Landgericht Oldenburg
Urt. v. 24.11.2022, Az.: 5 Ks 1204 Js 61734/21 (6/22)

Verurteilung wegen Beihilfe zum Mord

Bibliographie

Gericht
LG Oldenburg
Datum
24.11.2022
Aktenzeichen
5 Ks 1204 Js 61734/21 (6/22)
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2022, 71243
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die Angeklagten sind der Beihilfe zum Mord schuldig.

Sie werden jeweils zu einer Freiheitsstrafe von

7 Jahren

verurteilt.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger.

Gründe

A.

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

B.

Aufgrund der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung steht folgender Sachverhalt zur Überzeugung der Kammer fest:

I. Vorgeschichte

Die XXX Großfamilien XXX und XXX, deren Mitglieder die Angeklagten jeweils angehören, stehen in einer engen Verbindung. Sie stammen alle aus dem kleinen Dorf XXX im XXX im besuchen sich zu gemeinsamen Veranstaltungen wie Hochzeiten oder Beerdigungen und kennen sich gut. Die Familien sind über die mütterliche Linie verwandt, der Vater der Angeklagten XXX und XXX ist über die mütterliche Linie der Onkel des Angeklagten XXX. Die Angeklagten XXX und XXX sind damit Cousins mütterlicherseits von dem Angeklagten XXX. Nach XXX Tradition gilt dies allerdings nicht als Verwandtschaft, da diese sich nur über die väterliche Linie herleitet. Der Angeklagte XXX ist der Onkel des Angeklagten XXX. Zur Familie XXX gehört auch der gesondert verfolgte XXX, der wie die Angeklagten, mittlerweile in XXX lebte. XXX ist der Bruder der Angeklagten XXX und XXX. Er war mit XXX bis zu ihrem Tod verheiratet.

Im April/Mai 2021 reiste XXX in den XXX, da es seiner Mutter gesundheitlich nicht gut ging. Spätestens seit seiner Rückkehr aus dem XXX im Mai/Juni 2021 war XXX - auch für Außenstehende wahrnehmbar - wesensverändert. Dies schlug sich in einem ausgeprägten Misstrauen gegenüber seiner Ehefrau XXX hinsichtlich ihrer ehelichen Treue nieder. Er litt spätestens ab diesem Zeitpunkt und damit auch im späteren Tatzeitraum an einem anhaltenden isolierten Eifersuchtswahn (ICD-10: F22.0) mit Krankheitswert. Aufgrund seiner wahnhaften Erkrankung war er davon überzeugt, dass seine Ehefrau ein intensives sexuelles Verhältnis zu dem später verstorbenen XXX, ebenfalls ein XXX, aufgenommen hatte. Eine tiefergehende oder gar sexuelle Beziehung bestand allerdings tatsächlich zu keinem Zeitpunkt: XXX und XXX kannten einander allenfalls oberflächlich von Familientreffen oder Treffen innerhalb der XXX Gemeinde.

In der Hauptverhandlung konnte nicht geklärt werden, ob und inwieweit die Angeklagten vor dem 03.10.2021 Kenntnis von den wahnhaft begründeten Ideen des XXX bezüglich einer außerehelichen Affäre seiner Ehefrau mit XXX hatten.

II. Vortatgeschehen

Am 03.10.2021 fuhren die Angeklagten XXX und XXX mit drei weiteren Personen nach XXX, um Bekannte zu besuchen. Gegen 17:30 Uhr kehrten die beiden Angeklagten mit dem siebensitzigen XXX des Angeklagten XXX zurück nach XXX. Gegen 18:00 Uhr fuhr der Angeklagte XXX mit seiner Ehefrau von seiner Wohnung in der XXX zu einem Bekannten für einen Antrittsbesuch zu dessen Eheschließung. Anschließend fuhr er mit seinem PKW ohne seine Ehefrau, die er zuvor zuhause abgesetzt hatte, in Richtung des XXX. Auf dem Weg nahm er den Angeklagten XXX auf, gemeinsam fuhren sie zum XXX, wo sie im Zeitraum etwa zwischen 18:40 und 19:30 Uhr ankamen. Der XXX in der XXX wird von XXX betrieben, dem Bruder der Angeklagten XXX und XXX sowie des gesondert verfolgten XXX. XXX ist als ältester Sohn das faktische Oberhaupt der Großfamilie XXX, da sein Vater altersbedingt diese Rolle nicht mehr voll wahrnehmen kann.

Parallel dazu fuhr der Angeklagte XXX mit dem Pkw XXX des gesondert verfolgten XXX, einem Cousin von ihm, zu seinem Bruder, dem gesondert Verfolgten XXX, um diesen gegen 18:30 Uhr an dessen Wohnung XXX in XXX der in abzuholen. Beide fuhren in der Folge zeitnah ebenfalls zum XXX in die XXX

III. Tatgeschehen

Am XXX kam es sodann spätestens ab 19:30 Uhr zu einem Zusammentreffen der Angeklagten mit dem gesondert verfolgten XXX. Dieser stand zu jener Zeit auch auf dem Parkplatz neben dem Kiosk mit mehreren männlichen Personen, u.a. jedenfalls den Angeklagten XXX, XXX, XXX und XXX und unterhielt sich mit diesen. XXX hatte aufgrund seines Eifersuchtswahns, möglicherweise bereits in den Tagen oder Wochen vor dem 03.10.2021, zumindest aber spätestens bei diesem Treffen am XXX Kiosk den vier Angeklagten von einer sexuellen Beziehung des XXX zu seiner Ehefrau XXX erzählt, was diese ihm glaubten. Während dieses Treffens kam gegen 19:30 Uhr auch der Zeuge XXX zum XXX Kiosk, um sich eine Cola zu kaufen. Er nahm den ihm bekannten XXX, der sich mit einer Gruppe - von ihm nicht weiter beachteten - Männern aus der XXX Gemeinde in einer Unterredung befand, wahr. Dabei stand die Gruppe draußen vor dem Kiosk in einem Kreis. Als der Zeuge XXX den Kiosk wieder verließ, begrüßte er kurz XXX und kam mit ihm über das Wetter ins Gespräch. XXX machte auf den Zeugen einen ruhigen, unauffälligen und ganz normalen Eindruck.

XXX, die bereits im Alter von knapp einem Jahr nach Deutschland gekommen und hier aufgewachsen war, war den Angeklagten aufgrund ihres nach ihrer Meinung unangemessen westlichen Lebensstils ohnehin suspekt. Da eine solche Affäre nach den traditionellen Glaubenssätzen der Beteiligten zu einer nicht hinnehmbaren Beschmutzung der Familienehre geführt hätte, kamen die Angeklagten und der gesondert verfolgte XXX spätestens zu diesem Zeitpunkt überein, dass der Angeklagte zur Wiederherstellung der Familienehre noch taggleich seinen Nebenbuhler töten sollte. Getragen von tradierten XXX Überzeugungen hinsichtlich der Ehre der Familie bestärkten bzw. unterstützten die Angeklagten den XXX in einem solchen Plan. Ob und inwieweit die Angeklagten auch Kenntnis von der Tötung der XXX hatten, ist in der Hauptverhandlung nicht geklärt worden.

In Kenntnis sowie mit Billigung des geplanten Mordanschlages wurde vereinbart, dass die Angeklagten XXX, XXX und XXX in einem Wagen zu der Sportsbar "XXX dem mutmaßlichen Aufenthaltsort des XXX, vorausfahren sollten. Dies geschah zum einen, um vorab zu prüfen und sicherzustellen, dass XXX sich auch wirklich dort aufhielt, zum anderen zu dem Zweck, den Angeklagten allein durch die Anwesenheit seiner Verwandten in seinem Tötungsvorhaben psychisch zu bestärken.

Die Kammer konnte nicht feststellen, dass alle Angeklagten durchgehend bis ca. 20:20 Uhr am XXX Kiosk anwesend waren. So verließ der Angeklagte XXX das Treffen nach der Absprache mit dem gesondert verfolgten XXX und ging nach Hause in seine vom XXX Kiosk ca. 1000 Meter entfernte Wohnung in der XXX Gegen 20:20 Uhr fuhren der Angeklagte XXX und XXX vom XXX Kiosk in Richtung des XXX los, wobei es zwischen dem Angeklagten XXX und dem Angeklagten XXX um 20:20:49 Uhr zu einem Telefonat von 41 Sekunden kam, in dem letzteren mitgeteilt wurde, dass man ihn nunmehr Zuhause abhole. Um 20:26:01 Uhr kam es zu einem weiteren Gespräch von 13 Sekunden zwischen den vorgenannten Angeklagten, diesmal, um mitzuteilen, dass man bei dem Angeklagten XXX in der XXX angekommen sei und vor dem Haus auf ihn warte. Anschließend fuhren die drei Angeklagten XXX und XXX sowie XXX zum ca. 500 Meter entfernten XXX in der XXX, wo sie gegen 20:28 Uhr ankamen.

Mit einer Verzögerung von etwa fünf Minuten nach den anderen startete auch XXX mit seinem Bruder, dem Angeklagten XXX als Beifahrer in dem ihm überlassenen Pkw XXX vom XXX Kiosk in Richtung XXX. In Kenntnis um den unmittelbar bevorstehenden Mordanschlag gingen die Angeklagten XXX, XXX und XXX in bzw. unmittelbar vor die Geschäftsräume der Sportsbar "XXX vergewisserten sich darüber, dass XXX auch tatsächlich noch vor Ort war und teilten dies auch telefonisch den anderen mit.

Untereinander kontaktierten sich die beiden Gruppen der Angeklagten rege, folgende Verbindungen wurden dabei aufgebaut:

20:29:46 Uhr: Der Angeklagte XXX ruft den Angeklagten XXX über dessen Rufnummer XXX an, es folgt ein Gespräch für 30 Sekunden.

20:32:14 Uhr: erneute Kontaktaufnahme über dieselben Rufnummern, nunmehr ausgehend von dem Angeklagten XXX, zu dem Angeklagten XXX für 81 Sekunden.

20:34:14 Uhr: weiterer Anruf von dem Angeklagten XXX an Angeklagten XXX, es folgt ein Gespräch über 40 Sekunden über dieselben Rufnummern.

Spätestens in dem letzten Telefongespräch um 20:34:14 Uhr teilte der Angeklagte XXX dem Angeklagten XXX mit, dass er mit XXX beim XXX in der angekommen sei, oder dies zumindest unmittelbar bevorstehe. Um direkt vor der aus seiner Fahrtrichtung links liegenden Sportsbar parken zu können, fuhr XXX dabei zügig mit dem Fahrzeug einen auffälligen 180° U-Turn über sämtliche Fahrspuren und parkte unmittelbar hinter dem Fahrzeug des Zeugen XXX, der noch in seinem Auto saß. Das Geschehen beobachtete außerdem die auf der anderen Straßenseite in Höhe der Postbank in ihrem geparkten Fahrzeug sitzende Zeugin XXX. XXX und der Angeklagte XXX stiegen ebenso wie der Zeuge XXX aus. Letzterer stieg aus, um den XXX auf sein Fehlverhalten anzusprechen und ihm mitzuteilen, dass seine Fahrweise gefährlich gewesen sei. Die einander bekannten Landsleute begrüßten sich ruhig und freundlich. Angesichts der nach Auffassung des Zeugen XXX hochriskanten Fahrweise des XXX sagte der Zeuge zu diesem "du warst echt schnell, das ist gefährlich". XXX entgegnete dem Zeugen XXX, alles sei gut, er möge ihn bitte in Ruhe lassen und ging schnellen Schrittes in Richtung Sportsbar. Der Angeklagte XXX erhielt auf seine Frage vom Zeuge XXX derweil noch Tabak sowie Blättchen, drehte sich eine Zigarette und zündete diese auch an. Der Angeklagte XXX wirkte auf den Zeugen XXX - trotz des vorangegangenen hochriskanten Fahrmanövers des XXX - gänzlich unauffällig.

XXX betrat nunmehr die Sportsbar. Im direkt hinter der Eingangstür liegenden Hauptraum der Sportsbar saß, vom Eingang aus gesehen links, nur wenige Meter entfernt, XXX zusammen mit dem Betreiber der Sportsbar XXX sowie möglicherweise noch einem gemeinsamen Bekannten, dem XXX, welcher nunmehr unbekannten Aufenthalts ist. In einem vom Hauptraum aus nicht einsehbaren Hinterraum saß der Zeuge XXX, der an einem Geldspielautomaten spielte. Dieser Hinterraum ist über einen Gang zu erreichen, der an der vom Eingang aus gesehen auf der gegenüberliegenden Seite befindlichen Theke vorbeiführt. Der Zeuge XXX hatte die Sportsbar etwa gegen 20:00 Uhr betreten. XXX und XXX saßen zunächst noch kurz bei dem Zeugen im XXX Hinterraum, bevor sie auf Vorschlag von XXX in den Hauptraum gingen, um Karten zu spielen. Von seinem Platz aus hatte der Zeuge XXX wenige Minuten vor dem Tatgeschehen noch mithören können, dass die von seinem Platz aus nicht sichtbaren Angeklagten XXX und XXX den Hauptraum betraten und XXX zur Eröffnung der Sportsbar gratuliert hatten.

Nach dem Betreten der Sportsbar ging XXX schnellen Schrittes direkt auf den vom Eingang aus wenige Meter entfernt sitzenden XXX zu und zog ein schmales, einseitig geschliffenes Messer mit einer Klingenlänge von mindestens 10 cm. Zu dieser Zeit hielten sich in dem Hauptraum der Sportsbar außerdem die kurz zuvor erschienenen Angeklagten XXX und XXX auf. Der Angeklagte XXX befand sich, wenn nicht im Hauptraum selbst, so doch im Verlaufe des Tatgeschehens, ebenso wie der mit XXX angekommene Angeklagte XXX, in dem Rahmen der Eingangstür bei geöffneter Tür. Unmittelbar nach seinem Eintreten begann XXX mit dem Messer auf den überraschten XXX einzustechen. In der Absicht, durch die Ermordung seines vermeintlichen Nebenbuhlers die Familienehre wiederherzustellen, stach er u. a. in Gegenwart der vier Angeklagten, welche ihn durch ihre Anwesenheit bewusst und gewollt psychisch weiterhin in seinem Vorhaben bestärkten, vielfach wuchtig auf den Körper des XXX ein. Auf diese Weise fügte er ihm zahlreiche lebensbedrohliche Stichverletzungen im Bereich des Oberkörpers zu. Aufgeschreckt durch die lauten Geräusche stürzte nun allerdings der Zeuge aus dem Hinterraum in den Hauptraum. Dort sah er, wie XXX noch ca. 8 bis 9 Mal auf den bereits bäuchlings am Boden liegenden, blutenden XXX, unter anderem in dessen Halsbereich, einstach. Zu dieser Zeit erblickte der Zeuge XXX im Hauptraum noch die Angeklagten XXX und XXX sowie den XXX Die Angeklagten XXX und XXX sah er zu diesem Zeitpunkt im Türrahmen der geöffneten Eingangstür stehen. Außerdem hörte der Zeuge XXX wie der Angeklagte XXX an XXX herantrat und schließlich zu ihm sagte "Lass ihn, du hast ihn umgebracht!". Mit diesen Worten wollte der Angeklagte XXX aber nicht die Tat verhindern oder noch vor Todeseintritt beenden. Seine Äußerung sollte dem vielfach auf sein Opfer einstechenden XXX vielmehr signalisieren, dass alles Erforderliche nunmehr getan sei. Sodann beendete XXX seine Attacke und flüchtete, ebenso wie die Angeklagten, aus der Sportsbar. XXX befand sich mit einem Fuß im Wageninneren des ihm überlassenen XXX als der nur wenige Meter entfernt stehende Angeklagte XXX in seine Richtung sagte: "Sehr gut, das hast du gut gemacht!". Auch diesen Ausspruch bekam der Zeuge XXX der wie die anderen nach dem Ende der Attacke sofort aus der Sportsbar geeilt war, mit. XXX fuhr mit dem PKW XXX sodann rasant davon.

IV. Nachtatgeschehen

Der Zeuge XXX alarmierte, kaum, dass er draußen war, um 20:37:47 Uhr den Notruf über die Großleitstelle XXX gegen 20:42 Uhr traf die Polizei mit den Zeugen PK'in XXX und PHK XXX als erstes an der XXX ein.

