Zinsswap-Vertrag gegen Zahlung eines Ablösebetrags in Höhe von xxx € ab.

In der Erklärung für die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2018 machte die Klägerin den Ablösungsbetrag für den Zinsswap in Höhe von xxx € als Betriebsausgaben geltend. Als Erläuterung führte die Klägerin dazu aus, dass der Zinsswap zur Absicherung eines Zinsschwankungsrisikos abgeschlossen worden sei. Der Beklagte lehnte eine Berücksichtigung des Ablösungsbetrages mit der Begründung ab, dass kein objektiver Nutzungs- und Funktionszusammenhang zwischen dem Darlehensvertrag und dem Swapgeschäft vorgelegen habe.

Gegen die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sowie über die Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach § 15a EStG für das Jahr 2018 legte die Klägerin Einspruch ein mit der Begründung, dass in der Rechtsprechung die Berücksichtigung von Ablösungsbeträgen aus Swapgeschäften nur für den Bereich der Überschusseinkünfte abgelehnt worden sei. Da die Klägerin aber gewerbliche Einkünfte erziele, zähle der Ablösungsbetrag zu den Betriebsausgaben. Die Klägerin habe im Jahr 2014 das Zinssatz-Swap-Geschäft getätigt, um Risiken hinsichtlich der Höhe des Nachfolgezinses nach Ablauf der Zinsbindungsfrist im März 2018 abzusichern. Zudem sei durch dieses Swapgeschäft lediglich ein Zinsrisiko abgedeckt worden. Ein weiteres Risiko, zum Beispiel ein Währungsrisiko, sei nicht hinzugetreten.

Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom ... 2023 als unbegründet zurück. Zur Begründung verwies der Beklagte darauf, dass Verluste aus Termingeschäften, zu denen auch Zinsswap-Geschäfte zählten, nach § 15 Abs. 4 S. 3 EStG einer Verlustausgleichsbeschränkung unterlägen. Es greife auch die Ausnahmevorschrift des § 15 Abs. 4 S. 4 EStG nicht, da die Klägerin nach ihrem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb weder Finanzdienstleistungen erbringe noch der Zinsswap zur Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs gedient habe. Letzterer Fall sei insbesondere deshalb nicht gegeben, da es sich bei den Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes z.B. um betriebliche Lieferungen und Leistungen im Rahmen von Warentermingeschäften oder Liefer- bzw. Einkaufsgeschäften handele. Dies sei im Falle der Klägerin, deren Geschäftszweck die Erzeugung und der Verkauf von Strom sei, nicht gegeben.

Mit ihrer dagegen erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter, die Aufwendungen für die Ablösung des Zinsswap-Geschäftes in Höhe von xxx € als Betriebsausgaben zum Abzug zuzulassen. Der Zinsswap sei vor dem Hintergrund des Auslaufens der Zinsbindung des Darlehensvertrages zum 31. März 2018 abgeschlossen worden und habe die Darlehensverlängerung gewährleisten und die Zinshöhe absichern sollen. Da der Zinsswap zur Endfinanzierung des Darlehens aufgrund der am Kapitalmarkt weiter gesunkener Zinsen nicht mehr erforderlich gewesen sei, habe die Klägerin ihn abgelöst. Es habe auch die nach der BFH-Rechtsprechung erforderliche Erfolgskorrelation des Sicherungs- und Grundgeschäftes vorgelegen. So sei die Klägerin kein neues Risiko - insbesondere kein Währungsrisiko - eingegangen. Mit dem Abschluss des ursprünglichen Darlehensvertrages habe die Klägerin ein Geschäft des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes getätigt, so dass die Ausnahme des § 15 Abs. 4 S. 4 EStG greife.

Die Klägerin beantragt,

die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und über den verrechenbaren Verlust nach § 15a EStG, jeweils vom in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2023, dahingehend abzuändern, dass der Gewinn aus Gewerbebetrieb um einen Betrag in Höhe von xxx € vermindert festgestellt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verweist zur Begründung seines Antrages auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung vom 2023.

