Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 23.06.2025, Az.: 1 LC 131/24
Gesamte Anlage in ihrer geänderten Gestalt als Gegenstand der bauplanungsrechtlichen Prüfung i.R.d. Erteilung einer Baugenehmigung für den Anbau von Wintergärten an den Masthähnchenstall
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 23.06.2025
- Aktenzeichen
- 1 LC 131/24
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2025, 18104
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2025:0623.1LC131.24.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Osnabrück - 29.08.2024 - AZ: 2 A 125/23
Rechtsgrundlage
- § 35 Abs. 1 Nr. 1, 4, 6, 9 BauGB
Fundstellen
- BauR 2025, 1346-1349
- DÖV 2025, 852
- NordÖR 2025, 593
- NuR 2025, 775-778
- ZUR 2025, 685-688
- ZfBR 2025, 479-481
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ob ein Betrieb i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB vorliegt und welche Betriebsanlagen und -mittel ihm zugehören, richtet sich nicht nach den Prämissen etwaiger für einzelne Anlagen früher erteilter Genehmigungen, sondern nach der tatsächlichen Bewirtschaftungsweise.
- 2.
Der so definierte Betrieb, und nicht das zu beurteilende Vorhaben oder ein bestimmter Betriebszweig innerhalb des Gesamtbetriebs, ist Anknüpfungspunkt für die Beurteilung als landwirtschaftlich oder nicht landwirtschaftlich i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1, § 201 BauGB. Der Charakter des Betriebs kann nur einheitlich beurteilt werden, wobei das Vorhandensein relevanter nichtlandwirtschaftlicher Betriebszweige - von der anerkannten Fallgruppe der mitgezogenen Nutzungen (Hofladen, Ferienzimmer etc.) und den im Gesetz ausdrücklich geregelten Fallgruppen der im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs genutzten Biogas- bzw. Solaranlage (§ 35 Abs. 1 Nr. 6, 9 BauGB) abgesehen - die Eigenschaft des Betriebs als landwirtschaftlicher insgesamt entfallen lässt.
- 3.
§ 245a Abs. 6 Satz 1 BauGB ist nicht analog auf Vorhaben anwendbar, die darauf abzielen, die Anforderungen bestimmter vom Lebensmittelhandel freiwillig definierter Haltungsformen oder die auch die Hähnchenmast erfassenden Vorgaben der VO (EU) 2018/848 an eine ökologische/biologische Produktion zu erfüllen.
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 2. Kammer - vom 29. August 2024 geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für den Anbau von Wintergärten an seinen Masthähnchenstall bei gleichzeitiger Tierplatzreduktion sowie die Errichtung von unterirdischen Abwasserbehältern.
Er betreibt im Haupterwerb, gemeinsam mit seinem Sohn, einen landwirtschaftlichen Betrieb Gebiet der Beigeladenen. Der landwirtschaftliche Betrieb ist aus steuerlichen Gründen geteilt in einen vom Kläger selbst und einen von einer GbR, bestehend aus dem Kläger und seinem Sohn, bewirtschafteten Betrieb. Insgesamt hält die Familie an vier Standorten Tiere, und zwar an der Hofstelle und den im Außenbereich gelegenen Außenstandorten I bis III.
An der Hofstelle (A-Straße) werden auf der Grundlage von Baugenehmigungen aus den Jahren 1966, 1974 und 1985 insgesamt 1.050 Mastschweine gehalten; jedenfalls im Zuge des 1974 abgeschlossenen Genehmigungsverfahrens wurde der Stall als nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert eingestuft. Etwa 900 Meter nordöstlich der Hofstelle - auf einem im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft dargestellten Grundstück - liegt der streitgegenständliche Außenstandort I (H. Straße), an dem in zwei Ställen zusammen 83.000 Masthähnchen gehalten werden. Für die Errichtung und den Betrieb der Stallanlage erhielt der Kläger am 18. Juli 2008 eine Genehmigung nach § 4 BImSchG. Auch dieser lag eine Einstufung des Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zugrunde. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung wurde für das Vorhaben nicht durchgeführt. Etwa 1.200 Meter südöstlich des Außenstandorts I befindet sich der im Jahr 1999 auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB immissionsschutzrechtlich genehmigte, vom Kläger später erworbene Außenstandort II (I. -Straße) mit 82.800 Masthähnchenplätzen. Rund 2 km nördlich hiervon liegt der Außenstandort III (J. -Straße) mit 29.995 Junghennenplätzen, den der Beklagte im Jahr 2021 ebenfalls auf der Grundlage einer bauplanungsrechtlichen Beurteilung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB genehmigt hatte.