Zu diesem Zeitpunkt waren die Angeklagten bereits geflüchtet. Alle Angeklagten waren zuvor in das Auto des Angeklagten XXX, der das Auto fuhr, eingestiegen, was auch der Zeuge XXX gesehen hatte. Der Angeklagte XXX saß auf dem Beifahrersitz, die Angeklagten XXX undXXX auf den Rücksitzen. Auf der Geradeausspur der XXX befand sich bereits der Zeuge XXX der sein Fahrzeug ebenfalls gestartet hatte. Er hatte noch mitbekommen, wie XXX wieder in das von ihm gefahrene Fahrzeug gestiegen und an ihm vorbei über die rote Ampel nach rechts in die XXX abgebogen war. Der Angeklagte XXX fuhr unmittelbar danach los, er bat den weiter zu dieser Zeit auf der Geradeausspur stehenden Zeugen XXX per Handzeichen ihn doch vorzulassen und fuhr, gefolgt vom Zeugen XXX die XXX geradeaus in Richtung Norden davon. Die Angeklagten fuhren damit die direkte Fahrstrecke zum XXX Kiosk des XXX, wozu sie nach einigen 100 m aber die XXX verlassen und nach rechts abbiegen mussten. Am XXX Kiosk hielt der Angeklagte XXX auch an und ließ zumindest die Angeklagten XXX und XXX dort aussteigen. Der Angeklagte XXX teilte dabei außerdem dem faktischen Familienoberhaupt XXX noch mit, dass sein Bruder XXX gerade den XXX getötet habe. Zwei bis drei Stunden später fuhr der Angeklagte XXX in die Wohnung des Vaters von XXX. Auch die Angeklagten XXX und XXX kamen dazu, sowie der Zeuge XXX der davon in der Hauptverhandlung berichtet hat. Am Ende waren dort etwa 20 Personen sowohl aus der Familie XXX als auch aus der Familie XXX anwesend. Der Angeklagte XXX erzählte dem Vater von XXX dabei, dass sein Sohn den XXX im XXX getötet habe.

XXX erlitt insgesamt 30 Stichverletzungen am Oberkörper und an den oberen Extremitäten. Allein an der Oberkörpervorderseite fanden sich fünf und an der Oberkörperrückseite 21 Stichverletzungen, wovon insgesamt 15 Stiche die Brust- und Bauchhöhle eröffneten und innere Organe - darunter beide Lungenflügel - multipel verletzten. Entsprechend der Absicht des XXX und der Billigung der Angeklagten verstarb XXX noch am Tatort aufgrund der Messerstichverletzungen an einer Kombination aus einem hochgradigen Blutverlust und einem beidseitigen Pneumothorax.

Leitendes und nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehendes Motiv des XXX und der Angeklagten war es, XXX für die vermeintliche Affäre mit der Ehefrau des XXX zu bestrafen, um auf diese Weise die Familienehre entsprechend der jesidischen Traditionen wiederherzustellen.

Nachdem XXX seinen vermeintlichen Nebenbuhler getötet hatte, fuhr er allein im Fahrzeug zielgerichtet weiter in die XXX, um nunmehr auch seine Ehefrau zu töten, was er in der dortigen Ehewohnung gegen 20:40 Uhr vor den Augen seiner achtjährigen Tochter XXX mit 21 Messerstichen auch tat.

XXX flüchtete sodann mit dem ihm bereits zuvor überlassenen Pkw XXX in Richtung XXX Noch während der Fahrt, beginnend um kurz vor 21 Uhr, nahm er ein sogenanntes Livevideo mit seinem Smartphone in zwei Teilen auf und veröffentlichte dies über sein Facebook Profil. In dem Video äußerte sich B auf XXX auszugsweise wie folgt:

"Ich habe meine Frau getötet und ihn habe ich auch getötet!

"Einen habe ich im Laden umgebracht, den anderen habe ich Zuhause umgebracht!"

"Ich habe diese Sache nicht aus Spaß getan, ich habe diese Sache wegen der Ehre gemacht! Ich habe meine Ehre nicht in den Dreck gezogen!"

"[...] Ihr habt eine fünfköpfige Familie zerstört, Familie XXX meine Familie wird euch nicht in Ruhe lassen! Ich sage auch seinen Cousins, ich nenne eure Namen nicht, wenn ihr eure Hände erhebt wegen der Ehre, werdet ihr auch sterben, weil die Familie XXX viele XXX hat."

"Jede Person, die sich gegen die Ehre der Familie XXX stellt, dessen Mutter und Frau ficke ich, der das auf sich beruhen lässt!"

"Die Familie XXX hat XXX Die Familie XXX hat Heilige, die Familie XXX hat vor Niemanden Angst! Wegen der Ehre haben sie vor Niemandem Angst und es sind viele kleine Dinge passiert, die wir haben Ruhen lassen, aus Respekt vor dem Mir der XXX aus Respekt vor dem XXX, aus Respekt vor der Weisheit und Größe des XXX haben wir es ruhen lassen, aber für die Ehre konnten wir es nicht akzeptieren!"

"Ich habe wegen der Ehre, ich habe fünf, wir waren fünf Personen, ich habe fünf Personen verloren. Und wir werden alles in unserer Macht stehende tun, dass kein Mensch die Möglichkeit hat, die Ehre der Familie XXX zu beschmutzen. Ich bin seit 15 Jahren in Deutschland, uns hat es an nichts gefehlt, wir haben viele Sachen auf sich beruhen lassen, aber in Sachen Ehre werden wir niemals etwas auf sich beruhen lassen."

"Jede Person, die der Ehre der Familie XXX nachläuft, die wird ein gleiches Schicksal erleiden und hier, jetzt werde ich die Polizei rufen und ich kann auch weglaufen, ich schwöre ich kann auch weglaufen, hier jetzt kann ich auch weglaufen, aber ich laufe nicht weg. Es ist für mich Männlichkeit, wenn ich mich stelle und ich werde mich auch stellen. Jetzt werde ich mich stellen und auf Wiedersehen. Jede Person, jede Person deren Cousin so eine Sache macht, soll keine Mühen scheuen. Es gibt Männlichkeit! Jede Person, die etwas machen will, soll es machen! Und Ende und Aus! Yallah, auf Wiedersehen!".

"Jede Person, die der Ehre der Familie XXX nachläuft, dessen Mutter und Frau ficke ich Ich bin XXX, ich bin der Sohn von XXX, ich bin aus der Familie XXX Ein Sohn eines XXX dessen Mutter und Schwester in XXX XXX sind, ist der Ehre der Familie XXX nachgelaufen! Ich ficke die Mutter und Frau desjenigen, ich! Ich habe meine Frau getötet und ihn habe ich auch getötet! Und diese Männlichkeit habe ich getan, jeder soll machen was er will! Und wenn seine Familie keine Mühen scheuen will, wegen der Ehre, deren Mutter und Frau ficke ich!!"

"Die Familie XXX hat viele XXX wegen Ehre! Meine Angehörigen haben viele Märtyrer! Jede Person, die der Ehre der Familie XXX nachläuft, dessen Mutter und Frau ficken wir Und hier! Ich fahre auch öffentlich In der Gegend rum! Hier! Ich fahre auch öffentlich rum! Ich bin auch öffentlich an Tankstellen unterwegs! Jeder soll es auch wissen! Mein Körper ist voller Blut und wir haben auch keine Angst! Wir haben keine Angst, wir haben keine Angst! Wir haben niemals Angst! Wir haben vor niemandem Angst! Hier steige ich auch aus und werde mir Sachen kaufen! Wir haben keine Angst. Die Person, die der Ehre der Familie XXX nachläuft, wir haben keine Angst. Wir haben keine Angst."

"Wir akzeptieren keine Ungerechtigkeit für die Ehre! Und ich sage es für den Mir der XXX, den Baba XXX, für... für den Baba XXX, für den Baba XXX, wenn ihr es akzeptiert, dass ein XXX der Frau eines XXX hinterherläuft, dann akzeptieren wir es auch! Ihr ehrenwerten Jesiden, seit vielen Jahren der Mir der XXX, die Oberhäupter der Jesiden, seit vielen Jahren sowas nicht akzeptiert haben und wir sowas für uns auch nicht akzeptieren! Und meine Grüße gehen raus an alle Jesiden, an die Mir der XXX, an jeden, ich werde mich jetzt stellen, ob zehn Jahre, 15 Jahre, ich schwöre, das ist nichts für mich! Weil ich meine Ehre nicht beschmutzt habe, ich die Ehre der Familie XXX nicht beschmutzt habe! Jede Person, die der Ehre der Familie XXX hinterherläuft, soll willkommen sein, die Tür ist auf! Die Familie XXX hat XXX

In XXX wurde er gegen 22:24 Uhr als hilflose Person von Polizeibeamten in der XXX angetroffen und angesichts seiner erheblichen Alkoholintoxikation in das Krankenhaus der Diakonie XXX eingeliefert. Dort wurde er gegen 23:25 Uhr von Polizeibeamten der PI XXX unter anderem der Zeugin POK'in XXX vorläufig festgenommen.

Vor und im Tatzeitraum hatten die Angeklagten, auch nach eigener Einlassung, keinen oder nur geringfügig Alkohol (XXX) noch sonstige Rauschmittel konsumiert. Ihre Einsichts- und Steuerungsfähigkeit war durchgehend voll erhalten.

V. Späteres Geschehen

Im Rahmen der sich an die Tat anschließenden polizeilichen Ermittlungen kam es unter anderem zu Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen, auch hinsichtlich des Angeklagten XXX Dieser äußerte in einem Telefongespräch am 09.10.2021 auf die Frage, warum es zu der Tat gekommen sei, dass es wegen der Ehre passiert sei. Der Gesprächspartner erwiderte: "Wenn jemand entehrt wird, dann muss man seine Ehre wiederherstellen". Einen Widerspruch äußerte der Angeklagte XXX bei dieser Gelegenheit nicht. Er erklärte vielmehr, "dass die Jesiden, die angerufen haben, es auch so betrachten" würden (XXX , Bl. 17, 18). In einem Gespräch am 16.10.2021 unterhielt sich der Angeklagte XXX mit einem Gesprächspartner über die Tat in der XXX Der Gesprächspartner bewunderte XXX dafür, woraufhin der Angeklagte XXX diesem beipflichtete, er, sein Gesprächspartner, sei ein aufrichtiger Mann (XXX Bl. 35).

C.

I.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten sowie den - nicht vorhandenen - Vorstrafen beruhen auf ihren eigenen Angaben und den verlesenen Auszügen aus dem Bundeszentralregister.

II.

Hinsichtlich der zum Tatgeschehen (einschließlich des Vor- und Nachtatgeschehens) getroffenen Feststellungen stützt sich die Kammer auf die Einlassungen der Angeklagten, soweit ihnen gefolgt werden konnte und im Übrigen auf das Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme. Die Angeklagten XXX, XXX und XXX haben in der Hauptverhandlung über ihre Verteidiger jeweils eine Erklärung in ihrem Namen abgeben lassen, die sie sich anschließend ausdrücklich zu Eigen gemacht haben. Der Angeklagte XXX hat keine Angaben zur Sache gemacht. Nachfragen des Gerichtes oder anderer Verfahrensbeteiligter hat alleine der Angeklagte XXX beantwortet.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die drei Angeklagten in ihren Einlassungen, abgesehen von nachfolgend noch aufgeführten Ausnahmen, den äußeren Geschehensablauf, soweit er sich in ihrem jeweiligen Wahrnehmungsbereich abgespielt hatte, so dargestellt haben, wie er in den Feststellungen aufgeführt ist. Die Beweggründe für ihr Handeln haben sie allerdings abweichend zu den getroffenen Feststellungen benannt.

1. Der Angeklagte XXX hat sich wie folgt eingelassen:

Er sei am 03.10.2021 zunächst mit seinem Onkel dem Angeklagten XXX und drei weiteren Personen in seinem Wagen, einem grauen XXX mit sieben Sitzen, nach XXX gefahren. Gegen 17:30 Uhr sei man wieder zurück nach XXX Unter anderem mit dem Angeklagten XXX sei er dann zum XXX Kiosk gegenüber dem XXX und der Sparkasse in der XXX gefahren.

Dort habe er XXX, den Bruder oder Cousin der getöteten Frau, angetroffen. Dieser habe den XXX kaufen wollen, man habe sich auf einen Preis von 2.400,- € geeinigt. Bei dem Verkauf anwesend seien der XXX und der XXX gewesen. Da XXX an diesem Tag kein Geld dabei gehabt habe, sei vereinbart worden, dass das Fahrzeug nebst Papieren und die Schlüssel erst am kommenden Tag gegen Bezahlung des Kaufpreises übergeben werde.

Gegen 18:15 Uhr sei er kurz nach Hause gefahren, um kurze Zeit später mit seiner Ehefrau und zwei weiteren Paaren zu einem Bekannten für einen Antrittsbesuch zu dessen Eheschließung zu fahren.

Auf der Fahrt nach XXX habe er sein Handy die für die Navigation benutzt, ohne es zu laden. In der Folgezeit sei das Handy immer wieder ausgegangen und nach Regeneration nur für kurze Zeit wieder angegangen.

Nachdem er seiner Frau erzählt habe, dass er den Verkauf des Autos erst am folgenden Tag abwickeln wolle, habe sie darauf gedrungen, das Auto schon an demselben Abend zu übergeben. Das sei der Grand dafür gewesen, dass er dann zum XXX Kiosk gefahren sei. Er habe gewusst, dass sich XXX dort aufhalten würde. Auf dem Weg sei er dann seinem Onkel XXX begegnet. Er habe ihn aufgrund des Regens im Auto ein Stück mitnehmen wollen. Er habe dann kurz vorher noch einmal versucht, sein Handy einzuschalten. Dies sei dann auch wieder gelungen. Er habe zwei Anrufe von dem Angeklagten XXX bemerkt, die er aber nicht habe annehmen können, weil das Handy immer wieder ausgegangen sei. XXX habe er auf dessen Nachfrage dann erzählt, dass XXX mehrfach angerufen habe, dass man aber wegen des leeren Akkus nicht miteinander habe sprechen können. XXX habe dann angerufen und es sei auch ein Kontakt mit dem XXX zustande gekommen. Er, XXX, habe dann das Telefon genommen und mit ihm gesprochen. XXX habe erzählt, dass der XXX angetrunken in dem XXX sei und Probleme mache. XXX habe ihn gefragt, ob er den XXX dort abholen könne, was er zunächst jedoch abgelehnt habe. Er habe darauf hingewiesen, dass es dem XXX ganz klar sein müsse, dass jemand anders ihn "verpetzt" habe, wenn jetzt plötzlich er alleine auftauche, um ihn abzuholen. XXX habe angeboten, dass man gemeinsam hinfahren und den XXX abholen könne. Er, XXX habe unter der Bedingung eingewilligt, dass XXX auch dabei sei, da beide Cousins seien. Er sei darauf gemeinsam mit XXX zu dem gefahren. Man sei im Auto sitzengeblieben und XXX habe den XXX angerufen. Dieser sei heruntergekommen. Gemeinsam seien sie zum Café gefahren.

Dort sei zunächst XXX und dann auch er selbst ausgestiegen. Gemeinsam habe man durch die Eingangstür geguckt. XXX habe die Tür aufgemacht. Man habe sich nach XXX Sitte begrüßt und sei dann in das Cafe hineingegangen. Im Inneren habe er auch den Betreiber, den Bruder des XXX begrüßt und ihn zu der Eröffnung beglückwünscht. Er habe XXX erzählt, dass es um XXX ginge und dass dieser betrunken sei. XXX sei selbst über den Zustand seines Bruders verärgert gewesen. XXX habe zu diesem Zeitpunkt an einem Tisch gesessen, wo er mit einer anderen, ihm, also XXX unbekannten Person gegessen habe. Eine Aufforderung mitzuessen oder etwas zu trinken, habe er abgelehnt. Beim Verlassen des Cafes sei er dann auf den XXX getroffen, der zuvor für ihn Unterlagen für das Jobcenter ausgefüllt habe. Er habe ihn darauf angesprochen und gesagt, dass es hier möglicherweise zu Fehlern beim Ausfüllen gekommen sei. Er habe den XXX gebeten, mit ihm die Unterlagen noch einmal durchzusehen und gegebenenfalls zu korrigieren. Während er mit dem XXX vor der Tür gesprochen habe, sei dann auch der XXX hinzugekommen. Er habe noch die Unterlagen aus dem Auto geholt. Gemeinsam sei man wieder in das Café hineingegangen. XXX habe das Café gleich wieder verlassen, nachdem er den XXX begrüßt und ihn zu seinem Café beglückwünscht hatte. Er selbst sei im Café geblieben, habe sich zusammen mit dem XXX an einen Tisch gesetzt und dort mit den Unterlagen beschäftigt. XXX habe an der Theke gestanden, XXX habe mit seiner Begleitung an einem anderen Tisch gesessen und gegessen.

