Abschnitt 14 AVNHintG - Benachrichtigung der antragstellenden Person
Bibliographie
- Titel
- Ausführungsvorschriften zum Niedersächsischen Hinterlegungsgesetz (AVNHintG)
- Amtliche Abkürzung
- AVNHintG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 32360
14.1 Die Hinterlegungsstelle hat die antragstellende Person oder die ersuchende Behörde von dem Erlass der Annahmeverfügung zu benachrichtigen, sofern nicht bereits eingezahlt oder eingeliefert ist.
14.2 Zugleich ist die antragstellende Person aufzufordern, die zu hinterlegenden Gegenstände innerhalb einer bestimmten Frist auf das Dienststellen-Einnahmekonto der Hinterlegungsstelle einzuzahlen oder bei der Hinterlegungskasse einzuliefern, wobei auf die Folgen einer Fristversäumung hinzuweisen ist (§ 11 Sätze 3 und 4 NHintG).
14.3 Bei Zahlungsaufforderungen ist darauf hinzuweisen, dass bei der Überweisung in dem Feld "Verwendungszweck" ausschließlich das mitgeteilte Kassenzeichen einzutragen ist.
14.4 Bei Werthinterlegungen ist die Hinterlegungskasse in der Annahmeverfügung zu ersuchen, die Verfügung zurückzugeben, falls nicht innerhalb der Frist eingeliefert wird.
Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 31 der AV vom 19. November 2024 (Nds. Rpfl. S. 481)