Entscheidungsgründe

I. Die Klage ist begründet.

Die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2018 und über den verrechenbaren Verlust nach § 15a EStG 2018 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 S. 1 FGO. Der Beklagte hat die Berücksichtigung der Zahlungen für die Ablösung der Zinssatz-Swap-Vereinbarung in Höhe von xxx € als Betriebsausgaben im Jahr 2018 zu Unrecht abgelehnt. Dem Abzug der Aufwendungen für die Ablösung des Zinsswaps steht insbesondere nicht das Abzugsverbot nach § 15 Abs. 4 S. 3 EStG entgegen.

1. Zwar handelt es sich bei dem zwischen der Klägerin und der X-Bank abgeschlossenen "Zinssatz-Swapgeschäft" um ein Termingeschäft i.S.d. § 15 Abs. 4 S. 3 EStG.

Nach dieser Vorschrift gilt die Verlustausgleichs- und -abzugsbeschränkung in den Sätzen 1 und 2 des § 15 Abs. 4 EStG entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt. Diese können deshalb weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden (BFH-Urteil vom 9. Februar 2023 IV R 34/19, BStBl II 2023, 742).

a) Der Begriff des Termingeschäfts in § 15 Abs. 4 S. 3 EStG entspricht demjenigen in § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung folgt der steuerrechtliche Begriff des Termingeschäfts dabei dem des Zivilrechts. Der Gesetzgeber hat insoweit sowohl in § 1 Abs. 11 S. 6 Nr. 1 Kreditwesengesetz KWG) als auch in § 2 Abs. 3 Nr. 1 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) eine gleichlautende Legaldefinition des Termingeschäfts festgelegt. Danach zählen zu den Termingeschäften solche Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und deren Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom Preis oder Maß eines Basiswerts ableitet.

Diese Definition ist grundsätzlich auch für das Steuerrecht maßgeblich. § 15 Abs. 4 S. 3 EStG erfasst nach seinem eindeutigen Wortlaut dabei einschränkend nur solche Termingeschäfte, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt, nicht jedoch solche, die auf eine tatsächliche ("physische") Lieferung des Basiswerts am Ende der Laufzeit gerichtet sind. Einigkeit besteht in der Rechtsprechung dahingehend, dass Zinsswapgeschäfte zu den Termingeschäften i.S.d. § 15 Abs. 4 EStG zählen (BFH-Urteil vom 9. Februar 2023 IV R 34/19, BStBl II 2023, 742).

b) Nach diesen Grundsätzen liegt auch im Streitfall ein Termingeschäft i.S.d. § 15 Abs. 4 S. 3 EStG vor. Die Klägerin hat mit der X-Bank eine mit "Zinssatz-Swapgeschäft" überschriebene Vereinbarung mit dem Anfangsdatum 29. März 2018 und dem Enddatum 31. März 2023 geschlossen. Als Bezugsbetrag für das Swap-Geschäft wurde der Rest-Nominalbetrag des 2008 vereinbarten Darlehens in Höhe von xxx € festgelegt. Die Berechnung der Zahlungsbeträge sollte auf der Grundlage eines Festsatzes von y v.H. p.a. erfolgen. Für die halbjährlichen Zahlungstermine wurde der jeweilige Restnominalbetrag aus dem ursprünglichen Darlehen zugrunde gelegt. Als Basiszins vereinbarten die Vertragsparteien den sechsmonats Euribor. Der Zahlungsaustausch sollte dahingehend erfolgen, dass die Klägerin als Zahlerin der Festbeträge an jedem Zahlungstermin für Festbeträge den entsprechenden Festbetrag an den Zahler der variablen Beträge (X-Bank) zahlt und der Zahler der variablen Beträge an jedem Zahlungstermin für variable Beträge den entsprechenden variablen Betrag an den Zahler der Festbeträge zu zahlen habe. Sollte der variable Satz negativ sein, hatte nach der Vereinbarung der Zahler der Festbeträge an dem betreffenden Fälligkeitstag für die variablen Beträge zusätzlich den als absoluten Betrag ausgedrückten variablen Betrag an den Zahler der variablen Beträge zu zahlen.

Durch diese Vereinbarung sollte die Klägerin einen Differenzausgleich bzw. einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße, hier den sechsmonats Euribor, bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangen, so dass es sich um ein Termingeschäft im steuerrechtlichen Sinn handelte (vgl. dazu BFH-Urteil vom 19. November 2024 VIII R 26/21, juris). Zudem gehen auch die Beteiligten selbst davon aus, dass es sich bei dem streitbefangenen Geschäft um ein Termingeschäft i.S. von § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG handelt.

