Amtsgericht Delmenhorst
Urt. v. 03.07.2014, Az.: 41 C 1446/13

Bibliographie

Gericht
AG Delmenhorst
Datum
03.07.2014
Aktenzeichen
41 C 1446/13
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2014, 42459
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.253,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.12.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Beklagte hat von den Kosten des Rechtsstreits 60 % und der Kläger 40 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für den Kläger gegen Leistung von Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 2.088,00 EUR.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von dem Beklagten Schadensersatz aus Tierhalterhaftung.

Der Kläger ist Eigentümer und Halter eines kleinen Jackrusselmischlings. Der Beklagte ist Eigentümer und Halter eines ausgewachsenen Wolfshundes.

Am 02.04.2013 gegen 21 Uhr ging die Ehefrau des Klägers mit dem Jackrusselmischling in … auf dem Fuß/Radweg der … Straße in Richtung stadtauswärts spazieren. In Höhe des Grundstücks mit der Hausnummer … kam es dazu, dass Wolfshund des Beklagten, den das Grundstück umgrenzenden Zaun übersprang. Daraufhin kam es zu einer körperlichen Auseinandersetzung der Hunde der Parteien, in deren Verlauf der Jackrusselmischling des Klägers schwere Bissverletzungen durch Bisse des Wolfshundes des Beklagten erlitt. Der klägerische Hund wurde noch am späten Abend des 02.04.2013 in die tierärztliche Praxis für Kleintiere der Frau ... verbracht. Dort wurden zunächst diverse spitze und tiefe Bissverletzungen zum Nachteil des klägerischen Hundes festgestellt. In der Folgezeit wurde sodann festgestellt, dass der klägerische Hund aufgrund der körperlichen Auseinandersetzung mit dem Hund des Beklagten zwei Bänderrisse an den Beinen erlitten hatte, woraufhin es zu zwei Operationen des klägerischen Hundes kam. Insgesamt wendete der Kläger an Arztbehandlungskosten für seinen Hund einen Betrag in Höhe von 4.177,59 EUR auf. Die Versicherung des Beklagten regulierte in der Folgezeit den hälftigen Betrag der Arztbehandlungskosten.

Der Kläger ist der Auffassung, dass der Beklagte zum Ersatz sämtlicher Arztbehandlungskosten verpflichtet sei.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, 2.088,00 EUR nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 16.07.2013 zu zahlen und die dem Kläger entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 272,87 EUR dem Beklagten aufzuerlegen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, dass die Ehefrau des Klägers dessen Hund vor der Auseinandersetzung der beiden Hund nicht an einer Leine geführt habe. Ferner habe der Hund des Klägers beim Passieren des Grundstücks des Beklagten seinen Kopf durch das Gitter des dortigen Tores gesteckt. Dort habe der Jackrusselmischling den auf dem Grundstück des Beklagten befindlichen Wolfshund in die linke Vorderpfote gebissen, welche daraufhin stark zu bluten angefangen habe. Erst daraufhin sei der Wolfshund des Beklagten über den Zaun gesprungen und habe den klägerischen Hund gebissen. Ferner ist der Beklagte der Auffassung, dass die geltend gemachten Behandlungskosten in keinerlei Verhältnis zu dem Verkehrswert des klägerischen Hundes, einem Jackrusselmischling, stünden.

Das Gericht hat gemäß Beschluss vom 14.02.2014 Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen …. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 20.03.2014 und vom 22.05.2014 Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteivertretern gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Dem Kläger steht ein weiterer Schadensersatzanspruch aus § 833 BGB in titulierter Höhe zu. Nach dieser Vorschrift ist der Halter eines Tieres dem Verletzten zum Schadensersatz verpflichtet, wenn durch das Tier eine Sache beschädigt wird. Dabei ist unter einer beschädigten Sache im Sinne des § 833 BGB auch gemäß § 90 a BGB ein anderes Tier zu verstehen.

Die Voraussetzung des Schadensersatzanspruches aus § 833 BGB sind zwischen den Parteien unstreitig gegeben. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Hund des Beklagten den das Grundstück des Beklagten umgrenzenden Zaun übersprungen und sodann im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung den Hund des Klägers gebissen hat.

Alleine eine Mithaftung des Klägers aus der Tiergefahr seines Tieres ist vorliegend streitig und inwieweit bei Annahme einer Mithaftung des Klägers die Haftung des Beklagten zurücktritt.

Die Haftung des Beklagten für seinen Hund tritt aus Sicht des Gerichts aufgrund der Mithaftung des Klägers lediglich zu 20 % zurück.

