Sozialgericht Aurich
Beschl. v. 09.10.2025, Az.: S 13 SO 95/25 ER
Rechtmäßige Höhe der zu bewilligenden Leistungen der Grundsicherung wegen Erwerbsminderung
Bibliographie
- Gericht
- SG Aurich
- Datum
- 09.10.2025
- Aktenzeichen
- S 13 SO 95/25 ER
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 24657
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE::2025:1009.13SO95.25.00
Rechtsgrundlagen
- § 35 SGB XII
- § 42a SGB XII
Tenor:
Der Antragsgegner wird im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorbehaltlich einer abweichenden Entscheidung in der Hauptsache längstens für die Zeit vom 5.10.2025 bis zum 31.12.2025 vorläufig verpflichtet, den Leistungen nach dem SGB XII an die Antragstellerin im Bereich der Kosten der Unterkunft die tatsächlich anfallenden Kosten in Höhe von 694,14 € monatlich zugrunde zu legen.
Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die rechtmäßige Höhe der zu bewilligenden Leistungen der Grundsicherung nach dem vierten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches - Sozialhilfe (SGB XII) an die Antragstellerin.
Die Antragstellerin ist am F. geboren und lebt im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners in der Stadt A.. Sie erhält laufende Leistungen der Grundsicherung für erwerbsgeminderte Menschen nach dem vierten Kapitel des SGB XII. Dies bereits seit mehreren Jahren. Hintergrund des Streitverfahrens ist der Umstand, dass die Antragstellerin zunächst in einer vom Antragsgegner als angemessen angesehenen Wohnung lebte und die Vermietung dieser Wohnung im Laufe der Jahre die Miete erhöht hat, sodass der Antragsgegner nunmehr von nicht mehr angemessener Höhe der Miete ausgeht.
Die Antragstellerin lebt seit dem 16.9.2015 zur Miete in einer Wohnung mit einer Gesamtfläche von 55,93 m2 mit zwei Zimmern in der Stadt A. (Blatt 51). Nach den Akten erstmals mit Schreiben vom 16.2.2022 erhöhte die Vermietung die Nettokaltmiete von zunächst 316 € auf 336,14 € mit Wirkung ab dem 1.5.2022 (Blatt 5 der Verwaltungsakte). Hinzu fielen monatlich Betriebskostenabschläge in Höhe von 125 € an. Nach Mitteilung dieser Mieterhöhung gegenüber dem Antragsgegner übernahm dieser mit Änderungsbescheid vom 22.3.2022 für die Zeit ab dem 1.5.2022 weiterhin die vollen tatsächlichen Unterkunftskosten. Diese Kosten legte er auch einem Bescheid vom 11.7.2022 für die Zeit von August 2022 bis Juli 2023 zugrunde. Danach erhöhte der Vermieter aufgrund der Nebenkostenabrechnung 2021 mit Schreiben vom 28.11.2022 den Abschlag für die Betriebskosten auf 131 € pro Monat, was der Beklagte mit Änderungsbescheid ebenfalls übernahm (Blatt 42). Auch der Folgebewilligung für die Zeit von November 2023 bis Juli 2024 mit Bescheid vom 18.10.2023 legte der Antragsgegner die vollen tatsächlich nachgewiesen Unterkunftskosten zu Grunde (Blatt 53). Am 20.11.2023 setzte der Vermieter aufgrund der Nebenkostenabrechnung 2022 eine Erhöhung der Heizkostenvorauszahlung von 76 € auf nunmehr 114 € ab dem 01.01.2024 fest (Blatt 57). Hierauf und die diesbezügliche Bitte der Übernahme des hohen Nachzahlungsbetrages übersandte der Antragsgegner mit Schreiben vom 23.1.2024 ein Schreiben an die Antragstellerin, die Nebenkostenabrechnung zu überprüfen, was diese in der Folge durch ihre Betreuerin ohne erfolgreiche Verringerung durchführte. Unter gleichem Datum wies der Antragsgegner darauf hin, dass der von ihm als angemessen angesehene Betrag für die Bruttokaltmiete monatlich 426 € betrage, die Kosten der Antragstellerin in Höhe von 467,14 € diesen Betrag überstiegen und deswegen die tatsächlichen Kosten aufgrund der sogenannten Karenzzeit voraussichtlich nur bis zum 31.12.2024 angesetzt würden. (Blatt 64 ff).
