Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 05.12.2025, Az.: 6 UKl 2/25
Unterlassungsanspruch eines Verbraucherverbands hinsichtlich des Berufens eines Erdgasnetzbetreibers auf die vermeintliche Berechtigung zur Kostenerhebung für die Stilllegung des Gasanschlusses
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 05.12.2025
- Aktenzeichen
- 6 UKl 2/25
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2025, 30053
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:2025:1205.6UKL2.25.00
Rechtsgrundlage
- § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 NDAV
Redaktioneller Leitsatz
Ein Gasnetzbetreiber ist nicht berechtigt, Verbrauchern die Kosten für die Stilllegung eines Gasnetzanschlusses auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 2 NDAV in Rechnung zu stellen. Entsprechende Preisblätter sowie die Berufung auf diese Rechtsgrundlage sind insoweit eine irreführende geschäftliche Handlung.
Tenor:
- I.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern, im Rahmen geschäftlicher Handlungen in Bezug auf Erdgas-Netzanschlussverträge gegenüber Verbrauchern zu unterlassen,
- 1.
in Anschreiben an Anschlussnehmer die Behauptung aufzustellen, die CC GmbH sei zur Erhebung der Kosten für die Stilllegung des Gasnetzanschlusses nach § 9 NDAV berechtigt,
wenn dies geschieht wie in Anlagen K1 und K3 wiedergegeben und/oder
- 2.
ein Preisblatt zu veröffentlichen und damit zur Verfügung zu stellen oder zur Verfügung stellen zu lassen, welches für Fälle der Stilllegung von Gasnetzanschlüssen bis 350 kW ein pauschales Entgelt enthält,
wenn dies geschieht wie in Anlage K4 wiedergegeben.
- II.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 262,72 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.05.2025 zu zahlen.
- III.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
- IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Verurteilung zu Ziffer I gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 EUR, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
- V.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger verfolgt Unterlassungsansprüche gemäß § 2 UKlaG gegen die Beklagte.
Der Kläger ist ein in die vom Bundesamt für Justiz gemäß § 4 UKlaG geführte Liste eingetragener qualifizierter Verbraucherverband. Die Beklagte ist eine Gesellschaft des CC-Konzerns und betreibt in Niedersachsen, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern Strom- und Erdgasnetze. Die Beklagte erteilt Kunden eine Kostenrechnung für die Stilllegung eines Gasanschlusses, wozu sie sich gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 NDAV berechtigt sieht. Der Kläger hält dies für rechtswidrig, weil die Stilllegung eines Gasanschlusses von der Vorschrift nicht erfasst sei.
Der Kläger verweist auf Beschwerden von Verbrauchern, die als Erdgas-Netzanschlussnehmer von der Beklagten als Erdgasnetzbetreiberin Rechnungen für die Stilllegung des Gasnetzanschlusses erhalten hätten. So erhielt Herr FF, nachdem er die Beklagte mit der Stilllegung der auf seinem Grundstück in Ort3 befindlichen Erdgasleitung beauftragt hatte, von der Beklagten im Anschluss an die erfolgte Stilllegung eine Rechnung über 965,09 EUR brutto (811,00 EUR netto) für "Stilllegung Erdgas-Netzanschluss" (Anlage K1); darin heißt es:
Folgende Tätigkeiten führen wir vor Ort bei Ihnen durch:
Außerbetriebnahme des Hausanschlusses
Demontage des Zählers und des Reglers
Trennung des Hausanschlusses vom Ortsnetz
Hausanschlussleitung verbleibt auf Ihrem Grundstück
Mauereinführung in das Gebäude bleibt bestehen
Auf die Beanstandung des Herrn FF mit Schreiben vom 18.11.2024 (Anlage K2) antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 28.11.2024 (Anlage K3), in welchem sie ausführte, es handele sich bei dem Betrag um eine Pauschale, ein individuelles Angebot erstelle sie bei Netzstilllegungen nicht. Rechtsgrundlage sei § 9 der Niederdruckanschlussverordnung (NDAV). Die Pauschale ergebe sich aus ihrer Preisliste für Standard-Netzanschlüsse (Anlage K4).