Bei einem Schadensereignis an dem zwei Hunde beteiligt sind, ist bei einem Anspruch aus § 833 BGB die mitwirkende Tiergefahr des jeweils anderen Hundes gemäß § 254 analog zu berücksichtigen (vgl. OLG München, Urt. v. 11.04.2011, Rn. 8 in juris). Eine mitwirkende Tiergefahr ist selbst dann zu berücksichtigen, wenn sich der verletzte Hund bei dem Schadensereignis lediglich passiv verhalten hat. In einem entsprechenden Fall wäre lediglich diejenige Gefahr aus §§ 833, 254 Abs.1 BGB in Anschlag zu bringen, die von einem Hund originär ausgeht. Aufgrund der Tatsache, dass es sich um Tiere handelt, die angeborenen Instinkten und Revierverhalten nachgehen, ist aus Sicht des Gerichts grundsätzlich zunächst von einer Mithaftung beider Hunde von 50 % auszugehen, sofern nicht Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Schaden von einem der beiden Hunde vornehmlich oder alleinig verursacht worden ist. Ferner ist im Rahmen der zu berücksichtigenden Tiergefahren auch die Größe und Konstitution der jeweiligen Hunde von Entscheidung. Insbesondere von größeren Hunden geht allein aufgrund deren Größe regelmäßig die besondere Gefahr aus, dass diese im Falle einer Auseinandersetzung zwischen zwei Hunden dem jeweils anderen Hund erhebliche körperliche Nachteile zufügen können.

Vorliegend geht das Gericht aufgrund der Aussagen der Zeugen … davon aus, dass der Hund des Klägers zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Vorfalls nicht angeleint war.

Der Zeuge … hat zur Überzeugung des Gerichts geschildert, dass er definitiv ausschließen könne, dass der klägerische Hund angeleint war. Der Hund des Klägers sei ihm besonders aufgefallen, da er sich noch am Tattag gewundert habe, warum ein so kleiner Hund unangeleint und ohne Bezugsperson alleine in der Stadt herumlaufe. Entsprechend wird seine Aussage auch von der Zeugin … gestützt. Diese bekundete ebenfalls, dass der klägerische Hund zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Vorfalls nicht angeleint war. Darüber hinaus erscheinen beide Aussagen dem Gericht in sich schlüssig und ohne Widersprüche zu sein. Insbesondere schenkt das Gericht den Schilderungen des unbeteiligten Zeugen … Glauben, der sich noch detailliert an das Rand- sowie das Kerngeschehen erinnern konnte, ohne dass er bei seinen Ausführungen zu Übertreibungen neigte oder eine besondere Belastungstendenz zum Nachteil einer der Parteien erkennen ließ. Insoweit konnte die Überzeugung des Gerichts auch nicht durch die Aussage der Zeugin … , welche behauptete, dass der klägerische Hund zum Zeitpunkt des Tatgeschehens angeleint war, erschüttert werden.

Die Feststellung, dass der Hund des Klägers nicht angeleint war, ist auch für die Bemessung der eigenen Mithaftungsquote zu berücksichtigen, wobei das Gericht entsprechend zu berücksichtigen hatte, dass auch der Wolfshund des Beklagten nach Überwindung des Grundstückszaunes ebenfalls ohne Leine oder sonstige Einschränkung sich im öffentlichen Verkehrsraum aufhielt.

Dass vor Überwindung des Zaunes durch den Wolfshund des Beklagten der Hund des Klägers den Wolfshund durch den Zaun in den linken Fuß gebissen hatte, und insoweit der erste Angriff von dem Hund des Klägers ausging, was im Rahmen des Mitverschuldens erheblich zu berücksichtigen wäre, konnte zur Überzeugung des Gerichts nicht festgestellt werden. Zur Überzeugung des Gerichts konnte demgegenüber lediglich festgestellt werden, dass der klägerische Hund seinen Kopf durch den Gartenzaun des Beklagten steckte und den Hund des Beklagten beschnupperte, woraufhin dieser zu jaulen anfing.

Der Zeuge … hat insoweit zur Überzeugung des Gerichts bekundet, dass der klägerische Hund seinen Kopf durch den das Grundstück des Beklagten begrenzenden Zaun gesteckt habe und sich die Hunde anschließend beschnüffelt hätten. Daraufhin sei es dann plötzlich zu einem Gejaule gekommen, wobei der Zeuge jedoch nicht habe sagen können, welcher der beiden Hunde aufgejault habe. Anschließend sei sodann der Wolfshund des Beklagten über den Zaun gesprungen und habe den kleinen Hund des Klägers „gepackt“ und gebissen. Diese Aussage wird im Wesentlichen ebenfalls durch die Zeugin … gestützt, die zur Überzeugung des Gerichts bekundet hat, dass der Hund des Klägers seinen Kopf durch den Gartenzaun gesteckt habe, als sich der Hund des Beklagten ebenfalls im vorderen Grundstücksbereich befunden habe. Sie habe dann gehört, wie der Hund des Beklagten aufgejault habe, wobei sie nicht habe sehen können, ob hierbei es zu der Verletzung des Hundes des Beklagten an dem Vorderfuß gekommen war. Sie habe erst später die Verletzung des Wolfshundes festgestellt. Soweit die Zeugin … bekundet hat, dass ihr Hund seinen Kopf nicht durch den Gartenzaun des Beklagten gesteckt habe, so wird diese Aussage durch die oben angeführten Aussagen zur Überzeugung des Gerichts widerlegt.