Unter dem gleichen Datum wies er auch darauf hin, dass die Heizkostenabschläge von 190 € nach seiner Auffassung zu hoch seien, er Heizkosten in Höhe von monatlich 149,17 € als angemessen ansehe und die tatsächlichen Kosten nur bis zum 31.7.2024 übernehmen könne (Blatt 65)
Zum 1.6.2024 erhöhte der Vermieter nochmals die Miete auf einen Betrag von 351,14 € im Bereich der Kaltmiete (Blatt 70). Hierzu verwies er auf Vergleichswohnungen deren Nettokaltmiete pro Quadratmeter vergleichbar sei. Diese Mieterhöhung übernahm der Antragsgegner wiederum mit Bescheid vom 27.3.2024 in voller Höhe (Blatt 74). Unter dem 9.7.2024 erging ein Bescheid über die Bewilligung der laufenden Leistungen für die Zeit vom 1.8.2024 bis 31.7.2025, welchem die volle Bruttokaltmiete in Höhe von 482,14 Euro zugrunde gelegt war sowie abgesenkte Heizkosten in Höhe von 149,21 € (Blatt 91). Gegen diesen Bescheid legte die Betreuerin der Antragstellerin mit Schreiben vom 18.7.2024 Widerspruch ein bezüglich der Höhe der übernommenen Heizkosten. (Blatt 99). Der Widerspruchsbescheid unter dem Datum vom 10.10.2024 wies den Widerspruch zurück (Blatt 108). Dieser Bescheid vom 9.7.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens zum Aktenzeichen S 13 SO 93/24, welches bislang nicht abgeschlossen ist. Zum 1.12.2024 erhöhte der Vermieter die Nebenkostenvorauszahlung auf 153 €, so dass im Bereich der Bruttokaltmiete monatlich ein Betrag von 504,14 € zu zahlen ist. Am 9.12.2024 übersandte der Antragsgegner eine neue Kostensenkungsaufforderung bezüglich der Zeit ab dem 1.7.2025. Diese setzte er mit einem Bescheid vom 23.4.2025 um, in welchem für die Zeit von August 2025 bis Juli 2026 im Bereich der Bruttokaltmiete nur noch der Betrag von 426 € zugrunde gelegt wird. Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin Widerspruch ein. Dieser Bescheid wurde geändert mit Bescheid vom 13.6.2025 und ist in der Gestalt eines Widerspruchsbescheides vom 19.9.2025 Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens zum Aktenzeichen S 13 SO 96/25, welches bislang nicht abgeschlossen ist.
In den gerichtlichen Verfahren verweist die Antragstellerin auf ihre eingeschränkte Gesundheitssituation insbesondere bezüglich einer COPD Erkrankung des Schweregrades GOLD IV. Des Weiteren sei es ihr auch mit Hilfe einer Assistenz der G. im Rahmen ihrer Wohnungssuche nicht gelungen, kostenangemessenen Wohnraum zu erlangen. Hierzu hat sie nach dem Vorbringen des Antragsgegners Belege bezüglich der Zeit von November 2024 bis März 2025 eingereicht.
Im hier zu bewertenden gerichtlichen Eilverfahren ist die Antragstellerin weiterhin der Ansicht, dass sie keine nach Auffassung des Antragsgegners kostenangemessene Unterkunft habe erlangen können.
