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§ 2 Nds. FwVO - Taktische Einheiten

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Feuerwehrverordnung (Nds. FwVO)
Amtliche Abkürzung
Nds. FwVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21090

(1) 1Die Ortsfeuerwehr sowie eine nicht in Ortsfeuerwehren gegliederte Freiwillige Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr gliedern sich in taktische Einheiten. 2Dies sind der Selbständige Trupp, die Staffel, die Gruppe und der Zug. 3Die Gruppe ist die taktische Grundeinheit der Feuerwehr.

(2) 1Die taktischen Einheiten "Selbständiger Trupp", "Staffel" und "Gruppe" sind mit Mitgliedern der Einsatzabteilung zu besetzen, deren Anzahl und wahrgenommene einsatzspezifische Funktionen wie folgt bestimmt sind:

1.Selbständiger Trupp:eine Truppführerin oder ein Truppführer,
eine Maschinistin oder ein Maschinist und
eine weitere einsatzspezifische Funktion im selbständigen Trupp,
2.Staffel:eine Staffelführerin oder ein Staffelführer,
eine Maschinistin oder ein Maschinist,
zwei Truppführerinnen oder Truppführer und
zwei weitere einsatzspezifische Funktionen in der Staffel,
3.Gruppe:eine Gruppenführerin oder ein Gruppenführer,
eine Maschinistin oder ein Maschinist,
eine Melderin oder ein Melder,
drei Truppführerinnen oder Truppführer und
drei weitere einsatzspezifische Funktionen in der Gruppe.

2Der taktischen Einheit "Zug" gehören ein Mitglied der Einsatzabteilung an, das die einsatzspezifische Funktion Zugführerin oder Zugführer wahrnimmt, sowie als Teileinheiten des Zuges

  1. 1.

    ein Zugtrupp, dem drei Mitglieder der Einsatzabteilung angehören, davon ein Mitglied als Führungsassistentin oder Führungsassistent, ein Mitglied als Melderin oder Melder und ein Mitglied als Fahrerin oder Fahrer und

  2. 2.

    taktische Einheiten nach Satz 1, und zwar

    1. a)

      zwei Gruppen (Variante 1),

    2. b)

      eine Gruppe, eine Staffel und ein selbständiger Trupp (Variante 2) oder

    3. c)

      eine Gruppe und drei selbständige Trupps (Variante 3).

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Einheiten der in Ortsfeuerwehren gegliederten Freiwilligen Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr und der Kreisfeuerwehr.