Landgericht Oldenburg
Urt. v. 15.12.2021, Az.: 1 KLs 260 Js 28057/20 (48/21)

Verurteilung wegen Betruges durch Mehrfachbestellung von Falsifikaten von Goldbarren verschiedener Hersteller

Bibliographie

Gericht
LG Oldenburg
Datum
15.12.2021
Aktenzeichen
1 KLs 260 Js 28057/20 (48/21)
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2021, 73793
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Oldenburg - 12.05.2021 - AZ: 13 Ns 160 Js 30517/18 (81/20)

Tenor:

Der Angeklagte wird wegen Betruges in 5 Fällen sowie unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 12.05.2021 (Az.: 13 Ns 160 Js 30517/18 (81/20)) und Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten

verurteilt.

Der Angeklagte hat durch die Taten einen Betrag in Höhe von 153.688,45 € erlangt; in Höhe dieses Betrages wird die Einziehung des Wertes des Erlangten angeordnet.

Auf den Adhäsionsantrag wird der Angeklagte verurteilt, an die Adhäsionsklägerin 16.500 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 18.11.2021 zu zahlen; im Übrigen wird von einer Entscheidung über den Antrag abgesehen.

Hinsichtlich der Adhäsionsentscheidung ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen Kosten einschließlich der notwendigen Auslagen der Adhäsionsklägerin.

Der Streitwert für das Adhäsionsverfahren wird auf 16.500€ festgesetzt.

Gründe

I.

XXX.

Der Angeklagte ist strafrechtlich bereits mehrfach in Erscheinung getreten:

1. Die Staatsanwaltschaft Oldenburg sah am 10.03.2010 gem. § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung des Erschleichens von Leistungen ab.

2. Das Amtsgericht Jever verhängte am 03.12.2014 wegen Betruges in 12 Fällen, versuchten Betruges in 3 Fällen, Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie wegen Diebstahls in 4 Fällen, versuchten Diebstahls, Beleidigung und Vortäuschens einer Straftat eine Jugendstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten, deren Vollstreckung für die Dauer von 3 Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit wurde bis zum 31.08.2019 verlängert und aufgrund der dem Urteil zu Nr. 3 zugrundeliegenden Taten hat die Staatsanwaltschaft zwischenzeitlich den Widerruf der Strafaussetzung beantragt.

3. Zuletzt wurde der Angeklagte am 12.05.2021 vom Landgericht Oldenburg (Az.: 13 Ns 160 Js 30517/18 (81/20)), rechtskräftig seit dem 22.10.2021, wegen Betruges in 32 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt und es wurde die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 113.437,78 € angeordnet. Dazu wurden folgende Feststellungen getroffen:

"C.

I. Taten allgemein

Der Angeklagte stellte auf den Internet-Verkaufsplattformen XXX und XXX unter verschiedenen Namen und E-Mail Accounts zielgerichtet und bewusst, mithin absichtlich Falsifikate von Goldbarren verschiedener Hersteller bzw. Händler (XXX) und Falsifikate von Goldmünzen (XXX münzen) zum Verkauf ein und täuschte dabei konkludent insbesondere durch die Gestaltung und den Inhalt der Überschrift, der Artikelbeschreibung und die von ihm verwendeten Abbildungen in seinen Auktions- und Anzeigentexten vor, dass es sich bei den von ihm angebotenen Artikeln um echte Goldbarren und -münzen der namhaften Hersteller bzw. Händler mit entsprechendem Reinheitsgehalt handelte. Tatsächlich handelte es sich lediglich um mit Gold bzw. einer Gold-Kupfer-Legierung beschichtete Barren und Münzen. Auf dieser Grundlage veräußerte der Angeklagten an die von echtem Gold ausgehenden Erwerber Falsifikate von Goldbarren und -münzen, die - wie er wusste ("goldfarbene Barren und Münzen") - tatsächlich im Wesentlichen nicht aus Gold bestanden und damit für die rechtstreuen Erwerber faktisch wertlos waren.

Daneben trat der Angeklagte mit einzelnen Käufern unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln (Telefon, E-Mail und Messenger-Dienste wie XXX) oder persönlich in Verbindung und bot ihnen insbesondere unter Bezugnahme auf seine Auktions- und Anzeigentexte (weitere) vermeintlich echte Goldbarren und -münzen der Hersteller bzw. Händler zum Kauf an, woraufhin es zu (weiteren) Verkäufen an die Erwerber kam, die - wie dem Angeklagten insbesondere auf Grund der von den Erwerbern bislang gebotenen bzw. gezahlten Kaufpreise bewusst war - die (weiteren) Käufe in der Erwartung echter Goldbarren und -münzen getätigt hatten. Weder in den Auktions- und Anzeigentexten noch im Rahmen der sonstigen Kommunikation wies der Angeklagte die Käufer darauf hin, dass es sich um Falsifikate und nicht um echte Goldbarren und -münzen der Hersteller bzw. Händler handelte und dass ihm die Unechtheit der Barren und Münzen bekannt war. Teilweise bestätigte der Angeklagte den Käufern per XXX oder E-Mail den Verkauf von Goldbarren und -münzen. Die Käufer zahlten an den Angeklagten in dem unrichtigen Glauben, echte Goldbarren und -münzen zu erwerben, jeweils über PayPal, per Überweisung oder mittels Bargeld (teilweise) erhebliche Summen. Für den Zahlungsverkehr nutzte der Angeklagte Konten bei verschiedenen Banken. Dem Angeklagten kam es dabei jeweils auf die Erlangung der Kaufpreise an, um aus ihnen seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, zumal die "Goldgeschäfte" für ihn die überwiegende Einnahmequelle war (siehe oben B.).

Der Angeklagte übersandte, teilweise mit erheblicher zeitlicher Verzögerung, die von den Käufern erworbenen, für sie weitgehend wertlosen Barren und Münzen, in einem Fall übersandte er statt einer vermeintlich echten Goldmünze einen Goldbarren, der sich aber ebenfalls als unecht herausstellte und daher für den Erwerber weitgehend wertlos war. Die Barren und Münzen hatte er zuvor über das Internet von Händlern aus dem asiatischen Raum zu einem günstigen Preis bezogen. Durch die wiederholte Begehung der Taten wollte sich der Angeklagte eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen. Dabei handelte der Angeklagte, der aus seiner Sicht bestehende Strafbarkeitslücken ausnutzen wollte und sich zu dem Zweck anwaltlich, jedoch ohne abschließende rechtliche Bewertung, beraten ließ, in der Vorstellung der Möglichkeit, sich bei einer Fehlinterpretation der Gesetzeslage strafbar zu machen.

II. Taten im Einzelnen:

Tat 1 - Tat zum Nachteil des Zeugen XXX

Der Angeklagte bot am 07.11.2016 - in dem Wissen, dass es sich dabei nicht um echtes Gold handelte - im Rahmen einer Auktion über XXX unter dem Namen "XXX", der Überschrift und mit der Abbildung eines Barrens in einem Blister einen "XXX -Goldbarren, 1 oz., Feinheit: 999,99 (in Zertifikat) 1 Unze 31. Gramm!", zum Kauf an, der von dem Zeugen XXX - in der Vorstellung einen echten Goldbarren zu ersteigern - am 08.11.2016, 00:20 Uhr, zum Preis von 605,00 Euro als erfolgreichster Bieter ersteigert wurde. Dem Angeklagten kam es dabei darauf an, den Kaufpreis von dem Zeugen XXX zu erlangen, um daraus seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Zeuge XXX überwies den Kaufpreis von seinem Konto auf das Konto des Angeklagten bei der XXX AG, wo es am 14.11.2016 in dieser Höhe und unter dem Buchungstext "echtgold XXX goldbarren 1oz" gutgeschrieben wurde. Der von dem Zeugen XXX ersteigerte und von dem Angeklagten an ihn übersandte Barren bestand nicht aus echtem Gold, was dem Angeklagten beim Einstellen des Auktionsangebotes bei XXX bekannt war.

Der Artikelzustand wurde von dem Angeklagten in dem Auktionstext als "Sehr guter Zustand" angegeben. In die Artikelbeschreibung nahm der Angeklagte die folgenden Angaben auf: Form: "Barren", Feingehalt: ".999", Gesamt-Edelmetallgehalt: "99,9", Zertifizierung: "Im Zertifikat-Blister", Edelmetallgehalt: "1 oz." und Metall/Material: "Gold", sowie "Im Schwarzen Blister aus Privatbesitz", Vorderseite: "siehe Abb./99,99% PURE GOLD 1 OUNZE", Rückseite: "siehe Abb./Zertifikat-Aufdruck mit BARNUMMER".

Der Angeklagte nahm weiter in sein Auktionsangebot auf: "Meine Auktionen sind nach Par. 3, Abs. 5 eine private Versteigerung ohne Widerspruchs- und Rückgaberecht. Auch wird keine Garantie od. Gewährleistung übernommen. Bei den Angaben der Artikel Merkmale stütze ich mich auf den Aufdruck des Plastikfolders mit der Zertifikat-Nr. Um den Original-Zustand zu erhalten, wurde der Barren nicht aus der Schutzhülle entnommen, um eine zusätzliche Prüfung vorzunehmen. Deswegen können auch nur die Daten vom aufgedruckten Zertifikat übernommen werden. Die Bar Nummer habe ich zur Sicherheit unkenntlich gemacht. Der Barren wird ausdrücklich vorsichtshalber als unecht/ungeprüft angeboten. Bitte nur bei Einverständnis dieser Angaben Ihre Gebote abgeben. Nach den Richtlinien der XXX-AGB's ist jedes abgegebene Gebot bindend, dass im Falle eines Höchstgebot zur Erfüllung des Handels durch die Bezahlung verpflichtet. Bezahlung bitte per Überweisung, Versendet per Wertpaket. Bitte nur Bieten wenn Sie mit den oben genannten Punkten einverstanden sind und dir Artikelbeschreibung gelesen haben. Eine Reibungslose Abwicklung wird von mir Garantiert, das erwarte ich auch vom Käufer. 100 % Positive Bewertungen, Viel Erfolg beim Bieten! 1 ... 2 ... 3 ...".

Tat 2 - Tat zum Nachteil des Zeugen XXX

Der Angeklagte bot am 05.12.2016 - in dem Wissen, dass es sich dabei nicht um echtes Gold handelte - im Rahmen einer Auktion bei eBay unter dem Namen "XXX" zwei Goldbarren "20 Gramm 2 x 10 Gramm Goldbarren XXX 999,9, Finegold Barren", "Original verschweißt" zum Kauf an, der von dem Zeugen XXX - in der Vorstellung, echte Goldbarren zu ersteigern - am 06.12.2016, 22:51 Uhr, zum Preis von 604,88 Euro als erfolgreichster Bieter ersteigert wurde. Dem Angeklagten kam es darauf an, den Kaufpreis von dem Zeugen XXX zu erlangen, um daraus seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Zeuge überwies den Kaufpreis am 07.12.2016 von seinem Konto auf das Konto des Angeklagten bei der XXX AG, wo es am 08.12.2016 gutgeschrieben wurde. Die von dem Zeugen XXX ersteigerten und an ihn von dem Angeklagten übersandten Barren bestanden nicht aus echtem Gold, was dem Angeklagten beim Einstellen des Auktionsangebotes bei XXX bekannt war.

In der Artikelbeschreibung des eBay Angebotes wurde von dem Angeklagten u. a. verwiesen auf: "Verkaufe hier 2 x 10 Gramm XXX Barren (Siehe Beschreibung). Vorderseite: siehe Abb./XXX Finegold 10 Gramm, Rückseite: siehe Abb. /Original verschweißt. Meine Auktionen sind nach Par. 3, Abs. 5 eine private Versteigerung ohne Widerspruchs- und Rückgaberecht. Auch wird keine Garantie od. Gewährleistung übernommen. Um den Original-Zustand zu erhalten, wurde der Barren nicht aus der Schutzhülle entnommen, um eine zusätzliche Prüfung vorzunehmen. Bei den Fotos handelt es sich um die Original-Aufnahmen. Die Barren werden ausdrücklich vorsichtshalber als unecht/ungeprüft angeboten. Bitte nur bei Einverständnis dieser Angaben Ihre Gebote abgeben. Nach den Richtlinien der XXX-AGB's ist jedes abgegebene Gebot bindend, dass im Falle eines Höchstgebot zur Erfüllung des Handels durch die Bezahlung verpflichtet. Bezahlung per Überweisung, Versicherter Versand per XXX. Bitte Bieten Sie nur wenn Sie die Artikelbeschreibung gelesen haben und mit den oben genannten Punkten einverstanden erklären. Eine Reibungslose Abwicklung wird von mir Garantiert, das erwarte ich auch vom Käufer. Viel Erfolg beim Bieten !!!".

Taten 3, 4 und 5 - Taten zum Nachteil des Zeugen XXX

[Tat 3] Der Angeklagte bot an einem nicht bestimmbaren Tag vor dem 10.12.2016 - in dem Wissen, dass es sich dabei nicht um echtes Gold handelte - über eine Auktion bei XXX einen Goldbarren, auf dem ein australisches Känguru als Motiv zu sehen war, unter einem nicht bekannten Namen zum Verkauf an, der von dem Zeugen XXX - in der Vorstellung, einen echten Goldbarren zu ersteigern - zum Preis von 560,00 Euro vor dem 10.12.2016 als Zweitbieter, der gleichwohl den Zuschlag erhalten hatte, ersteigert wurde. In der Artikelbeschreibung wies der Angeklagte wie auch sonst darauf hin, dass der Barren nicht aus der Verpackung entnommen wurde, um den Originalzustand zu erhalten. Deshalb werde der Barren als ungeprüft angeboten. Dem Angeklagten kam es dabei darauf an, den Kaufpreis von dem Zeugen XXX zu erlangen, um daraus seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Zeuge XXX überwies in der Folge den Kaufpreis über PayPal auf das von dem Angeklagten angegebene Konto der XXX am 10.12.2016. Das PayPal-Konto wies unter anderem mehrere Wohnanschriften des Angeklagten auf. Der von dem Zeugen XXX ersteigerte und von dem Angeklagten an ihn übersandten Barren bestand nicht aus echtem Gold, was dem Angeklagten beim Einstellen des Auktionsangebotes bei XXX bekannt war.

[Tat 4] Der Angeklagte verkaufte an einem nicht bestimmbaren Tag vor dem 20.12.2016 - in dem Wissen, dass es sich dabei nicht um echtes Gold handelte - dem Zeugen XXX nach telefonischer Vereinbarung unter Bezugnahme auf das vorangehende erste XXX Angebot - in dem Bewusstsein, dass der Zeuge XXX echtes Gold erwerben wollte - zwei weitere vermeintlich echte Goldbarren auf dem ein australisches Känguru als Motiv zu sehen war, zum Gesamtpreis von 1.100,00 Euro, die der Zeuge XXX am 20.12.2016 - in dem Glauben, echte Goldbarren gekauft zu haben - per Überweisung auf das Paypal-Konto der XXX (E-Mail XXX) bezahlte. Die von dem Zeugen XXX gekauften und ihm von dem Angeklagten übersandten Barren bestanden nicht aus echtem Gold, was dem Angeklagten bei der Vereinbarung mit dem Zeugen bekannt war.

[Tat 5] Der Angeklagte verkaufte an einem nicht bestimmbaren Tag vor dem 02.01.2017 - in dem Wissen, dass es sich dabei nicht um echtes Gold handelte - dem Zeugen XXX nach erneuter telefonischer Vereinbarung und unter Bezugnahme auf das vorangehende erste Angebot - in dem Bewusstsein, dass der Zeuge XXX echtes Gold erwerben wollte - vier weitere vermeintlich echte Goldbarren, auf denen ein australisches Känguru als Motiv zu sehen war, zum Gesamtpreis von 2.000,00 Euro, die der Zeuge XXX am 02.01.2017 in dem Glauben, echte Goldbarren gekauft zu haben, per Überweisung auf das PayPal-Konto der XXX bezahlte. Dem Angeklagten kam es auch hier in beiden Fällen darauf an, die Kaufpreise von dem Zeugen XXX zu erlangen, um daraus seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Die von dem Zeugen XXX gekauften und ihm von dem Angeklagten übersandten Barren bestanden nicht aus echtem Gold, was dem Angeklagten bei der Vereinbarung mit dem Zeugen bekannt war.