Zu dieser Zeit sei dann XXX, der spätere Täter, hereingekommen. Dieser habe ein Messer in der Hand gehalten, als er in das Café hineingekommen sei. Er habe angefangen, zu beleidigen. Sinngemäß habe er gefragt, warum fickst du meine Frau, ich ficke deine Mutter, ich ficke deine Frau.

Ihm, XXX sei zunächst gar nicht richtig klar gewesen, wer in dem Café denn eigentlich gemeint sei. Er habe XXX angesprochen und gefragt, weshalb er hier wahllos irgendwelche Beleidigungen von sich gebe. Reflexartig seien alle Anwesenden von ihren Tischen aufgestanden, als XXX plötzlich mit einem Messer in der Hand in dem Café gestanden habe. XXX sei unvermittelt auf den XXX losgegangen und habe ohne jegliche Ankündigung damit angefangen, wie wild auf ihn einzustechen. Alle andere Anwesenden, auch er selbst, seien völlig überrascht gewesen. Als XXX auf XXX losgestürmt sei, habe XXX noch vergeblich versucht, seitlich vom Tisch wegzukommen. XXX habe ihn erwischt und zunächst im Stehen angefangen, in Richtung der Brust auf ihn einzustechen. Er habe gesehen, dass der XXX im Brustbereich angefangen habe, zu bluten. Als er, XXX dies realisiert habe, habe er sofort reagiert, sei über den Tisch hinweg auf den XXX los und habe versucht, ihn abzuhalten, weiter auf den XXX einzustechen. Er habe ihn am bereits blutverschmierten Handgelenk gepackt und versucht, wegzuziehen. Dieser habe sich dann auch gegen ihn gewehrt und ihn am Hals gepackt und weggedrückt. Er habe deswegen selbst hinterher Blutspuren und leichte Verletzungen am Hals gehabt. In dieser Situation habe er, XXX angefangen zu schreien und um Hilfe, nach einem Rettungswagen, zu rufen. Gleichzeitig habe er das Handgelenk von XXX weiter festgehalten. Dieser habe sich dann mit dem Messer in der Hand auch gegen ihn, XXX gewendet. Es sei ihm aber nicht gelungen, ihn mit dem Messer zu verletzen, da er das Handgelenk fest gepackt habe. Als der XXX zu Boden gegangen sei, habe sich das für ihn wie ein Knall angehört. Er, XXX sei vollkommen auf sich gestellt gewesen und habe in diesem Moment keinerlei Unterstützung erhalten. Immer wieder habe er versucht, die Hände beziehungsweise das Handgelenkt von XXX zu packen, ihn irgendwie festzuhalten oder auch wegzudrücken.

In dieser Situation sei dann der Bruder von XXX der Mitangeklagte XXX hinzugekommen, der die Situation zunächst falsch eingeschätzt und angenommen habe, dass es hier um eine Auseinandersetzung zwischen ihm, XXX und seinem Bruder ginge. XXX habe deshalb zunächst versucht, ihn von XXX fernzuhalten. In der ganzen Situation habe er, XXX immer wieder geschrien und auch geweint. Er sei dann durch den XXX zu Boden gebracht worden. In diesem Moment sei XXX wieder auf den XXX losgegangen und habe weiter auf ihn eingestochen. Er, XXX habe dann weiter geschrien und so in etwa gerufen "du Hurensohn, du hast ihn umgebracht, was willst du denn noch, lass ihn doch". Dann sei er auf allen Vieren in Richtung Tür gekrabbelt und habe das Café verlassen.

In dieser Situation habe ihn dann sein Onkel XXX genommen und gesagt "komm, lass uns jetzt gehen, wir können hier sowieso nichts mehr machen". Wenn er jetzt gefragt würde, warum er nicht auf die Polizei gewartet habe, könne er dazu nur sagen, dass er einfach Angst gehabt habe und vollkommen durcheinander gewesen sei. Er habe in dem Café keinerlei Unterstützung erhalten, weder von Personen im Café noch von außerhalb, obwohl man draußen sein Schreien hätte hören müssen. Trotzdem sei niemand von denen, die vermutlich die ganze Zeit draußen gestanden haben, in das Café hineingekommen, um ihm zu helfen. Die Begleitung des XXX habe gleich zu Beginn der Auseinandersetzung fluchtartig das Café verlassen, auch XXX sei rausgelaufen, was der XXX gemacht habe, könnte er nicht sagen, aber geholfen habe er nicht. Man sei dann in sein, XXX Auto gestiegen. XXX habe auf dem Beifahrersitz gesessen, hinten hätten XXX und XXX gesessen. Er selbst habe sich ans Steuer gesetzt, sei aber überfordert, mit den Nerven völlig am Ende gewesen und habe gezittert. Deshalb habe er zunächst auch überhaupt nicht bemerkt, dass als vierte Person der XXX mit in seinem Auto gesessen habe.

Auf dem Rückweg hätten sie gemeinsam noch bei dem Kiosk des XXX angehalten, dem ältesten der XXX Brüder. Diesem habe er dann erzählt, dass sein Bruder XXX gerade den XXX umgebracht habe.

Zum dem Stichwort "Ehrenmord" könnte er sagen: Bei seiner Familie, der Familie XXX und der Familie XXX handele es sich um zwei voneinander vollkommen unabhängige Familien, zwischen denen überhaupt keine Verbindungen bestünde. Das einzig nennenswerte Näheverhältnis bestünde darin, dass beide Familien in der Heimat aus derselben Gemeinde stammen. Darüber hinaus sei es seiner Kenntnis zufolge überhaupt nicht zu erwarten, dass eine einzelne Familie, die ihre Ehre wiederherstellen möchte, sich dabei von einer anderen Familie helfen lasse.

Mit dem XXX habe er sich gut verstanden, dieser habe auch seine Ehefrau schon beim Ausfüllen von Unterlagen unterstützt und für seine Familie gedolmetscht. Man habe sich gut verstanden. Auch zu der getöteten Frau XXX habe ein gutes Verhältnis bestanden. Er, XXX habe ihr für einen Zeitraum von zehn Tagen sein Auto zur Verfügung gestellt, das hätte er mit Sicherheit nicht getan, wenn er gewusst oder geglaubt hätte, dass es sich um eine so genannte "schlechte Frau" gehandelt habe.

Der Angeklagte hat die in der übergebenen verschrifteten Erklärung aufgeführten Namen der von ihm genannten Personen auf Nachfrage noch einmal klargestellt: So handele es sich bei dem von ihm als "XXX benannten Bruder der getöteten Frau um den auch in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen bei "XXX um XXX, bei "XXX bzw. "XXX um den Angeklagten XXX und bei "XXX um den Angeklagten XXX. XXX hat er erklärt, dass er vor der Tat nichts von einem möglichen Verhältnis von XXX zu der Ehefrau des XXX gewusst habe. Medikamente habe er nicht genommen, Alkohol habe er so gut wie keinen getrunken - schließlich habe er noch Auto fahren müssen.

Die Kammer folgt der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser darstellt, dass er sich unter anderem mit dem Mitangeklagten XXX bis in den Nachmittag hinein in XXX aufgehalten hatte und etwa gegen 17:30 Uhr nach XXX zurückgekehrt war. Auch die Darstellung, dass er sich in der Folgezeit am XXX Kiosk aufgehalten hatte, erscheint im Hinblick auf die sonstigen Erkenntnisse glaubhaft. Gleiches gilt für den äußeren Umstand, dass XXX in seinem Beisein zweimal mit XXX telefonierte. Ferner erscheint die Schilderung, dass er zusammen mit den Mitangeklagten XXX und XXX in seinem Fahrzeug zum XXX gefahren war, ebenso glaubhaft wie seine Einlassung, dass der gesondert abgeurteilte XXX kurze Zeit später in seinem Beisein im Inneren des XXX den XXX mit zahlreichen Messerstichen tötete. Bei der Polizei habe er sich nicht gemeldet, weil er gedacht habe, dass der Betreiber XXX seinen Namen schon der Polizei weitergeben werde.

Im Übrigen erscheint die Einlassung des Angeklagten schon für sich genommen bereits in folgenden Punkten konstruiert und widersprüchlich:

Zunächst fällt auf, dass die Schilderung des Geschehensablaufs verschiedene unerklärliche Brüche aufweist: So will der Angeklagte nach Abschluss eines mündlichen Kaufvertrages mit XXX nach dem Antrittsbesuch bei einem Bekannten extra deswegen noch einmal zum XXX Kiosk gefahren sein, um XXX das Fahrzeug bereits noch am gleichen Abend zu übergeben. Dies alles, ohne von ihm zu diesem Zeitpunkt Geld erhalten zu haben oder erwarten zu können. Der Angeklagte hat auf Nachfrage auch erklärt, dass ihm in dieser Zeit kein weiteres fahrtüchtiges Auto zur Verfügung gestanden hätte. Ein nachvollziehbarer Grund, warum er noch am Abend ohne Not das einzig ihm zur Verfügung stehende Auto ohne Gegenleistung hätte abgeben sollen, ist nicht ersichtlich und auch nicht vom Angeklagten genannt worden.

Tatsächlich will er dann zufällig seinen Onkel XXX getroffen und aufgrund von Telefonaten erfahren haben, dass XXX im XXX angetrunken Probleme mache. Der eigentliche Anlass für die Autofahrt, die Übergabe des Fahrzeugs an XXX, spielt ab diesem Zeitpunkt keine Rolle mehr und wird auch vom Angeklagten nicht weiter erwähnt. Im XXX wird sodann der dort Probleme machende XXX gar nicht angetroffen, was den Angeklagten nun aber auch nicht dazu bewegt, etwa XXX aufzusuchen. Vielmehr will er dann mit dem zufällig angetroffenen XXX Unterlagen für einige Zeit durchgegangen sein. In gleicher Weise auffällig ist, dass nun auch nicht mehr nach XXX geforscht wird, obwohl man doch gerade seinetwegen das XXX mit drei Leuten angefahren hatte.

Die Darstellung mutet für sich genommen bereits künstlich und lebensfremd an und ist zur Überzeugung der Kammer allein zu dem Zweck erfolgt, die durch andere Erkenntnisse klar belegte Anwesenheit des Angeklagten am Tatort zur Tatzeit durch für ihn unverfängliche Beweggründe zu erklären.

Die Einlassung ist insoweit außerdem durch andere Beweismittel widerlegt. So hat der hierzu eingehend vernommene Zeuge XXX auf Nachfrage - ersichtlich ohne Kenntnis der Bedeutung für dieses Verfahren - erklärt, er habe am Tag des Versterbens von XXX und XXX definitiv keinen Vertrag mit dem Angeklagten XXX über einen Autokauf geschlossen. Er erinnere gar nicht, an diesem Tag überhaupt am XXX Kiosk gewesen zu sein. Richtig sei zwar, dass er mit XXX über den Kauf des XXX verhandelt habe. Man habe sich auch über den Kaufpreis geeinigt, dieser betrage allerdings 1700 €. Da er aber zu dieser Zeit kein Geld gehabt habe, sei der Kaufvertrag auch noch nicht endgültig abgeschlossen worden. All dies sei definitiv aber nicht am 03.10.2021 geschehen, sondern einige Tage, wenn nicht sogar Wochen vorher. Auch die Ehefrau des Angeklagten, die Zeugin XXX, hat die Einlassung des Angeklagten in einem Punkt deutlich anders dargestellt als der Angeklagte: So hat der Angeklagte sowohl über seinen Verteidiger, als auch auf Nachfrage betont, dass seine Ehefrau es gewesen sei, die nach Kenntnis vom Kaufvertrag ihn gedrängt habe, das Auto doch gleich noch am selben Abend an XXX zu übergeben. Die Zeugin XXX hat dies nicht bestätigt, sondern auch auf Nachfrage mehrfach erklärt, ihr Mann sei aus eigenem Entschluss losgefahren, um das Auto abzugeben und nicht etwa deswegen, weil sie ihn gedrängt habe. Auch sie hat keinen Grund dafür nennen können, warum die Autoübergabe unbedingt noch am selben Abend - noch dazu ohne den Erhalt einer Gegenleistung - hätte erfolgen sollen. Dies sei eben die Entscheidung ihres Mannes gewesen, die sie nicht zu hinterfragen habe. Der zum Abschluss des Kaufvertrages außerdem vernommene Zeuge XXX hat zwar bekundet, er habe am 03.10.2021 mitbekommen, dass XXX und XXX am XXX Kiosk wegen eines Autokaufs verhandelt hätten. Warum er die Anwesenheit sowohl von XXX als auch von XXX am XXX Kiosk zu keiner Zeit im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung gegenüber der Polizei mitgeteilt habe, hat der Zeuge dann nicht erklären können. Seinen allgemeinen Angaben hierzu schenkt die Kammer daher keinen Glauben.

Auch die Kammer geht entsprechend der Einlassung des Angeklagten XXX davon aus, dass der Angeklagte XXX den Angeklagten XXX unter der einem von zwei ihm zuzuordnenden Rufnummern, nämlich der XXX, zweimal angerufen hatte. Dies geschah nach Darstellung des die Daten der sichergestellten Handys auswertenden Polizeibeamten, dem Zeugen POK XXX um 20:20:49 Uhr für 41 Sekunden sowie um 20:26:01 Uhr des Tattages für 13 Sekunden. Die Behauptung des Angeklagten XXX, im ersten Telefonat habe der Angeklagte XXX mitgeteilt, dass XXX im XXX Probleme bereite, erachtet die Kammer unter Berücksichtigung der Gesamtumstände als nicht glaubhaft. Zweck war vielmehr, mit dem Angeklagten XXX abzusprechen, dass man ihn an seinem Wohnort, XXX gleich abholen werde, damit er, wie die anderen Angeklagten, den handelnden Täter XXX bei seinem Tötungsvorhaben unterstützen könne. Der zweite Anruf um 20:26 Uhr hatte, entsprechend der Einlassung des Angeklagten XXX, den Zweck, dem XXX mitzuteilen, dass man nun im Wagen vor dem Haus auf ihn wartete. Die XXX liegt ausweislich der in der Haupthandlung eingesehenen Karten von Google Maps 500 m und damit etwa 2 Autominuten entfernt vom TatortXXX Aus alledem zieht die Kammer den Schluss, dass die Angeklagten XXX und XXX sowie XXX kurz nach 20:28 Uhr in der Nähe des XXX parkten.

Die Einlassung des Angeklagten XXX zum Ablauf der darauf folgenden Minuten ist in wesentlichen Teilen ebenfalls nicht glaubhaft. Der Angeklagte will vor der Tat nun noch folgendes erlebt haben:

  • Gemeinsam habe man durch die Eingangstür geguckt.

  • XXX habe die Tür aufgemacht.

  • Man habe sich nach jesidischer Sitte begrüßt und sei dann in das Café hineingegangen.

  • Im Inneren habe er auch den Betreiber, den Bruder des XXX begrüßt und ihn zu der Eröffnung beglückwünscht. Er habe XXX erzählt, dass es um XXX ginge und dass dieser betrunken sei. XXX sei selbst über den Zustand seines Bruders verärgert gewesen. XXX habe zu diesem Zeitpunkt an einem Tisch gesessen, wo er mit einer anderen, ihm, XXX unbekannten Person, gegessen habe.

  • Eine Aufforderung, mitzuessen oder etwas zu trinken, habe er abgelehnt.

  • Beim Verlassen des Cafés sei er dann auf den XXX getroffen, der zuvor für ihn Unterlagen für das Jobcenter ausgefüllt habe.

  • Er habe ihn darauf angesprochen und gesagt, dass es hier möglicherweise zu Fehlern beim Ausfüllen gekommen sei.

  • Er habe den XXX gebeten, mit ihm die Unterlagen noch einmal durchzusehen und gegebenenfalls zu korrigieren. Während er mit dem XXX vor der Tür gesprochen habe, sei dann auch der XXX hinzugekommen.

  • Er habe noch die Unterlagen aus dem Auto geholt.

  • Gemeinsam sei man wieder in das Café hineingegangen. XXX habe das Café gleich wieder verlassen, nachdem er den XXX begrüßt und ihn zu seinem Café beglückwünscht hatte.

  • Er selbst sei im Café geblieben, habe sich zusammen mit dem XXX an einen Tisch gesetzt und sich dort mit den Unterlagen beschäftigt. XXX habe an der Theke gestanden, XXX habe mit seiner Begleitung an einem anderen Tisch gesessen und gegessen.