Sie beantragt schriftlich,
den Antragsgegner Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, für die Antragstellerin die Kosten für Unterkunft und Heizung in der tatsächlich entstehenden Höhe ab Antragstellung für mindestens sechs Monate zu übernehmen.
Der Antragsgegner beantragt schriftlich sinngemäß,
den Antrag abzulehnen.
Er ist der Auffassung, dass die Bemühungen der Antragstellerin bezüglich der Erlangung kostengünstigeren Wohnraums nicht hinreichend nachgewiesen seien. Günstiger Wohnraum sei verfügbar. Besondere persönliche Umstände, die einen erhöhten Wohnbedarf begründen könnten, lägen bei der Antragstellerin nicht vor. Der von ihm angesetzte Betrag in Höhe von 426 € im Bereich der Bruttokaltmiete sei ordnungsgemäß ermittelt. Zensus-Daten, die ihm zur Verfügung ständen, belegten eine Durchschnittsmiete von 6,40 € pro Quadratmeter zuzüglich Betriebskosten von 1 Euro pro Quadratmeter nach dem aktuellen Betriebskostenspiegel für Deutschland. Damit seien bei einer angemessenen Wohnfläche von 50 m2 höchstens 370 € angemessen, also sei der bei der Antragstellerin angesetzte Betrag sogar noch zu hoch.
Gegenstand der Entscheidungsfindung war die Gerichtsakte des Verfahrens mit den überreichten Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners sowie die Gerichtsakten der weiteren Verfahren der Antragstellerin zu den Aktenzeichen S 13 SO 93/24 und S 13 SO 96/25.
II.
Der zulässige und statthafte Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet. Die Antragstellerin hat zur Überzeugung des Gerichtes glaubhaft gemacht, dass der erforderliche Anordnungsgrund der besonderen Eilbedürftigkeit wie auch der erforderliche Anordnungsanspruch gegeben sind.
Die Erfolgsaussichten eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz beurteilen sich nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Danach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (S. 1).
Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung nötig erscheint (S. 2). Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist, dass ein geltend gemachtes Recht gegenüber dem Antragsgegner besteht (Anordnungsanspruch) und die Antragstellerin ohne den Erlass der begehrten Anordnung wesentliche Nachteile erleiden würde (Anordnungsgrund). Sowohl die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs als auch die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile müssen glaubhaft gemacht werden (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Dabei darf die einstweilige Anordnung jedoch wegen des summarischen Charakters des Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz grundsätzlich nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen. Eine abschließende Prüfung kommt allerdings nur in Betracht, wenn eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren möglich ist (vgl Bundesverfassungsgericht - BverfG -, Beschluss vom 20.11.2018 - 2 BvR 80/18; BVerfG, Kammerbeschluss vom 08. Juli 2020 - 1 BvR 932/20 - , juris) Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sachlage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dies jedenfalls dann, wenn die grundrechtlichen Belange der Antragsteller betroffen sind, weil die Gerichte sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen müssen. (vgl., Beschluss vom 08.07.2020 - 1 BvR 932/20) Bei offensichtlicher Betroffenheit der Grundrechte ist die Sachlage in der Regel nicht summarisch, sondern abschließend aufgrund der glaubhaft gemachten Tatsachen zu prüfen (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005, - 1 BvR 569/05 - und vom 25. Februar 2009 - 1 BvR 120/09 -. sowie vom 6. Februar 2013 - 1 BvR 2366/12 -).
Der Anordnungsgrund ergibt sich daraus, dass zwischen den Beteiligten der Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II streitig ist. Im Rahmen des Grundrechtes auf Sicherung eines menschenwürdigen Daseins (vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht vom 09.02.2010, Aktenzeichen 1 BvL 1/09; 3/09 und 4/09) liegt bei fehlenden Leistungen dieser Art ein Anordnungsgrund in aller Regel vor.
