§ 6 NPflExG - Ausnahmen von der Ablieferungs- oder Übermittlungspflicht, kein Anspruch auf Aufnahme in die Sammlung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Pflichtexemplargesetz (NPflExG)
- Amtliche Abkürzung
- NPflExG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22610
(1) Der Ablieferungs- oder Übermittlungspflicht unterliegen nicht
- 1.
amtliche Veröffentlichungen, die ausschließlich amtliche Mitteilungen enthalten,
- 2.
Medienwerke, die nur Zwecken des Gewerbes, des Verkehrs oder des häuslichen oder geselligen Lebens dienen, insbesondere Formulare, Preislisten, Werbedrucksachen, Familienanzeigen, Geschäfts-, Jahres- und Verwaltungsberichte,
- 3.
Referenten- und Schulungsmaterialien mit Manuskriptcharakter und
- 4.
Filme, audiovisuelle Werke auf Abruf und ausschließlich im Rundfunk gesendete Werke.
(2) 1Medienwerke, an deren Sammlung und dauerhafter Erhaltung ein öffentliches Interesse nicht besteht, muss die Landesbibliothek nicht in ihre Sammlung aufnehmen; sie kann insoweit bereits auf die Ablieferung oder Übermittlung verzichten. 2Ein Anspruch auf Aufnahme eines bestimmten Medienwerkes in die Sammlung der Landesbibliothek besteht nicht.