In Anbetracht des Umstandes, dass ausweislich des im Urkundenbeweis verlesenen Berichtes der PK'in XXX vom 18.10.2021 (Blatt SH "Notrufe") der erste Notruf "Angriff mit Messer, er soll tot sein" bereits um 20:37:47 Uhr durch den Zeugen XXX abgesetzt wurde, geht die Kammer auch davon aus, dass der Messerangriff durch XXX mit insgesamt 30 Stichverletzungen zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen war. Unter Berücksichtigung des zur Verfügung stehenden Zeitraumes von 20:28 Uhr (Ankunft vor dem XXX) bis 20:37:47 Uhr, mithin insgesamt ca. 9 Minuten - einschließlich des Tatgeschehens -, erachtet die Kammer das vom Angeklagten dargestellte Vorgeschehen unmittelbar vor der Tat bereits in zeitlicher Hinsicht als nicht glaubhaft. Auch dies ist vom Angeklagten XXX nur deswegen fälschlich so dargestellt worden, um einen unverfänglichen Grund für seine Anwesenheit benennen zu können.

Sein vom Angeklagten XXX geschildertes Vorgehen während des Messerangriffs durch XXX erachtet die Kammer ebenfalls als widerlegt. Zwar haben die von ihm benannten Zeugen, nämlich seine Ehefrau XXX sowie seine Kinder XXX und XXX die Einlassung des Angeklagten, wonach er XXX aktiv beigestanden und mit dem XXX gekämpft habe, insoweit bestätigt, als sie bekundet haben, der Ehemann bzw. Vater habe derartiges nach seinem Erscheinen in der Wohnung mitgeteilt. Auch hätten sie Spuren am Hals gesehen. Das von dem Verteidiger übergebene Hemd, welches der Angeklagte XXX im Tatzeitraum getragen haben soll, hatte im Rahmen einer molekulargenetischen Untersuchung allerdings keinerlei auf Blut hinweisende Rückstände gezeigt. Allerdings war es, wie von der Ehefrau bestätigt, bereits wieder mehrfach gewaschen worden.

Auch hat der Mitangeklagte XXX in seiner Einlassung erklärt, er habe XXX bei XXX und außerdem gesehen, dass XXX versucht habe, XXX wegzuziehen, wobei er zunächst gedacht habe, XXX würde sich mit dem Inhaber des Cafés schlagen. Anschließend sei er, XXX rausgelaufen.

Die Einlassung des Angeklagten XXX wirkt überdies auch in diesem Punkt konstruiert und lebensfremd. So ist schon unerklärlich, aus welchem Grund der Angeklagte XXX, der sich nach eigenem Bekunden entschlossen und mutig gegen den Angreifer an die Seite des Opfers gestellt haben will, anschließend fluchtartig in seinem Fahrzeug das Geschehen verlassen sollte, dies alles, ohne dem erkennbar schwerstverletzten Opfer weitere Hilfe zukommen zu lassen oder auf Polizei oder Rettungskräfte zu warten. Auch im Nachhinein hatte sich der Angeklagte von sich aus nicht bei der Polizei gemeldet. Ein solches Verhalten wäre aber von einer Person, die heldenhaft einem Sterbenden verteidigt, durchaus zu erwarten gewesen, insbesondere dann, wenn - wie vom Angeklagten mehrfach betont - Bindungen zur Familie XXX für ihn keinerlei Rolle spielen. Unverständlich ist bei der Schilderung des Angeklagten XXX auch, wieso dieser nach dem Geschehen im XXX, also unmittelbar nach einem Kampf u. a. mit dem Angeklagten XXX, diesen noch bei seiner Flucht im Fahrzeug mitnahm. Die von ihm hierzu abgegebene Erklärung, Angst, Überforderung und Verwirrung, überzeugt nicht im Hinblick darauf, dass der Angeklagte offensichtlich ohne Probleme in der Lage war, das Auto zu fahren. Er war sogar fähig, sich durch entsprechende Kommunikation mit dem Zeugen XXX noch Vorfahrt vor diesem zu verschaffen. Zudem war er seiner Darstellung nach dann auch noch in der Lage, den XXX Kiosk des ältesten Bruders der XXX, XXX, anzufahren und diesem von der Tötung zu berichten.

Schließlich kommt hinzu, dass die Einlassung des Angeklagten insoweit in diametralem Widerspruch steht zur Einlassung des Angeklagten XXX, der - insoweit durchaus glaubhaft, weil auch durch die Zeugen XXX und XXX belegt - betont hat, draußen geraucht und die Türschwelle in das Innere des XXX zu keinem Zeitpunkt überquert zu haben. Er hätte mithin auch nicht, wie aber vom Angeklagten XXX dargestellt, im Inneren des Cafés mit diesem kämpfen und diesen so zu Boden bringen können, dass XXX auf allen Vieren aus dem Café krabbeln musste.

Aufgrund dieser Umstände hat die Kammer auch der ansonsten glaubhaften Aussage des Zeugen XXX in diesem Punkt keinen Glauben geschenkt. Der Zeuge XXX hat in der hiesigen Hauptverhandlung nunmehr angegeben, er habe gesehen, wie XXX sich auf XXX geworfen und versucht habe, diesen von XXX wegzuziehen. Diese Angaben erachtet die Kammer aber nicht als glaubhaft. Der Zeuge hatte - abgesehen von einer nachfolgend noch dargestellten Ausnahme - sowohl im Rahmen von polizeilichen Vernehmungen als auch in der Hauptverhandlung gegen den gesondert abgeurteilten XXX ausgesagt, dass keine der anwesenden, von ihm wahrgenommenen Personen, in das von dem gesondert abgeurteilten verübte XXX Tatgeschehen eingegriffen habe. Außerdem hat selbst der Zeuge XXX in der hiesigen Hauptverhandlung nicht bekundet, dass der Angeklagte XXX dann - wie von diesem in seiner Einlassung dargestellt - anschließend noch vom Mitangeklagten XXX attackiert, dabei zu Boden gebracht worden und schließlich in auffälliger Weise, nämlich auf allen Vieren, in Richtung Tür gekrabbelt sei. Der Zeuge hat erklärt, den Angeklagten XXX vielmehr nur an bzw. auf der Türschwelle stehend wahrgenommen zu haben. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Zeuge XXX ersichtlich aufgrund familiären Drucks in diesem Punkt eine falsche Gefälligkeitsaussage für den Angeklagten XXX abgegeben hat. Mit Ausnahme des Eingreifens des Angeklagten XXX hat der Zeuge auch bei seiner Vernehmung in der hiesigen Hauptverhandlung den sich in seinem Wahrnehmungsbereich abspielenden Geschehensablauf glaubhaft so dargestellt, wie er in den Feststellungen aufgeführt ist. Damit hat er eine durchgehende, aber auch nicht übertrieben - etwa auswendig gelernt - wirkende Konstanz in seinen Vernehmungen gezeigt. Auch für die Kammer überraschend ist er, ersichtlich nervös, unvermittelt zu der Angabe gekommen, dass XXX sich auf XXX geschmissen habe. Dem Zeugen XXX ist vorgehalten worden, dass er ausweislich der Urteilsgründe des Urteils des Landgerichts Oldenburg vom 13.05.2022 (5 Ks 1/22) ein solches Eingreifen des Angeklagten XXX in seiner damaligen Vernehmung in der Hauptverhandlung nicht mit einem Wort erwähnt oder auch nur angedeutet habe, vielmehr hatte er das Geschehen so wie festgestellt beschrieben. Dies hat der Zeuge bestätigt und zur Begründung angegeben, er habe damals vergessen, diesen Teil des Geschehens, also ein Eingreifen des Angeklagten XXX, zu berichten. Dem kann die Kammer nicht folgen und geht vielmehr davon aus, dass der Zeuge XXX den Angeklagten XXX mit dieser Erweiterung seiner Darstellung fälschlich in ein besseres Licht rücken will. So fiel auf, dass der Zeuge bereits im ersten Teil seiner Aussage in freier Rede bemüht war, wortreich zu betonen, was "XXX" doch für ein guter Mensch sei. Auch auf kritische Nachfrage hat er mit unangemessen erscheinender Inbrunst hervorgehoben, er wisse, dass XXX damit nichts zu tun habe, dies könne er schwören, er werde einfach seine Meinung sagen, "wir kennen alle Onkel XXX"; auch seine Eltern hätten ihm gesagt "Onkel XXX sei ein guter Mensch. Zu ihrer Überzeugung kommt die Kammer im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung auch unter Berücksichtigung der Aussage des Zeugen PK XXX Dieser hat bekundet, der Zeuge XXX habe im Rahmen der Erstbefragung am Tatort, ersichtlich unter dem Eindruck des Geschehenen stehend, unter anderem mitgeteilt, dass zwei Personen den Täter XXX weggezogen hätten, woraufhin dieser in einen kleinen schwarzen Pkw gestiegen und in unbekannte Richtung davongefahren sei. Der Zeuge PK XXX hat bestätigt, dass der von ihm befragte XXX dies so gesagt habe, weitere Angaben hierzu könne er allerdings nicht mehr machen. Diese vom Zeugen PK XXX wahrgenommene Äußerung des XXX ist wenig konkret und bestätigt die Einlassung des Angeklagten XXX, er allein habe gegen XXX gekämpft, nicht derart, dass ihr unter Berücksichtigung der Gesamtumstände eine entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt.

Die Einlassung des Angeklagten XXX, wonach die Familien XXX und nicht XXX verwandt seien und außer der Herkunft aus einem Dorf gemeinsamen auch keine Nähebeziehung bestanden habe, ist schon widerlegt durch die Aussage seines Bruders, des Zeugen XXX. Dieser hat zwar bestätigt, dass nach jesidischen Bräuchen eine Verwandtschaft sich nur über die väterliche Linie herleite. Tatsächlich seien die Familien aber über die mütterliche Linie verwandt, der Vater von XXX sei ihr Onkel von der mütterlichen Linie her. Die Angeklagten XXX und XXX seien also über die mütterliche Linie Cousins von ihm und dem Angeklagten XXX. Nach glaubhafter Darstellung des Zeugen sei XXX 2 bis 3 Stunden nach dem Vorfall in die Wohnung des Vaters von XXX gefahren. Auch er, der Zeuge, sei dorthin gefahren. Am Ende seien dort etwa 20 Personen und zwar sowohl Mitglieder der Familie XXX als auch der Familie XXX anwesend gewesen. Von den vier Angeklagten hätten sich zu dieser Zeit zumindest drei, nämlich außer XXX noch XXX und XXX sowie außerdem noch XXX in der Wohnung des Vaters aufgehalten.

Schließlich hat auch der Zeuge XXX klar und deutlich gesagt, dass die Familien XXX und XXX schon in der Vergangenheit so eng zusammengewirkt haben, dass sie sich aus seiner Sicht wie eine Familie darstellen. Die Mitglieder der beiden Familien einschließlich der hier angeklagten Personen seien häufig und regelmäßig auf Feiern gemeinsam zugegen gewesen. Ebenso wie der Zeuge XXX hat auch der Zeuge XXX dargestellt, dass die Mitglieder der beiden Familien auch in XXX immer eng beieinander gewesen seien. Auf den entsprechenden Angaben dieser beiden Zeugen beruhen außerdem die Feststellungen zum Werdegang ihrer verstorbenen Schwester XXX Sie haben auch überzeugend dargestellt, dass der von ihrer Schwester verwirklichte westliche Lebensstil den Familien XXX und XXX suspekt war.

2. Der Angeklagte XXX hat sich wie folgt eingelassen:

Gleichlautend zur Einlassung des Angeklagten XXX hat auch der Angeklagte XXX erklärt, man sei zunächst zusammen mit anderen Personen in gewesen und gegen 17:30 Uhr wieder nach XXX zurückgekehrt. Nach einem Besuch seiner Schwester und seines Schwagers sei er gegen 19:00 Uhr, gemeinsam mit seinem Schwager zum "XXX Kiosk" in der XXX gegangen, der XXX sich etwa 5 Gehminuten von seiner Wohnung entfernt befände. Er habe zunächst vor dem Kiosk gewartet, während sich sein Schwager Zigaretten kaufte. Als er gesehen habe, dass sich XXX und XXX im Kiosk befanden, sei auch er in den Kiosk gegangen und habe die beiden begrüßt. Er habe XXX angesehen, dass dieser Alkohol getrunken hatte und ihn darauf angesprochen. Dieser habe nur gelacht und gesagt, jetzt würde er keinen Alkohol mehr trinken. Gemeinsam mit XXX und seinem Schwager sei er auf den Parkplatz hinter den Kiosk gegangen, um Kaffee zu trinken und zu rauchen. Mit XXX habe er sich über einen Autokauf unterhalten.

Gegen 19:15 Uhr sei dann XXX mit dem Auto von XXX auf dem Parkplatz vorgefahren. Dessen Bruder XXX habe sich auch im Fahrzeug befunden. XXX und XXX seien in das Gebäude hinein gegangen, während er und sein Schwager draußen sich wieder zu dem seitlich neben dem Kiosk gelegenen Parkplatz begeben hätten. Nach einiger Zeit habe sich sein Schwager verabschiedet und sei gegangen. Kurz darauf seien die anderen aus dem Kiosk herausgekommen. XXX und auch XXX hätten jeweils gesagt, dass sie nach Hause wollten. Alle hätten sich dann in XXX Auto entfernt.

Er selbst sei dann zum XXX Kiosk gegangen, wo er sich draußen noch mit einem Bekannten für einige Zeit unterhalten habe. Nach einiger Zeit sei sein Neffe XXX mit seinem Auto herangefahren. Da es zwischenzeitlich stark zu regnen begonnen hatte, habe er darum gebeten bzw. XXX ihm angeboten, ihn nach Hause zu fahren. Im Auto habe XXX wiederholt versucht, sein Handy anzuschließen. Er habe gefragt, was los sei. XXX habe mitgeteilt, dass XXX versucht habe, ihn anzurufen, während sein Handy aus gewesen sei. Er, XXX habe daraufhin gesagt, dass XXX im XXX Kiosk gewesen sei und XXX ihn mit XXX Auto nach Hause habe fahren wollen.

XXX habe dann auf der Straße gedreht und ihn, XXX nach Hause, genauer zum Parkplatz in der XXX, gefahren. Beim Aussteigen habe er XXX noch gefragt, ob er mit zu ihm kommen möchte, um noch etwas zu trinken. Das habe XXX abgelehnt, da er noch zu XXX fahren wollte, um zu erfahren, was dieser wollte. Der Akku vom Handy von XXX sei zu diesem Zeitpunkt leer gewesen. Er, XXX habe dann auf Bitte von XXX bei XXX angerufen und auf Lautsprecher geschaltet. Als XXX ranging, habe er ihn gegrüßt. Dann habe XXX das Handy und das Gespräch übernommen. Er habe dann nicht weiter das Telefonat zwischen den beiden beachtet und nur mitbekommen, dass XXX nun im kurz zuvor von XXX eröffneten sei und dort abgeholt werden sollte. XXX habe XXX gesagt, er werde ihn abholen, damit sie XXX zur Eröffnung gratulieren und gemeinsam XXX abholen können. Er, XXX habe mitgeteilt, dass er mitkommen werde, um auch XXX zur Eröffnung gratulieren. XXX sei dann zurück in Richtung XXX gefahren. Auf der Höhe desXXX Kiosks sei XXX mit XXX Auto entgegengekommen. Im Auto habe sich eine weitere Person befunden, die er nicht erkannt habe. Er habe gedacht, dass die Person XXX sein könne und XXX ihn möglicherweise schon abgeholt habe. Er habe daraufhin versucht, XXX anzurufen. Dieser sei zunächst nicht rangegangen, habe aber nach kurzer Zeit wieder zurückgerufen. Er habe ihn gefragt, ob bei ihm sei. XXX habe mitgeteilt, dass XXX nach seiner Kenntnis zuhause sei. Er habe XXX dann mitgeteilt, das XXX erzählt hatte, dass XXX ins XXX gebracht habe. Zwischenzeitlich habe den Parkplatz bei XXX Wohnung erreicht - dieser sei aber nicht wie verabredet dort gewesen. Er habe daraufhin XXX angerufen und ihn gebeten, herunter zu kommen, was dieser auch getan habe. Gemeinsam sei man dann zum XXX gefahren. Er sei ins Café hineingegangen und habe XXX beglückwünscht und habe auch gefragt, ob XXX hier sei, was dieser jedoch verneint habe. Er habe noch XXX und eine ihm nicht bekannte Person neben ihm gesehen.