Die Antragstellerin hat im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes und der in diesem Rahmen gebotenen summarischen Prüfung der tatsächlichen Grundlagen zur Überzeugung des Gerichtes glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner den von ihm den Leistungen zugrunde gelegten Betrag für die angemessen Unterkunftskosten nicht nachvollziehbar ermittelt hat und damit ein Anspruch auf Erhalt von Leistungen unter Zugrundelegung ihrer tatsächlichen Unterkunftskosten glaubhaft ist. Daher kommt es auf die zwischen den Beteiligten in den gerichtlichen Verfahren thematisierten Fragen bezüglich der Gesundheitssituation der Antragstellerin und einer eventuellen fehlenden Verfügbarkeit von Wohnraum im Bereich des Antragsgegners für das Gericht im Rahmen des Eilverfahrens nicht an.
Der Anordnungsanspruch der Antragstellerin basiert auf den Regelungen der §§ 35, 42a SGB XII. Die Antragstellerin bezieht laufende Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII, so dass diese Regelungen anwendbar sind. Am Vorliegen der grundsätzlichen Anspruchsberechtigung hat das Gericht in Übereinstimmung mit den Beteiligten keine Zweifel.
Die Antragstellerin kann dabei ihren Anspruch auf Übernahme der vollen tatsächlichen Unterkunftskosten im Bereich der Bruttokaltmiete nicht auf die Regelung des § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB XII stützen, da die für sie maßgebliche Karenzzeit bereits abgelaufen ist. Der Antragsgegner kann nach dem vorliegenden Akteninhalt zwar im Grundsatz die Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für die Antragstellerin auf die sogenannten angemessenen Unterkunftskosten absenken. Jedoch hat er nicht glaubhaft gemacht, dass der von ihm angenommene Betrag von 426 € pro Monat für die Antragstellerin den abstrakt angemessenen Betrag darstellt.
Der Antragsgegner trägt die Beweislast dafür, dass die bei der Antragstellerin tatsächlich anfallenden Unterkunftskosten sich in Sinne seiner Bewertung nicht als angemessen darstellen. Dies folgt daraus, dass zwar im Grundsatz eine Anspruchstellerin auf Leistungen der Grundsicherung mit der objektiven Beweislast belastet ist, dass die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale vorliegen (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 27.1.2009-B 14 AS 6/08 R zitiert nach juris). Diese Bewertung entspricht dabei auch den allgemeinen Beweisgrundsätzen, dass jeder Anspruchsteller die Beweislast für diejenigen Tatsachen trägt, die in seiner Sphäre liegen (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 10/08 R zitiert nach juris; bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 10. März 2022 - L 16 AS 813/18 ebenfalls zitiert nach juris; Landessozialgericht Niedersachsen Bremen, Beschluss vom 12.1.2015 - L 11 AS 1310/14 B ER zitiert nach juris). Dies gilt jedoch ausdrücklich nur bezüglich derjenigen Tatsachen, die in der Sphäre der antragstellenden Hilfeempfängerin zu verorten sind. Daher stellt sich die Situation bezüglich der Unterkunftskostenbeträge, die der Antragsgegner noch als angemessen ansieht, als abweichend dar. Die Verantwortlichkeit für die Ermittlung der abstrakten Angemessenheitsgrenze liegt unter Zugrundelegung der obergerichtlichen Rechtsprechung in der Sphäre des Antragsgegners. Werte für die abstrakte Angemessenheit kann eine Leistungsempfängerin nicht von sich aus ermitteln und belegen. Dies ist nur dem Leistungsträger möglich. Somit besteht eine Umkehr der Beweis- und damit Darlegungs- wie Glaubhaftmachungslast im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, da eine besondere Beweisnähe eines Beteiligten besteht. Der Antragsgegner hat die in seinem Verantwortungsbereich liegende Vorgänge aufzuklären und die zeitnahe Aufklärung des Sachverhaltes zu ermöglichen. (vgl. hierzu SG Landshut, Beschluss vom 16. Juli 2024 - S 7 AS 166/24 ER; BSG, Urteil vom 15. Juni 2016 - B 4 AS 41/15 R; Urteil vom 10.9.2013 - B 4 AS 89/12 R jeweils zitiert nach juris).