Tat 6 - Tat zum Nachteil des Zeugen XXX

Der Angeklagte bot am 20.12.2016 - in dem Wissen, dass es sich dabei nicht um echtes Gold handelte - im Rahmen einer Auktion über XXX jedenfalls unter dem Namen "XXX" einen "XXX" Goldbarren mit einem Gewicht von einer Unze zum Kauf an, der von dem Zeugen - XXX in der Vorstellung, einen echten Goldbarren zu ersteigern - am 21.12.2016 zwischen 02:00 bis 03:00 Uhr zum Preis von 555,00 Euro als erfolgreichster Bieter ersteigert wurde. Dem Angeklagten kam es dabei darauf an, den Kaufpreis von dem Zeugen XXX zu erlangen, um daraus seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Zeuge XXX überwies den Kaufpreis von seinem Konto auf das Konto des Angeklagten bei der XXX AG, wo es am 28.12.20216 in dieser Höhe und unter dem Buchungstext "XXX" gutgeschrieben wurde. Der von dem Zeugen XXX ersteigerte und ihm von dem Angeklagten übersandte Barren bestand nicht aus echtem Gold, was dem Angeklagten bei Einstellen des Auktionsangebotes bei XXX bekannt war.

Taten 7 und 8 - Taten zum Nachteil des Zeugen XXX

[Tat 7] Der Angeklagte verkaufte am 26.10.2017 - in dem Wissen, dass es sich nicht um echtes Gold handelte und dem Bewusstsein, dass der Zeuge XXX von echtem Gold ausging - an den Zeugen zwei Goldbarren der Marke XXX zum Preis von jeweils 950,00 Euro. Der Zeuge hatte am 24.10.2017 in einer E-Mail an den Angeklagten, der bei XXX unter dem Namen "XXX" zwei Goldbarren der Marke XXX zum Verkauf angeboten hatte, zum Ausdruck gebracht, von der Echtheit der Goldbarren auszugehen. Der Zeuge überwies am 26.10.2017 - in der Vorstellung, echte Goldbarren von dem Angeklagten erworben zu haben - von seinem Konto bei der den Gesamtkaufpreis in Höhe von 1.900,00 Euro unter Angabe des Verwendungszwecks "2 oz Goldbarren" auf ein Konto des Angeklagten. Dort wurde der Betrag am 27.10.2017 gutgeschrieben. Der Angeklagte übersandte dem Zeugen indes nicht zwei Barren der Marke XXX, sondern lediglich einen Barren dieser Marke. Der zweite Barren war von der Marke XXX. Der Zeuge, der gegenüber dem Angeklagten von vornherein deutlich gemacht hatte, an Barren der Marke XXX kein Interesse zu haben, verständigte sich mit dem Angeklagten darauf, dass der Zeuge den Barren der Marke XXX an den Angeklagten zurücksendet und im Gegenzug von ihm einen Barren der Marke XXX erhält.

[Tat 8] Am 02.11.2017 einigten sich der Angeklagte - in dem Wissen, dass es sich nicht um echtes Gold handelte und dem fortbestehenden Bewusstsein, dass der Zeuge XXX von echtem Gold ausging - und der Zeuge - der weiterhin glaubte, echtes Gold zu erwerben - darauf, dass der Zeuge einen dritten Goldbarren der Marke XXX zum Preis von 960,00 Euro ankauft. Zur Bezahlung des Kaufpreises verständigen sie sich, dass der Zeuge dem Angeklagten vier echte 5 g Goldbarren im Wert von jeweils 185,00 Euro zusendet und den Restbetrag in Höhe von 220,00 Euro per Überweisung an den Angeklagten zahlt. Der Zeuge überwies am 07.11.2018 diesen Betrag von seinem Konto bei der XXX auf ein Konto des Angeklagten und sandte ihm die vier echten Goldbarren zu. Am 08.11.2017 wurde der Betrag auf dem Konto des Angeklagten gutgeschrieben. Der Angeklagte übersandte dem Zeugen im Gegenzug zwei unechte Goldbarren der Marke XXX, der eine davon aus dem ersten Verkauf vom 26.10.2017. Dem Angeklagten kam es in beiden Fällen darauf an, den Kaufpreis von dem Zeugen XXX zu erlangen, um daraus seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Die drei Barren bestanden, wie dem Angeklagten von Anfang an bekannt war, nicht aus echtem Gold.

Taten 9 bis 18 - Taten zum Nachteil des Zeugen XXX

[Tat 9] Der Angeklagte bot am 06.07.2018 - in dem Wissen, dass es sich dabei nicht um echtes Gold handelte - bei XXX unter dem Namen "XXX" und unter Verwendung des wie in den sonstigen Fällen gestalteten Angebotstextes, der Artikelbeschreibung und Beifügung eines Lichtbildes der Ware auf Verhandlungsbasis einen "Goldbarren 1 Unze XXX 999.9 in Zertifikat 31.1 Gramm!!!", zum Kauf an, der von dem Zeugen XXX - in der Vorstellung, einen echten Goldbarren zu erwerben - zu diesem Preis gekauft wurde. Der Zeuge XXX hatte dem Angeklagten auf die XXX Anzeige hin unter dem von seiner Ehefrau bei XXX verwendeten Namen XXX einen Preis von 1.000,00 Euro angeboten. Dem Angeklagten kam es darauf an, diesen Kaufpreis von dem Zeugen XXX zu erlangen, um daraus seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Nachdem der Angeklagte dem Zeugen XXX den vermeintlich echten Goldbarren vorab zur Prüfung übersandt hatte, überwies der Zeuge XXX den Kaufpreis am 08.07.2018 über das PayPal-Konto seiner Ehefrau - der Zeugin XXX- und deren Konto bei der XXX AG auf das PayPal-Konto des Angeklagten, von wo aus der Kaufpreis nach dem 10.07.2018 auf dem Konto des Angeklagten bei der AG gutgeschrieben wurde. Der von dem Angeklagten erworbene Goldbarren bestand nicht aus echtem Gold, was dem Angeklagten beim Einstellen des Angebotes bei XXX bekannt war.

[Tat 10 bis 18] In der Folgezeit bot der Angeklagte - in dem Wissen, dass es sich nicht um echtes Gold handelte und insbesondere auf Grund des von dem Zeugen XXX gebotenen Kaufpreises in dem Bewusstsein, dass der Zeuge XXX echte Goldbarren erwerben wollte - dem Zeugen XXX unter Bezugnahme auf das vorher von ihm bei XXX eingestellte Angebot über "Goldbarren eine Unze XXX 999.9 in Zertifikat 31.1 Gramm" in den nachfolgenden Fällen den Verkauf von weiteren Goldbarren zu unterschiedlichen Preisen (1.000,00 Euro pro Unze, 960,00 Euro pro Unze und 930,00 Euro pro Unze) zum Kauf an. Sie vereinbarten telefonisch, dass der Angeklagte dem Zeugen XXX die Goldbarren vorab zur Prüfung zusendet und dieser nach dem Erhalt der Barren den Kaufpreis an den Angeklagten auf dessen PayPal Konto überweist. In einem Fall [Tat 18] vereinbarte der Angeklagte - erneut in dem Wissen, dass es sich nicht um echtes Gold handelte und insbesondere auf Grund des Kaufpreises in dem Bewusstsein, dass der Zeuge XXX echte Goldbarren erwerben wollte - telefonisch mit dem Zeugen XXX, dass dieser den Kaufpreis für 25 Barren von 25.000,00 Euro in Höhe von 20.000,00 Euro nicht auf das PayPal Konto des Angeklagten überweist, sondern bar in einem Paket an den Angeklagten übersendet und der restliche Kaufpreis in Höhe von 5.000,00 Euro auf das PayPal Konto überwiesen werden soll. Entsprechend dieser Abrede übersandte der Angeklagte dem Zeugen XXX die vereinbarte Menge an Goldbarren, wobei ihm bereits bei der telefonischen Vereinbarung mit dem Zeugen XXX jeweils bekannt war, dass die Barren nicht aus echtem Gold bestanden, mithin Falsifikate waren.

[Tat 10] Entsprechend dieser Abrede vereinbarte der Angeklagte mit dem Zeugen XXX telefonisch vor dem 12.07.2018 den Verkauf von acht Goldbarren jeweils zu einer Unze XXX zum Gesamtpreis von 8.000,00 Euro, den der Zeuge XXX nach dem Erhalt der Goldbarren über das Konto seiner Ehefrau bei der XXX AG durch eine vor dem 12.07.2018 getätigte Überweisung in Höhe von 3.000,00 Euro ("3x1 Unze XXX") und durch zwei vor dem 16.07.2018 getätigte Überweisungen in Höhe von 2.000,00 und 3.000,00 Euro auf das Konto des Angeklagten bei PayPal bezahlte, wo diese Beträge am 12.07.2018 jeweils gutgeschrieben wurden ("Mitteilung an XXX: 2 x Unze Gold insgesamt 8" bzw. "nochmals 3 x Unze Gold").Von dort aus wurde die Beträge auf das Konto des Angeklagten bei der XXX AG weitergeleitet, wo sie u. a. am 16.07.2018 gutgeschrieben wurden ("3 x 1 unze").

[Tat 11] Entsprechend der Abrede vereinbarte der Angeklagte telefonisch mit dem Zeugen XXX vor dem 23.07.2018 den Verkauf von fünf Goldbarren jeweils zu einer Unze XXX zum Gesamtpreis von 4.800,00 Euro, den der Zeuge nach dem Erhalt der Goldbarren über das Konto seiner Ehefrau bei der AG durch eine vor dem 23.07.2018 getätigte Überweisung in Höhe von 4.800,00 Euro ("5 x Unze Gold XXX") auf das Konto des Angeklagten bei PayPal bezahlte, wo dieser Betrag gutgeschrieben wurde. Von dort aus wurde der Betrag auf das Konto des Angeklagten bei der XXX AG weitergeleitet, wo er am 24.07.2018 gutgeschrieben wurde.

[Tat 12] Entsprechend der Abrede vereinbarte der Angeklagte telefonisch mit dem Zeugen XXX vor dem 26.07.2018 den Verkauf von fünf Goldbarren jeweils zu einer Unze XXX zum Gesamtpreis von 4.800,00 Euro, den der Zeuge XXX nach dem Erhalt der Goldbarren über das Konto seiner Ehefrau bei der XXX AG durch eine vor dem 26.07.2018 getätigte Überweisung in Höhe von 4.800,00 Euro ("5 x unze feingold XXX") auf das Konto des Angeklagten bei PayPal bezahlte, wo dieser Betrag gutgeschrieben wurde. Von dort aus wurde der Betrag auf das Konto des Angeklagten bei der XXX AG weitergeleitet, wo er am 27.07.2018 gutgeschrieben wurde ("5 x unze feingold").

[Tat 13] Entsprechend der Abrede vereinbarte der Angeklagte telefonisch mit dem Zeugen XXX vor dem 30.07.2018 den Verkauf von fünf Goldbarren jeweils zu einer Unze XXX zum Gesamtpreis von 4.800,000 Euro, den der Zeuge XXX nach dem Erhalt der Goldbarren über das Konto seiner Ehefrau bei der XXX AG durch eine vor dem 30.07.2018 getätigte Überweisung in Höhe von 4.800,00 Euro ("5 Unze Gold XXX") auf das Konto des Angeklagten bei PayPal bezahlte, wo dieser Betrag gutgeschrieben wurde. Von dort aus wurde der Betrag auf das Konto des Angeklagten bei der XXX AG weitergeleitet, wo er gutgeschrieben wurde.

[Tat 14] Entsprechend dieser Abrede vereinbarte der Angeklagte telefonisch mit dem Zeugen XXX vor dem 07.08.2018 den Verkauf von fünf Goldbarren jeweils zu einer Unze XXX zum Gesamtpreis von 4.650,00 Euro, den der Zeuge XXX nach dem Erhalt der Goldbarren über das Konto seiner Ehefrau bei der XXX AG durch eine vor dem 07.08.2018 getätigte Überweisung in Höhe von 4.650,00 Euro ("5 x unze Gold XXX") auf das Konto des Angeklagten bei PayPal bezahlte, wo dieser Betrag gutgeschrieben wurde. Von dort aus wurde der Betrag auf das Konto des Angeklagten bei der XXX AG weitergeleitet, wo er am 09.08.2018 gutgeschrieben wurde ("5 x Unze Gold").

[Tat 15] Entsprechend der Abrede vereinbarte der Angeklagte telefonisch mit dem Zeugen XXX vor dem 17.08.2018 den Verkauf von fünf Goldbarren jeweils zu einer Unze XXX zum Gesamtpreis von 4.650,00 Euro, den der Zeuge XXX nach dem Erhalt der Goldbarren über das Konto seiner Ehefrau bei der XXX AG durch eine vor dem 17.08.2018 getätigte Überweisung in Höhe von 4.650,00 Euro ("5 unze Gold XXX") auf das Konto des Angeklagten bei PayPal bezahlte, wo dieser Betrag gutgeschrieben wurde. Von dort aus wurde der Betrag auf das Konto des Angeklagten bei der XXX AG weitergeleitet, wo er am 20.08.2018 gutgeschrieben wurde ("5 x unze Gold").

[Tat 16] Entsprechend der Abrede vereinbarte der Angeklagte telefonisch mit dem Zeugen XXX vor dem 21.08.2018 den Verkauf von fünf Goldbarren jeweils zu einer Unze XXX zum Gesamtpreis von 4.650,00 Euro, den der Zeuge XXX nach dem Erhalt der Goldbarren über das Konto seiner Ehefrau bei der XXX AG durch eine vor dem 21.08.2018 getätigte Überweisung in Höhe von 4.650,00 Euro ("5 unze Gold XXX") auf das Konto des Angeklagten bei PayPal bezahlte, wo dieser Betrag gutgeschrieben wurde. Von dort aus wurde der Betrag auf das Konto des Angeklagten bei der XXX AG weitergeleitet, wo er am 22.08.2018 gutgeschrieben wurde ("5 x unze Gold").

[Tat 17] Entsprechend der Abrede vereinbarte der Angeklagte telefonisch mit dem Zeugen XXX vor dem 22.08.2018 den Verkauf von fünf Goldbarren jeweils zu einer Unze XXX zum Gesamtpreis von 4.650,00 Euro, den der Zeuge XXX nach dem Erhalt der Goldbarren über das Konto seiner Ehefrau bei der XXX AG durch eine vor dem 22.08.2018 getätigte Überweisung in Höhe von 4.650,00 Euro ("5 Unze Gold XXX") auf das Konto des Angeklagten bei PayPal bezahlte, wo dieser Betrag gutgeschrieben wurde. Von dort aus wurde der Betrag auf das Konto des Angeklagten bei der XXX AG weitergeleitet, wo er am 23.08.2018 gutgeschrieben wurde ("5 x unze Gold").

[Tat 18] Entsprechend der Abrede vereinbarte der Angeklagte telefonisch mit dem Zeugen XXX jedenfalls nach dem 22.08.2018 den Verkauf von 25 Goldbarren jeweils zu einer Unze XXX zum Gesamtpreis von 25.000,00 Euro, den der Zeuge XXX nach dem Erhalt der Goldbarren in Höhe von 20.000,00 Euro bar per Paket an den Angeklagten übersandte, wo das Paket bereits geöffnet und ohne das Bargeld ankam. Den restlichen Kaufpreis in Höhe von noch 5.000,00 Euro überwies der Zeuge XXX nicht über das Konto seiner Ehefrau bei der XXX AG auf das Konto des Angeklagten bei PayPal, nachdem der Angeklagte dem Zeugen nach dem Erhalt des leeren Paketes vorgeworfen hatte, nicht vorgehabt zu haben, die 25 Goldbarren zu bezahlen.

Tat 19 - Tat zum Nachteil des Zeugen XXX

Der Angeklagte bot am 03.12.2018 - in dem Wissen, dass es sich dabei nicht um echtes Gold handelte - bei XXX unter dem Namen "XXX", unter Verwendung der Überschrift "XXX 1 Unze Feingold Goldmünze Jahrgang 1978!!!" und Nutzung der Abbildung einer XXX Münze eine solche bei einer Auktion zum Kauf an, die von dem Zeugen XXX - in der Vorstellung, eine echte XXX Goldmünze zu erwerben - zum Preis von 901,00 Euro ersteigert wurde. Dem Angeklagten kam es dabei darauf an, den Kaufpreis von dem Zeugen XXX zu erlangen, um daraus seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Zeuge XXX überwies den Kaufpreis zuzüglich Versandkosten in Höhe von 13,90 Euro am 05.12.2018 von dem Konto seiner Bank in XXX auf das Konto des Angeklagten bei der XXX AG, wo es am 06.12.2018 gutgeschrieben wurde. Der Angeklagte übersandte dem Zeugen XXX in einem Paket anstelle der XXX Münze einen Goldbarren der Marke XXX, der nicht aus echtem Gold bestand, was dem Angeklagten bei Übersendung an den Zeugen XXX bekannt war.