Beide hätten Pizza gegessen. XXX habe ihm dann noch etwas über das Café erzählt, etwa, dass dort noch ein Raum mit Spielautomaten sei. Dann sei XXX hereingekommen und habe sich mit XXX unterhalten. Es sei darum gegangen, dass XXX in einem Jobcenter Antrag irgendetwas falsch ausgefüllt habe. XXX sei zum Auto gegangen und habe den Antrag geholt. Zwischenzeitlich sei noch XXX im Café erschienen. Er habe daraufhin das Café verlassen, um XXX zu suchen, da er diesen im Café nicht mehr gesehen habe. Auf dem Parkplatz habe er XXX im Auto gefunden, ihm mitgeteilt, dass XXX nicht im Café sei und habe sich weiter mit ihm unterhalten.

Kurze Zeit später sei das Auto von XXX vorgefahren. Darin seien XXX und gewesen. XXX sei direkt in das Café gegangen, während XXX zunächst draußen geblieben sei. Wenig später habe er laute Schreie seines Neffen XXX gehört. Er sei daraufhin ins Café gegangen und habe XXX bei XXX gesehen. XXX habe versucht, XXX wegzuziehen, der etwas gesagt habe wie "der hat meine Frau gefickt". Er habe erst gedacht, XXX würde sich mit dem Inhaber des Cafés schlagen. Als er, XXX sich XXX genähert habe, habe er jedoch eine Person auf dem Boden gesehen und gesehen, dass XXX ein Messer in der Hand hielt. Dann habe er auch das ganze Blut wahrgenommen. Er glaube noch zu XXX gesagt zu haben, er solle vorsichtig sein oder weggehen, damit er nicht selbst verletzt werde. Er sei total schockiert gewesen und rausgelaufen. Wegen seiner Nervenprobleme habe sofort seine ganze linke Körperhälfte an zu kribbeln begonnen und sein Rücken habe angefangen, zu schmerzen. Er, XXX sei dann ein kleines Stück in Richtung Volksbank gelaufen, habe sich dann aber wegen der Schmerzen auf den Boden gesetzt. Da habe er XXX gesehen und sei in seine Richtung gelaufen. Auch die anderen seien zwischenzeitlich aus dem Café gelaufen. Er habe XXX gebeten, ihn nach Hause zu fahren, wozu dieser sich auch bereit erklärt habe. XXX habe ihn dann nach Hause gebracht. Eigentlich habe er vorgehabt, sich am Folgetag der Polizei als Zeuge zur Verfügung zu stellen, aus seinem Umfeld sei ihm aber geraten worden, abzuwarten, bis er eine Ladung erhalte. Er habe von dem Vorhaben des XXX keinerlei Kenntnis gehabt - zu keinem Zeitpunkt. Es habe mit ihm weder irgendwelche diesbezüglichen Absprachen gegeben, noch habe er solche zwischen anderen wahrgenommen. Er trage keine Verantwortung für die Tat von XXX.

Auch die Einlassung des Angeklagten XXX erscheint schon für sich genommen bereits in einigen Punkten konstruiert und lebensfremd. So ist nicht recht nachvollziehbar, was dem Angeklagten XXX, der von XXX immerhin bereits quasi vor die Haustür in der XXX gefahren worden war, plötzlich bewogen haben soll, mit in das XXX zu kommen. Zudem mutet die Darstellung des plötzlich entgegenkommenden Autos des XXX gefahren von XXX mit einem unbekannten Beifahrer, ebenso künstlich an, wie die dann folgenden umständlichen Bemühungen, den XXX anzurufen. Gleiches gilt für den Inhalt des dann geschilderten Telefonats zwischen XXX und XXX in dem der Angeklagte XXX geäußert haben will, dass dem XXX erzählt haben solle, XXX habe ins XXX gebracht, nachdem zuvor XXX ihm, XXX erzählt habe, XXX sei seiner Kenntnis nach zu Hause. Hinzu kommt, dass ausweislich der überzeugenden Darstellungen des POK XXX ein solcher Hergang von Telefonaten so sich nicht hat feststellen lassen. Entsprechend der Aussage des POK XXX hatte es zwar um 20:23 Uhr ein 52 Sekunden langes Gespräch gegeben, geführt von den Handys des Angeklagten XXX und des gesondert verfolgten XXX dabei handelte es sich jedoch um einen vom Handy des Angeklagten XXX abgehenden Anruf bei Ein vom Handy des abgehender Anruf an den Anschluss des Angeklagten XXX ist im Zeitraum 17:00 Uhr bis 21:00 Uhr nicht festgestellt worden.

Lebensfremd erscheint schließlich die Schilderung, wonach der Angeklagte XXX nach der Begrüßung im Inneren des XXX Cafés wieder nach draußen zu dem aus unerklärlichen Gründen dort im Auto wartenden XXX gegangen sein will, um diesen zu erklären, dass XXX nun doch nicht im Café sei.

Im Ergebnis das gleiche gilt für die Behauptung des Angeklagten, er habe sich allein deswegen nicht bei der Polizei gemeldet, weil ihm aus seinem Umfeld geraten worden sei, abzuwarten, bis er eine Ladung erhalte.

Die Kammer ist davon überzeugt, dass all dies in dem Bemühen geschehen ist, dem auch vom Angeklagten XXX eingestandenen, äußeren Geschehensablauf ein unverfängliches Gepräge zu geben. Die Einlassung des Angeklagten XXX hinsichtlich der von ihm im Inneren des XXX wahrgenommenen Bemühungen des Angeklagten XXX den gesondert abgeurteilten XXX wegzuziehen, erachtet die Kammer aus den bereits dargelegten Gründen als nicht glaubhaft.

3. Der Angeklagte XXX hat sich zur Sache wie folgt eingelassen:

Zunächst hat er etwas über sich und seine Person berichtet. Danach habe er als einer der jüngsten immer ganz unten in der Kette der Familie gestanden. Seine Familie sei sehr patriarchisch aufgebaut. Je jünger man war, desto weniger habe man zu melden gehabt. Dies habe sowohl gegenüber direkten Verwandten, wie Geschwistern und Eltern gegolten, als auch gegenüber Onkels, Tanten und Cousins. Man habe sich immer als eine große Familie betrachtet. Das hätte zur Folge gehabt, dass er immer wieder derjenige war, der die kleinsten Aufgaben übertragen bekommen habe. In seiner Position sei er jedoch nicht berechtigt gewesen, sich zu beschweren, und sei den Aufträgen gehorsam gefolgt. Er glaube aber auch, dass das manchmal von einigen seiner Verwandten ausgenutzt worden sei, da die meisten gedacht hätten, er sei schwer von Begriff. Wie bei seinen anderen älteren Familienmitgliedern habe er eigentlich immer gemacht, was XXX ihm gesagt habe, weil er Respekt vor ihm habe. Der Kontakt zwischen ihm und XXX sei zuletzt sehr sporadisch gewesen. Es sei von seiner Seite zu einem Bruch zwischen ihm und XXX und auch XXX gekommen, weil sie ihn im XXX hätten sitzenlassen.

XXX und er hätten sich hin und wieder zufällig beim Kiosk von ihrem Neffen getroffen. Man habe über Belanglosigkeiten geredet. Vor der Tat habe er ihn gefühlt Monate nicht gesehen. Daher habe er auch nicht gewusst, was ihn beschäftigt hatte. Er hätte ihm nichts erzählen können. Und selbst wenn, wäre er vermutlich der Letzte gewesen, mit dem er darüber gesprochen hätte.

Am 03.10.2021 habe er Renovierungsmaßnahmen in der Wohnung über dem XXX Kiosk durchgeführt und er habe Kleidung seines Vaters in die Wohnung von seinem Bruder XXX gebracht. Während er in der Wohnung über dem Kiosk beschäftigt gewesen sei, habe es dann einige Telefonate wegen des Autos von XXX gegeben, mit dem die Kleidung des Vaters transportiert werden konnte. XXX habe seinem Vater wohl gesagt, dass er zu betrunken zum Fahren gewesen sei. Deswegen habe XXX ihm sein Auto geben sollen.

Mit dem Auto sei er zwischen 17:00 Uhr bis 17:30 Uhr vom XXX Kiosk zu seinem Vater und von dort aus wieder in die Wohnung über dem XXX Kiosk gefahren, um dort weiter zu arbeiten. XXX sei in diesem Zeitraum auch beim Kiosk gewesen und habe irgendetwas, vermutlich Alkohol, aus Plastikbechern getrunken. In diesem Zeitraum sei XXX wohl von XXX angerufen worden. XXX habe ihm gesagt, dass er mit XXX telefoniert habe und er ihn abholen solle, was er auch getan habe. Gegen 18:30 Uhr habe er XXX abgeholt und sei mit ihm zurück zum Kiosk gefahren. Als sie angekommen seien, seien dort noch XXX und XXX und einige andere anwesend gewesen. Er habe einige von denen kurz gegrüßt und sei dann wieder nach oben gegangen. Nach einiger Zeit, 19:30 Uhr und 20:00 Uhr, sei XXX nach oben gekommen und habe mitgeteilt, dass er mit ihm mitkommen solle. Er habe einen Fernseher in seinem Café in der XXX woanders aufhängen und das Reklameschild an seinem Café austauschen wollen. Für die Arbeiten habe man aber mehrere Personen gebraucht, die anpacken.

XXX habe ihm mitgeteilt, dass die anderen wohl später ins XXX Café wollten, um dem Inhaber zur Eröffnung zu gratulieren, er aber keine Lust dazu hätte. Um weitere Mithelfer zu finden, sei man zunächst in die XXX gefahren, um den kleinen Bruder XXX zu fragen. Der habe aber auch nicht helfen können. Man sei dann herumgefahren, unschlüssig, wen man noch hätte fragen können. U.a. seien sie wieder zum XXX Kiosk, bis XXX entschieden habe, dass man zu seinem Café fahre. In XXX Café habe dieser ihm, XXX noch die Arbeiten gezeigt, die gemacht werden sollten. Dies sei aber ohne Hilfe Dritter nicht möglich gewesen. XXX habe ohnehin die ganze Zeit abwesend gewirkt und plötzlich entschieden, dass sie jetzt auch zum XXX Café fahren sollten. Das habe ihn gewundert, weil er zuvor mitgeteilt hatte, dass er nicht dahin wollte.

Noch während man sich aufgemacht habe, um in die XXX Bar zu fahren, habe er, XXX versucht, XXX zu erreichen. Leider sei es aufgrund des schlechten Handyempfangs nicht möglich gewesen, ein sinnvolles Gespräch führen. Die Telefonate seien nur in Bruchstücken zu verstehen gewesen. Er, XXX habe nochmal sein Glück versucht, um XXX zu fragen, ob er jemanden zu XXX Café schicken könne. Damit habe er, XXX gehofft, XXX Laune doch noch heben zu können. Es sei jedoch nicht möglich gewesen, ein Gespräch zu führen. Es sei kaum etwas zu verstehen gewesen. Als sie dann weitergefahren seien, habe XXX plötzlich Gas gegeben. Er habe sich dabei nicht viel gedacht. In seiner Familie würden alle recht rasant fahren. Da der Fahrstil von XXX zu keinem Zeitpunkt übermäßig riskant gewesen sei, habe er auch davon abgesehen, darauf einzugehen. Für ihn sei alles normal gewesen. Als sie angekommen seien, sei XXX bei Ihnen ans Fenster gekommen und habe reden wollen. XXX habe ihn nicht beachtet und sei gleich ins Café gegangen. Er, XXX habe XXX nach einer Zigarette gefragt. Leider habe dieser nur Tabak und Blättchen gehabt, sodass er sich erst mal eine habe drehen müssen. Noch während er angefangen habe, zu rauchen, habe, habe er Lärm und jemanden schreien gehört. Das seien sehr laute und beunruhigende Geräusche gewesen, weshalb er Angst bekommen habe und habe schauen wollen, ob jemanden etwas passiert sei. Noch während er sich zur Tür bewegt habe, seien ihm schon die ersten Leute entgegengekommen. Als er reingeschaut habe, habe er einen riesigen Schock bekommen. Er habe da eine Person auf dem Boden liegen sehen und um ihn herum nur Blut. Zeitgleich sei ihm XXX entgegengekommen, den er so noch nie gesehen habe; er habe quasi den Wahnsinn in seinen Augen sehen können. Vor Angst habe er auf der Schwelle kehrtgemacht und sei weggelaufen.

Als er rein sei, sei der Angriff schon vorbei gewesen. Er habe in diesem Moment selbst große Angst bekommen. Was passiert sei und wer da am Boden gelegen habe, habe er nicht wahrgenommen. Ihm sei lediglich bewusst gewesen, dass XXX durchgedreht sei und jemanden etwas angetan habe. Dass es sich um XXX gehandelt habe und dieser verstorben sei, habe er erst wesentlich später mitbekommen.

Er, XXX könne mit Sicherheit sagen, dass er vor der Tat bei XXX zu keinem Zeitpunkt ein Messer gesehen habe. Weder in seinem Café, noch als sie im Auto gesessen hätten und auch nicht als er aus dem Auto ausgestiegen und in den Laden rein sei.

Er sei aus einem Reflex heraus einfach weggelaufen. Er wisse nicht, wie die anderen weggekommen seien. Er habe sich aus der Angst heraus nicht um sie gekümmert. Was da passiert sei, habe ihn komplett überfordert, die anderen seien ihm in dem Moment einfach egal gewesen. Er wolle nicht in eine Sache reingezogen werden, mit der er nichts zu tun habe. Er habe mitbekommen, dass die anderen das Lokal auch verlassen haben. Das habe ihn aber nicht interessiert. Er sei alleine zu Fuß nach Hause gelaufen.

Die Einlassung des Angeklagten XXX erscheint insbesondere hinsichtlich der Darstellung von Inhalt, Sinn und Zweck der Telefonate mit seinem Bruder XXX konstruiert und damit nicht glaubhaft. Dabei ist auch die Kammer davon überzeugt, dass es derartige Telefonate gegeben hatte, sind sie doch auch den Ermittlungsbehörden im Rahmen der Auswertung der Handys aufgefallen. So hat der Zeuge POK XXX überzeugend und glaubhaft dargestellt, dass auf den Handys des Angeklagten XXX und des gesondert abgeurteilten XXX in dem vom Angeklagten XXX angegebenen Zeitraum - auf der nur wenige Minuten andauernden Fahrt zum XXX Café - drei Kontaktaufnahmen festgestellt werden konnten:

20:29:46 Uhr: XXX kontaktierte XXX über dessen Rufnummer XXX. Das Gespräch dauerte 30 Sekunden.

20:32:14 Uhr: XXX kontaktierte unter derselben Rufnummer XXX. Das Gespräch dauerte 81 Sekunden.

20:34:14 Uhr: XXX ruft unter derselben Rufnummer abermals bei XXX an. Dessen Handy befand sich zu dieser Zeit bereits in dem Abstrahlwinkel nördlich vom Tatort. Das Gespräch dauert 40 Sekunden.

Die Behauptungen des Angeklagten, man habe aufgrund schlechten Empfangs kein sinnvolles Gespräch führen können und er habe angerufen, um seinen Bruder um Mithilfe hinsichtlich in XXX Café durchzuführender Arbeiten zu bitten, um die Laune von XXX zu heben, sind nicht glaubhaft. Sie sind allein deswegen falsch abgegeben worden, um den Telefonaten einen unverfänglichen Anstrich zu verpassen. So ist schon unverständlich, warum der Angeklagte XXX erst auf dem Weg zum XXX Café auf die Idee kommen sollte, nun auch noch seinen Bruder XXX um Hilfe zu bitten. Schließlich war man mit diesem Ansinnen nach Darstellung des Angeklagten bereits geraume Zeit zuvor zu einem anderen Bruder (XXX hingefahren, ohne dass die Idee aufkam, auch XXX damit zu behelligen. Gänzlich lebensfremd erscheint dieses Vorhaben mit Blick auf den Umstand, dass die Arbeiten in XXX Café in der XXX kurze Zeit zuvor gerade fruchtlos abgebrochen worden sein sollen. Man befand sich - nach Darstellung des Angeklagten - bereits auf dem ca. 550 m langen Weg zum XXX Café in der XXX um dort dem Betreiber zur Eröffnung zu gratulieren. Die Behauptung des Angeklagten XXX, auf dieser kurzen, nach Einschätzung der Kammer allenfalls 2 Minuten andauernden, Autofahrstrecke mehrfach mit dem Bruder XXX telefoniert zu haben, ist auch unter Berücksichtigung der Zeit-Wege-Rechnung nicht nachvollziehbar: Schließlich hatten allein die Gespräche entsprechend der Darstellung des Zeugen POK XXX für sich genommen schon 30 Sekunden, 81 Sekunden und 40 Sekunden angedauert.