Im Eigentum des Klägers stehen rund 65 ha landwirtschaftliche Nutzfläche in Deutschland sowie 14,14 ha in den Niederlanden. Darüber hinaus hat der Kläger verschiedene Flächen gepachtet. Für 87,77 ha läuft die Pachtzeit ausweislich der vorgelegten Verträge bis zum 31. Oktober 2040. Darüber hinaus bewirtschaftet der Kläger eine Fläche von rund 7 ha; die entsprechenden Verträge laufen 2025 bzw. 2026 aus.
Am 24. Oktober 2022 beantragte der Kläger bei dem Beklagten für den Außenstandort I eine Genehmigung für den Anbau eines Wintergartens je Stall und die Errichtung von vier unterirdischen Abwasserbehältern in Verbindung mit einer Reduktion auf 30.000 Tierplätze je Stall (geplante Gesamttierzahl: 60.000). Im Rahmen der Antragstellung führte der Kläger aus, dass durch die Wintergärten eine zusätzliche Nutzfläche von 900 m2 entstehen werde (450 m2 pro Wintergarten), dies entspreche einem Zuwachs von ca. 25 % zur bisherigen Gesamtnutzfläche von 1.800 m2 pro Stall. Das Vorhaben solle sowohl dem Tierwohl als auch der Existenzsicherung dienen. Am 3. November 2022 teilte der Beklagte dem Kläger nach dessen Anzeige gem. § 15 BImSchG mit, dass das Vorhaben keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfe, allerdings eine Baugenehmigung benötigt werde. Die Landwirtschaftskammer reichte am 13. Januar 2023 eine Stellungnahme hinsichtlich der Privilegierung gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ein. Sie berechnete, dass die benötigte Futterfläche für die Schweine an der Hofstelle 46,05 ha und für die (geplanten) 60.000 Hähnchen an dem verfahrensgegenständlichen Außenstandort I 104,28 ha betrage (insgesamt: 150,33 ha). Die Außenstandorte II und III seien bei der Futterflächenberechnung aufgrund ihrer planungsrechtlichen Beurteilung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB irrelevant. Berücksichtige man diesen Bedarf gleichwohl zusätzlich, betrage dieser 171,93 ha (insgesamt für alle Tiere mithin 322,26 ha).
Der Beklagte lehnte den Bauantrag mit Bescheid vom 20. Juni 2023 ab. Den Widerspruch des Klägers wies er mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2023 zurück. Zur Begründung berief er sich jeweils darauf, dass das Vorhaben nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu beurteilen sei, da jedenfalls für die auf der Hofstelle und den drei Außenstandorten zusammengenommen gehaltenen Tiere keine überwiegende eigene Futtergrundlage zur Verfügung stehe, einer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB die UVP-Vorprüfungspflichtigkeit entgegenstehe und das Vorhaben nach 35 Abs. 2 BauGB nicht zulässig sei, da es die Erweiterung bzw. Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lasse.