In die Artikelbeschreibung für die Auktion hatte der Angeklagte folgende Angaben aufgenommen: "XXX Goldmünze 1 Unze Feingold Jahrgang 1978!!!, sehr guter Zustand (die Münze schimmert rötlich), Daten von der Münze entnommen: Hersteller: XXX, Gewicht: ca. 33.93 Gramm, Durchmesser: ca. 32,77 mm, Dicke: ca. 2,84 mm, Material: Gold (1 Unze Feingold), Zustand: Gut (keine Kratzer). Die Bezahlung erfolgt nach Auktionsende bitte per Überweisung auf mein Bankkonto. Die Bankdaten erhalten Sie per Mail. Nach Bezahlung erfolgt ein Wertversand bis 2500 Euro versichert. Meine Auktionen sind nach Par. 3 Abs. 5 Fernabgesetz, eine private Versteigerung ohne Wiederspruchs und Rückgaberecht. Auch wird keine Garantie oder Gewährleistung übernommen. Bei den Angaben der Artikelmerkmale sowie der Artikelbezeichnung stütze ich mich auf den Aufdruck der Münze. Um den Wert und Original-Zustand/Verpackung zu erhalten, wurde die Münze nicht aus der Folie entnommen um eine zusätzliche Prüfung vorzunehmen. Aus diesem Grund wird die Münze ausdrücklich als ungeprüft/unecht angeboten. Bitte geben Sie nur ein Preis-Angebot ab wenn Sie mit den oben genannten Punkten sich einverstanden erklären und die Artikelbeschreibung gelesen habe. Bei Fragen gerne eine Naricht schreiben. Bitte beachten Sie meine weiteren Auktionen. Viel Erfolg bei Bieten!!! 3...2...1...!!!"

Tat 20 - Tat zum Nachteil des Zeugen XXX

Der Angeklagte bot ab dem 15.12.2018 - in dem Wissen, dass es sich dabei nicht um echtes Gold handelte - im Rahmen einer Auktion bei XXX unter dem von ihm verwendeten E-Mail Account XXX insgesamt "XXX 8 x 1 Unzen 33.93 Gramm Gold verschiedene Jahrgänge!!!" zum Kauf an und einigte sich mit dem Zeugen XXX, der am 17.12.2018 - in der Vorstellung, echte XXX Goldmünzen zu erwerben, die Zahlung von 1.050,00 Euro pro Münze angeboten hatte - in einem am selben Tag über XXX geführten Telefonat darauf, dass dieser die acht XXX Goldmünzen zum Gesamtpreis von 8.400,00 Euro erwirbt. Dem Angeklagten kam es dabei darauf an, den Kaufpreis von dem Zeugen zu erlangen, um seinen Lebensunterhalt daraus zu bestreiten. Nachdem der Angeklagte dem Zeugen per XXX am 17.12.2018 u. a. bestätigt hatte, "8 x 1 XXX Gold für 8.400 Euro, Stückpreis 1.050 Euro" gekauft zu haben, dass die "Versandkosten mit einer Wertversicherung per XXX (...) 24.99 Euro kosten" und seine Wohnanschrift und die Kontodaten mitgeteilt hatte, überwies der Zeuge XXX am gleichen Tag einen Betrag in Höhe von 8.425,00 Euro von seinem Konto bei der XXX auf das Konto des Angeklagten bei der XXX AG, wo der Betrag am 18.12.2018 gutgeschrieben wurde. Die von dem Angeklagten erworbenen XXX Münzen bestanden nicht aus echtem Gold, was dem Angeklagten beim Einstellen des Angebotes bei XXX bekannt war.

Der Angeklagte stellte bei XXX - identisch wie bei der Tat zum Nachteil des Zeugen XXX (Tat 21) - in seiner Artikelbeschreibung folgende Angaben ein: "XXX 8 x 1 Unzen 33.93 Gramm Gold verschiedene Jahrgänge!!! Preis: VB. Ort XXX - XXX, Einstellungsdatum 15.12.2018, Artikelnummer XXX Beschreibung Sehr geehrte Interessenten, Ich Biete euch heute hier 7 x 1 Unze von XXX an. Die Jahrgänge lauten: 1993, 1978, 1981, 1988, 1975, 1987, 1990. Die Münzen haben alle einen rötlichen ton. Weitere Fotos bitte auf Anfrage. Daten von der Münze entnommen. Hersteller: XXX. Gewicht: ca. 33,93 Gramm. Durchmesser: ca. 32,77 mm. Dicke: ca. 2,84 mm. Material: Gold (1 Unze Feingold). Zustand: Gut (keine Kratzer). Die Münzen können natürlich auch einzeln gekauft werden. Einer Abholung ist jederzeit möglich, ein Deutschlandweiter Versicherter Versand ist aber auch kein Problem. Meine Auktionen sind nach Par. 3 Abs. 5 Fernabgesetz eine private Versteigerung ohne Wiederspruchs und Rückgaberecht. Auch wird keine Garantie oder Gewährleistung übernommen. Bei den Angaben der Artikelmerkmale sowie der Artikelbezeichnung stütze ich mich auf den Aufdruck der Münze. Um den Wert und Original-Zustand/Verpackung zu erhalten, wurde der Barren nicht aus der Folie entnommen um eine zusätzliche Prüfung vorzunehmen. Aus diesem Grund wird der Barren ausdrücklich als ungeprüft/unecht angeboten. Bitte geben Sie nur ein Preis-Angebot ab wenn sie mit den oben genannten Punkten sich einverstanden erklären und die Artikelbeschreibung gelesen haben".

Taten 21 bis 23 - Taten zum Nachteil des Zeugen XXX

[Tat 21] Der Angeklagte bot - in dem Wissen, dass es sich nicht um echtes Gold handelte - mittels einer Anzeige ab dem 15.12.2018 bei XXX unter der Überschrift "XXX 8 x 1 Unzen 33.93 Gramm Gold verschiedene Jahrgänge!!!" acht XXX Goldmünzen zum Kauf an, die er am 01.01.2019 bei einem Treffen in dem XXX Restaurant in XXX zum Preis von 980,00 Euro pro Münze, mithin für 7.840,00 Euro Gesamtpreis, an den XXX veräußerte, der die Münzen in Gegenwart des Angeklagten auf ihre Echtheit überprüft hatte. Aufgrund der Prüfung der Münzen durch den Zeugen war dem Angeklagten bewusst, dass der Zeuge nur echte Goldmünzen erwerben wollte. Am gleichen Tag bestätigte der Angeklagte dem Zeugen XXX per E-Mail den Kauf von "8 x 1 Unze XXX Goldmünze über XXX, wie beschrieben vom 01.01.2019" und den Erhalt des Kaufpreises "im Austausch gegen die Münzen in Bar". Dabei kam es dem Angeklagten darauf an, den Kaufpreis von dem Zeugen XXX zu erlangen, um daraus seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Die von dem Zeugen XXX erlangten Krügerrand Münzen waren nicht aus echtem Gold, was dem Angeklagten bereits beim Einstellen des Angebotes bei XXX bekannt war.

Der Angeklagte hatte bei XXX - identisch wie bei der Tat zum Nachteil des Zeugen XXX (Tat 20) - in der Artikelbeschreibung seiner Anzeige folgende Angaben eingestellt: "XXX 8 x 1 Unzen 33.93 Gramm Gold verschiedene Jahrgänge!!! Preis: VB. Ort XXX, Einstellungsdatum 15.12.2018, XXX Beschreibung Sehr geehrte Interessenten, Ich Biete euch heute hier 7 x 1 Unze von XXX an. Die Jahrgänge lauten: 1993, 1978, 1981, 1988, 1975, 1987, 1990. Die Münzen haben alle einen rötlichen ton. Weitere Fotos bitte auf Anfrage. Daten von der Münze entnommen. Hersteller: XXX Gewicht: ca. 33,93 Gramm. Durchmesser: ca. 32,77 mm. Dicke: ca. 2,84 mm. Material: Gold (1 Unze Feingold). Zustand: Gut (keine Kratzer). Die Münzen können natürlich auch einzeln gekauft werden. Einer Abholung ist jederzeit möglich, ein Deutschlandweiter Versicherter Versand ist aber auch kein Problem. Meine Auktionen sind nach Par. 3 Abs. 5 Fernabgesetz eine private Versteigerung ohne Wiederspruchs und Rückgaberecht. Auch wird keine Garantie oder Gewährleistung übernommen. Bei den Angaben der Artikelmerkmale sowie der Artikelbezeichnung stütze ich mich auf den Aufdruck der Münze. Um den Wert und Original-Zustand/Verpackung zu erhalten, wurde der Barren nicht aus der Folie entnommen um eine zusätzliche Prüfung vorzunehmen. Aus diesem Grund wird der Barren ausdrücklich als ungeprüft/unecht angeboten. Bitte geben Sie nur ein Preis-Angebot ab wenn sie mit den oben genannten Punkten sich einverstanden erklären und die Artikelbeschreibung gelesen haben".

[Tat 22] Am 08.01.2019 veräußerte der Angeklagte - in dem Wissen, dass es sich nicht um echtes Gold handelte und in dem Bewusstsein, dass es dem Zeugen XXX auf den Erwerb echter Goldmünzen ankam - an den Zeugen - der wiederum in der Vorstellung handelte, echte Goldmünzen zu erwerben - weitere acht XXX Goldmünzen zum Preis von 970,00 Euro pro Münze, mithin zum Gesamtpreis von 7.760,00 Euro. Dem Angeklagten kam es darauf an, den Kaufpreis von dem Zeugen XXX zu erlangen, um daraus seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Angeklagte bestätigte dem Zeugen XXX am 08.01.2019 per E-Mail den Verkauf von "8 x 1 XXX Gold verschiedene Jahrgänge wie bei XXX beschrieben und angeboten". Der Zeuge überwies den Kaufpreis am 09.01.2019 bei der XXX eG auf ein Konto des Angeklagten bei der XXX AG, wo es am 09.01.2019 gutgeschrieben wurde. Daraufhin übersandte der Angeklagte dem Zeugen XXX ein Paket mit den acht Münzen. Die von dem Zeugen XXX erworbenen Goldmünzen bestanden nicht aus echtem Gold, was dem Angeklagten bei dem Verkauf an den Zeugen bekannt war.

[Tat 23] Am 16.01.2019 veräußerte der Angeklagte - in dem Wissen, dass es sich nicht um echtes Gold handelte und in dem Bewusstsein, dass es dem Zeugen XXX auf den Erwerb echter Goldmünzen ankam - an den Zeugen - der weiterhin in der Vorstellung handelte, echte Goldmünzen zu erwerben - erneut acht XXX Goldmünzen zum Preis von 875,00 Euro pro Münze, mithin zum Gesamtpreis von 7.000,00 Euro. Der Angeklagte bestätigte auch hier dem Zeugen XXX per E-Mail am 16.01.2019 den Verkauf von "8 x 1 XXX Gold verschiedene Jahrgänge wie bei XXX beschrieben und angegeben". Der Zeuge überwies den zuvor ausgehandelten Kaufpreis am 16.01.2019 von seinem Konto bei der eG auf das Konto des Angeklagten bei der XXX AG, wo es am 16.01.2019 gutgeschrieben wurde. Daraufhin übersandte der Angeklagte dem Zeugen XXX ein Paket mit acht Münzen.

Am 16.01.2019 hatten der Angeklagte und der Zeuge XXX - jeweils in dem vorstehend dargelegten Wissen und Bewusstsein (Angeklagter) sowie der weiterhin geltenden Vorstellung, echte Goldmünzen zu erwerben (Zeuge) - zugleich den Verkauf von weiteren sechs XXX Goldmünzen zum Preis von 1.050,00 Euro pro Stück, mithin zum Gesamtpreis von 6.300,00 Euro, vereinbart. Den Kaufpreis sollte der Zeuge XXX mittels Bargeld an den Angeklagten bezahlen, wozu er Geldscheine in dieser Höhe in das zuvor von dem Angeklagten übersandte Paket einlegte, eine kleine Flasche Sekt als Dank hinzufügte, und das Paket an den Angeklagten übersandt hatte. Dort kam das seitlich geöffnete Paket lediglich mit der Sektflasche, indes ohne das Bargeld in Höhe von 6.300,00 Euro an. Dem Angeklagten kam es auch hier darauf an, in beiden Fällen den Kaufpreis von dem Angeklagten zu erlangen, um daraus seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Bei den Goldmünzen handelte es sich nicht um echtes Gold, was dem Angeklagten bei dem Verkauf an den Zeugen XXX bekannt war.

Taten 24 bis 26 - Taten zum Nachteil des Zeugen XXX

[Tat 24] Der Angeklagte bot am 12.02.2019 - in dem Wissen, dass es sich nicht um echtes Gold handelte - in einer Anzeige einen "Goldbarren 31.1 Gramm "XXX" in Zertifikat 999.9 Finegold!!!" bei XXX unter dem Namen XXX auf Verhandlungsbasis zum Kauf an und verkaufte dem Zeugen XXX in einem Telefonat, in dem er sich als XXX gemeldet hatte, in dem Bewusstsein, dass der Zeuge XXX ein Kilogramm Gold zur Vermögensabsicherung und als Wertanlage erwerben wollte, diesem am 13.02.2019 insgesamt acht Goldbarren zum Gesamtpreis von 8.000,00 Euro. Der Zeuge XXX bezahlte über PayPal am 13.02.2019 zunächst als erste Tranche 4.000,00 Euro an den Angeklagten, erhielt von ihm vier der insgesamt acht Barren am 16.02.2019 zugesandt und überwies am gleichen Tag über PayPal als zweite Tranche 4.000,00 Euro an den Angeklagten, der ihm dann die restlichen vier Barren zuschickte. Da der Käuferschutz von PayPal für dieses Geschäft nach Angaben des Angeklagten nicht gelten sollte, zahlte der Angeklagte dem Zeugen XXX am 23.02.2018 wie zuvor telefonisch vereinbart zunächst 4.000,00 Euro über PayPal zurück, der Zeuge überwies am 25.02.2019 noch einmal 4.000,00 Euro über sein Girokonto auf das Girokonto des Angeklagten bei der XXX AG. Dem Angeklagten kam es dabei darauf an, den Kaufpreis von dem Zeugen XXX zu erlangen, um daraus seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Die von dem Zeugen erworbenen und von dem Angeklagten gelieferten Barren bestanden nicht aus echtem Gold, was dem Angeklagten beim Einstellen des Angebotes bei XXX und dem Telefonat mit dem Zeugen am 13.02.2019 bekannt war.

Der Angeklagte nahm in die Artikelbeschreibung u. a. folgende Angaben auf: "1 Unze Goldbarren 31.1 Gramm XXX Originalverpackt!!! Der Barren ist Original-Verpackt, eingeschweißt und ungeöffnet im Scheckkartenformat. Die Bar Nummer wird aus Sicherheitsgründen nicht angezeigt. Daten vom Blister entnommen. Hersteller: XXX. Gewicht: 31.1. Feinheit: 999.9. Material: Gold. Herkunft: XXX. Zertifiziert: XXX. Die Bezahlung erfolgt in Bar bei Abholung. Ein Versand ist auf Anfrage möglich. Bezahlung sicher via PayPal oder per Nachname, oder natürlich per Überweisung !!! Meine Auktionen sind nach Par. 3 Abs. 5 Fernabgesetz, eine private Versteigerung ohne Wiederspruchs und Rückgaberecht. Auch wird keine Garantie oder Gewährleistung übernommen. Bei den Angaben der Artikelmerkmale sowie der Artikelbezeichnung stütze ich mich auf den Aufdruck des Zertifikats mit der Zertifkat Nr. bzw. der Verpackung. Um den Wert und Original-Zustand/Verpackung zu erhalten, wurde der Barren nicht aus dem Zertifikat Blister entnommen um eine zusätzliche Prüfung vorzunehmen. Aus diesem Grund wird der Barren ausdrücklich als ungeprüft/unecht angeboten. Bitte geben Sie nur ein Preis Angebot ab wenn Sie (...)."

[Tat 25] Nach vorheriger telefonischer Vereinbarung veräußerte der Angeklagte - in dem Wissen, dass es sich nicht um echte Goldbarren handelte und dem Bewusstsein, dass es dem Zeugen XXX auf den Erwerb von echtem Gold zur Vermögensabsicherung und als Wertanlage ankam, am 19.02.2021 insgesamt neun Goldbarren zum Gesamtpreis von 9.000,00 Euro, den der Zeuge XXX am 18. und 22.02.2019 in zwei Teilbeträgen in Höhe von jeweils 4.500,00 Euro von seinem Girokonto auf das Girokonto des Angeklagten bei der XXX AG überwies. Dem Angeklagten kam es darauf an, den Kaufpreis von dem Zeugen XXX zu erlangen, um damit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Die von dem Angeklagten in der Folge gelieferten Barren bestanden nicht aus echtem Gold, was dem Angeklagten bei dem Telefonat mit dem Zeugen XXX bekannt war.

