Landgericht Oldenburg
Beschl. v. 25.09.2025, Az.: 2 Qs 312/25
Unzulässigkeit einer Beschwerde
Bibliographie
- Gericht
- LG Oldenburg
- Datum
- 25.09.2025
- Aktenzeichen
- 2 Qs 312/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 28704
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BVerfG - 25.11.2025 - AZ: 1 BvR 2317/25
Rechtsgrundlage
- § 304 StPO
Tenor:
Die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oldenburg - Ermittlungsrichterin - vom 27.08.2025 (Az.: 28 Gs 3372/25) wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen vom 04.09.2025 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oldenburg - Ermittlungsrichterin - vom 27.08.2025 (Az. 28 Gs 3372/25) ist unzulässig. Die Beschwerdeführerinnen haben als verpflichtete Telekommunikationsdienstleister die richterlich angeordnete Maßnahme umzusetzen, sofern sie inhaltlich hinreichend bestimmt ist, keiner eigenen Rechtmäßigkeitskontrolle zu unterziehen, sondern diese schlicht unverzüglich auszuführen, jedenfalls die Ausführung nicht von der eigenen Rechtsauffassung abhängig zu machen (vgl. LG Hildesheim, Beschluss vom 21.04.2010 - 26 Qs 58/10 = wistra 2010, 414 ff.). Der angefochtene Beschluss weist eine inhaltlich hinreichende Bestimmtheit in diesem Sinne auf. Die Beschwerdebegründung vom 24.09.2025 beschränkt sich auf eine eigene rechtliche Würdigung vom Umfang der gesetzlichen Vorschriften. Insoweit steht den Beschwerdeführerinnen keine Beschwerdeberechtigung im Sinne des § 304 StPO zu.
Darüber hinaus ist die Beschwerde auch inhaltlich unbegründet.
Soweit die Beschwerdeführerinnen anführen, die Überwachung und Aufzeichnung der inländischen Domain-Name-System-Anfragen sei nicht von § 100a StPO gedeckt, ist darauf hinzuweisen, dass diese Formulierung des Beschlussantrages und -tenors auf eine Anregung von verantwortlichen Mitarbeitern der Beschwerdeführerin zu 1. zurückgeht. Ausweislich des Vermerks des IT-Fahnders XXX vom 31.07.2025 (Bl. 7 f. d. Beiheft IV) wurde dies deshalb an die Steuerfahndung angetragen, weil die ursprünglich beabsichtigte Datenerfassung erheblichen finanziellen Aufwand für die Beschwerdeführerin und eine Belastung ihres Netzes - mithin eine Beeinträchtigung ihrer wirtschaftlichen Interessen - bedeutet hätte. Wenn die Beschwerdeführerinnen sich nunmehr darauf berufen, dass die von der Beschwerdeführerin zu 1. vorgeschlagene Vorgehensweise aus ihrer Sicht möglicherweise nicht von § 100a StPO gedeckt sei, ist das Vorbringen dieser Argumentation rechtsmissbräuchlich und im Rahmen des Beschwerdevorbringen ausgeschlossen.
Es findet auch keine grenzenlose Überwachung der Daten einer Vielzahl von unbeteiligter Personen statt. Eine weitergehende inhaltliche Begründung ist aufgrund von § 30 AO nicht möglich. Insbesondere ist den Beschwerdeführerinnen insoweit eine Überprüfung der richterlichen Anordnung ohnehin verwehrt (s.o.).
Abschließend ist hinsichtlich des Einwandes, eine Mitteilung der zu den jeweiligen IP-Adressen gehörenden Kundendaten sei nicht von § 100a StPO umfasst, mitzuteilen, dass die Beschwerdekammer die Rechtsauffassung teilt. Dies führt jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme. Vielmehr sind die Beschwerdeführerinnen zur Mitteilung der zu den IP-Adressen gehörenden Kundendaten auf Anforderung der Strafverfolgungsbehörden gemäß § 161 StPO, § 113 TKG gesetzlich verpflichtet. Insofern hätte es einer richterlichen Anordnung nicht bedurft. Dass eine solche mit dem angefochtenen Beschluss gleichwohl erfolgt ist, steht der Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht entgegen.