Die am 2. August 2023 erhobene Klage mit den Anträgen,
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 20. Juni 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Juli 2023 zu verpflichten, ihm die beantragte Baugenehmigung zu erteilen,
hilfsweise,
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 20. Juni 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Juli 2023 zu verpflichten, den Bauantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes erneut zu bescheiden,
hat das Verwaltungsgericht hinsichtlich des Hauptantrags abgewiesen; dem Hilfsantrag hat es stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Verpflichtungsantrag könne nicht stattgegeben werden, da der Beklagte verschiedene Genehmigungsvoraussetzungen noch nicht geprüft habe. Es liege ein sogenanntes steckengebliebenes Genehmigungsverfahren vor, das eine Beschränkung auf die Prüfung des Bescheidungsantrags rechtfertige. Dieser sei begründet. Das zu prüfende Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt sei bauplanungsrechtlich zulässig, da es nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 201 BauGB im Außenbereich privilegiert sei. Der Tierhaltungsbetrieb, dem das Vorhaben diene, sei als landwirtschaftlich einzustufen, da der Kläger mit rund 167 ha Eigentums- und langfristig gesicherten Pachtflächen über ausreichende Flächen verfüge, um den Futterbedarf überwiegend selbst erzeugen zu können. Maßgeblich sei insoweit nur der Futterbedarf der Hofstelle und des Außenstandorts I, denn nur diese seien als landwirtschaftliche Tierhaltung genehmigt. Den Außenstandorten II und III seien als gewerblichen Tierhaltungsanlagen hingegen keine Futterflächen zugeordnet. Die Notwendigkeit einer diesbezüglichen Trennung ergebe sich aus dem Wortlaut des § 35 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 BauGB, aber auch aus der Systematik der Norm: Landwirtschaftliche und gewerbliche Tierhaltungsanlagen erfüllten unterschiedliche Funktionen; daher sei es systemwidrig, die letzteren bei der Genehmigung der ersteren zu berücksichtigen. Eine Hinzurechnung des Flächenbedarfs für Tiere in gewerblich genehmigten Anlagen führe faktisch zu einer zu starken Beschränkung der landwirtschaftlich genehmigten Tierhaltungsanlagen, die der Gesetzgeber offenbar nicht gewollt habe; er habe ein Nebeneinander beider Anlagentypen stattdessen ausdrücklich hingenommen. Ein Hinzurechnen der Tiere in gewerblich genehmigten Anlagen führe zudem zu willkürlichen Ergebnissen: Werde zuerst die landwirtschaftliche Anlage gebaut und dann die gewerbliche, müsse nur für eine Anlage der Futterflächenbedarf gedeckt werden, im umgekehrten Fall hingegen der für beide Anlagen. Den Anforderungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB laufe es nicht entgegen, bei der Ermittlung des Flächenbedarfs Tiere in gewerblich genehmigten Anlagen unberücksichtigt zu lassen; sobald die Flächen des Betriebs "verbraucht" seien, müssten weitere Anlagen die Anforderungen an gewerbliche Tierhaltungsanlagen erfüllen. Auch der Zweck des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, einem Missbrauch entgegenzuwirken, sei nicht berührt. Eine Umgehung der Regelungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB durch Umnutzung landwirtschaftlich genehmigter in gewerbliche Tierhaltungsanlagen, um die so freigewordenen Flächen dann neuen Tierhaltungsanlagen zuordnen zu können, sei nicht zu befürchten. In einem solchen Fall müsse die umgenutzte Anlage die Anforderungen des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB erfüllen und neu genehmigt werden.
Sowohl der Kläger als auch der Beklagte haben fristgerecht die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und begründet.
Der Beklagte führt zur Begründung seiner Berufung aus, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von einer Privilegierung des Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ausgegangen. Die Landwirtschaftskammer habe den Ertrag der Futterflächen des Klägers mit 76 dt/ha Körnermais zu günstig berechnet; realistisch seien nur 69 dt/ha. Die Berücksichtigungsfähigkeit der Eigentumsflächen aus den Niederlanden sei nicht nachgewiesen, da deren Lage und Beschaffenheit nicht dargelegt sei. Ferner hätten beim Futterbedarf die Außenstandorte II und III mitberücksichtigt werden müssen. Die Trennung in landwirtschaftlich und gewerblich genehmigte Tierhaltungsanlagen sei angesichts ihrer gleichartigen Bewirtschaftung nicht sachgerecht. Es handele sich um einen Gesamtbetrieb, der auch im Rahmen der Kumulationsregelung des UVP-Rechts einheitlich betrachtet werde. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach eine einmal nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB genehmigte Anlage auch in Zukunft immer nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu beurteilen sei, sei unzutreffend. Die aus Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte abgeleiteten Argumente des Verwaltungsgerichts überzeugten nicht. Die Zusammenrechnung aller Tiere führe nicht zu willkürlichen Ergebnissen. Sofern im Einzelfall, wie hier, gewisse Härten für den Landwirt entstünden, sei es Sache des Gesetzgebers, nicht des Beklagten, für praktikable Lösungen zu sorgen. Eine Umgehungsgefahr bestehe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts durchaus.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 29. August 2024 zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Er meint, für sein Änderungsvorhaben müsse er ohnehin keine Futtergrundlage nachweisen, da sein Betrieb bereits als landwirtschaftlicher Betrieb genehmigt sei. Gegenstand des Bauantrags sei lediglich eine Bestandsverringerung. Die Genehmigungsfrage für das Gesamtvorhaben stelle sich anlässlich dieser Änderung nicht neu. Im Übrigen setze sich der Beklagte über die fachgutachterliche Stellungnahme der Landwirtschaftskammer ohne nähere Begründung und Nachweis der gegenteiligen Auffassung hinweg; dafür fehle ihm der Sachverstand. Die Kritik des Beklagten an der Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Futterbedarf des Tierbestands der beiden als gewerblich genehmigten Stallanlagen sei bei der Einstufung des Vorhabens als landwirtschaftlich nicht zu berücksichtigen, sei unbegründet.