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte verstoße durch die Versendung von Abrechnungen und Erläuterungsschreiben wie Anlagen K1 und K3 gegen § 2 UKlaG i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 NDAV i.V.m. dem Irreführungsverbot gemäß § 5 Abs. 1, Abs. 2 Halbsatz 2 Nr. 2 UWG. § 9 NDAV sei eine Verbraucherschutzvorschrift. Es sei eine Irreführung, wenn die Beklagte gegenüber Kunden wie Herrn FF behaupte, sie sei auf Grundlage des § 9 NDAV zur Weitergabe der bei der Stilllegung entstehenden Kosten berechtigt, denn die Stilllegung lasse sich nicht unter den Begriff "Änderung" subsumieren. Dementsprechend seien die Stilllegungskosten vom Netzbetreiber zu tragen. Auch die Veröffentlichung der Preisliste verstoße gegen § 2 Abs. 1 UKlaG, da die Beklagte auch durch diese den unzutreffenden Eindruck erwecke, sie sei berechtigt, die Kosten umzulegen. Höchst vorsorglich stütze der Kläger seinen Anspruch darauf, dass es sich bei der Preisliste um unzulässige AGB handele. Die geltend gemachten Abmahnkosten könne der Kläger gemäß § 13 UWG beanspruchen.
Der Kläger beantragt,
- wie erkannt -.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, der Senat sei nicht zuständig, weil es sich um eine energiewirtschaftsrechtliche Streitigkeit nach § 102 Abs. 1 EnWG handele. Die Klage sei aber auch unbegründet. Die mangelnde Weitergabe der Kosten der Stilllegung eines Anschlusses an den jeweils verursachenden Anschlussinhaber hätte zur Folge, dass die Netzentgelte für alle noch an das Erdgasnetz angeschlossenen Kunden drastisch steigen würden. Die Kostenbelastung des Kunden könne auf § 9 NDAV gestützt werden. Dafür spreche zunächst schon der Wortlaut der Vorschrift, denn "Änderung" könne auch eine Aufhebung oder - hier - Stilllegung sein. Dass § 8 NDAV neben Unterhaltung, Erneuerung und Änderung auch ausdrücklich die "Abtrennung und Beseitigung" von Netzanschlüssen nenne, spreche nicht dagegen, weil es sich bei § 8 NDAV um eine Zuständigkeitsregelung handele, während § 9 NDAV die Frage der Kostentragung regele, wobei es anders als hinsichtlich der Zuständigkeit keiner Ausdifferenzierung bedürfe. Auch Sinn und Zweck von § 9 NDAV sprächen für diese Auslegung, denn der Verordnungsgeber habe mit der Vorschrift beabsichtigt, individuell veranlasste und zurechenbare Kosten nicht über die Netzentgelte auf die Allgemeinheit der Erdgasverbraucher umzulegen, sondern ausschließlich dem betreffenden Anschlussinhaber als Verursacher zur Last fallen zu lassen. Die NDAV und ihre amtliche Begründung gäben keinen Anhaltspunkt dafür her, dass die Anschlussnehmer entgegen dem Grundsatz der Kostenverursachung generell nicht mit den Kosten der Stilllegung belastet werden sollten. Auch in der Literatur werde mehrheitlich die Auffassung vertreten, dass der Begriff "Änderung" in den gleichlautenden Vorschriften der § 9 NDAV und § 9 NAV auch die Stilllegung von Erdgas- und Stromanschlüssen umfasse. Zum gleichen Ergebnis komme die Schlichtungsstelle Energie e.V. in einer aktuellen Schlichtungsempfehlung (Anlage B6).
Selbst wenn § 9 Abs. 1 NDAV keine gesetzliche Grundlage für eine Kostenweitergabe bieten sollte, könnten die Kosten zumindest auf vertraglicher Grundlage weitergegeben werden, da § 9 NDAV dies nicht verbiete. Eine vertragliche Vereinbarung über die Kostenweitergabe werde mit den Kunden jeweils geschlossen.