Die Kammer zieht aus alledem den Schluss, dass XXX zusammen mit seinem Bruder, dem Angeklagten XXX, das XXX Café nicht von seinem Café aus angefahren hatte, sondern vom XXX Kiosk aus. Aus dem Ablauf des Gesamtgeschehens, insbesondere des unmittelbaren Vortatgeschehens, etwa ab 20:20 Uhr, der Abfolge des Tatgeschehens unmittelbar nach Ankunft am XXX Café, sowie der gemeinsamen Flucht der vier hier angeklagten Personen zieht die Kammer den Schluss, dass die drei Telefonate zwischen den Angeklagten XXX und XXX zwischen 20:29 und 20:34 Uhr folgenden Sinn und Zweck hatten: Im ersten Telefonat ab 20:29 Uhr wurde mitgeteilt, dass die Gruppe um XXX (mit XXX und XXX entweder bereits am XXX Café angekommen waren oder dies zumindest kurz bevorstand. Ein konkreter Inhalt für das Gespräch um 20:32 Uhr kann nicht festgestellt werden, eine Kontaktaufnahme erscheint aber zumindest nachvollziehbar, im Hinblick darauf, dass man sich vergewissert hatte, dass das Tatopfer XXX auch noch vor XXX Ort war. Das Gespräch um 20:34 Uhr erfolgte unmittelbar vor oder bei Ankunft des von gelenkten Fahrzeugs und hatte vermutlich Sinn und Zweck, genau dies der Gruppe um XXX mitzuteilen.

Auch erachtet die Kammer die Einlassung des Angeklagten XXX, dass das Einparkmanöver vor dem XXX Café dem normalen Fahrstil von seinem Bruder entsprochen habe und damit nicht ungewöhnlich sei, durch die Angaben der Zeugen XXX und XXX als widerlegt. Die Zeugin XXX befand sich entsprechend der oben getroffenen Feststellungen gegen 20:30 Uhr mit ihrem Pkw auf einem Parkstreifen der XXX in Höhe der Postbank, leicht schräg versetzt gegenüber dem auf der anderen Seite liegenden XXX Café. Sie habe noch im Fahrzeug gesessen, als ihr ein dunkler Kleinwagen aufgefallen sei, der zunächst rasant an ihr vorbei gefahren und dann in einem sogenannten U-Turn über alle Fahrbahnen direkt auf einen Parkplatz auf dem Seitenstreifen gegenüber gefahren sei, der nur wenige Meter entfernt vom Eingang des XXX Cafés liege. Diese Fahrweise sei ihr als sehr ungewöhnlich aufgefallen. Die Zeugin hat nicht nur glaubhaft und klar ausgesagt, sie hat ihre Wahrnehmungen auch durch von ihr gefertigte Lichtbilder (Anlage 2 zum Protokoll vom 27.09.22) hilfreich illustrieren können. Die in Augenschein genommenen zehn Lichtbilder zeigen den Bereich XXX / Postbank bis zur Ampelkreuzung XXX / XXX / XXX aus verschiedenen Perspektiven. Zu erkennen ist auf dem Foto "Seitenblick aus dem Auto" rechts die Fassade des XXX Cafés, handschriftlich vermerkt mit einem Kreuz ist der Parkplatz, leicht versetzt neben dem Café, auf dem der dunkle Kleinwagen, zur Überzeugung der Kammer das vom gesondert abgeurteilten XXX gelenkte Fahrzeug, geparkt hatte. Das nächste Foto zeigt noch einmal den gleichen Bereich aus etwas anderer Sichtweise, das dritte Foto die Perspektive von der anderen Straßenseite mit Blick auf die Postbank und das vierte Foto den Bereich hin zur Ampelkreuzung. Auf dem fünften Foto ist erneut die Postbank ersichtlich, auf den Fotos 6. bis 8. die Ampelkreuzung. Das Lichtbild 9 zeigt noch einmal das XXX Café sowie die davor aufgebrachten Parkplätze auf dem Seitenstreifen, das 10. Foto erneut die Postbank. Wegen weiterer Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder Bezug genommen.

Der Zeuge XXX hatte mit seinem Transporter entsprechend den Feststellungen auf dem Parkstreifen auf der Seite des Cafés geparkt. Der ihm bekannte XXX habe direkt hinter seinem Auto eingeparkt. Auch diesem Zeugen fiel nach seiner glaubhaften Darstellung das Fahrmanöver des XXX als so gefährlich auf, dass er sich veranlasst sah, dies dem XXX sogleich mitzuteilen. Den weiteren Geschehensablauf, soweit er sich in seinem Wahrnehmungsbereich abspielte, insbesondere auch die überstürzte Wegfahrt der beiden Fahrzeuge, hat der Zeuge in der Hauptverhandlung glaubhaft entsprechend den Feststellungen angegeben.

Die Einlassung des Angeklagten, er sei vom Tatort zu Fuß weggelaufen, ist widerlegt, durch die - insoweit glaubhafte - Einlassung des Angeklagten XXX, der angegeben hat, auch der Angeklagte habe bei der Fahrt vom XXX Café zum XXX Kiosk auf der Rücksitzbank in seinem Fahrzeug gesessen.

Schließlich ergibt sich auch aus der Aussage des Zeugen XXX, dem Bruder der getöteten XXX ein weiterer Hinweis, dass der Angeklagte XXX, entgegen seiner Behauptung, sehr wohl in den Tötungsplan eingeweiht war: Der Zeuge hat bekundet, er sei am 03.10.2021 nach 21:00 Uhr von Verwandten nicht nur über die Attacke gegen seine Schwester, sondern auch über die Tötung von XXX informiert worden. Er habe dies zum Anlass genommen, noch am gleichen Abend unverzüglich XXX anzurufen. Diesem habe er, selbst voll unter Adrenalin stehend, wütend gesagt, er solle sofort mit seinem Vater hierherkommen und sehen, was er angerichtet habe. Auf diese Information habe XXX auf ihn, den Zeugen XXX am Telefon merkwürdig gleichgültig gewirkt. Er habe emotionslos keinerlei Reaktion gezeigt und nur gesagt, dass er gerade unterwegs sei und nach Hause fahre, er habe nicht einmal gefragt, wie es der Schwester des Zeugen gehe.

4. Die allgemeine Feststellung, dass eine außereheliche Affäre nach den traditionellen jesidischen Glaubenssätzen und Traditionen zu einer nicht hinnehmbaren Beschmutzung der Familienehre geführt hätte, stützt die Kammer unter anderem auf die glaubhaften Angaben des Zeugen XXX der dies wie festgestellt bekundet hat. Dieser hat zudem berichtet, dass im XXX in einem solchen Fall die Familienehre nur durch die Tötung der an den Verhältnis Beteiligten wiederhergestellt werden könne. Der Zeuge XXX selbst hat sich von diesen traditionellen Wertvorstellungen in der Hauptverhandlung ausdrücklich distanziert und auf die für ihn maßgebliche deutsche Rechtsordnung verwiesen. Dennoch, so hat er überzeugend ausgeführt, gelte bei vielen in Deutschland lebenden Jesiden nach wie vor das traditionelle Wertebild mit den entsprechenden Konsequenzen aus ihrer Heimat. Dies sei auch bei den Mitgliedern der Familie XXX so. Gestützt wurden die Angaben des Zeugen XXX zu dem traditionellen Wertbild durch nahezu alle Zeugen jesidischen Glaubens. So haben auch die beiden Zeugen XXX und XXX diese Bekundungen bestätigt, ebenso wie der Zeuge XXX. Die Kammer ist demnach davon überzeugt, dass XXX und die hier Angeklagten dieses traditionelle jesidische Werteverständnis verinnerlicht hatten und entsprechend danach handelten. Diese Wertvorstellungen sind letztlich auch in dem von XXX auf der Fahrt nach XXX veröffentlichen Live Video deutlich zum Ausdruck gekommen.

5. Weitere Feststellungen, insbesondere zum unmittelbaren Tatgeschehen, hat die Kammer aufgrund der im wesentlichen glaubhaften Aussage des Zeugen XXX treffen können. Dieser hat das Geschehen, soweit es sich in seinem Wahrnehmungsbereich abspielte, mit der - oben bereits dargestellten - Ausnahme so bekundet, wie es in den Feststellungen aufgeführt ist.

Die vom Zeugen XXX im Inneren des Lokals wahrgenommenen Worte des Angeklagten XXX "Lass ihn, du hast ihn umgebracht!" wertet die Kammer nicht als ein Bemühen des Angeklagten, die Tat noch zu verhindern oder noch vor Todeseintritt zu beenden. Sie stellen nach Lage der Dinge vielmehr einen Hinweis an den heftig auf den XXX einstechenden Aktivtäter dar, dass er aufhören könne, weil alles Erforderliche getan sei. In Bezug auf den Ausspruch des XXX in Richtung des gesondert verfolgten XXX "Sehr gut, das hast du gut gemacht!" hat der Zeuge XXX zwar nicht sagen können, an wen diese Worte nun genau adressiert waren und was der Angeklagte XXX damit zum Ausdruck bringen wollte. Aus den Umständen der Gesamtsituation, insbesondere des engen räumlich/zeitlichen Zusammenhangs und der Beweggründe des Angeklagten XXX für seine Anwesenheit vor Ort zieht die Kammer den Schluss, dass seine in Richtung des gesondert verfolgten XXX abgegebenen Worte auch an diesen adressiert waren und ein Lob für seine vorangegangene Tat darstellen sollten.

Die diesbezüglichen Angaben des Zeugen XXX waren glaubhaft. Der Zeuge hat die von ihm wahrgenommenen Geschehnissen in der Sportsbar detailliert und widerspruchsfrei dargestellt. Wahrnehmungslücken hat er von sich aus angesprochen und das Geschehen lebensnah berichtet. Die Kammer hat bei der Würdigung seiner Angaben nicht verkannt, dass der Zeuge mit Blick auf die Gepflogenheiten der jesidischen Gemeinde erheblich unter Druck stand und steht. Dies hat er freimütig nicht nur in der Hauptverhandlung, sondern bereits frühzeitig gegenüber der Polizei aber auch selbst so dargestellt. Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass dieser auf ihm lastende Druck dazu geführt hat, dass der Zeuge in der hiesigen Hauptverhandlung in einem Punkt, dem Verhalten von XXX während des Tatgeschehens, einer Falschaussage zu dessen Gunsten gemacht hat. Hierzu kann auf die oben dargestellten Ausführungen verwiesen werden. Dieser Umstand führt allerdings nicht dazu, den Zeugen insgesamt als unglaubwürdig bzw. seine Angaben insgesamt als nicht glaubhaft zu erachten. So ist festzustellen, dass der Zeuge bei seinen Angaben eine hohe Konstanz aufweist. Er hatte und hat auch nie einen Hehl daraus gemacht, wie schwer es ihm fällt, jesidische Gemeindemitglieder belasten zu müssen. Seine Angaben stehen darüber hinaus im Einklang mit einer Vielzahl anderer Erkenntnisse und letztlich auch mit den Einlassungen der Angeklagten, soweit ihnen gefolgt werden konnten.

6. Die Feststellung, dass die Angeklagten sowie weitere Personen, etwa der gesondert abgeurteilte XXX am Tattag auch gemeinsam an dem von dessen Bruder XXX betriebenen XXX Kiosk gestanden hatten, wird außerdem bestätigt durch die Aussage des Zeugen XXX, dem Sohm des XXX, der wie festgestellt ausgesagt hat. Die Feststellung, dass zwischen XXX und XXX zu keinem Zeitpunkt eine wie auch immer geartete (Liebes-) Beziehung bestanden hatte, beruht auf den entsprechenden Angaben der Verwandten der beiden, insbesondere der Zeugen XXX und XXX. Letztlich haben die gesamten polizeilichen Ermittlungen ausweislich der Aussage des Ermittlungsführers KHK XXX und ebenso die gesamte Beweisaufnahme keinen auch nur entfernten Anhaltspunkt für die Annahme einer Beziehung ergeben.

7. Die Abfolge und der Aufenthalt der Angeklagten und des XXX sowohl am XXX Kiosk als auch später an der Sportsbar werden außerdem bestätigt durch die Auswertung der Standort- und Verbindungsdaten der jeweiligen Mobiltelefone der Beteiligten. Dazu hat der mit derartigen Ermittlungen bereits mehrfach befasste und damit erfahrene Polizeibeamte, der Zeuge POK XXX bekundet, er habe die sichergestellten Mobiltelefone der Angeklagten und des XXX mit den entsprechend festgestellten Anschlüssen hinsichtlich der Standort- und Verbindungsdaten ausgewertet. Er konnte die einzelnen Rufnummern und Anschlüsse den Angeklagten und dem XXX zuordnen. Dagegen sprechende Umstände sind auch von keinem Verfahrensbeteiligten behauptet worden oder ansonsten in der Beweisaufnahme zutage getreten. Die Beweisaufnahme hat weiter keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Handys im Tatzeitraum von anderen Personen genutzt worden sind. Die Angeklagten selbst haben in ihren Einlassungen verschiedene, bei der Auswertung der Mobiltelefone festgestellte, Telefonate, wie oben dargestellt, selbst bestätigt. Der Zeuge POK XXX hat weiter unter anderem anhand der von ihm erläuterten, nachfolgend benannten Datenlisten sowie Karten nachvollziehbar dargestellt, dass sich aus den Daten der versorgenden Funkmasten der jeweiligen Provider die in diesem Bereich eingewählten Anschlüsse bzw. Telefonnummern feststellen lassen. Diese Daten ermöglichen Rückschlüsse dahin, dass und wann sich das entsprechende Mobiltelefon in einem bestimmten Bereich bzw. Abstrahlwinkel aufgehalten hat. Der Zeuge POK XXX hat sodann ausgeführt, wie sich die Anschlüsse mit den Rufnummern der Angeklagten und des XXX örtlich und zeitlich entsprechend den Feststellungen aus dem Bereich XXX Kiosk zum Bereich der Sportsbar bewegt haben. Dabei hat der Zeuge betont, dass eine metergenaue Angabe zum Aufenthalt der Handys nicht möglich sei, es handele sich um eine Einordnung des jeweils eingewählten Mobiltelefons in einen Abstrahlwinkel des jeweiligen Funkmastes, welcher sodann kartographisch nachvollzogen werden könne.

So seien nach diesen Erkenntnissen die jeweiligen Handys zu folgenden Zeiten an folgenden Orten eingewählt gewesen:

Das Handy des XXX, Rufnummer XXX, habe ab 18:25 Uhr seinen Standort verändert und sich zumindest ab 19:13 Uhr in der ortsversorgenden Funkzelle zum "XXX Kiosk" aufgehalten. Die Datensätze würden sodann eine Standortveränderung ab 20:17 Uhr belegen. Um 20:26 Uhr habe sich der Angeklagte im ortsversorgenden Bereich zwischen dem "XXX Kiosk" und der XXX aufgehalten. Schließlich lasse sich belegen, dass er sich spätestens ab 20:42 Uhr im Bereich des zweiten Tatortes in der XXX (Bl. 37 ff., 54 SH Personenauswertung 100g-Daten).

Das Mobiltelefon des Angeklagten XXX verfüge über einen sogenannten Dual-Sim-Slot. Es handele sich dementsprechend um ein Gerät mit zwei SIM-Karten mit den Rufnummern XXX und XXX. Dieses habe sich zunächst zwischen 18:38 Uhr und 18:52 Uhr in der ortsversorgenden Funkzelle zum "XXX Kiosk" aufgehalten. Um 20:12 Uhr habe er sodann erneut eine Datenverbindung aufgebaut, wobei der Abstrahlwinkel weiterhin der ortsversorgenden Funkzelle des "XXX Kiosk" zuzuordnen gewesen sei. Danach habe er seinen Standort in Richtung XXX verändert. Gegen 20:21 Uhr lasse sich eine weitere Datenverbindung belegen, wobei der Abstrahlwinkel ortsversorgend für den Bereich zwischen Kiosk und dem Tatort XXX gewesen sei. Um 20:28 Uhr habe er schließlich eine weitere Datenverbindung aufgebaut, wobei er sich in der ortsversorgenden Funkzelle zum Tatort XXX aufgehalten habe (Bl. 13 ff., 54 SH Personenauswertung 100g-Daten).

Anhand der zur Verfügung stehenden Datensätze des Mobiltelefons des Angeklagten XXX mit der Rufnummer XXX habe sich ermitteln lassen, dass er sich im Zeitraum zwischen 19:00 Uhr und 20:20 Uhr zunächst in der ortsversorgenden Funkzelle zum "XXX Kiosk" aufgehalten habe. Zwischen 20:20 Uhr und 20:23 Uhr sei es dann zu einem Sprung des Funkturms/Abstrahlwinkels gekommen. Ab 20:26 Uhr sei er dann im ortsversorgenden Funkturm zum Tatort XXX eingewählt gewesen (Bl. 1 ff., 54 SH Personenauswertung 100g-Daten).

