Abschnitt 3 RL HTI-Start-ups - Zuwendungsempfänger
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von in Hightech-Inkubatoren/Akzeleratoren betreuten Start-ups (RL HTI-Start-ups)
- Amtliche Abkürzung
- RL HTI-Start-ups
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 77100
3.1 Zuwendungsempfänger sind Unternehmen, die die Voraussetzungen von Artikel 22 Abs. 2 AGVO erfüllen. Es werden ausschließlich Unternehmensneugründungen gefördert, deren Vorhaben als Inkubations- oder Akzelerationsprojekt von einem HTI nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Hightech-Inkubatoren/Akzeleratoren (HTI) - Bezugserlass zu b - in der jeweils geltenden Fassung - im Folgenden: HTI-Richtlinie - ausgewählt wurden.
3.2 Von einer Förderung ausgeschlossen sind:
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedsstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind (Artikel 1 Abs. 4 Buchst. a AGVO),
Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Artikel 1 Abs. 4 Buchst. c i. V. m. Artikel 2 Nr. 18 AGVO und
Unternehmen und Sektoren in den sonstigen Fällen des Artikels 1 Abs. 2, 3 und 5 AGVO.
Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 5. September 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 424)