Ohnehin handele es sich bei § 9 NDAV nicht um ein Verbraucherschutzgesetz, sondern um eine Anspruchsgrundlage zu Gunsten des Netzbetreibers. Außerdem liege eine irreführende Handlung i.S.d. § 5 Abs. 2 UWG nicht vor. Wahr oder unwahr könnten nur Tatsachenbehauptungen sein; der Hinweis der Beklagten auf § 9 NDAV als Grundlage der Kostenerhebung sei aber lediglich ein Hinweis auf die Rechtsansicht der Beklagten. Sie habe auch keine sonst zur Täuschung geeignete Angabe gemacht, denn bei ihrer Äußerung habe es sich um eine erkennbare Rechtsansicht gehandelt.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
1. Die Klage ist zulässig; insbesondere ist der Senat gemäß § 6 UKlaG zuständig, da durch diese Vorschrift die ausschließliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für Klagen nach dem Unterlassungsklagengesetz begründet wird.
Zwar trifft die Auffassung der Beklagten zu, dass - auch - das Landgericht Hannover gemäß § 103 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 8 NdsZustVO-Justiz ausschließlich zuständig ist, weil es sich vorliegend um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit gemäß § 102 Abs. 1 EnWG handelt, bei der die Entscheidung ganz oder teilweise von einer Entscheidung abhängt, die nach dem Energiewirtschaftsgesetz zu treffen ist. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist § 102 Abs. 1 Satz 1 EnWG weit auszulegen und umfasst auch die auf Grund des Energiewirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen (vgl. BGH, Urteil vom 17.07.2018 - EnZB 53/17 -, juris Rn. 15 f.). Für die Anwendbarkeit von § 102 Abs. 1 Satz 2 EnWG muss die Entscheidung des Rechtsstreits nach der obergerichtlichen Rechtsprechung von einer Vorfrage abhängig sein, die - wäre sie Hauptfrage - unter § 102 Abs. 1 Satz 1 EnWG fiele, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. BayObLG, Beschluss vom 25.06.2024 - 101 AR 68/24 -, juris Rn. 33; OLG Naumburg, Urteil vom 15.03.2024 - 7 U 33/23 -, juris Rn. 37 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 07.05.2024 - 7 U 109/23 -, juris Rn. 14). Es handelt sich um eine energiewirtschaftsrechtliche Vorfrage, weil die Niederdruckanschlussverordnung auf Grund der Ermächtigung in § 18 Abs. 3 EnWG erlassen worden ist und weil die Entscheidung des Rechtsstreits davon abhängt, ob die Beklagte gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 NDAV berechtigt oder - wie der Kläger meint - nicht berechtigt ist, ihren Kunden die durch die Stilllegung einer Gasleitung entstehenden Kosten in Rechnung zu stellen.
Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger gemäß § 35 ZPO die Wahl; das gilt auch, wenn es sich um mehrere ausschließliche Gerichtsstände handelt (vgl. Zöller-Schultzky, ZPO, 36. Aufl. 2026, § 35 Rn. 1a), wie es hier der Fall ist (vgl. auch Köhler/Alexander, in: Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 6 UKlaG Rn. 6 m.w.N. für den Fall des Zusammentreffens der ausschließlichen Zuständigkeit nach § 6 UKlaG mit der ausschließlichen Zuständigkeit nach § 14 Abs. 1 UWG). Dieses Wahlrecht hat der Kläger wirksam ausgeübt.