[Tat 26] Nach erneuter telefonischer Vereinbarung veräußerte der Angeklagte - weiterhin in dem Wissen, dass es sich nicht um echte Goldbarren und -unzen handelte und dem Bewusstsein, dass es dem Zeugen XXX auf den Erwerb von echtem Gold zur Vermögensabsicherung und als Wertanlage ankam - am 28.02.2019 insgesamt 12 Unzen Goldbarren, vier halbe Unzen Goldbarren und vier Mal zehn Gramm Goldunzen zum Gesamtpreis von 15.000,00 Euro, den der Zeuge XXX in drei Teilbeträgen, am 28.02.2019 in Höhe von 3.750,00 Euro, am 04.03.2019 in Höhe von 7.250,00 Euro und am 06.03.2019 in Höhe von 4.000,00 Euro, auf das Girokonto des Angeklagten bei der XXX AG überwies. Dem Angeklagten kam es auch hier darauf an, den Kaufpreis von dem Zeugen XXX zu erlangen, um damit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Der von dem Angeklagten gelieferten Barren und Unzen bestanden nicht aus echtem Gold, was dem Angeklagten bei dem Telefonat mit dem Zeugen XXX bekannt war.

Der Zeuge XXX erhielt von der Firma PayPal im Rahmen des Käuferschutzes einen Betrag in Höhe von 4.000,00 Euro. Zudem ließ der Angeklagte dem Zeugen im Rahmen der Berufungshauptverhandlung einen Betrag in Höhe von 5.000,00 Euro zur Schadenswiedergutmachung überweisen.

Tat 27 - Tat zum Nachteil des Zeugen XXX

Der Angeklagte bot am 31.10.2016 - in dem Wissen, dass es sich dabei nicht um echtes Gold handelte - bei einer Auktion über XXX unter dem Namen "XXX" einen XXX Goldbarren 1 oz., Feinheit: 999,9 (in Zertifikat) Pure 99,99!!!" zum Kauf an, der von dem Zeugen XXX unter dem Namen "XXX" - in der Vorstellung, einen echten Goldbarren zu ersteigern - am 01.11.2016, 20:27 Uhr, zum Preis von 301,00 Euro als erfolgreichster Bieter ersteigert wurde. Dem Angeklagten kam es dabei darauf an, den Kaufpreis von dem Zeugen XXX zu erlangen, um daraus seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Zeuge überwies den Kaufpreis von seinem Girokonto auf das Konto des Angeklagten bei der XXX AG, wo er am 08.11.2016 in dieser Höhe gutgeschrieben wurde. Der von dem Zeugen XXX ersteigerte und an diesen von dem Angeklagten übersandte Barren bestand nicht aus echtem Gold, was dem Angeklagten beim Einstellen des Auktionsangebotes bei XXX bekannt war.

In der Artikelbeschreibung gab der Angeklagte unter der Überschrift "XXX -Goldbarren 1 oz., Feinheit: 999,9 (in Zertifikat) Pure 99,99%!!!" den Artikelzustand mit "Sehr guter Originalzustand" an. Er wies weiterhin auf Folgendes hin: "Artikelmerkmale: (Siehe Artikelbeschreibung) Entnommen vom Zertifikat im Blister (Rückseite)"; "Verkäufernotizen: Eingeschweißt in Zertifikat-Blister"; Form: "Barren", Feingehalt: ".999"; Edelmetallgehalt pro Einheit: "1 oz."; Gesamt-Edelmetallgehalt: "99,9"; Metall/Material: "Gold"; Zertifizierung: "Im Zertifikat-Blister"; Im Grünen Blister: Vorderseite: siehe Abb./99,99% PURE GOLD 1 OUNZE, Rückseite: siehe Abb./Zertifikat-Aufdruck; Meine Auktionen sind nach Par. 3, Abs. 5 eine private Versteigerung ohne Widerspruchs- und Rückgaberecht. Auch wird keine Garantie oder Gewährleistung übernommen. Bei den Angaben der Artikelmerkmale stütze ich mich auf den Ausdruck des Plastikfolders mit der Zertifikats-Nr. Um den Original-Zustand zu erhalten, wurde der Barren nicht aus der Schutzhülle entnommen, um eine zusätzliche Prüfung vorzunehmen. Deswegen können auch nur die Daten vom ausgedruckten Zertifikat übernommen werden. Die Bar Nummer habe ich zur Sicherheit unkenntlich gemacht. Der Barren wird ausdrücklich vorsichtshalber als ungeprüft/unecht angeboten. Bitte nur bei Einverständnis dieser Angaben Ihre Gebote abgeben. Nach den Richtlinien der eBay-AGB's ist jedes abgegebene Angebot bindend, das im Falle eines Höchstgebotes zur Erfüllung des Handelns durch die Bezahlung verpflichtet. Bezahlung bitte per Überweisung, Versendet per Wertpaket. Bitte nur Bieten wenn Sie mit den oben genannten Punkten einverstanden sind und dir Artikelbeschreibung gelesen haben. Eine Reibungslose Abwicklung wird von mir Garantiert, dass erwarte ich auch vom Käufer. 100 % Positive Bewertungen, Viel Erfolg beim Bieten ! 3...2...1..."

Tat 28 - Tat zum Nachteil des Zeugen XXX

Der Angeklagte bot vor dem 22.11.2016 - in dem Wissen, dass es sich dabei nicht um echtes Gold handelte - im Rahmen einer Auktion über XXX unter dem Namen "XXX" "20 Gramm 2 x 10 Gramm Goldbarren XXX 999,9 Finegold Barren!!!" zum Kauf an, der von dem Zeugen XXX - in der Vorstellung, echte Goldbarren zu ersteigern - am 22.11.2016 zum Preis von 511,00 Euro als erfolgreichster Bieter ersteigert wurde. Dem Angeklagten kam es dabei darauf an, den Kaufpreis von dem Zeugen XXX zu erlangen, um daraus seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Zeuge überwies den Kaufpreis von seinem Konto bei der XXX AG am 23.11.2016 auf ein Konto des Angeklagten. Die von dem Zeugen XXX ersteigerten und von dem Angeklagten übersandten Barren bestanden nicht aus echtem Gold, was dem Angeklagten beim Einstellen des Auktionsangebotes bei XXX bekannt war.

Taten 29 bis 31 - Taten zum Nachteil des Zeugen XXX

[Tat 29] Der Angeklagte bot am 04.12.2016 - in dem Wissen, dass es sich dabei nicht um echtes Gold handelte - bei einer Auktion über XXX unter dem Namen "XXX" einen Goldbarren XXX, Gewicht eine Unze, zum Kauf an, der von dem Zeugen XXX - in der Vorstellung, einen echten Goldbarren zu ersteigern - am 04.12.2016 zum Preis von 790,90 Euro ersteigert wurde. Dem Angeklagten, der die Artikelbeschreibung wie sonst üblich gestaltet hatte, kam es dabei darauf an, den Kaufpreis von dem Zeugen zu erlangen, um daraus seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Zeuge überwies den Kaufpreis am 05.12.2016 von seinem Girokonto bei der XXX auf das Girokonto des Angeklagten bei der XXX AG, wo es am 06.12.2016 in dieser Höhe gutgeschrieben wurde. Der von dem Zeugen XXX ersteigerte und von dem Angeklagten übersandte Barren bestand nicht aus echtem Gold, was dem Angeklagten beim Einstellen des Auktionsangebotes bekannt war.

[Tat 30] Nach vorheriger telefonischer Vereinbarung verkaufte der Angeklagte - in dem Wissen, dass es sich dabei nicht um echtes Gold handelte - am 12.12.2016 an den Zeugen XXX - der in der Vorstellung handelte, echtes Gold zu erwerben - jedenfalls zwei XXX Goldbarren zum Gesamtpreis von 1.350,00 Euro. Der Zeuge überwies den Kaufpreis am 12.12.2016 von seinem Girokonto bei der XXX auf das Girokonto des Angeklagten bei der XXX AG, wo es am 13.12.2016 in dieser Höhe gutgeschrieben wurde. Dem Angeklagten kam es dabei darauf an, den Kaufpreis von dem Zeugen zu erlangen, um daraus seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Die von dem Zeugen ersteigerten und von dem Angeklagten an diesen übersandten Barren bestanden nicht aus echtem Gold, was dem Angeklagten bei dem Telefonat mit dem Zeugen bekannt war.

[Tat 31] Nach vorheriger telefonischer Vereinbarung verkaufte der Angeklagte - in dem Wissen, dass es sich dabei nicht um echtes Gold handelte - am 05.01.2017 an den Zeugen XXX - der in der Vorstellung handelte, echtes Gold zu erwerben - sechs Mal zehn Gramm Goldbarren XXX Feingold 999.9 zum Gesamtpreis von 1.850,00 Euro. Der Zeuge überwies den Kaufpreis am 05.01.2017 von seinem Girokonto bei der XXX auf das Girokonto des Angeklagten bei der XXX AG, wo es am 06.01.2017 in dieser Höhe gutgeschrieben wurde. Dem Angeklagten kam es dabei darauf an, den Kaufpreis von dem Zeugen zu erlangen, um daraus seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Die von dem Zeugen ersteigerten und von dem Angeklagten an diesen übersandten Barren bestanden nicht aus echtem Gold, was dem Angeklagten bei dem Telefonat mit dem Zeugen bekannt war.

Tat 32 - Tat zum Nachteil der Zeugin XXX

Der Angeklagte bot am 03.12.2018 - in dem Wissen, dass es sich dabei nicht um echtes Gold handelte - bei einer Auktion über XXX unter dem Namen "XXX", eine "XXX 33.93 Gramm 1 Unze Feingold Goldmünze Jahrgang 1975!!!" zum Kauf an, die von der Zeugin unter dem Namen "XXX" - in der Vorstellung, eine echte Goldmünze zu ersteigern - am 03.12.2018 um 20:16 Uhr, zum Preis von 949,00 Euro als Höchstbietende ersteigert wurde. Dem Angeklagten kam es dabei darauf an, den Kaufpreis von der Zeugin zu erlangen, um daraus seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Nachdem der Angeklagte der Zeugin am 04.12.2018 seinen Namen und die Kontoverbindung mitgeteilt hatte, überwies die Zeugin den Kaufpreis am selben Tag von ihrem Konto bei der XXX eG auf das Konto des Angeklagten bei der XXX AG. Der Angeklagte übersandte der Zeugin erst im März 2019 die vermeintlich echte XXX münze, von der er wusste, dass sie nicht aus echtem Gold bestand. ...

F.

...

II. Einzelstrafen

Unter erneuter umfassender Abwägung der vorstehenden für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte ... hat die Kammer insbesondere unter Berücksichtigung der jeweiligen Schadenshöhe, der teilgeständigen Einlassung des Angeklagten für die Taten C. II. 1 bis 32 auf folgende Einzelstrafen erkannt:

Tat III.Verletzte/rSchadenEinzelstrafenErlangtes
1XXX605,00 Euro7 Monate Freiheitsstrafe605,00 Euro
2XXX604,88 Euro7 Monate Freiheitsstrafe604,88 Euro
3XXX560,00 Euro6 Monate Freiheitsstrafe560,00 Euro
4XXX1.100,00 Euro8 Monate Freiheitsstrafe1.100,00 Euro
5XXX2.000,00 Euro9 Monate Freiheitsstrafe2.000,00 Euro
6XXX555,00 Euro6 Monate Freiheitsstrafe555,00 Euro
7XXX1.900,00 Euro7 Monate Freiheitsstrafe400,00 Euro
8XXX960,00 Euro8 Monate Freiheitsstrafe960,00 Euro
9XXX1.000,00 Euro8 Monate Freiheitsstrafe1.000,00 Euro
10XXX8.000,00 Euro1 Jahr 6 Monate Freiheitsstrafe8.000,00 Euro
11XXX4.800,00 Euro1 Jahr 3 Monate Freiheitsstrafe4.800,00 Euro
12XXX4.800,00 Euro1 Jahr 3 Monate Freiheitsstrafe4.800,00 Euro
13XXX4.800,00 Euro1 Jahr 3 Monate Freiheitsstrafe4.800,00 Euro
14XXX4.650,00 Euro1 Jahr 3 Monate Freiheitsstrafe4.650,00 Euro
15XXX4.650,00 Euro1 Jahr 3 Monate Freiheitsstrafe4.650,00 Euro
16XXX4.650,00 Euro1 Jahr 8 Monate Freiheitsstrafe4.650,00 Euro
17XXX4.650,00 Euro1 Jahr 3 Monate Freiheitsstrafe4.650,00 Euro
18XXX25.000,00 Euro2 Jahre 3 Monate FreiheitsstrafePaket ohne Bargeld
19XXX901,00 Euro8 Monate Freiheitsstrafe901,00 Euro
20XXX8.400,00 Euro11 Monate Freiheitsstrafe8.400,00 Euro
21XXX7.840,00 Euro1 Jahr 6 Monate Freiheitsstrafe7.840,00 Euro
22XXX7.760,00 Euro1 Jahr 6 Monate Freiheitsstrafe7.760,00 Euro
23XXX13.300,00 Euro = 7.000,00 Euro + 6.300,00 Euro1 Jahr 6 Monate Freiheitsstrafe7.000,00 Euro Paket ohne Bargeld
24XXX8.000,00 Euro1 Jahr 6 Monate Freiheitsstrafe8.000,00 Euro
25XXX9.000,00 Euro1 Jahr 3 Monate Freiheitsstrafe4.000,00 Euro
26XXX15.000,00 Euro2 Jahre 3 Monate Freiheitsstrafe15.000,00 Euro
27XXX301,00 Euro6 Monate Freiheitsstrafe301,00 Euro
28XXX511,00 Euro6 Monate Freiheitsstrafe511,00 Euro
29XXX790,90 Euro7 Monate Freiheitsstrafe790,90 Euro
30XXX1.350,00 Euro8 Monate Freiheitsstrafe1.350,00 Euro
31XXX1.850,00 Euro9 Monate Freiheitsstrafe1.850,00 Euro
32XXX949,00 Euro8 Monate Freiheitsstrafe949,00 Euro
Gesamt: XXX151.237,78 Euro113.437,78 Euro

III. Gesamtfreiheitsstrafe

... Die Kammer hat ... unter erneuter und umfassender Abwägung der vorstehenden für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungserwägungen sowie unter zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten und der einzelnen Taten insbesondere auf Grund der Vielzahl der Taten, der Hartnäckigkeit des Angeklagten und der Gesamtschadenshöhe von über 150.000 € auf Grund eines engen Zusammenzugs der Einzelstrafen unter Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe auf eine

Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren

als tat- und schuldangemessen erkannt ... Überdies hat die Kammer ... die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 113.437,78 €, der dem Wert des aus den Taten Erlangten entspricht, angeordnet ..."

In der vorliegenden Sache erließ das Amtsgericht Oldenburg am 10.05.2021 (Az.: 28 Gs 1739/21) Haftbefehl, der am 11.05.2021 verkündet wurde, und die Untersuchungshaft dauert seither ununterbrochen an.

II.

Der Angeklagte bot in der Zeit vom 19.04.2020 bis zum 04.01.2021 auf den Internet-Plattformen XXX", "XXX" und "XXX" wiederholt Falsifikate von Goldbarren und -münzen verschiedener Art (z.B. XXX, XXX, XXX oder XXX) zum Verkauf an und täuschte dabei konkludent durch die konkrete Gestaltung der Anzeigentexte sowie der verwendeten Abbildungen vor, es handele sich um echtes Gold in der angegebenen Qualität mit entsprechendem Reinheitsgrad. Durch die Gestaltung der Anzeigen und die spätere Kommunikation mit den Kaufinteressenten rief er bei ihnen jeweils - auch für ihn ohne weiteres erkennbar - die falsche Vorstellung über die Echtheit des Goldes hervor. Obwohl ihm die Unechtheit seiner Waren bekannt war, setzte er in der Absicht, seine Angaben zu verschleiern, in seinen Anzeigen die angebotene Ware jeweils in Anführungszeichen, fügte das Wort "plated" hinzu und forderte - mit Ausnahme bei der Tat Nr. 3 (einer "XXX"-Auktion, d.h. Verkauf gegen Höchstgebot mit Startpreis von 1 €) - auch niemals einen Mindestkaufpreis, sondern bot regelmäßig auf "Verhandlungsbasis" an. Außerdem räumte er seinen Kunden ein befristetes Widerrufsrecht ein, um sie durch die vermeintliche Möglichkeit der Rückabwicklung des Geschäfts zusätzlich in Sicherheit zu wiegen. Auf diese Weise erweckte er durch aktives Tun die auch von ihm erkannte und gerade beabsichtigte Fehlvorstellung der Erwerber, sie würden von ihm echtes Gold erwerben.