Das Mobiltelefon des Angeklagten XXX mit der Rufnummer XXX habe sich ausweislich der ausgewerteten Daten zwischen 18:19 Uhr und 19:49 Uhr in der ortsversorgenden Funkzelle zum "XXX Kiosk" aufgehalten. Die zur Verfügung stehenden Datensätze würden sodann eine Standortveränderung sowie die Nutzung der ortsversorgenden Funkzelle zum Tatort XXX in der Zeit zwischen 20:32 Uhr bis 20:34 Uhr belegen (Bl. 6 ff., 54 SH Personenauswertung 100g-Daten).

Das Mobiltelefon des Angeklagten XXX mit der Rufnummer XXX habe sich zwischen 17:54 Uhr und 20:01 Uhr in der ortsversorgenden Funkzelle zum "XXX Kiosk" aufgehalten. Ab 20:16 Uhr gebe es eine Standortveränderung. Der genutzte Abstrahlwinkel deute hierbei auf einen Bereich zwischen dem "XXX Kiosk" und der XXX hin. In der Folge habe er sich in der ortversorgenden Funkzelle zum Tatort XXX aufgehalten (Bl. 26 ff., 54 SH Personenauswertung 100g-Daten).

Weiterhin hat der Zeuge XXX dargestellt, dass es zu den in den Feststellungen aufgeführten Telefonaten zwischen den Angeklagten sowie zu XXX gekommen sei. Zur Überzeugung der Kammer belegen die Standortdaten einerseits den festgestellten Ablauf, ebenso wie andererseits die Verbindungsdaten die Kommunikation der Angeklagten und des XXX wie festgestellt stützen.

Die Angaben des Zeugen POK XXX sind zudem belegt durch die im Urkundsbeweis dazu in Augenschein genommenen und vom Zeugen erläuterten Darstellungen Bl. 6, 7, 11, 12, 24-27, 54, 65 des SH Personenauswertung 100g-Daten und Bl. 13 SH Tatortfunkzelle XXX Die tabellarischen Auflistungen Bl. 11, 12 (bis einschließlich 20:57 Uhr) und 26 des SH Personenauswertung 100g-Daten sind zudem im Urkundsbeweis verlesen worden.

8. Ihre Feststellungen zu den vom Angeklagten XXX im späteren Geschehen geführten und aufgezeichneten Telefonate stützt die Kammer auf die glaubhaften Angaben des Zeugen POK XXX der diese wie festgestellt dargestellt hat. Der Telefonanschluss des Angeklagten XXX sei ab dem 07.10.2021 überwacht worden. Die Gespräche seien aufgezeichnet, übersetzt und anschließend wörtlich protokolliert worden.

9. Die Feststellungen zu den Räumlichkeiten der Sportsbar stützt die Kammer neben den ausführlichen und detaillierten Angaben des Zeugen XXX, der diese wie festgestellt beschrieben hat, auf die dazu in Augenschein genommenen Lichtbilder aus dem Sonderheft "Tatort XXX ab Bl. 13 ff, wobei die Bildunterschriften (soweit in eckigen Klammern) im Urkundsbeweis verlesen worden sind. Dabei zeigt das obere Lichtbild Blatt 13 den Hauptraum der Sportsbar von der Zugangstür aus nach links blickend mit einem quadratischen Tisch vor einer Wand. Es ist zu erkennen, dass der Tisch nur wenige, ca. fünf Meter von der Eingangstür zur Sportsbar entfernt steht. Das untere Lichtbild zeigt den verstorbenen XXX in Bauchlage zwischen dem oben beschriebenen Tisch und der Wand im linken Bereich der Sportsbar. Das obere Lichtbild Blatt 59 zeigt eine Übersichtsaufnahme des Hauptraumes vom Eingang aus. Das obere Lichtbild Blatt 60 bildet den Blick von der Zugangstür geradeaus in den Hauptraum ab, wobei sowohl der Tresen als auch der Gang zum Hinterraum erkennbar sind. Das obere Lichtbild Blatt 58 zeigt die Außenansicht des Geschäftshauses mit der Sportsbar, das untere Lichtbild die Zugangstür zur Sportsbar. Das untere Lichtbild Blatt 72 zeigt den Gang vom Hauptraum in den Hinterraum. Das untere Lichtbild Blatt 73 zeigt den Hinterraum mit zwei Spielautomaten. Auf die genannten Lichtbilder wird wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen.

10. Die Feststellungen zur Flucht und zum abgesetzten Video des Angeklagten nach der Tat stützt die Kammer auf das in Augenschein genommene Video (Datenträger Videodatei Hülle Bl. 12 Sonderheft Facebook), welches das in den Feststellungen näher beschriebene Geschehen samt der Äußerungen des Angeklagten wiedergibt. Die Tonspur des Videos wurde zudem in der Hauptverhandlung durch die Dolmetscherin XXX ins Deutsche übersetzt. Diese Übersetzungen haben ergeben, dass die bereits seitens der Polizei gefertigten und in der Hauptverhandlung dazu verlesenen Übersetzungen (Bl. 15 - 23 Sonderheft Facebook) durchgehend zutreffend sind.

11. Zur Überzeugung der Kammer hat XXX hinsichtlich der Tat zum Nachteil des XXX vorsätzlich, nämlich mit Absicht, dolus directus I. Grades, gehandelt. Es kam ihm darauf an, seinen vermeintlichen Nebenbuhler zu töten.

Zwar ist bei Tötungsdelikten grundsätzlich von einer hohen Hemmschwelle des Täters auszugehen. Für den Tötungsvorsatz des XXX spricht mit großem Gewicht aber die Vielzahl und die Lebensgefährlichkeit der Stiche, die vorder- und rückseitig in den Oberkörperbereich gesetzt wurden. Es ist allgemein und auch dem XXX bekannt, dass dort lebenswichtige Organe und Blutgefäße liegen, so dass bereits ein einziger Stich in den Oberkörperbereich zum Tode des Opfers führen kann. Bei der Tat des XXX kommt hinzu, dass er mit seinem Messer vielfach, nämlich mindestens 30 Mal, auf XXX. eingestochen und ihn wie festgestellt verletzt und letztlich getötet hat. Die hohe Gefährlichkeit ist außerdem ein Beleg für die Feststellung, dass XXX ihn auch töten wollte (Willenselement). Denn wer jemandem eine solche Vielzahl z. T. tiefer Stichwunden zufügt, dabei mehrfach in den Oberkörperbereich einsticht, nimmt den Tod des Opfers nicht nur in Kauf, es kommt ihm vielmehr darauf an. Auch der Beweggrund für sein Handeln spricht mit großem Gewicht für die Tötungsabsicht des XXX: Nach Überzeugung der Kammer handelte er aus dem Antrieb, seine vermeintlichen Nebenbuhler für die von ihm angenommene sexuelle Affäre mit seiner Ehefrau zu bestrafen und seine dadurch beschmutzte Ehre und die seiner Familie wiederherzustellen, was den von ihm verinnerlichten jesidischen Glaubens- und Traditionssätzen entspricht. Insbesondere nach der Tat hat XXX seinen Tötungswillen eindrucksvoll belegt, nach der - wie vom Zeugen XXX überzeugend dargestellt - eine solche Affäre als eine Sünde angesehen wird. So hat er in dem von ihm aufgenommenen und bei Facebook geposteten Video geäußert, seine Frau und auch den XXX getötet zu haben und dies "wegen der Ehre" getan zu haben. Dies ist ein weiterer starker Beleg für die Feststellung, dass XXX insoweit zielgerichtet, also mit Absicht handelte. Auch unter Berücksichtigung aller weiteren Tatumstände finden sich keine Anhaltspunkte, die den Indizwert der hohen Handlungsgefährlichkeit entkräften. Bei dieser Sachlage besteht kein vernünftiger Zweifel an der hier getroffenen Feststellung, dass XXX den Eintritt des Todes des XXX als Folge seines Handelns erkannt hatte (Wissenselement). Insoweit hat die Kammer durchaus berücksichtigt, dass er die Tat in Gegenwart potentieller Zeugen in der Sportsbar und damit in der Öffentlichkeit beging. Dies entkräftet seinen Tötungswillen aber nicht. Denn XXX war offensichtlich gar nicht bestrebt, eine Tat im Verborgenen zu begehen, die Kammer ist vielmehr davon überzeugt, dass dem in seiner Ehre verletzten XXX das erhebliche Entdeckungsrisiko gleichgültig, wenn nicht sogar erwünscht gewesen war. Letzteres legen schon seine triumphal anmutenden Äußerungen nach der Tat in seinem XXX -Video nahe.

12. Die Feststellungen zu den Verletzungen und der Todesursache des XXX stützt die Kammer auf die Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. XXX die den Verstorbenen obduziert und dazu ihr Gutachten wie festgestellt erstattet hat. Die Sachverständige hat zudem ausgeführt, dass sie eine Dauer für die Beibringung der gesamten Stiche des XXX gegen den XXX von 30 Sekunden für plausibel halte, sofern, was möglich sei jeweils ein Stich in weniger als einer Sekunde geführt wurde. Selbst in einem dynamischen Kampfgeschehen mit Abwehrreaktionen des Opfers erscheine es aus rechtsmedizinischer Sicht plausibel, dass die Tat in einer Zeitdauer von bis zu 2 Minuten durchgeführt worden sei.

Ihre Feststellungen zu dem von XXX bei der Tat verwendeten Messer stützt die Kammer ebenfalls auf die Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. XXX Sie hat ausgeführt, dass angesichts der Morphologie der einzelnen Stichverletzungen des Opfers von einem schmalen und einseitig geschliffenen Messer mit einer Klingenlänge von mindestens 10 cm auszugehen sei.

13. Die Feststellung, dass XXX im Anschluss an das hiesige Tatgeschehen noch seine Ehefrau XXX tötete, stützt die Kammer auf die glaubhaften Angaben der ermittlungsführenden Zeugen POK'in XXX und KHK XXX die wie festgestellt ausgesagt haben.

14. Folgende Personen haben umfassend von ihrem Aussageverweigerungsrecht nach § 52 StPO Gebrauch gemacht: XXX und XXX. XXX sowie XXX haben ihr Auskunftsverweigerungsrecht, welches hier nach Lage der Dinge zu einem vollständigen Aussageverweigerungsrecht erstarkt, in Anspruch genommen. Bei dem Begleiter des getöteten XXX handelt es sich nach polizeilichen Erkenntnissen um den XXX. Dieser ist zurzeit unbekannten Aufenthalts und konnte deshalb nicht geladen werden.

15. Zusammenfassend kann folgender objektiver Geschehensablauf festgestellt werden:

  • Alle vier Angeklagten waren am Spätnachmittag/Abend des 03.10.2022 mehrfach und eben auch zeitweise gemeinsam mit dem späteren Haupttäter, dem gesondert verfolgten XXX am XXX Kiosk, welcher von dem faktischen Familienoberhaupt der Großfamilie XXX betrieben wird.

  • Aus dem dortigen Bereich fuhren sodann zumindest drei der vier Angeklagten (XXX und XXX sowie der von ihnen an seinem Wohnsitz abgeholte XXX) gemeinsam zum XXX Café, dem späteren Tatort und trafen dort vor XXX ein, welcher wiederum gemeinsam mit dem vierten Angeklagten (XXX), mit einem zeitlichen Verzug von nur wenigen Minuten, ebenfalls zum XXX Café fuhr.

  • In der Zeit von der Abfahrt bis unmittelbar vor der Tat fand zwischen den Gruppen ein reger Telefonverkehr statt.

  • Im Zeitraum der Tötung des XXX befanden sich zwei Angeklagte (XXX und XXX in unmittelbarer Nähe im Inneren des XXX Cafés, die zwei anderen (XXX verfolgten - zumindest zeitweilig - das Geschehen von der geöffneten Eingangstür aus.

  • Der Haupttäter XXX konnte im Anschluss völlig unbehelligt von den vier Angeklagten weiterfahren.

  • Keiner der vier Angeklagten kümmerte sich um das Tatopfer, alarmierte die Rettungskräfte oder blieb vor Ort.

  • Vielmehr entfernten sich die Angeklagten unmittelbar nach der Tat als Gruppe eilig vom Tatort, zumindest drei von ihnen hielten sich noch am Abend gemeinsam in der Wohnung des Vaters der Angeklagten XXX und XXX auf.

  • Der Angeklagte XXX informierte zwar nach der Tat sogleich XXX über das Geschehene. Keiner der Angeklagten hielt es bis zur Inhaftierung im Dezember 2021 - immerhin zwei Monate nach diesem Vorfall - jedoch für notwendig, ihre Anwesenheit gegenüber den Strafverfolgungsbehörden zu offenbaren und auch in der Folge in irgendeiner Form an der Aufklärung dieses tragischen Vorfalls mitzuwirken.

Bereits dieser objektive Geschehensablauf spricht mit großem Gewicht für die Feststellung, dass alle vier Angeklagten in bewussten und gewollten Zusammenwirken das Tötungsvorhaben des gesondert verfolgten XXX unterstützt haben. Dies geschah nicht nur durch bloße psychische Beihilfe aufgrund ihrer Anwesenheit vor Ort. Vielmehr leisteten sie auch organisatorische Mithilfe, so spähte die erste Gruppe den Tatort und die Gegebenheiten aus, versicherte sich insbesondere der Anwesenheit des Opfers. Dem Angeklagten XXX fiel die Aufgabe zu, XXX auf der Fahrt zum Tatort zu begleiten, er und XXX stellten dabei außerdem die Kommunikation zwischen den Gruppen in den Minuten vor der Tat sicher. Dieser objektive Geschehensablauf wird auch von den Angeklagten - jedenfalls größtenteils - eingeräumt, zumindest nicht in Abrede genommen. Soweit sie versucht haben, den sie stark belastenden Hergang durch andere - unverfängliche - Umstände bzw. Beweggründe zu erklären, sind sie gescheitert. Ihre Einlassungen insoweit hat die Kammer aus den oben dargestellten Gründen als widerlegt angesehen. Ihre bereits durch ihr äußerlich erkennbares Vorgehen belegte innere Haltung zu der durch XXX in ihrer Anwesenheit ausgeführten Tötung des XXX aus Gründen der Ehre hat der Angeklagte XXX noch ausdrucksstark durch die Bemerkung "Sehr gut, das hast du gut gemacht!" unmittelbar nach der Tat verbalisiert. Dass mit der Tötung nicht nur des XXX, sondern auch der XXX die Ehre der Familie wiederhergestellt werden sollte, ergibt sich unzweideutig aus dem von XXX veröffentlichten Facebook Live Video. Bezeichnend ist insoweit auch, dass der gesondert verfolgte XXX nicht nur die nun wiederhergestellte Ehre der Familie als solche betont, sondern bei seinen Ausführungen in Bezug auf den Kampf um die Ehre regelmäßig im Plural spricht. Dies kommt beispielsweise in folgenden Passagen deutlich zum Ausdruck:

"meine Familie wird euch nicht in Ruhe lassen! Ich sage auch seinen Cousins, ich nenne eure Namen nicht, wenn ihr eure Hände erhebt wegen der Ehre, werdet ihr auch sterben, weil die Familie XXX viele XXX hat." ...

"Die Familie XXX hat viele XXX wegen Ehre! Meine Angehörigen haben viele XXX! Jede Person, die der Ehre der Familie XXX nachläuft, dessen Mutter und Frau ficken wir" ...

Die beiden Familien XXX und XXX sind eng miteinander verwoben und verbunden. Die entgegenstehenden Behauptungen der Angeklagten sind widerlegt. Die Tötungen aus Gründen der Ehre gegenüber positive Einstellung des Angeklagten XXX kommt schließlich in den oben genannten Inhalten überwachter Telefongespräche vom 09.10.2021 sowie 16.10.2021 zum Ausdruck.

D.

Durch den festgestellten Sachverhalt haben sich die Angeklagten jeweils wegen Beihilfe zum Mord nach §§ 211, 27 StGB strafbar gemacht:

I.

Die vorsätzliche rechtswidrige Tat des gesondert verfolgten XXX stellt sich als Mord gemäß § 211 StGB dar. XXX handelte dabei hinsichtlich der Tat zum Nachteil des XXX mit direktem Tötungsvorsatz ersten Grades. Ihm kam es bei der Tat darauf an, seinem vermeintlichen Nebenbuhler das Leben zu nehmen.