2. Die Klage ist auch begründet.
Der Kläger hat einen Unterlassungsanspruch gemäß § 2 Abs. 1 und 2 UKlaG i.V.m. § 5 Abs. 1, Abs. 2 Halbsatz 2 Nr. 2 UWG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 NDAV gegen die Beklagte, und zwar sowohl hinsichtlich des Berufens auf die vermeintliche Berechtigung zur Kostenerhebung für die Stilllegung des Gasanschlusses gemäß § 9 NDAV als auch hinsichtlich der Veröffentlichung eines Preisblatts mit einem Pauschalentgelt für die Stilllegung.
a) Die Aktivlegitimation des Klägers ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG, § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG. Bei dem in die Liste der Verbraucherschutzverbände beim Bundesamt für Justiz eingetragenen Kläger handelt es sich um eine Einrichtung, die befugt ist, Verstöße gegen Verbraucherschutzvorschriften zu verfolgen.
b) § 9 NDAV ist ein Verbraucherschutzgesetz i.S.d. § 2 Abs. 1 UKlaG. Eine Vorschrift ist verbraucherschützend, wenn sie spezifisch dem Schutz von Verbraucherinteressen dient (Köhler/Alexander, in: Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 2 UKlaG Rn. 6). Zwar ist § 9 NDAV im Katalog verbraucherschützender Vorschriften gemäß § 2 Abs. 2 UKlaG nicht aufgeführt. Die Auflistung bezeichnet aber nur Beispiele und ist nicht abschließend. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 NDAV regelt die Verordnung die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Netzbetreiber nach § 18 Abs. 1 EnWG jedermann an ihr Gasversorgungsnetz anzuschließen haben. Die Verordnungsermächtigung ergibt sich aus § 18 Abs. 3 Satz 1 EnWG; danach kann die Bundesregierung "durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Allgemeinen Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung bei den an das Niederspannungs- oder Niederdrucknetz angeschlossenen Letztverbrauchern angemessen festsetzen und hierbei unter Berücksichtigung der Interessen der Betreiber von Energieversorgungsnetzen und der Anschlussnehmer 1. die Bestimmungen über die Herstellung und Vorhaltung des Netzanschlusses sowie die Voraussetzungen der Anschlussnutzung einheitlich festsetzen, 2. Regelungen über den Vertragsabschluss und die Begründung des Rechtsverhältnisses der Anschlussnutzung, den Übergang des Netzanschlussvertrages im Falle des Überganges des Eigentums an der angeschlossenen Kundenanlage, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge oder der Rechtsverhältnisse der Anschlussnutzung treffen und 3. die Rechte und Pflichten der Beteiligten einheitlich festlegen." Daraus ist zu ersehen, dass die Vorschriften der NDAV (auch) dem Schutz der Anschlussnehmer und damit der Verbraucher dienen, denn die Interessen der Anschlussnehmer sowie (auch) ihre Rechte und Pflichten werden ausdrücklich als Regelungsgegenstand bezeichnet (vgl. auch Hartmann/Wagner, in: Theobald/Kühling, EnWG, 130. EL Juni 2025, § 18 Rn. 38). Dies wird umso deutlicher, als es in § 18 Abs. 3 Satz 2 EnWG heißt, das Interesse des Anschlussnehmers an kostengünstigen Lösungen sei dabei besonders zu berücksichtigen.
c) Die Beklagte hat gegen § 5 UWG verstoßen, weil sie durch die Berufung auf § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NDAV als Grundlage für ihre Kostenforderung für die Stilllegung des Gasanschlusses des Herrn FF eine irreführende geschäftliche Handlung vorgenommen hat.
aa) Denn § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NDAV berechtigt die Beklagte als Netzbetreiberin nicht, ihren Kunden - hier Herrn FF - für die Stilllegung des Erdgasanschlusses ein Pauschalentgelt in Rechnung zu stellen.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 NDAV ist ein Netzbetreiber berechtigt, vom Anschlussnehmer - nur - die Erstattung der Kosten für die Herstellung des Netzanschlusses (Nr. 1) sowie für "die Änderungen des Netzanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung der Kundenanlage erforderlich oder aus anderen Gründen vom Anschlussnehmer veranlasst werden" (Nr. 2) zu verlangen. Die Stilllegung des Netzanschlusses wird in der Vorschrift nicht genannt und kann entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht unter den Begriff "Änderung" gefasst werden. Dies ist allerdings nicht nur zwischen den Parteien, sondern allgemein umstritten.