Im Gegensatz dazu veräußerte der Angeklagte aber trotz der von ihm erkannten Erwartung der Erwerber, die sich bei ihren Angeboten stets am tagesaktuellen Goldpreis orientierten, in sämtlichen Fällen tatsächlich im Wesentlichen nicht aus Gold bestehende und damit praktisch wertlose, goldfarbene Falsifikate von Goldbarren bzw. -münzen. Dies war ihm auch in allen Fällen aufgrund der Herkunft der Ware positiv bekannt, weil er sie selbst zuvor zu jeweils wesentlich günstigeren Preisen - von zunächst wenigen € bis zuletzt bis zu 300 € - aus diversen Internet-Shops beschafft und sein gesamtes Verhalten darauf ausgelegt hatte, die Kaufinteressenten über die wahre Beschaffenheit seiner Ware zu täuschen. Im Rahmen der Geschäftsabschlüsse kommunizierte der Angeklagte regelmäßig auch persönlich per Telefon, E-Mail oder Internet-Chat mit den Interessenten und verstärkte mit seinem allein auf Täuschung angelegten Verhalten deren Erwartungshaltung, von ihm vermeintlich echtes Gold zu erwerben, obwohl diese sich auch offensichtlich stets am tagesaktuell gültigen Goldpreis orientierten und unschwer erkennbar in der unrichtigen Annahme handelten, vermeintlich echtes Gold zu erwerben. Ihm kam es bei seinen "Goldgeschäften" jeweils auf die Erlangung des Kaufpreises an, um hieraus seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, zumal dies damals für ihn die überwiegende Einnahmequelle war; durch die wiederholte Begehung der Taten wollte er sich eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen. Im Einzelnen kam es dabei zu folgenden, im Wesentlichen gleichgelagerten Taten:

1. Der Angeklagte bot im April 2020 über "XXX" auf Verhandlungsbasis einen falschen Goldbarren wie folgt an: "Verkaufe hier einen "Goldbarren 1 Unze XXX 31,1 Gramm 999.9/24 Karat" Plated im Blister verschweißt. Der Barren ist verpackt und ungeöffnet. Bei den Fotos handelt es sich um die Original-Aufnahmen. Die Seriennummer kann abweichen, da sich mehrere Barren in meinem Besitz befinden. Abholung gegen Barzahlung, oder versicherter Versand und Überweisung. Auf Anfrage gegen Gebührenübernahme ist die Bezahlung per PayPal auch möglich. Ein Kaufvertrag von meiner Seite ist auch kein Problem. Jedem Käufer räume ich ein 14 tätiges Rückgaberecht bei nichtgefallen ein. Bei Rückversand trägt der Käufer die kosten. Bitte Bieten Sie nur, oder geben Sie Gebote ab wenn Sie die Artikelbeschreibung vollständig gelesen haben und mit den oben geanannanten Punkten einverstanden sind. Preis: VHB gegen Gebot."

Der Zeuge XXX, geschäftsführender Alleingesellschafter der Adhäsionsklägerin, suchte damals für eine kurzfristige Umschichtung frei verfügbarer Barmittel seiner Gesellschaft in Edelmetall eine solide Wertanlage, weil auf dem laufenden Konto keine Zinsen mehr zu erzielen waren. Als er am 19.04.2020 auf die Internet-Anzeige des Angeklagten stieß und in der Annahme, es handele sich um echtes Gold, Kontakt zu diesem aufnahm, äußerte er Interesse am Erwerb von zehn Goldbarren und bot - orientiert am damaligen tagesaktuellen Goldpreis von ca. 1.560 € pro Unze zuzüglich eines gewissen Aufschlags - einen Kaufpreis von 16.500 €. Auf Nachfrage des Zeugen bestätigte der Angeklagte am Telefon ausdrücklich die Echtheit des Goldes und übersandte zur Untermauerung seiner Angaben über XXX noch einen Screenshot der Internetseite "XXX", auf dem echte und falsche Goldbarren im Vergleich dargestellt waren und mit Pfeilen auf angebliche Erkennungsmerkmale einer Fälschung hingewiesen wurde, die seine Goldbarren vermeintlich nicht aufwiesen. Auf die Echtheit der Barren vertrauend erwarb der Zeuge zum Kaufpreis von 16.500 € wie vom Angeklagten beabsichtigt zehn praktisch wertlose Metallquader und überwies den Kaufpreis auf dessen Konto bei der Bank XXX. Die spätere Überprüfung der "Goldbarren" ergab, dass es sich um Plagiate handelte.

2. Am 24.09.2020 erwarb der Zeuge Richter vom Angeklagten über "XXX" drei vermeintliche Goldbarren zu je 1 Unze für insgesamt 3.810 €, weil er als Selbstständiger frei verfügbare Barmittel sicher in Edelmetall anlegen wollte, und überwies den Kaufpreis in zwei Raten am 24. bzw. 29.09.2020 auf das vom Angeklagten angegebene Konto seines gesondert verfolgten Bruders XXX XXX XXX bei der XXX Bank. Zuvor hatte der Angeklagte in einem Telefonat ausdrücklich noch die Echtheit der Goldbarren zugesichert und auf die Frage des Zeugen, warum er das Gold unter dem aktuellen Tagespreis - der sich damals auf ca. 1.600 € pro Unze belief - verkaufe, noch plausibel angegeben, einen kurzfristigen finanziellen Engpass ausgleichen zu müssen. Auch diese Barren erwiesen sich später als Fälschung.

3. Am 09.11.2020 erwarb der Zeuge XXX vom Angeklagten in zwei voneinander unabhängigen Auktionen auf der Internet-Plattform "XXX" jeweils eine vermeintlich echte XXX- münze zu je 1 Unze zum Preis von 1.526,79 € bzw. 1.513,88 € (= 3.040,67 €), weil er freie Barmittel sicher in Edelmetall anlegen wollte. Der Angeklagte hatte die Münzen mit der Beschreibung "XXX Goldmünze 33,93 Gramm Jahrgang 1969 Top-Zustand"!!! jeweils zum Höchstgebot bei einem Startpreis von 1 € angeboten und der Geschädigte seine Gebote am tagesaktuellen Goldpreis orientiert, der damals ca. 1.576 € pro Unze betrug. Der Zeuge, der bereits zuvor anderweitig im Internet echtes Gold pro Unze für ca. 100 € unter dem tagesaktuellen Goldpreis erworben hatte, überwies den Kaufpreis auf das vorgenannte Konto des Bruders des Angeklagten, erhielt aber - wie vom Angeklagten von vornherein geplant - falsches Gold, und zwar statt XXX münzen lediglich Plagiate von Goldbarren zu je 1 Unze, aber auch diese erwiesen sich als Fälschung.

4. Ende Dezember 2020 bot der Angeklagte auf der Online-Handelsplattform "XXX" Goldbarren in Form von "1 Unze Feingold gegen Gebot" "GOLDBARREN 1 UNZE - XXX 31.1GRAMM OVP"!!! Verkaufe hier einen "Goldbarren XXX XXX 1 Unze - 31.1Gramm 999.9/24Karat"Plated im Blister verschweißt und ungeöffnet ..." zum Erwerb an. Der Zeuge XXX nahm daraufhin Kontakt zum Angeklagten auf, der telefonisch bestätigte, dass es sich um 999-er Gold handele, das aus einer Erbschaft stamme, und bot schließlich je vermeintlich echtem Barren einen Betrag in Höhe von 1.250 €, während der offizielle Goldpreis am 27.12.2020 bei ca. 1.530 € lag. Zuletzt vereinbarten beide den Kauf von sieben Barren zu je 1 Unze für insgesamt 8.400 € und der Zeuge überwies den Kaufpreis noch am selben Tag auf das genannte Konto des Bruders des Angeklagten. Auch hier lieferte dieser wie von Anfang an geplant aber kein echtes Gold zu 24 Karat, wie die spätere Überprüfung ergab, sondern praktisch wertloses Metall.

5. Als der Zeuge XXX zwei Tage später Interesse am Erwerb weiterer vermeintlicher Goldbarren bekundete, bot der Angeklagte ihm am 29.12.2020 drei weitere gleichartige Barren zu je 1 Unze, fünf Barren zu je 20 g sowie fünf Barren zu je 10 g Barren "gegen bestes Gebot" an. Nachdem sich beide - bei einem tagesaktuellen Goldpreis von ca. 1.560 € - auf einen Preis von insgesamt 8.500 € geeinigt hatten, überwies der Zeuge den Kaufpreis am 04.01.2021 erneut auf das Konto des Bruders des Angeklagten. Auch hier lieferte der Angeklagte aber wie von Anfang an geplant kein echtes Gold zu 24 Karat, wie die spätere Überprüfung ergab, sondern lediglich Falsifikate, und zwar abweichend von der Bestellung acht Barren zu je 1 Unze.

Bei sämtlichen Taten handelte der Angeklagte jeweils in der Absicht, sich daraus eine Einnahmequelle zur Bestreitung seines Lebensunterhalts von einiger Dauer und einigem Umfang zu erschließen. Durch diese Taten hat er einen Betrag in Höhe von insgesamt 40.250,67 € erlangt.

III.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seinen eigenen Angaben, wozu er ausdrücklich auf die entsprechenden Ausführungen des Urteils des Landgerichts Oldenburg vom 12.05.2021 verwiesen hat, sowie dem Auszug aus dem Bundeszentralregister. Die Feststellungen zu den Taten beruhen auf der teilgeständigen Einlassung des Angeklagten sowie im Übrigen der durchgeführten Beweisaufnahme.

1. Der Angeklagte hat den objektiven Ablauf des jeweiligen Tatgeschehens eingeräumt, indem er sich dahin eingelassen hat, für die jeweiligen Verkaufsgeschäfte als solches verantwortlich zu sein. Damit hat er sich in Bezug auf den objektiven Ablauf der einzelnen Verkaufsgeschäfte über seine im Internet auf verschiedenen Handelsplattformen veröffentlichten Anzeigen und die Übereignung des falschen Goldes an die Geschädigten in vollem Umfang geständig gezeigt. Dazu hat er ohne Einschränkungen bestätigt, jeweils die falschen Goldbarren bzw. -münzen so wie festgestellt als 24-karätiges Gold im Internet angeboten und den Geschädigten regelmäßig nach persönlicher Kontaktaufnahme per Telefon oder Internet zu den festgestellten Konditionen verkauft und geliefert zu haben. Dabei sei es teilweise zu Verwechslungen bei der Auslieferung von Barren oder Münzen bzw. deren Stückelung gekommen, was sich allerdings lediglich auf die Form bzw. Stückelung bezogen habe, unabhängig davon habe er aber in sämtlichen Fällen stets bewusst falsche Ware verkauft und schließlich versandt.

Abweichend von den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte jedoch dahingehend eingelassen, er habe niemals die Kaufinteressenten getäuscht oder einen Irrtum über die von ihm angebotene Ware hervorgerufen, so dass der Vorwurf des Betruges unzutreffend und für ihn nicht nachvollziehbar sei, weil aus seiner Sicht der Sachverhalt verzerrt dargestellt werde. Er habe niemals ausdrücklich echtes Gold zum Verkauf angeboten und durch die konkrete Gestaltung seiner Anzeigen, insbesondere der Beschreibung der Waren in Anführungszeichen ("..."), den Zusatz "plated" für plattiert und ohne jemals einen bestimmten Mindestpreis zu fordern, gegenüber den Kaufinteressenten auch niemals den Eindruck erweckt, tatsächlich vollwertiges Gold (d.h. 999/24 ct) zum Verkauf anzubieten. Unabhängig davon, dass ein "Goldbarren" doch nicht zwingend aus purem Gold bestehen müsse, handele es sich doch bei dem von ihm stets verwendeten Begriff "plated" um einen eingedeutschten Fachbegriff, der als Suchbegriff allein bei "XXX" zur Anzeige von weit über 200.000 Angeboten führe; allerdings werde außer ihm niemand sonst in Deutschland belangt, nur die Staatsanwaltschaft Oldenburg verfolge ausgerechnet ihn, während die Staatsanwaltschaft Lübeck ein ähnliches Verfahren eingestellt habe. Auch in den persönlichen Kontakten mit den Zeugen per Telefon bzw. anderen Kommunikationswegen über Internet, die er regelmäßig gesucht habe, um dadurch seine Seriosität noch stärker zu betonen, habe er niemals zugesichert, echtes Gold zu verkaufen, zumal er ohnehin den Käufern stets ein 14-tägiges Widerrufsrecht eingeräumt habe.

Nach dem Urteil des Amtsgerichts Jever vom 12.11.2019 habe er sich bei der Gestaltung seiner Anzeigen nach den dortigen Empfehlungen gerichtet und seither stets das Wort "plated" verwendet, um gerade nicht den Eindruck zu erwecken, er biete echtes Gold an. Ohnehin habe er seine Ware genauso zum Verkauf angeboten, wie er sie selbst zuvor - tatsächlich allerdings zu erheblich geringeren Beträgen - erworben habe. Vor allem habe er aber doch für seine Ware niemals von den Kaufinteressenten aktiv einen am aktuellen Goldpreis orientierten Kaufpreis gefordert, sondern seine Ware stets ausschließlich auf Verhandlungsbasis angeboten, so dass tatsächlich allein Angebot und Nachfrage den jeweiligen Kaufpreis bestimmt habe, so dass er sich auch nie gewundert habe, dass die Käufer so viel Geld für falsches Gold zahlen wollten. Aus seiner Sicht habe niemals ernsthaft der Eindruck entstehen können, er biete echtes Gold an, zumal doch jedem bekannt sei, dass niemals und nirgendwo echtes Gold zu besonders günstigen Preisen unter dem offiziellen Tagespreis erhältlich sei. Aus diesem Grund sei es doch ersichtlich so, dass die Geschädigten die Kaufverträge offensichtlich allein deshalb geschlossen hätten, weil sie sich von vermeintlich günstigen Angeboten hätten blenden und aus bloßer Gier nach billigem Gold zum Erwerb seiner Ware verleiten lassen. Aufgrund der konkreten Gestaltung seiner Anzeigen habe er sich gerade nicht veranlasst gesehen, die kaufgierigen Bieter auf ihren offensichtlichen Irrtum hinzuweisen, zumal keiner der Kaufinteressenten jemals nach der Echtheit des Goldes gefragt habe. Es könne doch nicht ernsthaft Aufgabe der Gerichte sein, gierige Käufer, die sich einfach besser hätten informieren sollen, zu schützen und Verkäufer zu kriminalisieren. Die Interessenten hätten seine Anzeigen nur aufmerksamer lesen müssen und falls sie den jeweiligen Text nicht verstanden haben sollten, hätten sie eben nicht kaufen und einfach Geld überweisen dürfen, zumal die festgestellten Kaufpreise für echtes Gold doch völlig unrealistisch wären, weil es echtes Gold unterhalb des Marktpreises in Wirklichkeit einfach nicht zu kaufen gebe.

Die Zeugen seien damals von der Polizei mit einem Fragenkatalog vernommen worden, das sei "doch völlig irre", denn sie seien mit den Fragen zur Echtheit bewusst manipuliert worden, sie seien "doch geradezu mit der Nase darauf gestoßen" worden, das habe doch mit einer Zeugenvernehmung nichts zu tun. Er könne durchaus verstehen, dass die Geschädigten sich geärgert haben, dass sie ihrer Gier erlegen waren und ihn nun verurteilt wissen wollen. Den Leuten sei das wohl selbst unangenehm, er habe das kürzlich in einer Reportage im Fernsehen selbst gesehen.

2. Die Kammer hat das Teilgeständnis zum objektiven Ablauf der jeweiligen Verkaufsvorgänge im Rahmen der Beweisaufnahme überprüft, insbesondere durch die Vernehmung der geschädigten Zeugen, und es bis auf allenfalls geringfügige Abweichungen, etwa in Bezug auf die konkret erfolgte Kommunikation, in vollem Umfang bestätigt gesehen. Insbesondere haben sämtliche Geschädigte die nähere Gestaltung der Anzeigen des Angeklagten auf den Internet-Handelsplattformen und die Auslieferung der Waren so wie festgestellt bestätigt; etwaige geringfügige Abweichungen waren allenfalls marginal und ohne Weiteres durch aufgrund Zeitablaufs aufgetretener Erinnerungsschwierigkeiten oder täuschungsbedingte Wahrnehmungsstörungen erklärbar. Die Kammer hat die Angaben der Zeugen sorgfältig geprüft und für glaubhaft erachtet, tragfähige Hinweise auf falsche Angaben haben sich in keinem Fall ergeben.

