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Abschnitt VII. EAÜ-RdErl - Verfahren bei Einrichtung der EAÜ

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Konzept für die Vorbereitung und Durchführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht (EAÜ-Konzept)
Redaktionelle Abkürzung
EAÜ-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33350

1. Erteilung und Zuordnung der Identifikationsnummer (OID)

Ist eine EAÜ gerichtlich angeordnet, erfragt die Führungsaufsichtsstelle zunächst bei der HZD eine OID. Die Beantragung erfolgt per E-Mail mit dem Betreff "Anforderung einer neuen OID" an aufenthaltsueberwachung@hzd.hessen.de und darf abgesehen von der Adresse der Führungsaufsichtsstelle und der Bitte um Erteilung einer OID für eine EAÜ keine personenbezogenen Daten der verurteilten Person beinhalten.

Die Führungsaufsichtsstelle ordnet die OID der zu überwachenden Person zu. Die OID ändert sich im Verlauf der Überwachung nicht, auch nicht bei der Änderung der Zuständigkeit der Führungsaufsichtsstelle. Mit der OID ist von allen Beteiligten i. S. der geltenden Datenschutzbestimmungen besonders sorgfältig umzugehen.

2. Beauftragung der HZD

Nach Erhalt der OID übersendet die Führungsaufsichtsstelle das ausgefüllte und mit der OID versehene Formular "Erfassungsbogen Erstanlegung EAÜ" (Anhang 3) der HZD. Dabei sind zugleich das Datum und der Ort der Entlassung der oder des Verurteilten anzugeben, damit die HZD die Erstanlegung des Endgerätes am Entlassungstag noch im Vollzug veranlassen kann. Die Übersendung des Formulars erfolgt ohne Nennung der Personenidentität der oder des Verurteilten per E-Mail mit der OID im Betreff an aufenthaltsueberwachung@hzd.hessen.de. Die Übersendung soll mindestens eine Woche vor der geplanten Anlegung des Überwachungsgerätes erfolgen.

Ist die verurteilte Person, für die die EAÜ angeordnet wurde, vorläufig untergebracht, erfolgt die Beauftragung der HZD vorsorglich mit dem gesonderten Hinweis auf die vorläufige Unterbringung und darauf, dass der Entlassungstag nicht absehbar ist.

Bei der Anlegung nach der Entlassung verfährt die Führungsaufsichtsstelle entsprechend.

3. Beauftragung der GÜL

3.1 Nach Erhalt der OID beauftragt die Führungsaufsichtsstelle die GÜL mit der Überwachung der verurteilten Person. Der Auftrag soll mindestens eine Woche vor der geplanten Anlegung des Überwachungsgerätes erteilt werden. Ist die Person, für die die EAÜ angeordnet wurde, vorläufig untergebracht, erfolgt die Beauftragung der GÜL vorsorglich mit dem gesonderten Hinweis auf die vorläufige Unterbringung und darauf, dass der Entlassungstag nicht absehbar ist.

3.2 Die Beauftragung erfolgt postalisch oder per Telefax. Eine Beauftragung per Telefon oder E-Mail ist nicht zulässig.

3.3 Der Auftrag enthält ein Anschreiben nebst dem gerichtlichen Beschluss über die Anordnung der EAÜ sowie die ausgefüllten Vordrucke "Datenblatt Probandin/Proband" (Anhang 9) und "Formular Ereignismeldungen GÜL" (Anhang 6). Kann der gerichtliche Beschluss noch nicht übersandt werden, so wird eine beglaubigte Abschrift des Tenors des Beschlusses beigefügt. Die Führungsaufsichtsstelle stellt durch die Angabe sämtlicher telefonischer und elektronischer Erreichbarkeiten der beteiligten Stellen einschließlich der Serviceeinheiten oder Geschäftszimmer und der Vertreterinnen und Vertreter auf dem "Datenblatt Probandin/Proband" (Anhang 9) die Informationsweitergabe sicher.

3.4 Die Führungsaufsichtsstelle informiert die Zentralstelle Gewalt im LKA unverzüglich über die Beauftragung der GÜL und übermittelt dieser die an die GÜL übersandten ausgefüllten Vordrucke "Datenblatt Probandin/Proband" (Anhang 9) und "Formular Ereignismeldungen GÜL" (Anhang 6) in geeigneter Form.