Der Wortlaut der Vorschrift des § 9 NDAV gibt weder für das eine noch für das andere Verständnis etwas Zwingendes her. Sowohl die Einschätzung der Beklagten, "Änderung" werde laut dem Wörterbuch Duden in einem Kontext mit Aufhebung verwendet, als auch diejenige des Klägers, dass der Begriff laut Duden "Veränderung, Umgestaltung, Modifikation" bedeute, sind für sich genommen plausibel. So könnte eine Stilllegung einerseits als die ultimative oder finale Form der Änderung anzusehen sein oder aber andererseits vertreten werden, geändert werden könne nur etwas im Kern Fortbestehendes. So wird vertreten, eine Stilllegung sei nicht mehr als Änderung anzusehen, weil der Netzbetreiber nur dann einen Kostenerstattungsanspruch nach § 9 Abs. 1 NDAV haben solle, wenn im laufenden Versorgungsverhältnis Veränderungen am Netzanschluss vom Anschlussnehmer veranlasst würden (vgl. Morell, NDAV, Stand Mai 2022, § 9 Rn. 8).
Dafür, dass eine Stilllegung nicht als Änderung i.S.d. § 9 NDAV betrachtet werden kann, spricht die Systematik der Verordnung (so auch die Schlichtungsempfehlung der GG e.V. vom 10.09.2025, S. 3, Anlage K9, unter ausdrücklicher Aufgabe einer früheren gegenteiligen Einschätzung). Denn in § 8 Satz 3 NDAV heißt es, Netzanschlüsse würden ausschließlich vom Netzbetreiber "unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt". Zwar trifft der Hinweis der Beklagten zu, dass diese Vorschrift mit ihrer Begriffsdifferenzierung nicht die Kostentragung, sondern die Zuständigkeit regelt, gleichwohl fällt auf, dass in der unmittelbar folgenden Kostenregelung des § 9 Abs. 1 NDAV nur die Berechtigung des Netzbetreibers bezeichnet wird, von dem Anschlussnehmer für einerseits Herstellung und andererseits Änderung des Anschlusses die Erstattung der notwendigen Kosten zu verlangen. In der Kommentarliteratur wird zu dem gleichlautenden § 9 NAV, der Parallelvorschrift für Stromanschlüsse, die Ansicht vertreten, der Begriff "Änderung" sei "im Hinblick auf und in Ergänzung zu § 8 NAV weit zu verstehen"; nach dem Katalog in § 8 Abs. 1 Satz 3 NAV seien von dem Begriff "auch die Erneuerung, die Änderung (im engeren Sinn), die Abtrennung sowie die Beseitigung des Netzanschlusses erfasst". Da die NAV keine andere Vorschrift zur Kostentragungspflicht hinsichtlich Erneuerung, Abtrennung sowie Beseitigung enthalte, sei § 9 NAV auch im Hinblick auf eine verursachungsgerechte Kostentragung heranzuziehen (Hartmann/Blumenthal-Barby, in: Theobald/Kühling, Energierecht, 130. EL Juni 2025, § 9 NAV Rn. 15). Warum der Begriff Änderung in § 9 weit zu verstehen sein soll, weil andere in § 8 erwähnte Begriffe in § 9 nicht verwendet werden, erschließt sich jedoch nicht. Vielmehr spricht der Umstand, dass der Verordnungsgeber in § 8 NDAV differenzierte Begriffe für vier unterschiedliche Tätigkeiten des Netzbetreibers im Zusammenhang mit dem Netzanschluss verwendet, dafür, dass die Nennung von nur zwei ausdrücklich bezeichneten kostenpflichtigen Tätigkeiten in § 9 NDAV die Berechnung von Kosten für weitere Maßnahmen des Netzbetreibers ausschließt.
