Abkommen über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf
Bibliographie
- Titel
- Abkommen über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf
- Redaktionelle Abkürzung
- AÖGWAbk,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21061
Vom 29. November 2022/20. Juni 2024 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 4) (1)(2)
Das Land Berlin
das Land Brandenburg
die Freie Hansestadt Bremen
die Freie und Hansestadt Hamburg
das Land Hessen
das Land Mecklenburg-Vorpommern
das Land Niedersachsen
das Land Nordrhein-Westfalen
das Land Rheinland-Pfalz
das Land Sachsen-Anhalt
das Land Schleswig-Holstein und
das Land Thüringen
schließen, vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften, nachstehendes Abkommen über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf.
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Artikel |
---|---|
Allgemeines | 1 |
Aufgaben | 2 |
Organe | 3 |
Kuratorium | 4 |
Geschäftsführender Ausschuss | 5 |
Leitung der Akademie | 6 |
Finanzierung | 7 |
Haushaltswirtschaft | 8 |
Schiedsklausel | 9 |
Dauer des Abkommens | 10 |
Inkrafttreten | 11 |
Beteiligung des Bundes | 12 |
Schiedsvertrag über die Regelung von Streitigkeiten aus dem Abkommen über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf | Anlage |
Anlage des Gesetzes zu dem Abkommen über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf vom 29. November 2022/20. Juni 2024
Nach Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 i. V. m Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 29. November 2022/20. Juni 2024 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 4) tritt dieses Abkommen am Tag nach der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde bei der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft. Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 11 Abs. 1 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.