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§ 2 Nordkehdingen-NG - Rechtsnachfolge, fortgeltendes Ortsrecht (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Neubildung der Gemeinde Nordkehdingen, Landkreis Stade
Redaktionelle Abkürzung
Nordkehdingen-NG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

Nach Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 3. März 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 19) tritt das Gesetz am 1. November 2026 in Kraft.

(1) Die Gemeinde Nordkehdingen ist Rechtsnachfolgerin der nach § 1 Abs. 2 aufgelösten Kommunen.

(2) 1Soweit die in § 1 Abs. 1 genannten bisherigen Gemeinden und die Samtgemeinde Nordkehdingen in einem Gebietsänderungsvertrag nichts anderes bestimmt haben, gelten das Ortsrecht der aufgelösten Gemeinden in seinem jeweiligen räumlichen Geltungsbereich mit Ausnahme der Hauptsatzungen sowie das Ortsrecht der aufgelösten Samtgemeinde Nordkehdingen als Recht der Gemeinde Nordkehdingen fort. 2Unberührt bleibt das Recht der Gemeinde Nordkehdingen, das nach Satz 1 fortgeltende Ortsrecht zu ändern oder aufzuheben. 3Das Ortsrecht der aufgelösten Gemeinden tritt spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft. 4Satz 3 gilt nicht für Ortsrecht, das nur für ein Teilgebiet einer aufgelösten Gemeinde gilt oder eine Einrichtung einer aufgelösten Gemeinde im Sinne des § 30 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes betrifft.