Entsprechendes gilt für das von der Beklagten herangezogene Argument, die Vorschrift des § 9 NDAV begründe das Verursacherprinzip hinsichtlich der Kostentragung (für die Annahme eines "allgemeinen Verursacherprinzips" in diesem Zusammenhang auch Bartsch/Rieke, EnWZ 2016, S. 159 [165]). Richtig ist, dass in der Verordnungsbegründung ausgeführt ist, die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 1 NDAV begründe "in beiden Fällen", nämlich im Fall der Herstellung und im Fall der vom Anschlussnehmer veranlassten Änderung, das Verursachungsprinzip (vgl. BRDrucks 367/06, Begründung S. 42). Die allgemeine Geltung des Verursachungsprinzips bzw. ein allgemeines Verursacherprinzip für jegliche Kosten im Zusammenhang mit Gasanschlüssen lässt sich dem jedoch nicht entnehmen. Vielmehr wird in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NDAV lediglich festgeschrieben, dass die Kosten für Änderungen des Netzanschlusses, die vom Anschlussnehmer veranlasst werden, dem Anschlussnehmer in Rechnung gestellt werden dürfen, es geht also um die Verursachung der Änderung. Die Frage, ob eine Stilllegung als Änderung i.S.d. Vorschrift anzusehen ist, wird dadurch jedoch nicht beantwortet.
Die juristische Diskussion hierüber wird überwiegend interessegeleitet geführt. So wird in dem vom Kläger vorgelegten Rechtsgutachten für den HH e.V. (Anlage K8) die Auffassung vertreten, die Stilllegungskosten könnten nicht auf Grundlage von § 9 NDAV weitergegeben werden, denn die NDAV gehe keineswegs davon aus, dass alle Kosten eines Netzbetreibers auf den einzelnen Nutzer umgelegt werden könnten. Demgegenüber meinen Autoren, die in derselben Rechtsanwaltskanzlei wie die oben zitierten Bartsch und Rieke tätig und "auf die Beratung der Gas- und Wasserstoffwirtschaft spezialisiert" sind, wenn der Netzbetreiber für den Rückbau keinen Kostenersatz verlangen könne, müsse er diese Kosten bereits bei der Herstellung des Anschlusses erheben; diese Lösung könne nicht vom Gesetzgeber gewollt sein und wäre "praxisfern" (Thole/Holst/Englert, IR 2024, S. 58 [59 f.]).
Entscheidend gegen die Auffassung der Beklagten, sie könne Stilllegungskosten auf der Grundlage von § 9 NDAV an den Anschlussnehmer weitergeben, spricht die Auslegung der Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 2 NDAV vor dem Hintergrund des Verordnungszwecks, wie er insbesondere § 18 Abs. 3 EnWG zu entnehmen ist. Danach sind durch den Verordnungsgeber die Interessen der Betreiber von Energieversorgungsnetzen und der Anschlussnehmer zu berücksichtigen, die Rechte und Pflichten der Beteiligten einheitlich festzulegen und ist das "Interesse des Anschlussnehmers an kostengünstigen Lösungen ... besonders zu berücksichtigen". Daraus folgt, dass Regelungen, die den Anschlussnehmern Kostentragungspflichten auferlegen, restriktiv auszulegen sind. Wenn dementsprechend der Verordnungsgeber die Berechnung der Kosten für die Stilllegung eines Anschlusses nicht ausdrücklich regelt, verbietet sich eine erweiternde Auslegung des Begriffs Änderung. Denn "der Gesetzgeber hat in der Begründung zu Absatz 3 zudem klargestellt, dass die "Rechtsverordnungen [...] im Interesse eines erhöhten Kundenschutzes und angesichts der Besonderheiten des Massenkundengeschäfts weitgehend abschließenden Charakter haben und die Geschäftsbedingungen des Netzanschlusses von Letztverbrauchern an das Niederspannungs- und Niederdrucknetz umfassend regeln" (vgl. BR-Drs. 613/04; hierauf verweist ebenfalls BGH, Urteil vom 12.12.2012 - VIII ZR 341/11 -, juris Rn. 30 = BeckRS 2013, 1516).
Daraus folgt im Übrigen auch, dass für ergänzende Bedingungen des Netzbetreibers nur Raum verbleibt, soweit diese nicht im Widerspruch zu § 9 Abs. 1 NDAV stehen (vgl. Schnurre, in: BeckOK EnWG, 16. Edition, Stand 01.09.2025, Rn. 42).
