Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 30.04.2026, Az.: 14 ME 1/26

Erfolglose Beschwerde bzgl. versammlungsrechtlicher Auflage der Antragsgegnerin; Rechtswidriges generelles Verbot des Tragens von Kleidungsstücken mit Aufschriften zur Darstellung von verfassungswidrigen Kennzeichen infolge entsprechender Buchstabenkombinationen bei teilweisem Überdecken ; Kein Vorliegen eines verfassungsrechtlichen Kennzeichens durch Name einer Vereinigung als solchem

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
30.04.2026
Aktenzeichen
14 ME 1/26
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 13829
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2026:0430.14ME1.26.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 30.04.2026 - AZ: 5 B 112/26

Amtlicher Leitsatz

Versammlungsrechtliche Auflage zum Verbot des Tragens von Kleidungsstücken mit Aufschriften, bei deren teilweise Überdecken sich bestimmte Buchstabenkombinationen ergeben

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 5. Kammer - vom 30. April 2026 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 5. Kammer - vom 30. April 2026 bleibt ohne Erfolg. Die von ihr mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung sich der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Beschwerdeverfahren zu beschränken hat, gebieten eine Änderung der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung nicht.

Der Senat nimmt zur Begründung Bezug auf die Erwägungen der erstinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, denen er folgt (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Die Auflage Nr. 8, mit der - soweit angegriffen - das sichtbare Tragen von Bekleidungsstücken mit Aufschriften verboten wird, aus denen sich durch teilweises Überdecken die Buchstaben- bzw. Zahlenfolgen wie "NS", "NSD", "NSDA", "NSDAP", "SS" und "SA" ergeben kann, ist nicht von der Rechtsgrundlage des § 8 Abs. 1 NVersG gedeckt (vgl. zu § 15 Abs. 1 VersG: Sächsisches OVG, Urt. v. 28.7.2009 - 3 B 60/06 -, juris Rn. 22, 25). Der Name einer Vereinigung als solcher stellt, sofern nicht weitere Umstände hinzutreten, grundsätzlich kein Kennzeichen im Sinne des § 86a Abs. 2 Satz 1 StGB dar (BGH, Urt. v. 13.8.2009 - 3 StR 228/09 -, juris Rn. 19 - 21, 23; vgl. auch Ellbogen, in: v. Heintschel-Heinegg/Kudlich, BeckOK StGB, 68. Ed. 2026, § 86a Rn. 16). Weshalb von § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB auch "codierte Darstellungen oder bewusst erzeugte Abkürzungen" erfasst sein sollten, führt die Antragsgegnerin nicht weiter aus und geht auch aus den von ihr in Bezug genommenen Entscheidungen zweier Verwaltungsgerichte, die sich mit den oben dargestellten Erwägungen auch nicht auseinandersetzen, nicht hervor.

Im Übrigen setzt sich die Antragsgegnerin nicht mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander, dass sie das Tragen von Kleidungsstücken mit bestimmten Aufschriften, bei denen sich durch teilweises Überdecken bestimmte Zahlen- oder Buchstabenkombinationen ergeben können, generell untersagt und damit auch ein erlaubtes Verhalten verboten hat, sowie dass sie das Verbot auf die eine Strafbarkeit auslösende Handlung des Überdeckens hätte beschränken können. Die Auflage verbietet generell das Tragen von Kleidungsstücken mit Aufschriften, bei denen sich durch ein Überdecken die dort genannten Abkürzungen ergeben können, und nicht etwa lediglich das Überdecken von Teilen von Schriftzügen, durch das es zu der Darstellung eines von § 86a StGB erfassten Kennzeichens kommt (vgl. dazu auch OLG Hamm, Beschluss vom 8.10.2003 - 2 Ss 407/03 -, juris Rn. 4).

Hinsichtlich der Ziffer 9 des Bescheids geht aus dem Vorbringen der Antragsgegnerin auch nicht hervor, inwieweit die - von ihr pauschal untersagte - "Verherrlichung, Verharmlosung oder Wiederbelebung von verbotenen Parteien und Vereinen" Straftatbestände, insbesondere den von ihr angeführten § 130 StGB verwirklichen würde.

Im Übrigen reicht in Bezug auf die Ziffern 8 und 9 des angefochtenen Bescheids zur Begründung einer unmittelbaren Gefahr nicht die allgemeine Annahme aus, im Zusammenhang mit - wie die Antragsgegnerin ausführt - "Versammlungen aus dem rechtsextremen Spektrum" würden erfahrungsgemäß Straftaten gemäß der §§ 86, 86a, 130 StGB begangen (BVerfG, Beschl. v. 5.9.2003 - 1 BvQ 32/03 -, juris Rn. 32). Die Antragsgegnerin führt keine konkreten Tatsachen an, mit denen sie die Annahme des Verwaltungsgerichts, es fehle an einer tragfähigen Gefahrenprognose, in Zweifel ziehen würde. Sie trägt lediglich vor, vor dem Hintergrund, dass gleiche Auflagen bereits in der Vergangenheit angeordnet worden seien, dürfte es wenig verwunderlich sein, dass sie keine Vorfälle von Versammlungen der jüngeren Vergangenheit aufzeigen könne, die eine entsprechende Gefahrenlage belegten. Das genügt ersichtlich nicht. Ausreichende konkrete Anhaltspunkte hierfür sind auch sonst nicht ersichtlich.

Zudem ist im angefochtenen Bescheid nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin ihr Ermessen i. S. d. § 8 Abs. 1 NVersG betätigt hat. Zu den Ziffern 8 und 9 heißt es lediglich, diese Beschränkungen konkretisierten bestehende gesetzliche Verbote, was so nicht zutrifft.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG sowie Nrn. 45.2.2 und 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2025 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2025, 471).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).