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Abkommen über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf

Bibliographie

Titel
Abkommen über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf
Redaktionelle Abkürzung
AÖGWAbk,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21061

Vom 29. November 2022/20. Juni 2024 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 4) (1)(2)

Das Land Berlin

das Land Brandenburg

die Freie Hansestadt Bremen

die Freie und Hansestadt Hamburg

das Land Hessen

das Land Mecklenburg-Vorpommern

das Land Niedersachsen

das Land Nordrhein-Westfalen

das Land Rheinland-Pfalz

das Land Sachsen-Anhalt

das Land Schleswig-Holstein und

das Land Thüringen

schließen, vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften, nachstehendes Abkommen über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf.

Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
Allgemeines1
Aufgaben2
Organe3
Kuratorium4
Geschäftsführender Ausschuss5
Leitung der Akademie6
Finanzierung7
Haushaltswirtschaft8
Schiedsklausel9
Dauer des Abkommens10
Inkrafttreten11
Beteiligung des Bundes12
Schiedsvertrag über die Regelung von Streitigkeiten aus dem Abkommen über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen in DüsseldorfAnlage

Anlage des Gesetzes zu dem Abkommen über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf vom 29. November 2022/20. Juni 2024

Nach Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 i. V. m Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 29. November 2022/20. Juni 2024 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 4) tritt dieses Abkommen am Tag nach der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde bei der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft. Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 11 Abs. 1 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.