Die Überlegungen der Beklagten, dass sie anfallende Stilllegungskosten nicht selbst tragen könne, sondern auf die Gesamtheit der verbliebenen Anschlussnehmer umlegen müsse, mögen zwar nachvollziehbar sein, vermögen aber nicht eine erweiternde Auslegung einer (auch) dem Schutz der Verbraucher dienenden Vorschrift zu rechtfertigen. Eine möglicherweise sinnvolle Einbeziehung der Stilllegungskosten in die Regelung des § 9 Abs. 1 NDAV kann nicht auf diesem Wege erfolgen, sondern ist gegebenenfalls vom Verordnungsgeber vorzunehmen. Dementsprechend hat der Bundesrat im aktuellen Gesetzgebungsverfahren betreffend den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften - BTDrucks 21/1497 - in seiner Stellungnahme vom 26.09.2025 vorgeschlagen, § 9 NDAV um einen Absatz 4 zu ergänzen, der den Netzbetreiber verpflichten soll, Haushaltskunden eine Stilllegung des Anschlusses anzubieten, und berechtigten soll, für die Stilllegung ein angemessenes Entgelt zu verlangen (vgl. BTDrucks 21/2076, S. 11 f.). Zur Begründung heißt es dort, die derzeitige Rechtslage sei unklar. Es sei umstritten, ob den Netzbetreibern für eine Stilllegung des Gasanschlusses nach § 9 NDAV überhaupt ein gesetzlicher Kostenerstattungsanspruch zustehe, da der Wortlaut nur einen solchen bei Änderung des Netzanschlusses infolge einer Änderung der Gasversorgungseinrichtung des Kunden vorsehe (a.a.O., S. 12).
bb) Das Anführen der Vorschrift des § 9 NDAV als Rechtsgrundlage der Kostenforderung in dem Schreiben an Herrn FF stellt eine irreführende geschäftliche Handlung der Beklagten dar.
Zwar handelt es sich hierbei nicht um eine Tatsachenbehauptung der Beklagten, worauf diese zu Recht hinweist, aber um eine sonstige zur Täuschung geeignete Angabe. Die Aufzählung in § 5 Abs. 2 UWG ist nicht abschließend (vgl. Köhler/Alexander, a.a.O., § 5 Rn. 1.56).
Aussagen zur Rechtslage werden nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur in bestimmten Fällen vom Irreführungstatbestand erfasst, um einen solchen Fall handelt es sich hier. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist entscheidend, wie der Verbraucher die Äußerung des Unternehmers unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Art und Weise der Äußerung, auffasst; ist für die betroffenen Verkehrskreise erkennbar, dass es sich um eine im Rahmen der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung geäußerte Rechtsansicht handelt, fehlt dieser Äußerung die zur Erfüllung des Tatbestands der Irreführung erforderliche Eignung zur Täuschung. Dagegen erfasst § 5 Abs. 1 UWG a.F. (jetzt § 5 Abs. 2 UWG) Äußerungen, in denen der Unternehmer gegenüber Verbrauchern eine eindeutige Rechtslage behauptet, die tatsächlich nicht besteht, sofern der angesprochene Kunde die Aussage nicht als Äußerung einer Rechtsansicht, sondern als Feststellung versteht; ebenso ist eine objektiv falsche rechtliche Auskunft eines Unternehmers, die er auf eine ausdrückliche Nachfrage des Verbrauchers erteilt, zur Irreführung und Beeinflussung des Verbrauchers geeignet, weil sie ihn daran hindert, eine Entscheidung in voller Kenntnis der Sachlage zu treffen (BGH, NJW-RR 2020, S. 929 [BGH 23.04.2020 - I ZR 85/19] [932 f. Rn. 42] m.w.N.).