Zur Begründung seiner eigenen Berufung führt der Kläger aus, das Verwaltungsgericht habe nicht bei einem Bescheidungsausspruch stehen bleiben dürfen, sondern über den Verpflichtungsantrag entscheiden müssen, da die Sache spruchreif gewesen sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 29. August 2024 zu ändern und nach seinem erstinstanzlichen Hauptantrag zu erkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Er verweist auf noch ausstehende Unterlagen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Hilfsantrag des Klägers zu Unrecht stattgegeben. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 20. Juni 2023 und sein Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2023 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Sein Vorhaben ist bauplanungsrechtlich unzulässig, da es im Außenbereich errichtet werden soll, dort nicht privilegiert ist und jedenfalls die öffentlichen Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1, 5 und 7 BauGB beeinträchtigt.
1.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Frage der Privilegierung des Außenstalls I vom Beklagten zu prüfen war. Wird, wie hier, die Änderung einer baulichen Anlage zur Genehmigung gestellt, so ist Gegenstand der bauplanungsrechtlichen Prüfung die gesamte Anlage in ihrer geänderten Gestalt (BVerwG, Urt. v. 15.5.1997 - 4 C 23.95 -, NVwZ 1998, 58 = juris Rn. 15 m.w.N.). Zwar kann sich die Prüfung auf diejenigen baurechtlichen Fragen beschränken, die von der Änderung berührt werden (BVerwG, Beschl. v. 4.2.2000 - 4 B 106.99 -, NVwZ 2000, 1047 = BRS 63 Nr. 172 = juris Rn. 2). Das ist hier aber hinsichtlich der Privilegierung der Fall. Der Anbau von Wintergärten erhöht zumindest den Flächenverbrauch des Vorhabens und verändert dessen Wirkung im Landschaftsbild. Damit sind öffentliche Belange berührt, deren Überwindung der Gesetzgeber von der Privilegierung des Vorhabens abhängig gemacht hat.
2.
Das Vorhaben des Klägers ist im Außenbereich nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert. Eine solche Privilegierung setzt voraus, dass das Vorhaben einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient. Das ist hier nicht der Fall.
a)
Ein Betrieb ist gekennzeichnet durch eine sichtbare organisatorische Zusammenfassung von Betriebsanlagen und Betriebsmitteln auf einer bestimmten Betriebsfläche (BVerwG, Urt. v. 17.2.2011 - 4 C 9.10 -, BVerwGE 139, 21 = NVwZ 2011, 884 = juris Rn. 19; v. 16.12.1993 - 4 C 19.92 -, ZfBR 1994, 149 = BauR 1994, 337 = juris Rn. 12; v. 18.3.1983 - 4 C 17.81 -, NVwZ 1984, 303 = DVBl. 1983, 893 = juris Rn. 12 f.), wobei das Erfordernis einer bestimmten Betriebsfläche gerade bei landwirtschaftlichen Betrieben Anlagen an mehreren Standorten nicht ausschließt, solange eine einheitliche Bewirtschaftung noch möglich ist. Ob ein Betrieb in diesem Sinne vorliegt und welche Betriebsanlagen und -mittel ihm zugehören, richtet sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht nach den Prämissen etwaiger für einzelne Anlagen früher erteilter Genehmigungen, sondern nach der tatsächlichen Bewirtschaftungsweise zum für die Beurteilung der Baurechtmäßigkeit des Vorhabens maßgeblichen Zeitpunkt bzw. - sofern mit dem Vorhaben der Aufbau oder eine Veränderung der bisherigen Betriebsstruktur einhergehen soll - nach einer Prognose der künftigen Bewirtschaftungsweise. Die Genehmigungslage kann insoweit allenfalls ein Indiz unter vielen sein, wenn die Zuordnung einer Anlage zu einem bestimmten Betrieb tatsächlich zweifelhaft ist.
