Art. 3 BauRVÄndV - Änderung der Niedersächsischen Versammlungsstättenverordnung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Änderung baurechtlicher Vorschriften
- Redaktionelle Abkürzung
- BauRVÄndV,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
Die Niedersächsische Versammlungsstättenverordnung vom 8. November 2004 (Nds. GVBl. S. 426), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. April 2005 (Nds. GVBl. S. 126), wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 3 wird wie folgt geändert:
- a)
Es wird der folgende neue Absatz 1 eingefügt:
"(1) Tragende Bauteile, aussteifende Bauteile und raumabschließende Bauteile müssen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist, den Anforderungen der Allgemeinen Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung (DVO-NBauO) an diese Bauteile für Gebäude der Gebäudeklasse 5 entsprechen."
- b)
Die bisherigen Absätze 1 bis 7 werden Absätze 2 bis 8.
- c)
Im neuen Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort "Tragende" das Wort "Bauteile" eingefügt.
- d)
Es wird der folgende Absatz 9 angefügt:
"(9) § 8 Abs. 2 Satz 2 und § 10 Abs. 4 Satz 4 sowie § 23 Abs. 5, auch in Verbindung mit Abs. 6 bis 8, DVO-NBauO sind nicht anzuwenden.
- 2.
§ 5 wird wie folgt geändert:
- a)
In der Überschrift wird das Wort "Verkleidungen" durch das Wort "Bekleidungen" ersetzt.
- b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
In Satz 1 wird das Wort "Verkleidungen" durch das Wort "Bekleidungen" ersetzt.
- bb)
In Satz 2 wird das Wort "Holzverkleidungen" durch das Wort "Holzbekleidungen" ersetzt.
- c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
In Satz 1 wird das Wort "Verkleidungen" durch das Wort "Bekleidungen" ersetzt.
- bb)
In Satz 2 werden das Wort "Verkleidungen" durch das Wort "Bekleidungen" und das Wort "Holzverkleidungen" durch das Wort "Holzbekleidungen" ersetzt.
- d)
In den Absätzen 4, 5 und 6 Satz 1 Halbsätze 1 und 2 wird jeweils das Wort "Verkleidungen" durch das Wort "Bekleidungen" ersetzt.
- 3.
§ 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
In Satz 2 werden die Worte "Treppenräume notwendiger Treppen (notwendige Treppenräume)" durch die Worte "notwendigen Treppenräume" ersetzt.
- b)
Es wird der folgende Satz 3 angefügt:
"3§ 17 Abs. 1 Nr. 2 DVO-NBauO ist nicht anzuwenden."
- 4.
§ 8 wird wie folgt geändert:
- a)
Es wird der folgende neue Absatz 1 eingefügt:
"(1) 1Einschiebbare Treppen und Leitern sind als Zugang nach § 34 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 NBauO nicht zulässig. 2Notwendige Treppen ohne eigenen Treppenraum sind für Verbindungen nach § 35 Abs. 2 Nr. 2 NBauO nicht zulässig."
- b)
Die bisherigen Absätze 1 bis 6 werden Absätze 2 bis 7.
- 5.
§ 39 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
Nummer 1 erhält folgende Fassung:
"1.
Geprüfte Meisterinnen für Veranstaltungstechnik und Geprüfte Meister für Veranstaltungstechnik,". - bb)
In Nummer 2 wird nach dem Wort "Halle" die Angabe "vom 26. Januar 1997 (BGBl. I S. 118)" eingefügt.
- b)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) 1Gleichwertige Ausbildungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben wurden und durch einen Ausbildungsnachweis belegt werden, sind entsprechend den europäischen Richtlinien zur Anerkennung von Berufsqualifikationen den in Absatz 1 genannten Ausbildungen gleichgestellt. 2Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend."
- 6.
§ 40 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Bei Generalproben, Veranstaltungen, Sendungen und Aufzeichnungen von Veranstaltungen in Versammlungsstätten mit einer Großbühne oder mit einer Szenenfläche mit mehr als 200 m2 Grundfläche und in Mehrzweckhallen mit mehr als 5 000 Besucherplätzen muss mindestens eine Verantwortliche oder ein Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik für die bühnen- oder studiotechnischen Einrichtungen und die beleuchtungstechnischen Einrichtungen anwesend sein."
- 7.
In § 49 wird im einleitenden Satzteil die Verweisung "§ 91 Abs. 3 der Niedersächsischen Bauordnung" durch die Verweisung "§ 80 Abs. 3 der Niedersächsischen Bauordnung" ersetzt.
- 8.
Es wird der folgende neue § 50 eingefügt:
"§ 50
ÜbergangsregelungFür die vor dem 20. November 2012 eingeleiteten Verfahren ist diese Verordnung weiterhin in ihrer am 19. November 2012 geltenden Fassung anzuwenden."
- 9.
Der bisherige § 50 wird § 51.