Seiner Darlegungs- und Beweis- bzw. Glaubhaftmachungslast ist der Antragsgegner nicht nachgekommen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 2. September 2021 - B 8 SO 13/19 R; BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R sowie BSG vom 30.1.2019 - B 14 AS 24/18 R jeweils m.w.N.) obliegt es dem Leistungsträger im Bereich der Grundsicherung ein schlüssiges Konzept zur Angemessenheit der Unterkunftskosten zu erstellen, welches auf die regionalen Besonderheiten des Vergleichsraums Bezug nimmt. Ein solches Konzept hat der Antragsgegner nach eigenem Bekunden nicht erstellt. Das erkennende Gericht ist nicht verpflichtet, solch ein schlüssiges Konzept selbst zu erstellen. (vgl. grundlegend BSG vom 30.1.2019 - B 14 AS 24/18 R m.w.N.) Dies wäre im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ohnehin nicht möglich, geschweige denn erforderlich. Die vom Antragsgegner angenommene abstrakte Angemessenheitsgrenze bezüglich der Bruttokaltmiete kann auch nicht auf die in den Widerspruchsentscheidungen in Bezug genommenen Werte der Wohngeldtabelle zu § 12 des Wohngeldgesetzes (WoGG) gestützt werden. Zunächst ist für das Gericht erkennbar, dass der der Antragstellerin tatsächlich gewährte Betrag von 426 € keinen Niederschlag in Werten zur Wohngeldtabelle findet. Selbst bei Ansatz des in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (a.a.O.) üblicherweise angenommenen sogenannten Sicherheitszuschlags von 10 % ist der Wert von 426 € nicht zu berechnen. Der in gleichartigen Verfahren üblicherweise erbrachte Vortrag des Antragsgegners, dass der Betrag von 426 € pro Monat höher liege als der aus den Tabellenwerten des Wohngeldgesetzes ermittelte Betrag ist für das erkennende Gericht hier nicht zu bewerten, da dieser Vortrag nicht entscheidungserheblich ist.
Der in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aufgestellte Grundsatz, dass der Leistungsträger bei Fehlen des schlüssigen Konzeptes verpflichtet ist, die tatsächlichen Beträge der Unterkunftskosten der Leistungsbewilligung zugrunde zu legen begrenzt durch die oben angeführten Werte des § 12 des Wohngeldgesetzes (WGG) zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 10 % ist nicht anwendbar. (vgl. zum Grundsatz BSG, Urteil vom 16.6.2015 - B 4 AS 45/14 R; Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11; BSG vom 3.9.2020 - B 14 AS 34/19 R; Urteil vom 2. September 2021 - B 8 SO 13/19 R jeweils zitiert nach juris) Das Bundessozialgericht geht seit vielen Jahren in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass vorrangig die abstrakte Angemessenheit der Unterkunftskosten durch ein schlüssiges Konzept zu ermitteln ist. Nur unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Leistungsträger die Tabellenwerte zu § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlags zur Begrenzung der angemessenen Kosten heranziehen. Zwingende Voraussetzung der Zugrundelegung dieser Beträge ist, dass lokale Erkenntnismöglichkeiten nicht mehr oder niemals zur Verfügung standen. (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R; ebenso bereits Urteil vom 7.11.2006 - B 7 B AS 18/06 R zitiert nach juris). Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht gegeben.