Gemessen daran gehören alle vier im Tatbestand genannten Anlagenstandorte der Klägerfamilie und alle dort genannten im Eigentum des Klägers stehenden oder von ihm langfristig gepachteten Flächen einem einheitlichen Betrieb an. Insbesondere unter Berücksichtigung der Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 20. Juni 2025 einschließlich des diesem als Anlage beigefügten Gesellschaftsvertrages in der Fassung des Nachtrags vom 1. Juni 2025 geht der Senat davon aus, dass die Ställe und Flächen vom Kläger und seinem Sohn gemeinschaftlich bewirtschaftet werden und dass eine organisatorische Aufspaltung in einen persönlichen Betrieb des Klägers (Außenstandorte I und II) und einen Betrieb der GbR (Hofstelle und Außenstandort III) mit jeweils eigenen Kassen und eigenen Betriebsmitteln - anders als noch im Schreiben des Steuerberaters des Klägers vom 30. April 2025 dargestellt - nicht existiert; auch der Steuerberater hat dies mit Schreiben vom 17. Juni 2025 richtiggestellt. Die Frage, welchem Betrieb die im Eigentum des Klägers stehenden, nach den Angaben der Landwirtschaftskammer aber von dessen Sohn bzw. von der GbR bewirtschafteten Flächen zuzuordnen sind, stellt sich angesichts dessen nicht. Erst recht stellt sich aber nicht die Frage, ob die ursprünglich als landwirtschaftlich eingestuften Ställe auf der Hofstelle und am Außenstandort I gemeinsam mit sämtlichen von der Familie bewirtschafteten Flächen einerseits und die als gewerblich eingestuften Stallanlagen an den beiden Außenstandorten II und III andererseits jeweils eigene Betriebe sind. Eine tatsächliche organisatorische Trennung ist insoweit zu keinem Zeitpunkt von einem der Beteiligten geltend gemacht, geschweige denn substantiiert dargelegt, sondern vielmehr in der mündlichen Verhandlung nochmals ausdrücklich in Abrede gestellt worden.
Der so definierte Betrieb, und nicht etwa das zu beurteilende Vorhaben (auf das das Verwaltungsgericht in der Sache abstellt) oder ein bestimmter Betriebszweig innerhalb des Gesamtbetriebs, ist nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB Anknüpfungspunkt für die Beurteilung als landwirtschaftlich oder nicht landwirtschaftlich (Söfker/Kment, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 35 Rn. 160, Stand: September 2024). Der Charakter des Betriebs kann nur einheitlich beurteilt werden, wobei das Vorhandensein relevanter nichtlandwirtschaftlicher Betriebszweige - von der anerkannten Fallgruppe der "mitgezogenen" Nutzungen (Hofladen, Ferienzimmer etc.) und den im Gesetz ausdrücklich geregelten Fallgruppen der im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs genutzten Biogas- bzw. Solaranlage (§ 35 Abs. 1 Nr. 6, 9 BauGB) einmal abgesehen - die Eigenschaft des Betriebs als landwirtschaftlicher insgesamt entfallen lässt (ebenso VG Düsseldorf, Urt. v. 29.8.2024 - 28 K 45/22 -, KommJur 2024, 414 = juris Rn. 25 ff.).
Eine Auslegung des in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB verwendeten Begriffs des landwirtschaftlichen "Betriebs" im Sinne eines landwirtschaftlichen "Betriebszweigs" eines ggf. auch gemischten Betriebs verbietet sich. Es würde sich - erstens - um eine Auslegung über den Gesetzeswortlaut hinaus handeln. Sie widerspricht auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift.