3. Die Einlassung des Angeklagten, er sei in sämtlichen Fällen davon ausgegangen, die Erwerber seiner Waren hätten diese stets in positiver Kenntnis ihrer Unechtheit erworben, insbesondere etwa als Dekorationsartikel oder sonstige Requisiten, zumal er auch nie wahrheitswidrig die Echtheit des Goldes versichert und damit auch niemals in Betrugsabsicht gehandelt habe, ist aber nach der durchgeführten Beweisaufnahme zur vollen Überzeugung der Kammer widerlegt.

Das gesamte zielgerichtete Vorgehen des Angeklagten, insbesondere die konkrete Gestaltung seiner Anzeigen und sein darauf folgendes Vorgehen bei den jeweiligen Verkaufsverhandlungen mit den Kaufinteressenten, belegt zur Überzeugung der Kammer mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit, dass es sich insoweit ersichtlich um eine bloße Schutzbehauptung handelt, die unter Berücksichtigung der Gesamtschau sämtlicher Umstände der jeweiligen Erwerbsvorgänge unglaubhaft ist, weil sie mit jeglicher Lebenserfahrung in völlig unvereinbarem Widerspruch steht. Es ist von vornherein vollkommen lebensfremd und kann doch bei Betrachtung der gesamten Umstände mit gesundem Menschenverstand auch vom Angeklagten ersichtlich nicht ernsthaft geglaubt worden sein, die Zeugen seien bereit gewesen, für Metallklumpen von ca. 31 Gramm in geringem Wert (wenige € bis zuletzt bis zu ca. 300 € pro Stück) erheblich höhere, nämlich jeweils am tagesaktuellen Goldpreis orientierte Geldbeträge zu zahlen, selbst wenn die Kaufpreise im Einzelfall teilweise auch etwas niedriger lagen. Dies gilt umso mehr, als der Angeklagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erkannt haben musste, dass die Zeugen bei ihren Geschäften regelmäßig eine sichere Kapitalanlage - teilweise sicher auch mit Aussicht auf zukünftigen Wertzuwachs - suchten, während er sie - für ihn auch ohne weiteres erkennbar - genau im Gegenteil im falschen Glauben darin bestärkte, auf vermeintlich echtes Gold zu bieten, während er tatsächlich doch von ihm selbst zu wesentlich günstigeren Konditionen erworbene "goldfarbene Barren oder Münzen" anbot, die diesem Ziel genau diametral entgegenstanden. Daher war ihm auch bewusst, dass seine Waren eben gerade nicht aus echtem Gold waren, selbst wenn er über die konkrete chemische Zusammensetzung der kaum werthaltigen Gegenstände sicher keine positive Kenntnis hatte. Dies ändert aber nichts daran, dass auch ihm positiv bekannt war, dass sämtliche der von ihm angebotenen und verkauften Waren weitgehend wertlos waren, weil ihr objektiver Wert an die von den Geschädigten jeweils gezahlten Kaufpreise nicht einmal annähernd heranreichte.

Dem steht insbesondere auch nicht entgegen, dass der Angeklagte den Erwerbern regelmäßig ein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht eingeräumt hat, denn zum einen hat dies auf die Erfüllung der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des Betruges ersichtlich keinen Einfluss und zum anderen verhielt es sich ja auch so, dass die falschen Barren nach Bekanntwerden der Fälschung nicht mehr an die Geschädigten ausgehändigt wurden, um dafür Sorge zu tragen, dass das falsche Gold nicht länger im Verkehr blieb.

Während die Ermittlungsführerin der Polizei, die Zeugin KHK'in XXX, den Ablauf der Ermittlungen, die Bearbeitung der von den auswärtigen Polizeidienststellen übersandten Akten und die daraus folgenden Sachverhalte zusammenfassend geschildert hat, insbesondere auch den Umstand, dass der Haftbefehl des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 29.09.2020, der bei der Polizei um den 03.10.2020 herum einging, versehentlich auch direkt an den Angeklagten und seinen Verteidiger versandt wurde, so dass der Angeklagte zunächst nicht festgenommen werden konnte, ergab die im Übrigen durchgeführte Beweisaufnahme ansonsten im Einzelnen:

a) Tat Nr. 1 (XXX): Abweichend von den Feststellungen hat sich der Angeklagte dahin eingelassen, er habe sicher nicht über Echtgold gesprochen und auch kein echtes Gold zugesagt, insbesondere habe er auch nicht erklärt, der Zeuge müsse sich über die Echtheit der Barren keine Sorgen machen, denn dies hätte doch gar keinen Sinn gemacht. Die von ihm verkauften Barren hätten sich von der Abbildung der falschen Barren unterschieden und der Zeuge habe ja auch nicht kaufen müssen; er habe genau das bekommen, was er gekauft habe.

Diese Einlassung ist zur Überzeugung der Kammer jedoch widerlegt. Der Zeuge XXX hat glaubhaft und widerspruchsfrei bekundet, damals freies Geld seiner GmbH möglichst krisenfest anlegen zu wollen, wofür ihm die Umschichtung in Edelmetalle am besten geeignet erschienen sei. Zuvor habe er bereits zweimal von Privatpersonen in seiner Nähe erfolgreich Gold erworben, was sich aber als zu umständlich und zeitaufwändig erwiesen habe. Daher habe er sich am Sonntag im Internet umgesehen und sei auf das Angebot des Angeklagten gestoßen. Trotz der orthographischen Schwächen der Anzeige sei er aufgrund der weiteren Kommunikation davon ausgegangen, beim Verkäufer habe es sich um einen jungen und dynamischen Unternehmer aus der Nähe von Hamburg gehandelt, möglicherweise beeinflusst durch Legasthenie, während er am Telefon sprachlich doch sehr gewandt aufgetreten sei. Daher habe er letztlich keine Bedenken an der Seriosität des Verkäufers entwickelt, sondern ernsthaftes Interesse am Erwerb der Ware geäußert, zumal er sein Konto bei derselben Bank wie der Angeklagte unterhalten habe. Er habe sich am aktuellen Goldpreis orientiert und sein Angebot sogar noch unter Berücksichtigung eines gewissen Aufschlags abgegeben, weil er sich unbedingt einer werthaltigen Anlage habe versichern wollen, aber jedenfalls nicht an wertlosen Metallklumpen interessiert gewesen sei. Außerdem habe er die Kosten für den versicherten Versand der Ware als recht teuer empfunden, sei angesichts der Höhe des Kaufpreises letztlich aber damit einverstanden gewesen.

Im Rahmen der Kommunikation mit dem Angeklagten über Internet, Telefon und XXX habe dieser ausdrücklich die Echtheit seiner Goldbarren bestätigt und im Hinblick auf die Gesamtumstände sowie den gebotenen Kaufpreis habe er auf die Echtheit des Goldes vertraut, auch wenn natürlich der vom Angeklagten übersandte Screenshot mit echten und falschen Barren zum Vergleich letztlich nichts habe beweisen können. Er - der Zeuge - habe damals natürlich den Anzeigentext gelesen, aber dem Umstand, dass der Begriff des Goldbarrens in Anführungszeichen gesetzt und mit dem Zusatz "plated" versehen war, keine besondere Bedeutung beigemessen. Selbst wenn er zweisprachig - deutsch und englisch - aufgewachsen sei und sogar im Ausland studiert und promoviert sowie beruflich mit Computern und Datensicherheit zu tun habe, habe er den Begriff "plated" lediglich auf die Form des Goldes bezogen, aber keinen Hinweis auf eine Fälschung erblickt.

Es gab keine Hinweise darauf, dass der Zeuge die Unwahrheit gesagt haben könnte. Seine Angaben waren ruhig und sachlich sowie frei von jeglicher Belastungstendenz. Vielmehr hat er selbst aus heutiger Sicht sein Unverständnis darüber geäußert, dass er sich damals so leicht habe täuschen lassen, zumal der übersandte Screenshot doch ersichtlich keinen Beweis für die Echtheit der Barren darstellte. Die völlige Unvoreingenommenheit des Zeugen fand insbesondere darin ihren Ausdruck, dass ihm ein "Freudscher Versprecher" unterlief, als er wortwörtlich bekundete, er habe den Angeklagten damals noch gefragt, er - der Angeklagte - werde ihm "doch sicher keine echten Goldbarren" verkaufen. Der Versuch des Angeklagten, die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen in Zweifel zu ziehen, blieb zur Überzeugung der Kammer ohne Erfolg. Selbst wenn der Zeuge zweisprachig aufgewachsen ist und im Ausland gelebt hat, ist es keinesfalls zwingend, dass er dem Begriff "plated" eine besondere Bedeutung hätte beimessen müssen. Dies gilt auch für die Frage des Zeugen nach der Echtheit des Goldes, denn es war doch gerade nicht so, dass dieser sich angeblich nicht daran erinnern konnte, ob im Rahmen von Telefonaten über "Echtgold" gesprochen wurde und welche Fragen er gestellt hat, sondern der Zeuge hat doch tatsächlich unmissverständlich bekundet, nach der Echtheit des Goldes gefragt zu haben und der Angeklagte habe dies ausdrücklich bestätigt. Unabhängig davon hat sich der Angeklagte zuletzt doch dahin erklärt, bis auf XXX habe niemand Anspruch auf Echtgold gehabt, weil er zugeben müsse, dass dessen Preis tatsächlich Echtgold gerechtfertigt habe, aber auch dieser habe doch freiwillig geboten und er selbst - der Angeklagte - habe doch nun einmal Gewinn generieren wollen.

b) Tat Nr. 2 (XXX): Hier hat sich der Angeklagte abweichend von den Feststellungen ebenfalls dahin eingelassen, er habe weder die Echtheit der Barren zugesichert noch auf einen finanziellen Engpass oder gar eine Erbschaft hingewiesen. Es mache doch überhaupt keinen Sinn, zuerst die Ware als "plated" anzubieten und dann später deren Echtheit zuzusichern. Außerdem würden die Zahlen doch zeigen, dass er damals recht gut verdient habe, so dass es überhaupt keinen Anlass gegeben habe, über seine Vermögensverhältnisse zu täuschen.

Auch diese Einlassung ist zur Überzeugung der Kammer jedoch widerlegt. Der Zeuge XXX hat ebenfalls glaubhaft und widerspruchsfrei bekundet, er sei selbstständig tätig und habe damals freies Geld sicher in Edelmetall anlegen wollen, evtl. auch zum späteren Wiederverkauf mit Gewinn. Der Angeklagte habe am Telefon ausdrücklich die Echtheit der Barren zugesichert und auf seine - des Zeugen - Frage, warum er die Barren unter dem aktuellen Tagespreis verkaufe, für ihn plausibel geantwortet, er müsse einen kurzfristigen finanziellen Engpass ausgleichen. Außerdem habe der Angeklagte erklärt, die Ware könne später gut an einen Händler weiterverkauft werden, so dass für ihn klar gewesen sei, dass es um echtes Gold gegangen sei. Das habe sich auch mit seinen eigenen Information gedeckt, nach der gerade Goldbarren von XXX gängige Handelsware und sehr gut wiederverkäuflich seien. Er habe auch deshalb keinen Verdacht geschöpft, weil der Angeklagte ihm eine Kopie seines Personalausweises geschickt und Ratenzahlung angeboten habe. Das alles habe für ihn den Eindruck bestärkt, dass alles in Ordnung sei, zumal er zusätzlich sogar noch ca. 10 € Aufschlag für den versicherten Versand der Ware bezahlt habe.

Es gab keine Hinweise darauf, dass der Zeuge die Unwahrheit gesagt haben könnte. Seine Angaben waren sachlich und frei von jeglicher Belastungstendenz, vielmehr hat er sich selbst gewundert, dass er auf den Betrug so leicht hereingefallen ist. Der Umstand, dass der Zeuge bekundet hat, nach seiner Erinnerung sei in der Anzeige nicht das Kürzel "VB" angegeben gewesen, sondern ein bezifferter Kaufpreis genannt worden, steht der Glaubhaftigkeit seiner Angaben erkennbar nicht entgegen. Dasselbe gilt für den Umstand, dass er nicht mehr anzugeben wusste, ob englische Worte benutzt wurden, selbst wenn er wusste, dass der Begriff "plated" für Spielgold steht. Ihm sei durchaus bekannt, dass es falsches Gold für Dekorationszwecke gebe, dafür brauche man aber auch kein echtes Gold, darum sei es hier aber nicht gegangen. Insoweit war doch zu bedenken, dass der Vorgang bereits deutlich über ein Jahr zurücklag und daher offenbar die Erinnerung des Zeugen insoweit getrübt war. Ohnehin kam es aus heutiger Sicht des Zeugen unter keinem Gesichtspunkt darauf an, wer von beiden zuerst den Kaufpreis für drei Barren genannt hat. Dies gilt umso mehr, als der konkrete Anzeigentext nicht mehr zur Verfügung stand, so dass der Zeuge seine Erinnerung auch nicht wieder auffrischen konnte.

Soweit der Angeklagte die Angaben dieses Zeugen dadurch in Zweifel zu ziehen versucht hat, dass er ihm vorgeworfen hat, er sei aus bloßem Gewinnstreben offensichtlich bewusst ein Risikogeschäft eingegangen, weil er nur mit Blick auf einen gewinnbringenden Wiederverkauf Interesse gezeigt habe, zumal er doch unter dem Tagesgoldpreis gekauft habe, und zuletzt der Vorwurf, der Zeuge habe allein die E-Mails des Angeklagten an ihn, aber nicht umgekehrt vorgelegt, vermochte die Glaubhaftigkeit der Angaben dieses Zeugen nicht zu entkräften.

c) Tat Nr. 3 (XXX): Insoweit hat sich der Angeklagte dahin eingelassen, bereits der Umstand, dass der Zeuge offenbar aus Misstrauen sich selbst beim Auspacken der Ware gefilmt hat, spreche doch dafür, dass ihm erst im Nachhinein das Wort "plated" in der Verkaufsanzeige aufgefallen sei. Zu der versehentlichen Übersendung von Barren anstelle der bestellten XXXmünzen sei es gekommen, weil er einen Freund mit dem Versand betraut habe, der versehentlich falsche Ware verschickt habe, es sei unabhängig davon aber so wie auch sonst ausschließlich um falsches Gold gegangen.

Auch hier wird der Angeklagte durch die Angaben des Zeugen XXX überführt, denn dieser hat glaubhaft und widerspruchsfrei bekundet, er habe damals freie Barmittel sicher in Edelmetall anlegen wollen, nachdem der geplante Urlaub in Nigeria ausgefallen sei. Es sei für ihn auch durchaus kein Schnäppchen gewesen, weil er bei einem offiziellen Preis von damals ca. 1.600 € ein Maximalgebot von ca. 1.550 €, d.h. knapp unter dem Marktpreis abgegeben habe und bei mehr ca. 1.500 € pro Unze den Zuschlag erhalten habe. Er habe sich damals vorher informiert und bei seinen Angeboten an den etwas günstigeren Händlereinkaufspreisen orientiert. Als er in die Auktion bei "XXX" eingestiegen sei, habe der Preis bereits deutlich über 1 € gelegen, seiner Erinnerung nach wohl bei ca. 1.500 €.

Es gab zur Überzeugung der Kammer keine Hinweise darauf, dass der Zeuge die Unwahrheit gesagt haben könnte. Auch er hat ruhig und sachlich ausgesagt und keinerlei Belastungstendenz gezeigt. Er ist Polizeibeamter und hat angegeben, damals auf den versicherten Versand der Ware vertraut zu haben, weil ihm die Fahrt nach XXX zu aufwendig erschien, selbst wenn er schon seit über 30 Jahren bei der Autobahnpolizei tätig ist. Er habe das Auspacken der Sendung gefilmt, weil er zwischenzeitlich misstrauisch geworden sei, denn es sei alles anders als geplant abgelaufen. Zunächst habe er das Geld nicht überweisen können, weil die angegebene IBAN unzutreffend gewesen sei. Erst nach telefonischer Kontaktaufnahme mit dem Angeklagten sei die Überweisung möglich gewesen. Dann sei die Sendung ursprünglich für das Wochenende angekündigt gewesen, aber nicht wie erwartet angekommen. Schließlich habe er statt einer versicherten Sendung bloß einen kleinen Briefumschlag erhalten, bei dem er ein merkwürdiges Gefühl gehabt habe, so dass er das Öffnen der Sendung gefilmt habe. Alles sei damals anders als abgesprochen gewesen, insbesondere sei der Absender eine XXX Adresse gewesen, obwohl der Verkäufer doch in XXX ansässig sein sollte. Daher habe er von vornherein den Vorwurf vermeiden wollen, selbst falsche Münzen in den Brief hineingesteckt zu haben. Außerdem sei die Sendung nicht einmal besonders gesichert gewesen, sondern in einfaches Haushaltspapier eingewickelt gewesen. All dies habe ihn dann misstrauisch gemacht, er habe Verdacht geschöpft und die Ware zuletzt zur Scheideanstalt nach XXX zur Überprüfung mit dem bekannten Ergebnis geschickt.