4. Anlegen des Überwachungsgerätes

4.1 Das Anlegen des Überwachungsgerätes erfolgt durch die HZD. Sie darf sich dabei eines externen Dienstleisters als Vor-Ort-Service bedienen. Dieser erhält die erforderlichen Daten (Name und genaue Anschrift, unter der die oder der Verurteilte anzutreffen ist) von der GÜL.

4.2 Das Anlegen des Überwachungsgerätes soll am Entlassungstag noch im Justiz- oder Maßregelvollzug erfolgen. Ist dies nicht möglich, erfolgt das Anlegen möglichst zeitnah nach der Entlassung in geeigneten Räumen der Amts- oder Landgerichte. Beim Anlegen des Überwachungsgerätes im Justiz- oder Maßregelvollzug ist eine Vollzugsbedienstete oder ein Vollzugsbediensteter anwesend. Beim Anlegen in geeigneten Räumen der Amts- oder Landgerichte sind eine Wachtmeisterin oder ein Wachtmeister sowie die Justizsozialarbeiterin oder der Justizsozialarbeiter anwesend. Fallbezogen sind nach Ermessen ggf. weitere Sicherungsmaßnahmen, etwa die Hinzuziehung von der Polizei, zu prüfen.

4.3 Die verurteilte Person wird in die technische Funktionsweise des Überwachungsgerätes sowie eines etwa mitübergebenen Telekommunikationsgerätes eingewiesen. Vor der Entlassung aus dem Vollzug erfolgt diese Einweisung durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des Justiz- oder Maßregelvollzuges. Konnte eine Einweisung vor der Entlassung nicht mehr erfolgen, so wird diese von der zuständigen Justizsozialarbeiterin oder dem zuständigen Justizsozialarbeiter möglichst zeitnah nach der Entlassung durchgeführt. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter des Justiz- oder Maßregelvollzuges oder die Justizsozialarbeiterin oder der Justizsozialarbeiter wird bei der Einweisung von der Person, die das Überwachungsgerät angelegt hat, unterstützt. Die Durchführung der Einweisung wird in jedem Fall in geeigneter Weise dokumentiert. Die Vorschriften der § 268a Abs. 3, § 454 Abs. 4 und § 463 Abs. 3 StPO bleiben unberührt.

4.4 Die Führungsaufsichtsstelle stellt sicher, dass die Zentralstelle Gewalt im LKA unverzüglich über die Entlassung der verurteilten Person aus dem Justiz- oder Maßregelvollzug und das Anlegen des Überwachungsgerätes bei der verurteilten Person informiert wird.

5. Überwachung durch die GÜL

5.1 Nach der Mitteilung der Erstanlegung des Überwachungsgerätes durch die HZD übernimmt die GÜL die Überwachung der oder des Verurteilten. Sie ist auch erforderlichenfalls für die Beauftragung des Vor-Ort-Services zuständig.

5.2 Systemmeldungen werden von der GÜL entsprechend den Festlegungen im "Formular Ereignismeldungen GÜL" (Anhang 6) bearbeitet und, soweit sie auf Weisungsverstöße hindeuten, unverzüglich der Justizsozialarbeiterin oder dem Justizsozialarbeiter und der Führungsaufsichtsstelle gemeldet, die jeweils über das weitere Vorgehen entscheiden. AJSD und Führungsaufsichtsstelle unterrichten sich gegenseitig. Im Fall einer Befestigungsmanipulation nimmt die GÜL Kontakt zur verurteilten Person auf. Wenn diese nicht erreichbar ist oder weiterhin Anhaltspunkte für eine Manipulation gegeben sind, nimmt die GÜL Kontakt zur Polizei sowie zum Vor-Ort-Service auf. Nach der Feststellung des Aufenthaltsortes der verurteilten Person stimmt sich die GÜL mit dem Vor-Ort-Service über die Wiederanlegung des Überwachungsgerätes ab. Der Einsatz des Vor-Ort-Services erfolgt in der Regel binnen weniger Stunden nach dem Eingang der Ereignismeldung.

5.3 Bei Verstößen gegen Weisungen, die im Zusammenhang mit der EAÜ stehen, soll die Führungsaufsichtsstelle einen Strafantrag nach § 145a Satz 2 StGB stellen. Die GÜL hat keine Befugnis zum Stellen von Strafanträgen.