Die Anknüpfung der Landwirtschaftsförmigkeit an den (Gesamt-)Betrieb mit seinen Anforderungen an Größe, Dauerhaftigkeit und Sachkunde des Betriebsinhabers ist eng mit der Zielrichtung der Norm, eine spätere Zweckentfremdung der privilegierten Anlage zu erschweren, verbunden (vgl. Weyreuther, Bauen im Außenbereich, 1979, S. 108). Hinzu kommt - zweitens - dass ein Abstellen auf die Landwirtschaftsförmigkeit von Betriebszweigen mit Blick gerade auf die Tierhaltung Schwierigkeiten bereitet. Denn § 201 BauGB setzt für die Landwirtschaftsförmigkeit einer Tierhaltung voraus, dass das Futter überwiegend auf den zum Betrieb gehörenden landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann. Eine im Rahmen des§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB vorgenommene Ersetzung der betriebs- durch eine betriebszweigbezogene Betrachtungsweise müsste sich hier fortsetzen. Wo aber die betriebszugehörigen Flächen nicht tatsächlich zur Versorgung der eigenen Tiere, sondern zur Produktion anderweitig vermarkteter Feldfrüchte genutzt werden, bilden Flächenbewirtschaftung und Tierhaltung eigene Betriebszweige. Die in § 201 BauGB getroffene Entscheidung, die Landwirtschaftsförmigkeit einer Tierhaltung gerade nicht an die tatsächliche Nutzung betriebszugehöriger Flächen als Futterbasis, sondern lediglich an die abstrakte Möglichkeit hierzu zu knüpfen, würde mit anderen Worten bei einer betriebszweigbezogenen Betrachtung ins Leere gehen.
Erst recht verbietet es sich, einen Betrieb, der (über "mitgezogene Nutzungen" hinaus) über nichtlandwirtschaftliche Betriebszweige verfügt, als "auch landwirtschaftlichen Betrieb" im Rahmen einer einheitlichen Betrachtungsweise insgesamt als landwirtschaftlich zu verstehen, und zwar selbst dann, wenn der landwirtschaftliche Betriebszweig den Betriebsschwerpunkt bildet. Eine solche Auslegung hätte nämlich zur Folge, dass auch die den nichtlandwirtschaftlichen Betriebszweigen dienenden Anlagen im Außenbereich privilegiert wären. Im vorliegenden Fall hätte diese Auslegung etwa zur Folge, dass auch die nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB genehmigten Ställe - als nichtlandwirtschaftlicher Betriebszweig - aufgrund des landwirtschaftlichen Charakters des Restbetriebs nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert wären. Die Anforderungen des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB könnten so umgangen werden.
Die vorstehenden Grundsätze verwehren es Landwirten nicht, ohne Verlust der Privilegierung ihrer Bestandsanlagen gewerbliche Tierhaltungsanlagen zu errichten oder zu erwerben. Möglich ist dies indes nur, soweit diese im Rahmen eines gegenüber dem landwirtschaftlichen Bestandsbetrieb verselbständigten Zweitbetrieb genutzt werden. Für eine betriebliche Verselbständigung genügt dabei nicht eine Teilung "auf dem Papier", etwa durch Gründung einer Betreibergesellschaft oder die Abgabe an ein Familienmitglied. Erforderlich ist eine strikte organisatorische Trennung der eingesetzten Betriebsmittel, die insbesondere getrennte Rechnungsführung, eigene Arbeitskräfte - sofern solche beschäftigt werden - und eigene Maschinen einschließt. All dies ist hier, wie oben ausgeführt, nicht erkennbar und wird vom Kläger auch nicht behauptet.