Insbesondere aufgrund der sachlichen Aussage des Zeugen … , welcher sich noch detailliert an das Kern- und Randgeschehen erinnern konnte und dessen Aussage auch durch die Bekundungen der Zeugin … gestützt wurde, ohne dass für das Gericht ersichtlich Hinweise darauf erkennbar gewesen wären, dass beide Zeugen eine abgesprochene oder erfundene Aussage abriefen, geht das Gericht davon aus, dass der Hund des Klägers tatsächlich seinen Kopf durch den Gartenzaun des Beklagten steckte und es insoweit zu einem Erstkontakt der Hunde der Parteien kam. Die Tatsache, dass der klägerische Hund den Hund des Beklagten jedoch gebissen hat, konnte aufgrund der Zeugenaussagen nicht festgestellt werden. Der Zeuge … hat insoweit nur von dem Aufjaulen eines Hundes gesprochen, ohne dass er einen Hund näher habe bestimmen können. Soweit die Zeugin … bekundet hat, dass der Hund des Beklagten aufgejault habe, so ist diese Bekundung allein aus Sicht des Gerichts nicht ausreichend, um zu belegen, dass tatsächlich ein Beißen des klägerischen Hundes stattgefunden hat. Insbesondere ist nicht auszuschließen, dass sich der Hund des Beklagten die am Fuß erlittenen Verletzungen im Rahmen der weiteren Auseinandersetzung mit dem klägerischen Hund zugezogen hat.

Insoweit war aus Sicht des Gerichts im Rahmen der Mithaftungsveranschlagung zunächst lediglich diejenige Gefahr aus §§ 833, 254 Abs.1 BGB in Anschlag zu bringen, die von einem Hund originär ausgeht, also eine Mithaftung von 50 %. Aufgrund der Tatsache, dass beide Hunde im Rahmen der Auseinandersetzung nicht angeleint waren, konnte insoweit keine erhöhte Mithaftung einer Partei angenommen werden. Wohingegen zu berücksichtigen war, dass von dem Hund des Beklagten aufgrund dessen Größe und Beschaffenheit die besondere Gefahr ausgeht, dass dieser im Falle einer Auseinandersetzung zwischen zwei Hunden dem jeweils anderen Hund erhebliche körperliche Nachteile zufügen kann. Aufgrund der besonderen Größe eines Wolfshundes ist dieser im Falle einer Auseinandersetzung ohne weiteres im Stande, insbesondere kleineren Hunden, erhebliche bis hin zu tödlichen Verletzungen zuzufügen. Hierbei hat das Gericht nicht verkannt, dass es sich grundsätzlich bei Wolfshunden um relativ gutmütige Hunde handeln soll.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände war nach Auffassung des Gerichts eine Mithaftung des Klägers aus §§ 833, 254 Abs. 1 BGB in einem Umfang von 20 % anzunehmen. Darüber hinaus trat eine Mithaftung hinter der Haftung des Beklagten zurück.

Die Klage ist auch der Höhe nach entsprechend des Umfangs des Tenors gerechtfertigt, denn der Beklagte schuldet gem. § 249 BGB dem Kläger die Erstattung der Tierarztkosten, da diese zur Wiederherstellung des verletzten Tieres erforderlich waren.

In Bezug auf die Höhe der erforderlichen Tierarztkosten geht das Gericht aufgrund der glaubhaften Bekundung der behandelnden Tierärztin … davon aus, dass sich zur Behandlung der Verletzungen des klägerischen Hundes aufgrund der Bisse des Wolfshundes des Beklagten Tierarztkosten im Umfang der Rechnung der tierärztlichen Praxis für Kleintiere vom 24.07.2013 in Höhe von insgesamt 4.177,59 EUR ergeben haben und diese auch zur Behandlung der Verletzungen des klägerischen Hundes erforderlich waren.

Gegenüber den vom Kläger aufgewendeten Tierarztkosten kann sich der Beklagte auch nicht auf § 254 Abs. 2 BGB berufen, denn die aufgewendeten Tierarztkosten sind noch nicht als unverhältnismäßig anzusehen. Gemäß § 251 Abs. 2 Satz 2 BGB sind nämlich die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.