Er handelte dabei zudem aus niedrigen Beweggründen. Ein Beweggrund ist dann niedrig, wenn er nach allgemeiner sittlicher Würdigung auf tiefster Stufe steht und deshalb besonders verachtenswert ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich aufgrund einer Gesamtwürdigung, welche die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse des Täters und seine Persönlichkeit einschließt. Gefühlsregungen wie Wut, Zorn, Ärger, Hass und Rachsucht kommen nur dann als niedrige Beweggründe in Betracht, wenn sie nicht menschlich verständlich, sondern Ausdruck einer niedrigen Gesinnung des Täters sind (vgl. BGH, Beschl. v. 10.01.2006 - 5 StR 341/05, NStZ 2006, 286, 287 mwN). Dabei ist der Maßstab für die Bewertung eines Beweggrundes den Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik Deutschland zu entnehmen und nicht den Anschauungen einer Volksgruppe, die die sittlichen und rechtlichen Werte dieser Rechtsgemeinschaft nicht anerkennt (BGH, Urteil vom 28.11.2018 - 5 StR 379/18, NStZ 2019, 206 Rn. 16). Gemessen an diesen Maßstäben handelte XXX bei der Tat zum Nachteil des XXX aus niedrigen Beweggründen:

Nach den getroffenen Feststellungen tötete er XXX, weil dieser seiner Vorstellung nach ein - tatsächlich nicht bestehendes - sexuelles Verhältnis mit seiner Ehefrau unterhalten hatte. Eine außereheliche Affäre führt nach den von XXX verinnerlichten und danach handelnden traditionellen jesidischen Glaubenssätzen und Traditionen zu einer nicht hinnehmbaren Beschmutzung der eigenen Ehre und der Familienehre. Nach diesem Werteverständnis kann in einem solchen Fall die eigene Ehre und die Familienehre nur durch die Tötung der an dem Verhältnis Beteiligten wiederhergestellt werden. Dieses tradierte Verständnis hat der Zeuge XXX, der Teilnehmer eines Schlichtungsgesprächs zwischen den Familien, auch in der Hauptverhandlung noch einmal so dargestellt, wie bereits bei seiner polizeilichen Aussage: Auf dem Treffen seien seitens der Opferfamilie keine Forderungen gestellt worden, es sei aber gesagt worden, wenn dieses Verhältnis, also wenn das Mädchen diese Straftat begangen habe, das Liebesverhältnis gehabt zu haben und auch der Junge, XXX dann hätten sie ihre gerechte Strafe schon bekommen. Dass auch XXX dieses Bild und die Bereitschaft, danach zu handeln, verinnerlicht hatte, belegt eindrucksvoll das von ihm bei Facebook nach der Tat gepostete Video, indem er mehrfach die Beweggründe für sein Handeln und die Tötungen von XXX und auch seiner Ehefrau nennt. So hat er unter anderem geäußert:

"Ich habe diese Sache nicht aus Spaß getan, ich habe diese Sache wegen der Ehre gemacht! Ich habe meine Ehre nicht in den Dreck gezogen!" und "Wir sind aus der Familie XXX, wir haben noch nie Ehrenlosigkeit akzeptiert und werden das auch nicht akzeptieren!".

Der Tötungsentschluss des XXX beruhte nicht etwa auf enttäuschter Liebe, Eifersucht oder einem anderen im Ansatz menschlich und ethisch verständlichen Grund, sondern allein darauf, dass er es in seinem Stolz nicht akzeptieren konnte, dass seine Ehefrau - nach seiner Vorstellung - eine außereheliche Beziehung zu XXX führen könnte. Dabei war ihm bewusst, dass dieses Denken in Deutschland keinerlei Akzeptanz hat und eine Tötung der an einem vermeintlichen Verhältnis Beteiligten strafbar ist und nicht toleriert wird. Dies war ihm jedoch gleichgültig, was eindeutig durch seine Äußerungen in dem von ihm aufgezeichneten Video zum Ausdruck kommt, wo er sagt:

"Ich habe wegen der Ehre, ich habe fünf, wir waren fünf Personen, ich habe fünf Personen verloren. Und wir werden alles in unserer Macht stehende tun, dass kein Mensch die Möglichkeit hat, die Ehre der Familie XXX zu beschmutzen. Ich bin seit 15 Jahren in Deutschland, uns hat es an nichts gefehlt, wir haben viele Sachen auf sich beruhen lassen, aber in Sachen Ehre werden wir niemals etwas auf sich beruhen lassen." und "Wir akzeptieren keine Ungerechtigkeit für die Ehre! Und ich sage es für den Mir der XXX den Baba XXX für... für den Baba XXX für den Baba XXX wenn ihr es akzeptiert, dass ein XXX der Frau eines XXX hinterherläuft, dann akzeptieren wir es auch! Ihr ehrenwerten Jesiden, seit vielen Jahren der Mir der XXX die Oberhäupter der Jesiden, seit vielen Jahren sowas nicht akzeptiert haben und wir sowas für uns auch nicht akzeptieren! Und meine Grüße gehen raus an alle Jesiden, an die Mir der XXX an jeden, ich werde mich jetzt stellen, ob zehn Jahre, 15 Jahre, ich schwöre, das ist nichts für mich! Weil ich meine Ehre nicht beschmutzt habe, ich die Ehre der Familie XXX nicht beschmutzt habe! Jede Person, die der Ehre der Familie XXX hinterherläuft, soll willkommen sein, die Tür ist auf! Die Familie XXX hat XXX.

Seine Äußerungen und sein gesamtes Verhalten belegen damit anschaulich, dass er die Werte der hiesigen Gesellschaft zwar kennt, sie allerdings nicht achtet. Dieses Tötungsmotiv ist damit Ausdruck seiner niedrigen Gesinnung, die nach allgemeiner sittlicher Würdigung auf tiefster Stufe steht und deshalb besonders verachtenswert ist.

II.

Die Angeklagten leisteten dem XXX zu dessen vorsätzlicher und rechtswidriger Tat Hilfe. Als Gehilfe wird gem. § 27 Abs. 1 StGB bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe leistet. Diese Hilfeleistung muss sich auf die Begehung der Haupttat zwar nicht kausal auswirken; erforderlich ist aber, dass sie die Haupttat in irgendeiner Weise erleichtert oder fördert (BGH, Beschluss vom 9.7.2015 - 2 StR 58/15, NStZ-RR 2015, 343, 344, beck-online). Zwar reicht die bloße Anwesenheit am Tatort in Kenntnis einer Straftat selbst bei deren Billigung nicht aus, die Annahme von Beihilfe im Sinne aktiven Tuns zu begründen. Die Hilfeleistung im Sinne des § 27 I StGB kann jedoch auch in der Billigung der Tat bestehen, wenn sie gegenüber dem Täter zum Ausdruck gebracht und dieser dadurch in seinem Tatentschluss oder in seiner Bereitschaft, ihn weiter zu verfolgen, bestärkt wird und der Gehilfe sich dessen bewusst ist (BGH, Urteil vom 24.10.2001, 3 StR 237/01, NStZ 2002, 139 Rn. 2, beck-online). Das setzt hier voraus, dass der die Tat unmittelbar ausführende XXX die Angeklagten und deren Billigung eines Tötungsdelikts wahrgenommen hat und dadurch in seinem Tatentschluss bestärkt oder ihm zumindest ein erhöhtes Sicherheitsgefühl vermittelt wurde (BGH, Beschluss vom 4.2.2016, 1 StR 344/15, NStZ-RR 2016, 136, beck-online).

Gemessen daran sind die Voraussetzungen eines Hilfeleistens im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB hier erfüllt: Alle Angeklagten bestärkten den XXX bereits bei der Absprache seines Mordanschlages im XXX Kiosk in seinem Tatentschluss, den XXX zu töten. Anschließen kundschafteten die Angeklagten XXX und XXX sowie die Gegebenheiten im XXX Café aus und versicherten sich der Anwesenheit des späteren XXX Mordopfers. Diese Erkenntnisse teilten sie den zum Tatort anfahrenden Angeklagten XXX und dem späteren Täter XXX telefonisch mit. Der Angeklagte XXX stellte im Zusammenwirken mit seinem Bruder XXX nicht nur den Telefonkontakt sicher, sondern begleitete seinen Bruder XXX im Auto zum XXX Café und stützte ihn dadurch weiter in seinem Tatentschluss, XXX zu töten. Schließlich hielten sich alle vier Angeklagten während der Tatausführung im Inneren oder im Türrahmen des XXX Cafés auf und bestärkten den XXX damit auch während der Ausführung der tödlichen Stiche auf XXX.

III.

Die Angeklagten handelten zudem vorsätzlich hinsichtlich ihrer eigenen Beihilfehandlung und der Haupttat des XXX. Der Gehilfe muss einerseits die Hilfeleistung mit mindestens bedingtem Vorsatz hinsichtlich ihrer Förderungswirkung für die Haupttat erbracht haben. Andererseits muss der Gehilfenvorsatz auch die Vollendung der Haupttat umfassen (vgl. Schönke/Schröder/Heine/Weißer, 30. Aufl. 2019, StGB § 27 Rn. 28).

Gemessen daran, handelten alle Angeklagten mit doppelten Gehilfenvorsatz: XXX hatte aufgrund seines Eifersuchtswahns, möglicherweise bereits in den Tagen oder Wochen vor dem 03.10.2021, zumindest aber spätestens bei dem Treffen am "XXXKiosk" am 03.10.2021 den vier Angeklagten von einer sexuellen Beziehung des XXX zu seiner Ehefrau XXX erzählt, was diese ihm glaubten. XXX, die bereits im Alter von knapp einem Jahr nach Deutschland gekommen und hier aufgewachsen war, war den Angeklagten aufgrund ihres nach ihrer Meinung unangemessen westlichen Lebensstils ohnehin suspekt. Da eine solche Affäre nach den traditionellen Glaubenssätzen der Beteiligten zu einer nicht hinnehmbaren Beschmutzung der Familienehre geführt hätte, kamen die Angeklagten und der gesondert verfolgte XXX spätestens zu diesem Zeitpunkt überein, dass der Angeklagte zur Wiederherstellung der Familienehre noch taggleich seinen Nebenbuhler töten sollte. Auch die Angeklagten waren in ihrem Vorgehen getragen von tradierten jesidischen Überzeugungen hinsichtlich der Ehre der Familie. Aus diesem Ansinnen heraus bestärkten bzw. unterstützten die Angeklagten den XXX in seinem mörderischen Plan. In Kenntnis sowie mit Billigung des geplanten Mordanschlages wurde vereinbart, dass die Angeklagten XXX und XXX in einem Wagen vorausfahren sollten zu der Sportsbar "XXX Café", dem mutmaßlichen Aufenthaltsort des XXX. Dies geschah zum einen, um vorab zu prüfen und sicherzustellen, dass XXX sich auch wirklich dort aufhielt, zum anderen zu dem Zweck, den Angeklagten allein durch die Anwesenheit seiner Verwandten in seinem Tötungsvorhaben psychisch zu bestärken.

IV.

Zuletzt ist auch bei den Angeklagten das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe jeweils eigenständig erfüllt. Wegen Beihilfe zum Mord kann bestraft werden, wer bei Leistung seines Tatbeitrages um die Verwirklichung eines Mordmerkmals durch den Haupttäter weiß und dieses in eigener Person selbst erfüllt (vgl. MüKoStGB/Schneider, 4. Aufl. 2021, StGB § 211 Rn. 266). Die ist vorliegend der Fall: Die jesidischen Großfamilien XXX und XXX deren Mitglieder die Angeklagten jeweils angehören, stehen in einer engen Verbindung. Sie stammen alle aus dem kleinen Dorf XXX im XXX im XXX besuchen sich zu gemeinsamen Veranstaltungen wie Hochzeiten oder Beerdigungen und kennen sich gut. Die Familien sind über die mütterliche Linie verwandt. Da die vermeintliche Affäre der Ehefrau des XXX mit dem späteren Mordopfer nach den traditionellen Glaubenssätzen der Beteiligten zu einer nicht hinnehmbaren Beschmutzung der Familienehre geführt hätte, kamen die Angeklagten und der gesondert verfolgte XXX überein, dass der Angeklagte zur Wiederherstellung der Familienehre noch taggleich seinen Nebenbuhler töten sollte. Getragen von ihren tradierten jesidischen Überzeugungen hinsichtlich der Ehre der Familie bestärkten bzw. unterstützten die Angeklagten den in XXX einem solchen Plan und leisteten bei der späteren Tatausführung entsprechend ihren Beitrag. Sie handelten damit selbst aus niedrigen Beweggründen. Ihr gesamtes Verhalten belegt damit anschaulich, dass sie die Werte der hiesigen Gesellschaft zwar kennen, sie allerdings nicht achten. Dieses Tötungsmotiv ist damit Ausdruck ihrer niedrigen Gesinnung, die nach allgemeiner sittlicher Würdigung auf tiefster Stufe steht und deshalb besonders verachtenswert ist.

Den vier Angeklagten konnte aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung nicht mit der dafür erforderlichen Gewissheit nachgewiesen werden, dass sie auch hinsichtlich des - vom gesondert verfolgten XXX verwirklichten - Mordmerkmals der Heimtücke mit Vorsatz handelten. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das von XXX schließlich verwirklichte raptusartige Vorgehen auf seinem nicht abgesprochenen Entschluss beruhte.

Die Angeklagten handelten damit nicht nur bezüglich der Haupttat des XXX aus niedrigen Beweggründen, sondern auch hinsichtlich ihres jeweiligen Förderungsbeitrages vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.

E.

I.

Im Rahmen der Strafzumessung die Kammer bei den Angeklagten zunächst jeweils den Strafrahmen des § 211 StGB zugrunde gelegt, für Mord sieht das Gesetz keinen anderen Strafrahmen als eine lebenslange Freiheitsstrafe vor. Sodann hat sie den Strafrahmen nach §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB verschoben und letztlich mit Freiheitsstrafe von drei Jahren bis zu 15 Jahren zugrunde gelegt.

Eine weitere Strafrahmenverschiebung war nicht veranlasst. Insbesondere kam bei keinem der Angeklagten eine Milderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Betracht. Weder die Einsichtsnoch die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten war zum Tatzeitpunkt erheblich vermindert. Dabei stützt sich die Kammer auf ihren eigenen Eindruck aus der Hauptverhandlung, den sie durch das Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen XXX bestätigt sieht.

Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit der Angeklagten hat die Kammer ebenso wie die Sachverständige XXX nicht feststellen können. Die Angeklagten haben aufgrund ihrer biografischen Entwicklung moralische Werte und Normen kennen gelernt und können diese auch internalisieren.

Die Beweisaufnahme hat außerdem keine Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Steuerungsfähigkeit der Angeklagten aufgrund des Vorliegens einer krankhaften seelischen Störung, einer schweren seelischen anderen Abartigkeit oder eines Schwachsinns bei den Angeklagten erbracht. Dazu hat die Sachverständige ausgeführt, dass sich bei den Angeklagten keine Hinweise auf eine forensisch relevante Minderbegabung und kein Anhalt für eine schwere Persönlichkeitsstörung ergeben hätten. Auch Erkrankungen aus dem psychiatrischen Formenkreis oder ein erheblicher Suchtmittelkonsum im Sinne eines Missbrauchs oder einer Abhängigkeit habe bei keinem der Angeklagten vorgelegen. Es würden keine Erkenntnisse vorliegen, dass die Angeklagten zum Zeitpunkt der ihnen angelasteten Tat in ihrem Bewusstsein, ihrer Kognition oder ihrer Handlung eingeschränkt, moduliert oder fremdgelenkt gewesen seien. Demnach sei bei ihnen auch kein Eingangsmerkmal des § 20 StGB erfüllt.

Dieser Eindruck hat sich auch für die Kammer im Rahmen der Hauptverhandlung bestätigt, sie schließt sich den überzeugenden und logischen Ausführungen der Sachverständigen insgesamt an, sie ist dabei von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen.

II.

Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer folgende für und gegen die Angeklagten sprechende Umstände berücksichtigt:

Für die Angeklagten sprach jeweils, dass sie strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten sind und allesamt jeweils nur organisatorische und psychische Beihilfe zu der Haupttat des XXX geleistet haben.

Gegen die Angeklagten sprach angesichts der im XXXKiosk getroffenen Absprache mit XXX ein gewisses Maß an Tatplanung.

Nach Würdigung der vorgenannten Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer für die Angeklagten jeweils auf eine

Freiheitsstrafe von 7 Jahren

als tat- und schuldangemessen erkannt.

F.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.