b)
Der mithin maßgebliche Gesamtbetrieb des Klägers ist kein landwirtschaftlicher, da er entgegen § 201 BauGB das für seine Tierhaltung benötigte Futter nicht überwiegend auf eigenen Flächen produzieren kann. Der Senat folgt dem Verwaltungsgericht in der Annahme, dass dem klägerischen Betrieb rund 167 ha Eigentums- und langfristig gepachtete, landwirtschaftlich genutzte Flächen zur Verfügung stehen. Entgegen der Auffassung des Beklagten schließt dies die 14,14 ha Eigentumsflächen des Klägers in den Niederlanden ein; deren räumliche Nähe zum Vorhaben und landwirtschaftliche Nutzung ergibt sich aus Bl. 108 ff. der Beiakte 007. Der für diese Flächen insgesamt zugrunde zu legende Futterertrag liegt allerdings etwas höher als von der Landwirtschaftskammer errechnet. Die Landwirtschaftskammer ist nachvollziehbar (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 15.9.2020 - 12 ME 29/20 -, AUR 2020, 468 = NordÖR 2021, 71 = juris Rn. 76 ff., insbes. Rn. 85 ff.) von einer hypothetischen Nutzung von 75 % der Fläche zum Anbau von Körnermais und 25 % zum Anbau von Wintergetreide ausgegangen. Für ersteren hat sie einen Ertrag von 76 dt/ha und für letzteres von 51 dt/ha als fünfjähriges Mittel der Jahre 2017 bis 2021 angesetzt, die sie der Erntestatistik 2022 des Landesamtes für Statistik Niedersachsen (LSN) für den beklagten Landkreis entnommen haben will. Diese Zahlen vermag der Senat zwar nicht nachzuvollziehen. Dies ist jedoch unerheblich. Die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung aktuelle und damit zugrunde zu legende Erntestatistik 2024 des LSN (dort unter 6.1.2) weist für das Mittel der Jahre 2018 bis 2023 im beklagten Landkreis für Körnermais einen Ertrag von 84,6 dt/ha, für Winterweizen von 66,6 dt/ha aus, also etwa das 1,1- bzw. 1,3-fache des von der Landwirtschaftskammer zugrunde Gelegten. Die Landwirtschaftskammer ist ausgehend von den von ihr zugrunde gelegten geringeren Hektarerträgen zu dem Ergebnis gekommen, dass die Schweinehaltung auf der Hofstelle 46,05 ha zur überwiegenden Deckung des eigenen Futterbedarfs benötigt, die Geflügelhaltung am Außenstandort I im zur Änderung beantragten Umfang 104,28 ha, die Hähnchenmast am Außenstandort II 31,11+112,77=143,88 ha und die Junghennenaufzucht am Außenstandort III 28,05 ha, zusammen also 322,26 ha, von denen dann 241,7 ha Mais- und 80,56 ha Wintergetreideanbaufläche wären. Selbst wenn man den ersten Wert durch 1,1 und den zweiten durch 1,3 teilte, ergäbe sich zur Deckung des eigenen Futterbedarfs zu mehr als 50 % von eigenen Flächen noch ein Flächenbedarf von 219,7 ha Mais- und 62 ha Wintergetreideanbaufläche, zusammen also 281,7 ha. Das übersteigt die vom Klägerbetrieb bewirtschafteten Flächen deutlich.
3.
Das Vorhaben des Klägers ist nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert. Dieser Privilegierungstatbestand erfasst in der ab dem 20. September 2013 geltenden Fassung die Errichtung, Änderung und Erweiterung nicht dem Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unterfallender Tierhaltungsanlagen nur dann, wenn sie keiner Umweltverträglichkeitsprüfungs- oder -vorprüfungspflicht unterliegen. Die Änderung von Masthähnchenställen, die bei ihrer Errichtung keiner Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen wurden und die nach der Änderung - wie hier - 40.000 bis weniger als 85.000 Plätze aufweisen sollen, ist jedoch gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 UVPG und Nr. 7.3.2 der Anlage 1 zu diesem Gesetz allgemein vorprüfungspflichtig.