5.4 Bei erheblicher gegenwärtiger Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung Dritter verständigt die Führungsaufsichtsstelle oder die Justizsozialarbeiterin oder der Justizsozialarbeiter unmittelbar die der GÜL für den Alarmfall benannte Polizeidienststelle, sofern dies nicht bereits durch die GÜL geschehen ist.

6. Verfahren bei Änderung der EAÜ

6.1 Werden durch gerichtliche Beschlüsse technische Änderungen erforderlich (z. B. Zonen- oder Zeitplanänderungen), so informiert die Führungsaufsichtsstelle die HZD unter Nutzung des Vordrucks "Änderungsantrag elektronische Aufenthaltsüberwachung" (Anhang 10). Die Übersendung des Formulars erfolgt ohne Nennung der Personenidentität der oder des Verurteilten, nur unter Nennung der OID per E-Mail an aufenthaltsueberwachung@hzd.hessen.de.

6.2 Änderungen personenbezogener Daten der verurteilten Person sowie Änderungen des Führungsaufsichtsbeschlusses meldet die Führungsaufsichtsstelle unverzüglich an die GÜL. Die Mitteilung erfolgt postalisch oder per Telefax. Eine Mitteilung per Telefon oder E-Mail ist nicht zulässig.

6.3 Im Fall eines Wohnsitzwechsels gelten die Nummern 6.1 und 6.2 entsprechend. Die GÜL benachrichtigt den Vor-Ort-Service. Eine Auswechselung des Überwachungsgerätes findet auch bei einem Wohnsitzwechsel in ein anderes Bundesland nicht statt. Die Führungsaufsichtsstelle und die Justizsozialarbeiterin oder der Justizsozialarbeiter übermitteln alle notwendigen Daten an die jeweils künftig zuständigen Stellen.

6.4 Die Führungsaufsichtsstelle informiert die im Einzelfall zuständige Justizsozialarbeiterin oder den zuständigen Justizsozialarbeiter und die Zentralstelle Gewalt im LKA unverzüglich über die unter den Nummern 6.1 bis 6.3 beschriebenen Änderungen. Die Justizsozialarbeiterin oder der Justizsozialarbeiter informiert die Leitende Abteilung des AJSD.

7. Übernahme aus einem anderen Bundesland

7.1 Wird eine Führungsaufsicht bei angeordneter EAÜ aus einem anderen Bundesland übernommen, teilt die Führungsaufsichtsstelle ihre Erreichbarkeit nebst Geschäftszeichen der GÜL mit, sofern diese noch nicht ersichtlich Kenntnis hat. Die Mitteilung erfolgt postalisch oder per Telefax. Eine Mitteilung per Telefon oder E-Mail ist nicht zulässig.

7.2 Die Führungsaufsichtsstelle prüft zugleich, ob aufgrund des Zuständigkeitswechsels Änderungen von Weisungen und Auflagen oder des taktischen Konzepts der EAÜ, insbesondere der Ge- und Verbotszonen, erforderlich sind. Sie übermittelt den Fall an die Zentrale Fallkonferenz. In diesem Fall gilt Abschnitt V entsprechend mit der Maßgabe, dass die Zentrale Fallkonferenz ihre Vorschläge der Führungsaufsichtsstelle mitteilt. Diese übermittelt die Vorschläge der zuständigen Vollstreckungsbehörde. Im Fall von Änderungen ist nach Nummer 6 zu verfahren.

7.3 Die Zentrale Fallkonferenz ist zuständig in allen Fällen, in denen niedersächsische Staatsanwaltschaften die zuständigen Vollstreckungsbehörden sind. Die Zentrale Fallkonferenz kann im Einzelfall ferner in Fällen tätig werden, in denen Staatsanwaltschaften aus anderen Bundesländern um Stellungnahmen der Zentralen Fallkonferenz nachsuchen. Die Zentrale Fallkonferenz ist in den Fällen der Sätze 1 und 2 berechtigt, die Abgabe von Stellungnahmen abzulehnen, wenn die Durchführung der zu prüfenden EAÜ absehbar keinen hinreichenden Bezug auf das Gebiet des Landes Niedersachsen haben wird.

7.4 Nummer 6.4 gilt entsprechend.

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 2 des RdErl. vom 2. Dezember 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 606, Nds. RPfl. 2025 S. 25)