Auch der Umstand, dass nach den Angaben des Zeugen zwar der Kaufgegenstand in Anführungszeichen gesetzt gewesen sei, worüber er aber nicht weiter nachgedacht habe, es aber keinen Hinweis auf bloß "vergoldete" Ware gegeben habe, denn das Wort "plated" sei weder in der Überschrift der Anzeige noch im weiteren Text, der wohl nur zwei oder drei Sätze lang gewesen sei, angegeben gewesen, steht dem nicht entgegen, ist der Angeklagte doch nach seiner eigenen Einlassung in sämtlichen Fällen im Wesentlichen auf gleiche Art und Weise mit vergleichbarem Anzeigentext vorgegangen. Daher ist es nach über einem Jahr seit dem Vorfall unschwer nachvollziehbar, dass der Zeugen sich nicht mehr an sämtliche Einzelheiten erinnert hat. Dies gilt umso mehr, als er ohnehin Einzelheiten zum Ablauf des Geschehens nicht mehr vorlegen konnte, weil er dazu angegeben hat, er habe nach Bekanntwerden der Fälschung aus Wut den gesamten Chatverlauf mit dem Angeklagten gelöscht, so dass er nur noch über einen Screenshot verfügt habe, aber auch nicht über die Anzeige selbst. Als der Angeklagte später angeboten habe, die Ware gegen Erstattung des Kaufpreises wieder zurückzunehmen, sei dies nicht in Betracht gekommen, da dies beim Verkauf von Privatpersonen doch unüblich sei, selbst wenn er zwischenzeitlich über seine Dienststelle schon die Meldeanschrift des Angeklagten herausbekommen habe. Ohnehin sei da bereits die Fälschung bekannt gewesen und die Scheideanstalt habe die Ware längst einbehalten.

d) Taten Nr. 4 und 5 (XXX): Hierzu hat sich der Angeklagte ergänzend eingelassen, es gebe einfach kein Gold zu Schleuderpreisen, anderenfalls hätte der Zeuge XXX vorliegend doch einen Gewinn von mehreren Tausend € gemacht. Auch dieser Zeuge, der bei seinen Geschäften mit dem Angeklagten beinahe 17.000 € verloren hat, hat aber keinerlei Anhaltspunkte dafür geboten, dem Angeklagten schlecht gewogen zu sein und ihn daher zu Unrecht zu belasten. Vielmehr war auch dieser Zeuge ersichtlich im Gegenteil darauf bedacht, wahrheitsgemäße Angaben zu machen, zumal er sogar angegeben hat, es sei für ihn in Ordnung gewesen, dass eine andere Stückelung als bestellt geliefert wurde. Er hat bekundet, er habe seinerzeit eine Kapitalanlage gesucht, sich im Internet erkundigt und die Preise verglichen. Dann sei er auf die Anzeigen des Angeklagten gestoßen, habe mit diesem verhandelt und zuletzt für die Barren ca. 10 - 15 % unter Listenpreis geboten. Er sei von der Echtheit des Goldes ausgegangen, weil er keine Hinweise auf dessen Unechtheit wahrgenommen habe, selbst wenn ihm durch seine frühere Tätigkeit in der Autoersatzteilbranche der Begriff "plated" mit der Bedeutung "nachgemacht" durchaus geläufig sei. Das habe er aber im Zusammenhang mit Gold noch nicht gehört, zumal er zuvor hauptsächlich Uhren und Schmuck erworben habe, in Bezug auf Gold allenfalls kleinere Sachen. Die unterschiedlichen Goldqualitäten von 333, 585 und 999-er Gold seien ihm geläufig, denn das sei im XXX, seiner Heimat, durchaus bekannt. Er habe in etwa den Händlereinkaufspreis zahlen wollen und mit dem Gedanken gespielt, die Barren evtl. mit Gewinn wieder zu verkaufen, falls der Preis einmal steigen sollte. Er sei allerdings froh, dass er das nicht gemacht habe, weil er sich sonst wohl selbst strafbar gemacht hätte. Er habe zunächst auch keinen Verdacht geschöpft, weil die Verpackungen in Ordnung und das Abwiegen ebenfalls unverdächtig gewesen seien; erst auf einen Hinweis der Staatsanwaltschaft habe er die Barren überprüfen lassen.

Soweit der Zeuge angegeben hat, in der Anzeige des Angeklagten sei die Angabe "plated" bestimmt nicht erfolgt, weil er dann sicher nicht gekauft hätte, steht dies der Glaubhaftigkeit seiner Angaben nicht entgegen. Weil nicht zuletzt angesichts der Einlassung des Angeklagten anzunehmen war, dass der Hinweis "plated" in den Anzeigen stets erfolgt war, mag das Versäumnis des Zeugen auf Wahrnehmungsschwierigkeiten oder Erinnerungslücken beruhen, stellt aber doch ersichtlich den Beweiswert seiner Angaben im Übrigen nicht in Frage. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil der Zeuge später auf seinem Handy die Anzeige wiedergefunden hat und dort Anführungszeichen zu sehen sind, an die er sich nicht mehr erinnern konnte. Der Zeuge hat durchaus auch auf bestehende Unsicherheiten seines Erinnerungsvermögens aufgrund Zeitablaufs hingewiesen, aber jedenfalls glaubhaft bestätigt, dass es neben der Kommunikation per Chat mit dem Angeklagten mindestens zu einem Telefonat gekommen sei, in dem dieser angegeben habe, es handele sich um 999-er Gold, das angeblich aus einem Nachlass stamme, so dass er - der Zeuge - sich darin bestätigt gesehen habe, die Barren seien echt. Dies gilt umso mehr, als die Ware als bezahltes Wertpaket versandt wurde.

Der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen steht ersichtlich auch nicht entgegen, dass dieser erklärt hat, er habe im Anzeigentext das Wort "plated" nicht gesehen, und es spricht auch nichts dafür, dass er "bereits in diesem Punkt ... nicht die Wahrheit bekundet" hat, denn es mag auf Nachlässigkeit beruhen, dass er es nicht gelesen hat. Auch ist nicht nachvollziehbar, was aus dem Umstand folgen soll, dass der Zeuge angegeben hat, er stamme aus der "XXX" XXX und mehrere seiner Familienmitglieder seien Goldschmiede. Diese Angaben waren im Zusammenhang damit erfolgt, dass er sich damals mit einer Wertanlage in Gold und dem täglich wechselnden Goldpreis beschäftigt hat, vor allem den Händleran- und verkaufspreisen.

4. Das vom Angeklagten verkaufte Gold war niemals aus echtem Vollgold wie angepriesen, sondern es handelte sich in sämtlichen Fällen um nicht ohne Weiteres als solche erkennbare Falsifikate. Dies folgt nicht nur aus der eigenen Einlassung des Angeklagten, sondern jedenfalls auch in den Fällen Nr. 1, 2, 4 und 5 aus den beiden Gutachten des Sachverständigen XXX, Landeskriminalamt Niedersachsen, vom 13.07. und 14.09.2021, die aufgrund optischer Hilfsmittel einschließlich Mikrofotografie und Röntgenfluoreszenzanalytik zum Ergebnis kommen, dass es sich bei sämtlichen untersuchten Barren lediglich um goldfarbene Metallquader handelt, die im Kern aus einer Messing-Legierung (im Wesentlichen Kupfer, Zink und Nickel, daneben Silber und Gold sowie teilweise auch Eisen) bestehen und auf denen unter anderem eine dünne Goldbeschichtung aufgebracht wurde. Die vom Angeklagten verkauften Waren bestanden daher jedenfalls nicht aus massivem Gold mit der auf den Barren jeweils angegebenen Reinheit, sondern es handelte sich vielmehr um praktisch wertlose Metallklumpen, versehen mit einer dünnen Goldschicht.

Soweit die beiden Barren zum Fall Nr. 3 (XXX) nicht untersucht werden konnten, weil sie nicht mehr zur Verfügung standen, war aber auch insoweit davon auszugehen, dass es sich lediglich um Falsifikate handelte, zumal der Angeklagte selbst nicht behauptet hat, gerade in diesen Fällen echtes Gold veräußert zu haben, sondern vielmehr im Gegenteil angegeben hat, er sei stets auf dieselbe Art und Weise vorgegangen. Da aber die anderen untersuchten Barren sämtlich in vergleichbarer Weise unecht waren, ist zur Überzeugung der Kammer ohne Weiteres davon auszugehen, dass es sich auch bei diesen Barren um Falsifikate handelte, zumal auch der Zeuge XXX glaubhaft angegeben hat, die Scheideanstalt XXX habe die Totalfälschung der Barren festgestellt.

5. Die Feststellungen zu den tagesaktuellen Goldpreisen für die jeweils relevanten Zeitpunkte beruhen auf der in der Hauptverhandlung verlesenen Liste.

6. Dass der Angeklagte wusste, dass das Oberlandesgericht Oldenburg am 29.09.2020 im Verfahren zu BZR Nr. 3 Haftbefehl erlassen hatte, als er sich dem Berufungsverfahren durch Flucht entzogen hatte, steht aufgrund der Angaben der Zeugin KHK'in XXX sowie der Verfügung der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts fest, die die Übersendung des Haftbefehls unter anderem an den Angeklagten und seinen Verteidiger veranlasst hatte.

IV.

Danach hat sich der Angeklagte des Betruges in 5 Fällen schuldig gemacht (§ 263 Abs. 1, 53 Abs. 1 StGB). Selbst wenn es sich in Bezug auf den Zeugen XXX um zwei voneinander unabhängige Internet-Auktionen handelte, war zugunsten des Angeklagten entsprechend der Anklage lediglich von einer einzigen Tat auszugehen, weil die Auktionen praktisch gleichzeitig parallel nebeneinander herliefen und letztlich auf einem einheitlichen Tatentschluss des Angeklagten beruhten. Dagegen war beim Zeugen XXX ebenfalls entsprechend der Anklage von zwei gesonderten Taten auszugehen, weil der Angeklagte sie durchaus in gewissem zeitlichen Abstand und damit ersichtlich aufgrund eigenständiger Tatentschlüsse begangen hat.

Der Angeklagte hat trotz des am 15.11.2019 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Jever seine "Goldgeschäfte" im Wesentlichen unverändert fortgesetzt und durch sein - sicher etwas modifiziertes - Verhalten die Kaufinteressenten bewusst über die Beschaffenheit der von ihm angebotenen Ware getäuscht, um bei ihnen einen entsprechenden Irrtum zu erzeugen und in den regelmäßig nachfolgenden Verkaufsverhandlungen aufrechtzuerhalten. Seine Anzeigen zielten stets darauf ab, die Kaufinteressenten über die Echtheit der angebotenen Ware zu täuschen, selbst wenn er die Ware immer in Anführungszeichen ("...") gesetzt und den Begriff "plated" hinzugefügt hat, was allgemein für "plattiert" (= goldbeschichtet) steht. Unter Ausnutzung naheliegender Aufmerksamkeitsmängel der Geschädigten hat er es aber durch die gesamte Art und Weise seiner Angebote gerade darauf angelegt, den Eindruck zu erwecken, es handele sich bei seiner Ware um echtes Gold und nicht nur um lediglich mit einer dünnen Goldschicht überzogenes und damit mehr oder weniger wertloses Metall. Vielmehr hat er durch die konkrete Gestaltung seiner Anzeigen und die spätere Kommunikation eine Inszenierung geschaffen, die die - zutreffenden ("plated") - Hinweise auf die tatsächliche Beschaffenheit seiner Ware insgesamt aber hinter dem täuschenden Gesamteindruck völlig zurücktreten ließen.

Insbesondere beinhalteten die Anzeigen des Angeklagten die konkludente Erklärung, dass ihm die Unechtheit seiner Ware nicht positiv bekannt ist. Eine Täuschung über Tatsachen kann aber nicht nur durch eine ausdrückliche Erklärung, namentlich durch bewusst unwahre Behauptungen erfolgen, sondern auch konkludent durch ein irreführendes Verhalten, das nach der Verkehrsanschauung als stillschweigende Erklärung zu verstehen ist. Davon ist auszugeben, wenn der Täter die Unwahrheit zwar nicht expressis verbis zum Ausdruck bringt, sie aber nach der Verkehrsanschauung durch sein Verhalten miterklärt. Der Erklärungswert eines Verhaltens ergibt sich demnach nicht nur aus dem, was ausdrücklich zum Gegenstand der Kommunikation gemacht wird, sondern auch aus den Gesamtumständen der konkreten Situation. Dieser unausgesprochene Kommunikationsinhalt wird wesentlich durch den dem Erklärenden bekannten Empfängerhorizont und damit durch die ersichtlichen Erwartungen der Beteiligten bestimmt. Entscheidende Kriterien für die Auslegung eines rechtsgeschäftlich bedeutsamen Verhaltens sind neben der konkreten Situation der jeweilige Geschäftstyp und die typische Pflichten- und Risikoverteilung zwischen den Partnern. Liegen keine Besonderheiten vor, kann regelmäßig von allgemein verbreiteten, durch die Verkehrsanschauung und den rechtlichen Rahmen bestimmten Erwartungen auf den tatsächlichen Inhalt konkludenter Kommunikation geschlossen werden (vgl. BGH, Urt. v. 15.12.2006 - 5 StR 181/06). Nach diesen Grundsätzen hat der Angeklagte durch die konkrete Gestaltung seiner Anzeigen konkludent erklärt, dass ihm die Unechtheit der angebotenen Münzen nicht positiv bekannt ist. Dies stellte eine Täuschung über Tatsachen dar, weil ihm positiv bekannt war, dass er unechtes Gold zum Verkauf anbietet. Die Anzeigen konnten durch die Kaufinteressenten nur so verstanden werden, dass dem Angeklagten als Anbieter der Ware deren Unechtheit nicht positiv bekannt war, und diese konkludente Erklärung des Angeklagten war unrichtig, weil Ihm bereits bei der Erstellung der Anzeigen bekannt war, dass es sich bei der Ware um Fälschungen handelt.

Bereits mit Rücksicht auf den jeweils vereinbarten Kaufpreis war davon auszugehen, dass die Interessenten beim Erwerb davon ausgingen, es handele sich bei der vom Angeklagten angebotenen Ware um vollwertige Goldbarren mit entsprechendem Wert. Tatsächlich erhielten sie aber stets lediglich mit Gold überzogene, nahezu wertlose Imitate. Das Verhalten des Angeklagten war insgesamt bewusst darauf ausgelegt, über die Beschaffenheit der verkauften Barren zu täuschen, um bei den Geschädigten einen entsprechenden Irrtum zu erzeugen, und diesen in der Folgezeit auch aufrechtzuerhalten. Die vom Angeklagten auf den Internet-Portalen geschalteten Anzeigen zielten ersichtlich darauf ab, etwaige Kaufinteressenten über die Echtheit und Werthaltigkeit der von ihm verkauften Artikel zu täuschen. Unter Ausnutzung naheliegender Aufmerksamkeitsmängel eventueller Opfer hat er durch die gesamte Art und Weise der Angebote und den daraus resultierenden Kaufverträgen den Eindruck erweckt, es handele sich um echtes Gold und nicht nur um mit Gold überzogenes Metall. Zwar hat der Angeklagte sowohl in der Überschrift als auch in der Artikelbeschreibung seiner Anzeigen das Wort "plated" verwendet und die Artikel in Anführungszeichen gesetzt, die gesamte Gestaltung der Verkaufsanzeigen war jedoch so vorgenommen, dass die vereinzelten wahren Hinweise auf die tatsächliche Beschaffenheit hinter dem täuschenden Gesamteindruck zurücktraten.