2. Allerdings greift zugunsten der Klägerin die Rückausnahme nach § 15 Abs. 4 S. 4 EStG.

a) Entsprechend der hier allein in Betracht kommenden zweiten Alternative des § 15 Abs. 4 S. 4 EStG unterliegen Verluste aus Termingeschäften nicht den Beschränkungen des Satzes 3 der Vorschrift, wenn die zugrundeliegenden Geschäfte der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen.

Nach der inzwischen ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung führen der Sicherungszweck des Termingeschäfts und der Zusammenhang mit dem abgesicherten Grundgeschäft dazu, dass der Verlust aus dem Termingeschäft steuerlich voll berücksichtigungsfähig ist. Zur Begründung beruft sich der BFH darauf, dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers unter diese Ausnahme insbesondere Warentermingeschäfte fielen, die zur Absicherung von Geschäften des physischen Wareneinkaufs oder Warenverkaufs getätigt würden. Diese Geschäfte würden nicht in Spekulationsabsicht abgeschlossen, sondern deshalb, weil Preis- bzw. Währungsrisiken minimiert bzw. ausgeschlossen werden sollten. Ausgehend davon, dass Geschäfte i.S.d § 15 Abs. 4 S. 4 Alt. 2 EStG dazu dienten, Risiken aus dem Grundgeschäft auszuschließen bzw. zumindest zu minimieren, sei sowohl ein objektiver Nutzungs- und Funktionszusammenhang als auch ein subjektiver Sicherungszusammenhang erforderlich. Der Zusammenhang zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft müsse nicht nur gewollt, das Sicherungsgeschäft müsse vielmehr auch geeignet sein, Risiken aus dem Grundgeschäft zu kompensieren. Letzteres setze eine gegenläufige Erfolgskorrelation von Grund- und Sicherungsgeschäft voraus. Diese gegenläufige Erfolgskorrelation von Grund- und Sicherungsgeschäft sei nur möglich, wenn die mit dem Grundgeschäft verbundenen Risiken bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht anlässlich eines Termingeschäfts als vermeintlichem Sicherungsgeschäft durch gleichgewichtige oder sogar weitergehende Risiken ersetzt würden (BFH-Urteil vom 9. Februar 2023 IV R 34/19, BStBl II 2023, 742).

b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze, denen der erkennende Senat folgt, hat die Klägerin mit dem Abschluss der Zinssatz-Swap-Vereinbarung ein Geschäft zur Absicherung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs getätigt.

aa) Die Klägerin hat ursprünglich 2008 einen Kreditvertrag mit der X-Bank über eine Kreditsumme in Höhe von xxx € mit einer Laufzeit bis zum 31. März 2023 mit einer festen halbjährlichen Tilgungsquote in Höhe von xxx € abgeschlossen. Der Zinssatz in Höhe von x v.H. war zunächst bis März 2018 festgeschrieben. Im Jahr 2014 hat die Klägerin dann mit der X-Bank die streitgegenständliche Zins-Swap-Vereinbarung geschlossen. Zwar hat die Klägerin dieses Geschäft erst ca. vier Jahre nach Abschluss des Grundgeschäfts, dem ursprünglichen Darlehensvertrag, geschlossen. Gleichwohl waren alle Einzelheiten des Zinsswaps auf den Darlehensvertrag abgestimmt. Die jeweilige Bezugsgröße entsprach der Höhe des jeweiligen Restbetrages des ursprünglichen Darlehens und die Zinszahlungszeiträume für den Swap den jeweiligen Tilgungszeiträumen für das Ursprungsdarlehen. Wirtschaftlich gesehen erreichte die Klägerin dadurch zum Zeitpunkt des Auslaufens der ursprünglichen Zinsbindung im März 2018 eine neue Zinsbindung für die Restlaufzeit des Darlehens zu einem Festzins von y v.H.

bb) Mit der dadurch bewirkten Zinsbindung für die Restlaufzeit des Darlehens war der Abschluss der Zins-Swap-Vereinbarung geeignet, die Risiken aus dem ursprünglichen Grundgeschäft, dem Darlehensvertrag, abzusichern.