Nach diesen Maßstäben ist die Berufung der Beklagten auf § 9 NDAV eine irreführende Handlung in Gestalt einer falschen Auskunft über eine gesetzliche Grundlage einer Kostentragungspflicht. Das Schreiben der Beklagten stellt sich als Behauptung einer eindeutigen Rechtslage dar, die so tatsächlich nicht besteht (vgl. dazu auch Köhler/Alexander, a.a.O., § 5 Rn. 1.18; Dreyer, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl. 2021, § 5 Rn. 190). Maßgeblich ist die Perspektive des Empfängers dieser Auskunft. Für diesen war der Hinweis auf die Vorschrift des § 9 NDAV als Rechtsgrundlage der Kostenberechnung so zu verstehen, dass damit sein Einwand gegen die Rechnung der Beklagten widerlegt werden sollte. Als bloße Mitteilung einer Rechtsansicht konnte das Schreiben nicht verstanden werden, weil kein Austausch über das Verständnis der Rechtsgrundlage stattfand, sondern die Beklagte eine konkrete kritische Anfrage des Kunden abschließend beantwortete.
cc) Da es zu einem Wettbewerbsverstoß gekommen ist, besteht eine tatsächliche Vermutung für eine Wiederholungsgefahr (vgl. Bornkamm/Feddersen, in: Köhler/Feddersen, a.a.O., § 8 Rn. 1.43). Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hat die Beklagte nicht abgegeben.
d) Der Kläger hat gegen die Beklagte auch einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Veröffentlichung des Preisblatts mit Angabe eines Pauschalentgelts für die Stilllegung von Gasnetzanschlüssen.
Weil § 9 Abs. 1 Nr. 2 NDAV die Inrechnungstellung eines Pauschalentgelts für die Stilllegung nicht rechtfertigt, ist die Kostenberechnung insgesamt nicht zulässig. Denn, wie vorstehend ausgeführt, regelt § 9 NDAV abschließend die Möglichkeiten der Kostenberechnung im Zusammenhang mit Netzanschlüssen. Für die von der Beklagten angenommene individualvertragliche Regelung einer Kostenübernahme durch den Netzanschlussnehmer ist kein Raum. Richtig ist dementsprechend die Auffassung des Klägers, dass in dem Preisblatt aus diesen Gründen auch eine unzulässige AGB-Regelung zu sehen ist, weil die Kostenüberbürdung gegen §§ 305 Abs. 1, 307 Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 9 Abs. 1 NDAV verstößt, denn die Kostenregelung widerspricht dem wesentlichen Grundgedanken des § 9 NDAV und stellt dementsprechend eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher dar.
Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf die vorstehenden Ausführungen unter c) Bezug genommen.
e) Der Kläger kann gemäß § 5 UKlaG i.V.m. § 13 Abs. 3 UWG den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die berechtigte Abmahnung von der Beklagten beanspruchen. Die geltend gemachte Kostenpauschale in Höhe von 262,72 EUR ist angemessen.
Als Verband steht dem Kläger nur ein Anspruch auf anteiligen Ersatz seiner Personal- und Sachkosten in Gestalt einer Pauschale zu; der Verband, der eine Pauschale geltend macht, muss die Parameter offenlegen, die der Pauschalierung zugrunde liegen (vgl. Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 13 Rn. 132). Der Kläger hat die seiner Pauschalierung zugrundeliegenden Parameter in seinem Abmahnschreiben an die Beklagte vom 22.01.2024 dargelegt. Die Beklagte ist dem nicht entgegengetreten.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 5 UKlaG i.V.m. §§ 91 Abs. 1, 709 Sätze 1 und 2 ZPO.
4. Die Revision ist gemäß § 6 Abs. 2 UKlaG i.V.m. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache hinsichtlich der Frage, ob ein Netzbetreiber berechtigt ist, dem einzelnen Anschlussnehmer gemäß § 9 Abs. 1 NDAV die Kosten für die Stilllegung eines Erdgas-Netzanschlusses in Rechnung zu stellen, grundsätzliche Bedeutung hat.
5. Der Schriftsatz der Beklagten vom 02.12.2025 hat dem Senat vorgelegen; er bietet keine Veranlassung zum Wiedereintreten in die mündliche Verhandlung.