Für die Frage der Täuschung im Rechtsverkehr erweist sich in diesem Zusammenhang nicht einmal als entscheidend, ob sorgfältige Adressaten einen Irrtum vermeiden können, denn der Angeklagte richtete seine Verkaufsanzeigen auf den frei zugänglichen Internetplattformen an einen von vornherein nicht bestimmbaren Teil derjenigen Nutzer, die die Artikelbeschreibung in seinen Anzeigen lasen, der die erforderliche Sorgfalt, aus welchen Gründen auch immer, eben nicht aufzubringen in der Lage war (vgl. Fischer, StGB, 69. Aufl., § 263, Rn. 28a m.w.N.). Der Angeklagte nutzte ersichtlich auch nicht nur bloß den Irrtum der Kaufinteressenten einfach aus, sondern führte diesen vielmehr durch konkrete Verschleierungsmaßnahmen herbei und hielt ihn danach durch weiteres aktives Tun aufrecht (vgl. Fischer, a.a.O.). Dies wird insbesondere auch dadurch bestätigt, dass der Angeklagte den entstandenen und auch für ihn offensichtlichen Irrtum der Geschädigten in der jeweiligen Kommunikation weiter aufrechterhalten hat. Nach den jeweils am offiziellen Goldpreis orientierten Angeboten der Interessenten war jedenfalls offensichtlich, dass die Käufer stets von echten Goldbarren bzw. -münzen ausgegangen sind. Aus den Gesamtumständen war auch für den Angeklagten - wie von vornherein von ihm beabsichtigt - ohne Weiteres offensichtlich, dass sämtliche Kaufinteressenten davon ausgingen, bei ihm echtes Gold zu erwerben.

Aufgrund seines zielgerichteten Handelns - insbesondere in Kenntnis der mehrfachen Straf- und Zivilurteile zu seinem Nachteil - kommt ersichtlich auch ein Verbotsirrtum nicht in Betracht, weil das konkrete Vorgehen des Angeklagten gerade allein darauf ausgelegt war, bei den Interessenten zielgerichtet eine falsche Vorstellung über die angebotene Ware hervorzurufen und in der weiteren Kommunikation aufrechtzuerhalten bzw. sogar noch zu verstärken. Insbesondere zeichnen sich sämtliche Fälle dadurch aus, dass die Erwerber auch für den Angeklagten erkennbar gerade nicht darauf aus waren, in gieriger Absicht Gold zu möglichst günstigen Preisen unter dem offiziellen Goldpreis zu erwerben, sondern sie haben sich stets am aktuellen Tagespreis orientiert; soweit dann tatsächlich etwas günstiger verkauft wurde, lag dies an individuellen Absprachen bei der Abnahme mehrerer Barren oder Angaben des Angeklagten zu eigenen finanziellen Engpässen, die einen kurzfristigen günstigen Verkauf auch objektiv begründeten. Etwa der Zeuge XXX hat sogar ausdrücklich über dem tagesaktuellen Goldpreis erworben, weil er an einem raschen Erwerb der Barren interessiert war. Unabhängig davon verhält es sich bekanntlich auch so, dass im Onlinehandel Gold regelmäßig so verkauft wird, dass zum Tagespreis der Auslieferung verkauft wird.

Die Einräumung eines 14-tägigen Widerrufsrechts durch den Angeklagten rechtfertigt keine andere rechtliche Bewertung des Sachverhalts, und zwar unabhängig davon, ob die Geschädigten davon in der Folgezeit Gebrauch gemacht haben oder nicht. Zu diesem Zeitpunkt war der Betrug jeweils längst beendet, so dass es in diesem Zusammenhang hierauf ersichtlich nicht ankommt, sondern allenfalls im Rahmen des Bemühens um Schadenswiedergutmachung eine Rolle spielen kann. Daher kommt der Einlassung des Angeklagten, etwa der Zeuge XXX habe zwar den Kaufvertrag am 02.05.2020 widerrufen und er - der Angeklagte - habe sich daraufhin am 08.05.2020 seinerseits bei ihm gemeldet, um die Modalitäten der Rückabwicklung zu klären und um die Rücksendung der Ware gebeten, damit er dann im Anschluss daran den Kaufpreis erstatten könne, ersichtlich in diesem Zusammenhang keine rechtliche Bedeutung zu. Insbesondere kommt es auch nicht darauf an, dass er weiter zur Rückabwicklung bereit war, obwohl der Zeuge bereits Strafanzeige erstattet hatte. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Käufer regelmäßig bereits deshalb tatsächlich an der Rückgabe der falschen Barren gehindert waren, weil nach der Feststellung der Unechtheit die Barren von der Polizei oder den Prüfunternehmen aus dem Verkehr gezogen wurden, um gerade zu vermeiden, dass weiter damit betrogen wird.

Schließlich war auch dem Hilfsbeweisantrag des Angeklagten vom 15.12.2021 nicht nachzugehen, denn es bestand nach Lage der Dinge ersichtlich kein Anlass, den tatsächlichen Wert der den Geschädigten vom Angeklagten übersandten Barren und Münzen durch Einholung eines Sachverständigengutachtens festzustellen. Mit dem Hilfsbeweisantrag führt der Angeklagte aus, die Käufer hätten letztlich das erhalten, was sie bestellt bzw. gekauft haben. Gehe das Gericht von einem betrügerischen Verhalten aus, so müsse auch ein Schaden entstanden sein, für dessen Höhe aber der Gegenwert, den die Käufer erhielten, summen- bzw. wertmäßig eine Rolle spiele. Dabei handelte es sich um einen bloßen Beweisermittlungsantrag, der ersichtlich keinerlei konkrete Beweisbehauptung zum Inhalt hatte, zielte er offensichtlich doch allein auf Ausforschung dahingehend, welchen Wert die verkauften Barren hatten.

Tatsächlich enthielten die vom Angeklagten verkauften Waren nach seinen eigenen Angaben und vor allem den Gutachten des LKA einen - nur sehr geringen - Anteil von Gold, aber nach den vorangegangenen Ausführungen erwarteten die Geschädigten berechtigterweise aufgrund des gezahlten Kaufpreises echtes Vollgold. Da eine nur dünne äußerliche Goldschicht offensichtlich keinem Goldbarren aus Vollgold entspricht, haben die Geschädigten ersichtlich in keinem Fall das erhalten, was sie erwartet und vor allem auch bezahlt haben. Damit ist auf ihrer Seite stets auch ein entsprechender Schaden entstanden und angesichts der erheblichen Divergenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Wert der vom Angeklagten gelieferten Waren kam es weder für die rechtliche Bewertung noch die Berechnung des Schadens auch nur ansatzweise darauf an, welchen konkreten Wert die von ihm versandten Plagiate hatten. Immerhin hat der Angeklagte doch selbst erklärt, diese für wenige Euro bis zuletzt für bis zu ca. 300 € erworben zu haben. Bereits diese Diskrepanz zu den jeweiligen Kaufpreisen offenbart unschwer, dass den Geschädigten ein erheblicher Schaden entstanden ist, ohne dass dieser zahlenmäßig bestimmt werden müsste.

Danach war davon auszugehen, dass der Angeklagte in sämtlichen Fällen Barren geliefert hat, die er selbst zuvor als "plated" erst für wenige und zuletzt bis zu 300 € im Internet erworben hat. Damit handelt es sich sicherlich nicht wie im früheren Verfahren um von vornherein völlig wertloses Metall, sondern die Falsifikate waren sicherlich aufwendig hergestellt, entsprachen aber aus den zuvor genannten Gründen dennoch nicht der berechtigten Vorstellung der Geschädigten, die stets unschwer auch für den Angeklagten erkennbar war. Selbst wenn die veräußerten Barren oder Münzen bzw. die gelieferten Barren nicht einfach nur durch ein Elektrolytbad vergoldet, sondern plattiert und damit tatsächlich in gewisser Weise höherwertig waren, erfüllten sie dennoch - und zwar wie vom Angeklagten beabsichtigt und für ihn ohne weiteres erkennbar - ersichtlich nicht die Anforderungen der Geschädigten, die in sämtlichen Fällen eine sichere und auch verkehrsfähige Kapitalanlage suchten oder auf einen Wertzuwachs vertrauten.

Danach war dem Hilfsbeweisantrag auch unter der Beachtung der allgemeinen Aufklärungspflicht nicht nachzugehen. Unter Berücksichtigung des sog. persönlichen Schadenseinschlags waren hier keine weiteren Ermittlungen veranlasst, weil selbst nach dem Urteil eines objektiven Dritten doch eine (möglicherweise objektiv - teilweise - werthaltige) Gegenleistung des Täuschenden bei normativer Betrachtung unter Berücksichtigung der individuellen und wirtschaftlichen Bedürfnisse und Verhältnisse des Geschädigten sowie der von ihm verfolgten Zwecke subjektiv wertlos war, so dass dies einen Vermögensschaden in voller Höhe des zur Erlangung der Gegenleistung Aufgewandten begründet, so dass als Schaden die gesamte Leistung des Geschädigten anzusehen ist, wenn die Gegenleistung nicht oder nicht in vollem Umfange zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck brauchbar ist und er sie auch nicht in anderer zumutbarer Weise verwenden, namentlich ohne besondere Schwierigkeiten wieder veräußern kann (vgl. BGH, Beschl. v. 12.06.2018 - 3 StR 171/17).

V.

1. Im Rahmen der Strafzumessung war in sämtlichen Fällen vom Strafrahmen des § 263 Abs. 3 S. 1 StGB auszugehen, weil der Angeklagte jeweils gewerbsmäßig (§ 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB) handelte, denn er hat sich aufgrund der wiederholten Begehung im Wesentlichen gleich-gelagerter Taten nach demselben Muster eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschafft. Die Kammer hat für jeden einzelnen Fall geprüft, ob vom Strafrahmen des Regelbeispiels abgesehen werden kann, und dazu jeweils die für und wider den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte gegeneinander abgewogen, dies im Ergebnis aber in sämtlichen Fällen verneint.

Zugunsten des Angeklagten sprach, dass er sich zumindest teilgeständig eingelassen hat, indem er den jeweiligen objektiven Ablauf der einzelnen Taten eingeräumt und dadurch die Beweisaufnahme in nicht unerheblichem Umfang vereinfacht hat. Geständige Angaben haben immer Gewicht, weil sie zusätzlich zur Beweisaufnahme im Übrigen belegen, dass die Ermittlungen der Polizei zutreffend sind. Auch war durchaus zu bedenken, dass die Taten inzwischen bereits einige Zeit zurückliegen und die Geschädigten bei ihren Geschäften im Internet über nicht unerhebliche Beträge teilweise recht leichtgläubig und sorglos waren, haben sie sich doch ohne verlässliche Sicherheiten auf teure Kaufabschlüsse eingelassen, ohne die Seriosität ihres Geschäftspartners hinreichend sicher beurteilen zu können, so dass das jeweilige Handlungsunrecht durchaus in gewisser Weise herabgesetzt war. Dabei war auch zu bedenken, dass etwa dem Zeugen XXX durchaus die orthographischen Schwächen der Anzeigen des Angeklagten aufgefallen waren. Zuletzt hat der Angeklagte überdies angegeben, zukünftig von solchen Geschäften lieber Abstand nehmen zu wollen, weil diese ihm in der Rückschau nichts als Ärger eingebracht haben, obwohl er doch trotz der Vorerkenntnisse - in modifizierter Form - im Wesentlichen unverändert weitergemacht hat.

Auf der anderen Seite musste aber zu Lasten des Angeklagten auch bedacht werden, dass er in der Vergangenheit strafrechtlich bereits einschlägig in Erscheinung getreten ist, selbst wenn die Vorverurteilungen zum einen bereits mehrere Jahre zurückliegen und zum anderen das Urteil des Amtsgerichts Jever vom 12.11.2019 bei der Begehung der neuerlichen Taten nicht in Rechtskraft erwachsen war. Strafschärfend war auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte sich durch die überarbeitete manipulative Gestaltung seiner Verkaufsbemühungen weiter über sämtliche Bedenken hinweggesetzt und seine unlauteren Geschäfte trotz der - nicht rechtskräftigen - Verurteilung vom 12.11.2019 über einen Zeitraum von etwa acht Monaten im Wesentlichen einfach unverändert fortgesetzt hat. Zuletzt war im Rahmen der Strafzumessung insbesondere auch die Höhe der jeweils eingetretenen Schäden zu berücksichtigen und schließlich der Umstand, dass der Angeklagte die letzten Taten sogar noch begangen hat, nachdem ihm - der sich dem Berufungsverfahren vorübergehend durch Flucht entzogen hatte - im Verfahren zu BZR Nr. 3 der Haftbefehl des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 29.09.2020 bekannt gemacht worden war.

Auch waren zwischenzeitlich mehrere Zivilverfahren zu seinem Nachteil ausgegangen.

Insbesondere aufgrund des systematischen Vorgehens des Angeklagten konnte ein erhebliches Überwiegen schuldmildernder Faktoren im Rahmen einer Gesamtabwägung nicht erblickt werden, so dass in sämtlichen Fällen das Vorliegen eines Regelbeispiels anzunehmen war.

2. Bei der Bemessung der jeweiligen Einzelstrafen war sodann unter Berücksichtigung der jeweils für und gegen den Angeklagten sprechenden Aspekte in erster Linie die jeweilige Schadenshöhe sowie zuletzt der Umstand zu berücksichtigen, dass das Oberlandesgericht Oldenburg im Haftbefehl vom 29.09.2020 auch für den Angeklagten erkennbar den dringenden Tatverdacht im Hinblick auf das von ihm zuletzt praktizierte Geschäftsmodell und damit auch die Strafbarkeit dieses Verhaltens bejaht hat. Damit waren zur Überzeugung der Kammer folgende Einzelstrafen tat- und schuldangemessen:

Tat vom:Verletzter:Schaden:Einzelstrafe:Erlangtes:
1. 19.04.2020XXX16.500,00 €2 Jahre 3 Monate16.500,00 €
2. 24.09.2020XXX3.810,00 €1 Jahr 6 Monate3.810,00 €
3. 09.11.2020XXX3.040,67 €1 Jahr 3 Monate3.040,67 €
4. Ende 12.2020XXX8.400,00 €2 Jahre 6 Monate8.400,00 €
5. 29.12.2020XXX8.500,00 €2 Jahre 6 Monate8.500,00 €

Hieraus war unter nochmaliger und umfassender Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte, unter zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten und der einzelnen Taten sowie unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil vom 12.05.2021 und Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe bei straffer Zusammenziehung der Strafen unter angemessener Erhöhung der verwirkten höchsten Einsatzstrafe eine

Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten

als tat- und schuldangemessen zu bilden.

VI.

Neben der Aufrechterhaltung der Einziehungsentscheidung des Urteils vom 12.05.2021 über 113.437,78 € war in Höhe weiterer 40.250,67 € die Einziehung des Wertes des Erlangten anzuordnen, d.h. nunmehr in Höhe von insgesamt 153.688,45 € (§§ 73 Abs. 1, 73c S. 1, 73d Abs. 2 und 73e Abs. 1 StGB).

VIII.

Auf den Adhäsionsantrag war der Angeklagte zu verurteilen, an die Adhäsionsklägerin 16.500 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 18.11.2021 zu zahlen.

Der Angeklagte hat der Adhäsionsklägerin wegen der Tat oben Nr. II. Nr. 1 gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB und § 826 BGB Schadensersatz in Höhe von 16.500 € zu leisten. Der Schaden resultiert aus dem vom Zeugen XXX, handelnd für die Adhäsionsklägerin, gezahlten Kaufpreis für die faktisch wertlosen Fälschungen von Goldbarren, wobei das Verhalten des Angeklagten als Betrug zu bewerten ist (vgl. oben).

Der Zinsanspruch besteht in Höhe von 5 Prozentpunkten und der Beginn der Verzinsung richtet sich nach § 404 Abs. 2 StPO, §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1, 291 S. 1 sowie analog § 187 Abs. 1 BGB ab dem 18.11.2021, nachdem der Adhäsionsantrag am 17.11.2021 bei Gericht eingegangen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 27.10.2021 - 5 StR 162/21). Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs war von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abzusehen (§ 406 Abs. 1 S. 2 StPO).

Die Kosten- und Auslagenentscheidung bzgl. des Adhäsionsverfahrens beruht auf § 472a Abs. 1 u. Abs. 2 S. 1 StPO. Trotz des teilweisen Absehens von einer Entscheidung hat der Angeklagte die Kosten insgesamt zu tragen, weil die Zuvielforderung keinen Kostensprung verursacht und somit der Angeklagte letztendlich für sämtliche entstandenen Kosten und Auslagen der Adhäsionsklägerin aufzukommen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 406 Abs. 3 S. 2 StPO, § 709 S. 1 ZPO.

IX.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.