Einen vollständigen Ausfall von Erkenntnismöglichkeiten bezüglich des örtlichen Zuständigkeitsbereichs des Antragsgegners vermag das Gericht nicht zu erkennen. Vielmehr erkennt das Gericht aus den gegenüber der Antragstellerin ergangenen Behördenentscheidungen den Umstand, dass Datenmaterial bezüglich der Unterkunftskosten im Bereich des Antragsgegners vorhanden ist. Der Antragsgegner selbst nimmt ausdrücklich Bezug auf Auswertungen von Zensus-Daten, die am 25.6.2024 der Öffentlichkeit vorgestellt worden seien. Neben solchen Zensus-Daten existiert bezüglich des Zuständigkeitsbereiches des Antragsgegners ein Grundstücksmarktbericht des Gutachterausschusses für Grundstücksangelegenheiten A. mit Stand vom 11.02.2025, welcher ausdrücklich Daten zu Angebotsmieten enthält bzw. aufgrund solcher Daten erstellt wurde. Hinzu treten gerichtsbekannt Daten der Statistik der Bundesagentur für Arbeit bezüglich der übernommenen Unterkunftskosten sowie die vom Antragsgegner in aller Regel selbst ermittelten Daten der Unterkunftskosten der Sozialleistungsempfänger in seinem Zuständigkeitsbereich. Ein vollständiger Erkenntnisausfall im Sinne fehlender Daten ist für das Gericht damit nicht erkennbar. Vielmehr ist für das Gericht erkennbar, dass der Antragsgegner bislang nicht entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes ein schlüssiges Konzept bezüglich der Unterkunftskosten erstellt hat. Die vom Gericht in Bezug genommenen Datensätze bzw. Datengrundlagen (s.o.) stellen dabei nicht aus sich heraus ein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung dar. Von daher kann auch nicht im Sinne des Vortrags des Antragsgegners in den hier zu bewertenden Entscheidungen einer der obigen Datensätze ausgewählt werden und aufgrund dieser Daten eine wie auch immer geartete Bruttokaltmiete festgelegt werden.
Die im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens wohl erforderliche Aufforderung des Leistungsträgers zur Nachbesserung bzw. erstmaligen Erstellung eines Konzeptes (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 2. September 2021 - B 8 SO 13/19 R unter Verweis auf BSG vom 3.9.2020 - B 14 AS 37/19 R zitiert nach juris) verbietet sich im hier zu bewertenden Eilverfahren schon aus Gründen der zeitlichen Dauer einer solchen Ermittlung. Eine eigene Ermittlung des Gerichts bezüglich der abstrakten Angemessenheitsgrenze im Bereich des Antragsgegners verbietet sich ebenfalls im Rahmen des hier zu bewertenden Eilverfahrens aus diesem Grunde. Außerdem sind nach zutreffender Auffassung des Bundessozialgerichts die Gerichte zwar zur Herstellung der Spruchreife der Sache verpflichtet, aber nicht befugt, ihrerseits ein schlüssiges Konzept - ggf mit Hilfe von Sachverständigen - zu erstellen. (BSG, Urteil vom 2. September 2021 - B 8 SO 13/19 R; BSG, Urteil vom 3. September 2020 - B 14 AS 37/19 R; BSG vom 30.1.2019 - B 14 AS 24/18 R)
Eine weitere Problematik wird bezüglich der Werte für die Nebenkostenvorauszahlungen erkennbar, die der Antragsgegner erläutert. Diese entnimmt er ausweislich der in den weiteren Verfahren angegriffenen Entscheidungen aus einem Betriebskostenspiegel für Deutschland unter Abzug verschiedener Teilbeträge in Höhe von einem Euro pro Quadratmeter.
Solche Werte stellen jedenfalls keine lokalen Erkenntnismöglichkeiten im Sinne der obergerichtlichen Rechtsprechung dar. Nur ergänzend hat das Gericht - ohne dass dies noch entscheidungserheblich wäre - Zweifel daran, dass ein Betrag von einem Euro pro Quadratmeter Wohnfläche im Bereich der Nebenkostenvorauszahlungen auskömmlich wäre. Dies ist bereits darin begründet, dass der Antragsgegner vor etwa 10 Jahren bereits im Rahmen der Ermittlung angemessener Kosten einen Betrag von 1,30 € im Bereich der sogenannten festen Nebenkosten als angemessen angesehen hat. Eine Kostenverringerung in den letzten 10 Jahren um ca. ein 1/4 stellt sich für das Gericht nicht als nachvollziehbar dar.