Die Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB auf nicht UVPvorprüfungspflichtige Vorhaben entfällt entgegen der vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren dargelegten Auffassung nicht deshalb, weil die Norm gemäß § 245a Abs. 6 Satz 1, 3 BauGB hier in ihrer vor dem 20. September 2013 geltenden Fassung anzuwenden wäre. § 245a Abs. 6 Satz 1 BauGB setzt in seiner Nr. 1 voraus, dass zur Genehmigung ausschließlich eine Änderung steht, durch die eine vorhandene bauliche Anlage zur Tierhaltung auf eine bauliche Anlage zur Tierhaltung umgestellt wird, die den Anforderungen an die Haltungsform Frischluftstall, Auslauf/Weide oder Bio im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes vom 17. August 2023 (BGBl. I Nr. 220) in der jeweils geltenden Fassung (TierhaltKennzG) genügt. Solche Anforderungen formuliert das TierhaltKennzG jedoch in seinen in § 4 in Bezug genommenen Anlagen 2 bis 4 bislang nur für die Schweinehaltung. Das gilt auch, soweit sich die Anforderungen nicht aus Anlage 4, sondern aus der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1-92; im Folgenden VO (EU) 2018/848) ergeben; auch insoweit setzt § 4 Abs. 3 TierhaltKennzG die Haltung von Tieren nach Anlage 2, also von Schweinen, voraus. An die Geflügelhaltung stellt § 4 TierhaltKennzG noch keine Anforderungen. Mangels solcher Vorgaben geht § 245a Abs. 6 BauGB bei Geflügelställen nicht nur formal ins Leere; auch der Gesetzeszweck, den Bauern zu ermöglichen, auf die neue Kennzeichnungspflicht mit einer Anpassung ihrer Ställe zu reagieren (BT-Drs. 20/6422), greift nur dort, wo eine Kennzeichnungspflicht tatsächlich eingeführt wurde. Angesichts dieses konkreten Gesetzeszwecks verbietet sich auch die vom Kläger sinngemäß befürwortete analoge Anwendung der Norm auf Vorhaben, die darauf abzielen, die Anforderungen bestimmter vom Lebensmittelhandel freiwillig definierter Haltungsformen oder die auch die Hähnchenmast erfassenden Vorgaben der VO (EU) 2018/848 an eine ökologische/biologische Produktion zu erfüllen. Rechtspolitisch mag Erhebliches dafürsprechen, auch außerhalb des Anwendungsbereichs des TierhaltKennzG tierwohlbedingte Änderungen an nicht (mehr) privilegierten Bestandsställen, die nicht mit einer Bestandserhöhung einhergehen, zu privilegieren. Die Entscheidung hierüber obliegt indes dem Gesetzgeber.
II.
Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Da der Bauantrag bereits aus den vorstehend dargelegten Gründen abzulehnen war, stellt sich die Frage, ob mit Blick auf weitere Genehmigungsvoraussetzungen Spruchreife vorlag, nicht.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 2 VwGO. Anlass, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen gemäß 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, bestand nicht, da sie sich nicht durch Antragstellung selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt und das Verfahren auch nicht wesentlich gefördert hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision wird gem. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen, ob ein Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässig sein kann, wenn der tierhaltende Betrieb, dem es dient, das Futter für seine Tiere nur dann überwiegend auf eigenen Flächen erzeugen kann, wenn der Viehbestand betriebszugehöriger, aber nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB genehmigter Ställe unberücksichtigt bleibt.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes für dieses Verfahren in beiden Rechtszügen wird auf 495.000 EUR festgesetzt; die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts wird demensprechend geändert.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Die Bedeutung der Sache bewertet der Senat in ständiger Rechtsprechung anhand der Streitwertannahmen der mit Bau- und Immissionsschutzsachen befassten Senate des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts für ab dem 1. Juni 2021 eingegangene Verfahren (NdsVBl. 2021, 247 ff.). Nach deren Nr. 3 Buchst. i) sind für baugenehmigungspflichtige Ställe 10 % der Investitionskosten bzw., wenn diese nicht bekannt sind, 110,- EUR je m2 Stallfläche anzusetzen, wobei Änderungsvorhaben wie Neubauvorhaben zu bewerten sind. Da der Kläger in der mündlichen Verhandlung zwar Angaben zu den Kosten des Wintergartenanbaus, nicht aber zu den Gesamtkosten des Stalls machen konnte, waren folglich 110 EUR/m2 Stallfläche mit einer Stallfläche von 1.800 m2 je Bestandsstall und 450 m2 je Wintergarten, insgesamt also mit 4.500 m2 zu multiplizieren, was den festgesetzten Streitwert ergibt. Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts passt der Senat dem gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GKG an.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3GKG).