aaa) Nach Ablauf der ersten Zinsbindungsfrist zum 31. März 2018 bestand für die Klägerin das Risiko, dass die gegenüber dem Abschlusszeitpunkt im Jahr 2008 bis zum Jahr 2014 deutlich gesunkenen Zinsen am Kapitalmarkt wieder erheblich steigen könnten. Insoweit hat sich die Klägerin durch den Abschluss des Zinsswaps für die Restlaufzeit des Darlehensvertrages wirtschaftlich einen Festzins von y v.H. gesichert, der immer noch weit unter dem Darlehenszinssatz von x v.H. aus dem Jahr 2008 lag. Die erforderliche gegenläufige Erfolgskorrelation von Grund- und Sicherungsgeschäft war damit gegeben. Sollte der Zins am Kapitalmarkt steigen und sich das Risiko des variablen Zinssatzes nach Ablauf der Zinsbindungsfrist realisieren, wäre der Zinsaufwand für die Klägerin durch die Ausgleichzahlungen aus dem Swap-Geschäft auf einen Zinssatz von y v.H. gedeckelt, während die Klägerin gegenläufig auch bei einem weiteren Absinken der Zinsen nicht weiter profitieren würde, sondern ihrerseits Ausgleichszahlungen zu leisten hätte. Daher war der Zinsswap aus der Sicht des Jahres 2014 geeignet, die Risiken am Kapitalmarkt abzusichern und der Klägerin Planungssicherheit zu gewährleisten.

bbb) Zudem ist der Klägerin bei Abschluss des Zins-Swaps kein weiteres Spekulationsrisiko entstanden, was einer Eignung als Sicherungsinstrument hätte entgegenstehen können. Anders als in der vom Beklagten angeführten BFH-Entscheidung vom 23. Februar 2023 (IV R 34/19, BStBl II 2023, 742) ist die Klägerin kein weiteres Risiko durch die zusätzliche Verbindung z.B. mit einem Währungsswap eingegangen. Vielmehr bewirkte der Zins-Swap für die Klägerin wirtschaftlich nur eine Zinsfestschreibung bis zum Darlehensende.

ccc) Die Aufwendungen aus der Ablösung des Zins-Swaps waren letztlich das Resultat der weiter abgesunkenen Zinsen am Kapitalmarkt. Insoweit hatte die Klägerin mit der Ablösung des Swaps lediglich die Aufwendungen in einer Summe vorgezogen, die anderenfalls über die Restlaufzeit des Swap-Geschäftes entstanden wären. Das Swap-Geschäft war für die Klägerin aufgrund der Abschlussfinanzierung des ursprünglichen Darlehens zu einem Zinssatz von z v.H. wirtschaftlich unrentabel geworden.

cc) Der Abschluss des Zinssatz-Swap-Geschäftes erfolgte auch in der Absicht, die Risiken aus dem Grundgeschäft abzusichern. Nach den Ausführungen des Geschäftsführers der Klägerin in der mündlichen Verhandlung bestünden die besonderen Anforderungen bei der Kostenkalkulation zum Betrieb eines Windparks angesichts der staatlich garantierten Einspeisevergütung für den erzeugten Strom neben der Höhe der Wartungskosten insbesondere in der Berücksichtigung der Darlehenszinsen aus der Kapitalbeschaffung zur Finanzierung des Anlagevermögens. Daher sei es der Klägerin besonders darauf angekommen, durch den Abschluss der Zinsswap-Vereinbarung Planungssicherheit hinsichtlich der Zinsbelastung bis zum Ende der Laufzeit des Darlehens zu erhalten.

An dieser Darstellung hat der Senat keine Zweifel. Vor dem Hintergrund der Zinsentwicklung vom Jahr 2008 bis zum Jahr 2014 erscheint der Vortrag, durch den Abschluss des Zinsswaps im Endeffekt eine langfristige Zinsbindung zu erhalten wirtschaftlich schlüssig und nachvollziehbar. Letztlich hat auch der Beklagte keine Zweifel an der Sicherungsabsicht geltend gemacht.

dd) Schließlich hat die Klägerin mit dem Abschluss der Zinssatz-Swap-Vereinbarung auch ein Geschäft zur Sicherung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs getätigt.

aaa) Zu den gewöhnlichen Geschäften gehören grundsätzlich alle in der Betriebswirtschaftslehre genannten unternehmerischen Handlungsparameter bezogen auf den konkret gegebenen Betrieb: die Beschaffung von Gegenständen und Rechten, Forschung und Entwicklung, Herstellung und Verarbeitung, Werbung und Vertrieb, Investition und Finanzierung bezogen sowohl auf das Umlauf- wie das Anlagevermögen, laufender Bank- und Versicherungsverkehr, Buchführung und Aufstellung des Jahresabschlusses (MüKoHGB/Jickeli, 5. Aufl. 2022, HGB § 116 Rn. 22).

