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§ 5 NLfOG - Verarbeitung personenbezogener Daten nach Übernahme der zentralen Koordinierung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Niedersächsische Landesbeauftragte oder den Niedersächsischen Landesbeauftragten für Opferschutz (NLfOG)
Amtliche Abkürzung
NLfOG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33200

(1) 1Die oder der Opferschutzbeauftragte darf die nach § 4 erhobenen personenbezogenen Daten zu den dort genannten Zwecken verarbeiten, die nach § 4 Abs. 2 erhobenen personenbezogenen Daten darüber hinaus auch, soweit dies zur Wahrnehmung der weiteren Aufgaben nach § 3 Satz 1 erforderlich ist. 2Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten von Betroffenen nach Artikel 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung ist abweichend von Satz 1 nur zulässig, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 Satz 1 Nrn. 3 bis 6 erforderlich ist. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die in § 4 Abs. 2 und 3 genannten personenbezogenen Daten der oder dem Opferschutzbeauftragten ohne Erhebung zur Kenntnis gelangt sind. 4Die oder der Opferschutzbeauftragte darf personenbezogene Daten von Betroffenen mit Ausnahme besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Einzelfall auch anderweitig erheben und diese verarbeiten, wenn andernfalls die Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Satz 1 erheblich beeinträchtigt oder gefährdet würde.

(2) Die oder der Opferschutzbeauftragte darf in Ereignisfällen, die auf dem Gebiet des Landes Niedersachsen eingetreten sind, die nach Absatz 1 verarbeiteten personenbezogenen Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten an die zentralen Opferschutzstrukturen des Bundes und der anderen Bundesländer übermitteln, soweit dies der Wahrnehmung opferunterstützender Maßnahmen durch die jeweilige Stelle dient.

(3) Bei der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten sind die Anforderungen des § 17 Abs. 2 bis 4 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes zu beachten.