Abschnitt 4 GVAufklErl - Bewilligungsvoraussetzungen
Bibliographie
- Titel
- Grundsätze über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Aktivitäten zur Aufklärung von Schülerinnen und Schülern über die Vielfalt der sexuellen Orientierungen und geschlechtlichen Identitäten
- Redaktionelle Abkürzung
- GVAufklErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
4.1
Der Förderzeitraum umfasst das jeweilige Kalenderjahr. Für das Jahr 2025 beginnt dieser abweichend dessen erst mit Inkrafttreten der Fördergrundsätze.
4.2
Innerhalb des jeweiligen Förderzeitraumes sind die Projekte und Maßnahmen vollständig umzusetzen.
4.3
Doppelförderungen sind unzulässig (Kumulierungsverbot). Die Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln anderer Förderprogramme für dieselben Projekte und Maßnahmen wird ausgeschlossen.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Erl. vom 1. Februar 2025 (SVBl. S. 76)