Diese weitgefasste Auslegung des Begriffs des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs kommt auch in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck. Darin wird ausgeführt, dass die Beschränkung der Verlustverrechnung nicht für Verluste aus Termingeschäften eingreifen soll, soweit diese der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs (z. B. von betrieblichen Lieferungen und Leistungen) dienen. Unter diese Ausnahme fallen insbesondere Warentermingeschäfte, die zur Absicherung von Geschäften des physischen Wareneinkaufs oder Warenverkaufs getätigt werden. (Bundestagsdrucksache 14/443, Dritter Bericht des Finanzausschusses vom 3. September 1999, S. 28).

Danach gehört der Abschluss des Darlehensvertrages auch zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Klägerin. So ist es für Betreiber von Windparks üblich, die Anschaffung ihres Anlagevermögens durch Darlehen zu finanzieren. Ebenso üblich ist nach Kenntnis des erkennenden Senats, insbesondere des als Bankdirektor tätigen ehrenamtlichen Richters, der Abschluss von Zinssicherungsgeschäften bei langfristigen Kreditvereinbarungen.

Zwar nennt die Gesetzesbegründung "insbesondere Warentermingeschäfte, die zur Absicherung von Geschäften des physischen Wareneinkaufs oder Warenverkaufs" getätigt werden. Dieses Beispiel ist aber bereits nach dem Wortlaut "insbesondere" keineswegs abschließend gemeint. Vielmehr stellt die Gesetzesbegründung entscheidend darauf ab, dass die Termingeschäfte nicht in Spekulationsabsicht, sondern zur Absicherung von Preis- bzw. Währungsrisiken abgeschlossen werden.

bbb) Diesem Zweck diente auch die Zinssatz-Swap-Vereinbarung, die die Klägerin mit der X-Bank geschlossen hatte. Gesichert werden sollte die Anschlussfinanzierung nach dem Auslaufen der Zinsbindung aus dem ursprünglichen Darlehen aus dem Jahr 2008. Dies war zum Erwerb der Windkraftanlagen und damit zur Anschaffung des wesentlichen Anlagevermögens abgeschlossen worden. Die Sicherung eines festen Zinssatzes diente damit der Absicherung der Preisrisiken aus der Darlehensüberlassung. Eine Spekulationsabsicht ist dagegen nicht ersichtlich.

3. Schließlich steht einer Berücksichtigung des Ablösungsbetrages auch nicht die Rechtsprechung des 8. Senats des BFH in seinem Urteil vom 19. November 2024 (VIII R 26/21, juris) entgegen. Zwar hat der BFH entschieden, dass die Beendigung eines Zinsswaps, der im Zusammenhang mit der Finanzierung einer vermieteten Immobilie zur Begrenzung des Zinsänderungsrisikos abgeschlossen worden ist, den bis dahin bestehenden wirtschaftlichen Veranlassungszusammenhang zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auflöse. Erbrachte Ausgleichszahlungen aus der Ablösung des Zinsswaps stünden dann nicht mehr im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einkünften aus der Nutzungsüberlassung der vermieteten Immobilie. Diese Rechtsprechung ist jedoch ausdrücklich im Zusammenhang mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ergangen und ist auf den Bereich der gewerblichen Einkünfte, die im vorliegenden Verfahren zugrunde liegen, nicht übertragbar.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.Die Übertragung der Berechnung der Höhe der festzustellenden Besteuerungsgrundlagen und des Verlustes nach § 15a EStG folgt aus § 100 Abs. 2 S. 2 FGO. Die Revision war im Hinblick darauf, dass die Auslegung des Begriffs des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs in § 15 Abs. 4 S. 4 Alt. 2 EStG noch nicht höchstrichterlich geklärt erscheint, gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Fortbildung des Rechts zuzulassen.