Mit der Einfügung des Satz 2 in § 251 BGB ist der Gesetzgeber bewusst von der an sich für das Deutsche Schadensersatzrecht geltenden Regel abgewichen, wonach bei Beschädigung einer Sache die Reparaturkosten lediglich bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ersetzt werden. Der Gesetzesentwurf (Bundestagsdrucksache 11/5463, S. 5 f.) enthält hierzu folgende Begründung:

"Die vorgeschlagene Regelung verbietet eine streng wirtschaftliche Betrachtungsweise bei der Bemessung des aus der Verletzung eines Tieres entstehenden Schadens. Einem Tier, das im Einzelfall auch einmal keinen materiellen Wert haben kann, soll die Rechtsordnung die erforderliche Heilbehandlung nicht deshalb verwehrt werden, weil die Behandlungskosten auf den Wert begrenzt werden, der dem Wert des Tieres im Geschäftsverkehr entspricht, und der Eigentümer des Tieres nicht über die für die Heilbehandlung erforderlichen Geldmittel verfügt. Daher wird eine Regelung vorgeschlagen, die den vollen Ersatz der Heilbehandlungskosten vorsieht, soweit sich die entstehenden Kosten im Rahmen der allgemeinen Verhältnismäßigkeit halten."

Mit der Neuregelung wurde ein rein wirtschaftliches Kriterium für die Abgrenzung des ersatzfähigen vom nichtersatzfähigen Schadensersatz beseitigt. Nach Auffassung des Gesetzgebers soll damit keine Verpflichtung zum Schadensersatz in unbegrenzter Höhe geschaffen werden, es soll vielmehr darauf ankommen, was ein verständiger Tierhalter in der Lage des Geschädigten aufgewendet hätte. Abgestellt werden soll auf das Maß des Verschuldens des Schädigers, das individuelle Verhältnis zwischen dem Geschädigten und dem verletzten Tier sowie darauf, ob die aufgewendeten Heilbehandlungskosten aus tiermedizinischer Sicht vertretbar gewesen sind (Bundestagsdrucksache a.a.O., S. 7).

Vorliegend scheidet mithin der zwischen den Parteien unstreitig als gering anzusehender Verkehrswert des klägerischen Hundes als Kriterium für die Festlegung einer Obergrenze des zu ersetzenden Schadens aus, da dieses Kriterium vom Gesetzgeber bewusst beseitigt wurde.

Die Vorschrift des § 251 Satz 2 BGB und die hierin ansatzweise zum Ausdruck gebrachten Möglichkeiten der Begrenzung des Schadensersatzes nach oben sind nach Auffassung des Gerichts einem Wandel gesellschaftlicher Auffassung unterworfen.

So wird infolge des Wandels gesellschaftlicher Anschauung morgen als selbstverständlich aufgefasst werden, was heute noch als undenkbar gilt. Auszuscheiden hat als Kriterium die wirtschaftliche Lage des Geschädigten, da man ansonsten den Vermögenden jeden noch so aberwitzigen Aufwand ersetzen müsste, der nur den Heilungsprozess fördert, dem Sozialhilfeempfänger hingegen den Tierarztbesuch verweigern würde, da er sich in seiner wirtschaftlichen Lage noch nicht einmal eine Spritze zum Einschläfern des Tieres leisten könnte.

In diesem Zusammenhang ist das hohe Affektionsinteresse des Klägers an seinem Hund zu berücksichtigen, wonach die Aufwendungen zur Heilbehandlung im vorliegenden Fall gerade noch nicht unverhältnismäßig erscheinen.

Nach Abwägung all dieser Umstände stellt ein Betrag von 4.177,59 EUR an Tierarztkosten eine solche Summe dar, die von weiten Teilen der Bevölkerung zur Rettung ihres Tieres aufgewandt werden würde, auch wenn es sich lediglich - wie vorliegend - um einen verkehrswertlosen Mischlingshund handelt. Mithin vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass die Grenze zum unverhältnismäßigen Aufwand vorliegend überschritten ist.

Soweit die Höhe der geltend gemachten Klage über den Umfang des im Tenor zugesprochenen hinausgeht, war die Klage abzuweisen.

Die Klage war ebenfalls abzuweisen, soweit außergerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend gemacht wurden. Insoweit hat der Kläger bereits nicht substantiiert dargelegt, worauf sein Anspruch konkret beruhen soll.

Der geltend gemachte Zinsanspruch war lediglich seit Rechtshängigkeit am 10.12.2013 hinreichend dargelegt und begründet gemäß § 291 BGB.

Die zu treffende Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1, 711 S. 2 ZPO.