Im Übrigen erkennt das Gericht, ebenfalls ohne dass dies entscheidungserheblich wäre, dass der Antragsgegner bereits nach seinem eigenen Vortrag Zweifel an der Anwendbarkeit der Wohngeldtabellenwerten zuzüglich des Sicherheitszuschlags zu haben scheint. Er legt erkennbar (freiwillig?) im Bereich der Werte für eine Person einen Betrag von 426 € zugrunde (s.o.), wohingegen die Werte der Wohngeldtabelle einen Betrag von 361 € bei Mietstufe 1 zuzüglich der Klimakomponente in Höhe von 19,20 €, also 380,20 € zuzüglich des Sicherheitszuschlags von 10 Prozent nur einen Betrag von 418,22 € erreichten.
Sonstige Anhaltspunkte dafür, in welchem Umfang entstehende Unterkunftskosten angemessen sind, sind vom Antragsgegner nicht vorgetragen und für das Gericht auch nicht erkennbar. Es sind zwar Ermittlungsansätze zur Ermittlung einer Grenze für die abstrakte Angemessenheit der Unterkunftskosten vorhanden (siehe die gerichtsbekannten Datensätze oben), aber dies ist nicht durch das Gericht durchzuführen. Eine entsprechende Erstellung eines schlüssigen Konzeptes wäre in einem (bereits anhängigen) Hauptsacheverfahren durchzuführen.
Bezüglich der der Antragstellerin zu bewilligenden Leistungen der Grundsicherung nach dem vierten Kapitel SGB XII im Bereich der Heizkostenabschläge folgt der Anordnungsanspruch der Antragstellerin ebenfalls aus §§ 35, 42a SGB XII. Im Bereich der Heizkosten ist nach dem Gesetz im Grundsatz der tatsächlich anfallende Betrag zugrunde zu legen. Dieser tatsächliche Anspruch folgt ebenfalls nach obigen Grundsätzen daraus, dass das Gericht den vom Antragsgegner angenommene Betrag in Höhe von 149,21 € nicht nachvollziehen kann. Zwar hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 23.1.2024 auf die seiner Ansicht nach überhöhten Heizkosten der Antragstellerin in Höhe von 190 € hingewiesen und den Betrag von 149,17 € als angemessen angegeben, diesen Betrag vermag das Gericht aber nicht nachzuvollziehen. In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes wird bei Fehlen eines schlüssigen Konzeptes zur Ermittlung der angemessenen Heizkosten als Deckelungsbetrag auf sogenannte Heizspiegelwerte Bezug genommen. Diese sind jedoch für den streitigen Zeitraum ausweislich des Heizspiegels 2025 nicht mit einem Betrag von 149,17 € in Einklang zu bringen.
Auch bezüglich der Angemessenheitsgrenzen für Heizkosten ist das erkennende Gericht nicht gehalten, selbst ein schlüssiges Konzept im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes zu erstellen.
Das Gericht beschränkt den Wirkzeitraum seiner Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf die Zeit bis zum 31.12.2025. Diese Beschränkung ist darin begründet, dass nach den Akten in den letzten Jahren regelmäßig eine Veränderung der Unterkunftskostensituation zum 1.1.eines Jahres aufgrund von Mieterhöhungen stattgefunden hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG. Die Antragstellerin ist mit ihrem Begehren in vollem Umfange durchgedrungen.
Der Beschluss ist unanfechtbar gemäß § 172 Abs. 3 Nummer 1 SGG. Der maßgebliche Berufungsstreitwert ist unter Zugrundelegung des Regelungszeitraums nicht erreicht.