Versionsverlauf


Abschnitt 3 RL HTI-Start-ups - Zuwendungsempfänger

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von in Hightech-Inkubatoren/Akzeleratoren betreuten Start-ups (RL HTI-Start-ups)
Amtliche Abkürzung
RL HTI-Start-ups
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77100

3.1 Zuwendungsempfänger sind Unternehmen, die die Voraussetzungen von Artikel 22 Abs. 2 AGVO erfüllen. Es werden ausschließlich Unternehmensneugründungen gefördert, deren Vorhaben als Inkubations- oder Akzelerationsprojekt von einem HTI nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Hightech-Inkubatoren/Akzeleratoren (HTI) - Bezugserlass zu b - in der jeweils geltenden Fassung - im Folgenden: HTI-Richtlinie - ausgewählt wurden.

3.2 Von einer Förderung ausgeschlossen sind:

  • Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedsstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind (Artikel 1 Abs. 4 Buchst. a AGVO),

  • Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Artikel 1 Abs. 4 Buchst. c i. V. m. Artikel 2 Nr. 18 AGVO und

  • Unternehmen und Sektoren in den sonstigen Fällen des Artikels 1 Abs. 2, 3 und 5 AGVO.

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 5. September 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 424)